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  Finanzdienstleistungen Lizenz, eigene Bank gründen, Banklizenz, Schwedische Creditunion, Neuseeland Onlinebank, Bafin, KWG

Vermögensverwaltung / Finanzdienstleistungslizenz Panama Komplettpaket zur legalen Betreibung einer Vermögensverwaltung bzw. für Finanzdienstleistungen

 Wir bieten Ihnen eine Firmenkonstellation bestehend aus einer  Panama S.A. mit Lizenz zur Vereinnahmung und Verwaltung (Investieren) von Kundenvermögen.
Hiermit ermöglichen wir Ihnen legal die klassische Vermögensverwaltung oder Finanzdienstleistungen ohne Publikumsverkehr und Bankschalter, mit allen Genehmigungen zur Treuhandverwaltung von Kundengeldern.

Die Bearbeitungszeit dauert bei dieser Gründung bei uns nur ca. 3 Monate, wobei die optionale Internetseite bereits innerhalb 4-6 Wochen funktionsfähig ist.

Selbstverständlich erhalten Sie zur optimalen Arbeitsbereitschaft Ihrer neuen Finanzfirma mindestens ein Korrespondenzkonto. Über das Korrespondenzkonto können Sie dann die eigentlichen Zahlungen fließen lassen. Der Vorteil für Sie: Sie haben nur einen minimalen technischen Aufwand, da die Konten von einer anderen Bank geführt werden und Sie lediglich die Kontobewegungen in einer Verwaltungssoftware erfassen müssen.

-Finanzdienstleistungslizenz Panama:

Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 49.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste (Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung) 

Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der Panama AG

I.d.R. erfolgt die Gründung mit Installation einer spanischen S.L. (Betriebsstätte Spanien), Korrespondenzbankkonten bei einer spanischen Grossbank, I-Banking (gehostet auf einem spanischen Server). Beachten Sie bitte unsere juristischen Ausführungen zum Thema unten.

 

Juristische Grundlagen

 

1.    Wer in Deutschland für deutsche natürliche oder juristische Personen Finanzdienstleistungen anbietet, bedarf der Erlaubnis nach deutschen Kreditwesengesetz, KWG. Die Oberaufsicht führt hierbei die Bafin.

2.    Die Sondertatbestände §32 und Folge KWG greifen, sofern eine Gesellschaft im Raum des EWR (europ. Wirtschaftsraum)  eine Zulassung als Finanzdienstleister hat und diese ausländische Gesellschaft beherrschenden und geschäftsführenden Einfluss auf die deutsche Gesellschaft (Anbieter) ausübt. Beispiel: Eine Liechtensteiner AG mit Finanzdienstleistungslizenz hat beherrschenden und geschäftsführenden Einfluss auf eine deutsche GmbH, also minimal 51% Gesellschaftsanteile und geschäftsführende Kontrolle. Natürlich muss die Liechtensteiner Gesellschaft (unser Beispiel) eine ordentliche Betriebsstätte im Sitzstaat unterhalten, also keine Scheinfirma im Sinne. Das beschriebene Beispiel ist auch auf eine Schwedische Creditunion anzuwenden. Im beschriebenen Fall darf die deutsche Gesellschaft die Finanzdienstleistungen anbieten, ohne „deutsche Zulassung“.

3.    Schwedische Creditunion: Bei der Schwedischen Creditunion haben wir den Sonderfall, dass die Gesellschaft in der EU angesiedelt ist. Mithin greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin können auch deutsche natürliche oder juristische Personen „eine direkte! Vertragsbeziehung“ mit der Schwedischen Creditunion eingehen, sofern die Gesellschaft in Schweden alle Anforderungen einer steuerlichen Betriebsstätte und eines ordentlichen Geschäftssitzes erfüllt. Unterhält die Schwedische Creditunion in Deutschland „eine niederlassungsähnliche Struktur“ , greift allerdings wieder das deutsche KWG. In Deutschland darf also allenfalls ein „unabhängiger Vertreter“ installiert werden (vgl auch Repräsentanz) , der nur beratende Tätigkeiten ausführt. Diese Aufgabe kann auch eine deutsche jur. Person übernehmen. Die Vertragsanbindungen der weltweiten Kunden hat ausschliesslich mit der Schwedischen Creditunion, Betriebsstätte Schweden, zu erfolgen, i.d.R über InternetAcc.

3.1. Zusatz: Aus juristischen und vor allem organisatorischen Gründen, verfahren unsere spanischen Kollegen bei der Gründung einer Schwedischen Creditunion wie folgt: Zusätzlich wird eine spanische S.L. mit steuerlicher Betriebsstätte Spanien gegründet, als Niederlassung/Vertretung der Schwedischen Creditunion in Spanien. In Spanien werden die Korrespondenzbankkonten eröffnet, ergänzend Webhosting der Bankensoftware in Spanien.

4.   Die Panama AG hat Ihre Betriebsstätte nicht im EWR (europäischen Wirtschaftsraum). Mithin greifen die Sondertatbestände (1.) NICHT. Ebenso greift die EU Niederlassungsfreiheit NICHT. Natürlich kann „man“ einer deutscher „Person“ nicht verbieten, über das Internet die Dienstleistungen der Panama AG in Anspruch zu nehmen, also Vertragsanbindung mit der Betriebsstätte Panama, Hostingstandort Panama (Betriebsstättenland im Sinne). Eine Repräsentanz einer Panama AG in Deutschland ist NICHT möglich.

4.1.  Umwegkonstellation: Nach Auskunft unser spanischen Rechtsanwälte gibt es aber folgende Umwegkonstellation im Rahmen der Panama AG: Eine spanische S.L. (Steuerliche Betriebsstätte Spanien) , tritt als Repräsentanz/ständiger Vertreter der Panama AG in Spanien auf. In Spanien kann dann auch das Webhosting betrieben werden und die Korrespondenzkonten geführt werden. Dabei kann die spanische S.L. den fast gleichen Namen wie eine deutsche bestehende Firma haben, nur mit einem Zusatz, z.B. international, global, FinancService usw—oder den Namen der Panama AG. Aus diesem Grunde sind die Gründungspakete unser spanischen Kollegen auch entsprechend ausgelegt: Gründung einer Panama AG mit Finanzdienstleistungslizenz (einzige Betriebsstätte Panama) und Gründung einer spanischen S.L. mit steuerlicher Betriebsstätte Spanien (=Ort der geschäftlichen Oberleitung: Ein in Spanien Ansässiger tritt –ggf treuhänderisch- als Geschäftsführer auf; keine Scheinfirma im Sinne, also ordentlicher Geschäftssitz, Büro ist aber nicht erforderlich); mithin Referenzbankkonten bei einer spanischen Bank, Webhosting auf einem spanischen Server.

 

 

 

 

 

 

 

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