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Sonderfall GmbH-Insolvenz
Für den geschäftlichen
Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der neuen
Gesellschaft und/oder/mithin auf die Gewinne/Gewinnausschüttungen,
bieten wir zentral folgende Lösungen an:
Erfolgt die Durchgriffshaftung auf die
natürliche Person des Geschäftsführers der GmbH, kann dieser das
Insolvenzverfahren einleiten und bei seiner neuen Gesellschaft
angestellt werden.
Die
GmbH als Unternehmensform stößt sehr schnell an ihre Grenzen. Gewinne
können kaum entnommen werden und wenn es mal in die roten Zahlen geht,
droht sofort das verschärfte Insolvenzrecht. Das Thema "verdeckte
Gewinnausschüttung" treibt GmbH Geschäftsführer in den Wahnsinn,
so schreiben die Finanzbehörden quasi vor, wie hoch die
Gehälter eines Geschäftsführers sein dürfen, was für ein
Dienstfahrzeug noch angemessen ist usw..Verstöße gegen diesen
deutschen Verordnungswahn werden mit "Zwangbesteuerungen" geahndet um
den "bösen" Unternehmer in seine Schranken zu weisen. Das neue
Insolvenzgesetz setzt noch einen drauf: Der GmbH-Geschäftsführer
wird immer mehr von allen möglichen Haftungs- und Strafbestimmungen
bedroht. Nachfolgend nur einige "Auszüge" aus den "Wahnsinnstaten"
deutscher Bürokraten:
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Insolvenzgründe
Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland InsO (InsolvenzOrdnung)
und dem GmbH-Gesetz, ist der Geschäftsführer verpflichtet, in
folgenden Fällen unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern =
Gummiauslegung, also Willkürfreiheit!) Insolvenzantrag zu stellen
bzw. früher: Konkurs anzumelden:
Bei Verlust des Stammkapitals:
Wenn das Stammkapital zu mehr als der Hälfte verloren ist. Das
ist dann der Fall, wenn in einer (zeitnahen) Bilanz das
Stammkapital auf der Passivseite von beispielsweise 25.000 Euro,
auf der Aktivseite einen Verlust von mehr als 12.500 Euro ausweist
oder auf der Passivseite die Kapitalabwicklung weniger als 12.500
Euro ergibt (§ 63, 2 und § 82 Abs. 2 GmbHG). |
Rechtsfolge: Der GF
muss binnen drei Wochen (sog. „Dreiwochenfrist“) nach Bekanntwerden
dieser Tatsache den Insolvenzantrag stellen (MUSS, nicht kann
oder sollte), sonst: Insolvenzantragsverschleppung mit der möglichen
Folge der Durchgriffshaftung persönlich gegen den Geschäftsführer
von den Gläubigern.
Bei Vorliegen des
Eröffnungsgrundes: Der Eröffnungsgrund ist mit der Einführung der
InsO und des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
1.5.2000 rigoros zu Gunsten des Gläubiger zu einem Lottospiel für den
GF geworden (Siehe Schnellübersicht, Seite 1). Auch hier gilt die
Dreiwochenfrist (siehe auch beigefügte Übersicht).
Bei
Zahlungsunfähigkeit:
Sie liegt vor, wenn die GmbH zahlungsunfähig geworden ist (§ 63, 64
GmbHG, . Der Schuldner ist zahlungsunfähig (nach § 17 der InsO), wenn
er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen.
Frühere Fassung:
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner
seine Zahlungen auf Dauer eingestellt hat.
Aktuelle Fassung:
Wenn er seine fälligen Rechnung nicht innerhalb eines Monats
beglichen hat (ohne Mahnung, ohne Fristsetzung). Er gerät ab Mai
2000 automatisch in Zahlungsverzug, es ist dann Zahlungsunfähigkeit
anzunehmen. Zahlungsunfähigkeit liegt immer vor, wenn der
Gerichtsvollzieher fruchtlos pfändet oder Kontenpfändungen ins Leere
gehen.
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Die GmbH als
Schuldnerin ist nach § 17 und § 18 der Insolvenzordnung
zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Gerade bei Nichtbegleichung
kleinerer Beträge kann regelmäßig auf besondere
Liquiditätsprobleme geschlossen werden. Nach der alten
Konkursordnung gilt die dauerhafte
Zahlungsunfähigkeit nicht mehr (was fast jeder deutsche
Geschäftsführer immer noch annimmt), jetzt genügt es nach der
InsolvenzOrdnung, wenn Rechnungen nicht termingemäss
bezahlt wurden (§ 17.2 InsO). |
Auszug aus der
InsolvenzOrdnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866) in der Fassung vom25.08.1998
(BGBl. IS. 2489), geändert am 19.12.1998 (BGBl. 3839), zuletzt
geändert am 08.12.1999 (BGBl. I 2384).
§ 14 Antrag eines
Gläubigers
Der Antrag eines Gläubigers ist
zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den
Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
§ 17
Zahlungsunfähigkeit
(1) Allgemeiner
Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist
die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
§ 18 Drohende
Zahlungsunfähigkeit
(1) Beantragt der Schuldner die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden
Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 01.05.2000
Dem § 284 BGB wird folgender Absatz 3 angefügt:
Abweichend von den
Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung in Verzug.
§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen
Person ist auch die Überschuldung, Eröffnungsgrund.
(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners
die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Verwertung
des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des
Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen
überwiegend wahrscheinlich ist.
§ 21 Anordnung von
Sicherheitsmaßnahmen
Das Insolvenzgericht hat alle
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur
Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige
Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.
Lösungsansätze
Zunächst einmal müssen u.a.
folgende Sachverhalte geprüft werden:
-
Liegt eine
Insolvenzverschleppung vor? Rechtsfolge ggf.: Durchgriffshaftung auf
die natürliche Person des GmbH-Geschäftsführers
-
Liegen
Umsatzsteuerschuld oder nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
vor? Rechtsfolge ggf.: Durchgriffshaftung auf die natürliche Person
des GmbH-Geschäftsführers
-
Möchte der Unternehmer
nach Abwicklung der GmbH weiterhin geschäftlich tätig werden?
Auf Grundlage der
vorliegenden Fakten entwickeln wir Lösungsansätze zur möglichst
schadlosen Einstellung der GmbH und/oder/mithin Verhinderung der
Durchgriffshaftung auf den GmbH-Geschäftsführer, sofern möglich.
Für den geschäftlichen
Neubeginn ohne Gläubigerzugriff auf das Vermögen der neuen
Gesellschaft und/oder/mithin auf die Gewinne/Gewinnausschüttungen,
bieten wir zentral folgende Lösungen an:
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Beratungsformen: |
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Online Beratung |
Telefonische
Beratung |
Vor-Ort Beratung |
| 1.Sie
erhalten die Honorarvereinbarung und die anwaltliche Vollmacht
per E-Mail oder Fax. |
1. Sie rufen uns auf einer
gebührenpflichtigen Rufnummer an und erhalten eine
Erstberatung |
1.
Sie erhalten die Honorarvereinbarung und anwaltliche Vollmacht
vorab per Mail oder Fax |
| 2. Sie
senden uns den Fragebogen ausgefüllt zu, wir kommunizieren per
E-Mail oder Telefon |
2. Sie entscheiden sich für
die Online- oder Vor-Ort-Beratung. Mehr
zum Thema... |
2.
Sie vereinbaren einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in
Hamburg. Mehr zum Thema... |
| 3. Wir
leiten alle notwendigen Schritt ein, dass Erscheinen in
unserer Kanzlei ist nicht erforderlich.
Mehr zum Thema... |
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