firmengründung im
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gesellschaft gründen,insolvenz,konkurs
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---Werbung-- |
Firmengründung
in der Schweiz (GmbH,AG,Zweigniederlassung EU-Gesellschaft)
Kurz-Übersicht
Firmengründung Schweiz:
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Steuern Schweiz |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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Abhängig vom Kanton
und Gegenstand, i.d.R. 8,5- 25%, Zug: 12,5- 15,5%,
Domizilgesellschaften 8,5% |
Nein: Mithin ist ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und aktive
Geschäfte erforderlich |
Ja, unterhält mit fast
allen Ländern ein DBA. Besonderheit: DBA mit Liechtenstein |
Ja: Mithin sollte ein
deutscher Anteilseigner max. 50% Anteile halten, bei passiven
Tätigkeiten
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Nein, aber Vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei
EU-Sachverhalten |
UK Ltd, Zypern, VAE
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Unsere Dienstleistungen
"Firmengründung Schweiz"
-Gründung von Schweizer Kapitalgesellschaften
(Schweizer GmbH,AG), Vorrats-und Mantelgesellschaften sowie die
Installation einer Zweigniederlassung einer EU-oder US-Gesellschaft
in der Schweiz.
-Installation von Schweizer Holdinggesellschaften
-Steuerliche Gestaltung im Rahmen der verbundenen
Unternehmen
-Steuerliche Gestaltung im Rahmen des Wegzugs der
natürlichen Person in die Schweiz
-Kontoeröffnung
Schweiz, Domizilierung der Gesellschaft,Treuhand-Dienste
Vor-und Nachteile Firmengründung Schweiz
in der Kurzübersicht:
-DBA-Sachverhalt: Ja, unterhält mit vielen Ländern, auch mit Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Liste der DBAs siehe hier..
-Wirkung 8 AStG (Deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung): Ja
-Wirkung §§ 12/13 AO,Betriebsstätte: Nein,
DBA-Sachverhalt
-Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen im
DBA-Sachverhalt: Ja
-Wirkung EU Niederlassungsfreiheit: Nein
-Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Grundsätzlich nein, aber vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei
EU-Sachverhalten
-EU- Fusionsrichtlinie, Anwendung § 23
UmwStG//FF, Einbringung in die Europäische Union: Nein
-Körperschaftssteuer: Nach Kanton. In Zug z.B.
15,5%, sonst bis ca. 25%
-Problematisch ggf: Schweizer Verrechnungssteuer
von 35% bei Dividendenausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt
-Inhaberaktien erlaubt: Ja
-Alternativen aus rein steuerlicher Sicht:
Zypern-
Bulgarien-
Madeira-
VAE-
Steuerrechtliche
Einordnung Schweiz
1.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Schweiz unterhält mit vielen Ländern, auch mit
Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin definiert sich
das Vorliegen einer Betriebsstätte in Deutschland auf der Grundlage
5 DBA und nicht auf der Grundlage §§ 12/13 AO. Vgl. hierzu auch:
Steuerlicher
Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
Entsprechend löst eine Repräsentanz, ein
Warenlager oder ein unabhängiger Vertreter keine steuerliche
Betriebsstätte in Deutschland aus.
Eine Produktionsstätte, eine Stätte
zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als
12 Monate Dauer,löst immer eine steuerliche Betriebsstätte im
Inland- hier Schweiz- aus. Ansonsten greift als zentrales
Betriebsstättenmerkmal "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung"
gemäß 5 DBA. Mithin:
-Entweder verlagert der Mandant- oder
ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das
Betriebsstättenland, hier in die Schweiz, und tritt selbst als
Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
-Es wird ein in der Schweiz
Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer der Gesellschaft angestellt
ODER
-Sofern keine Tagesentscheidungen zu
treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst
nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen
Leitungsaufgaben in der Schweiz anwesend ist (ORT der geschäftlichen
Oberleitung) und tritt selbst als Geschäftsführer auf ODER
-Unsere Kooperationskanzlei in der
Schweiz stellt einen Treuhand-Geschäftsführer bzw. einen
angestellten Geschäftsführer. Treuhand-Geschäftsführer:
Treuhandvertrag zwischen Treugeber und Treuhänder,Treuhand-Geschäftsführer
ist nur im Außenverhältnis Geschäftsführer der Gesellschaft.
Angestellter Geschäftsführer: Angestelltenvertrag zwischen
Geschäftsführer und Gesellschaft,Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherung in der Schweiz.
2. Ordentlicher Geschäftssitz im Sinne
Zur Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte muss- zumindest aus deutscher
Sicht- in der Schweiz ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert werden (voll eingerichtetes Büro und
mind. ein Mitarbeiter). Vgl. Sie auch
Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der
Auslandsgesellschaft.
GGF.
kann als Minimalanforderung ein virtuelles Domizil beim
Regus-Office oder
Business Center Zug
ausreichend sein (Firmenschild, eigene Telefonnummer, Faxnummer,
persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten, keine
C.O.Adresse).
3. Wirkung
8 AStG
(Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung)
Da die Schweiz ein Niedrigsteuerland im Sinne des
§8 AStG ist, entfaltet 8 AStG volle Wirkung.
Im Kern regelt das deutsche
Außensteuergesetz in 8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen
Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine
Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser
beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt
(Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft
nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im
einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25%
Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung" deutet, dass
auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht
ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner
in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die
fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im
Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht
(Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein
Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit
Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person
ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so
erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim
Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der
Basisgesellschaft.
Vermeidung der
Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der
Basisgesellschaft in der Schweiz:
4.
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Entfaltet keine Wirkung,aber
vergleiche Aufhebung der Quellensteuer bei EU-Sachverhalten:
Aufhebung der Quellensteuern auf Zahlungen von Dividenden, Zinsen
und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften im
Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
und der Schweiz.
In diesem Kontext ist allerdings
Vorsicht geboten! So unterhält z.B. Zypern kein DBA mit der Schweiz,
ist aber Mitglied der europäischen Union. In Folge greift die
Befreiung von der Quellensteuer erst nach zwei Jahren "Haltefrist".
Aufgrund der hohen Schweizer Quellensteuer von 35% ist daher bei
verbundenen Unternehmen genau zu prüfen, ob sich diese Nachteilig
auswirkt.
5. Dividendenausschüttungen
im DBA- und Nicht-DBA-Sachverhalt
5.1. DBA-Sachverhalt: Gemäß
jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. I.d.R. gilt: 5% Quellensteuer
bei Ausschüttung der Dividenden an eine ausländische juristische
Person, 15% Quellensteuer bei Ausschüttung an eine natürliche
ausländische Person.
5.2. Nicht-DBA-Sachverhalt: Volle
Quellensteuer in der Schweiz, also 35%.
Beispiele der
steuerlichen Gestaltung
1. Schweizer Gesellschaft erwirkt
nur passive
Einkünfte gemäß deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann offiziell bis zu 50% der Anteile halten,ohne
Folgen der fiktiven Ausschüttungsbesteuerung.
Rechtsfolgen: Kein beherrschender Einfluss, mithin keine Wirkung der
deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG. Gewinnausschüttungen an den
deutschen Anteilseigner werden in Deutschland mit 25%tiger
Abgeltungssteuer besteuert, sofern natürliche Person.
Gewinnausschüttungen an eine deutsche juristische Person bleiben
steuerfrei gestellt,unter 5% Vorbehalt gKStG. Eine Besteuerung
findet in Deutschland erst statt, sofern an den Anteilseigener der
juristischen Person ausgeschüttet wird, bei natürlicher Person mit
25%tiger Abgeltungssteuer. Ausnahme: Installation
einer
steuerlichen Organschaft in Deutschland, dann Steuerfeistellung unter
Progressionsvorbehalt.
Die verbleibenden Anteile kann z.B. eine andere
ausländische juristische Person halten, die ggf. zu diesem Zweck
gegründet wurde bzw. eine andere ausländische natürliche Person, die
keiner unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt.
Hinweis
Schweizer AG:
Wenn das Aktienkapital
voll einbezahlt wird, besteht die Möglichkeit die Aktionärsrechte in
Inhaberaktien zu verbriefen. In diesem Fall sind die Namen der
Shareholder
nicht bekannt, können mithin
nicht über das Schweizer HR ermittelt werden.
Diese müssen in keinem Gesellschafterbuch aufgeführt werden. Allein
der Besitz der Aktientitel oder -zertifikate entscheidet wer Inhaber
der Aktien und somit Gesellschafter ist.
Wird also in Inhaberaktien verbrieft,
bleiben die eigentlichen Aktionäre der Schweizer AG anonym.
2. Schweizer Gesellschaft erwirkt
aktive Einkünfte nach deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als
50% Anteile. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner
werden mit 25%tiger Abgeltungssteuer besteuert, sofern natürliche
Person. Bei juristischer Person als Anteilseigner erfolgt die
Vereinnahmung der Schweizer Dividenden steuerfrei, unter Vorbehalt
5% vKStG.
3. Schweizer Holding
Eine Schweizer Holding wird nicht
besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der
heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfalten. Beispiel: Die Schweizer Holding hält 20%
Anteile an einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH wird mit
Ertrags-und Gewerbesteuer in Deutschland belastet. 20% des Gewinns
nach Besteuerung in Deutschland werden steuerfrei in der Holding vereinnahmt.
Einschub:
Holding-Gesellschaften=
Aktiveinkünfte nach 8 AStG
...........Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
|
Charakteristik: Einkünfte
aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1
Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme
|
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf
Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der
unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und
ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des
Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung
des Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen
nach § 8 Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ausländische
Basisgesellschaften von der (Hinzurechnungs-) Besteuerung
freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG eröffnet damit aber nicht den Weg
für eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das
Nachschalten von weiteren Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall
wird die Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften
im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer
Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog. übertragende
Hinzurechnung) sichergestellt.
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die
Qualifizierung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder Passivtätigkeit im Sinne der
meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie
ausgeführt, der Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem
internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch
weiter ist.
4. Schweizer Gesellschaft mit
steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder
AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
-
im Kanton nur ihren Sitz
haben
-
in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Mithin greift das steuerliche
Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer
entfällt. Wie leicht erkennbar ist, ist die Anerkenntnis einer solchen
Domizilgesellschaft aus deutscher Sicht extrem schwierig. I.d.R
funktioniert eine solche Gestaltung daher nur mit einer
Umweggestaltung, z.B. über eine UK Limited mit Betriebsstätte UK.
5. Zweigniederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne
Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann
also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die
Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist
nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden
mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton
Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile/Nachteile dieser
Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder
AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton
Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei
Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen
EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Dienstleistungen und Gebühren Zweigniederlassung Schweiz
5.1. Unterschiede
Zweigniederlassung
In der Gestaltung ergibt sich
hinsichtlich der Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in der
Schweiz ein Unterschied, ob z.B. eine englische Limited mit realer
Betriebsstätte England oder eine deutsche Kapitalgesellschaft eine
Niederlassung installiert. So sind die deutschen Steuergesetze und
Auslegungsverordnungen immer am strengsten, bezogen auf die
Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte im Ausland.
B. Innerstaatliche
Besteuerung Schweiz
Einkommenssteuer auf Basis der
Einkünfte
]
Es werden vier Einkünftekategorien unterschieden:
- Erwerbseinkommen
- Ertragseinkommen
- Ersatzeinkommen
- übriges Einkommen
Durch Sondergesetze können Einkunftsbestandteile
von der Einkommenssteuer freigestellt oder einer Sondersteuer
unterstellt werden.
Der Steuersatz wird
durch Kantone und Gemeinden selbständig festgelegt, er kann sich
daher an verschiedenen Orten erheblich unterscheiden. Üblicherweise
kommt ein progressiver Steuertarif zur Anwendung, Ehepaare werden in
der Regel vergünstigt besteuert. Es werden kantonale und direkte
Bundessteuern erhoben. Die direkten Bundessteuern sind progressiv
und haben einen Spitzensteuersatz von 11.5% ab einem Einkommen von
843.000 CHF für Verheiratete.
Berechnungsbeispiel
Am Beispiel der folgenden
steuerpflichtigen Person soll kurz die Erhebung der Einkommenssteuer
in der Schweiz dargestellt werden. Als Grundlage diente ein
steuerbares Einkommen von CHF 100'000 und ein steuerbares Vermögen
von CHF 500'000. Der Steuerpflichtige ist verheiratet und hat 2
Kinder. Als Steuergemeinde wurde einmal
Bottighofen als steuergünstigste
Gemeinde im Kanton Thurgau und die Gemeinde
Hauptwil als
teuerste Gemeinde im Kanton Thurgau herangezogen. (Beispiel
vereinfacht):
Bottighofen
| Steuerbares
Einkommen |
CHF 100'000 |
| Kantons- und
Gemeindesteuern |
CHF 12'830 |
| Direkte Bundessteuer |
CHF
2'425 |
Steuersatz gesamt (inkl. Vermögen): 15.25 % auf
das steuerbare Einkommen
Hauptwil
| Steuerbares Einkommen |
CHF 100'000 |
| Kantons- und Gemeindesteuern |
CHF 19'650 |
| Direkte Bundessteuer |
CHF
2'425 |
Steuersatz gesamt (inkl. Vermögen): 22.07 % auf
das steuerbare Einkommen
Besteuerung
nach dem Aufwand (Art. 14 DBG)
Die Besteuerung nach dem
Aufwand bietet eine Möglichkeit, die Steuer nicht nach dem
tatsächlich erzielten Einkommen, sondern nach einer pauschalen
Schätzung der Lebenshaltungkosten in der Schweiz zu berechnen.
Diese Möglichkeit der Besteuerung steht nur Einwohnern der Schweiz
zu, die nicht in der Schweiz erwerbstätig sind. In einer
Ausführungsverordnung ist geregelt, daß die Bemessungsgrundlage der
Steuer sich nach "dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes
der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen
Haushalt führen" richtet.
Die so berechnete pauschale Steuer muss mindestens so hoch sein, wie
die Steuer bei normaler Versteuerung der Schweizer Einkünfte.
Einkünfte aus dem Ausland werden nicht berücksichtigt.
Aus diesen Gründen wird die
Besteuerung nach dem Aufwand insbesondere von reichen
Nicht-Schweizern, die in der Schweiz wohnen und steuerpflichtig sind
und ihr Einkommen im wesentlichen nicht in der Schweiz erzielen, in
Anspruch genommen. In einer Beispielrechnung des Kantons Aargau kann
man nachvollziehen, daß Einkünfte, die NICHT in der Schweiz erzielt
werden, bei dieser Art der Besteuerung nicht relevant sind. In der
Schweiz wurden im Jahre 2004 etwa 3600 Menschen nach diesem
Verfahren besteuert und haben insgesamt etwa 290 Mio. Schweizer
Franken an Steuern bezahlt. Der durchschnittliche Steuerbetrag pro
Person betrug demnach etwa 80000 CHF. Diese Informationen waren
Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage 05.1150 von Frau
Leutenegger Oberholzer vom 7. Oktober 2005.
Quellen:
-
↑
Tabelle der direkten Bundessteuern 2006
-
↑
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Art. 14
-
↑
Verordnung vom 15. März 1993 über die Besteuerung nach dem
Aufwand bei der direkten Bundessteuer
-
↑
Merkblatt "Besteuerung nach dem Aufwand" vom Steueramt des
Kantons Aargau
-
↑
Parlamentarische Anfrage 05.1150 zum Umfang
der Besteuerung nach Aufwand von Susanne Leutenegger Oberholzer
Quellensteuer (Schweiz)
Im Gegensatz zu Deutschland und anderen
Staaten kennt die Schweiz keine generelle Erhebung einer
Quellensteuer (Lohnsteuer) auf Erwerbseinkünfte, die Erhebung
erfolgt nur bei einem gewissen Personenkreis. Die eidg.
Verrechnungssteuer, eine "Quellensteuer" auf Zinserträge, ist
ihrer Natur nach eine Quellensteuer, fällt in der Schweiz jedoch
nicht unter diesen Begriff.
Im schweizerischen Steuerrecht wird zwischen
zwei Gruppen von quellensteuerpflichtigen Personen
unterschieden:
- Personen
mit
steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
- Personen
ohne
steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz.
Bei der ersten Gruppe erfolgt die Besteuerung
an der Quelle einzig aufgrund des ausländerrechtlichen Status in
der Schweiz: Die Quellensteuer wird nur bei Personen
ausländischer Staatsangehörigkeit und ohne
Niederlassungsbewilligung erhoben. Steuerpflichtig sind primär
die Erwerbseinkünfte sowie an deren Stelle tretenden
Ersatzeinkünfte. Diese Quellensteuer ähnelt grundsätzlich der
deutschen Lohnsteuer, unterscheidet sich aber insoweit von ihr,
dass in der Regel keine nachträgliche Veranlagung für die
betroffenen Einkünfte durchgeführt wird, sondern die
Steuerbelastung definitiv ist. Dies kann zu Minder-, aber auch
erheblichen Mehrbelastungen gegenüber der ordentlichen
Veranlagung führen.
Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um
Personen (sowohl natürliche wie juristische), welche Einkünfte
aus einer Schweizer Quelle beziehen. Im besonderen sind dies:
- Arbeitnehmer mit Wohnsitz außerhalb der
Schweiz, die jedoch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausüben (bspw. Grenzgänger)
- Arbeitnehmer bei internationalen
Transporten, welche von einer Schweizer Reederei,
Fluggesellschaft o.ä. beschäftigt werden
- Künstler, Sportler und Referenten, die in
der Schweiz eine persönliche Tätigkeit ausüben
- Empfänger von Vorsorgeleistungen (Renten
und Kapitalabfindungen)
- Verwaltungsräte, die Entschädigungen von
einer Schweizer Firma erhalten
Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen
Hypothekarzinszahlungen an Gläubiger im Ausland, sofern die
Hypothek auf einer Liegenschaft in der Schweiz lastet.
Verrechnungssteuer
Die
Verrechnungssteuer
ist das Schweizer Pendant zur deutschen Kapitalertragsteuer.
Allgemein unter dem Namen Zahlstellensteuer bekannt.
Die
Verrechnungssteuer hat einerseits einen fiskalen,
andererseits einen Sicherungszweck. Letzterer soll
insbesondere die Einkommenssteuer sicherstellen, da die
Verrechnungssteuer auf in der Steuererklärung korrekt
deklarierten Erträgen rückerstattet wird. Ist der belastete
entweder nicht Schweizer (oder ein anderer durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen berechtigter) oder an den
Erträgen nicht wirtschaftlich berechtigt (z.B. Treuhänder),
so kann er die Verrechnungssteuer nicht rückfordern.
Diesfalls entfaltet die Verrechnungssteuer ihren fiskalen
Zweck und fungiert als Kapitalertragssteuer.
Einfaches Rechenbeispiel
Saldo: CHF 20'000.00
+ Jahreszins 1,5%: CHF 300.00
- Verrechnungssteuer 35% von CHF 300.00: CHF 105.00
Der Kontoinhaber bekommt also von der Bank nur
CHF 195.- an Zinsen gutgeschrieben. Die Verrechnungssteuer von
CHF 105.- geht an den Staat. Wenn der Kontoinhaber nun seinen
Zinsertrag in der Steuererklärung als Einkommen angibt, bekommt
er die Verrechnungssteuer rückerstattet. Da aufgrund der
niederen Steuersätze in der Schweiz nur sehr hohe Einkommen (und
das auch nur in einigen Kantonen) einen Progressionssatz von
35 % erreichen, lohnt sich eine Deklaration der Zinserträge
allemal.
Von der Verrechnungssteuer ausgeschlossen
sind:
- Zinsbeträge unter CHF 50.00 auf
Spareinlagen
- Zinsen von einem 3.
Säulen-Konto
Einleitung Schweiz
Geographische und wirtschaftliche Faktoren beinflussen die
Standortwahl für eine Unternehmensansiedlung erheblich.
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Landes und im Ausland fördert. Ausserdem hat die Schweizer
Regierung ein Investitionsklima geschaffen, das ausländische
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der Schweiz
Die Schweiz ist weiterhin einer
der attraktivsten Standorte für ausländische
Direktinvestitionen. Unabhängige Studien wie diejenige der
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Gesellschaftsformen
Die in der Schweiz
wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung
einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein
Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat
mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind,
zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF
100'000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000,
müssen einbezahlt sein.
Seit dem Inkrafttreten des
revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung
gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur
Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF
20'000 betragen, CHF 10'000 müssen einbezahlt sein. Das
Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird
in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches
davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der
jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das
Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor,
es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft
sein.
Eine weitere gebräuchliche
Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder
mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen
und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle
gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Bei der
Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt,
während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können.
Kommanditäre können natürliche aber auch juristische Personen sein,
Komplementäre nur natürliche Personen.
Andere
Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder
die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und
werden hier nicht näher behandelt.
Niederlassungen von
EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne
Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann
also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die
Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist
nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden
mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder
Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines
(Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode
bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare
Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der Direkten
Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst
sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der steuerpflichtige
Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie
allfälliger steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene
Firmen werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert,
mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste
Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht
niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den
Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz erzielen,
belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz niedergelassen, wenn sie
ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz hat, oder in der Schweiz eine
Geschäftstätigkeit aufweist.
-
Doppelbesteuerungsabkommen: Die schweizerische Verfassung
verhindert eine Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der
Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern
Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche Doppelbesteuerung
verhindern oder begrenzen.
-
Bewertung
Wareninventar: Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip
bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte -
Einstandswert oder Marktwert - zu Grunde gelegt. Steuerlich ist der
Abzug eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung einer
Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt.
-
Delkredererückstellung: Auf ausstehenden Forderungen aus dem
Ausland kann eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden,
für inländische Schuldner eine solche von 5%.
-
Abschreibungssätze:
Die jährlich steuerlich zulässigen
Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind
die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
-
Beteiligungsabzug: Bei
Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn
die dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des Aktienkapitals
der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von
CHF 2 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn
ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen
Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird
der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen
Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von 5%
gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für
Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20%
Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
-
Mehrwertsteuer:
Zusätzlich zu den bisher
erwähnten Steuern erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, wie sie auch
in anderen Ländern, aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen,
bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz
sowie auf aus dem Ausland importierten Gegenständen und
Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer
7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den Vorsteuerabzug reduziert
werden kann, so dass nur der effektiv erarbeitete Mehrwert
steuerlich belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998
kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen
Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die
maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich
besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache
Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem
Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des
Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug
der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der
ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von
gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin
beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg
beanspruchen, sofern
-
ihr statuarischer Zweck
zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz
sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten
(steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den
Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt
werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet
werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann,
darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen
damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die
Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die
Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung
von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht
mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene
Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes
gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus
Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften
qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den
Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die
auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt
wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst
aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten
Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden
Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der
Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und
kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der
Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die
auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten
stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf
Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte
Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen
multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das
Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur ihren Sitz
haben
-
in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen
Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte,
Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls
als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und
keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die
Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die
Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal
steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille
auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und
Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft
beanspruchen, sofern
-
deren Geschäftstätigkeit
überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz nur eine
untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz keine
eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften
nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und
eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene
Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens
80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des
Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte
Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch
Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie
unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der
Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10
bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der
ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der
Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und
Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste
auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht
aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die
Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder
wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die
Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn
massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
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