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Finanzdienstleistungen
Lizenz, eigene Bank gründen, Banklizenz, Schwedische Creditunion,
Neuseeland Onlinebank, Bafin, KWG

Wir
bieten Ihnen eine Firmenkonstellation bestehend aus einer Panama S.A.
mit Lizenz zur Vereinnahmung und Verwaltung (Investieren) von
Kundenvermögen.
Hiermit ermöglichen wir Ihnen legal die klassische
Vermögensverwaltung oder Finanzdienstleistungen ohne Publikumsverkehr
und Bankschalter, mit allen Genehmigungen zur Treuhandverwaltung von
Kundengeldern.
Die Bearbeitungszeit dauert bei dieser Gründung bei uns nur ca.
3 Monate, wobei die optionale Internetseite bereits innerhalb
4-6 Wochen funktionsfähig ist.
Selbstverständlich erhalten Sie zur optimalen Arbeitsbereitschaft
Ihrer neuen Finanzfirma mindestens ein Korrespondenzkonto. Über
das Korrespondenzkonto können Sie dann die eigentlichen Zahlungen
fließen lassen. Der Vorteil für Sie: Sie haben nur einen minimalen
technischen Aufwand, da die Konten von einer anderen Bank geführt
werden und Sie lediglich die Kontobewegungen in einer
Verwaltungssoftware erfassen müssen.
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren:
ca. 49.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste
(Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung)
Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der
Panama AG
I.d.R. erfolgt die Gründung mit
Installation einer spanischen S.L. (Betriebsstätte Spanien),
Korrespondenzbankkonten bei einer spanischen Grossbank, I-Banking (gehostet
auf einem spanischen Server). Beachten Sie bitte unsere juristischen
Ausführungen zum Thema unten.
Juristische Grundlagen
1.
Wer in
Deutschland für deutsche natürliche oder juristische Personen
Finanzdienstleistungen anbietet, bedarf der Erlaubnis nach deutschen
Kreditwesengesetz, KWG. Die Oberaufsicht führt hierbei die Bafin.
2. Die
Sondertatbestände §32 und Folge KWG greifen, sofern eine Gesellschaft
im Raum des EWR (europ. Wirtschaftsraum) eine Zulassung als
Finanzdienstleister hat und diese ausländische Gesellschaft
beherrschenden und geschäftsführenden Einfluss auf die deutsche
Gesellschaft (Anbieter) ausübt. Beispiel: Eine Liechtensteiner AG mit
Finanzdienstleistungslizenz hat beherrschenden und geschäftsführenden
Einfluss auf eine deutsche GmbH, also minimal 51% Gesellschaftsanteile
und geschäftsführende Kontrolle. Natürlich muss die Liechtensteiner
Gesellschaft (unser Beispiel) eine ordentliche Betriebsstätte im
Sitzstaat unterhalten, also keine Scheinfirma im Sinne. Das
beschriebene Beispiel ist auch auf eine Schwedische Creditunion
anzuwenden. Im beschriebenen Fall darf die deutsche Gesellschaft die
Finanzdienstleistungen anbieten, ohne „deutsche Zulassung“.
3. Schwedische
Creditunion: Bei der Schwedischen Creditunion haben wir den
Sonderfall, dass die Gesellschaft in der EU angesiedelt ist. Mithin
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin können auch deutsche
natürliche oder juristische Personen „eine direkte! Vertragsbeziehung“
mit der Schwedischen Creditunion eingehen, sofern die Gesellschaft in
Schweden alle Anforderungen einer steuerlichen Betriebsstätte und
eines ordentlichen Geschäftssitzes erfüllt. Unterhält die Schwedische
Creditunion in Deutschland „eine niederlassungsähnliche Struktur“ ,
greift allerdings wieder das deutsche KWG. In Deutschland darf also
allenfalls ein „unabhängiger Vertreter“ installiert werden (vgl auch
Repräsentanz) , der nur beratende Tätigkeiten ausführt. Diese Aufgabe
kann auch eine deutsche jur. Person übernehmen. Die
Vertragsanbindungen der weltweiten Kunden hat ausschliesslich mit der
Schwedischen Creditunion, Betriebsstätte Schweden, zu erfolgen, i.d.R
über InternetAcc.
3.1.
Zusatz: Aus juristischen und vor allem organisatorischen Gründen,
verfahren unsere spanischen Kollegen bei der Gründung einer
Schwedischen Creditunion wie folgt: Zusätzlich wird eine spanische S.L.
mit steuerlicher Betriebsstätte Spanien gegründet, als
Niederlassung/Vertretung der Schwedischen Creditunion in Spanien. In
Spanien werden die Korrespondenzbankkonten eröffnet, ergänzend
Webhosting der Bankensoftware in Spanien.
4. Die
Panama AG hat Ihre Betriebsstätte nicht im EWR (europäischen
Wirtschaftsraum). Mithin greifen die Sondertatbestände (1.) NICHT.
Ebenso greift die EU Niederlassungsfreiheit NICHT. Natürlich kann
„man“ einer deutscher „Person“ nicht verbieten, über das Internet die
Dienstleistungen der Panama AG in Anspruch zu nehmen, also
Vertragsanbindung mit der Betriebsstätte Panama, Hostingstandort
Panama (Betriebsstättenland im Sinne). Eine Repräsentanz einer Panama
AG in Deutschland ist NICHT möglich.
4.1.
Umwegkonstellation: Nach
Auskunft unser spanischen Rechtsanwälte gibt es aber folgende
Umwegkonstellation im Rahmen der Panama AG: Eine spanische S.L.
(Steuerliche Betriebsstätte Spanien) , tritt als
Repräsentanz/ständiger Vertreter der Panama AG in Spanien auf. In
Spanien kann dann auch das Webhosting betrieben werden und die
Korrespondenzkonten geführt werden. Dabei kann die spanische S.L. den
fast gleichen Namen wie eine deutsche bestehende Firma haben, nur mit
einem Zusatz, z.B. international, global, FinancService usw—oder den
Namen der Panama AG. Aus diesem Grunde sind die Gründungspakete unser
spanischen Kollegen auch entsprechend ausgelegt: Gründung einer Panama
AG mit Finanzdienstleistungslizenz (einzige Betriebsstätte Panama) und
Gründung einer spanischen S.L. mit steuerlicher Betriebsstätte Spanien
(=Ort der geschäftlichen Oberleitung: Ein in Spanien Ansässiger tritt
–ggf treuhänderisch- als Geschäftsführer auf; keine Scheinfirma im
Sinne, also ordentlicher Geschäftssitz, Büro ist aber nicht
erforderlich); mithin Referenzbankkonten bei einer spanischen Bank,
Webhosting auf einem spanischen Server.
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