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Societas Europaea
In der EU beziehungsweise dem
EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft oder
Europa AG
genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für
grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei
um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000
Euro.
Eine SE
ist allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre
Ausgestaltung ist nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung
tatsächlich zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der
Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im
Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um
eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf
dem Schutz
des deutschen
Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die
EG-Verordnung 2157/2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004
wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.
Es bestehen vier verschiedene
Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
- Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von
bestehenden Gesellschaften,
- Gründung einer Holding-Gesellschaft,
- Gründung einer
gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften
oder durch eine bereits bestehende SE,
- Umwandlung einer nationalen
Aktiengesellschaft.
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
- Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften
aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die
Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25.
Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des
EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
- Eine wesentliche Voraussetzung für die
Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element,
abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden
Ausführungen Art. 2 SE-VO).
- Verschmelzung: Die beteiligten
Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei
Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
- Holding-SE: Entweder sind wie bei der
Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften
in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es besteht aber
auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von
Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern
mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei
Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
- Tochter-SE: gleich wie Holding-SE
- Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde
Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine
Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben,
eine Zweigniederlassung genügt nicht.
- Tochter-SE einer bestehenden SE: kein
grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits
bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
- Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro
betragen.
- Welche Rechtsträger zur
Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der
jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch
Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften
berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen
Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden
(darunter fallen die
Kapitalgesellschaften
und
Personengesellschaften
sowie andere
juristische Personen),
die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur
Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante
sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine
bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen
Gründungsformen beteiligen.
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