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Prüfungsverfahren deutscher
Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft
Vorsicht vor
Billiggründern und/oder unseriösen Gründungsagenturen!
1. EU Gesellschaften
Also z.B. für
Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich
kanarische Sonderzone) usw..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin
DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer
Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet,
dass die EU-
Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung
findet.
Vgl. hierzu auch:
Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen),
Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553,
mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom
04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur
in Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer
Scheingesellschaft wird geprüft:
-Ist im mutmaßlichen
Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz
installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates
gemäß EU-Rechtsprechung:
- Zustellbare Postadresse, keine
C.O. Adresse, auch für Einschreiben. Die bekannten Registered
Office-Adressen sind nicht hinreichend.
Achtung Billiggründer:
Installiert wird häufig nur an den bekannten Registered
Office-Adressen.
- telefonische Erreichbarkeit zu
den normalen Geschäftszeiten
- postalische und telefonische
Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Nicht erforderlich ist ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive
Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der
EU-Niederlassungsfreiheit,
mithin und/oder/ergänzend "Kommentierung von Prof. Dr. jur.Schanze
zur EU-Niederassungsfreiheit".
Ort der geschäftlichen Oberleitung
Ergänzend wird die steuerliche
Betriebsstätte im
DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) durch den "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" definiert. Mithin muss ein im Sitzstaat der Gesellschaft
steuerrechtlich Ansässiger (mindestens gewöhnlicher Aufenthalt im
Sitzstaat), als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft auftreten.
Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten: Sie- oder ein Beauftragter
verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten als
Geschäftsführung auf oder Sie stellen einen Geschäftsführer im
Sitzstaat an bzw. ein Anwalt im Sitzstaat übernimmt diese Aufgabe
treuhänderisch.
Bei einer
Treuhand-Lösung wird im Rahmen der
steuerlichen Würdigung z.B. wie folgt argumentiert: Der Deutsche im
Sinne (natürliche oder juristische Person) nimmt sein
verfassungsmäßiges Recht auf EU-Niederlassungsfreiheit in Anspruch und
verlagert sein Unternehmen- oder Anteile - ins EU-Ausland, wobei er
einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsführer anstellt. Wesentlich
ist, dass der Treuhand-Vertrag nicht offenbart wird. Da im Sitzstaat
der Gesellschaft ausschließlich Rechtsanwälte als Treuhänder tätig
werden, ist hier keine Offenbarung zu befürchten. Der Treugeber muss
für die absolute Geheimhaltung des Treuhandverhältnisses Sorge tragen.
2. Nicht-
EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen)
Also z.B. für
Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE (einschließlich Dubai
Offshore-Gesellschaft), USA
Zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätte im Sitzstaat ist es erforderlich, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist mindestens ein voll
ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter (Hinweis: Setzen Sie einen
Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft ein- "Ort der
geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte-,
so kann das Treuhandverhältnis so gestaltet werden, das nach außen der
Treuhand-Geschäftsführer der Angestellte ist). Dabei ist im Zweifel
der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie
der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat. Nach
einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.B.
bei www.regus.com oder
www.eoffice.co.uk. allein kein
kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem
angemieteten Büro. Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft
ergänzend den Nachweis erbringen muss, dass die Gesellschaft im
Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet. Dieses ist bei
einer reinen Holding-Gesellschaft natürlich nicht der Fall, da eine
Holding-Gesellschaft ja gerade keine aktiven Geschäfte im Sitzstaat
entfalten darf, um das steuerliche Holdingprivileg zu erhalten.
Hinweis: Ergänzend wird die
steuerliche Betriebsstätte im DBA durch den "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" definiert. Mithin muss ein im Sitzstaat der Gesellschaft
steuerrechtlich Ansässiger (mindestens gewöhnlicher Aufenthalt im
Sitzstaat), als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft auftreten.
Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten: Sie- oder ein Beauftragter
verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat oder Sie stellen
einen Geschäftsführer im Sitzstaat an oder ein Anwalt im Sitzstaat
übernimmt diese Aufgabe treuhänderisch.
3.
Nicht-DBA-Sachverhalte
Also z.B.
Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw..
Naturgemäß sind bei
NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten. Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein,
mithin mindestens ein Mitarbeiter angestellt und aktive geschäftliche
Tätigkeiten.
Weitere Informationen erhalten Sie hier...
Treuhand-Direktor und /oder
Shareholder
Bei Einsatz eines treuhänderischen
Direktors (z.B. englischer oder zyprischer Rechtsanwalt, der nach
außen als Direktor der Gesellschaft auftritt) ist darauf zu achten,
dass der Treuhänder nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat
und das es sich beim Treuhänder um einen Anwalt im mutmaßlichen
Betriebsstättenland handelt (Dieses nicht aus steuerrechtlicher Sicht,
sondern zur Sicherheit des Nutznießers).
Die deutschen Steuerbehörden könnten
prüfen, ob der angegebene (Treuhand-) Direktor auch tatsächlich
und objektiv Direktor der Gesellschaft im Ausland ist. Dabei sind die
Prüfungsmöglichkeiten jedoch stark eingeschränkt:
- Ausländisches Handelsregister:
Prüfung ob der angegebene Direktor als Direktor eingetragen ist
(Daher ist ein reiner "Gründungsdirektor" auch der größte Blödsinn
den es gibt. Spätestens nach einem Jahr fliegt die Sache auf)
- Anschreiben des Direktors, ob er
tatsächlich und objektiv Direktor ist
Fallen lauern immer dann, wenn
die ausländische Gesellschaft eine Repräsentanz in Deutschland
unterhält und nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass
geschäftliche Entscheidungen allein im Ausland,
Betriebsstättenland, vollzogen werden. Relevante Verträge sollten also
z.B. nicht einfach i.V. vom Repräsentanten in Deutschland
unterzeichnet werden, vielmehr sollte er sich beim Direktor im Ausland
"rückversichern" bzw. die Genehmigung einholen oder wenigstens "so tun
als ob".
C. Kontovollmacht
des Nutznießers
Eine Kontovollmacht löst keine
steuerrechtliche Betriebsstätte aus. Sie hat nichts mit der
Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA zu tun. Der
Nachweis, wer alles" eine Kontovollmacht besitzt ist aufgrund des
guten Bankgeheimnisses in den meisten Ländern faktisch nicht zu
führen. Wird das Online-Banking von Deutschland aus getätigt, wäre
allerdings darauf zu achten, dass sich der Bevollmächtigte möglichst
über einen Auslandsprovider in das Online-Banking einloggt. Dieses ist
heutzutage technisch kein Problem mehr.
Anhang DBA-Betriebsstättenbegriff:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
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