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Zweigniederlassung
einer EU-Gesellschaft oder US INC in der Schweiz
Nach Schweizer Gesellschaftsrecht
können sich EU- oder US- Gesellschaften in der Schweiz niederlassen
(Installation einer Zweigniederlassung),
ohne Einzahlung des Stammkapitals einer Schweizer GmbH oder AG:
Vorteile dieser Lösung :
- Auftritt als Schweizer Gesellschaft
- Kein Stammkapital analog GmbH oder
AG
- Haftungsbegrenzung auf das
Stammkapital (und ggf. Anlage-und Betriebsvermögen) der
Muttergesellschaft (Mithaftung: Dieses ggf. Nachteilig) UND auf das
Anlage-und Betriebsvermögen der Zweigniederlassung, falls vorhanden.
TIPP: Verfügt Ihre Auslandsgesellschaft
über hohe Vermögenswerte (Anlage-, Betriebsvermögen, immaterielle
Firmenwerte, Patente, Immobilien), so kann eine zweite Gesellschaft
gegründet werden, die allein die Vermögenswerte hält. Im Falle der
Insolvenz der aktiven Gesellschaft, bleiben die Vermögenswerte
erhalten.
- Maximal 15,5% Steuern, sofern Kanton
Zug (bis 100.000 CHF Gewinn nur 12,5% Steuern insgesamt). Bei
Domizilgesellschaften 8,5% Steuern (Kantonssteuer entfällt)
- Realer Steuersatz geringer, da
geleistete Steuern in der Schweiz Aufwendungen im Sinne sind
- Sehr gutes Bankgeheimnis
- Deutschsprachig
- Schweizer Bankkonto: Kredit- und
EC-Karte, alle Währungskonten, Onlinebanking
- Nahe am Geld (Sie können 14.900 Euro
pro Besuch in der Schweiz/pro Person mit nach Deutschland nehmen,
dass Geldwäschegesetz greift erst ab 15.000 Euro). Überweisungen in
die Schweiz nach §§ 59 Außenwirtschaftsgesetz: Ab 12.500,00 Euro pro
Überweisung besteht Anzeigepflicht der Bank gegenüber dem deutschen
Fiskus. Investitionen in der Schweiz/Geldanlage/LV usw.:
Hervorragende Möglichkeiten der renditestarken Geldanlage.
- EU- Bürger genießen alle
Freizügigkeiten analog EU-Niederlassungsfreiheit
- Doppelbesteuerungsabkommen mit allen
EU-Ländern und der USA (Verhinderung der Doppelbesteuerung zwischen
Betriebsstättenland der Muttergesellschaft und Schweiz)
Leistungen/Gebühren:
-
Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft oder US INC
(ohne Treuhand-Niederlassungsleiter,ohne Domizil): 3.600,00 Euro
-
Treuhand-Niederlassungsleiter
bei einer Zweigniederlassung oder "ständiger Vertreter"
bei einer Zweigniederlassung im Domizilprivileg: 2.600,00 Euro
pro Jahr.
Im ersten Jahr zzgl einer Verwaltungspauschale von 1.200 Euro
einmalig. Soll diese Aufgabe von einem Schweizer Anwalt
übernommen werden, so berechnet unsere Kooperationskanzlei in
Zug 5.000 CHF pro Jahr, also ca. 3.071,00 Euro für die Stellung
eines treuhänderischen Geschäftsführers. Die einmalige
Verwaltungsgebühr würde 1.800 Euro betragen.
-
Kontoeröffnung Schweiz (Kontoeröffnung auf die
Gesellschaft,einschliesslich Onlinebanking,Visa-
und EC Card):
980,00 Euro einmalig.
-
Sitz:
Die CH Gesellschaft sollte an einem Business-Center domiziliert
werden (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche
Ansprache,Fax,Postweiterleitung), sofern kein eigenes Büro
angemietet wird. Die Gebühren betragen z.B. beim Zuger
Business-Center: 1.200 CHF pro Jahr für Domiziladresse, ca. 250
Euro pro Monat für eigene Telefonnummer, Fax, zustellbare
Postadresse, Postweiterleitung. Büro- oder Konferenzräume können
auf Wunsch zeitlich angemietet werden. Wir binden nur an,
Vertrag zwischen Zweigniederlassung/Betriebsstätte Schweiz und
dem BusinessCenter.
-
Administration
(BH,WP,Steuern): Nach Aufwand, mindestens 2.000,00 CHF pro Jahr
-
Revisionsstelle:
500,00 CHF pro Jahr
-
Weitere Dienstleistungen unserer Kanzlei:
Sind weitere Dienstleistungen erforderlich (z.B. Anbindung an
ein BusinessCenter in der Schweiz,Vermittlung Schweizer
Steuerberater,Bürosuche in der Schweiz usw..) berechnen wir mit
Stundensatz zu 225,00 Euro/Std.
Bitte beachten Sie, dass der Schweizer Notar von
der "Muttergesellschaft" einen Gesellschafterbeschluss benötigt
sowie die notariell beglaubigten Kopien der
Registerunterlagen/Handelsregisterunterlagen der
"Muttergesellschaft". Dieses kann zusätzliche Kosten bedeuten.
Bitte beachten Sie ferner folgendes:
In der Schweiz greift nicht die
EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin muss bei der Installation einer
Zweigniederlassung einer EU-Gesellschaft in der Schweiz die
entsprechende EU-Gesellschaft bereits eine Betriebsstätte im Sinne
im Sitzstaat unterhalten. Mithin: Der Schweizer Treuhand-
Zweigniederlassungsleiter kann nicht gleichzeitig z.B. Direktor der
englischen Limited sein, die eine Zweigniederlassung in der Schweiz
installieren möchte. Dieses kann im Einzelfall dazu führen, dass
quasi zwei Gesellschaften treuhänderisch gegründet werden, z.B.:
Gründung einer UK Limited mit Treuhand-Direktor, Betriebsstätte im
Sitzstaat (z.B. England oder Deutschland), dann Installation einer
Zweigniederlassung der UK Limited in der Schweiz, mithin Stellung
eines Treuhand-Niederlassungsleiter in der Schweiz.
Beispiel der Umsetzung
1. Der Mandant gründet eine
englische
Limited mit steuerlicher Betriebsstätte England und z.B.
Repräsentanz (keine steuerliche Betriebsstätte nach DBA) in
Deutschland. Infolge wird für die englische Limited eine
Zweigniederlassung in der Schweiz installiert. Gemäß englischem
Steuerrecht benötigt die Zweigniederlassung in der Schweiz kein in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, es darf aber
auch kein "Briefkasten" sein. Die Limited erhält ein Bankkonto in der
Schweiz. Erträge der CH Zweigniederlassung werden in Zug mit ca. 15.5%
besteuert, im Domizilprivileg mit 8,5%.
2. Der Mandant unterhält in Deutschland
eine GmbH/AG oder englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland.
Infolge wird eine Zweigniederlassung in der Schweiz installiert.
Aufgrund der deutschen Steuergesetze muss die Zweigniederlassung in
der Schweiz einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein
Mitarbeiter) unterhalten.
Direkte Bundessteuer
Der proportionale Gewinnsteuersatz beträgt 8.5%. Seit dem 1.1.1998
kann der Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Kantonale und kommunale Steuern
Die kantonalen und kommunalen
Einkommenssteuern werden aufgrund eines Stufentarifs berechnet. Die
maximale kombinierte Steuerbelastung des Gewinnes für ordentlich
besteuerte Gesellschaften reicht von 2% bis 24% (minimale einfache
Steuer 1%, maximale einfache Steuer 10% multipliziert mit dem
Vielfachen, Steuerfuss Kanton und Gemeinde). Die Steuerbelastung des
Eigenkapitals 0,34%. Steuern sind steuerlich absetzbar. Der
steuerpflichtige Betrag wird auf Grund des Reinertrages, nach Abzug
der Steuern, berechnet. Kapitalgesellschaften, die im Kanton Zug der
ordentlichen Besteuerung unterliegen, zahlen eine Ertragssteuer von
gerade mal 15%.
Beispielbesteuerung Zug
Kanton- und
Gemeindesteuern:
- Bis 100.000 CHF Gewinn: 4%. Mithin
beträgt die Gesamtsteuerlast 12,5%
- Mehr als 100.000 CHF Gewinn: 7%.
Mithin beträgt die Gesamtsteuerlast 15,5%
Erlass von Bundessteuern
Bundesbeschluss für wirtschaftliche Erneuerungsgebiete: Der
Bundesbeschluss hat Gültigkeit bis 30. Juni 2006.
Steuerprivilegien
a) Holdinggesellschaften:
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg
beanspruchen, sofern
-
ihr statuarischer Zweck
zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz
sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten
(steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den
Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt
werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet
werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann,
darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen
damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die
Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die
Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung
von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht
mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene
Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes
gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus
Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
b) Beteiligungsgesellschaften:
Gesellschaften, die sich nicht als reine Holdinggesellschaften
qualifizieren, jedoch wesentliche Beteiligungen halten, können als
Beteiligungsgesellschaften besteuert werden, indem sie den
Beteiligungsabzug geltend machen.
Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% des Kapitals einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von CHF 2 Mio. und mehr.
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine reduzierte Ertragssteuer, die
auf dem gesamten Ertrag berechnet und um den Beteiligungsabzug gekürzt
wird. Dieser wird nach der Nettoertragsmethode berechnet. Das heisst
aufgrund des Verhältnisses zwischen Nettobeteiligungsertrag zum
Gesamtreinertrag. Der Nettobeteiligungsertrag entspricht dem gesamten
Beteiligungsertrag, reduziert um den darauf entfallenden
Finanzierungsaufwand sowie einen Verwaltungskostenanteil von 5%. Der
Steuersatz beträgt zwischen 1% und 10%. Er wird mit dem kantonalen und
kommunalen Steuersatz multipliziert. Seit dem 1.1.2001 kann der
Beteiligungsabzug auch für Kapitalgewinne beansprucht werden
(Voraussetzungen: mind. 20% Beteiligungsanteil, Haltedauer mind. 1
Jahr).
Beteiligungsgesellschaften bezahlen eine ermässigte Kapitalsteuer, die
auf dem einbezahlten Kapital sowie den offenen und versteuerten
stillen Reserven geschuldet ist. Auf der Quote des Kapitals, die auf
Beteiligungen entfällt, wird eine Steuer von 0,05% erhoben. Auf dem
übrigen Teil beträgt die ordentliche Steuer 0,15%. Der so ermittelte
Betrag wird mit dem kantonalen und kommunalen Vielfachen
multipliziert.
c) Domizilgesellschaften
AG, GmbH, Zweigniederlassungen und Genossenschaften können das
Domizilprivileg beanspruchen, sofern sie
-
im Kanton nur ihren Sitz
haben
-
in der Schweiz nur eine
Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben
-
in der Schweiz kein
eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros unterhalten.
Als reine
Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen
Vermögens. Hilfstätigkeiten wie die Verwertung immaterieller Rechte,
Vermittlungen von Know-how, Fakturierung und Inkasso gelten ebenfalls
als Verwaltungstätigkeit, sofern sie keinen eigenen Bürobetrieb und
keinen Personaleinsatz in der Schweiz erfordern.
Domizilgesellschaften haben nur eine Kapitalsteuer von 0.05 Promille
auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag,
mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr zu entrichten. Diese einfache
Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde)
multipliziert. Die Kantonssteuer entfällt, also beträgt die
Ertragssteuerlast 8,5% (Bundessteuer).
d) Gemischte Gesellschaften
AG, GmbH und
Genossenschaften können das Privileg als gemischte Gesellschaft
beanspruchen, sofern
-
deren Geschäftstätigkeit
überwiegend auslandbezogen ist
-
in der Schweiz nur eine
untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird
-
in der Schweiz keine
eigene Produktions- und Gewerbetätigkeit betrieben wird.
Gemischte Gesellschaften zeichnen
sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu den Domizilgesellschaften
nicht ausschliesslich, sondern lediglich überwiegend auslandbezogene
Geschäftstätigkeiten ausüben. Sie darf über eigenes Personal und
eigene Büros verfügen. Die überwiegend auslandbezogene
Geschäftsaktivität ist grundsätzlich dann der Fall, wenn mindestens
80% des Bruttoertrages aus ausländischer Quelle stammen und 80% des
Aufwandes für die eigene oder durch Dritte erfolgte
Leistungserstellung im Ausland anfällt. Ausnahmsweise können auch
Einkäufe in der Schweiz getätigt werden, wenn die Verrechnung wie
unter Dritten gewährleistet ist.
Die Auslanderträge werden nach Massgabe des Umfangs der
Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit einer Quote von in der Regel 10
bis 20 Prozent besteuert. Die Inlanderträge unterliegen der
ordentlichen Besteuerung, ebenso die Immobilienerträge aus der
Schweiz. Erträge aus massgeblichen Beteiligungen sowie Kapital- und
Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei. Verluste
auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen, nicht
aber mit dem In- und Auslandertrag verrechnet werden. Die
Aufwandzuteilung erfolgt objektmässig durch eine Spartenrechnung oder
wenn keine Spartenrechnung geführt wird proportional. Für die
Satzbestimmung der kantonal steuerbaren Erträge ist der Gesamtgewinn
massgebend.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
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