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| PLC in England gründen (Englische
Aktiengesellschaft gründen)
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In Kooperation mit unserer englischen
Steuerkanzlei gründen wir für Mandanten Aktiengesellschaften in
England (PLC). Dabei übernehmen wir auf Wunsch die gesamten
Dienstleistungen, von der Gründung der Gesellschaft,Eintrag ins
englische Register, Domizilierung bis Treuhand-Dienste sowie
Buchhaltung,Jahresabschluss und Wirtschaftsprüfung.
Eckdaten zur PLC:
- Stammkapital Minimum: 50'000. 00 GBP
- Minimum Einzahlung des Kapitals 25%
- Es müssen mindestens 2 Direktoren benannt werden
Hinweis: Die steuerliche
Betriebsstätte ist im Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert.
Mithin muss eine natürliche Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in
England, die geschäftliche Oberleitung der PLC innehaben (5 DBA:
"Ort der geschäftlichen Oberleitung" als Ort der Betriebsstätte).
Entweder der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nach England und tritt selbst als Direktor
der Gesellschaft auf oder unsere englische Kanzlei kann einen
Treuhand- oder angestellten Direktor stellen. Seit Okt. 2008 sind
nur noch natürliche Personen als Direktoren zugelassen.
Davon kann abgewichen werden, wenn in England eine
Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer.
Dann im DBA-Verhältnis immer Betriebsstätte in England, unabhängig
vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
- Es muss ein Certified Company Secretary ernannt
werden (können unsere englischen Kollegen ebenfalls stellen)
- Es müssen mindestens 2 Shareholder benannt
werden (dieses können in-oder ausländische natürliche- oder
juristische Personen sein)
-Eine PLC unterliegt der "Auditpflicht"
- (Wirtschaftsprüfung) einmal pro Jahr. Wir können hier an eine
englische Wirtschaftsprüfgesellschaft vermitteln.
-Ungefähre Kosten der PLC (Setup):
-Gründung,Registereintrag,Apostille,Gesellschafterverträge,Notar,Kontoeröffnung
(inkl. VisaCard und Onlinebanking): 7.900,00 Euro
-GGF. Treuhand-Direktor: Pro Direktor ca. 3.500,00
Euro pro Jahr (englischer Anwalt oder Steuerberater tritt
treuhänderisch als Direktor der PLC auf, kein "Frühstücks-oder
Gründungsdirektor", sondern während der gesamten Vertragslaufzeit
ansprechbarer und eingetragener Direktor)
- Certified Secretary: 2.300,00 Euro pro Jahr
-Buchhaltung: Nach Aufwand
- Abschlüsse und Steuererklärungen: ca. 3.000 GBP
pro Jahr (diff. Nach Buchungsaufwand und Umsatz)
-Registered Office: 250 GBP pro Jahr
Einschub: Es wird dringend
zumindest ein virtuell Office oder sogar ein Büro empfohlen (Nur
Registered Office: Keine VAT-No vom englischen Finanzamt,+ Annahme
der Scheinfirma/Briefkasten im Sinne)
Veräußerung von Aktien der PLC
(außerbörsliche und börsliche Notierung)
Was die Veräußerung der Anteile der PLC angeht, so
hat die PLC als PUBLIC Limited Company die Wahl, ob
und wie dieses realisiert werden soll (börslich- oder
"außerbörslich").
Die effektive Veröffentlichung, also die Listung
an der Börse ist sehr aufwendig.
Die PLC muss aber nicht zwingend "öffentlich notieren" (wie
in dt oder Ch AG), sondern kann auch privat gehalten werden bzw.
auch direkt Shares veräußern, dann nach den gelten Regeln in UK
(Share premium account, capitalisation etc).
Eine Registrierung der PLC mit der UK FSA
(Financial Service Authority) muss nach Prüfung der geschäftlichen
Tätigkeiten ermittelt werden.
Auf Wunsch übernehmen wir die gesamten
Dienstleistungen einer börslichen -oder außerbörslichen Notierung
der PLC. Gebühren nach Dienstleistungen.
Steuerliche Grundlagen
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Steuern in UK
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EU-Niederlassungsfreiheit
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DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG
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EU-Mutter-Tochter-RL
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Mögliche
Alternativen
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50.001-
300.000 ePfund Gewinn: 19%, dann progressiv steigend bis
30%. |
Ja: Mithin
kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und/oder aktive Geschäfte |
Ja, unterhält
mit fast allen Ländern ein DBA. Besonderheit: DBA mit Isle
of Man. |
Nein: Mithin
kann ein Deutscher Anteilseigner beherrschenden Einfluss
haben, selbst bei passiven Einkünften |
Ja: Mithin
steuerfreie Vereinnahmung der englischen Gewinne in einer
deutschen Kapitalgesellschaft möglich |
Zyprische Ltd, Schweiz, VAE |
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EU Sachverhalt: Ja
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DBA-Sachverhalt: Ja, unterhält mit vielen Ländern ein DBA,
auch mit Deutschland
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Betriebsstätte definiert sich in Deutschland auf der Grundlage
§§12/13 AO: Nein,da DBA-Sachverhalt
-
Wirkung EU
Niederlassungsfreiheit: Ja
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Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ja
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Wirkung §§
23 UmwStG,Einbringung in die Europäische Union,Europa AG: Ja
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Wirkung
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, 8 AStG: Nein, wenn
kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Davon abweichend: I.d.R. Kein
Niedrigsteuerland gemäß der Verfügung des BFM
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Ertragssteuer: 19% im
Mittelstandssatz bis ca. 300.000 Euro Gewinn, danach progressiv
steigend bis 30%
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Quellensteuer bei
Dividendenausschüttung ins Ausland: Abhängig davon, ob
DBA-Sachverhalt.
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Quellensteuer bei
Dividendenausschüttung im Inland: Ja, EKSt bei NP
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Holdingprivileg (keine
Besteuerung von Holdinggesellschaften): Nein
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Alternativen aus rein
steuerlicher Sicht:
Zypern-
Bulgarien-
Madeira-
VAE-
Schweiz
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG:
Im Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in
§§ 7-14 AstG,
dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner
stattfindet, wenn dieser erkennbar beherrschenden Einfluss
auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Gesellschafter), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und
die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt
ist, also unter 25% Ertragssteuer,ergänzend in Deutschland keine
steuerliche Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der
EU-Gesellschaften ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
allerdings
für rechtswidrig erklärt worden. Ergänzend: Gemäß Verfügung des
BFM ist England nicht als Niedrigsteuerland im Sinne AStG
einzustufen,
Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier....
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar
Im Rahmen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfolgt die Vereinnahmung von
Dividenden zwischen Gesellschaften in der EU steuerfrei. Beispiel:
Die deutsche GmbH hält Anteile an der englischen Limited (bitte
Mindestbeteiligungsschwellen beachten). Mithin vereinnahmt die
deutsche GmbH die englischen Dividenden steuerfrei.
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