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Prüfungsverfahren deutscher
(und anderer)
Finanzämter im Rahmen des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs
Vorsicht vor
Billiggründern und/oder unseriösen Gründungsagenturen!
Allgemeines
Deutschland und die USA haben mit Abstand die
schärfsten Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs bzw.
Gesetze die dafür Sorge tragen sollen,dass Deutschland ganz oder in
Teilen das Besteuerungsrecht zusteht. Aber auch andere Länder in der
EU und sogar die Schweiz kennen Gesetze/Verordnungen die
Steuerflucht verhindern sollen. Daher ist es schon erstaunlich mit
welcher Sorglosigkeit viele Steuerpflichtige auf
"Billiggestaltungen" von Gründungsagenturen im Internet
hereinfallen. Wäre das alles "so einfach", wären Deutschland- und
andere Länder- schlicht "pleite", weil kein Steuerpflichtiger
(natürliche oder juristische Person) seine Steuern mehr im
Ansässigkeitsstaat entrichten würde. Mit ein wenig Augenmaß und
Investitionsbereitschaft lassen sich allerdings fast alle Hürden des
nationalen Steuerrechts legal umschiffen. Eine steuerliche
Gestaltung wird immer dann aufwendig (aber machbar!), wenn im
Sitzstaat keine Produktionsstätte installiert wird oder eine
Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur
Ausbeutung von Bodenschätzen (vgl. 5 DBA), ergänzend, wenn kein im
Sitzstaat Ansässiger im Sinne als Geschäftsführung bestellt werden
kann (Treuhand-Dienste oder Stellung eines angestellten
Geschäftsführers durch unsere Partnerkanzlei), ergänzend, wenn im
Sitzstaat kein Büro angemietet wird (Fragestellung des ordentlichen
Geschäftssitzes im Sinne).
Eine Auswahl Deutscher Gesetze zur Verhinderung
der "Steuerflucht":
-§§12/13 AO (Deutsche Abgabenordnung): Greift kein
übergeordnetes Rechtsgut (Doppelbesteuerungsabkommen), löst eine
Repräsentanz, ein Warenlager oder der mutmaßliche Ort der
geschäftlichen Oberleitung eine steuerliche Betriebsstätte in
Deutschland aus. Lesen Sie dazu auch:
-VGL dazu: Steuerlicher
Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
-§8
AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung): Greift kein
übergeordnetes Rechtsgut (Rechtswidrigkeit der deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung in der EU:
Grundsatzurteil des EuGH in der Rechtsache
Cadbury Schweppes ) und die deutsche
natürliche oder juristische Person hat beherrschenden Einfluss auf
die Auslandsgesellschaft, mithin werden bei der Auslandsgesellschaft
nur passive Einkünfte erwirkt und ist diese in einem
Niedrigsteuerland angesiedelt, werden die Dividenden in Deutschland
fiktiv besteuert, also auch dann, wenn nicht ausgeschüttet wird.
-Anwendung der Sitztheorie: Das
noch geltende Recht folgt der Sitztheorie. Eine deutsche
Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht ins Ausland verlegen. Beschließen
die Gesellschafter dennoch die Verlegung des Verwaltungssitzes ins
Ausland,führt dieses zur Liquidation der Gesellschaft. Das Gleiche
muss gelten, wenn der Sitz nur faktisch ins Ausland verlegt und in
Deutschland noch nicht einmal eine Betriebsstätte verbleibt. Verlegt
eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft, die Ihre
Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland hat, eines von
beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß § 12 KStG als
Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung zur
Folge hat. Im "Gegenzug" ist hier auf EU-Ebene allerdings die
EU-Fusionsrichtlinie zu beachten.
-Auskunftsklauseln (kleine und
Große), mithin sogenannte Kontrollmitteilungen zwischen Deutschland
und bestimmten Staaten
-Außensteuerreform-Gesetz,mit
der faktischen Beweislastumkehr in vielen Steuersachverhalten
-Im Rahmen der natürlichen Person:
Wegzugsbesteuerung nach § 6AStG und die erweiterte
beschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 AStG und Folge . Im
Gegenzug ist hier bei EU-Sachverhalten allerdings die
Rechtswidrigkeit der Deutschen Wegzugsbesteuerung zu beachten.
Andere Länder handhaben Auslandsbeziehungen
wesentlich freizügiger. Dennoch kennen zumindest die meisten
EU-Staaten und die USA ebenfalls Gesetze zur Verhinderung des
Gestaltungsmissbrauchs. Im Einzelfall ist daher zu prüfen welche
Anforderungen der Ansässigkeitsstaat des Mandanten hinsichtlich
Auslandsbeziehungen definiert, wenn der Mandant nicht in Deutschland
ansässig ist im Sinne. So kennt Österreich keine
Hinzurechnungsbesteuerung analog des Deutschen AStG. Ist der
Mandant/Nutznießer/Generalbevollmächtigte gar in einem Staat
außerhalb der EU, der USA oder der Schweiz ansässig,können viele
Normen bei Auslandsfirmengründungen in den Hintergrund treten.
Dieses kann im Einzelfall dazu führen, dass ein reiner
"Gründungs-Direktor" im Sitzstaat der Gesellschaft oder ein
"Briefkasten" als Firmenadresse ausreichend ist, was ansonsten in
die Katastrophe mündet.
Davon unabhängig sollte der Mandant
allerdings folgende Überlegungen einbeziehen:
Kosten für die Gründung einer
Gesellschaft,Jahresgebühren für Verwaltung/Treuhanddienste/Domizil
usw. sind in den meisten Ländern voll absetzbare Betriebskosten im
Sinne, reduzieren also das steuerbare Ergebnis. Und wenn ein Mandant
die Gründung einer Auslandsgesellschaft aus steuerlichen
Überlegungen tätigt,sollte diese Auslandsgesellschaft eigentlich
genügend Umsatz/Ertrag realisieren, so dass die Gebühren für eine
wasserdichte Gestaltung im Gesamtergebnis nicht mehr ins Gewicht
fallen. Gerade die "Aufwandsseite" ist ja bei den meisten
Finanzbehörden ein typisches Prüfungskriterium!
Gesellschaften, die auf der Aufwandsseite gerade mal einige Hundert
Euro im Jahr zu verbuchen haben, "riechen" geradezu nach
Gestaltungsmissbrauch. Denn in keinem Land der Welt kostet ein Büro
nur 200 Euro pro Jahr, verlangt ein Geschäftsführer nur 20 Euro im
Monat als "Gehalt" oder werden für den laufenden Geschäftsbetrieb
nur einige Euros an Telekommunikationsgebühren usw. fällig.
Davon unabhängig besteht ein fundamentaler
Unterschied, ob der Mandant eine Gesellschaft in einem Land gründet,
welches ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland unterhält oder der EU
angehört oder ob es sich um ein
"Nicht-DBA-Sachverhalt" handelt.
Was allgemein gilt
Wird im Betriebsstättenland eine
Produktionsstätte installiert oder eine Stätte zur Ausbeutung von
Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate, so
immer steuerliche Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom "Ort
der geschäftlichen Oberleitung". Ansonsten gilt analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte im DBA-Sachverhalt,
das der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" der
"Ort der steuerlichen Betriebsstätte" ist. Hier bestehen mithin
verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten: Sie-oder ein Beauftragter-
verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Betriebsstättenland und
treten als Direktor der Gesellschaft auf. Sind keine
Tagesentscheidungen zu treffen,kann es ausreichend sein, wenn der
z.B. Deutsche Direktor nachweislich im Rahmen der erforderlichen
Geschäftlichen Oberleitung im Betriebsstättenland anwesend ist.
Alternativ kann ein im Betriebsstättenland Ansässiger im Sinne
treuhänderisch als Direktor auftreten. Hierbei ist darauf zu achten
(Achtung Billiganbieter!), dass ein solcher Treuhänder nicht
hunderte von Treuhandverhältnissen eingegangen ist und das es sich
um einen Anwalt im Betriebsstättenland handelt. Ist es im
Betriebsstättenland zulässig, dass eine juristische Person Direktor
der Gesellschaft sein kann (z.B. Zypern) gilt obiges analog,
zumindest sollte die Kanzlei im Ausland mehrere "Treuhand-Direktors-Ltds"
gegründet haben, damit nicht eine Direktors-Ltd bei hunderten von
Gesellschaften die geschäftliche Oberleitung innehat. Ist eine
Rechtsbeziehung zwischen dem Deutschen Mandanten und der
Auslandsgesellschaft klar erkennbar und vorhersehbar, dass das
Deutsche Finanzamt über kurz oder lang eine Überprüfung der
Konstellation vornehmen wird (z.B.: Der Mandant war jahrelang
Geschäftsführer und Gesellschafter einer deutschen
Kapitalgesellschaft mit guten Erträgen und im Rahmen der
Auslandsfirmengründung werden plötzlich kam mehr Umsätze in
Deutschland erzielt, aber der Mandant ist Repräsentant oder
Bevollmächtigter), wäre die Gestaltung mit einem "angestellten
Direktor" im Betriebsstättenland ratsam. Hierbei stellen unsere
Partnerkanzleien einen angestellten Direktor zur
Verfügung, mit Angestelltenvertrag, üblichen Gehalt, Abführung von
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen im Sitzstaat der
Gesellschaft. Hierbei besteht ergänzend die Möglichkeit, dass der
angestellte Direktor "erster Direktor" im Sinne wird und der Mandant
zweiter Direktor ,wobei nur Beide Gemeinsam Zeichnungsvollmacht
besitzen.
Domizilierung der Gesellschaft im
Ausland: Die üblichen "Registered Office-Adressen" (Achtung
Billiggründer!) erfüllen nicht die Voraussetzungen eines
ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne. Außerdem verweigern die
meisten ausländischen Finanzämter die VAT-Registrierung (USt-ID),
wenn nur eine Registered Office Adresse vorliegt. Auf der anderen
Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist
"Augenmaß" gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare
Postadresse, keine C.O-Massenadresse (Achtung Billiggründer!) und
eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher
Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine
Domizillierung bei einem Business-Center (zb.B.
www.regus.de ) sein kann, hängt
davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen
Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich
erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll
eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen
Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation. Jedoch
gibt es z.B. auch in Deutschland tausende von
Internet-Dienstleister, die in Heimarbeit tätig sind oder Ihre Firma
z.B. bei einem Business Center domizillieren. Viele unternehmerische
Tätigkeiten erfordern Heutzutage keine großen Büroräume mehr. Und
was im Inland gilt, muss auch im Ausland Gültigkeit haben.
Wo kein Kläger, da kein Richter
Das stimmt natürlich. Wenn das z.B. Deutsche
Finanzamt keinen Zusammenhang zwischen der Auslandsgesellschaft und
dem Mandanten herleiten kann,ist die Formulierung eines mutmaßlichen
Gestaltungsmissbrauchs kaum möglich. I.d.R. ist es aber so, dass ein
solcher Zusammenhang hergestellt werden kann: Der Mandant/Nutznießer
ist z.B. Repräsentant der Auslandsgesellschaft in Deutschland, es
fliessen Gelder von der Auslandsgesellschaft zum Mandanten, der
Mandant ist Shareholder der Auslandsgesellschaft oder im Rahmen von
"verbundenen Unternehmen",also Deutsche Kapitalgesellschaft ist z.B.
Anteilseigner der Auslandsgesellschaft. Daher ist es in aller Regel
zwingend notwendig im Rahmen der Installation einer
Auslandsgesellschaft entsprechende Sorgfalt walten zu lassen, wie
oben beschrieben.
Wieso hat eine EU-Gesellschaft für die
meisten Mandanten Vorteile?
Der Hauptgrund ist die
EU-Niederlassungsfreiheit. Einfach beschrieben: Sie sagen dem
Deutschen Finanzamt, dass Ihnen die Steuerlast in Deutschland
einfach zu hoch ist und Sie z.B. nach Zypern fliegen, dort ein
Unternehmen gründen und sich einen Zyprioten suchen, den Sie als
Direktor der Gesellschaft anstellen. Gestaltungsmissbrauch? Nein,
EU-Niederlassungsfreiheit sei Dank. Außerdem: Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, i.d.R.
Nicht-Wirkung 8
AstG, bzw. Anwendung
§23 UmwStG
(Einbringung in die europäische Union), immer "DBA-Sachverhalt".
Wieso gestaltet sich die Gründung einer
Gesellschaft im Nicht-DBA-Sachverhalt in meisten Fällen nachteilig?
Auf unsere Internetseite
"Offshore-Gesellschaften" erhalten Sie dazu entsprechende
Informationen. In Kürze: Ob im Inland-
also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich
bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen)
allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere
EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen).
Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein
Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau
umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,VAE usw). Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat
(deutsches Finanzamt fordert u.U. eine
"Ansässigkeitsbescheinigung"). Ergänzend schnelle Annahme des
Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt "annimmt", dass
die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr
der Beweislast.
Was Betriebsprüfer so wissen wollen
Mitte der 1970ziger Jahre hat der Gesetzgeber
durch das Außensteuerreformgesetz die Durchgriffsbesteuerung für
passive Oasengesellschaften angeordnet (zentral also für
NUR-DBA-Sachverhalte im Niedrigsteuerland oder
NICHT-DBA-Sachverhalte im Niedrigsteuerland). Folgen: Besondere
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen,Umkehr der Beweislast. In
den vergangenen Jahren sind zudem die Missbrauchsregeln bei den
Kapitalertragssteuern von Ausländern gesetzlich konkretisiert
worden. Domizilgesellschaften in Oasen (Nicht-DBA-Sachverhalte) haben demnach keine Chancen
auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen,
wenn sie die ihnen zugeschriebene Funktionen nicht selbst ausführen
können. Dieses hat die "Connection Niederländische
Antillen" in eine Steuerfalle gelockt.
Der Betriebsprüfer fragt zunächst nach dem
konkreten Niederlassungsort der ausländischen Firma. Nehmen wir die
Schweiz als Beispiel. Aus dem Regionenbuch holen Betriebsprüfer dann
für diese Firma den handelsrechtlichen Domizilvermerk, z.B. "c/o"
oder "bei", heraus. Damit ist erkennbar, dass die Schweizer
Gesellschaft überhaupt kein Büro unterhält. Die nächste Frage gilt
den Verwaltungsräten. Und siehe da, es handelt sich um
Multifunktionäre, die keiner aktiven Geschäftsführertätigkeit
nachgehen. Weiter wird ermittelt, ob die Gesellschaft im Sitzstaat
über fachkundiges Personal verfügt, dass die Geschäftsaufgaben
überhaupt erfüllen kann. Auch hier lautet die Antwort bei vielen
Gründungen: Fehlanzeige.
Im nächsten Schritt holt der Betriebsprüfer eine
sogenannte internationale Handelsauskunft ein. Diese kommt dann
regelmäßig mit dem Vermerk zurück: Domizilgesellschaft,Auskünfte
werden verweigert,keine eigenen Angestellten.
Auch die vorgelegten Bilanzen sowie Gewinn-und
Verlustrechnungen der Oasengesellschaft sind für viele Finanzbeamte
sehr aufschlussreich: Häufig zeigt ein Blick auf die
Aufwandseite,dass der Steuerpflichtige besonders "sparsam" ist.
1. EU Gesellschaften
Also z.B. für
Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich
kanarische Sonderzone) usw..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin
DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer
Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet,
dass die EU-
Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung
findet.
Vgl. hierzu auch:
Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen),
Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553,
mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom
04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur
in Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer
Scheingesellschaft wird geprüft:
-Ist im mutmaßlichen
Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz
installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates
gemäß EU-Rechtsprechung:
- Zustellbare Postadresse, keine
C.O. Adresse, auch für Einschreiben. Die bekannten Registered
Office-Adressen sind nicht hinreichend.
Achtung Billiggründer:
Installiert wird häufig nur an den bekannten Registered
Office-Adressen.
- telefonische Erreichbarkeit zu
den normalen Geschäftszeiten
- postalische und telefonische
Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Nicht erforderlich
ist ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive
Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der
EU-Niederlassungsfreiheit,
mithin und/oder/ergänzend
"Kommentierung von Prof. Dr. jur.Schanze
zur EU-Niederassungsfreiheit".
Ort der geschäftlichen Oberleitung
Ergänzend wird die steuerliche
Betriebsstätte im
DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) durch den "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" definiert. Davon kann abgewichen werden, wenn im
Sitzstaat eine Produktionsstätte installiert wird oder eine
Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung
von Bodenschätzen. Dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA.
Mithin muss i.d.R. ein im Sitzstaat der Gesellschaft
Ansässiger (mindestens gewöhnlicher Aufenthalt im
Sitzstaat), als Geschäftsführer/Direktor der Gesellschaft auftreten.
Hier ergeben sich folgende Möglichkeiten: Sie- oder ein Beauftragter-
verlagern Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat und treten als
Geschäftsführung auf oder Sie stellen einen Geschäftsführer im
Sitzstaat an bzw. ein Anwalt im Sitzstaat übernimmt diese Aufgabe
treuhänderisch. Ergänzend können wir in vielen Ländern einen
"angestellten Geschäftsführer" stellen, also mit
Angestelltenvertrag, Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsleistungen.
Eine weitere Möglichkeit besteht
darin, dass der z.B. Deutsche Mandant als Geschäftsführer der
Gesellschaft auftritt und im Rahmen der erforderlichen
Geschäftlichen Oberleitung im Sitzstaat der Gesellschaft anwesend
ist. Dieses funktioniert natürlich nicht bei erforderlichen
Tagesentscheidungen! Natürlich fordert das Deutsche Finanzamt bei
einer solchen Konstellation den Nachweis der
Reisetätigkeit,Übernachtungen usw..
Bei einer Treuhand-Lösung wird im Rahmen der
steuerlichen Würdigung z.B. wie folgt argumentiert: Der Deutsche im
Sinne (natürliche oder juristische Person) nimmt sein
verfassungsmäßiges Recht auf EU-Niederlassungsfreiheit in Anspruch und
verlagert sein Unternehmen- oder Anteile - ins EU-Ausland, wobei er
einen im Sitzstaat Ansässigen als Geschäftsführer anstellt. Wesentlich
ist, dass der Treuhand-Vertrag nicht offenbart wird. Da im Sitzstaat
der Gesellschaft ausschließlich Rechtsanwälte als Treuhänder tätig
werden, ist hier keine Offenbarung zu befürchten. Der Treugeber muss
für die absolute Geheimhaltung des Treuhandverhältnisses Sorge tragen.
2. Nicht-
EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen)
Also z.B. für
Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE (einschließlich Dubai
Offshore-Gesellschaft), USA
Zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätte im Sitzstaat ist es i.d.R. erforderlich, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist mindestens ein voll
ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter (Hinweis: Setzen Sie einen
Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft ein- "Ort der
geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte-,
so kann das Treuhandverhältnis so gestaltet werden, das nach außen der
Treuhand-Geschäftsführer der Angestellte ist). Dabei ist im Zweifel
der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie
der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat. Nach
einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.B.
bei www.regus.com oder
www.eoffice.co.uk. allein kein
kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem
angemieteten Büro. Viele Business-Center bieten den Service des
virtuell Office inkl. z.B. 10 Stunden Büroraumnutzung pro Monat
(www.regus.com ). Diese Variante könnte als kaufmännischer
Geschäftsbetrieb ausreichen, wenn z.B. 10 Stunden im Monat
ausreichend sind, um die Geschäfte zu führen.
Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft
ergänzend den Nachweis erbringen muss, dass die Gesellschaft im
Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet. Dieses ist bei
einer reinen Holding-Gesellschaft natürlich nicht der Fall, da eine
Holding-Gesellschaft ja gerade keine aktiven Geschäfte im Sitzstaat
entfalten darf, um das steuerliche Holdingprivileg zu erhalten. Das
Deutsche Finanzamt kann beim Finanzamt des Betriebsstättenlandes
eine "Ansässigkeitsbescheinigung" einholen (Auskunftsklausel).
Die Ausführungen zur "geschäftlichen Oberleitung"
gelten analog Punkt 1.
3.
Nicht-DBA-Sachverhalte
Also z.B.
Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw..
Naturgemäß sind bei
NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten, da kein
Doppelbesteuerungsabkommen, keine Wirkung der
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin Wirkung §§ 12/13 AO.
Weitere Informationen erhalten Sie hier...
Treuhand-Direktor und /oder
Shareholder
Bei Einsatz eines treuhänderischen
Direktors (z.B. englischer oder zyprischer Rechtsanwalt, der nach
außen als Direktor der Gesellschaft auftritt) ist darauf zu achten,
dass der Treuhänder nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat
und das es sich beim Treuhänder um einen Anwalt im mutmaßlichen
Betriebsstättenland handelt (Dieses nicht aus steuerrechtlicher Sicht,
sondern zur Sicherheit des Nutznießers).
Die deutschen Steuerbehörden könnten
prüfen, ob der angegebene (Treuhand-) Direktor auch tatsächlich
und objektiv Direktor der Gesellschaft im Ausland ist. Dabei sind die
Prüfungsmöglichkeiten jedoch stark eingeschränkt:
- Ausländisches Handelsregister:
Prüfung ob der angegebene Direktor als Direktor eingetragen ist
(Daher ist ein reiner "Gründungsdirektor" auch der größte Blödsinn
den es gibt. Spätestens nach einem Jahr fliegt die Sache auf)
- Anschreiben des Direktors, ob er
tatsächlich und objektiv Direktor ist
Fallen lauern immer dann, wenn
die ausländische Gesellschaft eine Repräsentanz in Deutschland
unterhält und nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass
geschäftliche Entscheidungen allein im Ausland,
Betriebsstättenland, vollzogen werden. Relevante Verträge sollten also
z.B. nicht einfach i.V. vom Repräsentanten in Deutschland
unterzeichnet werden, vielmehr sollte er sich beim Direktor im Ausland
"rückversichern" bzw. die Genehmigung einholen oder wenigstens "so tun
als ob".
C. Kontovollmacht
des Nutznießers
Eine Kontovollmacht löst keine
steuerrechtliche Betriebsstätte aus. Sie hat nichts mit der
Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA zu tun. Der
Nachweis, wer alles" eine Kontovollmacht besitzt ist aufgrund des
guten Bankgeheimnisses in den meisten Ländern faktisch nicht zu
führen. Wird das Online-Banking von Deutschland aus getätigt, wäre
allerdings darauf zu achten, dass sich der Bevollmächtigte möglichst
über einen Auslandsprovider in das Online-Banking einloggt. Dieses ist
heutzutage technisch kein Problem mehr.
Anhang DBA-Betriebsstättenbegriff:
Artikel XX
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
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