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Firmengründung in der Schweiz: Steuern und Abgaben

Besteuerung

Im schweizerischen Steuersystem spiegelt sich die föderalistische Staatsstruktur des Landes. Das Schwergewicht liegt bei den direkten Steuern. Als Grundprinzip gilt dabei die Selbstdeklaration durch den Steuerpflichtigen. Die Steuerbelastung kann im europäischen Umfeld zu Recht als m9de­rat bezeichnet werden, und es gibt, unter anderem wegen des föderalistischen Aufbaues, genügend Freiraum für eine gesunde Konkurrenz zwischen den Kantonen sowie verschiedene interessante fiskalische Gestaltungsmöglichkeiten. Eine große Anzahl von zwischenstaatlichen Abkommen verhindert die steuerliche Doppelbelastung in internationalen Verhältnissen. Der Standort Schweiz ist deshalb auch unter steuerlichen Gesichtspunkten interessant.

Steuersystem Schweiz

 Soweit die Bundesverfassung bestimmte Steuern nicht ausdrücklich dem Bund vorbehält oder verbietet, sind die Kantone als selbständige Gliedstaaten in der Erhebung von Steuern grundsätzlich frei. Die Steuerhoheit steht sowohl dem Bund als auch den Kantonen und ihren Gemeinden zu. Jeder Kanton hat denn auch sein eigenes Steuergesetz. Die Festsetzung der Tarife, der Steuersätze sowie der Steuerfreibeträge bleibt, auch nach der erfolgten formellen Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden, im Kompetenzbereich eines jeden einzelnen Kantons. Die Gemeinden, 2900 an der Zahl, können im Rahmen des kantonalen Steuerrechts zusätzliche Steuern erheben. Die kantonalen Steuerbehörden verstehen sich übrigens nicht als "Steuervögte", sondern durchaus als Ansprechpartner von bestehenden und neuen Unternehmen und Steuerberatern als ihrer Kunden. Sie erteilen in der Regel auch Vorbescheide, wie eine geplante geschäftliche Aktivität steuerlich behandelt wird. Die Steuerregister sind in der Mehrheit der Kantone nicht öffentlich zugänglich.

Je nach Steuerobjekt gibt es direkte und indirekte Steuern:

  • Direkte Steuern erheben die Kantone und Gemeinden sowie der Bund, und zwar auf dem Gewinn und dem Kapital von Unternehmen, auf dem Einkommen und auf dem Vermögen von natürlichen Personen.

  • Indirekte Steuern und Abgaben in Form von Belastungen des Konsums und des Verbrauchs sind dem  Bund vorbehalten.

Solange Unternehmen und Unternehmer nur über einen einzigen Standort in der Schweiz verfügen, genü­gen auf den ersten Blick die Kenntnisse über das dort angewandte Steuersystem. Aber schon bei zwei Standorten werden zwei Steuerrechtsordnungen wirksam. Das erfordert sorgfältige Planung.

  • Fact Sheet Strukturierungsgrundsätze für zwischenstaatliche Verhältnisse

  • Fiskalbelastung (inkl. Sozialabgaben) in % BIP

Weiterführende Literatur und Fachpublikation: Die Vorzüge des schweizerischen Steuersystems, Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz, Ausgabe 2002

 www,estv,admin.ch/data

 

Unternehmensbesteuerung

Steuerlich relevant ist nicht die Einteilung der Unternehmen in Personen- und Kapitalgesellschaften gemäß Obligationenrecht, sondern vielmehr, ob es sich um eine Betriebs-, Holding- oder Verwaltungsgesellschaft handelt. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Der Gewinn bzw. das Vermögen wird bei den einzelnen Gesellschaften- als natürliche Person- besteuert, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder eines Geschäftsortes in der Schweiz.

Besteuerung der Kapitalgesellschaften

Eine Schweizer Gesellschaft oder eine Betriebsstätte unterliegt der Steuerpflicht auf Gewinn und Kapital. Das Unternehmen wird an seinem Sitz oder am tatsächlichen Ort seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit be­steuert. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung unterliegen der Steuerpflicht als juristische Personen. Das Steuerrecht unterscheidet die Kapitalgesellschaften nach ihrem Zweck. Davon hängt es auch ab, ob sie normal besteuert oder steuerlich begünstigt werden.

Betriebsgesellschaft

Eine Betriebskapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, das sich hauptsächlich Fabrikations-, Handels­und/oder Dienstleistungsaufgaben widmet.                                                                                                  .

Holdinggesellschaft                                                                                                                                                    

Eine Holdinggesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit dem hauptsächlichen Zweck der dauernden 'Verwaltung  yon Beteiligungen an anderen Gesellschaften.

Verwaltungsgesellschaft

Die Verwaltungsgesellschaft übt ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend im Ausland aus. Sie hat entweder den

,Zweck, Interessen aus dem Ausland organisatorisch zusammenzufassen (Finanzierungsfunktion, Verwer­tung von immateriellen Rechten, Marketingberatung usw.) oder entfaltet ihre Tätigkeit nur im Ausland (Ein­kauf/Verkauf von Waren im Ausland/ins Ausland).

Besteuerung der Aktiengesellschaft und der GmbH

Die Aktiengesellschaft entrichtet Steuern auf dem Gewinn und auf dem Kapital; je nach Unternehmenszweck wird die Aktiengesellschaft normal besteuert oder sie kann steuerlich begünstigt werden. Dies gilt auch für die GmbH.

Ertrags- oder Gewinnsteuer

Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns ist vom Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung auszu­gehen, wobei gewisse Berichtigungen vorzunehmen sind. So lassen die Kantone und der Bund den Abzug von früheren Geschäftsverlusten, zweckgebundenen Rücklagen (Forschung, Restrukturierung) und bezahlten Steuern zu. Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten sind großzügig bemessen. Die Abschrei­bungssätze variieren je nach Lebensdauer der Vermögenswerte.

www.estv.admin.ch/data Die Besteuerung juristischer Personen (pdf)

 

 

Die Gewinnsteuer wird in den Kantonen in der Regel nach progressiven Tarifen berechnet. Maßgebend für den Steuersatz ist die Ertragsintensität, also das Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum Eigenkapi­tal zuzüglich Reserven. In jedem Fall sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Die Gewinnsteuer auf Bundesebene ist proportional und beträgt 8.5% des steuerbaren Reingewinns.

Die Steuerbelastung liegt in der Schweiz unter jener fast aller Länder der EU und der USA, wo die Belastung zwischen 30% und 55% des Reingewinns ausmacht. Sie beläuft sich durchschnittlich auf insgesamt 25% (Bund, Kanton, Gemeinde zusammen), obwohl die nominellen Steuersätze in der Regel höher sind. Der Grund liegt darin, dass in der Schweiz die Steuern selber wieder abzugsfähiger Aufwand sind.

Besteuerung der Holdinggesellschaft

Die Holdinggesellschaft wird vom Bund und von den Kantonen steuerlich stark begünstigt. Den Gesell­schaften, die mit mindestens 20% oder CHF 2 Mio. am Grundkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind, wird auf die Dividende ein Beteiligungsabzug gewährt. Dabei handelt es sich um eine Reduktion der ge­schuldeten Steuer im Verhältnis des (Netto-)Dividendenertrages zum Gewinn. Der Beteiligungsabzug wird auf Bundes- und auf kantonaler Ebene gewährt. Im Ergebnis entfällt darum bei der reinen Holdinggesell­schaft die Bundessteuer weitgehend.

Die Kantone befreien Holdinggesellschaften von sämtlichen Ertragssteuern (Holding privileg). Die Holdingge­sellschaft ist dementsprechend auf einen (kantonalen) Beteiligungsabzug nicht angewiesen. Im Ergebnis sind jede Dividende und jeder Gewinn aus einer Veräußerung und selbst Zinserträge usw. steuerfrei. Eine Holding liegt vor, wenn in der Regel 2/3 der Aktiven Beteiligungen oder 2/3 der Erträge Beteiligungserträge sind.

Besteuerung der Verwaltungsgesellschaft

Die Kantone gewähren der Verwaltungsgesellschaft weitgehende Steuervergünstigungen. Gewinn (und Ka­pital) werden zu einem ermäßigten Satz besteuert. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft in der Schweiz keine (direkte) Geschäftstätigkeit ausübt. Der Bund gewährt der Verwaltungsgesellschaft bei der Gewinn­steuer keine Erleichterung. Auf kantonaler Ebene entrichtet die Verwaltungsgesellschaft eine Steuer zwi­schen 0 und 15% der ordentlichen kantonalen Ertragssteuern. Die Gesellschaft kann von Schweizern oder von Ausländern beherrscht sein.

Besteuerung der Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung ist steuerlich eine Betriebsstätte, die einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz im Ausland gehört. Sie ist entsprechend nur beschränkt steuerpflichtig für die wirtschaftliche Zugehö­rigkeit zur Schweiz. Die Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer ausländi­schen Personengesellschaft wird in der Schweiz wie eine Kapitalgesellschaft besteuert.

Damit steuerlich eine Betriebsstätte vorliegt, muss eine ständige Geschäftseinrichtung bestehen, die auf eigene Rechnung zum Gewinn des Unternehmens beiträgt oder betriebstechnisch von Bedeutung ist. Schweizerische Zweigniederlassungen werden nur für den der inländischen Betriebsstätte zurechenbaren Ertrag besteuert. Die Ausscheidung des Gewinns zwischen Mutterhaus und Betriebsstätte erfolgt in der Regel gestützt auf die Buchhaltung der Zweigniederlassung.

Natürliche Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder die sich in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in der Schweiz. Der Bund beschränkt sich auf die Be­steuerung des Einkommens, während die Kantone und Gemeinden Einkommen und Vermögen besteuern.

Die Steuern werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber in Abzug gebracht, sondern nach dem Prinzip der Selbstdeklaration in einem Veranlagungsverfahren nachträglich erhoben.

Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer beschränkten Steuerpflicht in der Schweiz. Das betrifft u.a. die Mitglieder der Geschäftslei­tung von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte in der Schweiz.

Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer erfasst immer das gesamte Einkommen, also Erwerbs- und Nebeneinkommen, Ersatzeinkommen, Vermögensertrag usw. Aufwendungen wie Sozialabzüge, die mit der Einkommenserzie­lung zusammenhängen, können vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Das Nettoeinkommen wird nach progressiv ausgestalteten Tarifen besteuert, wobei die Steuersätze nach oben begrenzt sind. Es gibt unterschiedliche Tarife für Alleinstehende und für Verheiratete, welche Ehepaare entlasten. Gewinne aus Verkäufen von Privatvermögen sind mit Ausnahme der Grundstückgewinne steuerfrei.

Ein unselbständig Erwerbender, verheiratet, ohne Kinder, bezahlt total (Kanton, Gemeinde und Bund) je nach Kanton (2001):

Bruttoeinkommen

Progressiver Steuersatz

im Landesmittel

CHF   50.000 2,5% bis 8,1%

6,0%

CHF 100.000 6,6% bis 16,1%

12,9%

CHF 200.000 13,5% bis 25,0%

21,8%

Es gibt in jedem Kanton und beim Bund eine Obergrenze des Einkommens, von der an die Progression nicht mehr zunimmt. Diese Grenze liegt zwischen 300'000 CHF und 1 '000'000 CHF.

Im internationalen Vergleich ist die Belastung des Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers in der Industrie durch Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz gering.

 

  • Steuern und Sozialabgaben in % des Bruttoinlandproduktes

  • Internationaler Steuerbelastungsvergleich: Natürliche Personen (Fallbeispiel) . Steuerbelastung des Bruttoarbeitseinkommens, interkantonaler Vergleich

  • Besteuerung nach dem Aufwand

Expatriates werden je nach Fall im ordentlichen Verfahren eingeschätzt und besteuert, oder sie unterliegen der Quellensteuer.

 

 

 

 

 

 

 

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