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Firmengründung
in der Schweiz: Steuern und Abgaben
Besteuerung
Im schweizerischen
Steuersystem spiegelt sich die föderalistische Staatsstruktur des
Landes. Das Schwergewicht liegt bei den direkten Steuern. Als
Grundprinzip gilt dabei die Selbstdeklaration durch den
Steuerpflichtigen. Die Steuerbelastung kann im europäischen Umfeld zu
Recht als m9derat bezeichnet werden, und es gibt, unter anderem wegen
des föderalistischen Aufbaues, genügend Freiraum für eine gesunde
Konkurrenz zwischen den Kantonen sowie verschiedene interessante
fiskalische Gestaltungsmöglichkeiten. Eine große Anzahl von
zwischenstaatlichen Abkommen verhindert die steuerliche
Doppelbelastung in internationalen Verhältnissen. Der Standort Schweiz
ist deshalb auch unter steuerlichen Gesichtspunkten interessant.
Steuersystem Schweiz
Soweit die
Bundesverfassung
bestimmte Steuern
nicht ausdrücklich dem Bund vorbehält oder verbietet, sind die Kantone
als selbständige Gliedstaaten in der Erhebung von Steuern
grundsätzlich frei. Die Steuerhoheit steht sowohl dem Bund als auch
den Kantonen und ihren Gemeinden zu. Jeder Kanton hat denn auch sein
eigenes Steuergesetz. Die Festsetzung der Tarife, der Steuersätze
sowie der Steuerfreibeträge bleibt, auch nach der erfolgten formellen
Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden, im
Kompetenzbereich eines jeden einzelnen Kantons. Die Gemeinden, 2900 an
der Zahl, können im Rahmen des kantonalen Steuerrechts zusätzliche
Steuern erheben. Die kantonalen
Steuerbehörden
verstehen sich übrigens nicht als "Steuervögte",
sondern
durchaus als Ansprechpartner von bestehenden und neuen Unternehmen
und Steuerberatern als ihrer Kunden. Sie erteilen in der
Regel auch Vorbescheide, wie eine geplante geschäftliche Aktivität
steuerlich behandelt wird. Die Steuerregister sind in der Mehrheit der
Kantone nicht öffentlich zugänglich.
Je nach Steuerobjekt gibt es direkte und indirekte
Steuern:
-
Direkte Steuern
erheben die Kantone und Gemeinden sowie der Bund, und zwar auf dem
Gewinn und dem Kapital von Unternehmen, auf dem Einkommen und auf
dem Vermögen von natürlichen Personen.
-
Indirekte Steuern
und Abgaben in Form von Belastungen des Konsums und des Verbrauchs
sind dem Bund vorbehalten.
Solange Unternehmen
und Unternehmer nur über einen einzigen Standort in der Schweiz
verfügen, genügen auf den ersten Blick die Kenntnisse über das dort
angewandte Steuersystem. Aber schon bei zwei Standorten werden
zwei Steuerrechtsordnungen wirksam. Das
erfordert sorgfältige Planung.
Weiterführende
Literatur und Fachpublikation: Die Vorzüge des schweizerischen
Steuersystems, Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz, Ausgabe 2002
www,estv,admin.ch/data

Unternehmensbesteuerung
Steuerlich relevant ist nicht die
Einteilung der Unternehmen in Personen- und Kapitalgesellschaften
gemäß Obligationenrecht, sondern vielmehr, ob es sich um eine
Betriebs-, Holding- oder Verwaltungsgesellschaft handelt.
Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Der Gewinn
bzw. das Vermögen wird bei den einzelnen Gesellschaften- als
natürliche Person- besteuert, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile.
Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder eines
Geschäftsortes in der Schweiz.
Besteuerung der Kapitalgesellschaften
Eine Schweizer
Gesellschaft oder eine Betriebsstätte unterliegt der Steuerpflicht auf
Gewinn und Kapital. Das Unternehmen wird an seinem Sitz oder am
tatsächlichen Ort seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit besteuert.
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
unterliegen der Steuerpflicht als juristische Personen. Das
Steuerrecht unterscheidet die Kapitalgesellschaften nach ihrem Zweck.
Davon hängt es auch ab, ob sie normal besteuert oder steuerlich
begünstigt werden.
Betriebsgesellschaft
Eine
Betriebskapitalgesellschaft ist ein Unternehmen, das sich
hauptsächlich Fabrikations-, Handelsund/oder Dienstleistungsaufgaben
widmet.
.
Holdinggesellschaft
Eine
Holdinggesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit dem
hauptsächlichen Zweck der dauernden 'Verwaltung yon Beteiligungen an
anderen Gesellschaften.
Verwaltungsgesellschaft
Die
Verwaltungsgesellschaft übt ihre Geschäftstätigkeit vorwiegend im
Ausland aus. Sie hat entweder den
,Zweck, Interessen aus
dem Ausland organisatorisch zusammenzufassen (Finanzierungsfunktion,
Verwertung von immateriellen Rechten, Marketingberatung usw.) oder
entfaltet ihre Tätigkeit nur im Ausland (Einkauf/Verkauf von Waren im
Ausland/ins Ausland).
Besteuerung der Aktiengesellschaft und der GmbH
Die Aktiengesellschaft
entrichtet Steuern auf dem Gewinn und auf dem Kapital; je nach
Unternehmenszweck wird die Aktiengesellschaft normal besteuert
oder sie kann steuerlich begünstigt werden. Dies gilt auch für
die GmbH.
Ertrags- oder Gewinnsteuer
Für die Berechnung des
steuerbaren Reingewinns ist vom Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung
auszugehen, wobei gewisse Berichtigungen vorzunehmen sind. So lassen
die Kantone und der Bund den Abzug von früheren Geschäftsverlusten,
zweckgebundenen Rücklagen (Forschung, Restrukturierung) und bezahlten
Steuern zu. Die steuerlichen
Abschreibungsmöglichkeiten
sind großzügig
bemessen. Die Abschreibungssätze variieren je nach Lebensdauer der
Vermögenswerte.
www.estv.admin.ch/data
Die Besteuerung juristischer Personen (pdf)


Die Gewinnsteuer wird
in den Kantonen in der Regel nach progressiven Tarifen berechnet.
Maßgebend für den Steuersatz ist die Ertragsintensität, also das
Verhältnis des steuerbaren Reingewinns zum Eigenkapital zuzüglich
Reserven. In jedem Fall sind Mindest- und Höchstsätze festgelegt. Die
Gewinnsteuer auf Bundesebene ist proportional und beträgt 8.5% des
steuerbaren Reingewinns.
Die Steuerbelastung
liegt in der Schweiz unter jener fast aller Länder der EU und der USA,
wo die Belastung zwischen 30% und 55% des Reingewinns ausmacht. Sie
beläuft sich durchschnittlich auf insgesamt 25% (Bund, Kanton,
Gemeinde zusammen), obwohl die nominellen Steuersätze in der Regel
höher sind. Der Grund liegt darin, dass in
der Schweiz die Steuern selber wieder abzugsfähiger Aufwand sind.
Besteuerung der Holdinggesellschaft
Die
Holdinggesellschaft wird vom Bund und von den Kantonen steuerlich
stark begünstigt. Den Gesellschaften, die mit mindestens 20% oder CHF
2 Mio. am Grundkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind, wird auf
die Dividende ein Beteiligungsabzug gewährt. Dabei handelt es sich um
eine Reduktion der geschuldeten Steuer im Verhältnis des (Netto-)Dividendenertrages
zum Gewinn. Der Beteiligungsabzug wird auf Bundes- und auf kantonaler
Ebene gewährt. Im Ergebnis entfällt darum bei der reinen
Holdinggesellschaft die Bundessteuer weitgehend.
Die Kantone
befreien Holdinggesellschaften von sämtlichen Ertragssteuern
(Holding privileg). Die Holdinggesellschaft ist dementsprechend auf
einen (kantonalen) Beteiligungsabzug nicht angewiesen. Im Ergebnis
sind jede Dividende und jeder Gewinn aus einer Veräußerung und selbst
Zinserträge usw. steuerfrei. Eine Holding liegt vor, wenn in der Regel
2/3 der Aktiven Beteiligungen oder 2/3 der Erträge Beteiligungserträge
sind.
Besteuerung der Verwaltungsgesellschaft
Die Kantone gewähren
der Verwaltungsgesellschaft weitgehende Steuervergünstigungen. Gewinn
(und Kapital) werden zu einem ermäßigten Satz besteuert.
Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft in der Schweiz keine
(direkte) Geschäftstätigkeit ausübt. Der Bund gewährt der
Verwaltungsgesellschaft bei der Gewinnsteuer keine Erleichterung. Auf
kantonaler Ebene entrichtet die
Verwaltungsgesellschaft
eine Steuer zwischen 0 und 15% der ordentlichen
kantonalen Ertragssteuern. Die Gesellschaft kann von Schweizern
oder von
Ausländern
beherrscht sein.
Besteuerung der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung
ist steuerlich eine Betriebsstätte, die einer natürlichen oder
juristischen Person mit Sitz im Ausland gehört. Sie ist entsprechend
nur beschränkt steuerpflichtig für die wirtschaftliche
Zugehörigkeit zur Schweiz. Die Zweigniederlassung einer ausländischen
Kapitalgesellschaft oder einer ausländischen Personengesellschaft
wird in der Schweiz wie eine Kapitalgesellschaft besteuert.
Damit steuerlich eine
Betriebsstätte vorliegt, muss eine ständige Geschäftseinrichtung
bestehen, die auf eigene Rechnung zum Gewinn des Unternehmens beiträgt
oder betriebstechnisch von Bedeutung ist. Schweizerische
Zweigniederlassungen werden nur für den der inländischen
Betriebsstätte zurechenbaren Ertrag besteuert. Die Ausscheidung des
Gewinns zwischen Mutterhaus und Betriebsstätte erfolgt in der Regel
gestützt auf die Buchhaltung der Zweigniederlassung.
Natürliche Personen,
die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder die sich in der Schweiz
aufhalten und hier erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in
der Schweiz. Der Bund beschränkt sich auf die Besteuerung des
Einkommens, während die Kantone und Gemeinden Einkommen und Vermögen
besteuern.
Die Steuern
werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber in Abzug gebracht,
sondern nach dem Prinzip der Selbstdeklaration in einem
Veranlagungsverfahren nachträglich erhoben.
Natürliche Personen
ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen
kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit einer beschränkten
Steuerpflicht in der Schweiz. Das betrifft u.a. die Mitglieder der
Geschäftsleitung von ausländischen Unternehmen mit Betriebsstätte in
der Schweiz.
Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer
erfasst immer das gesamte Einkommen, also Erwerbs- und Nebeneinkommen,
Ersatzeinkommen, Vermögensertrag usw. Aufwendungen wie Sozialabzüge,
die mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, können vom
Bruttoeinkommen abgezogen werden. Das Nettoeinkommen wird nach
progressiv ausgestalteten Tarifen besteuert, wobei die Steuersätze
nach oben begrenzt sind. Es gibt unterschiedliche Tarife für
Alleinstehende und für Verheiratete, welche Ehepaare entlasten.
Gewinne aus Verkäufen von Privatvermögen sind mit Ausnahme der
Grundstückgewinne steuerfrei.
Ein unselbständig
Erwerbender, verheiratet, ohne Kinder, bezahlt total (Kanton, Gemeinde
und Bund) je nach Kanton (2001):
|
Bruttoeinkommen |
Progressiver
Steuersatz |
im Landesmittel |
|
CHF 50.000 |
2,5% bis 8,1% |
6,0% |
|
CHF 100.000 |
6,6% bis 16,1% |
12,9% |
|
CHF 200.000 |
13,5% bis 25,0% |
21,8% |
Es gibt in jedem
Kanton und beim Bund eine Obergrenze des Einkommens, von der an die
Progression nicht mehr zunimmt. Diese Grenze liegt zwischen 300'000
CHF und 1 '000'000
CHF.
Im internationalen
Vergleich ist die
Belastung des Bruttoeinkommens
eines Arbeitnehmers in
der Industrie durch Einkommenssteuern und Sozialversicherungsbeiträge
in der Schweiz gering.
-
Steuern und Sozialabgaben in % des
Bruttoinlandproduktes
-
Internationaler Steuerbelastungsvergleich: Natürliche
Personen (Fallbeispiel) . Steuerbelastung des
Bruttoarbeitseinkommens, interkantonaler Vergleich
-
Besteuerung nach dem Aufwand
Expatriates werden je
nach Fall im ordentlichen Verfahren eingeschätzt und besteuert, oder
sie unterliegen der Quellensteuer.

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