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Limited gründen, englische
Limited, zyprische Limited, Dubai Firma gründen, VAE Firmengründung,
Schweiz Firmengründung,Offshore Gesellschaften, Offshore Gesellschaft
gründen, Unternehmenssteuer reduzieren,Firmengründung
USA,DBA,Aussensteuergesetz,Hinzurechnungsbesteuerung
AStG,EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,Organschaftsmodell, Firmengründung
im Ausland
Einführung in das internationale
Steuerrecht, Offshore-und NON-Offshore-Gesellschaften,
Außensteuergesetz
Verwandte Links:
Schachtelbeteiligungen, das
Schachtelprivileg
Die Begriffe
„Schachtelbeteiligung“, „Schachteldividenden“ und „Schachtelprivileg“
sind Begriffe der Rechtspraxis. Eine Schachtelbeteiligung, aus
der Schachteldividenden erzielt werden, liegt dann vor, wenn eine
Kapitalgesellschaft im Ansässigkeitsstaat an einer Kapitalgesellschaft
im Quellenstaat eine sog. unternehmerische Beteiligung (direct
investment) hält. Eine Schachtelbeteiligung im Sinne der
Methodenartikel in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ist unter den
folgenden zwei Voraussetzungen gegeben:
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Sowohl Muttergesellschaft als auch
Tochtergesellschaft sind jeweils Kapitalgesellschaften.
Erforderlich ist also, dass eine im Ansässigkeitsstaat ansässige
Mutter-Kapitalgesellschaft an einer im Quellenstaat
ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Dies
wird in einigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich
geregelt.
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Für eine
„Schachtelbeteiligung“ wird im Methodenartikel der meisten
deutschen Doppelbesteuerungsabkommen eine Beteiligungshöhe von
mindestens 25% verlangt. Teilweise privilegieren deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen Dividenden aber bereits auch bei einer
nur 10%-igen Beteiligung als Schachteldividende. |
Eine bestimmte
Mindestbehaltensdauer für die Beteiligung wird von den
Doppelbesteuerungsabkommen nicht verlangt. Das Schachtelprivileg wird
ausgedehnt durch Bezugnahme auf die von der Beteiligung zu erhebende
Vermögensteuer.
Weitere
Einzelheiten zur Freistellungsmethode
Nach Art.23 A
Abs.1 OECD-MA greift die Steuerfreistellung bereits dann ein, wenn die
Einkünfte oder Vermögen nach dem Doppelbeteuerungsabkommen in dem
anderen Vertragsstaat besteuert werden können. Die
Steuerfreistellung wird also grundsätzlich unabhängig davon
gewährt, ob Einkünfte oder das Vermögen in ausländischen Staat auch
tatsächlich besteuert worden ist. Mit diesem Wortlaut verbietet
Art.23 A Abs.1 OECD-MA nicht nur die tatsächliche Doppelbesteuerung,
sondern schon die sog. virtuelle Doppelbesteuerung.
Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge sehen moderne deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil sog. Rückfallklauseln,
Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-Base-Klauseln oder
switch-over-Klauseln vor. Gewährt ein Doppelbesteuerungsabkommen
Steuerfreistellung, dann ist diese Steuerfreistellung zwingend.
Sonderregeln gelten
in den folgenden Fällen:
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Durch Verständigungsvereinbarungen mit
Frankreich, der Schweiz, Luxemburg, Großbritannien und den USA
wurde das Schachtelprinzip ausgedehnt auch auf Kreditinstitute
deutscher juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
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Nach dem Erlass des FinMin NRW
betr. Persönlicher Geltungsbereich der DBA- Schachtelregelung vom
30.12.1983 gilt das Schachtelprivileg für alle unbeschränkt
steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne von §1 Abs.1 KStG. |
An dieser Stelle sei
noch einmal zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen: Für das
internationale Schachtelprivileg (und auch für § 8b Abs.1 KStG) gelten
die folgenden Prinzipien:
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Die Steuerfreistellung gilt sowohl für die
Körperschaftssteuer als auch für die Gewerbesteuer
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Wegen § 8b Abs.5 KStG bleiben von
den ausgeschütteten Gewinnen im Ergebnis nur 95%
steuerfrei; dies gilt gleichermaßen für die
Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer
-
Wegen der Steuerfreistellung ist
eine im Ausland erhobene Quellensteuer nicht anrechenbar
bzw. nicht abzugsfähig |
Einkünfte sollen nur
dann von der deutschen Besteuerung freigestellt werden, wenn die im
Ausland ausgeübten Tätigkeiten (aus deutscher Sicht!)
rechts- und wirtschaftspolitisch erwünscht sind.
Entsprechend enthalten sind 56 der seit 1966 abgeschlossenen deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen einen sog. Aktiv- oder
Aktivitätsvorbehalt, auch genannt Aktiv- oder Aktivitätsklausel.
Zusammen mit den sog. Subject-to-Tax-Klauseln gehört die Aktiv- oder
Aktivitätsklausel zu den sog. Vorbehaltsklauseln.
Die Aktivitätsklausel
findet sich in zahlreichen Doppelbesteuerunsabkommen im
Methodenartikel. In einigen Doppelbesteuerungsabkommen steht die
Aktivitätsklausel allerdings „versteckt“ in den Schlussprotokollen.
In der Praxis
wichtige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen ohne Aktivitätsklausel
sind insbesondere das DBA- Belgien, das DBA- Dänemark, das DBA-
Frankreich, das DBA- Großbritannien, das DBA- Irland, das DBA-
Italien, das DBA- Japan, das DBA- Kanada, das DBA- Luxemburg, das DBA-
Niederlande, das DBA- Norwegen, das DBA- Österreich, das DBA-
Schweden, das DBA- Türkei, das DBA- Großbritannien und DBA- USA.
Darüber hinaus enthalten wenige deutsche Doppelbesteuerungsabkommen
zwar eine Aktivitätsklausel, die allerdings nur für
Schachteldividenden gilt; dies sind insbesondere das DBA-
Griechenland, das DBA- Iran, das DBA- Israel und das
DBA- Thailand. Wegen der unterschiedlichen
Handhabung und Ausgestaltung von Aktivitätsklauseln wirft
Wassermeyer m.E. zu Recht die Frage auf, ob hier nicht ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art.3 GG gegeben ist.
Zu beachten ist,
dass es auch an verschiedenen anderen Stellen im Steuerrecht
Regelungen mit Aktiv- oder Aktivitätsvorbehalten gibt. Abgesehen vom
Recht der Doppelbesteuerung findet man Regelungen, die bestimmte
Aktivtätigkeiten steuerlich privilegieren, in § 8 Abs.1 AStG
und in § 2a Abs.1 EStG. In der Regel unterliegen die
jeweiligen Aktivtätigkeiten in allen drei Rechtsgrundlagen
unterschiedlichen Voraussetzungen. Insbesondere stimmen die in DBA-
Aktivitätsklauseln genannten Aktivtätigkeiten nur in wenigen
Ausnahmefällen mit den Aktivtätigkeiten nur in wenigen Ausnahmefällen
mit den Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG überein. Bei der
Verwendung des Begriffs „Aktivtätigkeit“ ist im Rahmen des Rechts der
Doppelbeteuerung zur Vermeidung von Missverständnissen deshalb
gedanklich immer mehr zu ergänzen,… Im Sinne der
Doppelbesteuerungsabkommen.
Hinsichtlich der
Arten von Aktivtätigkeiten kann man die deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen bzw. in deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Aktivitätsklauseln grundsätzlich
in drei Gruppen einteilen.
- Typische
Arten von Aktivtätigkeiten.
Die Mehrzahl der deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen mit Aktivitätsklausel enthalten die
sog. typische Arten von Aktivtätigkeiten. Zu diesen
Aktivtätigkeiten zählen Herstellung oder Verkauf von Gütern
oder Waren, technische Dienstleistungen, Bank- bzw.
Versicherungsgeschäfte.
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Aktivtätigkeiten im Sinne von § 8 Abs.1 AStG.
Vor allem neuere deutsche Doppelbesteuerungsabkommen mit
Aktivklausel verweisen hinsichtlich der Aktivtätigkeiten
auf § 8 Abs.1 Nr.1-6 AStG ( und auf § 8 Abs.2 AStG ) |
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3. Sonstige Arten von
Aktivtätigkeiten
Einige deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen mit Aktivitätsklausel enthalten
Aktivtätigkeiten, die weder zur ersten noch zur zweiten Gruppe
von Aktivtätigkeiten gehören. Beispielsweise findet sich in Ziff.(5)
des Protokolls zum DBA- Finnland Art.23 Abs.5 lit. a) DBA-
Finnland die folgende umfangreiche Aufzählung:
Herstellung, Be- und
Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art,
Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb
von Steinbrüchen, Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage,
Transport, Lagerung oder Nachrichtenübermittlung, Beratung oder
Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Verkauf von
Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen Tätigkeiten auf die sich
die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten
einigen. |
Weitere Ausführungen
zum Thema finden Sie in unseren Exposees, ergänzend empfehlen wir als
Literatur:
Literaturempfehlungen/Quellen:
- "Internationales Steuerrecht":
Thomas Reith, Internationales Steuerrecht, Verlag Vahlen (Prof.Dr.Thomas
Reith,M.A.; Rechtsanwalt und Notar Stuttgart, Honorarprofessor für
Internationales Steuerrecht), hier zu
bestellen..
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