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---Werbung-- |
Firmengründung
in der Schweiz (GmbH, AG,
Zweigniederlassung EU-Gesellschaft)
Kurz-Übersicht
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Steuern Schweiz |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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Abhängig vom Kanton
und Gegenstand, i.d.R. 8,5- 25%, Zug: 12,5- 15,5%,
Domizilgesellschaften 8,5% |
Nein: Mithin ist ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und aktive
Geschäfte erforderlich |
Ja, unterhält mit fast
allen Ländern ein DBA. Besonderheit: DBA mit Liechtenstein |
Ja: Mithin sollte ein
deutscher Anteilseigner max. 50% Anteile halten, bei passiven
Tätigkeiten
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Ja, die Schweiz hat
sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen |
UK Ltd, Zypern, VAE
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Steuerrechtliche
Einordnung Schweiz
1.Die Schweiz unterhält
Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten Ländern, auch mit
Deutschland. Rechtsfolge: DBA-Sachverhalt. EU-Niederlassungsfreiheit
nicht anwendbar, im Rahmen von ausländischen Beteiligungen (EU) hat
sich die Schweiz der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
1.1.: Zur Anerkennung der
steuerlichen Betriebsstätte muss ein in der Schweiz
steuerrechtlich Ansässiger (bzw. gewöhnlicher Aufenthalt) als
Geschäftsführer der Gesellschaft auftreten (Vgl. Ort der
geschäftlichen Oberleitung als zentrales Betriebsstättenmerkmal im
Rahmen der Legaldefinition nach DBA). Entweder verlagern Sie oder ein
Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz bzw. Sie stellen
einen in der Schweiz Ansässigen als Geschäftsführer an oder unsere
Schweizer Kanzlei stellt eine Geschäftsführung treuhänderisch (nur bei
AG).
Von diesen Regelungen kann abgewichen
werden, wenn in der Schweiz eine Produktionsstätte installiert wird,
ein Bergwerk, ein
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte in der Schweiz.
2.: EU-Niederlassungsfreiheit ist
nicht anwendbar. Rechtsfolge: Zur Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss- zumindest aus deutscher
Sicht- in der Schweiz ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert werden (voll eingerichtetes Büro und
mind. ein Mitarbeiter). Vgl. Sie auch
Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der
Auslandsgesellschaft. GGF.
kann als Minimalanforderung ein virtuelles Domizil beim
Regus-Office oder
Business Center Zug
ausreichend sein (Firmenschild, eigene Telefonnummer, Faxnummer,
persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten, keine
C.O.Adresse), mithin kann der Treuhand-Geschäftsführer als
Angestellter installiert werden, sofern Sie -oder ein Beauftragter-
Ihren Lebensmittelpunkt nicht in die Schweiz verlagern und/oder einen
Schweizer anstellen.
Treuhand-Dienste: Bei der Schweizer
GmbH kann der Geschäftsführer NICHT treuhänderisch gestellt werden,
nur der Gesellschafter, bei einer Schweizer AG kann der Aufsichtsrat
hingegen treuhänderisch gestellt werden. Bei der Installation einer
Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft in der Schweiz, können wir
den Niederlassungsleiter treuhänderisch stellen.
Beispiele der
steuerlichen Gestaltung
1. Schweizer Gesellschaft erwirkt
nur passive
Einkünfte gemäß deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann offiziell bis zu 50% der Anteile halten.
Rechtsfolgen: Kein beherrschender Einfluss, mithin keine Wirkung der
deutschen
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG. Gewinnausschüttungen an den
deutschen Anteilseigner werden in Deutschland im
Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person.
Gewinnausschüttungen an eine deutsche juristische Person bleiben
steuerfrei gestellt, unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richlinie, der sich die Schweiz unterworfen hat.
Eine Besteuerung findet in Deutschland erst statt, sofern an den
Anteilseigener der juristischen Person ausgeschüttet wird, bei
natürlicher Person im Halbeinkünfteverfahren. Ausnahme: Installation
einer
steuerlichen Organschaft in Deutschland, dann Steuerfeistellung unter
Progressionsvorbehalt.
Die verbleibenden 50% Anteile können
treuhänderisch in der Schweiz gehalten werden.
Hinweis
Schweizer AG:
Wenn das Aktienkapital
voll einbezahlt wird, besteht die Möglichkeit die Aktionärsrechte in
Inhaberaktien zu verbriefen. In diesem Fall sind die Namen der
Shareholder
nicht bekannt, können mithin
nicht über das Schweizer HR ermittelt werden.
Diese müssen in keinem Gesellschafterbuch aufgeführt werden. Allein
der Besitz der Aktientitel oder -zertifikate entscheidet wer Inhaber
der Aktien und somit Gesellschafter ist.
Wird also in Inhaberaktien verbrieft,
bleiben die eigentlichen Aktionäre der Schweizer AG anonym.
Praktische Vorgehensweise bei der
Ausgestaltung analog 1.
Besteht in Deutschland keine GmbH oder
AG, kann eine UK
Ltd mit Betriebsstätte Deutschland installiert werden. Diese UK
Ltd (deutsche Kapitalgesellschaft im Sinne) hält 50% Anteile an der
gegründeten Schweizer AG.
Ausgestaltung mit steuerlicher
Organschaft in Deutschland: In Deutschland wird eine BGB-Gesellschaft
gegründet, mit Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zur
deutschen Limited. Die deutsche Limited hält 50% Anteile an der
Schweizer AG.
2. Schweizer Gesellschaft erwirkt
aktive Einkünfte nach deutschem AStG
Eine deutsche natürliche oder
juristische Person kann beherrschenden Einfluss haben, also mehr als
50% Anteile. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner
werden im Halbeinkünfteverfahren besteuert, sofern natürliche Person.
Bei juristischer Person erfolgt die Vereinnahmung der Schweizer
Gewinne steuerfrei. Der Gesellschaftervertrag der Schweizer
Kapitalgesellschaft ist wie folgt zu ergänzen: Maßgebliche
geschäftliche Entscheidungen werden auf Gesellschafterversammlungen in
der Schweiz getätigt, wobei der deutsche Anteilseigner zwingend
anwesend sein muss.
3. Schweizer Holding
Eine Schweizer Holding wird nicht
besteuert, sofern die beteiligten Gesellschaften im Sitzstaat der
heimischen Besteuerung unterliegen und aktive geschäftliche
Tätigkeiten entfalten. Beispiel: Die Schweizer Holding hält 20%
Anteile an einer deutschen GmbH. Die deutsche GmbH wird mit
Ertrags-und Gewerbesteuer in Deutschland belastet. 20% des Gewinns
nach Besteuerung in Deutschland werden steuerfrei in der deutschen
Holding vereinnahmt.
4. Schweizer Gesellschaft mit
steuerlichen Domizilprivileg
Gegründet wird eine Schweizer GmbH oder
AG bzw. eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft, die
-
im Kanton nur ihren Sitz
haben
-
in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Mithin greift das steuerliche
Domizilprivileg, also nur 8,5% Bundessteuer, die Kantonssteuer
entfällt. Wie leicht erkennbar ist, ist die Anerkenntnis einer solchen
Domizilgesellschaft aus deutscher Sicht extrem schwierig. I.d.R
funktioniert eine solche Gestaltung daher nur mit einer
Umweggestaltung, z.B. über eine UK Limited mit Betriebsstätte UK.
5.
Niederlassungen von EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne
Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann
also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die
Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist
nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden
mit Schweizer Körperschaftssteuer (12,5- 15,5% gesamt, sofern Kanton
Zug) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt. Vorteile dieser
Lösung :
- Auftritt als Schweizer
Kapitalgesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder
AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung) UND auf das Anlage-und
Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton
Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei
Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Sehr gutes Bankgeheimnis
(Steuerhinterziehung ist kein Offenbarungstatbestand)
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen
EU-Ländern (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Dienstleistungen und Gebühren Zweigniederlassung Schweiz
5.1. Unterschied zwischen der
Niederlassung einer deutschen und einer EU-Gesellschaft oder US INC
In der Gestaltung ergibt sich
hinsichtlich der Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte in der
Schweiz ein Unterschied, ob z.B. eine englische Limited mit realer
Betriebsstätte England oder eine deutsche Kapitalgesellschaft eine
Niederlassung installiert. So sind die deutschen Steuergesetze und
Auslegungsverordnungen immer am strengsten, bezogen auf die
Anerkennung der steuerlichen Betriebsstätte im Ausland.
Einleitung
Geographische und wirtschaftliche Faktoren beinflussen die
Standortwahl für eine Unternehmensansiedlung erheblich.
Ein Überblick über die Wirtschaftslage vermittelt Ihnen die
wichtigsten Informationen für die Einschätzung des
Wirtschaftsstandorts Schweiz. Schweizer Unternehmen nutzen ein
Wirtschaftsumfeld, das die Geschäftstätigkeit innerhalb des
Landes und im Ausland fördert. Ausserdem hat die Schweizer
Regierung ein Investitionsklima geschaffen, das ausländische
Direktinvestitionen in der Schweiz begünstigt.
Was können wir für SIE tun?
Wir beraten Sie in allen Fragen der
Schweizer Firmengründung, Existenzgründung CH und Finanzierung von
Existenzgründungen und Unternehmensinvestitionen.
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Günstige Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen in
der Schweiz
Die Schweiz ist weiterhin einer
der attraktivsten Standorte für ausländische
Direktinvestitionen. Unabhängige Studien wie diejenige der
Economist Intelligence Unit, der Investment Monitor von
Ernst & Young und das World Competitiveness Yearbook des IMD
belegen es. Sie geben dem Land regelmässig gute Noten bei
den wichtigsten Kriterien für Entscheidungsträger zur Wahl
eines Unternehmensstandortes.
Die Schweiz bietet Investoren
zahlreiche Standortvorteile und unsere Repräsentanten
arbeiten direkt mit den Unternehmen zusammen, um
individuelle und attraktive Geschäftsstrukturen zu
entwickeln.
Den überzeugendsten Beweis für
die Vorzüge der Schweiz liefern die zahlreichen Unternehmen,
die sich niedergelassen haben.
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Gesellschaftsformen
Die in der Schweiz
wichtigste Gesellschaftsform ist die Aktiengesellschaft. Die Gründung
einer AG ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Obwohl ein
Ausländer alle Aktien besitzen kann, muss der Verwaltungsrat
mehrheitlich aus Schweizer Bürgern, die in der Schweiz wohnhaft sind,
zusammengesetzt sein. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF
100'000 betragen. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50'000,
müssen einbezahlt sein.
Seit dem Inkrafttreten des
revidierten Gesellschaftsrechtes im Juli 1992 hat die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, im Gegensatz zu früher, wesentlich an Bedeutung
gewonnen und stellt heute eine attraktive Variante zur
Aktiengesellschaft dar. Das Gesellschaftskapital muss mindestens CHF
20'000 betragen, CHF 10'000 müssen einbezahlt sein. Das
Gesellschaftskapital darf aber CHF 2 Mio. nicht überschreiten. Es wird
in Anteile aufgeteilt, die mindestens CHF 1'000 oder ein Mehrfaches
davon betragen müssen. Der Name, die Nationalität und die Anzahl der
jeweils gehaltenen Anteile sind im Handelsregister einzutragen. Das
Gesetz sieht keine Beschränkungen für ausländische Anteilseigner vor,
es muss jedoch mindestens ein Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft
sein.
Eine weitere gebräuchliche
Gesellschaftsform ist die Kollektivgesellschaft, bei der zwei oder
mehrere natürliche Personen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen
und gemeinsam eine Geschäftstätigkeit betreiben. Sie haften alle
gesamthaft und ohne Begrenzung. Diese Gesellschaftsform schliesst die
Mitwirkung juristischer Personen als Gesellschafter aus.
Bei der
Kommanditgesellschaft haftet ein Partner (Komplementär) unbegrenzt,
während die anderen Partner (Kommanditäre) nur im Ausmasse ihrer
Kapitalbeteiligungen zur Rechenschaft gezogen werden können.
Kommanditäre können natürliche aber auch juristische Personen sein,
Komplementäre nur natürliche Personen.
Andere
Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel die einfache Gesellschaft oder
die Genossenschaft, sind für Investoren von geringem Interesse und
werden hier nicht näher behandelt.
Niederlassungen von
EU-Gesellschaften
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht,
können sich EU-Gesellschaften in der Schweiz niederlassen, ohne
Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH, jedoch mit
eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Beispiel:
Unser Mandant gründet eine UK Limited
mit Betriebsstätte England. Infolge wird eine Zweigniederlassung der
englischen Limited in der Schweiz installiert. Diese
Zweigniederlassung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, kann
also eigenständig Verträge abschließen und Rechnungen stellen. Die
Einzahlung von Stammkapital analog einer Schweizer GmbH oder AG ist
nicht erforderlich. Die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne werden
mit Schweizer Körperschaftssteuer (8,5- 15%, sofern Kanton Zug oder
Obwalden) belegt, eine Doppelbesteuerung ist untersagt.
Allgemeines
(Direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern)
Die Steuer vom Gewinn wird nach dem Ergebnis der Steuerperiode
bemessen. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Das steuerbare
Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern, bei der Direkten
Bundessteuer wurde die Kapitalbesteuerung 1997 abgeschafft) bemisst
sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Der steuerpflichtige
Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung sowie
allfälliger steuerlicher Korrekturen. In der Schweiz niedergelassene
Firmen werden auf der Basis des weltweit erzielten Gewinnes besteuert,
mit Ausnahme des Gewinnes, der auf Grundbesitz oder feste
Einrichtungen im Ausland zurückgeht. In der Schweiz nicht
niedergelassene Firmen (Betriebsstätten) werden steuerlich nur für den
Gewinn, den sie mit einer dauernden Tätigkeit in der Schweiz erzielen,
belastet. Eine Firma gilt als in der Schweiz niedergelassen, wenn sie
ihr gesetzliches Domizil in der Schweiz hat, oder in der Schweiz eine
Geschäftstätigkeit aufweist.
-
Doppelbesteuerungsabkommen: Die schweizerische Verfassung
verhindert eine Doppelbesteuerung. Zudem bestehen zwischen der
Schweiz und den meisten industrialisierten Ländern
Doppelbesteuerungsabkommen, die eine mögliche Doppelbesteuerung
verhindern oder begrenzen.
- Bewertung
Wareninventar: Das Inventar wird nach dem Niedrigstwert-Prinzip
bewertet. Das heisst, es wird der tiefere der beiden Werte -
Einstandswert oder Marktwert - zu Grunde gelegt. Steuerlich ist der
Abzug eines Drittels des Inventarwertes zur Bildung einer
Wertvermin-
derungs-Reserve erlaubt.
-
Delkredererückstellung: Auf ausstehenden Forderungen aus dem
Ausland kann eine Debitorenreserve von 10% in Abzug gebracht werden,
für inländische Schuldner eine solche von 5%.
-
Abschreibungssätze: Die jährlich steuerlich zulässigen
Abschreibungssätze (degressive Methode)betragen für:
Geschäftsbauten 4%
Industriebauten 8%
Maschinen 30-40%
Patente und Goodwill 40%
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Methode) sind
die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
-
Beteiligungsabzug: Bei
Beteiligungserträgen (Dividenden) tritt eine Ermässigung ein, wenn
die dividendenempfangende Firma wenigstens 20% des Aktienkapitals
der anderen Firma hält oder ihre Beteiligung einen Verkehrswert von
CHF 2 Mio. oder mehr aufweist. Die Steuer auf dem Reingewinn
ermässigt sich im Verhältnis des Nettogewinnes aus diesen
Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für diese Berechnung wird
der Beteiligungsgewinn um den darauf entfallenen
Finanzierungsaufwand sowie um einen Verwaltungskostenanteil von 5%
gekürzt. Seit dem 1.1.2001 kann der Beteiligungsabzug auch für
Kapitalgewinne beansprucht werden (Voraussetzungen: mind. 20%
Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1 Jahr).
- Mehrwertsteuer:
Zusätzlich zu den bisher
erwähnten Steuern erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, wie sie auch
in anderen Ländern, aber mit wesentlich höheren Belastungssätzen,
bekannt ist. Die Mehrwertsteuer wird auf dem inländischen Umsatz
sowie auf aus dem Ausland importierten Gegenständen und
Dienstleistungen erhoben. Im Normalfall beträgt die Mehrwertsteuer
7,6% (Stand 1.1.2002), die jedoch durch den Vorsteuerabzug reduziert
werden kann, so dass nur der effektiv erarbeitete Mehrwert
steuerlich belastet bleibt.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998
kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen
Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die
maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich
besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache
Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem
Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des
Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug
der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der
ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von
gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin
beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg
beanspruchen, sofern
-
ihr statuarischer Zweck
zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz
sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten
(steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den
Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt
werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet
werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann,
darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen
damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die
Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die
Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung
von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht
mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene
Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes
gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus
Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften
qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den
Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die
auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt
wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst
aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten
Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden
Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der
Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und
kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der
Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die
auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten
stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf
Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte
Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen
multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das
Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur ihren Sitz
haben
-
in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen
Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte,
Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls
als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und
keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Die Auslanderträge sind von der Gewinnsteuer befreit. Die
Inlanderträge unterliegen der ordentlichen Besteuerung, ebenso die
Immobilienerträge aus der Schweiz. Für die Satzbestimmung der kantonal
steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn massgebend.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille
auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert.
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und
Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft
beanspruchen, sofern
-
deren Geschäftstätigkeit
überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz nur eine
untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz keine
eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften
nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und
eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene
Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens
80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des
Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte
Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch
Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie
unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der
Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10
bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der
ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der
Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und
Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste
auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht
aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die
Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder
wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die
Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn
massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
Gebühren für die
Gründung einer Schweizer Gesellschaft
Die Gebühren
richten sich nach den Dienstleistungen. Gern offerieren wir Ihnen ein
individuelles Angebot. Nachfolgend eine Übersicht:
1. Schweizer AG
Stammkapital:
100.000 CHF. Vorratsgesellschaften sind verfügbar, auf Anfrage.
2. Schweizer
GmbH
-
Schweizer GmbH:
Registereintrag, Apostille, Notar, Veröffentlichung,
Gesellschaftervertrag, Kontoeröffnung auf Schweizer GmbH: 5.300,00
Euro
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Geschäftsführer
(nur zweiter GF) treuhänderisch: 4.200,00 Euro im ersten Jahr,
nachfolgend 5.000,00 CHF pro Jahr
-
Treuhand-Gesellschafter oder Treuhand-Shareholder (bei CH AG):
1.500,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 980,00 Euro pro Jahr
-
Domizil:
Die CH Gesellschaft sollte an einem Business-Center
domiziliert werden (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Ansprache,Fax,Postweiterleitung), sofern kein eigenes Büro
angemietet wird. Die Gebühren betragen z.B. beim Zuger
Business-Center: 1.200 CHF pro Jahr für Domiziladresse, ca. 300 Euro
pro Monat für eigene Telefonnummer, Fax, zustellbare Postadresse,
Postweiterleitung.
-
Administration (BH,WP,Steuern): Nach Aufwand, mindestens
2.000,00 CHF pro Jahr
-
Revisionsstelle: 500,00 CHF pro Jahr
3.
Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft oder US INC
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