Schuldnerberatung Deutschland

Anwaltssekretariat

 Rechtsanwalt Martin Bischoff und Kollegen

Anwaltssekretariat
Index Kontakt Download Anträge Online- Beratung  
Anwaltssekretariat
spacespace
Anwaltssekretariat
 
 
Werbung:

  Mehr Freiheit geht nicht. - EYPOCARD

 
Allgemeines zum Thema
Beratungsformen und Ablauf
Schuldnerberatung durch RA
Online-Beratung
Telefonische Beratung
Vor-Ort-Beratung
Beratungshilfe- Kosten
InsoVerfahren in England oder Frankreich
Unternehmer: Geschäftlicher Neubeginn
GmbH-Insolvenz
Insolvenzrecht
Pfändbarer Anteil
 
123-schuldenfrei: Fachanwälte für Insolvenzrecht erörtern Strategien zur Entschuldung der natürlichen und juristischen Person! Mehr..
 
 
  Private Visa Card - Kreditkarte für jeden!

--Werbung--

Insolvenzrecht

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 17 InsO

Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet.

Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, §18 InsO

Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den Eröffnungsgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend machen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.

Überschuldung, §19 InsO

Nur für juristische Personen ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ob dies so ist, ist im Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in der sich Aktiva und Passiva gegenüberstehen. Ergibt sich hieraus rechnerisch eine Überschuldung, so ist in einer Fortführungsprognose zu ermitteln, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ist das nicht der Fall, so liegt die Überschuldung vor. Führt die Prognose dagegen zu einem positiven Ergebnis, so muss eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte erstellt werden. Nur wenn sich hieraus erneut eine Überschuldung ergibt, liegt tatsächlich der Eröffnungsgrund des § 19 InsO vor.

Verfahrensablauf

Antrag

Berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen, sind sowohl der Schuldner als auch seine Gläubiger. Bis das Insolvenzgericht über den Antrag entschieden hat, kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Der Antrag ist grundsätzlich bei dem Amtsgericht zu stellen, das am satzungsmäßig bestimmten Unternehmenssitz, oder - bei natürlichen Personen - am Wohnsitz des Schuldners liegt. Führt der Schuldner seine Geschäfte im Schwerpunkt an einem anderen Ort, so ist das Insolvenzgericht dort zuständig. Ein zulässiger Antrag des Gläubigers setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers voraus. Dies fehlt, wenn es eine einfachere Rechtschutzmöglichkeit gibt oder mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt werden. Seine Forderung(en) und den vorgetragenen Eröffnungsgrund muss der Gläubiger glaubhaft machen. Hierfür verweist die Insolvenzordnung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Für den Antrag des Schuldners besteht eine Antragspflicht, soweit es sich um eine juristische Person handelt ( §§ 42 II BGB, 130a, 177a HGB, 99 GenG, 92 II AktG, 64 GmbHG). Wird diese Pflicht von den handelnden Organen verletzt, so haften sie für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen. Außerdem können sie zur Erstattung eines vom Gläubiger geleisteten Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werden (§ 26 Abs. 3 InsO). Schließlich ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung - auch für natürliche Personen - strafrechtlich relevant (§§ 283 ff StGB).

Eröffnungsverfahren

Nach Eingang des Antrages prüft das Gericht seine Zuständigkeit sowie die formellen Voraussetzungen. Sind diese nicht eingehalten, so weist es den Antrag zurück. Während der Dauer der Prüfung kann das Gericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen (§§ 21-25 InsO) ergreifen, um zu verhindern, dass das Haftungs-Vermögen verringert wird. Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser hat dann die Aufgaben, das Vermögen des Schuldners zu erhalten, dessen Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen das Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob eine Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens (Sanierung) bestehen. Neben der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. Es kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind. Es kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche Vermögen des Schuldners, also für Sachen und Forderungen. Auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine entsprechende gerichtliche Anordnung auch für die Zwangsvollstreckung in Immobilien möglich. Schließlich kann das Insolvenzgericht sogar eine Postsperre verhängen und unter Umständen den Schuldner, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen.

Abweisungsentscheidung

Wurden die formellen Antragsvoraussetzungen nicht genügend beachtet oder reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag ab. Diese Entscheidung kann mit den Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Abweisung mangels Masse kann vermeiden, wer einen ausreichenden Geldbetrag für die Verfahrenskosten vorschießt, § 26 Abs. 1, Satz 2 InsO. Die Abweisungsentscheidung mangels Masse wird in einem bei dem Insolvenzgericht geführten Schuldnerverzeichnis - der sogenannten "schwarzen Liste" - eingetragen und dem Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister mitgeteilt, wenn der Schuldner dort verzeichnet ist. Für die insolvente Gesellschaft bedeutet eine rechtskräftige Abweisungsentscheidung ihre Auflösung. Nach ihrer Liquidation wird das Unternehmen aus dem Register gelöscht. Eine Sanierung kommt nicht mehr in Betracht.

Eröffnungsbeschluss

Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) beginnt das Insolvenzverfahren. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Schuldner sowie seinen Gläubigern zuzustellen. Darüber hinaus wird sie im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister und im Grundbuch eingetragen.

Im Eröffnungsbeschluss benennt das Gericht den Insolvenzverwalter. Es fordert die Gläubiger auf, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Frist ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter anzumelden. Personen, die dem Schuldner gegenüber Verpflichtungen haben, werden aufgefordert, nunmehr ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich setzt das Gericht den Berichts- und den Prüfungstermin fest.

Auch ein fehlerhafter Eröffnungsbeschluss ist mit seinem Erlass wirksam. Es sei denn, er trägt einen Mangel, der so gravierend ist, dass er der Entscheidung schon äußerlich den Charakter einer richterlichen Entscheidung nimmt (BGH NJW 1998,609). Der Schuldner kann den Beschluss aber mit der sofortigen Beschwerde angreifen, soweit er den Insolvenzantrag nicht selbst gestellt hat.

Wirkung der Eröffnungsentscheidung ( §§ 80 -102 InsO)

Mit der Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung verliert der Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter. An ihn müssen die Schuldner des Insolventen von nun an leisten. Der Schuldner bleibt aber Eigentümer der zur Masse gehörenden Sachen.

Rechte an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen können nun nicht mehr erworben werden (§ 91 InsO), auch nicht wenn der Rechtserwerb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden war. Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist eine Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger grundsätzlich verboten ( § 89 InsO). Aussonderungsberechtigte Gläubiger können ihre Herausgabeansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Sicherungsrechte, die im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach erlangt wurden, werden unwirksam ( § 88 InsO, sogenannte Rückschlagsperre).

Mit der Verfahrenseröffnung trifft den Schuldner eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die auch zwangsweise - mit den Mitteln der zwangsweisen Vorführung und Ordnungshaft - durchgesetzt werden kann.

Auf Rechte aus laufenden gegenseitigen Verträgen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterschiedliche Wirkung. Regelungen hierzu finden sich in den §§ 103 -128 der Insolvenzordnung.

Gang des Insolvenzverfahrens

Forderungsfeststellung

Wollen die Gläubiger am Verteilungserlös im Insolvenzverfahren teilhaben, müssen sie ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Hierbei sind Grund und Betrag der Forderung zu benennen. Das Gericht setzt in seinem Eröffnungsbeschluss die Frist fest, innerhalb der dies geschehen muss. Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung gilt als festgestellt, soweit weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger ihr im Prüfungstermin - oder bei verspätet angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren - widersprochen hat, § 178 Abs. 1 InsO.

Die Tabelle, in die der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen einträgt, liegt im ersten Drittel des Zeitraumes zwischen Ablauf der Meldefrist und Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsichtnahme aus.

Wird einer angemeldeten Forderung bestritten, so kann dessen Inhaber das Bestehen der Forderung klageweise feststellen lassen, soweit seine Forderung noch nicht tituliert ist. Liegt bereits ein Titel vor, so muss der Widersprechende Klage erheben. Streitgegenstand ist in beiden Fällen die Feststellung, ob die umstrittene Forderung tatsächlich so besteht, wie sie zur Tabelle angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet wurde.

Welches Gericht in so einem Fall zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Soweit danach der Zivilrechtsweg beschritten wird, ist bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte ausschließlich das Insolvenzgericht zur Entscheidung berufen, darüber hinaus entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt. Die Zuständigkeit eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angerufenen Gerichtes bleibt bestehen.

Der klagende Gläubiger muss spätestens zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses nachweisen, dass und für welchen Betrag er den Rechtsstreit aufgenommen hat. Versäumt er dies, so wird seine Forderung bei der Erlösverteilung nicht berücksichtigt - auch wenn er den Prozess gewinnen sollte. Andernfalls wird der auf seine Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung bis zum Ende des Prozesses zurückbehalten.


Berichtstermin

Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Gründe, die zur Insolvenz geführt haben, zu berichten. Er erläutert die Möglichkeiten einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger sowie betriebserhaltender Maßnahmen (Sanierung), ggfs. Grundlagen eines Insolvenzplanes sowie die Folgen der jeweiligen Maßnahmen für die Ansprüche der Gläubiger.

Schuldner, Gläubigerauschuss, Betriebsrat und Sprecherausschuss der leitenden Angestellten - im Einzelfall auch die amtlichen Berufsvertretungen der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft - haben die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Gläubigerversammlung entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen. Sie kann den Verwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes beauftragen. In einem späteren Termin kann sie ihre Entscheidung ändern.



Verwaltung und Verwertung der Masse (durch Insolvenzverwalter)

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Masse ( § 35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen. Er untersteht der Aufsicht des Gläubigerausschusses und des Gerichts. Will er Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung für das Insolvenzverfahren vornehmen, hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen. Beispielhaft nennt § 160 Abs.2 InsO Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist.

Verweigert der Gläubigerausschuss seine Zustimmung kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer Mehrheit der Gläubiger nach Anhörung des Verwalters die Durchführung der vorgesehenen Verwertungsmaßnahme vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung zur Entscheidung einberufen.

Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft seine Sorgfaltspflichten, so kann er zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.

Der Verwalter hat zunächst das tatsächliche Haftungsvermögen zu ermitteln und herzustellen. Er muss also ausstehende Forderungen einziehen und diejenigen Gegenstände aus der Masse aussondern, die dem Schuldner nicht gehören. Vorabbefriedigungsrechte Dritter müssen erfüllt werden. Schließlich kann auch eine Aufrechnung zur Verminderung der Masse führen.

Werden die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche des Schuldners nicht erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechte einklagen oder -wenn ein solcher Prozess bereits angestrengt wurde - nach der prozessualen Unterbrechung für den Schuldner fortführen. Dieser ist zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Zwangsvollstreckung.

Auch bestimmte Ansprüche der Gläubiger gegen Dritte kann ausschließlich der Insolvenzverwalter geltend machen. Das ist der Fall bei Schadensersatz-Ansprüchen gegen Dritte, die das Haftungsvermögen geschmälert und so für geringere Ausschüttungsquoten gesorgt haben (sogenannte Gesamtschadensliquidation, § 92 InsO). Erfasst sind auch Ansprüche der Gläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

Ist die Haftungsmasse erreicht, muss der Verwalter die zugehörigen Gegenständer verwerten, da an die Gläubiger nur Bargeld verteilt werden darf. Dabei hat der Insolvenzverwalter zwei Dinge zu beachten: Er muss die Gegenstände so gewinnbringend wie möglich verwerten und er muss eine möglichst frühzeitige Gläubigerbefriedigung erreichen.

Die Verwertungsart liegt im freien Ermessen des Verwalters. Er kann das Unternehmen verkaufen, d.h. die Aktiva veräußern im Rahmen einer übertragende Sanierung oder - im Rahmen einer Liquidation - einzelne Vermögensgegenstände verwerten.

Grundstücke können auf dem freien Markt zum Kauf, zur Vermietung oder zur Pacht angeboten sowie zwangsverwertet werden.

Bewegliche Gegenstände werden freihändig verkauft oder versteigert.

Prüfungstermin

Im Prüfungstermin vor der Erlösverteilung werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Werden Forderungen bestritten, ist dies im Termin zu erörtern. Im Zweifel muss ihr Bestehen klageweise ermittelt werden (Forderungsfeststellungsverfahren). Jede unbestritten gebliebene Forderung gilt als festgestellt - auch wenn es sie nicht gibt.

Für verspätet angemeldete Forderungen gilt § 177 InsO: Auch sie sind grundsätzlich zu beachten. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.


Erlösverteilung

Nach Verwertung der Haftungsmasse kann der Verwalter den Erlös verteilen. Er muss hierzu die Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Gerichtes einholen.

Vor der Erlösverteilung stellt der Verwalter ein Schlussverzeichnis sämtlicher am Erlös beteiligter Forderungen auf. Das Verzeichnis wird auf der Geschäftstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Die Summe der Forderungen und der zur Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse wird öffentlich bekannt gemacht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht.

Vor der Schlussverteilung nach dem Schlusstermin sind Abschlagszahlungen möglich.

Bei der Verteilung werden alle Gläubiger gleich behandelt. Die Quote der Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderung zum gesamten Forderungsvolumen. Eine Rangfolge gibt es nur zwischen den Insolvenzgläubigern und den nachrangigen Insolvenzgläubigern.


Schlusstermin

Mit der Zustimmung zur Schlussverteilung setzt das Gericht den Schlusstermin fest und macht ihn öffentlich bekannt. Der Termin dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

Nach Maßgabe des Schlusstermines wird die Masse an die Gläubiger verteilt. Verbleibt danach ein Überschuss, so steht der den Gesellschaftern zu.

Wer es bis hierhin versäumt hat, seine Rechte geltend zu machen, findet bei der Verteilung endgültig keine Berücksichtigung mehr. Ihm stehen weder Rechtsmittel gegen die Erlösverteilung zur Verfügung, noch kann er Bereicherungsansprüche gegen die am Erlös beteiligten Gläubiger geltend machen.

Aufhebungsbeschluss

An die Erlösverteilung schließt sich die Aufhebung des Verfahrens durch Beschluss des Rechtspflegers an. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, dem Grundbuchamt und den Registergerichten zur Löschung des Insolvenzvermerkes mitgeteilt. Er ist mit dem Rechtsmittel der Erinnerung anfechtbar.

Zwei Tage nach Bekanntmachung wird die Aufhebung wirksam. Alle mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Ämter erlöschen. Der Schuldner erhält die volle Verfügungsmacht über sein restliches Vermögen zurück. Für die Insolvenzgläubiger besteht ein freies Nachforderungsrecht: Sie können ihre Forderungen unbeschränkt gegen den Schuldner geltend machen, soweit diese nicht bereits erloschen sind. Ein freies Nachforderungsrecht besteht aber nicht, wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren angekündigt ist.


Verfahrenseinstellung

Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren - nach Anhörung des Insolvenzverwalters, der Gläuigerversammlung und der Massegläubiger - ein.

Sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, reicht die Masse aber nicht aus, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten (z.B. Mieten, Arbeitsentgelt, öffentliche Forderungen (Steuern) nach Insolvenzeröffnung) zu decken, so zeigt der Verwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Die Erlösverteilung an die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach §§ 208 - 211 InsO.



Restschuldbefreiung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er über die Regelungen der Restschuldbefreiung (§§ 286- 303 InsO) von seinen Verbindlichkeiten befreit werden. Diese Möglichkeit gilt auch für den persönlich haftenden Gesellschafter eines insolventen Unternehmens.
 

 

 

Online Beratung Telefonische Beratung Vor-Ort Beratung
1.Sie erhalten die Honorarvereinbarung und die anwaltliche Vollmacht per E-Mail oder Fax. 1. Sie rufen uns auf einer gebührenpflichtigen Rufnummer an und erhalten eine Erstberatung 1. Sie erhalten die Honorarvereinbarung und anwaltliche Vollmacht vorab per Mail oder Fax
2. Sie senden uns den Fragebogen ausgefüllt zu, wir kommunizieren per E-Mail oder Telefon 2. Sie entscheiden sich für die Online- oder Vor-Ort-Beratung. Mehr zum Thema... 2. Sie vereinbaren einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Hamburg. Mehr zum Thema...
3. Wir leiten alle notwendigen Schritt ein, dass Erscheinen in unserer Kanzlei ist nicht erforderlich. Mehr zum Thema...    

 

 

 

 

 

 

 

 
Anwaltssekretariat
spacespace
Impressum AGBs        
 

 

Partnerseiten:

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/
http://www.international-ukbusiness.com/ http://www.schuldenade.com/
http://www.steuermanager.org/ 
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.htmlhttp://www.dubai-start.de/ http://www.london-consulting.net/http://www.ins-cash.com/ http://www.charisma-friends.de/