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Für überschuldete
Verbraucher gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Schuldenbereinigung, an dessen Ende die verbleibenden
Verbindlichkeiten erlassen werden können ("Restschuldbefreiung").
Der sog. Verbraucherkonkurs bietet die Chance für einen
wirtschaftlichen Neuanfang und gibt Hoffnung für ein weiteres
Leben ohne Schulden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet drei verschiedene
aufeinander folgende Wege, die aus der Überschuldung zur
Schuldenbefreiung führen:
I. Außergerichtliche Einigung
Schuldenbefreiung
kann auch ohne gerichtliches Verfahren erreicht werden. Sie können
Ihren Gläubigern vorschlagen wie Sie sich die Bereinigung Ihrer
Schulden vorstellen. Vorausgesetzt, alle Gläubiger stimmen Ihrem
Plan zu und Sie halten die Vereinbarungen ein, sind Sie mit
Einverständnis der Gläubiger ihre restlichen Schulden los.
Wenn dies nicht gelingt, benötigen Sie eine Bescheinigung von
einer sog. geeigneten Person oder Stelle, dass die
außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Darin sind die
wesentlichen Gründe des Scheiterns anzugeben und der gescheiterte
Plan beizufügen.
"Geeignete Personen" sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare
"Geeignete Stellen" sind Schuldnerberatungsstellen, die nach den
Ausführungsgesetzen der Bundesländer anerkannt sind.
II. Schuldenbereinigungsplan
Ist die
außergerichtliche Einigung gescheitert, können Sie beim
zuständigen Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren
beantragen.
Bevor jedoch das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wird,
unternimmt das Gericht einen zweiten Versuch einer
einvernehmlichen Schuldenbereinigung. Ihr Vorteil ist, dass jetzt
nicht mehr alle, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger
zustimmen muss. Das Gericht kann dann unter bestimmten
Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubiger, die Ihren Plan
ablehnen, ersetzen.
Wird der Plan angenommen, erübrigt sich das weitere Verfahren Wenn
Sie dann die vereinbarten Zahlungen leisten, werden Ihre
verbleibenden Schulden erlassen.
Hat der Plan dagegen keine Aussichten von den Gläubigern
angenommen zu werden, entscheidet das Insolvenzgericht, dass das
Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan nicht stattfindet.
Ihrem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
Bescheinigung über das Scheitern
der außergerichtlichen Einigung unter Angabe der wesentlichen
Gründe des Scheitems und unter Beifügung des gescheiterten Plans
Schuldenbereinigungsplan
Antrag auf Restschuldbefreiung
Übersicht und Verzeichnis des
Einkommens und Vermögens
Verzeichnis der Gläubiger und der
Forderungen
Erklärung, dass Ihre Angaben
vollständig und richtig sind
Abtretungserklärung für den
Treuhänder
ggfs. Antrag auf Stundung der
Verfahrenskosten
Die Gläubiger sind verpflichtet Ihnen kostenlos eine aktuelle
Aufstellung ihrer Forderungen auszuhändigen.
III. Restschuldbefreiung
Ist eine gütliche
Einigung mit den Gläubigern nicht möglich oder war der
Schuldenbereinigungsplan von vorneherein nicht Erfolg
versprechend, prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen
für die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens vorliegen.
Eine Voraussetzung ist die bestehende oder drohende
Zahlungsunfähigkeit. Außerdem müssen die Kosten des Verfahrens
gedeckt sein oder es muss ein Antrag auf Stundung der
Verfahrenskosten gestellt werden.
Ist das Verfahren eröffnet, wird - soweit vorhanden - Ihr
pfändbares Sach- und Geldvermögen verwertet. Das Gericht prüft
anschließend, ob von den Gläubigern berechtigte Grunde vorgebracht
werden, die eine Schuldenbefreiung nicht zulassen. Denn, wer zum
Beispiel
in den letzten drei Jahren falsche
Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
im letzten Jahr unangemessene
Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet
hat,
wegen Konkursbetrugs oder
Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurde,
kann keine Restschuldbefreiung erlangen.
Wenn keine Versagensgründe festgestellt werden, kündigt das
Gericht die Restschuldbefreiung an. Dann müssen Sie sich für die
Dauer von sechs Jahren Ihren Gläubigern gegenüber "wohlverhalten",
d.h. Sie müssen bestimmte Obliegenheiten erfüllen,
insbesondere
eine angemessene Erwerbstätigkeit
ausüben und jede zumutbare Arbeit annehmen,
ererbtes Vermögen zur Hälfte
herausgeben, jeden Wohnungs-und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.
Ihr Arbeitgeber muß die pfändbaren
Beträge Ihres Einkommens an einen vom Gericht bestellten
Treuhänder abführen.
Halten Sie diese Verpflichtungen ein, erteilt Ihnen das
Insolvenzgericht nach Ablauf von sechs Jahren die
Restschuldbefreiung. Ihr Vorteil:
Die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (ca. 6 bis 12
Monate) wird auf die Gesamtdauer von sechs Jahren angerechnet.
Wichtige Regelungen
Wenn Sie die Kosten des
Verfahrens von mindestens ca. 1.500 Euro nicht selbst
aufbringen können, werden sie Ihnen auf Antrag bis zur Erteilung
der Restschuldbefreiung gestundet. Während des gesamten
Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens müssen Ihre
Gläubiger solange auf Ihre pfändbaren Beträge verzichten, bis die
gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind. Danach müssen Sie den
verbleibenden Betrag innerhalb von weiteren 4 Jahren in Raten
zurückzahlen, soweit es Ihre Einkommenssituation erlaubt. Es
gelten die Regelungen und Einkommensgrenzen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
Haben Sie einem Gläubiger eine
sog. Lohnabtretung unterschrieben, z.B. bei der Aufnahme
eines Kredites oder bei einem Ratenkauf, so erhält dieser
Gläubiger noch zwei Jahre Ihre gesamten pfändbaren Beträge. Es sei
denn, die Abtretung ist rechtlich unwirksam oder bei Ihrem
Arbeitgeber besteht ein sog. Abtretungsausschluß
Auch wenn Sie Ihren Gläubigern
nichts anzubieten haben, können Sie - wenn Sie die
Obliegenheiten einhalten - nach sechs Jahren Schuldenbefreiung
erhalten, denn es werden keine Mindestzahlungen verlangt.
Ehemalige Selbständige und
Gewerbetreibende können dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren
beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und wenn keine
Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern
bestehen. Alle anderen ehemals und alle aktiv wirtschaftlich
Selbständigen müssen das sog. Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Auch in diesem Verfahren werden die Kosten gestundet und kann
Restschuldbefreiung erreicht werden.
Nur wenige Forderungen sind von
der Schuldenbefreiung ausgenommen : Geldstrafen, Bußgelder und
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.
Diese muss der Gläubiger im Insolvenzverfahren extra anmelden.
Von Ihrem
Verbraucherinsolvenzverfahren können Dritte Kenntnis erhalten, Ihr
Name und Ihre Adresse werden vom Insolvenzgericht in der
Tageszeitung oder im Internet (E-Bundesanzeiger)
bekannt gegeben. Ihr Arbeitgeber und u.U. Ihr Vermieter erfahren
über den Treuhänder davon.
Die Schuldenmbefreiung gilt
nicht automatisch auch für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese
müssen ein eigens Verfahren beantragen.
Während des
Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie auf die pfändbaren
Beträge Ihres Einkommens verzichten. Der notwendige
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz muss Ihnen
auf jeden Fall bleiben.
Bei Unterhaltspflichten
gilt, dass Sie die laufenden Zahlungen aufbringen müssen.
Rückständige Beträge werden mit der Restschuldbefreiung nach sechs
Jahren erlassen, außer Sie haben Ihre Unterhaltspflichten
vorsätzlich verletzt.
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