· Eine S.L. ist
EU-weit zugelassen und auch in Deutschland voll geschäftsfähig
· Das erforderliche Stammkapital beträgt lediglich 3006 Euro.
· Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt
· Persönliches Eigentum / Vermögen bleibt unangetastet
· In den ersten Jahren können Gewinne mit Verlusten kompensiert
werden .
· Firmen müssen erst ab 1 Millionen € Gewinn pro Jahr Gewerbesteuer
bezahlen(I.A.E).
· In Spanien gibt es vielfältige, liberale
Abschreibungsmöglichkeiten.
· Die Buchhaltungsvorschriften sind weniger streng.
· Eine spanische SL muß lediglich eine modifizierte
Einnahmen-Ausgaben Rechnung erstellen.
· Die spanische SL eignet sich hervorragend zum Immobilienkauf in
Spanien.
· Die Einstellung und Mentalität der spanischen Steuerbehörden ist
weit aus liberaler.
· Die Regierung hat ein Interesse daran, dass viele neue profitable
Unternehmen entstehen.
· In Spanien gibt es kein Wettbewerbsverbot wie in Deutschland.
·Sie können mit einer spanischen SL frei heraus in der deutschen
Presse mit Rabatten oder mit Vergleichen zu Mitbewerbern inserieren.
Für eine spanische GmbH gibt es keinerlei Beschränkungen.
· Spanische Banken geben keine Auskunft über Firmenkonten.
Grundlagen der Besteuerung
Allgemeines
Im Bereich der
Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in Spanien liegt die
Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des Interesses, da sie
in der Regel jedes Investitionsvehikel in Spanien, sei es eine
Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, betreffen wird.
Die spanischen
Ertragsteuern folgen der allgemeinen Besteuerungstechnik aller
Steuern. Nach der Bestimmung, wer als Steuersubjekt die
festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird zunächst festgelegt,
welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich unterliegen. Der
Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der einzelnen
Steuertatbestände und damit in der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage.
Lediglich der
Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen Darstellungen der
Einkommensteuer, juristische Personen und auch
Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als im
deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der
Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im
wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das
spanische Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht jeweils
selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie
dieses zu ermitteln ist.
Auch nach dem ab
1.1.1999 geltenden LIRPF unterscheidet die spanische Einkommensteuer
weiterhin zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
solchen aus selbständiger Arbeit, wobei zu letzteren die Einkünfte
von gewerbetreibenden und freiberuflich arbeitenden Personen
gehören. Darüber hinaus kennt es noch Kapitaleinkünfte aus
beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie den Tatbestand der
Vermögensgewinne, mit dem die sich beim Verkauf von
Vermögensgegenständen ergebenden Gewinne oder Verluste erfasst
werden. Die spanische Einkommensteuer verweist allerdings seit jeher
für die Ermittlung der hier hauptsächlich interessierenden Einkünfte
aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit auf das
Körperschaftsteuerrecht.
Ähnliches galt im
spanischen Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995 in Kraft war.
Das heutige Gesetz in der durch das Königliche Gesetzesdekret
4/2004 eingeführten Neufassung durch Ley del Impuesto sobre
Sociedades (LIS)kennt dagegen keine Unterscheidung mehr zwischen
verschiedenen Einkunftsarten. Es ist nur noch von Renta (Einkommen)
die Rede, unabhängig davon, aus welcher Quelle es stammt oder
welchen Ursprungs es ist. Die Steuerpflicht ergibt sich daher
unmittelbar aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ohne dass es
einer vorherigen Bestimmung der Einkunftsart bedarf. Die folgenden
Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nach dem LIS.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Das LIS von 1995
versteht unter dem nicht näher definierten Begriff des Einkommens
das buchhalterische Ergebnis (in Deutschland würde man wohl sagen:
Jahresüberschuss nach Handelsbilanz bzw. Gewinn nach Gewinn und
Verlustrechnung) nach steuerlichen Korrekturen. Damit ist eine
Regelung geschaffen, die mit dem deutschen Maßgeblichkeitsgrundsatz
der Handelsbilanz nach Paragraph 5 Abs. 1 EStG in etwa vergleichbar
ist.
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage der spanischen Körperschaftsteuer besteht
damit in einem Prozess der Umsetzung des buchhalterischen
Ergebnisses in die korrekte Bemessungsgrundlage unter Anwendung der
diversen Regeln des LIS. Da dem buchhalterischen Ergebnis als
Ausgangspunkt dieses Prozesses somit eine zentrale Rolle zukommt,
ist eine genauere Betrachtung der handelsrechtlichen Buchführungs-
und Bilanzierungspflichten angezeigt).
1.
Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
Spanien hat Ende
der 80er Jahre sein Handels- und Gesellschaftsrecht den maßgeblichen
EG-Richtlinien angepasst. Diese Anpassung der spanischen Gesetze an
die Grundsätze der EG beeinflusste im wesentlichen die externe
Rechnungslegung. Eingeführt wurde dabei eine allgemeine
Publizitätspflicht und eine allgemeine Prüfungspflicht durch
unabhängige Prüfer. Als weitere Neuerung entstand für spanische
Konzerne die Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse.
Die maßgeblichen
Vorschriften für die Buchführung und Rechnungslegung finden sich im
spanischen Handelsrecht (Código de Comercio, im folgenden Ccom), im
spanischen Aktienrecht (Ley de Sociedades Anórtimas, im folgenden
LSA) und im sog. Kontenplan (Plan General de Contabilidad, im
folgenden PGC).
Steuerliche Bewertungsvorschriften
Die steuerlichen
Bewertungsvorschriften, durch die die handelsrechtlichen und
buchhalterischen Regeln zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
korrigiert werden, bilden den eigentlichen Kern des LIS. Sie sind in
den Art. 11 bis 24 LIS und in den Art. 1 bis 52 der
Durchführungsverordnung - Reglamento del Impuesto sobre Sociedades (RIS)
- enthalten. Es werden im folgenden die wesentlichen Aspekte dieser
Bestimmungen dargestellt.
1.
Abschreibung für Abnutzung
Die Regeln für
die AfA (amortización) sind in Art 11 LIS und in den Art. 1 bis 5
RIS enthalten. Nach diesen Bestimmungen gelten für die AfA folgende
Kriterien:
a) Allgemeines
Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter sind:
- materielle Anlagegüter, die einer
Abnutzung unterliegen, sei es durch den Gebrauch oder die
technische Veralterung
- immaterielle Wirtschaftsgüter, die
einer Abnutzung unter liegen und entsprechend aktiviert worden
sind
Eine Abschreibung
für Abnutzung ist steuerlich zulässig, wenn sie der effektiven
Entwertung des Wirtschaftsguts entspricht. Dies wird vermutet, wenn
sie die maximalen Jahressätze einhält, die in einer als Anhang zum
RIS veröffentlichten Tabelle enthalten sind. Die Tabelle enthält
minimale und maximale Sätze. Diese sind allgemeinverbindlich. Die
Abschreibung nach Tabelle kann gern. Art. 11.1 LIS linear erfolgen
oder degressiv auf Basis eines konstanten Prozentsatzes auf den
Restwert. Im RIS (Art. 4) wird zusätzlich die Methode der
sogenannten "numeros digitos", eine in der Praxis eher selten
gewählte Sonderform der degressiven AfA mit variablen Prozentsätzen,
erlaubt. Alle drei Verfahren werden letzten Endes von der Tabelle
abgeleitet.
Die Abweichung
von den maximalen und minimalen Sätzen der Tabelle ist mittels eines
begründeten Abschreibungsplans möglich, der den Behörden zur
Genehmigung unterbreitet werden muss. Bei materiellen
Wirtschaftsgütern ist diese Möglichkeit beschränkt auf neue
Wirtschaftsgüter, die sich in Spanien befinden und bei denen
besondere Umstände eine erhöhte Abnutzung bedingen. Solche
besonderen Umstände können in Zwei- oder Mehrschichtenbetrieb, in
extremen klimatischen Einflüssen, hohen Temperaturen, Einwirkung
chemischer Elemente etc. bestehen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter
kommt eine erhöhte Abschreibung nur in Betracht, wenn es sich um
Wirtschaftsgüter handelt, die aus in Spanien durchgeführten und
genehmigten Forschungs- und Entwicklungsplänen hervorgegangen sind.
Abschreibungen die über die Höchstsätze hinausgehen, werden
ansonsten als Gewinnbestandteil betrachtet, ebenso wie
Abschreibungen, die nach Ablauf der maximalen Abschreibungszeit
vorgenommen werden.
Abschreibungsgrundlage sind die Anschaffungskosten. Entsprechend der
deutschen Handhabung fällt darunter der Kaufpreis und alle
Nebenkosten bis zur Ingebrauchnahme und die Herstellungskosten auf
Vollkostenbasis. Die Abschreibung muss grundsätzlich für jeden
Gegenstand einzeln erfolgen. Gleichartige und zum selben Zeitpunkt
erworbene Gegenstände können allerdings zusammengefasst werden. Es
muss dann jedoch ersichtlich sein, welcher akkumulierte
Abschreibungsbetrag auf welchen bestimmten Gegenstand entfällt.
Für gebrauchte
Wirtschaftsgüter können erhöhte Abschreibungen geltend gemacht
werden. Man kann entweder aufgrund des Neupreises abschreiben oder
aufgrund des eigenen Anschaffungswertes mit verdoppelten Sätzen.
Art. 11.2 LIS
erlaubt für gewisse Wirtschaftsgüter eine freie AfA. Diese Regel
betrifft Wirtschaftsgüter der „sociedades anónimas laborales“,
Aktiengesellschaften, an denen die Belegschaft mindestens 50% der
Aktien hält, und der Bergbauunternehmern, sowie Wirtschaftsgüter,
die der Forschung und Entwicklung gewidmet sind. Für
landwirtschaftliche Betriebe besteht unter bestimmten
Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit einer freien Abschreibung
ihrer Wirtschaftsgüter.
Darüber hinaus
gibt es noch einige Sonderabschreibungen und befristete
Bewertungsfreiheiten, die in einigen Wirtschaftsförderungsgesetzen
enthalten sind.
b) Mietverträge
mit Kaufoption
Art. 11.3 LIS
bezieht sich auf Verträge, die nicht mit amtlich zugelassenen
Leasinggesellschaften geschlossen werden. Ist bei einem derartigen
Vertrag der Optionspreis geringer als der Restwert nach einer
hypothetischen Abschreibung im gleichen Zeitraum, gilt die
unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass der Mieter die Option
wahrnehmen wird. In diesem Fall kann der Mieter maximal den für das
Wirtschaftsgut nach Tabelle gültigen AfA Satz als Mietausgabe
geltend machen. Das spanische Recht nimmt also keine Zuordnung des
Wirtschaftsguts beim Mieter mit der Folge der Bilanzierung und
Abschreibung bei ihm vor, sondern begrenzt die abziehbaren
Mietaufwendungen auf' eine der AfA entsprechenden Höchstgrenze.
c) Firmenwert
Die Abschreibung
des Firmenwerts ist mit einem jährlichen Maximum von 5% zulässig
wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
- der Firmenwert wurde entgeltlich
erworben
- Käufer und Verkäufer dürfen nicht
Gesellschaften eines Konzerns i.S.d. Art. 42 Ccom sein, wobei dies
nicht hinderlich ist, wenn der Verkäufer seinerseits den
Firmenwert von einer konzernfremden Person erworben hat.
Sind diese
Bedingungen nicht gegeben, ist der Firmenwert nur im Falle einer
nachweisbaren irreversiblen Entwertung steuerlich abschreibbar. Die
gleichen Voraussetzungen gelten für die Abschreibung von Marken,
übertragenen Pachtverträgen und sonstigen immateriellen
Wirtschaftsgütern ohne konkrete Nutzungsdauer.
2.
Wertberichtigungen
Das spanische
Steuerrecht kennt die bis Ende 1998 in Deutschland zulässige
Teilwertabschreibung nicht, sondern operiert einzig mit dem Mittel
des Ausweises eines Wertberichtigungspostens auf der Passivseite.
Die Berichtigung orientiert sich dabei am Handelsrecht, so dass eine
buchhalterisch korrekte Wertberichtigung im Prinzip auch steuerlich
gültig ist. Im PGC ist ein allgemein gültiges Wertaufholungsgebot
festgelegt. Wertaufholungen über die Anschaffungskosten hinaus sind
nicht zulässig. Diese Grundregeln erfahren in Art. 12 LIS allerdings
für bestimmte Fälle Einschränkungen.
a) Urheberrechte
an Bücher-/Film- und Videoproduktionen
Hier ist eine
Wertberichtigung zulässig, wenn zwei Jahre seit Markterscheinung der
entsprechenden Produktion verstrichen sind.
b) Forderungen
Eine
Wertberichtigung von Forderungen kann vorgenommen werden, wenn der
wahrscheinlich zu realisierende Wert einer zweifelhaften Forderung
unter dem Bilanzansatz liegt. Die Wertberichtigung ist in der Bilanz
gesondert auszuweisen.
Die
Realisierbarkeit einer Forderung wird als zweifelhaft angesehen,
wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der betreffende Kunde in
Konkurs befindet, ein Vergleich mit seinen Gläubigern vorliegt, die
Zahlungen eingestellt wurden oder aber gerichtliche Schritte
eingeleitet sind, von deren Ausgang die teilweise oder vollständige
Realisierbarkeit der Forderung abhängt. Darüber hinaus ist die
Realisierbarkeit zweifelhaft, wenn die ausstehenden Forderungen als
uneinbringlich angesehen werden. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn
seit ihrer Fälligkeit mindestens ein Jahr vergangen ist.
Zweifelhafte
Forderungen sind gesondert zu bilanzieren und von den übrigen,
normalen Forderungen getrennt auszuweisen. Gleichzeitig wird einem
passiven Wertberichtigungsposten erfolgswirksam der Betrag
zugeführt, der als uneinbringlich angesehen wird.
c)
Gesellschaftsanteile
Beteiligungen
sind grundsätzlich wie alle Wirtschaftsgüter mit den
Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt in Spanien anders als in
Deutschland auch für Beteiligungen an Personengesellschaften. Bei
nicht börsennotierten Beteiligungen kommt eine anteilige
Wertabschreibung - proportional zur gehaltenen Beteiligung - nur in
Höhe des Betrages in Betracht, um den der Nettobuchwert des
Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, am Ende des
Wirtschaftsjahres des Anteilsinhabers im Vergleich zum Beginn des
Wirtschaftsjahres abgenommen hat. Nachträgliche
Gesellschafterbeiträge führen zu einer Erhöhung der
Anschaffungskosten, Rückerstattungen von
solchen Beiträgen zu einer Minderung.
Bei
börsennotierten Aktien richtet sich die Wertberichtigung nach dem am
Stichtag notierten Kurswert. Sie ist jedoch nur ein nur einheitlich
für die Gesamtheit der gehaltenen Anteile zulässig, ist also bei
variierenden Anschaffungskosten in Relation zu den
Anschaffungskosten aller Aktien zu setzen. Damit kommt grundsätzlich
auch eine Wertberichtigung aufgrund einer Gewinnausschüttung in
Betracht, wenn sie den Buchwert der Anteile unter deren
Anschaffungswert fallen lässt, d.h., wenn Rücklagen ausgeschüttet
werden, die am Tag der Anschaffung bereits vorhanden und
preisbestimmend waren. Das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren
findet jedoch in diesen Fällen keine Anwendung.
Als eine
Besonderheit des spanischen Rechtes ist zu erwähnen, dass Art. 12.5
unter gewissen Bedingungen eine Abschreibung des implizierten
Firmenwertes bei Erwerben von Beteiligungen an ausländischen Firmen
mit einem jährlichen Satz von 5% erlaubt.
3.
Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen
Bei
Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen kehrt sich das
Grundprinzip des LIS um, nach dem das buchhalterische Ergebnis auch
steuerlich maßgeblich ist. Abziehbar sind nur diejenigen
Rückstellungen, die in Art. 13 LIS ausdrücklich geregelt sind.
Danach sind Rückstellungen zulässig für:
- laufende Rechtsstreite oder fällig
gewordene Entschädigungen, wenn die genaue Höhe der
Inanspruchnahme nicht feststeht
- Verwaltungskonzessionen, die an
den Staat zurückgegeben werden müssen, in Höhe des der
Abschreibung entsprechenden Betrages größeren
Instandhaltungsaufwand an Schiffen und Flugzeugen, wenn den
Behörden ein entsprechender Plan zur Genehmigung unterbreitet wird
- Rückstellungen von Versicherungen
und „Sociedades de Garantia Recíproca“ in Höhe der
erwarteten Inanspruchnahme
- Garantien mit einem aus der
durchschnittlichen Inanspruchnahme der beiden vorangegangenen
Jahre zu ermittelnden Betrag
- Beiträge an öffentlichen
Pensionsfonds i.S.d. Gesetzes 8/1987 oder an betrieblichen
Pensionsfonds mit unwiderruflicher Leistungspflicht, deren
Verwaltung auf Dritte übertragen wird.
4.
Fremdfinanzierungen
Art. 20 LIS
regelt die direkte und indirekte Fremdfinanzierung von spanischen
Unternehmen durch ausländische juristische und natürliche Personen.
Entsprechend Paragraph 8a KStG ist hier die Umqualifizierung von
Zinsen in Entgelt für die Beteiligung am Eigenkapital (= verdeckte
Gewinnausschüttung) vorgesehen, wenn das Verhältnis zwischen Fremd-
und Eigenkapital eine bestimmte Quote übersteigt.
Im deutschen
Steuerrecht greift diese Rechtsfolge bei einer in einem Bruchteil
bemessenen Vergütung, wenn das Fremdkapital zu irgend einem
Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr das Dreifache des anteiligen
Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt.
Nach Art. 20 LIS
wirkt die Umqualifizierung generell bei Zinsen, die einer
Verschuldung entsprechen, die im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres
das durchschnittliche Eigenkapital um das Dreifache übersteigen,
wobei das durchschnittliche Eigenkapital des Jahres ohne
Berücksichtigung des Jahresergebnisses zu ermitteln ist. Das
spanische Körperschaftsteuerrecht betrachtet damit die gesamte
durchschnittliche Gesellschafterfremdfinanzierung im Verhältnis zum
gesamten durchschnittlichen Eigenkapital des Jahres. Die
Umqualifizierung betrifft nur den Teil der Zinsen, die proportional
dem Überschuss über die 3:1 Grenze entsprechen.
Seit 1.Januar
2004 ist die Wirkung dieser Regel bezüglich von Finanzierung aus
EU-Ländern aufgehoben worden, um der Rechtssprechung des
Europäischen Gerichtshofes Folge zu leisten, da in dieser Art von
Regelung der genannnte Gerichtshof eine Form der Diskriminierung
sah. Eine Lösung im Sinne der in Deutschland seit 1. Januar 2004
gültigen Bestimmung - Erstreckung der Regel auch auf inländische
Verhältnisse um den Vorwurf der Diskriminierung zu vermeiden - ist
noch nicht in Aussicht.
Sonderregelungen der
Körperschaftssteuer
Von seiner
Struktur her kann man im LIS zwei Teile deutlich unterscheiden: den
allgemeinen Teil, der sich mit den allgemein gültigen Bestimmungen
der spanischen Körperschaftsteuer befaßt, und einen besonderen Teil,
den Titel VIII des LIS, in dem die sog. „regimenes especiales“
behandelt werden, also vom Gesetzgeber geschaffene Sonderregelungen
für bestimmte Bereiche.
Obwohl die
detaillierte Erläuterung aller Sonderregelungen nicht Gegenstand
dieses Beitrages sein kann, wird hier zunächst wegen ihrer
Gesamtbedeutung ein kurzer Überblick über sämtliche Sonderregelungen
gegeben, bevor auf einige besonders hervorzuhebende Regelungen im
folgenden näher eingegangen wird.
1. Allgemeiner
Überblick
Die einzelnen
Sonderregelungen des LIS, die besondere Steuersubjekte oder
Geschäftsvorgänge betreffen, sind folgende:
a) Spanische und
europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Wie der Name
schon sagt, schließen sich zu dieser verschiedene Unternehmen zur
Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen. Die europäische Regelung
hierzu ist in der EU-Richtlinie 2137/1985 enthalten, die spanische
ist hingegen ein internes Produkt der spanischen Gesetzgebung Beide
unterliegen der Steuertransparenz (siehe dazu sogleich) mit gewissen
Besonderheiten.
b) „Uniones
Temporales de Empresas“
Dieser mit der
deutschen Arbeitsgemeinschaft vergleichbare Zusammenschluß, mit dem
eine zeitlich beschränkte Unternehmensvereinigung für einen
bestimmten Zweck erfolgt, gilt trotz der Tatsache, dass er keine
eigene Rechtspersönlichkeit hat, als Steuersubjekt der
Körperschaftsteuer. Durch die Sonderregelung ist auch sie der sog.
Steuertransparenz mit gewissen Besonderheiten unterworfen.
c) Gesellschaften
zur Wohnungsvermietung
Unter gewissen
Bedingungen können Gesellschaften, deren hauptsächlicher Zweck die
Vermietung von Wohnungen ist, besondere steuerliche Begünstigungen
in Anspruch nehmen, die eine Reduzierung der Steuerschuld um bis zu
97% erreichen können.
d)
Risikokapitalgesellschaften - Fonds und Regionale Gesellschaften zur
Förderung der Industrie
Die im Bereich
des Gesetzes 1/1999 operierenden Gesellschaften können eine
Begünstigung in Höhe von 99% der Einkünfte, die sie aus der
Übertragung der Gesellschaftsanteile jener Gesellschaften erhalten,
die in Artikel 2.1 des erwähnten Gesetzes aufgeführt werden.
e) „Instituciones
de lnversión Colectiva“
Hiermit sind
bestimmte Investitionsgesellschaften (eigene Rechtspersönlichkeit)
und Fonds (Vermögensmasse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die
durch eine dritte juristische Person verwaltet wird) gemeint, die in
etwa vergleichbar mit dem deutschen Aktienfonds oder offenen und
geschlossenen Immobilienfonds sind. Sie unterliegen dem Gesetz
46/1984 und investieren ausschließlich in Aktien, sonstige
Finanzaktiva oder Immobilien. Die Sonderregelung enthält die
Einzelheiten zur Besteuerung der Gesellschaften und Fonds selbst
sowie zur Besteuerung der Anteilsinhaber.
f)
Vermögensgesellschaften (Sociedades Patrimoniales)
Bis zum 1. Januar
2003 wurde unter dem Begriff "steuerliche Transparenz" unter
bestimmten Voraussetzungen die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit der
juristischen Person für steuerliche Zwecke außer Acht gelassen, so
dass die entsprechende Gesellschaft zwar besteuert wurde, ihr
Einkommen jedoch den Gesellschaften zugeschrieben wurde, die dann
die von der Gesellschaft entrichtete Steuerlast von der eigenen
Steuerlast abziehen durfte. Dieses System, das als "Steuerliche
Transparenz" bezeichnet wurde, ist ab dem Wirtschaftsjahr 2003
aufgehoben worden. An seine Stelle tritt die Sonderregelung der
sogenannten "Vermögensgesellschaften". Sie wird weiter unten im
Detail beschrieben.
g)
Konzernbesteuerung (Consolidación fiscal)
In Spanien kann
eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle Art der
Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten Besteuerung.
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist dann der gemeinsame
Gewinn aller Konzernmitglieder, der sich durch die Zusammenfassung
der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen der
Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt. Auch auf sie wird im
folgenden noch ausführlicher eingegangen.
h) Fusionen,
Spaltungen, Sacheinlagen und Anteilstausch
An dieser Stelle
enthält das LIS die Umsetzung der EU-Fusionsrichtlinie. Die
Prinzipien dieser Richtlinie gelten in Spanien seit jeher nicht nur
für grenzüberschreitende Vorgänge, sondern auch für rein inländische
Vorgänge.
i)
Bergbauunternehmen
Für derartige
Unternehmen gelten besondere, begünstigende
Abschreibungsvorschriften.
j) Erforschung
und Produktion von Kraftstoffen
Auch hier gelten
besondere Abschreibungsvorschriften.
k) Internationale
Steuertransparenz
Hier enthält das
LIS die spanischen Vorschriften über ausländische Gesellschaften,
die von in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen kontrolliert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gewinn ausländischer
Gesellschaften den spanischen Anteilsinhabern direkt zugerechnet
werden.
l)
Kleinunternehmen
Unternehmen von
bis zu 6 Mio. Euro Umsatz gelten als Kleinunternehmen und sind unter
gewissen Bedingungen zu Steuerbegünstigungen berechtigt wie etwa
besonders günstige Abschreibungen, Rückstellungen für Forderungen
etc. Überdies beläuft sich in diesem Fall der Steuersatz für die
ersten 90.151,81 Euro der Bemessungsgrundlage auf 30%. Ab diesem
Betrag ist wieder der generelle Steuersatz von 35% anwendbar.
m)
Leasingverträge
Leasingverträge
mit amtlich bei der Bank von Spanien registrierten
Leasinggesellschaften berechtigen den Leasingnehmer zu einer
Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsguts, die dem zweifachen
Betrag der Abschreibung entspricht, wie sie sich normalerweise aus
den Tabellen ergeben würde. Er kann also nicht die tatsächlich
gezahlten Leasingraten absetzen, statt dessen jedoch eine erhöhte
AfA. Das Wirtschaftsgut wird damit letztlich wirtschaftlich ihm und
nicht dem Leasinggeber zugeordnet.
n) Gesellschaften
mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
Hier regelt das
LIS die Besteuerung spanischer Holdinggesellschaften. Dividenden,
die der spanischen Holdinggesellschaft aus dem Ausland zufließen,
sind steuerfrei, und ihre Wiederausschüttung in das Ausland ist
unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls.
o) Teilweise von
der Körperschaftsteuer freigestellte Körperschaften
Bestimmte
Körperschaften sind in Spanien teilweise von der Steuer
freigestellt, wie etwa Stiftungen oder Gewerkschaften. Die
Freistellung gilt nicht, wenn diese neben ihrem Hauptzweck noch
andere unternehmerische Tätigkeiten ausüben.
p)
Eigentümergemeinschaften von Wäldern
Im wesentlichen
besteht die Regelung darin, dass die Verwendung des Gewinns für
Verbesserungsinvestitionen sofort als Betriebsausgabe gilt und
später die Investition trotzdem steuerlich gültig abschreibbar ist.
q) Besondere
Schifffahrtsunternehmen
Gewisse
Schifffahrtsunternehmen können (geregelt im Gesetz 27/1992) die
Körperschaftssteuer durch ein vereinfachtes Verfahren entrichten, in
dem die Steuerschuld proportional zur eingesetzten Tonnage an
Schiffsraum bestimmt wird.
r)
Sportgesellschaften
Hier wird die
Umwandlung von sportlichen Vereinen in Gesellschaften aus
steuerlicher Sicht geregelt.
Ehemalige Sonderregelung der
Steuertransparenz - heute die besondere Form der Besteuerung für die
sogenannten Vermögensgesellschaften
Vorab gilt es
festzuhalten, dass die hier zu behandelnde Steuertransparenz nicht
verwechselt werden darf mit der spanischen Form der
Durchgriffsbesteuerung. Letztere betrifft im System des LIS alle
Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit und die spanische
BGB-Gesellschaft. Ihre Besonderheit ist die unmittelbare Zurechnung
der Einkünfte auf die Gesellschafter ähnlich dem Paragraphen 15 Abs.
1 Nr. 2 EStG im deutschen Recht. Eine vergleichbare
Sondererscheinung stellt die sog. Steuertransparenz („transparencia
fiscal“) dar, die jedoch potentiell auf alle juristischen Personen
anwendbar ist. Sie war im LIS im VIII. Titel unter den
Sonderregelungen der Körperschaftsteuer behandelt. Das Kapitel VI
diese Titels enthielt noch bis zum 1. Januar 2003 in den Art. 75 bis
77 die Bestimmungen zur Steuertransparenz. Dieses Regime ist nun
außer Kraft seit dem genannten Datum und es gelten neue Regeln über
"Vermögensgesellschaften".
a) "Steuerlichen
Transparenz" und "Vermögensgesellschaften"
Das Gesetz 46/02
hat, wie bereits erwähnt wurde, zum 1. Januar 2003 bedeutende
Änderungen im spanischen Einkommenssteuerrecht, Körperschaftsrecht
und im Steuerrecht für steuerlich nicht ansässige Personen
eingeführt.
Eine der
wichitigsten dieser Änderungen betrifft die Abschaffung der
"steuerlichen Transparenz", eine originell spanische Variante der
Durchgriffsbesteuerung, die im Prinzip jede Form von Gesellschaft
betreffen konnte, weil unter gewissen Umständen und Bedingungen der
spanische Gesetzgeber die abschirmende Wirkung einer Gesellschafte
mit ihrem festen Steuersatz von 35% nicht gewähren wollte. Hiervon
betroffen waren Gesellschaften zur reinen Vermögenshaltung und
Gesellschaften von Freiberuflern und Sportlern oder Künstlern.
Die ehemalige
"steuerliche Transparenz" wird jedoch ersetzt durch die neue
Sonderregelung der sogenannten "Vermögensgesellschaften", welche
Anwendung findet auf die früher der steuerlichen Transparenz
unterliegenden Sociedades de Valores (Gesellschaften, die sich auf
das passive Halten von Gesellschaftsanteilen beschränken) und auf
die Sociedades de mera tenencia de bienes (Gesellschaften, die sich
auf das Halten von sonstigen, passiven Vermögenselementen
beschränken). Die beiden anderen Arten von Gesellschaften, auf die
die früheren Regelungen der steuerlichen Transparenz Anwendung
fanden - die Gesellschaften von Freiberuflern - z.B. Ärzten oder
Anwälten - und die Gesellschaften von Künstlern oder Sportlern
werden von nun an gemäß den allgemeinen Bestimmungen des spanischen
Körperschaftssteuerrechtes besteuert, also ohne "Durchgriff".
Bis zum 31. Dezember 2002 wurden die Gewinne
der transparenten Gesellschaften direkt ihren Gesellschaftern
anteilig im Verhältnis ihres Anteiles zugerechnet. Die
Durchgriffsbesteuerung des Gesellschafters, der eine natürlich
Person war, erfolgte damit in dessen persönlicher Steuererklärung
und unter Anwendung des progressiven Steuersatzes der
Einkommenssteuer (Spitzensatz 48%, ab 1. Januar 2003 reduziert auf
45%).
Spätere Ausschüttungen einer transparenten
Gesellschaft an Gesellschafter, die schon per Durchgriff besteuert
worden waren, galten konsequenterweise als steuerfreie Entnahmen.
Ferner bewirkte das System, dass Gewinnverschiebungen zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter - etwa durch Rechnungen des
Gesellschafters an die Gesellschaft ohne Beachtung des arm's
length-Prinzips - steuerlich praktisch irrelevant waren, da die
volle Steuer ohnehin den Gesellschafter betraf.
Ab dem 1. Januar 2003 gibt es nun keine
besondere Steuerregelung für diese Art von Gesellschaften, sondern
diese werden gemäß der allgemeinen Normen der Besteuerung einer
Körperschaft behandelt und es erfolgt keine direkte Zurechnung mehr
an die Gesellschafter. Für das Problem des arm's length-Prinzips
gibt es eine neue Lösung, die weiter unten noch erörtert wird.
b) Begriff der sogenannten
"Vermögensgesellschaft"
Die sog. Vermögensgesellschaft hat die
gleiche Definition wie im früheren Recht die sog. Gesellschaften mit
reinem Güterbesitz (Sociedad de mera tenencia de bienes) oder die
Gesellschaften zur passiven Haltung von Anteilen (Sociedad de
valores). Demnach handelt es sich um derartige Gesellschaften, wenn
die Aktiva der Gesellschaft zu mehr als der Hälfte aus Wertpapieren
bestehen, wobei solche Wertpapiere nicht zugerechnet werden, die
mindestens 5% der Stimmrechte vermitteln und mit der Absicht
unternehmerischer Leistung gehalten werden, wobei dafür dann auch
die entsprechende Organisationsstruktur gegeben sein muss. Weitere
Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte des
Gesellschaftskapitals direkt oder indirekt von maximal 10
Gesellschaftern oder von einer Familie besessen wird.
Gesellschaften mit reinem Güterbesitz sind
demzufolge solche, deren Aktiva zu mehr als der Hälfte aus einer
nicht wirtschaftlichen Aktivität herrühren - wie z.B. Immobilien -
und bei denen ebenfalls mehr als 50% des Gesellschaftskapitals
direkt oder indirekt maximal 10 Gesellschaftern oder einer Familie
gehören. Es finden jedoch die besonderen Bestimmungen der
Vermögensgesellschaften keine Anwendung, wenn eine juristische
Person öffentlichen Rechtes mehr als 50% des Kapitals hält, oder
wenn sämtliche Gesellschafter andere Rechtspersonen sind, die
ihrerseits nicht Vermögensgesellschaften sind.
c) Besonderheiten bei der Besteuerung von
Vermögensgesellschaften
Grundsätzlich richten sich die Regelungen
nach dem allgemeinen Einkommenssteuerrecht. Die
Steuerbemessungsgrundlage wird demnach in einen allgemeinen Teil
(prinzipiell auf alle Einkünfte anwendbar) und in einen besonderen
Teil (Ausnahme für langfristige Veräußerungsgewinne) getrennt. Der
allgemeine Teil der Steuerbemessungsgrundlage wird mit 40% und der
besondere Teil mit 15% besteuert. Steuerabzüge für gemeinnützige
Zwecke bzw. Investitionen in Güter von allgemeinem kulturellen
Interesse sowie die Abzüge zur Vermeidung doppelter Besteuerung sind
möglich.
Man kann wohl kaum generell bestimmen, ob die
neue Vermögensgesellschaft vorteilhafter ist als eine "normale"
Gesellschaft oder nicht. Das hängt vom Einzelfall ab. Hat der
Gesellschafter z.B. einen persönlichen Steuersatz, der unter 40%
liegt, so ist die neue Gesellschaft grundsätzlich nicht vorteilhaft
für ihn.
Ist unter den Gesellschaftern der
Vermögensgesellschaft eine juristische Person, so könnte es
grundsätzlich für langfristige Veräußerungsgewinne vorteilhaft
erscheinen, da ein Steuersatz von 15% auf den Gewinn Anwendung
findet, der aus Veräußerungen Von Gütern herrührt, die länger als
ein Jahr gehalten wurden, ohne dass es erforderlich ist, eine
Wiederinvestition zu tätigen. Wenn man den Fall jedoch global in
Verbindung mit einer Ausschüttung an den Gesellschafter betrachtet,
ist die effektive Besteuerung immer noch geringer, wenn die
Vermögensgesellschaft eine Wiederinvestition tätigt. Wenn jedoch
keine Möglichkeit einer Wiederinvestition durch die
Vermögensgesellschaft besteht, wirkt die neue Regelung derartiger
Gesellschaften vorteilhaft.
Konzernbesteuerung
Die Konzernbesteuerung wird im neuen LIS, so
wie die Steuertransparenz, unter den Sonderregeln der
Körperschaftsteuer behandelt (Teil VII des LIS). Unter Kapitel VII,
überschrieben mit „Regimen de Consolidación Fiscal“ (= Regelung der
Gesellschaftsgruppen), finden sich in Art. 64 bis 82 die
entsprechenden Bestimmungen.
a) Prinzip der Konzernbesteuerung
In Spanien kann eine Gruppe von
Gesellschaften für eine spezielle Art der Besteuerung optieren, der
sogenannten konsolidierten Besteuerung. Dabei soll durch die
Ermittlung der konsolidierten Bemessungsgrundlage die
Leistungsfähigkeit des Konzerns festgestellt und der Besteuerung
unterworfen werden. Die Leistungsfähigkeit kommt im gemeinsamen
Gewinn aller Konzernmitglieder zum Ausdruck, der sich durch die
Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen
der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt.
Zur Ermittlung der Bernessungsgrundlage wird
der Konzern - ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit der
einzelnen Konzernunternehmen - als Einheit betrachtet. Grundsätzlich
sollen nur die mit konzernfremden Rechtssubjekten getätigten
Geschäfte in den Konzernabschluß eingehen. Ziel der Konsolidierung
ist somit die Besteuerung des Gesamteinkommens der
Gesellschaftsgruppe, wobei sich der spanische Gesetzgeber für die
Ergebniskonsolidierung mit Zwischengewinneliminierung entschieden
hat. Ausschlaggebendes Kriterium bei der Konzerndefinition ist dabei
die finanzielle Beteiligung einer Gesellschaft am Kapital einer
anderen.
b) Betroffene Gesellschaften
Ein Konzern im steuerrechtlichen Sinn ist der
Zusammenschluss einer dominanten AG (SA), GmbH (SL) oder KG per
Aktien (SCA) und einer oder mehrerer von ihr abhängigen
Gesellschaften. Eine Gesellschaft gilt als dominant, wenn sie direkt
oder indirekt mindestens 75% des Grundkapitals einer anderen
Gesellschaft hält. Das Vorliegen der geforderten Kapitalbeteiligung
allein führt indes noch nicht zur steuerlichen Konsolidierung,
vielmehr muss die Beteiligung nicht nur während des gesamten
Zeitraumes, für den eine Besteuerung nach dem System der
konsolidierten Erklärung begehrt wird, sondern zusätzlich bereits
ein Jahr vor der erstmaligen Konsolidierung gegeben sein.
Die dominierende Gesellschaft muss folgende
Bedingungen erfüllen:
- direkte oder indirekte Mindestbeteiligung von 75% an den
abhängigen Gesellschaften
- Beteiligung mindestens ein Jahr vor der erstmaligen Anwendung
der konsolidierten Besteuerung
- keine Abhängigkeit von einer anderen in Spanien ansässigen
Gesellschaft. Damit ist die Abhängigkeit von einer ausländischen
Konzernmutter zulässig, ohne dass dies die Konzernbesteuerung
einer Unternehmensgruppe in Spanien verhindert.
- Die spanische Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft
kann auch als dominierende Gesellschaft wirken, wenn die
Ausländische Gesellschaft in einem DBA - Land ansässig ist.
Bei den dominierten Gesellschaften müssen
folgende Bedingungen gegeben sein:
- keine Freistellung von der Körperschaftsteuer
- keine Anwendung eines unterschiedlichen Steuersatzes im
Vergleich zur dominierenden Gesellschaft
- kein anhängiges Vergleichs- oder Konkursverfahren
- die Beteiligung darf nicht über eine Zwischengesellschaft
vermittelt werden, bei der die Konsolidierungsbedingungen nicht
erfüllt sind.
Neben diesem steuerrechtlichen Konzernbegriff
findet sich in Art. 42 Ccorn die Umschreibung des handelsrechtlichen
Konzernbegriffs. Wegen der aus Art. 7 LGT angeleiteten Autonomie des
Steuerrechts und den ausdrücklichen Regelungen in den Art. 64 ff,
LIS spielt der handelsrechtliche Konzernbegriff für die Besteuerung
allerdings keine Rolle. Eine Abgrenzung erübrigt sich daher.
c) Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Konsolidiert werden die Erträge und
Aufwendungen der verschiedenen Einzelgesellschaften. Dies beinhaltet
auch den Ausgleich vor positiven und negativen Einkünften innerhalb
des Konzerns. Dadurch wird die Gruppe eine aus zivilrechtlich
selbständigen Gesellschaften bestehende steuerliche Einheit, bei der
nur außerhalb dieser Einheit stattfindende Vorgänge, d.h.
Geschäftsvorfälle zwischen den Einzelgesellschaften und dritten
Personen, steuerlich relevant sind. Nach Art. 72, 73 LIS ergibt sich
die konsolidierte Bemessungsgrundlage in einem dreistufigen
Verfahren mit den Stufen für Vereinheitlichung (homogeneización),
Eliminierung (eliminaciones) und Eingliederung (incorporaciones).
Ausgangspunkt sind die auf der Ebene der
einzelnen Konzernglieder nach allgemeinen
körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen ermittelten individuellen
Einkommen, wobei zweckmäßigerweise bereits in diesem Stadium
einheitliche Bewertungskriterien zur Anwendung gelangen sollten,
damit sich spätere Umbewertungen erübrigen. Vor Durchführung der
Konsolidierung sind dann zunächst die Bilanzen und Erfolgsrechnungen
anzugleichen, sofern diese nicht unter Beachtung einheitlicher
Bewertungsmethoden erstellt wurden. Diese Bereinigungen betreffen
nur das Rechnungswesen und führen bei anderen Konzerngliedern zu
keinen entsprechenden Anpassungen. Zu den Anpassungsmaßnahmen
gehören die Harmonisierung der Konten und der Geschäftsjahre sowie
die Vereinheitlichung der Bewertung.
Auf der zweiten Stufe sind die steuerlich
relevanten Einnahmen und die abzugsfähigen Ausgaben identischer oder
analoger wirtschaftlicher Bedeutung der konsolidierbaren
Gesellschaften zu aggregieren. Nach den Grundsätzen der
Vollkonsolidierung sind die Einnahmen und Ausgaben, ungeachtet der
Existenz etwaiger Minderheitsgesellschafter, in voller Höhe zu
addieren.
Die konsolidierte Bemessungsgrundlage ergibt
sich schließlich im nächsten Schritt durch Eliminierung der sich in
Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres niederschlagenden
innerkonzernlichen Geschäftsbeziehungen. Die Ermittlung ist in
erster Linie Aufgabe der konsolidierten Erfolgsrechnung. Der
konsolidierten Bilanz kommt im Grundsatz nur eine ergänzende
Nachweis- und Dokumentationsfunktion zu. Aus Art. 72, 73 LIS ergeben
sich folgende herauszurechnende zwischengesellschaftliche
Geschäftsvorfälle:
- Ankäufe und Verkäufe zwischen Konzerngliedern
- Dividendenausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften
- Andere Erträge und Aufwendungen, die durch Geschäftsvorfälle
zwischen den Einzelgesellschaften entstehen und nicht durch die
vorangegangenen Aufzählungspunkte erfasst werden.