|
firmengründung im
ausland,limited gründen,englische limited gründen,zyprische
limited,dubai firmengründung,firmengründung schweiz,offshore
gesellschaft gründen,insolvenz,konkurs

Firmengründung im Ausland: Rangliste der besten Steueroasen
Auf
dieser Webseite werden Steuermodelle der "juristischen Person"
(Unternehmen) besprochen. Steuermodelle für natürliche Personen
finden Sie auf anderen Webseiten, z.B:
Non-Domc.Verfahren England,
Ausflaggen natürliche Person
oder
Organschaftsmodell
. Natürlich treffen beide Sachverhalte häufig zusammen: Der Mandant
wünscht die niedrige Besteuerung des Unternehmens und ergänzend die
geringe Besteuerung der Gehälter und/oder Dividendenausschüttungen.
1.
EU-Gesellschaften
Rangliste aus
steuerlicher Sicht:
- UK Limited mit
Offshore
- Zypern
- Irland
- Madeira: Hat
Sonderstatus, ist Platz 1- besonders bei Typ I- jedoch müssen
Auflagen erfüllt werden
Vorteile: Zur
Anerkenntnis der Betriebsstätte im Ausland ist kein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (vgl.
EU-Niederlassungsfreiheit), mithin Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung
ausländischer Dividenden z.B. bei einer deutschen Kapitalgesellschaft)
und DBA-Sachverhalt (keine
Wirkung von 12/13 AO).
1.1.
Zypern:
10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Gewinnausschüttungen werden
nicht besteuert, sofern ausländischer Anteilseigner.
Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Holdingprivileg: Ja
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen
Vergleich sehr niedrige Steuern.
1.2.
England:
0-19% im Mittelstandssatz (bis 300.000 ePfund Gewinn), danach
progressiv steigend bis 30%. VAT- (USt-) Registrierung erst nach
Erreichen von 60.000 ePfund (ca. 100.000 Euro) schwingend. Sehr
liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften, unterhält mit Isle of
Man ein DBA.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Holdingprivileg: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
*Nach
Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein
Niedrigsteuerland, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25% (bzw.
ab 2008: unter 15%)
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen
Vergleich geringe Steuern im Mittelstandssatz.
1.2.1 Konstellation
englische Limited mit Offshore-Gesellschaft: Bis 90% Gewinnabführung
vor Besteuerung in UK möglich
Es besteht die
Möglichkeit max.90% der englischen Gewinne VOR Steuern in England in
das Offshore-Land zu transferieren.
Dieses unter bestimmten Voraussetzungen, wie Gewinnabführungs-und
Beherrschungsvertrag zwischen Offshore-Gesellschaft und UK Ltd, mithin
muss die UK Ltd über eine VAT-Reg. verfügen. Entscheidend ist
weiterhin die absolut saubere Buchführung auf englischer Seite, mithin
realisieren wir ein solches Konzept nur, wenn Sie parallel unsere
englische Steuerkanzlei mit Buchhaltung und Jahresabschluss
beauftragen.
Mehr zu dieser
Konstellation...
1.3
Irland
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Holdingprivileg: Nach Art der Gründung
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Nein
Irland hat
einen Körperschaftssteuersatz von 12,5%. Nachteilig gestaltet sich die
hohe Einkommensbesteuerung von 20-60% für natürliche Personen und der
Umstand, dass Treuhandverhältnisse verboten bzw. in der Praxis kaum
durchführbar sind. Geeignet für "reale Betriebsverlagerung".
1.4.
Portugal/Madeira
Vorteile in der
Kurzübersicht:
-
EU-Gesellschaft, mithin EU-Niederlassungsfreiheit und
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar
- Portugal/ Madeira
gehört zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet (die
Kanaren bzw. kanarische Sonderzone z.B. NICHT), mithin keine
Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr von Waren in die EU, Anwendung 6.
EG-Richtlinie
- Beim Typ I:
Komplette Steuerfreiheit
- Beim Typ II:
Steuersatz von 4 % bis 2012 und 5 % bis 2020
Die Steuerfreiheit oder
reduzierte Steuer ist mit Auflagen verbunden, z.B. Schaffung von
Arbeitsplätzen. Unsere Kanzlei auf Madeira ist in der Lage,
entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.
2.
Holding-Modelle
Eine ausländische
Holding vereinnahmt inländische Dividenden steuerfrei. Mithin z.B.
geeignet als Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft.
Die besten
Holdingmodelle sind:
-
Zypern
(Holdingprivileg, keine Besteuerung)
-
Schweiz
(Holdingprivileg, keine Besteuerung)
-
Spanien (Holdingprivileg, keine Besteuerung für bestimmte
Gestaltungen)
-Organschaftsmodell
(Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen Anteilseigner)
Mit Hilfe des
steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen
Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland
eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft
gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft
hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der
Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn
direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
3.
Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte
Rangliste aus
steuerlicher Sicht:
- VAE Exempted Company
oder LLC oder Freihandelszone
- Singapur
- Schweiz
Rangliste aus Sicht
Bankgeheimnis:
Aus
deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im
Sitzstaat erforderlich. Mindestanforderung wäre ein virtuelles Office
bei einem Business_Center (z.B.
www.regus.de ), mit z.B. 10 Stunden Büroraumnutzung pro Monat
inkl..
3.1.
Schweiz:
Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast
aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein
Ertragssteuersatz von 15,5% ist realisierbar (Zug). Besonderheit:
Geleistete Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale
Steuerlast ab dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug,
Obwalden usw..
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz
hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
-
Bankgeheimnis: Sehr Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.
Sonderfall
Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird wie eine
Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur
Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im
Domizilprivileg nur 8,5%.
3.2.
VAE/Dubai:
NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte"
(steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.
Nachteil:
Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe
Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen
mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten
werden, Treuhandlösung möglich.
3.2.1:
VAE-Offshore-Gesellschaft
"Eigentlich" ist der Ausdruck "VAE Offshore-Gesellschaft" etwas
irreführend, da die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
bzw. Österreich unterhält. Gemeint ist in diesem Kontext eine "Exempted
Companie", also eine Gesellschaft, die nur außerhalb der VAE Geschäfte
tätigt.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte"
(steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.
3.3.Firmengründung
Singapur
-
Niedrigsteuerland nach AStG: JA
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Extrem gut, ist in der Verfassung verankert
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Singapur wird -
nicht zu Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet". Steuern für
Erträge von Offshore-Finanzgeschäften betragen 5%. Der
Spitzensteuersatz liegt bei 21%, wobei der Höchststeuersatz erst bei
einem Ertrag von 320.000,00 USD erreicht wird. Ausgenommen von der
Besteuerung sind alle ausländischen Einkommen. Singapur unterhält
mit Deutschland
und
vielen anderen Ländern
ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), im Gegensatz zu Hong Kong.
3.4.
USA:
Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand".
Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar. Normalsteuersatz: 30%.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Mittel
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil: Die
INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur
Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital,
gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich.
Shareholder werden nicht im Handelsregister aufgeführt.
4.
NICHT-DBA-Sachverhalte (Offshore)
Rangliste aus
steuerlicher Sicht:
Sofern
Exempted Company:
- BVI,
Bahamas, Sychellen, Belize
-
Liechtenstein
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Vorschaltung
bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen
werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden
und/oder das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §12/13 AO
ausgeschlossen werden kann. Da kein DBA-Sachverhalt könnte es zu einer
Doppelbesteuerung kommen, ggf. Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
-
Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern,
Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
- Isle of
Man (aus englischer Sicht: DBA-Sachverhalt ): 450ePfund p.a.
Pauschalsteuern für ausländische Gewinne. Gehört zum
umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet.
-
BVI, Cayman, Belize: NULL-Steuern
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Nein
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Sehr Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Bei der
Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf
die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.
Vorteile:
Keine Steuern. Kein öffentliches Handelsregister, kein
Rechtshilfeabkommen oder fiskalisches Auslieferungsabkommen mit
anderen Ländern.
Nachteile:
Schnelle Formulierung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs, Umkehr
der Beweislast, Wirkung 12/13 AO.
5.
Gibraltar
Exemp.Company nicht mehr möglich.
1. Grundsätzliches zur Thematik
1.1.
Gesellschaftsgründung ohne Verlagerung des Lebensmittelpunktes, aber
Besteuerung im Sitzstaat/Niedrigsteuerland
Die Legaldefinition der
steuerlichen Betriebsstätte knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des
Steuerpflichtigen an, bzw. und/oder an dem "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" (5 DBA). Verlagert der Steuerpflichtige seinen
Lebensmittelpunkt also nicht in das Niedrigsteuerland, muss ein im
Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne als Geschäftsführung
tätig werden: Entweder stellen Sie einen Ansässigen als
Geschäftsführer an oder unsere Anwaltskanzlei im Sitzstaat stellt
einen Treuhand-Direktor*. Die Weltversteuerung findet dann im
Sitzstaat der Gesellschaft statt, sofern:
- In Deutschland
keine Betriebsstätte
nach DBA oder
unter Wirkung 12/13 AO ausgelöst wird, sofern 12/13 AO anhängig,
also insbesondere bei NICHT-DBA-Sachverhalten
- Bei
EU-Gesellschaften: Keine Scheinfirma im Sinne, ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist aber im Sitzstaat nicht
erforderlich, ebenso wenig sind aktive Einkünfte erforderlich
- Bei
DBA-Sachverhalten: Es ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich
- Bei
Nicht-DBA-Sachverhalten: Es ist ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich und aktive
Einkünfte
*Geschäftliche
Oberleitung ergänzend: Der Mandant kann als zweiter Direktor
eingetragen werden, wobei nur beide gemeinsam (Treuhand-Direktor und
Mandant) Zeichnungsvollmacht besitzen. Dabei braucht der Mandant
seinen Lebensmittelpunkt nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft
verlagern. Er muss allerdings glaubhaft machen, dass er im Rahmen von
"geschäftlichen Entscheidungen" regelmäßig im Sitzstaat anwesend ist.
Und/oder/ergänzend: Das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zielt auf
"den Ort der geschäftlichen Oberleitung" ab. Mithin kann die
Rechtsauffassung vertreten werden, dass sich die geschäftliche
Oberleitung auch dann im Sitzstaat der Gesellschaft befindet, wenn der
"in Deutschland Ansässige" seinen Lebensmittelpunkt nicht verlagert,
als Direktor der Gesellschaft auftritt und im Rahmen von
geschäftlichen Entscheidungen im Sitzstaat verweilt und diese
wahrnimmt. Dieses funktioniert allerdings nur, wenn keine
"Tagesentscheidungen" zu tätigen sind.
Eine Übersicht zur
Thematik erhalten Sie hier:
Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt
und Gesellschaften in der EU
Dabei ist insgesamt zu
beachten, dass bestimmte "Geschäftsgegenstände" gemäß DBA immer eine
steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen. Dieses sind das
produzierende Gewerbe, ein Ladengeschäft oder Immobilien (Belegenheitsstaatsprinzip).
1.1.1 Wirkung des
deutschen AStG bei DBA-Sachverhalten/ Nicht-DBA-Sachverhalten (Bei
EU-Sachverhalten ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
rechtswidrig*)
Im
Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung
der ausländischen Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet,
wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft
ausübt (Mehrheitseigner, also über 50% Anteile), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist
(unter 25% Ertragssteuer)
*Ergänzend>
Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei EU
Sachverhalten: Das Bundesfinanzministerium ändert auf Grundlage
„Cadbury Schweppes“
(C-196/04)" das deutsche Außensteuerrecht in
Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten. Bei
beherrschenden Einfluss soll im Sitzstaat der Gesellschaft allerdings
der Nachweis erbracht werden, dass ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Aus unserer Sicht
stellt diese Anforderung Widerrum einen Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit dar.
1.2
Gesellschaftsgründung mit Verlagerung des Lebensmittelpunktes
Verlagert
der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und/oder seinen gesamten Betrieb im Sinne, ist die
Gestaltung naturgemäß einfacher. Allerdings lauern auch hier Fallen im
Rahmen des Außensteuergesetzes und/oder deutschen Steuergesetzgebung,
so dass es bei einer Einstellung des Betriebes in Deutschland zu
erheblichen Belastungen des Steuerpflichtigen kommen kann. Hier müssen
entsprechende Strategien in einem persönlichen Gespräch besprochen
werden.
2.
Verbundene Unternehmen
Verbundene
Unternehmen meint, dass eine deutsche Gesellschaft erhalten bleibt und
einen Rechtsbezug, z.B. Anteilseigner, zu einem Auslandsunternehmen
hat. Einschlägig sind hier zu beachten:
-
Quellenbesteuerungsrecht bei nur DBA_Sachverhalten (Bei Abfluss von
Dividenden hat der Sitzstaat ein Quellenbesteuerungsrecht. Entfällt
bei EU-Sachverhalten, die Schweiz hat sich der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Bei DBA-Sachverhalten
zwischen 5-15%)
-
GGF.
Wirkung des deutschen AStG bei beherrschenden Einfluss
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
2.1.
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
- 20% vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Dezember 2006;
- 15% vom 1. Januar
2007bis zum 31. Dezember 2008; und
- 10% vom 1. Januar
2009.
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen
Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar
gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
3.
Holdinggesellschaften
Die Installation
einer
ausländischen Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne
inländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken.
Dieses um so mehr, sofern die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Anwendung findet, es sich also bei der ausländischen Holding und den
beteiligten Unternehmen um eine EU-Gesellschaft handelt.
Rechtsfolgen
EU-Holding: Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit), keine
Quellensteuer unter Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern
die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind
(Mindestbeteiligungshöhe- und Zeit).
Dabei werden
Zyprische Holding -Gesellschaften
nicht besteuert, gleiches gilt für
Schweizer Gesellschaften
mit Holding-Privileg (Hinweis:
Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und einer
spanischen S.L.
unter den Bedingungen des Holdingprivilegs.
Gemäß
§8 Abs.1 Nr.8 AStG,
handelt es sich bei Holdingsgesellschaften immer um Aktiveinkünfte,
mithin keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, bei
beherrschenden Einfluss des z.B. deutschen Anteilseigner.
Werbung:
 |
|
----Werbung-- |
|