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Firmengründung im Ausland,
Unternehmenssteuer senken: Die richtige Firmenkonstellation finden!
Wenn Sie uns
nachfolgende Fragen per E-Mail beantworten, können wir im Vorwege
einer telefonischen und/oder Vor-Ort-Beratung in unserer Kanzlei, auf
der Grundlage des IST-und SOLL-Zustandes, Vorschläge erarbeiten. Die
Beantwortung der Fragestellungen per E-Mail ist zudem kostenlos und
unverbindlich. Sie können die Fragestellung über "kopieren/einfügen"
in das Formfeld unten übertragen. Vielen Dank!
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1. Kurze Beschreibung Ihrer
Zielsetzungen: Ertragssteuern minimieren, Haftungsbeschränkung,
Neuanfang nach heimischer Insolvenz, sonst?
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2. Gegenstand Ihres Unternehmens (z.B.
Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe usw..)
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3. Bedient Ihr Unternehmen überwiegend
-oder ausschließlich- heimische (inländische) Kunden?
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4. Standort Ihres Unternehmens?
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5. Bisherige Rechtsform Ihres
Unternehmens (z.B. GmbH, AG, Einzelfirma)?
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6. Steuerrechtliche Ansässigkeit der
Geschäftsführung und/oder der Gesellschafter?
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7. Beschäftigen Sie
sozialversicherungspflichtige Angestellte?
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8. Bei "Ladengeschäfte" (z.B.
Sonnenstudio, Friseur, KFZ-Betrieben usw.): Unterhalten Sie mehrere
Standorte?
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9. Wären Sie bereit, Ihren
steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland der EU
bzw. Ausland mit DBA-Sachverhalt zu verlagern? Alternativ: Würden
Sie einen "Mitarbeiter" als Geschäftsführer ins Ausland entsenden?
Kurze Hinweis zu den
Fragen:
2. Produzierendes
Gewerbe und/oder ein Ladengeschäft im Sinne löst nach
Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerrechtliche Betriebsstätte im
Inland, z.B. Deutschland, aus. Mithin wird der im Inland
erwirtschaftete Gewinn immer mit heimischer Ertragssteuer belastet.
Steuereffekte können mithin nur erzielt werden, wenn z.B. eine
Auslandsgesellschaft der heimischen Gesellschaft Rechnungen stellt
und/oder bei einer Holdingkonstruktion über eine Auslandsgesellschaft.
Alternativ: Die Produktion wird gänzlich ins Ausland verlagern.
Hingegen lösen beratende Tätigkeiten, reine Hilfstätigkeiten und/oder
ein Warenlager keine steuerliche Betriebsstätte im Inland aus.
3. Aktivgeschäfte nach
AStG: Werden im Ausland Aktivgeschäfte nach AStG getätigt greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nicht.
4. Welches DBA greift
(Deutschland, Österreich usw?)
5. I.d.R. bestehen bei
Kapitalgesellschaften größere Gestaltungsspielräume, z.B. im Rahmen
der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Organschaftsmodell,
Körperschaftssteuergesetz
6. Ort der Leitung nach
DBA= Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne
7. Ausnahmetatbestände
im DBA: Die inländische Vertretung einer Auslandsgesellschaft kann
dennoch eine steuerliche Betriebsstätte im Inland auslösen, wenn
abhängig Beschäftigte im Inland tätig sind
8. Ladengeschäfte lösen
nach DBA im Inland eine steuerliche Betriebsstätte aus. Unterhält der
Unternehmer jedoch mehrere inländische Betriebsstätten, kann über eine
Holdingkonstruktion ein Großteil des Ertrages im Ausland vereinnahmt
werden
9. Ort der Leitung als
Ort der Besteuerung nach DBA: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren
Lebensmittelpunkt nicht verlagern, können wir einen Treuhand-Direktor
im Sitzstaat stellen.
Unterstützen Sie
uns!
Aus unser 10jährigen
Praxis wissen wir, dass Mandanten immer wieder die gleichen Fragen
stellen. Wir verschlanken die Kommunikation, wenn Sie netterweise
bereit sind, sich genau diese Fragestellungen und Antworten
durchzulesen.
Sie
können diese Fragestellungen und Antworten hier als pdf-Datei laden.
Vielen Dank dafür im
Voraus!
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