Schuldnerberatung Deutschland

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Beratungsformen und Ablauf
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InsoVerfahren in England oder Frankreich
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Beratungsformen und Ablauf

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Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenzverfahren ?

Die Entschuldung von Privatpersonen verläuft entweder über das Verbraucherinsolvenzverfahren oder über das Regelinsolvenzverfahren.

Grundsätzlich sind Privatpersonen mit ihrem Antrag auf das Verbraucherinsolvenzverfahren zu verweisen.

Die Regelinsolvenz haben Sie dann einzuleiten, wenn Sie entweder

  • selbstständig sind,
  • selbstständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben,
  • Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Mitarbeitern haben, die aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, in welchem Sie Arbeitgeber/in waren,
  • Verbindlichkeiten als Arbeitgeber/in gegenüber der BfA oder LVA haben, oder
  • Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt haben, die auf Ihre Tätigkeit als ehemals Selbstständige/er zurückgehen.

Unternehmer und geschäftlicher Neubeginn

Sind/waren Sie Unternehmer und möchten geschäftlich neu beginnen, ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der Gesellschaft, bieten wir in Zusammenarbeit mit unserem Netzwerkpartner London Consulting die Limited-Gründung mit Treuhand-Diensten an....

1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung wird versucht, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist i.d.R. auch die Voraussetzung zur Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Vorgehensweise:

  • Unsere Kanzlei stimmt mit Ihnen ab, welche monatliche Rate Sie an die Gläubiger leisten können. Im Rahmen einer Quote wird errechnet, welcher Anteil auf welchen Gläubiger entfällt. Dieser "außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan" wird Ihren Gläubigern zur Zustimmung vorgelegt.
  • Stimmen die Gläubiger zu, überweisen Sie monatlich den verfügbaren Anteil auf das Anderkonto unserer Kanzlei, wir befrieden die Gläubiger im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans.
  • Stimmen die Gläubiger nicht zu, kann das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt werden. Dabei kann der Richter bei einer bestimmten Quote die Ablehnung von Gläubigern ersetzen und eine Annahme des Schuldenbereinigungsplan erzwingen.

Kosten:

Zunächst wird eine Gebühr für die Beratung fällig. Sind Sie anspruchsberechtigt, können Sie Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht erwirken. Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie hier downloaden.

2. Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens

Es wird beim zuständigen Amtsgericht die Einleitung des Insolvenzverfahrens mit gleichzeitigem Antrag auf Restschuldbefreiung eingereicht. Die Wohlverhaltensphase beträgt dann 6 Jahre, bis zur Restschuldbefreiung. Innerhalb dieser 6 Jahre müssen Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Für die Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens können Sie Prozesskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Ansonsten rechnen wir nach Gebührenordnung ab.

Insolvenzverfahren in England oder Frankreich

Für einen kleinen Teil unserer Mandanten kommt das Insolvenzverfahren in England oder Frankreich in Frage (nach 12- 18 Monaten schuldenfrei).

Checkliste - notwendige Unterlagen

Wir benötigen von Ihnen

und alle unten aufgeführten Unterlagen per Post -ggf vorab per Fax- oder E-Mail (pdf.Datei, Dateianhang), unabhängig von der Beratungsform. Können Sie Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, benötigen wir den Beratungsschein und/oder die Zusage zur Prozesskostenhilfe.

Die unten aufgeführten Unterlagen werden komplett benötigt.

  1. Namen und Anschriften Ihrer Gläubiger (vollständige Adresse incl. Straße)
     
  2. Forderungshöhe des jeweiligen Gläubigers (ungefähre Höhe einschließlich Kosten und Zinsen)
     
  3. Unterlagen zu Ihren Einkommensverhältnissen
    1. Ihre letzte Gehalts- oder Lohnabrechnung
       
    2. Ihren letzten Bescheid von Arbeitslosengeld, -hilfe oder Sozialhilfe
    3. Für den Fall, dass Sie Unterhaltsleistungen beziehen: Kenntnis des geleisteten Unterhaltes
    4. Unterlagen über die Abtretung oder Verpfändung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen
  4. Übersicht über die von Ihnen unterhaltenen Konten- und Sparverträge
     
  5. Übersicht über die Versicherungsverträge (Lebensversicherung, Ansprüche gegenüber der BfA oder LvA, private Rentenversicherung, private Krankenversicherung etc.)
     
  6. Sonstiges
    1. Für den Fall, dass Sie Grundstücke besitzen: Grundbuchauszug
    2. Für den Fall, dass Sie Ansprüche aus Lebensversicherungen/Sterbekassen haben: die hierfür notwendigen Unterlagen
    3. Für den Fall, dass Sie Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder Darlehensforderungen und ähnliche Geldanlagen unterhalten: die jeweilige Konten- und Forderungsübersicht
    4. Für den Fall, dass Sie selbstständig tätig sind: eine Inventur der für den selbstständigen wirtschaftlichen Betrieb notwendigen Gegenstände
    5. Für den Fall, dass Sie an Personengesellschaften beteiligt sind (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnergesellschaft, GbR u.a.): die Gesellschaftsverträge
    6. Für den Fall, dass Sie Aktien, Genussrechte oder sonstige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien) besitzen: Depotauszug bzw. die Gesellschaftsverträge
    7. Für den Fall, dass Sie regelmäßig wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen (Miete, Unterhaltszahlungen) sowie auch besondere Belastungen haben: Unterlagen über deren Höhe

Beratungsformen

 

Online Beratung Telefonische Beratung Vor-Ort Beratung
1.Sie erhalten die Honorarvereinbarung und die anwaltliche Vollmacht per E-Mail oder Fax. 1. Sie rufen uns auf einer gebührenpflichtigen Rufnummer an und erhalten eine Erstberatung 1. Sie erhalten die Honorarvereinbarung und anwaltliche Vollmacht vorab per Mail oder Fax
2. Sie senden uns den Fragebogen ausgefüllt zu, wir kommunizieren per E-Mail oder Telefon 2. Sie entscheiden sich für die Online- oder Vor-Ort-Beratung. Mehr zum Thema... 2. Sie vereinbaren einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Hamburg. Mehr zum Thema...
3. Wir leiten alle notwendigen Schritt ein, dass Erscheinen in unserer Kanzlei ist nicht erforderlich. Mehr zum Thema...    

 

 

 

 

 

 

 

 
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