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Insolvenzrecht
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,
§ 17 InsO
Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist,
seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner
seine Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit
gesetzlich vermutet.
Drohende Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners, §18 InsO
Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den
Eröffnungsgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend
machen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der
Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Überschuldung, §19 InsO
Nur für juristische Personen ist auch die Überschuldung ein
Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners
die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ob dies so
ist, ist im Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in der
sich Aktiva und Passiva gegenüberstehen. Ergibt sich hieraus
rechnerisch eine Überschuldung, so ist in einer
Fortführungsprognose zu ermitteln, ob die Weiterführung des
Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ist das nicht der
Fall, so liegt die Überschuldung vor. Führt die Prognose dagegen
zu einem positiven Ergebnis, so muss eine zweite Bilanz unter
Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte erstellt
werden. Nur wenn sich hieraus erneut eine Überschuldung ergibt,
liegt tatsächlich der Eröffnungsgrund des § 19 InsO vor.
Verfahrensablauf
Antrag
Berechtigt, den Insolvenzantrag zu stellen, sind sowohl der
Schuldner als auch seine Gläubiger. Bis das Insolvenzgericht über
den Antrag entschieden hat, kann der Antrag jederzeit
zurückgenommen werden. Der Antrag ist grundsätzlich bei dem
Amtsgericht zu stellen, das am satzungsmäßig bestimmten
Unternehmenssitz, oder - bei natürlichen Personen - am Wohnsitz
des Schuldners liegt. Führt der Schuldner seine Geschäfte im
Schwerpunkt an einem anderen Ort, so ist das Insolvenzgericht dort
zuständig. Ein zulässiger Antrag des Gläubigers setzt ein
rechtliches Interesse des Antragstellers voraus. Dies fehlt, wenn
es eine einfachere Rechtschutzmöglichkeit gibt oder mit dem Antrag
insolvenzfremde Zwecke verfolgt werden. Seine Forderung(en) und
den vorgetragenen Eröffnungsgrund muss der Gläubiger glaubhaft
machen. Hierfür verweist die Insolvenzordnung auf die Vorschriften
der Zivilprozessordnung. Für den Antrag des Schuldners besteht
eine Antragspflicht, soweit es sich um eine juristische Person
handelt ( §§ 42 II BGB, 130a, 177a HGB, 99 GenG, 92 II AktG, 64
GmbHG). Wird diese Pflicht von den handelnden Organen verletzt, so
haften sie für den entstandenen Schaden mit ihrem Privatvermögen.
Außerdem können sie zur Erstattung eines vom Gläubiger geleisteten
Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werden (§ 26 Abs. 3 InsO).
Schließlich ist die Unterlassung einer rechtzeitigen
Antragstellung - auch für natürliche Personen - strafrechtlich
relevant (§§ 283 ff StGB).
Eröffnungsverfahren
Nach Eingang des Antrages prüft das Gericht seine Zuständigkeit
sowie die formellen Voraussetzungen. Sind diese nicht eingehalten,
so weist es den Antrag zurück. Während der Dauer der Prüfung kann
das Gericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen (§§ 21-25 InsO)
ergreifen, um zu verhindern, dass das Haftungs-Vermögen verringert
wird. Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
Dieser hat dann die Aufgaben, das Vermögen des Schuldners zu
erhalten, dessen Unternehmen bis zur Entscheidung über den
Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen das
Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Das Gericht kann
ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob
eine Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des Unternehmens (Sanierung) bestehen. Neben der
Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann das
Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. Es kann dem
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder
anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
Insolvenzverwalters wirksam sind. Es kann Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder
einstweilen einstellen. Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche
Vermögen des Schuldners, also für Sachen und Forderungen. Auf
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine entsprechende
gerichtliche Anordnung auch für die Zwangsvollstreckung in
Immobilien möglich. Schließlich kann das Insolvenzgericht sogar
eine Postsperre verhängen und unter Umständen den Schuldner, der
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, zwangsweise vorführen
und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen.
Abweisungsentscheidung
Wurden die formellen Antragsvoraussetzungen nicht genügend
beachtet oder reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die
Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, weist das Gericht den
Antrag ab. Diese Entscheidung kann mit den Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Abweisung mangels
Masse kann vermeiden, wer einen ausreichenden Geldbetrag für die
Verfahrenskosten vorschießt, § 26 Abs. 1, Satz 2 InsO. Die
Abweisungsentscheidung mangels Masse wird in einem bei dem
Insolvenzgericht geführten Schuldnerverzeichnis - der sogenannten
"schwarzen Liste" - eingetragen und dem Handels-, Vereins- und
Genossenschaftsregister mitgeteilt, wenn der Schuldner dort
verzeichnet ist. Für die insolvente Gesellschaft bedeutet eine
rechtskräftige Abweisungsentscheidung ihre Auflösung. Nach ihrer
Liquidation wird das Unternehmen aus dem Register gelöscht. Eine
Sanierung kommt nicht mehr in Betracht.
Eröffnungsbeschluss
Mit dem Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO) beginnt das
Insolvenzverfahren. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu
machen und dem Schuldner sowie seinen Gläubigern zuzustellen.
Darüber hinaus wird sie im Handels-, Vereins- oder
Genossenschaftsregister und im Grundbuch eingetragen.
Im Eröffnungsbeschluss benennt das Gericht den Insolvenzverwalter.
Es fordert die Gläubiger auf, ihre Rechte innerhalb einer
bestimmten Frist ordnungsgemäß beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Personen, die dem Schuldner gegenüber Verpflichtungen haben,
werden aufgefordert, nunmehr ausschließlich an den
Insolvenzverwalter zu leisten. Schließlich setzt das Gericht den
Berichts- und den Prüfungstermin fest.
Auch ein fehlerhafter Eröffnungsbeschluss ist mit seinem Erlass
wirksam. Es sei denn, er trägt einen Mangel, der so gravierend
ist, dass er der Entscheidung schon äußerlich den Charakter einer
richterlichen Entscheidung nimmt (BGH NJW 1998,609). Der Schuldner
kann den Beschluss aber mit der sofortigen Beschwerde angreifen,
soweit er den Insolvenzantrag nicht selbst gestellt hat.
Wirkung der
Eröffnungsentscheidung ( §§ 80 -102 InsO)
Mit der Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung verliert der
Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die
Insolvenzmasse an den Insolvenzverwalter. An ihn müssen die
Schuldner des Insolventen von nun an leisten. Der Schuldner bleibt
aber Eigentümer der zur Masse gehörenden Sachen.
Rechte an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen können
nun nicht mehr erworben werden (§ 91 InsO), auch nicht wenn der
Rechtserwerb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
eingeleitet worden war. Während des laufenden Insolvenzverfahrens
ist eine Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger
grundsätzlich verboten ( § 89 InsO). Aussonderungsberechtigte
Gläubiger können ihre Herausgabeansprüche im Wege der
Zwangsvollstreckung durchsetzen. Sicherungsrechte, die im letzten
Monat vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach erlangt
wurden, werden unwirksam ( § 88 InsO, sogenannte
Rückschlagsperre).
Mit der Verfahrenseröffnung trifft den Schuldner eine Auskunfts-
und Mitwirkungspflicht, die auch zwangsweise - mit den Mitteln der
zwangsweisen Vorführung und Ordnungshaft - durchgesetzt werden
kann.
Auf Rechte aus laufenden gegenseitigen Verträgen hat die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens unterschiedliche Wirkung. Regelungen
hierzu finden sich in den §§ 103 -128 der Insolvenzordnung.
Gang des Insolvenzverfahrens
Forderungsfeststellung
Wollen die Gläubiger am Verteilungserlös im Insolvenzverfahren
teilhaben, müssen sie ihre Forderungen schriftlich beim
Insolvenzverwalter anmelden. Hierbei sind Grund und Betrag der
Forderung zu benennen. Das Gericht setzt in seinem
Eröffnungsbeschluss die Frist fest, innerhalb der dies geschehen
muss. Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung gilt als
festgestellt, soweit weder der Insolvenzverwalter noch ein
Insolvenzgläubiger ihr im Prüfungstermin - oder bei verspätet
angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren -
widersprochen hat, § 178 Abs. 1 InsO.
Die Tabelle, in die der Insolvenzverwalter die angemeldeten
Forderungen einträgt, liegt im ersten Drittel des Zeitraumes
zwischen Ablauf der Meldefrist und Prüfungstermin in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsichtnahme aus.
Wird einer angemeldeten Forderung bestritten, so kann dessen
Inhaber das Bestehen der Forderung klageweise feststellen lassen,
soweit seine Forderung noch nicht tituliert ist. Liegt bereits ein
Titel vor, so muss der Widersprechende Klage erheben.
Streitgegenstand ist in beiden Fällen die Feststellung, ob die
umstrittene Forderung tatsächlich so besteht, wie sie zur Tabelle
angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet wurde.
Welches Gericht in so einem Fall zuständig ist, richtet sich nach
den allgemeinen Vorschriften. Soweit danach der Zivilrechtsweg
beschritten wird, ist bei sachlicher Zuständigkeit der
Amtsgerichte ausschließlich das Insolvenzgericht zur Entscheidung
berufen, darüber hinaus entscheidet das Landgericht, in dessen
Bezirk das Insolvenzgericht liegt. Die Zuständigkeit eines vor der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens angerufenen Gerichtes bleibt
bestehen.
Der klagende Gläubiger muss spätestens zwei Wochen nach der
öffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses
nachweisen, dass und für welchen Betrag er den Rechtsstreit
aufgenommen hat. Versäumt er dies, so wird seine Forderung bei der
Erlösverteilung nicht berücksichtigt - auch wenn er den Prozess
gewinnen sollte. Andernfalls wird der auf seine Forderung
entfallende Anteil bei der Verteilung bis zum Ende des Prozesses
zurückbehalten.
Berichtstermin
Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die
wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Gründe, die zur
Insolvenz geführt haben, zu berichten. Er erläutert die
Möglichkeiten einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger sowie
betriebserhaltender Maßnahmen (Sanierung), ggfs. Grundlagen eines
Insolvenzplanes sowie die Folgen der jeweiligen Maßnahmen für die
Ansprüche der Gläubiger.
Schuldner, Gläubigerauschuss, Betriebsrat und Sprecherausschuss
der leitenden Angestellten - im Einzelfall auch die amtlichen
Berufsvertretungen der Industrie, des Handels, des Handwerks oder
der Landwirtschaft - haben die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Gläubigerversammlung entscheidet über die zu treffenden
Maßnahmen. Sie kann den Verwalter mit der Ausarbeitung eines
Insolvenzplanes beauftragen. In einem späteren Termin kann sie
ihre Entscheidung ändern.
Verwaltung und Verwertung der Masse (durch Insolvenzverwalter)
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich
das zur Masse ( § 35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten, soweit
die Beschlüsse der Gläubigerversammlung dem nicht entgegenstehen.
Er untersteht der Aufsicht des Gläubigerausschusses und des
Gerichts. Will er Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung für
das Insolvenzverfahren vornehmen, hat er die Zustimmung des
Gläubigerausschusses einzuholen. Beispielhaft nennt § 160 Abs.2
InsO Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung, ohne dass diese
Aufzählung abschließend ist.
Verweigert der Gläubigerausschuss seine Zustimmung kann das
Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer Mehrheit der
Gläubiger nach Anhörung des Verwalters die Durchführung der
vorgesehenen Verwertungsmaßnahme vorläufig untersagen und eine
Gläubigerversammlung zur Entscheidung einberufen.
Verletzt der Insolvenzverwalter schuldhaft seine
Sorgfaltspflichten, so kann er zum Ersatz des entstandenen
Schadens herangezogen werden.
Der Verwalter hat zunächst das tatsächliche Haftungsvermögen zu
ermitteln und herzustellen. Er muss also ausstehende Forderungen
einziehen und diejenigen Gegenstände aus der Masse aussondern, die
dem Schuldner nicht gehören. Vorabbefriedigungsrechte Dritter
müssen erfüllt werden. Schließlich kann auch eine Aufrechnung zur
Verminderung der Masse führen.
Werden die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche des Schuldners
nicht erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter diese Rechte
einklagen oder -wenn ein solcher Prozess bereits angestrengt wurde
- nach der prozessualen Unterbrechung für den Schuldner
fortführen. Dieser ist zur Mitwirkung und Unterstützung
verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Zwangsvollstreckung.
Auch bestimmte Ansprüche der Gläubiger gegen Dritte kann
ausschließlich der Insolvenzverwalter geltend machen. Das ist der
Fall bei Schadensersatz-Ansprüchen gegen Dritte, die das
Haftungsvermögen geschmälert und so für geringere
Ausschüttungsquoten gesorgt haben (sogenannte
Gesamtschadensliquidation, § 92 InsO). Erfasst sind auch Ansprüche
der Gläubiger gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter des
Schuldners.
Ist die Haftungsmasse erreicht, muss der Verwalter die zugehörigen
Gegenständer verwerten, da an die Gläubiger nur Bargeld verteilt
werden darf. Dabei hat der Insolvenzverwalter zwei Dinge zu
beachten: Er muss die Gegenstände so gewinnbringend wie möglich
verwerten und er muss eine möglichst frühzeitige
Gläubigerbefriedigung erreichen.
Die Verwertungsart liegt im freien Ermessen des Verwalters. Er
kann das Unternehmen verkaufen, d.h. die Aktiva veräußern im
Rahmen einer übertragende Sanierung oder - im Rahmen einer
Liquidation - einzelne Vermögensgegenstände verwerten.
Grundstücke können auf dem freien Markt zum Kauf, zur Vermietung
oder zur Pacht angeboten sowie zwangsverwertet werden.
Bewegliche Gegenstände werden freihändig verkauft oder
versteigert.
Prüfungstermin
Im Prüfungstermin vor der Erlösverteilung werden die angemeldeten
Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Werden
Forderungen bestritten, ist dies im Termin zu erörtern. Im Zweifel
muss ihr Bestehen klageweise ermittelt werden
(Forderungsfeststellungsverfahren). Jede unbestritten gebliebene
Forderung gilt als festgestellt - auch wenn es sie nicht gibt.
Für verspätet angemeldete Forderungen gilt § 177 InsO: Auch sie
sind grundsätzlich zu beachten. Widerspricht jedoch der
Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder
wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so
hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen
besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im
schriftlichen Verfahren anzuordnen.
Erlösverteilung
Nach Verwertung der Haftungsmasse kann der Verwalter den Erlös
verteilen. Er muss hierzu die Zustimmung des Gläubigerausschusses
und des Gerichtes einholen.
Vor der Erlösverteilung stellt der Verwalter ein
Schlussverzeichnis sämtlicher am Erlös beteiligter Forderungen
auf. Das Verzeichnis wird auf der Geschäftstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt. Die Summe der Forderungen und der zur
Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse wird
öffentlich bekannt gemacht. Über Einwendungen entscheidet das
Gericht.
Vor der Schlussverteilung nach dem Schlusstermin sind
Abschlagszahlungen möglich.
Bei der Verteilung werden alle Gläubiger gleich behandelt. Die
Quote der Ausschüttung richtet sich nach dem Verhältnis der
jeweiligen Forderung zum gesamten Forderungsvolumen. Eine
Rangfolge gibt es nur zwischen den Insolvenzgläubigern und den
nachrangigen Insolvenzgläubigern.
Schlusstermin
Mit der Zustimmung zur Schlussverteilung setzt das Gericht den
Schlusstermin fest und macht ihn öffentlich bekannt. Der Termin
dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und der
Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände
der Insolvenzmasse.
Nach Maßgabe des Schlusstermines wird die Masse an die Gläubiger
verteilt. Verbleibt danach ein Überschuss, so steht der den
Gesellschaftern zu.
Wer es bis hierhin versäumt hat, seine Rechte geltend zu machen,
findet bei der Verteilung endgültig keine Berücksichtigung mehr.
Ihm stehen weder Rechtsmittel gegen die Erlösverteilung zur
Verfügung, noch kann er Bereicherungsansprüche gegen die am Erlös
beteiligten Gläubiger geltend machen.
Aufhebungsbeschluss
An die Erlösverteilung schließt sich die Aufhebung des Verfahrens
durch Beschluss des Rechtspflegers an. Der Beschluss wird
öffentlich bekannt gemacht, dem Grundbuchamt und den
Registergerichten zur Löschung des Insolvenzvermerkes mitgeteilt.
Er ist mit dem Rechtsmittel der Erinnerung anfechtbar.
Zwei Tage nach Bekanntmachung wird die Aufhebung wirksam. Alle mit
dem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Ämter erlöschen. Der
Schuldner erhält die volle Verfügungsmacht über sein restliches
Vermögen zurück. Für die Insolvenzgläubiger besteht ein freies
Nachforderungsrecht: Sie können ihre Forderungen unbeschränkt
gegen den Schuldner geltend machen, soweit diese nicht bereits
erloschen sind. Ein freies Nachforderungsrecht besteht aber nicht,
wenn ein Restschuldbefreiungsverfahren angekündigt ist.
Verfahrenseinstellung
Stellt sich während des Verfahrens heraus, dass die Masse nicht
ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, stellt das
Insolvenzgericht das Verfahren - nach Anhörung des
Insolvenzverwalters, der Gläuigerversammlung und der
Massegläubiger - ein.
Sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, reicht die Masse aber
nicht aus, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten (z.B. Mieten,
Arbeitsentgelt, öffentliche Forderungen (Steuern) nach
Insolvenzeröffnung) zu decken, so zeigt der Verwalter dem
Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Die Erlösverteilung an
die Gläubiger richtet sich in diesem Fall nach §§ 208 - 211 InsO.
Restschuldbefreiung
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so kann er über die
Regelungen der Restschuldbefreiung (§§ 286- 303 InsO) von seinen
Verbindlichkeiten befreit werden. Diese Möglichkeit gilt auch für
den persönlich haftenden Gesellschafter eines insolventen
Unternehmens.
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