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Schiffsregistrierung -
Yachtregistrierung auf Gibraltar
Gibraltar ist ein exzellenter Standort
für die Schiffs- und/oder Yachtregistrierung: Im Rahmen der
Exempted Company oder Holding keine oder nur geringe Steuern,
ergänzend keine USt sowie schnelle,günstige und unbürokratische
Registrierung. Je nach Schiffstyp und Verwendung gestaltet sich die
Registrierung unterschiedlich. Wir übernehmen mit unserer
Partnerkanzlei auf Gibraltar (12 Anwälte) alle Formalitäten sowie die
Gesellschaftsgründung.
Einleitung:
Das Register von Gibraltar ist
ordnungsgemäß gegründet gemäß britischem Recht und handelt in
Übereinstimmung mit den Internationalen Abkommen und Protokollen, die
auf das Register ausgedehnt wurden. Schiffe, die in Gibraltar
registriert werden, sind britische Schiffe. Da Gibraltar zur
Europäischen Union gehört, gilt das Register ebenfalls als Register
eines Mitgliedsstaates. Schiffe, die in Gibraltar registriert werden,
sind berechtigt, innerhalb der Europäischen Union Dienstleistungen
anzubieten und an der Kabotage (Küstenhandel) teilzunehmen.
Eignung: Staatsbürger der
EU bzw. des EWR und Unternehmen, die in der EU und im EWR registriert
sind, können Schiffe in Gibraltar entweder als Eigentum oder als
Bareboat-Charter registrieren. Unternehmen, die keinen Sitz innerhalb
der EU oder des EWR haben, müssen erst als Ausländische
Schifffahrtsgesellschaft (Foreign Maritime Entity = FME)
registriert sein, bevor Sie Schiffe unter ihrem Besitz oder unter
ihrer Charter registrieren können. [Hinweis – es gibt Unternehmen, die
nicht innerhalb der EU eingetragen sind, die nicht als FME eingetragen
werden müssen, wenn der bzw. die Eigner oder die Mehrheit der
Aktionäre Briten oder EU-Staatsbürger sind] Wenn die Eigner oder die
Bareboat-Charterer keinen Sitz in Gibraltar haben, sollten Sie eine
Person oder ein Unternehmen in Gibraltar dazu bestimmen, sie zu
vertreten. Wenn die Eigner oder Bareboat-Charterer (deren Namen im
Schiffszertifikat erscheint) nicht für den sicheren Betrieb und den
Schutz der Umwelt verantwortlich sind, müssen sie Auskunft über den
Namen und die Anschrift des Unternehmens, das für die durch den
ISM-Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten verantwortlich
ist, erteilen. Die Gesellschaft ist als „Unternehmen“ anzugeben und
die Behörde wird normalerweise bei allen technischen Fragen Kontakt
mit dem Unternehmen aufnehmen. Wenn das (ISM) Unternehmen keinen Sitz
in Gibraltar hat, sollte es einen Vertreter in Gibraltar haben. Der
lokale Vertreter eines in Gibraltar registrierten Schiffs sollte
sowohl die Eigner bzw. Charterer (je nachdem, was zutrifft) sowie die
Verwaltungsgesellschaft (ISM) vertreten.
Aufnahmekriterien:
Normalerweise werden nur Schiffe in das Register aufgenommen, die
nicht älter als 20 Jahre sind, ohne größere Auflagen bei einer der
anerkannten Gesellschaften klassifiziert wurden und innerhalb des
letzten Jahres nicht öfter als ein Mal durch die Hafenstaatkontrolle
beschlagnahmt wurden. Schiffe, die älter als 20 Jahre sind (jedoch
nicht älter als 25 Jahre) können nur mit der Genehmigung des Ministers
aufgenommen werden. Alle Schiffe, die älter als 20 Jahre sind, werden
vor der Registrierung einer Inspektion unterzogen (ohne Garantie einer
Aufnahme), um deren Tauglichkeit festzustellen.
Anerkannte Organisationen:
Gibraltar erkennt sechs Mitglieder der IACS (International
Association of Classification Societies) für die Durchführung der
vorgeschriebenen Besichtigung und Zertifizierung im Auftrag der
Verwaltungsbehörde an. Dies sind: 1. Lloyds Register (LR), 2. American
Bureau of Shipping (ABS), 3. Bureau Veritas (BV), 4. Det Norske
Veritas (DNV), 5. Germanischer Lloyd (GL), 6. Registro Italiano Navale
(RINA) und 7. Nippon Kaiji Kyokai (NK).
Besichtigung, Prüfung und Zertifizierung:
Um einen hohen Standard bei der Betriebssicherheit und dem
Umweltschutz zu bewahren, überträgt die Verwaltungsbehörde die
ISM-Funktionen nicht. Wenn ein Betreiberunternehmen allerdings bereits
ein DOC hat, dann kann es einen „Letter of Acceptance“
(Aufnahmebestätigung) beantragen. Die Verwaltungsbehörde wird direkt
die Ausstellung, Erneuerung und die vorläufige Bestätigung des SMC
erledigen. Die Verwaltungsbehörde wird darüber hinaus auch
Plangenehmigungen und Zertifizierungen gemäß dem ISPS-Code direkt
erledigen. Das bedeutet, dass ein Sachverständiger bzw. Prüfer der
Verwaltungsbehörde jedes Frachtschiff alle 30 Monate besichtigt
(sowohl für ISM als auch für ISPS). Jedes Passagierschiff wird einmal
im Jahr durch einen Sachverständigen der Verwaltungsbehörde für die
Ausstellung des Sicherheitszeugnisses für Passagierschiffe (PSSC)
untersucht.
-
Angaben, die für die Registrierung eines
Schiffs benötigt werden:
-
1.
Der vorgeschlagene Name sowie, falls
vorhanden, der frühere Name.
-
2.
Der Schiffstyp (Passagierschiff, Ro/Ro-Passagierschiff,
Hochgeschwindigkeitsschiff, Öl-, Chemikalien- oder Gastanker,
Trockenfrachtschiffe oder ein anderer Schiffstyp).
-
3.
Wann und wo das Schiff gebaut wurde
(Name und Anschrift der Schiffswerft).
-
4.
Bei einem Neubau die Werftnummer.
-
5.
Die derzeitige Registrierung (erste
Registrierung bei einer Bareboat-Registrierung).
-
6.
IMO-Nummer.
-
7.
Länge gemäß dem Internationalen
Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL'66);
-
8.
Breite und Höhe.
-
9.
Konstruktionsmaterial.
-
10.
Bruttoraumzahl, Nettoraumzahl und
Gesamttragfähigkeit.
-
11.
Maschinentyp - Motor, Dampf, Gasturbine
oder ohne Antrieb.
-
12.
Name und Anschrift des Herstellers der
Antriebsmaschine.
-
13.
Wann die Antriebsmaschine hergestellt
wurde.
-
14.
Anzahl der Aggregate.
-
15.
Anzahl der Wellen.
-
16.
Anzahl der Zylinder in jedem Aggregat.
-
17.
Zylinderdurchmesser.
-
18.
Hublänge.
-
19.
Gesamtantriebsleistung in kW.
-
20.
Geschätzte Höchstgeschwindigkeit des
Schiffs.
-
21.
Anzahl an Seeleuten (Kapitän, Besatzung
und Auszubildende), für die eine bestätigte Unterkunft zur Verfügung
steht.
-
22.
Name und Anschrift des Eigners oder des
Bareboat-Charterers (die im Schiffszertifikat erscheinen müssen).
-
23.
Name des ISM-Unternehmens (sofern die
Eigner oder Charterer nicht die Verwalter sind).
-
24.
Name des lokalen Vertreters (falls das
Schiff nicht von einem Unternehmen verwaltet wird, das einen Sitz in
Gibraltar hat).
-
25.
Name der Klassifizierungsgesellschaft.
-
26.
Name des P&I-Clubs.
-
27.
Beschlagnahme durch die staatliche
Hafenstaatkontrolle, sofern dies innerhalb der letzten 12 Monate der
Fall war.
Dokumente (beglaubigte Kopien), die für
die Registrierung benötigt werden:
1.
Angaben,
wie oben angegeben;
2.
Eigentumsnachweis - Übertragungsurkunde oder Erklärung zum Nachweis
einer bestehenden Registrierung.
3.
Gründungsurkunde.
4.
Unbedenklichkeitsbescheinigung.
5.
FME-Anforderungen, sofern zutreffend.
6.
Bei einem
Neubau – eine Vertragskopie und ein nachfolgendes Übergabeprotokoll
oder ein umfassendes Dokument mit gleicher Wirkung.
7.
Bei einer
Bareboat-Registrierung – Kopie des Chartervertrags (C/P), der die
Bestimmungen für diese Registrierung und die Einwilligung der Eigner,
die Hypothekengläubiger und die Erstregistrierung enthält. Alternativ
dazu eine umfassende Vereinbarung zwischen den Eignern und Charterern,
unterstützt durch die Einwilligung des Hypothekengläubigers und die
Erstregistrierung.
8.
Besichtigungsschein (in dem die Daten des Schiffs aufgeführt werden),
den die Klassifizierungsgesellschaft anhand ihrer Aufzeichnungen oder,
bei einem neuen Schiff, anhand ähnlicher Informationen in Form eines
Herstellerzeugnisses ausstellt.
9.
Erklärung
über „Lastenfreiheit“ oder Einwilligung des Hypothekengläubigers zur
Übertragung und Fortführung einer bestehenden Hypothek.
10.
Bescheinigung der Streichung aus dem
bestehenden Register (eine schriftliche Verpflichtung, dass das Schiff
nach Abschluss der Übertragung aus dem bestehenden Register gestrichen
wird, wäre auch akzeptabel).
11.
Klassifikationszertifikat.
12.
Eine Bescheinigung oder Referenzschreiben
des P&I-Clubs.
13.
ISM-DOC, das im Besitz des
Betreiberunternehmens ist.
14.
Das bestehende SMD des Schiffs, sofern
vorhanden.
15.
Das bestehende Sicherheitszeugnis für
Passagierschiffe und, bei einem Frachtschiff, das SAFECON und das SEC.
16.
Eine Kopie
der bestehenden lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR).
Bei Neubauten müssen die folgenden Pläne
und Dokumente auch gesendet werden, nachdem sie bereits von der
Klassifizierungsgesellschaft geprüft wurden.
1.
Gesamtplan.
2.
Unterkunftsplan.
3.
Baulicher
Feuerschutzplan.
4.
Brandschutz- und Sicherheitsplan.
5.
Plan der
Lebensrettungsgeräte.
6.
Brückenplan
(einschließlich Sichtbarkeit) und Geräteplan.
7.
IOPP-Anordnung und Einrichtungsplan.
8. Stabilitätsangaben
(einschließlich der Ergebnisse des Krängungstests) – Intakte
Stabilität bei verschiedenen Beladungszuständen und Havariestabilität.
9.
Handbuch
für Ladungssicherung.
10.
SOPEP/
SMPEP.
Zusätzliche Maßnahmen, um die
Sicherheitsanforderungen zu erfüllen:
Ab dem 01. Juli 2004 muss jedes Schiff,
das in Gibraltar registriert werden soll, eine Zusammenfassung der
Schiffshistorie vorlegen. Diese muss die Namen der Eigner und
Betreiber enthalten, die seit seiner Inbetriebnahme (oder mindestens
seit dem Inkrafttreten des ISPS-Codes) für das Schiff verantwortlich
gewesen sind. Die Eigner oder die Bareboat-Charterer (je nachdem, was
zutrifft) müssen darüber hinaus eine Erklärung abgeben, dass das
Schiff oder die Eigner bzw. Betreiber nicht Gegenstand einer
nationalen oder internationalen Ermittlung sind. Das Schiff muss
jederzeit die Angaben der Eigner, Betreiber, Verwalter (ISM) und
Charterer, sofern vorhanden, an Board haben. Das Schiff muss außerdem
ein korrektes Ladungsverzeichnis haben, das die Menge und die Art der
Fracht an Bord mit den Angaben des Versenders und des Empfängers
eindeutig angibt. Die an Bord beschäftigten Seeleute müssen originale
Zeugnisse und Ausweisdokumente haben, die von dem Land ihrer
Nationalität bzw. dem Flaggenstaat ausgestellt wurden.
Wichtige Gesetze:
1.
Gibraltarische Verordnung für
Handelsschifffahrt (Registrierung)
2.
Gibraltarische Verordnung für
Handelsschifffahrt (Sicherheit usw.)
3.
Gibraltarische Vorschriften für
Handelsschifffahrt (Besetzung, Ausbildung, Zertifizierung)
Für weitere Informationen wenden Sie sich
bitte an den Leiter der Schifffahrtsbehörde oder des Schiffsregisters
oder an den leitenden Schifffahrtssachverständigen: Maritime
Administrator/ Registrar/ Senior Surveyor, Department of Shipping,
Watergate House, 2/8 Casemates Square.
Allgemeiner Leitfaden für Unternehmen, die
Schiffe betreiben, die in Gibraltar registriert sind:
Die Anforderung für die Besichtigung und
Zertifizierung zum Zeitpunkt der Registrierung wird vom Leiter der
Schifffahrtsbehörde oder dem leitenden Schifffahrtssachverständigen
festgelegt. Das Unternehmen sollte sich entsprechend beraten lassen,
um diese Anforderung zu erfüllen. Das Unternehmen wird ein Guthaben
einrichten müssen, um diese gesamten Kosten zu decken. Das Unternehmen
sollte außerdem die folgenden Punkte beachten bzw. die folgenden
Punkte erledigen:
1.
Ein Öltagebuch führen (MARPOL - 73/78 Reg.
1/20);
2.
Eine angemessen ausgelegte „Musterliste“
haben, die den Bereitschaftsdienst für den Kapitän und die Besatzung
anzeigt.
3.
Ein „Ausbildungshandbuch“ mit
vereinfachten Abbildungen bzw. Zeichnungen haben, die zeigen, wie die
Lebensrettungsgeräte verwendet bzw. frei Längsseite Schiff oder an
Bord gebracht werden. Eine Kopie des Ausbildungshandbuchs sollte in
der Schiffsmesse aufbewahrt werden.
4.
Eine Rattenvertilgungsbescheinigung bzw.
Ausnahmegenehmigung von der Rattenvertilgung von der (Hafen-)Gesundheitsbehörde
beschaffen.
5.
Der Verbandskasten bzw. -schrank muss mit
Medizin und Geräten gemäß ILO-164 und gemäß dem Internationalen
Medizinischen Leitfaden für Handelsschiffe (ILO/ IMO/ WHO)
ausgestattet und von einem zugelassenen Apotheker geprüft sein.
6.
Funklizenz beim Handels- und
Industrieministerium (Funkbeauftragten) einholen, Gibraltar, Tel.:
52052, 74636 und Fax: 72166. E-Mail:
telecoms@gibnet.gi (Wenden Sie sich an Ihren lokalen Vertreter).
7.
Alle Funkgeräte müssen mit
Identitätsbuchstaben bzw. -nummern programmiert werden (vom Hersteller
oder dessen Service-Mitarbeitern und mit entsprechender
Bescheinigung), die dem Schiff zugewiesen werden, und alle EPIRBs
(Notfunkbaken) auf britischen Schiffen einschließlich derer auf
Schiffen, die in Gibraltar registriert sind, sollten beim
EPIRB-Register registriert werden: Maritime & Coastguard Agency,
Pendennis Point, Castle Drive, Falmouth, Cornwall TR11 4WZ, Tel.:
+44-1326-211 569, Fax: +44-1326-319 264).
8.
Alle Hebevorrichtungen (einschließlich
derer für Fracht und im Maschinenraum) müssen von der
Klassifizierungsgesellschaft oder einem zugelassenen
Prüfungsunternehmen geprüft und zugelassen werden.
9.
Der Kompass muss von einem anerkannten
bzw. geprüften Kompassregulierer kalibriert werden und die
Deviationstabelle muss im Kartenraum angezeigt werden.
10.
Stellen Sie sicher, dass die Seeleute
ausreichend qualifiziert sind, die Dokumente, Bescheinigungen oder
Bestätigungen haben und über die medizinische Tauglichkeit verfügen,
wie von den gibraltarischen Gesetzen gefordert.
11.
Beschaffen Sie eine
Kopie des britischen Arbeitsvertrags für Besatzungsmitglieder
(Heuervertrag) (nicht-föderativ) bei der britischen Agentur für
Sicherheit auf See und Küstenschutz MCA Mail Marketing, Unit-6, Blooms
Grove Industrial Estate, Norton Street, Nottingham NG7 3JG, ein. Tel.:
+44-115-901 3336 und Fax: +44-115-901 3334 und E-Mail:
mca@promo-solution.com
Lassen Sie die Besatzung diesen Vertrag unterschreiben. Andere
Vereinbarungen und Bedingungen können Bestandteil desselben sein,
sofern die Prinzipien und die wesentlichen Anforderungen des
britischen Arbeitsvertrags nicht geändert oder beeinträchtigt werden.
Für weitere Informationen siehe bitte MGN 148 (M) oder wenden Sie sich
an Herrn Michael Lines der MCA unter der Telefonnummer Tel:
+44-2380-329 246.
12.
Kaufen Sie eine Kopie des Offiziellen
Logbuchs (OLB) bei der MCA Mail Marketing (Kontaktdaten siehe oben).
Das OLB muss aufgezeichnet und geführt werden, wie im OLB ausgeführt.
13.
Kaufen Sie ein GMDSS-Funklogbuch beim
Verlag The Stationery Office (siehe oben). Allerdings kann auch
ein anderes Buch als das britische Buch akzeptiert werden, sofern
darin die erforderlichen Informationen aufgezeichnet werden können.
14.
Das Unternehmen muss über eigene Decks-
und Maschinenraumlogbücher verfügen, die geführt werden müssen.
15.
Auf Passagier- und Frachtschiffen sollten
permanent Pläne ausgehängt sein, die für jedes Deck eindeutig
Folgendes anzeigen und beinhalten: Die Abgrenzungen der wasserdichten
Schotts, die Öffnungen in denselben mit Schließmöglichkeiten, die
Positionen aller Steuerungen hierfür und die Anordnung für die
Korrektur einer eventuellen Schlagseite aufgrund von Überflutung.
Hefte, die die vorstehenden Informationen enthalten, sollten für die
Offiziere des Schiffs verfügbar sein (Brücke und Maschinenraum).
16.
An Bord sollten die originalen Zertifikate
und Handbücher der Hersteller des Ankers und der Kette, des
Radargerätes, des Kreiselkompasses und der anderen Navigationsgeräte,
der Boote, der Flöße, der CO2-Anlagen sowie der anderen Systeme und
Geräte, die an Bord verwendet werden, vorhanden sein.
17.
Der Leiter der Schifffahrtsbehörde bzw.
der leitende Schifffahrtssachverständige muss mindestens einen Monat
im Voraus über Besichtungen von Passagierschiffen für die Ausstellung
des PSSC oder über die Prüfung einen Schiffs für die Ausstellung,
Erneuerung oder die vorübergehende Bestätigung des SMC informiert
werden.
18.
Das Schiff sollte ein umfassendes
Verzeichnis der gesamten Ladung an Bord führen, in der die Namen der
Versender sowie der Empfänger aufgeführt werden. Das Schiff sollte den
Namen und die Angaben aller Charterer (Zeit- oder Reisecharter) oder
aller sonstigen Personen an Bord führen, die für den Betrieb für die
entsprechende Zeit verantwortlich sein könnten.
Registrierung von Yachten:
Yachten mit einer Länge von mehr als 24 Metern und andere Yachten, die
kommerziell genutzt werden, müssen ebenfalls registriert werden.
Yachten über 24 Meter müssen bei einer der sechs
Klassifizierungsgesellschaften klassifiziert werden. Die Yachten
sollten gemäß den britischen Richtlinien für sicheren Betrieb
besichtigt und zertifiziert werden.
Berichte über Unfälle, Opfer oder
Beschlagnahme durch die Hafenstaatkontrolle:
Der Leiter der Schifffahrtsbehörde
muss innerhalb von 24 Stunden über sämtliche Unfälle oder Opfer mit
Beteiligung eines in Gibraltar registrierten Schiffs informiert
werden, die zum Tod oder zu Verletzungen von Personen, dem Verlust
oder der Beschädigung von Sachen oder der Umwelt führen. Jede
Beschlagnahme durch die Hafenstaatkontrolle muss ebenfalls so schnell
wie möglich dem Leiter der Schifffahrtsbehörde gemeldet werden.
Besetzungsvorschriften
und Beschäftigung von Seeleuten: Schiffe,
die in Gibraltar registriert sind, gelten als britische Schiffe. Auf
einem britischen Schiff muss der britische Arbeitsvertrag für
Besatzungsmitglieder, auch bekannt unter der Bezeichnung Article of
Agreement, Heuervertrag, vorhanden sein. Um nicht-britische
Seeleute beschäftigen zu können, reicht ein nicht-föderierter
Arbeitsvertrag für Besatzungsmitglieder aus. Es ist auch möglich,
ausländische Seeleute gemäß deren eigenem nationalen Vertrag
einzustellen (wie mit der CBA des betreffenden Landes vereinbart),
sofern dieser nichts enthält, was den in dem britischen Arbeitsvertrag
für Besatzungsmitglieder ausgeführten Prinzipien widerspricht. Das
ILO-Übereinkommen Nr. 22 verbietet die Anheuerung von Seeleuten ohne
angemessenen Vertrag.
Die gibraltarische Verwaltungsbehörde
fordert von den Unternehmen nicht, Sozialabgaben oder Rentenbeiträge
abzuziehen. Es ist im Interesse jedes einzelnen Seemannes, die Zahlung
dieser Beiträge in seinem eigenen Land sicherzustellen, um die
Leistungen, die in seinem nationalen System existieren, abzudecken.
Allerdings müssen die Unternehmen diese Beiträge möglicherweise
abziehen (und an die nationalen Behörden oder über die
Arbeitsvermittlung zahlen), wenn dies vom nationalen Recht des Landes,
aus dem der Seemann stammt, gefordert wird.
Die Unternehmen sollten in eigenem
Ermessen entscheiden, wie sie mit ITF-Fragen umgehen. Die
gibraltarische Verwaltungsbehörde möchte in diese Angelegenheit nicht
involviert werden.
Es gibt keine Nationalitätenbarriere
bezüglich der Beschäftigung von Seeleuten auf einem Schiff, das in
Gibraltar registriert ist. Die Behörde akzeptiert
Dienstgrad-Zertifikate, die von einem Mitgliedsstaat der STCW, der auf
der Weißen Liste steht, ausgestellt wurden. Die Behörde wird für die
Befähigungszeugnisse für Schiffsoffiziere, die von einem
Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, deren korrekte Bescheinigungen von
der britischen MCA oder anderen EU-Staaten anerkannt werden, eine
Bestätigung ausstellen. Ausführlichere Informationen sind in den
gibraltarischen Vorschriften für Handelsschiffe (Besetzung,
Ausbildung, Zertifizierung und damit verbundene Angelegenheiten von
Seeleuten) von 2002 zu finden.
Leitfaden für STCW’95 und andere Fragen
bezüglich der Beschäftigung von Schiffsbesatzungen:
1.
Um auf
einem in Gibraltar registrieren Schiff arbeiten zu können, benötigt
man kein gibraltarisches Seefahrtsbuch (auch bekannt unter der
Bezeichnung Seemannsbuch). Die Seeleute können ein Seefahrtsbuch
haben, das von dem Land ihrer Nationalität ausgestellt wurde und für
Gibraltar akzeptabel ist. Anderenfalls können die Seeleute ein
Schreiben von dem Unternehmen oder dem Schiff erhalten (auf bedrucktem
Briefkopf mit dem Stempel des Schiffs oder des Unternehmens versehen).
Dieses Schreiben sollte den Namen des Seemannes, den Namen des Schiffs
einschließlich IMO-Nummer, die Heimatflagge oder den Heimathafen, die
Bruttoraumzahl und die Antriebsleistung in kW des Schiffs sowie die
Eigenschaft, in der er beschäftigt wurde und die Dauer des
Arbeitsverhältnisses enthalten (Datum der An- und Ausmusterung).
Offiziersanwärter müssen ein Ausbildungsbuch führen (IMO oder MNTB).
Offiziere, die Prüfungen oder Zertifikate für höhere Zuständigkeiten
ablegen möchten, benötigen ein separates Wachzeugnis bzw. einen
Wachnachweis vom Schiff. Dienstgrade, die die Prüfung für
Deckoffiziere ablegen möchten, müssten ein ISF-Ausbildungsbuch führen.
2.
Um auf
einem in Gibraltar registrierten Schiff arbeiten zu können, muss ein
Offizier einen britischen Befähigungsnachweis (COC) oder einen
britischen Nachweis Äquivalenter Befähigung (CEC) haben. Liegt kein
britisches COC oder CEC vor, benötigt der Offizier eine gibraltarische
Bestätigung, die zur Anerkennung eines ausreichenden Nachweises
ausgestellt wird. Wir erkennen ausreichende Bescheinigungen an, die
von der britischen MCA oder anderen EU-Staaten anerkannt werden.
Andere Bescheinigungen und Ausbildungsunterlagen als die ausreichenden
Bescheinigungen sind akzeptabel, wenn sie von einem Staat der Weißen
Liste ausgestellt wurden.
3.
Ein
Seemann, der Bescheinigungen eines Wachdienstgrades besitzt, die es
ihm ermöglichen, Mitglied eines bemannten oder regelmäßig unbemannten
Maschinenraums sowie einer Navigationswache zu sein, kann als
Mehrzweck- oder Universal-(GP)-Dienstgrad angesehen werden.
4.
Die
Dienstgradbescheinigungen müssen nicht durch den Flaggenstaat
bestätigt werden.
5.
Der Antrag
für die Ausstellung einer gibraltarischen Bestätigung muss von einem
zuständigen Offizier des Unternehmens ausgefüllt werden. Der Seemann
und der zuständige Offizier des Unternehmens müssen in dem
entsprechenden Abschnitt des Antragsformulars unterschreiben. Wir
akzeptieren die Unterschrift des Seemannes, wenn wir sie von dem
Unternehmen per Fax erhalten.
6.
Der
Nachweis des Dienstes auf See der letzten 12 Monate muss erbracht
werden.
7.
Wir sind
nicht an Ausbildungszeugnissen oder -dokumenten bezüglich der
Grundausbildung (Persönliche Überlebenstechniken, Feuerverhütung, der
Persönlichen Sicherheit und Soziale Verantwortung), der Kenntnisse in
Rettungsfahrzeugen, der Fortgeschrittenen Brandbekämpfung, der Ersten
Hilfe usw. interessiert. Wir sind der Meinung, dass hierfür die
Behörde zuständig ist, die die ausreichende Bescheinigung ausgestellt
hat, um zu versichern, dass alle Anforderungen erfüllt wurden. Des
Weiteren benötigen wir keine Kopie der Bescheinigung der medizinischen
Tauglichkeit, da dies jeder Seemann benötigt, um auf einem Schiff
anzuheuern. Allerdings behalten wir uns das Recht vor, diese Dokumente
zu verlangen, wenn wir das Gefühl haben, dass sie notwendig sind.
8.
Bei
Kapitänen und Deckoffizieren können wir eine Kopie der Bescheinigung
des GMDSS-Betreibers anfordern. Das liegt daran, dass einige der
Mitgliedsstaaten „Funkverkehr“ nicht als eine der Funktionen in ihren
Bescheinigungen / Bestätigungen aufführen. In anderen Fällen können
wir eine stichprobenartige Kontrolle verlangen.
9.
Für
Kapitäne und Erste Offiziere (Vorschrift II/2 Bescheinigungen) fordern
wir einen Nachweis für die Ausbildung oder eine
Auffrischungsausbildung innerhalb der letzten 5 Jahre in „Kenntnissen
in medizinischer Betreuung“. Dies entspricht dem ILO-Übereinkommen Nr.
164 und ist darüber hinaus eine EG-Anforderung. Eine Bescheinigung
einer Auffrischungsausbildung muss von einer Kopie der
Originalbescheinigung über die „Kenntnisse in medizinischer Betreuung“
begleitet werden.
10.
Seeleute,
die auf einem Tankschiff beliebigen Typs arbeiten, benötigen eine
Bescheinigung eines „Einführungslehrgangs für den Dienst auf
Tankschiffen“ (Vorschrift V/1.1). Seeleute auf Führungsebene benötigen
eine Bestätigung, eine Bescheinigung oder ein Dokument, das nachweist,
dass er (sie) einen speziellen Lehrgang für den Dienst auf
Tankschiffen (auf dem relevanten Typen) absolviert und während der von
der Behörde geforderten Mindestzeit Dienst getan hat (Vorschrift
V/1.2).
11.
Seeleute,
die auf Ro/Ro-Schiffen und anderen Passagierschiffen Dienst tun,
müssen die Ausbildungsanforderungen gemäß A-V/2 und A-V/3, sofern
zutreffend, erfüllen, doch sie brauchen diese Dokumente beim Antrag
für eine Bestätigung nicht mit einzureichen.
12.
Allen Anträgen muss eine Erklärung des
Unternehmens beigefügt werden, in der dieses erklärt, dass es mit den
Englischkenntnissen des Seemanns zufrieden ist.
13.
Anträgen für Offiziere auf Führungsebene
(Vorschriften II/2 und III/2) muss eine Erklärung des Unternehmens
beigefügt werden, in der dieses erklärt, dass es die Kenntnisse des
Offiziers bezüglich des gibraltarischen und britischen Seerechts und
der entsprechenden Verfahren geprüft und sie für zufriedenstellend
befunden haben (siehe Verwaltungsanweisung 4A).
14.
Wie akzeptieren Fotokopien von Dokumenten,
sofern sie ordnungsgemäß von einer Autoritätsperson mit einem
entsprechenden Stempel beglaubigt, bestätigt oder bescheinigt wurden.
Eine allgemeine Erklärung des Unternehmens, dass es alle beigefügten
Dokumente gesehen hat, ist nicht hilfreich. Entweder muss die
Fotokopie als „Original gesehen“ gekennzeichnet werden oder es muss
eine separate Erklärung hinzugefügt werden, die sich auf das spezielle
Dokument bezieht, mit Angabe der Nummer und des Ausstellungsdatums
desselben usw., sodass absolut eindeutig ist, auf welches Dokument
sich die Kopie bezieht.
15.
Fotografien
müssen nicht bescheinigt werden, da sie mit Fotografien verglichen
werden, die in anderen Dokumenten erscheinen.
16.
In
Ausnahmefällen kann das Unternehmen, wenn es für dieses erforderlich
ist, einen Offizier unverzüglich auf einem Schiff einsetzen, nachdem
es versichert hat, dass der Offizier alle Kriterien der relevanten
gibraltarischen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen erfüllt. In
solchen Fällen sollte das Unternehmen die Daten eilig per Fax zusenden
und erklären, dass alle Originaldokumente geprüft und für korrekt
befunden wurden und dass der Originalantrag per Post geschickt wird.
Nach einer vorläufigen Kontrolle stellen wir eine „Vorläufige
Bestätigung“ (auch als CRA – Bestätigung über den Eingang eines
Antrags – bezeichnet) gemäß Vorschrift 1/10.5 aus, die für einen
Zeitraum von 3 Monaten gültig ist.
17.
Wir stellen
keine Bestätigungen für die Eignung als Elektroingenieur,
Kältetechnikingenieur, Klimatechnikingenieur oder ähnliche Eignungen
aus, die nicht in STCW95 erwähnt werden. Das Unternehmen sollte seine
eigenen Standards entwickeln und sicherstellen, dass es allgemein
ausreichend qualifiziertes Personal einstellt. Diese Personen müssen
eine Grundausbildung (A-VI/1.2) absolvieren.
18.
Wir können
Anträge akzeptieren, die über einen Besatzungsmakler gesendet wurden,
der im Namen des ISM-Unternehmens handelt, doch das Unternehmen bleibt
verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten gemäß Vorschrift I/14
des STCW95 und Paragraph 6 des ISM-Codes. Alle Bestätigungen sollten,
wenn Sie vollständig sind, für die weitere Übertragung an das
Unternehmen an den lokalen Vertreter des Schiffs weitergeleitet
werden.
19.
Anträgen
muss die erforderliche Gebühr beigefügt werden (dies kann für alle
Anträge, die zum selben Zeitpunkt eingereicht wurden, zusammen
geschehen), und zwar so, dass sämtliche Bankgebühren zu Lasten des
Unternehmens gehen und wir den gesamten Betrag erhalten. Eine
Bestätigung kann nicht ausgestellt werden, solange die Beträge nicht
im Voraus eingegangen sind. Wir verschicken hierfür keine Rechnung,
doch wir können Quittungen ausstellen. Schecks sollten auf das
Hauptkonto der Regierung von Gibraltar („Government of Gibraltar -
General Account“) ausgestellt sein. Alternativ dazu kann der
erforderliche Betrag auf das folgende Konto überwiesen werden:
A/C-7122726 (Sort 23-33-74) „Government General Account Shipping
Registry Cheques“, Barclays Bank, 84/90, Main Street, Gibraltar. Ein
Begleitschreiben zu der Überweisung, in dem angeführt wird, auf welche
Anträge sie sich bezieht, sollte den Anträgen beigelegt oder
anderweitig geschickt werden. Die Unternehmen werden dazu
aufgefordert, ein Guthaben bei ihrem lokalen Vertreter zu führen, um
die Zahlung für die Bestätigungen zu vereinfachen.
20.
Den
Unternehmen und ihren lokalen Vertretern wird empfohlen, eine Kopie
der „Gibraltarischen Vorschriften für Handelsschiffe (Besetzung,
Ausbildung, Zertifizierung und damit verbundene Angelegenheiten von
Seeleuten) aus dem Jahr 2002“ (Bekanntmachung Nr. 7 von 2002) zu
kaufen. Darin sind die meisten Verwaltungsanweisungen enthalten mit
Ausnahme der Verwaltungsanweisung Nr. STCW-4A, die eine
Zusammenfassung der Rechtskenntnisse- und verfahren enthält – diese
ist direkt beim Schiffsregister erhältlich.
Zusätzliche Anforderungen (in Bezug auf
die Seeleute) für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen:
1.
Ein Seemann, der keine Staatsbürgerschaft
eines EU-Staates hat, kann nur beschäftigt werden, wenn er bzw. sie
zuvor mindestens ein Jahr lang Dienst auf See getan hat.
2.
Jeder Seemann, der auf einem in Gibraltar
registrierten Schiff beschäftigt wird, muss mindestens zwei
Ausweisdokumente haben. Eines davon sollte ein gültiger Reisepass sein
und das andere kann ein Seemannsausweis (geänderte ILO-Anforderung)
oder ein Seefahrtsbuch (Aufzeichnung seines Dienstes auf See) sein,
jeweils ausgestellt von Land dessen Nationalität der Seemann hat.
Gesellschafts- und
Steuerrecht
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Eine in Gibraltar ansässige
Gesellschaft ist bezüglich der nicht in Gibraltar
erwirtschafteten Einkünfte in Gibraltar nicht steuerpflichtig,
ansonsten 35% Ertragssteuern. Auch auf Kapitalerträge, selbst
wenn sie in Gibraltar erzielt werden, müssen keine Steuern
gezahlt werden. Gibraltar hat einen exzellenten Ruf, ein
kostengünstiges und zweisprachiges (Englisch und Spanisch)
Rechtssystem innerhalb der EU und verfügt aber über einen
Sonderstatus.
Aber Vorsicht! Für ausländische
Investoren ist die Exempted Company die einzig
sinnvolle Rechtsform. Sie ist von Steuern und Konzessionen
befreit, wenn Sie im Inland nur mit außerhalb der Kronkolonie
angelegten Vermögenswerten handelt oder verwaltet UND
Staatsbürger Gibraltars oder Ansässige dürfen keine
Anteilseigner sein.
Voraussetzungen für die Exempted
Company sind also:
-
Staatsbürger Gibraltars oder
Ansässige dürfen keine Anteilseigner sein
-
Es dürfen keine Geschäfte in
Gibraltar oder mit in Gibraltar Ansässigen getätigt werden
-
Es dürfen keine
Anteilsübertragungen ohne vorliegende Genehmigung
vorgenommen werden
Wann eignet sich für Deutsche oder
Österreicher eine Gibraltar Exempted Company (Ltd)?
Nun, Gibraltar nimmt eine
"Zwitterstellung" innerhalb der EU ein. Gibraltar hat kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit mit den meisten Ländern in
der EU, auch nicht mit Deutschland oder Ostereich. Die
EU-Niederlassungsfreiheit ist "aus Sicht der deutschen
Steuerbehörden" NICHT anwendbar, wohl aber die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Gibraltar hat kein
Rechtshilfeabkommen mit Deutschland oder Österreich und kein
fiskalisches Auslieferungsabkommen. Mithin gibt es kein
öffentliches Handelregister und die "wahren
Geschäftsführer/Anteilseigner" werden nicht offenbart. Durch
diese Voraussetzungen ist die Installation eines
"Gründungs-Direktors" (was bei anderen Gestaltungen zwingend
vermieden werden muss!) möglich: Ein Anwalt auf Gibraltar
tritt im Rahmen der Gründungshase als Direktor auf,
nachträglich wird der "eigentliche Direktor" eingetragen.
Das deutsche Finanzamt
klassifiziert im Zweifel als
Offshore-Gesellschaft im Sinne:
-
Ob im Inland- also z.B.
Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei
Nicht-DBA-Sachverhalten allein aus §§ 12 und 13 AO. Mithin
schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das
deutsche Finanzamt "annimmt", dass die eigentliche
geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist. Ergänzend:
Umkehr der Beweislast. Im Gegensatz zu DBA-Sachverhalten:
Eine deutsche Repräsentanz, ein ständiger Vertreter oder ein
Warenlager löst in Deutschland eine steuerliche
Betriebsstätte aus.
Ergänzend:
Für deutsche Mandanten macht eine
Gibraltar Limited daher i.d.R. nur Sinn, wenn auf Gibraltar
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
installiert* ist ODER:
-die Gibraltar Limited
Eigner/Shareholder einer anderen EU-Gesellschaft (z.B.
englische oder zyprische Ltd) oder Gesellschaft mit
DBA-Sachverhalt wird, mithin die "andere EU_oder
DBA_Gesellschaft" als aktive Gesellschaft auftritt. Da auf
Gibraltar die Eigner 100% anonym bleiben, können die Anteile
nach Gründung an den eigentlichen Nutznießer offiziell
übertragen werden. Mithin ist der Mandant Eigner der Gibraltar
Ltd und der Nachgeschalteten EU-oder DBA-Gesellschaft
ODER:
-der Mandant seinen
Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, Österreich, England
oder Gibraltar hat
ODER:
-das z.B. deutsche Finanzamt keine
Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs tätigen kann.
Z.B.: Der deutsche Mandant gründet eine Gibraltar Ltd für ein
reines Internetangebot, die Gelder fließen nicht nach
Deutschland sondern z.B. auf ein Schweizer Konto, in
Deutschland keine beratende Tätigkeit, keine Repräsentanz,
mithin und/oder/ergänzend es wird kein Sachbezug zum deutschen
Mandanten hergestellt.
UND
in Deutschland §§ 12/13 AO keine Anwendung
findet, also kein Warenlager, ständiger Vertreter oder
Repräsentanz in Deutschland.
Erforderliche
Dienstleistungen
Gründet ein deutscher (oder z.B. ein
Österreicher) eine
Exempted Company, so
wären folgende Dienstleistungen erforderlich:
-
Gründung der Gesellschaft,
Gründungs-Direktor und "Übertrag" an den Nutznießer
(Alternativ: Ständiger Direktor)
-
In kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb auf Gibraltar, Mindestanforderung wäre die
Officelösung mit Postadresse,eigener Telefonnummer,Fax
-
Treuhand-Shareholder (unsere englische
Steuerkanzlei tritt treuhänderisch als Shareholder auf) bzw.
der Mandant stellt eine ausländische Kapitalgesellschaft
oder natürliche Person als Shareholder. Soll eine deutsche
natürliche oder juristische Person als Anteilseigner
auftreten, so darf diese maximal 50% Anteile halten, dieses
unabhängig von der
Wirkung
7-14 AStG, um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu
vermeiden.
Buchungsauftrag und Gebühren
Yachten/Schiffe mit
Liegeplatz Gibraltar
In Verbindung mit dem Registered Office
kann die Yacht als Betriebsstätte im Sinne angesehen werden,
wenn z.B. über Charter Gewinnerzielungsabsichten ersichtlich
sind und ein "Büro" mit Telefon an Bord installiert ist,
mithin sich der ständige Liegeplatz auf Gibraltar befindet.
Gibraltar Übersicht
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VORTEILE |
Ist das kostengünstigstes
Rechtssystem Europas. Wird nach britischem und EU-Recht
geregelt. |
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NACHTEILE |
Fortwährende politische
Schwierigkeiten mit Spanien |
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GESELLSCHAFTSRECHTLICHE
RECHTSQUELLE |
UK Common Law 1929 Act in der
Neufassung – örtlich eingeführt als "The Companies
Ordinance as amended" |
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GESELLSCHAFTSSTATUS |
Ansässige – 35 % des örtlichen
Unternehmensgewinns sind zu versteuern, aber die außerhalb
von Gibraltar erzielten Erträge sowie die innerhalb von
Gibraltar erzielten Kapitalerträge sind NICHT zu
versteuern,
Exempted Company |
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GEWÖHNLICHES MINDESTKAPITAL |
£100,- eingezahltes
Grundkapital oder der entsprechende Betrag in einer
ausländischen Währung |
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GESELLSCHAFTSBEZEICHNUNG |
Vorherige Zustimmung nicht
erforderlich. Viele Wörter wie z. B. Bank, Trust, Royal,
Group, Gibraltar etc. sind als kritisch eingestuft. Muss
auf ’Limited’ enden. |
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ZUR EINTRAGUNG BENÖTIGTE
ZEIT |
Ca. 10 Tage |
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SIND VORRATSGESELLSCHAFTEN
MÖGLICH |
Ja. |
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GESELLSCHAFTSSTEUER |
£10 |
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