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Firmengründung Singapur - Singapore Company Formation:
Keine oder Niedrige Steuern, DBA-Sachverhalt und absolutes Bankgeheimnis
Singapur wird - nicht zu
Unrecht- als die "Neue Schweiz" bezeichnet", da DBA mit
Deutschland und vielen anderen Ländern sowie extrem gutes
Bankgeheimnis. Ausländische Einkünfte bleiben steuerfrei,
inländische Einkünfte werden mit 18% besteuert, wobei 200.000
Singapur Dollar steuerfrei bleiben.
Singapur unterhält
mit
Deutschland und
vielen anderen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA), im Gegensatz zu Hong Kong. Mithin definiert sich eine
steuerliche Betriebsstätte in Deutschland nicht unter Wirkung
von §§ 12/13 AO, sondern allein über Artikel 5 des DBA.
Das Bankgeheimnis
Singapurs ist in der Verfassung verankert und eines der
tragenden Säulen des Stadtstaates. Rechtshilfeersuchen anderer
Staaten scheitern kläglich, außer es wird der Nachweis
erbracht, dass es sich um Gelder aus Geldwäsche oder
Drogenhandel handelt. Tatbestände der mutmaßlichen
Steuerhinterziehung werden nicht verfolgt bzw. es werden keine
Auskünfte an andere Staaten gegeben.
Unsere Dienstleistungen im
Rahmen Firmengründung Singapur
- Gründung der Singapur
Company, Registereintrag
- Domizilierung der
Gesellschaft, inkl. zustellbarer Postadresse,Telefon, Fax
- Eröffnung eines
Geschäftskontos bei einer großen Bank in Singapur
- Auf Wunsch: Stellung eines
Treuhand-Direktors (5 DBA: Ort der geschäftlichen
Oberleitung. Ein Anwalt mit gewöhnlichen Aufenthalt in
Singapur tritt treuhänderisch, also nur nach "außen", als
Direktor der Gesellschaft auf)
- Auf Wunsch: Stellung eines
Treuhand-Shareholders (In- oder ausländische Gesellschaft
tritt treuhänderisch als Shareholder der Gesellschaft auf)
- Auf Wunsch:
Privatkonto-Eröffnung (Nur in Verbindung mit
Gesellschaftsgründung)
- Steuerliche Gestaltung bei
verbundenen Unternehmen
- Vermittlung an
Steuerberater-Kanzlei Singapur
- Auf Wunsch: Hilfe bei der
Suche nach Büroräumen/Produktionsstätten
- Bei realer
Betriebsstättenverlagerung: Anträge auf Subventionen, Antrag
auf völlige Steuerfreistellung für die ersten 3 Jahre
Die Gründung einer Singapur
INC dauert ca. 14 Tage, die Kontoeröffnung 4 Wochen.
Die Gebühren richten sich
nach den Dienstleistungen:
- Gründung Singapur INC,
einschließlich Company Sec. für ein Jahr,Kontoeröffnung (inkl.
Onlinebanking, VisaCard,Schecks),Registered
Office für ein Jahr,Steuernummer,Apostille,Übersetzungen: 8.900,00
Euro
- Jahresgebühr für
Verwaltung, Company Sec, Registered Office: 1.900,00 USD ab
dem zweiten Jahr
- Treuhand-Direktor:
1.500,00 Euro im ersten Jahr, nachfolgend 800 USD pro Jahr
- Ebene der Shareholder:
Juristische ausländische Gesellschaft (Steuerkanzlei
England) kann als X- 100% Treuhand-Shareholder eintreten,
z.B. zur Vermeidung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
nach 8 AStG. Gebühren: 1.500 Euro im ersten Jahr,
nachfolgend 980,00 Euro pro Jahr. Der Mandant kann auch eine
zweite" Auslandsgesellschaft gründen (z.B. englische oder
zyprische Ltd mit Betriebsstätte im Sitzstaat), die als
Shareholder der Singapur INC auftritt. Ergänzend sind
Inhaber-Aktien unter bestimmten Umständen erlaubt (Gebühren:
+ 900,00 Euro).
Abweichende
Konstellationen
Dieses können u.a. sein:
- Stellung eines in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes, also
voll eingerichtetes Büro
- Stellung eines
"angestellten Geschäftsführers/Direktors" mit üblichen
Gehalt, Arbeitsvertrag, Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherungen
- Suche nach geeigneten
Büroräumen bzw. Lager- und/oder Produktionsstätten
- Stellenausschreibungen im
Sitzstaat, Arbeitsverträge
- Visa-Regelungen
Betriebsstättenbegriff
nach 5 DBA
Artikel
5 DBA Deutschland- Singapur :
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
"Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2)
Der Ausdruck "Betriebstätte"
umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(3)
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die
ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht
besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in
diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf
den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein
Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon
deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder
einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß
eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise)
ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
Wirkung von 8 AStG nach
deutschem Steuerrecht
Im Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in 8 AStG,
dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet
(mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf
die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über
50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte
erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem
Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25%
Ertragssteuer. Diese "fiktive Ausschüttungsbesteuerung"
deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert
wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der
Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische
Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift
die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht
(Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein
Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung
mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche
Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext
juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Vermeidung der
Hinzurechnungsbesteuerung bei nur passiven Einkünften der
Basisgesellschaft
-
Es wird ein
Treuhand-Shareholder (ausländische Gesellschaft)
vorgeschaltet
-
Der
Mehrheits-Eigner ist als natürliche oder jur. Person nicht
in Deutschland ansässig im Sinne. Die meisten Länder kennen
keine analoge Regelung wie die deutsche
Hinzurechnungsbesteuerung, außer USA.
Da Singapur ein
Niedrigsteuerland im Sinne 8 AStG ist, greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, sofern passive
Einkünfte und ein Deutscher hält mehr als 50% Anteile. In
einem solchen Fall ist es ratsam eine andere
Auslandsgesellschaft als Mehrheitseigner vorzuschalten oder
die Anteile treuhänderisch halten zu lassen. Wir bieten
entsprechende Lösungen an. |