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Schiffsregistrierung -
Yachtregistrierung auf Gibraltar
Einleitung:
Das Register von Gibraltar ist
ordnungsgemäß gegründet gemäß britischem Recht und handelt in
Übereinstimmung mit den Internationalen Abkommen und Protokollen,
die auf das Register ausgedehnt wurden. Schiffe, die in Gibraltar
registriert werden, sind britische Schiffe. Da Gibraltar zur
Europäischen Union gehört, gilt das Register ebenfalls als Register
eines Mitgliedsstaates. Schiffe, die in Gibraltar registriert
werden, sind berechtigt, innerhalb der Europäischen Union
Dienstleistungen anzubieten und an der Kabotage (Küstenhandel)
teilzunehmen.
Eignung: Staatsbürger der
EU bzw. des EWR und Unternehmen, die in der EU und im EWR
registriert sind, können Schiffe in Gibraltar entweder als Eigentum
oder als Bareboat-Charter registrieren. Unternehmen, die keinen Sitz
innerhalb der EU oder des EWR haben, müssen erst als Ausländische
Schifffahrtsgesellschaft (Foreign Maritime Entity = FME)
registriert sein, bevor Sie Schiffe unter ihrem Besitz oder unter
ihrer Charter registrieren können. [Hinweis – es gibt Unternehmen,
die nicht innerhalb der EU eingetragen sind, die nicht als FME
eingetragen werden müssen, wenn der bzw. die Eigner oder die
Mehrheit der Aktionäre Briten oder EU-Staatsbürger sind] Wenn die
Eigner oder die Bareboat-Charterer keinen Sitz in Gibraltar haben,
sollten Sie eine Person oder ein Unternehmen in Gibraltar dazu
bestimmen, sie zu vertreten. Wenn die Eigner oder Bareboat-Charterer
(deren Namen im Schiffszertifikat erscheint) nicht für den sicheren
Betrieb und den Schutz der Umwelt verantwortlich sind, müssen sie
Auskunft über den Namen und die Anschrift des Unternehmens, das für
die durch den ISM-Code auferlegten Pflichten und
Verantwortlichkeiten verantwortlich ist, erteilen. Die Gesellschaft
ist als „Unternehmen“ anzugeben und die Behörde wird normalerweise
bei allen technischen Fragen Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen.
Wenn das (ISM) Unternehmen keinen Sitz in Gibraltar hat, sollte es
einen Vertreter in Gibraltar haben. Der lokale Vertreter eines in
Gibraltar registrierten Schiffs sollte sowohl die Eigner bzw.
Charterer (je nachdem, was zutrifft) sowie die
Verwaltungsgesellschaft (ISM) vertreten.
Aufnahmekriterien:
Normalerweise werden nur Schiffe in das Register aufgenommen, die
nicht älter als 20 Jahre sind, ohne größere Auflagen bei einer der
anerkannten Gesellschaften klassifiziert wurden und innerhalb des
letzten Jahres nicht öfter als ein Mal durch die Hafenstaatkontrolle
beschlagnahmt wurden. Schiffe, die älter als 20 Jahre sind (jedoch
nicht älter als 25 Jahre) können nur mit der Genehmigung des
Ministers aufgenommen werden. Alle Schiffe, die älter als 20 Jahre
sind, werden vor der Registrierung einer Inspektion unterzogen (ohne
Garantie einer Aufnahme), um deren Tauglichkeit festzustellen.
Anerkannte Organisationen:
Gibraltar erkennt sechs Mitglieder der IACS (International
Association of Classification Societies) für die Durchführung
der vorgeschriebenen Besichtigung und Zertifizierung im Auftrag der
Verwaltungsbehörde an. Dies sind: 1. Lloyds Register (LR), 2.
American Bureau of Shipping (ABS), 3. Bureau Veritas (BV), 4. Det
Norske Veritas (DNV), 5. Germanischer Lloyd (GL), 6. Registro
Italiano Navale (RINA) und 7. Nippon Kaiji Kyokai (NK).
Besichtigung, Prüfung und Zertifizierung:
Um einen hohen Standard bei der Betriebssicherheit und dem
Umweltschutz zu bewahren, überträgt die Verwaltungsbehörde die
ISM-Funktionen nicht. Wenn ein Betreiberunternehmen allerdings
bereits ein DOC hat, dann kann es einen „Letter of Acceptance“
(Aufnahmebestätigung) beantragen. Die Verwaltungsbehörde wird direkt
die Ausstellung, Erneuerung und die vorläufige Bestätigung des SMC
erledigen. Die Verwaltungsbehörde wird darüber hinaus auch
Plangenehmigungen und Zertifizierungen gemäß dem ISPS-Code direkt
erledigen. Das bedeutet, dass ein Sachverständiger bzw. Prüfer der
Verwaltungsbehörde jedes Frachtschiff alle 30 Monate besichtigt
(sowohl für ISM als auch für ISPS). Jedes Passagierschiff wird
einmal im Jahr durch einen Sachverständigen der Verwaltungsbehörde
für die Ausstellung des Sicherheitszeugnisses für Passagierschiffe
(PSSC) untersucht.
-
Angaben, die für die Registrierung eines
Schiffs benötigt werden:
-
1.
Der vorgeschlagene Name sowie, falls
vorhanden, der frühere Name.
-
2.
Der Schiffstyp (Passagierschiff, Ro/Ro-Passagierschiff,
Hochgeschwindigkeitsschiff, Öl-, Chemikalien- oder Gastanker,
Trockenfrachtschiffe oder ein anderer Schiffstyp).
-
3.
Wann und wo das Schiff gebaut wurde
(Name und Anschrift der Schiffswerft).
-
4.
Bei einem Neubau die Werftnummer.
-
5.
Die derzeitige Registrierung (erste
Registrierung bei einer Bareboat-Registrierung).
-
6.
IMO-Nummer.
-
7.
Länge gemäß dem Internationalen
Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL'66);
-
8.
Breite und Höhe.
-
9.
Konstruktionsmaterial.
-
10.
Bruttoraumzahl, Nettoraumzahl und
Gesamttragfähigkeit.
-
11.
Maschinentyp - Motor, Dampf, Gasturbine
oder ohne Antrieb.
-
12.
Name und Anschrift des Herstellers der
Antriebsmaschine.
-
13.
Wann die Antriebsmaschine hergestellt
wurde.
-
14.
Anzahl der Aggregate.
-
15.
Anzahl der Wellen.
-
16.
Anzahl der Zylinder in jedem Aggregat.
-
17.
Zylinderdurchmesser.
-
18.
Hublänge.
-
19.
Gesamtantriebsleistung in kW.
-
20.
Geschätzte Höchstgeschwindigkeit des
Schiffs.
-
21.
Anzahl an Seeleuten (Kapitän, Besatzung
und Auszubildende), für die eine bestätigte Unterkunft zur Verfügung
steht.
-
22.
Name und Anschrift des Eigners oder des
Bareboat-Charterers (die im Schiffszertifikat erscheinen müssen).
-
23.
Name des ISM-Unternehmens (sofern die
Eigner oder Charterer nicht die Verwalter sind).
-
24.
Name des lokalen Vertreters (falls das
Schiff nicht von einem Unternehmen verwaltet wird, das einen Sitz in
Gibraltar hat).
-
25.
Name der Klassifizierungsgesellschaft.
-
26.
Name des P&I-Clubs.
-
27.
Beschlagnahme durch die staatliche
Hafenstaatkontrolle, sofern dies innerhalb der letzten 12 Monate der
Fall war.
Dokumente (beglaubigte Kopien), die für
die Registrierung benötigt werden:
1.
Angaben,
wie oben angegeben;
2.
Eigentumsnachweis - Übertragungsurkunde oder Erklärung zum Nachweis
einer bestehenden Registrierung.
3.
Gründungsurkunde.
4.
Unbedenklichkeitsbescheinigung.
5.
FME-Anforderungen, sofern zutreffend.
6.
Bei einem
Neubau – eine Vertragskopie und ein nachfolgendes Übergabeprotokoll
oder ein umfassendes Dokument mit gleicher Wirkung.
7.
Bei einer
Bareboat-Registrierung – Kopie des Chartervertrags (C/P), der die
Bestimmungen für diese Registrierung und die Einwilligung der
Eigner, die Hypothekengläubiger und die Erstregistrierung enthält.
Alternativ dazu eine umfassende Vereinbarung zwischen den Eignern
und Charterern, unterstützt durch die Einwilligung des
Hypothekengläubigers und die Erstregistrierung.
8.
Besichtigungsschein (in dem die Daten des Schiffs aufgeführt werden),
den die Klassifizierungsgesellschaft anhand ihrer Aufzeichnungen
oder, bei einem neuen Schiff, anhand ähnlicher Informationen in Form
eines Herstellerzeugnisses ausstellt.
9.
Erklärung
über „Lastenfreiheit“ oder Einwilligung des Hypothekengläubigers zur
Übertragung und Fortführung einer bestehenden Hypothek.
10.
Bescheinigung der Streichung aus dem
bestehenden Register (eine schriftliche Verpflichtung, dass das
Schiff nach Abschluss der Übertragung aus dem bestehenden Register
gestrichen wird, wäre auch akzeptabel).
11.
Klassifikationszertifikat.
12.
Eine Bescheinigung oder Referenzschreiben
des P&I-Clubs.
13.
ISM-DOC, das im Besitz des
Betreiberunternehmens ist.
14.
Das bestehende SMD des Schiffs, sofern
vorhanden.
15.
Das bestehende Sicherheitszeugnis für
Passagierschiffe und, bei einem Frachtschiff, das SAFECON und das
SEC.
16.
Eine Kopie
der bestehenden lückenlosen Stammdatendokumentation (CSR).
Bei Neubauten müssen die folgenden Pläne
und Dokumente auch gesendet werden, nachdem sie bereits von der
Klassifizierungsgesellschaft geprüft wurden.
1.
Gesamtplan.
2.
Unterkunftsplan.
3.
Baulicher
Feuerschutzplan.
4.
Brandschutz- und Sicherheitsplan.
5.
Plan der
Lebensrettungsgeräte.
6.
Brückenplan
(einschließlich Sichtbarkeit) und Geräteplan.
7.
IOPP-Anordnung und Einrichtungsplan.
8. Stabilitätsangaben
(einschließlich der Ergebnisse des Krängungstests) – Intakte
Stabilität bei verschiedenen Beladungszuständen und
Havariestabilität.
9.
Handbuch
für Ladungssicherung.
10.
SOPEP/
SMPEP.
Zusätzliche Maßnahmen, um die
Sicherheitsanforderungen zu erfüllen:
Ab dem 01. Juli 2004 muss jedes Schiff,
das in Gibraltar registriert werden soll, eine Zusammenfassung der
Schiffshistorie vorlegen. Diese muss die Namen der Eigner und
Betreiber enthalten, die seit seiner Inbetriebnahme (oder mindestens
seit dem Inkrafttreten des ISPS-Codes) für das Schiff verantwortlich
gewesen sind. Die Eigner oder die Bareboat-Charterer (je nachdem,
was zutrifft) müssen darüber hinaus eine Erklärung abgeben, dass das
Schiff oder die Eigner bzw. Betreiber nicht Gegenstand einer
nationalen oder internationalen Ermittlung sind. Das Schiff muss
jederzeit die Angaben der Eigner, Betreiber, Verwalter (ISM) und
Charterer, sofern vorhanden, an Board haben. Das Schiff muss
außerdem ein korrektes Ladungsverzeichnis haben, das die Menge und
die Art der Fracht an Bord mit den Angaben des Versenders und des
Empfängers eindeutig angibt. Die an Bord beschäftigten Seeleute
müssen originale Zeugnisse und Ausweisdokumente haben, die von dem
Land ihrer Nationalität bzw. dem Flaggenstaat ausgestellt wurden.
Wichtige Gesetze:
1.
Gibraltarische Verordnung für
Handelsschifffahrt (Registrierung)
2.
Gibraltarische Verordnung für
Handelsschifffahrt (Sicherheit usw.)
3.
Gibraltarische Vorschriften für
Handelsschifffahrt (Besetzung, Ausbildung, Zertifizierung)
Für weitere Informationen wenden Sie sich
bitte an den Leiter der Schifffahrtsbehörde oder des
Schiffsregisters oder an den leitenden Schifffahrtssachverständigen:
Maritime Administrator/ Registrar/ Senior Surveyor, Department of
Shipping, Watergate House, 2/8 Casemates Square.
Allgemeiner Leitfaden für Unternehmen, die
Schiffe betreiben, die in Gibraltar registriert sind:
Die Anforderung für die Besichtigung und
Zertifizierung zum Zeitpunkt der Registrierung wird vom Leiter der
Schifffahrtsbehörde oder dem leitenden Schifffahrtssachverständigen
festgelegt. Das Unternehmen sollte sich entsprechend beraten lassen,
um diese Anforderung zu erfüllen. Das Unternehmen wird ein Guthaben
einrichten müssen, um diese gesamten Kosten zu decken. Das
Unternehmen sollte außerdem die folgenden Punkte beachten bzw. die
folgenden Punkte erledigen:
1.
Ein Öltagebuch führen (MARPOL - 73/78 Reg.
1/20);
2.
Eine angemessen ausgelegte „Musterliste“
haben, die den Bereitschaftsdienst für den Kapitän und die Besatzung
anzeigt.
3.
Ein „Ausbildungshandbuch“ mit
vereinfachten Abbildungen bzw. Zeichnungen haben, die zeigen, wie
die Lebensrettungsgeräte verwendet bzw. frei Längsseite Schiff oder
an Bord gebracht werden. Eine Kopie des Ausbildungshandbuchs sollte
in der Schiffsmesse aufbewahrt werden.
4.
Eine Rattenvertilgungsbescheinigung bzw.
Ausnahmegenehmigung von der Rattenvertilgung von der
(Hafen-)Gesundheitsbehörde beschaffen.
5.
Der Verbandskasten bzw. -schrank muss mit
Medizin und Geräten gemäß ILO-164 und gemäß dem Internationalen
Medizinischen Leitfaden für Handelsschiffe (ILO/ IMO/ WHO)
ausgestattet und von einem zugelassenen Apotheker geprüft sein.
6.
Funklizenz beim Handels- und
Industrieministerium (Funkbeauftragten) einholen, Gibraltar, Tel.:
52052, 74636 und Fax: 72166. E-Mail:
telecoms@gibnet.gi (Wenden Sie sich an Ihren lokalen Vertreter).
7.
Alle Funkgeräte müssen mit
Identitätsbuchstaben bzw. -nummern programmiert werden (vom
Hersteller oder dessen Service-Mitarbeitern und mit entsprechender
Bescheinigung), die dem Schiff zugewiesen werden, und alle EPIRBs
(Notfunkbaken) auf britischen Schiffen einschließlich derer auf
Schiffen, die in Gibraltar registriert sind, sollten beim
EPIRB-Register registriert werden: Maritime & Coastguard Agency,
Pendennis Point, Castle Drive, Falmouth, Cornwall TR11 4WZ, Tel.:
+44-1326-211 569, Fax: +44-1326-319 264).
8.
Alle Hebevorrichtungen (einschließlich
derer für Fracht und im Maschinenraum) müssen von der
Klassifizierungsgesellschaft oder einem zugelassenen
Prüfungsunternehmen geprüft und zugelassen werden.
9.
Der Kompass muss von einem anerkannten
bzw. geprüften Kompassregulierer kalibriert werden und die
Deviationstabelle muss im Kartenraum angezeigt werden.
10.
Stellen Sie sicher, dass die Seeleute
ausreichend qualifiziert sind, die Dokumente, Bescheinigungen oder
Bestätigungen haben und über die medizinische Tauglichkeit verfügen,
wie von den gibraltarischen Gesetzen gefordert.
11.
Beschaffen Sie eine
Kopie des britischen Arbeitsvertrags für Besatzungsmitglieder
(Heuervertrag) (nicht-föderativ) bei der britischen Agentur für
Sicherheit auf See und Küstenschutz MCA Mail Marketing, Unit-6,
Blooms Grove Industrial Estate, Norton Street, Nottingham NG7 3JG,
ein. Tel.: +44-115-901 3336 und Fax: +44-115-901 3334 und E-Mail:
mca@promo-solution.com
Lassen Sie die Besatzung diesen Vertrag unterschreiben. Andere
Vereinbarungen und Bedingungen können Bestandteil desselben sein,
sofern die Prinzipien und die wesentlichen Anforderungen des
britischen Arbeitsvertrags nicht geändert oder beeinträchtigt
werden. Für weitere Informationen siehe bitte MGN 148 (M) oder
wenden Sie sich an Herrn Michael Lines der MCA unter der
Telefonnummer Tel: +44-2380-329 246.
12.
Kaufen Sie eine Kopie des Offiziellen
Logbuchs (OLB) bei der MCA Mail Marketing (Kontaktdaten siehe
oben). Das OLB muss aufgezeichnet und geführt werden, wie im OLB
ausgeführt.
13.
Kaufen Sie ein GMDSS-Funklogbuch beim
Verlag The Stationery Office (siehe oben). Allerdings kann
auch ein anderes Buch als das britische Buch akzeptiert werden,
sofern darin die erforderlichen Informationen aufgezeichnet werden
können.
14.
Das Unternehmen muss über eigene Decks-
und Maschinenraumlogbücher verfügen, die geführt werden müssen.
15.
Auf Passagier- und Frachtschiffen sollten
permanent Pläne ausgehängt sein, die für jedes Deck eindeutig
Folgendes anzeigen und beinhalten: Die Abgrenzungen der
wasserdichten Schotts, die Öffnungen in denselben mit
Schließmöglichkeiten, die Positionen aller Steuerungen hierfür und
die Anordnung für die Korrektur einer eventuellen Schlagseite
aufgrund von Überflutung. Hefte, die die vorstehenden Informationen
enthalten, sollten für die Offiziere des Schiffs verfügbar sein
(Brücke und Maschinenraum).
16.
An Bord sollten die originalen Zertifikate
und Handbücher der Hersteller des Ankers und der Kette, des
Radargerätes, des Kreiselkompasses und der anderen
Navigationsgeräte, der Boote, der Flöße, der CO2-Anlagen sowie der
anderen Systeme und Geräte, die an Bord verwendet werden, vorhanden
sein.
17.
Der Leiter der Schifffahrtsbehörde bzw.
der leitende Schifffahrtssachverständige muss mindestens einen Monat
im Voraus über Besichtungen von Passagierschiffen für die
Ausstellung des PSSC oder über die Prüfung einen Schiffs für die
Ausstellung, Erneuerung oder die vorübergehende Bestätigung des SMC
informiert werden.
18.
Das Schiff sollte ein umfassendes
Verzeichnis der gesamten Ladung an Bord führen, in der die Namen der
Versender sowie der Empfänger aufgeführt werden. Das Schiff sollte
den Namen und die Angaben aller Charterer (Zeit- oder Reisecharter)
oder aller sonstigen Personen an Bord führen, die für den Betrieb
für die entsprechende Zeit verantwortlich sein könnten.
Registrierung von Yachten:
Yachten mit einer Länge von mehr als 24 Metern und andere Yachten, die
kommerziell genutzt werden, müssen ebenfalls registriert werden.
Yachten über 24 Meter müssen bei einer der sechs
Klassifizierungsgesellschaften klassifiziert werden. Die Yachten
sollten gemäß den britischen Richtlinien für sicheren Betrieb
besichtigt und zertifiziert werden.
Berichte über Unfälle,
Opfer oder Beschlagnahme durch die Hafenstaatkontrolle:
Der Leiter der Schifffahrtsbehörde
muss innerhalb von 24 Stunden über sämtliche Unfälle oder Opfer mit
Beteiligung eines in Gibraltar registrierten Schiffs informiert
werden, die zum Tod oder zu Verletzungen von Personen, dem Verlust
oder der Beschädigung von Sachen oder der Umwelt führen. Jede
Beschlagnahme durch die Hafenstaatkontrolle muss ebenfalls so
schnell wie möglich dem Leiter der Schifffahrtsbehörde gemeldet
werden.
Besetzungsvorschriften
und Beschäftigung von Seeleuten: Schiffe,
die in Gibraltar registriert sind, gelten als britische Schiffe. Auf
einem britischen Schiff muss der britische Arbeitsvertrag für
Besatzungsmitglieder, auch bekannt unter der Bezeichnung Article
of Agreement, Heuervertrag, vorhanden sein. Um nicht-britische
Seeleute beschäftigen zu können, reicht ein nicht-föderierter
Arbeitsvertrag für Besatzungsmitglieder aus. Es ist auch möglich,
ausländische Seeleute gemäß deren eigenem nationalen Vertrag
einzustellen (wie mit der CBA des betreffenden Landes vereinbart),
sofern dieser nichts enthält, was den in dem britischen
Arbeitsvertrag für Besatzungsmitglieder ausgeführten Prinzipien
widerspricht. Das ILO-Übereinkommen Nr. 22 verbietet die Anheuerung
von Seeleuten ohne angemessenen Vertrag.
Die gibraltarische Verwaltungsbehörde
fordert von den Unternehmen nicht, Sozialabgaben oder Rentenbeiträge
abzuziehen. Es ist im Interesse jedes einzelnen Seemannes, die
Zahlung dieser Beiträge in seinem eigenen Land sicherzustellen, um
die Leistungen, die in seinem nationalen System existieren,
abzudecken. Allerdings müssen die Unternehmen diese Beiträge
möglicherweise abziehen (und an die nationalen Behörden oder über
die Arbeitsvermittlung zahlen), wenn dies vom nationalen Recht des
Landes, aus dem der Seemann stammt, gefordert wird.
Die Unternehmen sollten in eigenem
Ermessen entscheiden, wie sie mit ITF-Fragen umgehen. Die
gibraltarische Verwaltungsbehörde möchte in diese Angelegenheit
nicht involviert werden.
Es gibt keine Nationalitätenbarriere
bezüglich der Beschäftigung von Seeleuten auf einem Schiff, das in
Gibraltar registriert ist. Die Behörde akzeptiert
Dienstgrad-Zertifikate, die von einem Mitgliedsstaat der STCW, der
auf der Weißen Liste steht, ausgestellt wurden. Die Behörde wird für
die Befähigungszeugnisse für Schiffsoffiziere, die von einem
Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, deren korrekte Bescheinigungen
von der britischen MCA oder anderen EU-Staaten anerkannt werden,
eine Bestätigung ausstellen. Ausführlichere Informationen sind in
den gibraltarischen Vorschriften für Handelsschiffe (Besetzung,
Ausbildung, Zertifizierung und damit verbundene Angelegenheiten von
Seeleuten) von 2002 zu finden.
Leitfaden für STCW’95 und andere Fragen
bezüglich der Beschäftigung von Schiffsbesatzungen:
1.
Um auf
einem in Gibraltar registrieren Schiff arbeiten zu können, benötigt
man kein gibraltarisches Seefahrtsbuch (auch bekannt unter der
Bezeichnung Seemannsbuch). Die Seeleute können ein Seefahrtsbuch
haben, das von dem Land ihrer Nationalität ausgestellt wurde und für
Gibraltar akzeptabel ist. Anderenfalls können die Seeleute ein
Schreiben von dem Unternehmen oder dem Schiff erhalten (auf
bedrucktem Briefkopf mit dem Stempel des Schiffs oder des
Unternehmens versehen). Dieses Schreiben sollte den Namen des
Seemannes, den Namen des Schiffs einschließlich IMO-Nummer, die
Heimatflagge oder den Heimathafen, die Bruttoraumzahl und die
Antriebsleistung in kW des Schiffs sowie die Eigenschaft, in der er
beschäftigt wurde und die Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten
(Datum der An- und Ausmusterung). Offiziersanwärter müssen ein
Ausbildungsbuch führen (IMO oder MNTB). Offiziere, die Prüfungen
oder Zertifikate für höhere Zuständigkeiten ablegen möchten,
benötigen ein separates Wachzeugnis bzw. einen Wachnachweis vom
Schiff. Dienstgrade, die die Prüfung für Deckoffiziere ablegen
möchten, müssten ein ISF-Ausbildungsbuch führen.
2.
Um auf
einem in Gibraltar registrierten Schiff arbeiten zu können, muss ein
Offizier einen britischen Befähigungsnachweis (COC) oder einen
britischen Nachweis Äquivalenter Befähigung (CEC) haben. Liegt kein
britisches COC oder CEC vor, benötigt der Offizier eine
gibraltarische Bestätigung, die zur Anerkennung eines ausreichenden
Nachweises ausgestellt wird. Wir erkennen ausreichende
Bescheinigungen an, die von der britischen MCA oder anderen
EU-Staaten anerkannt werden. Andere Bescheinigungen und
Ausbildungsunterlagen als die ausreichenden Bescheinigungen sind
akzeptabel, wenn sie von einem Staat der Weißen Liste ausgestellt
wurden.
3.
Ein
Seemann, der Bescheinigungen eines Wachdienstgrades besitzt, die es
ihm ermöglichen, Mitglied eines bemannten oder regelmäßig
unbemannten Maschinenraums sowie einer Navigationswache zu sein,
kann als Mehrzweck- oder Universal-(GP)-Dienstgrad angesehen werden.
4.
Die
Dienstgradbescheinigungen müssen nicht durch den Flaggenstaat
bestätigt werden.
5.
Der Antrag
für die Ausstellung einer gibraltarischen Bestätigung muss von einem
zuständigen Offizier des Unternehmens ausgefüllt werden. Der Seemann
und der zuständige Offizier des Unternehmens müssen in dem
entsprechenden Abschnitt des Antragsformulars unterschreiben. Wir
akzeptieren die Unterschrift des Seemannes, wenn wir sie von dem
Unternehmen per Fax erhalten.
6.
Der
Nachweis des Dienstes auf See der letzten 12 Monate muss erbracht
werden.
7.
Wir sind
nicht an Ausbildungszeugnissen oder -dokumenten bezüglich der
Grundausbildung (Persönliche Überlebenstechniken, Feuerverhütung,
der Persönlichen Sicherheit und Soziale Verantwortung), der
Kenntnisse in Rettungsfahrzeugen, der Fortgeschrittenen
Brandbekämpfung, der Ersten Hilfe usw. interessiert. Wir sind der
Meinung, dass hierfür die Behörde zuständig ist, die die
ausreichende Bescheinigung ausgestellt hat, um zu versichern, dass
alle Anforderungen erfüllt wurden. Des Weiteren benötigen wir keine
Kopie der Bescheinigung der medizinischen Tauglichkeit, da dies
jeder Seemann benötigt, um auf einem Schiff anzuheuern. Allerdings
behalten wir uns das Recht vor, diese Dokumente zu verlangen, wenn
wir das Gefühl haben, dass sie notwendig sind.
8.
Bei
Kapitänen und Deckoffizieren können wir eine Kopie der Bescheinigung
des GMDSS-Betreibers anfordern. Das liegt daran, dass einige der
Mitgliedsstaaten „Funkverkehr“ nicht als eine der Funktionen in
ihren Bescheinigungen / Bestätigungen aufführen. In anderen Fällen
können wir eine stichprobenartige Kontrolle verlangen.
9.
Für
Kapitäne und Erste Offiziere (Vorschrift II/2 Bescheinigungen)
fordern wir einen Nachweis für die Ausbildung oder eine
Auffrischungsausbildung innerhalb der letzten 5 Jahre in
„Kenntnissen in medizinischer Betreuung“. Dies entspricht dem
ILO-Übereinkommen Nr. 164 und ist darüber hinaus eine
EG-Anforderung. Eine Bescheinigung einer Auffrischungsausbildung
muss von einer Kopie der Originalbescheinigung über die „Kenntnisse
in medizinischer Betreuung“ begleitet werden.
10.
Seeleute,
die auf einem Tankschiff beliebigen Typs arbeiten, benötigen eine
Bescheinigung eines „Einführungslehrgangs für den Dienst auf
Tankschiffen“ (Vorschrift V/1.1). Seeleute auf Führungsebene
benötigen eine Bestätigung, eine Bescheinigung oder ein Dokument,
das nachweist, dass er (sie) einen speziellen Lehrgang für den
Dienst auf Tankschiffen (auf dem relevanten Typen) absolviert und
während der von der Behörde geforderten Mindestzeit Dienst getan hat
(Vorschrift V/1.2).
11.
Seeleute,
die auf Ro/Ro-Schiffen und anderen Passagierschiffen Dienst tun,
müssen die Ausbildungsanforderungen gemäß A-V/2 und A-V/3, sofern
zutreffend, erfüllen, doch sie brauchen diese Dokumente beim Antrag
für eine Bestätigung nicht mit einzureichen.
12.
Allen Anträgen muss eine Erklärung des
Unternehmens beigefügt werden, in der dieses erklärt, dass es mit
den Englischkenntnissen des Seemanns zufrieden ist.
13.
Anträgen für Offiziere auf Führungsebene
(Vorschriften II/2 und III/2) muss eine Erklärung des Unternehmens
beigefügt werden, in der dieses erklärt, dass es die Kenntnisse des
Offiziers bezüglich des gibraltarischen und britischen Seerechts und
der entsprechenden Verfahren geprüft und sie für zufriedenstellend
befunden haben (siehe Verwaltungsanweisung 4A).
14.
Wie akzeptieren Fotokopien von Dokumenten,
sofern sie ordnungsgemäß von einer Autoritätsperson mit einem
entsprechenden Stempel beglaubigt, bestätigt oder bescheinigt
wurden. Eine allgemeine Erklärung des Unternehmens, dass es alle
beigefügten Dokumente gesehen hat, ist nicht hilfreich. Entweder
muss die Fotokopie als „Original gesehen“ gekennzeichnet werden oder
es muss eine separate Erklärung hinzugefügt werden, die sich auf das
spezielle Dokument bezieht, mit Angabe der Nummer und des
Ausstellungsdatums desselben usw., sodass absolut eindeutig ist, auf
welches Dokument sich die Kopie bezieht.
15.
Fotografien
müssen nicht bescheinigt werden, da sie mit Fotografien verglichen
werden, die in anderen Dokumenten erscheinen.
16.
In
Ausnahmefällen kann das Unternehmen, wenn es für dieses erforderlich
ist, einen Offizier unverzüglich auf einem Schiff einsetzen, nachdem
es versichert hat, dass der Offizier alle Kriterien der relevanten
gibraltarischen Vorschriften und Verwaltungsanweisungen erfüllt. In
solchen Fällen sollte das Unternehmen die Daten eilig per Fax
zusenden und erklären, dass alle Originaldokumente geprüft und für
korrekt befunden wurden und dass der Originalantrag per Post
geschickt wird. Nach einer vorläufigen Kontrolle stellen wir eine
„Vorläufige Bestätigung“ (auch als CRA – Bestätigung über den
Eingang eines Antrags – bezeichnet) gemäß Vorschrift 1/10.5 aus, die
für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig ist.
17.
Wir stellen
keine Bestätigungen für die Eignung als Elektroingenieur,
Kältetechnikingenieur, Klimatechnikingenieur oder ähnliche Eignungen
aus, die nicht in STCW95 erwähnt werden. Das Unternehmen sollte
seine eigenen Standards entwickeln und sicherstellen, dass es
allgemein ausreichend qualifiziertes Personal einstellt. Diese
Personen müssen eine Grundausbildung (A-VI/1.2) absolvieren.
18.
Wir können
Anträge akzeptieren, die über einen Besatzungsmakler gesendet
wurden, der im Namen des ISM-Unternehmens handelt, doch das
Unternehmen bleibt verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten
gemäß Vorschrift I/14 des STCW95 und Paragraph 6 des ISM-Codes. Alle
Bestätigungen sollten, wenn Sie vollständig sind, für die weitere
Übertragung an das Unternehmen an den lokalen Vertreter des Schiffs
weitergeleitet werden.
19.
Anträgen
muss die erforderliche Gebühr beigefügt werden (dies kann für alle
Anträge, die zum selben Zeitpunkt eingereicht wurden, zusammen
geschehen), und zwar so, dass sämtliche Bankgebühren zu Lasten des
Unternehmens gehen und wir den gesamten Betrag erhalten. Eine
Bestätigung kann nicht ausgestellt werden, solange die Beträge nicht
im Voraus eingegangen sind. Wir verschicken hierfür keine Rechnung,
doch wir können Quittungen ausstellen. Schecks sollten auf das
Hauptkonto der Regierung von Gibraltar („Government of Gibraltar -
General Account“) ausgestellt sein. Alternativ dazu kann der
erforderliche Betrag auf das folgende Konto überwiesen werden:
A/C-7122726 (Sort 23-33-74) „Government General Account Shipping
Registry Cheques“, Barclays Bank, 84/90, Main Street, Gibraltar. Ein
Begleitschreiben zu der Überweisung, in dem angeführt wird, auf
welche Anträge sie sich bezieht, sollte den Anträgen beigelegt oder
anderweitig geschickt werden. Die Unternehmen werden dazu
aufgefordert, ein Guthaben bei ihrem lokalen Vertreter zu führen, um
die Zahlung für die Bestätigungen zu vereinfachen.
20.
Den
Unternehmen und ihren lokalen Vertretern wird empfohlen, eine Kopie
der „Gibraltarischen Vorschriften für Handelsschiffe (Besetzung,
Ausbildung, Zertifizierung und damit verbundene Angelegenheiten von
Seeleuten) aus dem Jahr 2002“ (Bekanntmachung Nr. 7 von 2002) zu
kaufen. Darin sind die meisten Verwaltungsanweisungen enthalten mit
Ausnahme der Verwaltungsanweisung Nr. STCW-4A, die eine
Zusammenfassung der Rechtskenntnisse- und verfahren enthält – diese
ist direkt beim Schiffsregister erhältlich.
Zusätzliche Anforderungen (in Bezug auf
die Seeleute) für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen:
1.
Ein Seemann, der keine Staatsbürgerschaft
eines EU-Staates hat, kann nur beschäftigt werden, wenn er bzw. sie
zuvor mindestens ein Jahr lang Dienst auf See getan hat.
2.
Jeder Seemann, der auf einem in Gibraltar
registrierten Schiff beschäftigt wird, muss mindestens zwei
Ausweisdokumente haben. Eines davon sollte ein gültiger Reisepass
sein und das andere kann ein Seemannsausweis (geänderte
ILO-Anforderung) oder ein Seefahrtsbuch (Aufzeichnung seines
Dienstes auf See) sein, jeweils ausgestellt von Land dessen
Nationalität der Seemann hat.
Über Gibraltar
Gibraltar ist ein
Kalksteinfelsen, der an der Südspitze der
iberischen Halbinsel ins Meer hineinragt. Gibraltar gehört (trotz
der Lage auf dem europäischen Festland) als
Britisches Überseegebiet zum
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
Verhältnis zum Vereinigten Königreich
Gibraltar ist eine Kronkolonie des
Vereinigten Königreichs. Es hat eine eigene Regierung, die die
Aufgaben der Selbstverwaltung erfüllt. Sie umfasst alle Bereiche
außer Verteidigung, Außenpolitik und innere Sicherheit, welche vom
Vereinigten Königreich übernommen werden. Staatschef ist die
britische Königin, die in Gibraltar durch einen
Gouverneur repräsentiert wird. Der Gouverneur ist gleichzeitig der
Oberbefehlshaber der Armee und der Polizei. Der momentan amtierende
Gouverneur, Sir
Francis Richards, wurde
2003
ernannt.
Politisches System
Die Bevölkerung Gibraltars wählt ein
fünfzehnköpfiges Parlament (House of Assembly), das sich nur aus
Abgeordneten der beiden stärksten Parteien zusammensetzt: Die Partei
mit den meisten Stimmen bekommt acht Parlamentssitze, der „beste
Verlierer“ erhält derer sieben. So gibt es nie eine Koalition und
die Regierungspartei wechselt oft. Der Führer der Mehrheitsfraktion
wird vom Gouverneur zum Regierungschef (Chief
Minister) ernannt. Außer dem Chief Minister besteht die
Exekutive noch aus dem Finanzminister und dem Justizminister. Zur
Zeit ist
Peter Caruana von den
Gibraltar Social Democrats (GSD) Chief Minister. Er wurde
1996
gewählt und
2000 sowie
2003
wiedergewählt. Die
Gibraltar Socialist Labour Party (GSLP) ist in der Opposition.
Beide Parteien sind für Gibraltars Selbstregierung und weigern sich,
Vereinbarungen mit
Spanien
zu treffen, wobei die GSLP traditionell radikaler ist.
Status innerhalb der EU
Gibraltar ist Teil der
Europäischen Union. Aus Sicht der EU sind die Einwohner von
Gibraltar Bürger des
Vereinigten Königreichs. Es gibt jedoch einige spezifische
Ausnahmen:
Im Jahr
2003
erhielten die Bewohner Gibraltars durch den European Parliament (Representation)
Act 2003 das
Wahlrecht für das
Europäische Parlament. Gibraltar gehört bei den Europawahlen zum
Wahlgebiet Südwestengland, das sieben Vertreter nach
Straßburg entsendet. Bei den Wahlen im
Juni 2004 nahmen 57,5 % der Wahlberechtigten Gibraltars ihr neues
Recht wahr.
REMOTE GAMBLING FROM GIBRALTAR
All gaming operations in
Gibraltar require licensing under the Gaming Ordinance. Gaming
licences, including for telephone and internet betting, are issued
by the Office of the Financial and Development Secretary on behalf
of the Government.
GENERAL
The Government only licences companies with a
proven track record in gaming, of reputable standing and with a
realistic business plan. Licences are generally difficult to obtain.
As at January 2006 there were fifteen licensed operators as follows:-
| 1 |
Ladbrokes (Gibraltar) Ltd |
-Bookmaking |
|
-Casino |
| 2 |
Victor Chandler (International) Ltd |
-Bookmaking |
|
-Casino |
| 3 |
Eurobet
(Gibraltar) Ltd |
-Casino |
| 4 |
Stan James (Gibraltar) Ltd |
-Bookmaking |
|
-Casino |
| 5 |
BAW
International Ltd |
-Bookmaking |
|
-Casino |
| 6 |
Carmen Media Group Ltd |
-Bookmaking |
|
-Casino |
| 7 |
St
Minver Ltd |
-Casino |
| 8 |
32 Red Plc |
-Casino |
| 9 |
Digibet Ltd |
-Bookmaking |
| 10 |
888.com Plc
[Cassava Enterprises (Gibraltar) Ltd] |
-Casino |
|
11 |
Globet.com Group Ltd |
-Bookmaking |
|
-Casino |
| 12 |
International
Betting Association Ltd |
-Bookmaking |
|
13 |
Mansion (Gibraltar) Ltd |
-Bookmaking |
|
-Betting Exchange |
| -Casino |
| 14 |
Partygaming Plc
(ElectraWorks Ltd) |
-Casino |
| 15. |
FuturesBetting.com Ltd |
-Spread Betting |
Below are some of the principal
conditions and licensing requirements for sports betting and on line
casino operations.
ADVERTISING GUIDELINES
The operator shall ensure that
all advertising, promotion and sponsoring activity of whatever type
and through whatever medium (including the internet) shall be
truthful and accurate. It shall be exclusively targeted at adult
players and shall therefore not be designed to appeal in any way to
minors. Operators shall ensure that such internet websites as are
used to advertise, promote and/or operate its gaming activities
shall not include links to other sites with violent or immoral
content or which may be designed for access by minors.
The licences are issued on the
basis that the advertising and promotion of betting services can
only be directed to citizens of nations in which it is not illegal
for such activities to be undertaken and that the licence will not
provide betting services to any person where the provision of such
services by the operator would be illegal under the applicable law.
PAYOUT OF PRIZE MONIES
The operator will at all times
have adequate financing available to pay all current and reasonably
estimated prospective obligations in respect of prize payouts and to
ensure there is adequate working capital to finance on going
operations. The Operator will pay winnings and account balances to
registered players in accordance with clearly established
arrangements agreed to with the customer.
CUSTOMER PRIVACY AND DATA
PROTECTION
Operators are required to obtain
the following minimum information with regard to all prospective
customers. The basic information on each individual shall include
full name; residential address; and age as no customer may be
registered as a player if under the age of eighteen;
GAMING TAX
For sports betting operations
gaming tax is currently levied as from 1 April 2005 at 1% of the
turnover up to £42,500,000 of annual turnover with the gaming tax
capped at £425,000 per annum, with a minimum annual tax payable of
£85,000. Betting exchanges are currently taxed on the same basis as
bookmaking operations. For internet casinos gaming tax is currently
levied at 1% of the gaming yield (the drop). The maximum and minimum
cap is the same as for sports betting.
ACCOUNTS AND AUDIT
The bank accounts into which any
customers, funds, stakes, wagers, prizes or other monies are
received, held or paid out from shall be controlled by the Company.
The operation of any credit card merchant account used in the course
of the business shall be fully and effectively controlled by the
Company.
No bank account or credit card
merchant account, nor the receipt, processing, holding and clearance
of customer funds and credit card transactions, shall be maintained
by the licence in a jurisdiction other than Gibraltar, or in a
Gibraltar licensed institution without the prior approval of the
Government.
The Operator shall be required
to produce audited accounts and maintain its financial records in
accordance with the applicable law from time to time. The Operator
shall also be required to meet all its accounts and filing
requirements as set out in the Companies Ordinance, the Companies
(Accounts) Ordinance and Companies (Consolidated Accounts) Ordinance
and any other applicable legislation.
ANTI MONEY LAUNDERING
REQUIREMENTS
The Operator shall comply fully
with all obligations in respect of any transactions which may give
rise to any suspicions in respect of money laundering. The
obligations are set out under the Gibraltar Criminal Justice
Ordinance and the Anti Money Laundering Guidelines published from
time to time by the Financial Services Commission of Gibraltar.
Unsere
Partnerkanzlei auf Gibraltar: 12 Anwälte, die größte und
renom. Kanzlei auf Gibraltar. Unten die Darstellung einiger
Anwälte der Kanzlei.
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Peter A. Isola, BA
Peter was born
in Gibraltar on the 27th December 1958. He qualified as a
Barrister-at-Law for England and Gibraltar and was called to
the Bar in 1982. He was appointed a Notary Public in 1985.
He was educated
at Stonyhurst College in Lancashire and subsequently
obtained a BA Honours Degree in Law at Kingston University,
Surrey, completing his education at the Council of Legal
Education.
Peter is a
member of the Honourable Society of the Inner Temple, of the
Gibraltar Bar Association, of the International Fiscal
Association, of the International Tax Planning Association,
of the International Bar Association and of the Society of
Trust and Estate Practitioners (STEP). He is President of
the Gibraltar Chamber of Commerce and a member of the
Gibraltar Bar Council. He was the founder Chairman of the
Gibraltar branch of STEP and has served on the Gibraltar
Finance Centre Council and the Minister for Trade &
Industry’s Finance Centre Legislation Committee.
He is the
Gibraltar contributor to Tolley’s Planning and
Administration of Offshore and Onshore Trusts and Tolley’s
International Succession Laws. He has lectured on companies
and trusts, gaming and electronic commerce.
He is married
to Dorthe and has four children. He is fluent in English and
Spanish. His areas of practice include International
Corporate and Trust Structures, Commercial Transactions,
Banking, Insurance and Financial Services and Gaming. |
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Albert J. Isola, BA
Albert was born
in Gibraltar on the 5th March 1962. He was educated at
Stonyhurst College in Lancashire and subsequently obtained
his Law Degree at Kingston University, Surrey. He completed
his education at the Council of Education in London and was
called to the Bar in 1985. He is also a Commissioner for
Oaths.
Albert was
elected as a member of the Gibraltar House of Assembly in
1996 and served for four years after opting not to stand for
re-election to the local parliament at the 2000 Elections.
He is a member of the Honourable Society of the Inner
Temple, the Gibraltar Bar Association, the Reform Club in
London, the Society of Trust and Estate Practitioners and
the Royal Golf Club at Sotogrande, Spain.
Albert has
worked extensively in commercial matters both in Gibraltar
and internationally in a wide range of different matters. In
Gibraltar he has been involved in the largest commercial
property acquisition and financing transaction and has also
been engaged in a large number of residential property
developments locally. He has also led a team representing
major international banks on financing projects in Gibraltar
and in representing clients with building contractors on
property developments. Albert is also engaged extensively in
financial services and private client work.
Internationally, Albert has
been engaged and worked with teams on satellite and
telecommunication projects, property acquisitions and the
franchising of pharmaceutical products.
Albert is married to Graziella
and has four children. He is fluent in English and Spanish.
His areas of
practice include Corporate and Trust Structures, Estate
Planning, Financial Services, Commercial Transactions and
Telecommunications.
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Maite Stagnetto, BA
Maite was born
in Gibraltar on the 30th August 1970. She was educated in
Gibraltar and subsequently obtained her Degree in English
and Spanish Law at Kent University in Canterbury. She
completed her education at the Council of Legal Education in
London and was called to the Bar in 1993. She is also a
Commissioner for Oaths.
She is a member
of the Honourable Society of the Middle Temple, the
Gibraltar Bar Association, the Society of Trust and Estate
Practitioners and the Royal Gibraltar Yacht Club.
Maite has
worked extensively in commercial matters both in Gibraltar
and internationally in a wide range of different areas. She
has represented numerous internationally recognized banks
and provided legal opinions on substantial and complex
transactions. In Gibraltar Maite represents Banks and offers
advice on commercial transactions constantly reviewing
security and guarantee documentation. She also undertakes a
significant amount of private client work representing High
Net Worth Individuals and companies relocating to Gibraltar
who enjoy favourable tax treatment in Gibraltar. She also
undertakes the registration of merchant vessels and pleasure
yachts and advices foreign banks on ship financing matters.
Maite is
married to Guy and has two children. She is fluent in
English, Spanish and French. Her areas of practice include
Corporate and Trust Structures, Financial Services,
Commercial Transactions, Private Clients, Shipping, Probate,
Trademarks and Patents. |
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