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Firmengründung in Spanien:
Die spanische Holding
Als Literatur
empfehlen wir: Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften, Prof.Dr.
Bader, nwb-Verlag:
www.nwb.de
Spanien
a)
Normalsteuerbelastung
Körperschaftsteuersystem: Das spanische Körperschaftsteuersystem
ist ein Teilanrechnungssystem. Es ist gekennzeichnet durch eine
Mischung aus Anrechnung- und Freistellungsverfahren. In Spanien
ansässige natürliche Personen als Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft erhalten eine Anrechnungsgutschrift. Ansässige
Körperschaften erhalten eine 50%ige oder 100%ige Minderung ihrer
eigenen Steuer auf die bezogene Dividende. Für ausländische Dividenden
kommen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Schachtelbefreiungen
in Betracht. Seit 1995 gelten in Spanien besondere Regelungen für
Auslandsbeteiligungsholdings. Die sog. „Entidad de Tenencia de Valores
Etranjeras“ (ETVE), ist eine spanische Kapitalgesellschaft, deren
Gesellschaftszweck im Halten von Kapitalbeteiligungen an nicht in
Spanien ansässigen Gesellschaftern mit Geschäftstätigkeit im Ausland
besteht.
Voraussetzungen der
ETVE
Ihr
Gesellschaftszweck muss das Halten und die Verwaltung von
ausländischen Gesellschaftsanteilen sein. Die Erbringung von
Dienstleistungen an diese Gesellschaft ist unschädlich.
è
Die ETVE-Gesellschafter
müssen ausreichend identifiziert bzw. identifizierbar sein. Sollte
daher die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gewählt werden, so haben
die Gesellschaftsanteile der ETVE aus Namensaktien zu bestehen.
è
Mitteilung des ETVE-Status
an das spanische Finanzamt.
è
Ausreichende Substanz muss
durch Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Vorstands im Zuge
der Gesellschaftsgründung nachgewiesen werden
Körperschaftsteuertarif: Der spanische
Körperschaftsteuersatz beträgt 35%.
Behandlung von Verlusten: Verluste
können bis zu 15 Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist
nicht möglich.
Kommunalsteuern: Gewerbesteuern für
inländische Einkünfte auf Basis unterschiedlicher Gemeinde-Hebesätze
(abziehbar).
Substanzsteuern: keine
b)
Besteuerung vereinnahmter
Beteiligungserträge der Holding
Nationales
Schachtelprivileg: Bei inländischen Beteiligungserträgen kann die
gewinnempfangende Kapitalgesellschaft den auf die Dividende
entfallenden Körperschaftsteuerbetrag von derselben wieder abziehen,
wenn und insoweit er positiv ist. Übersteigt der abziehbare
Körperschaftsteuerbetrag die tarifliche Körperschaftsteuer, so kann
der Anrechnungsüberhang in den folgenden sieben Jahren vorgetragen und
ausgeglichen werden.
Voraussetzungen:
è
Sowohl gewinnausschüttende
als auch emfangende Gesellschaft sind in Spanien ansässig.
è
Unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung von 5% an der ausschüttenden Gesellschaft.
è
Ununterbrochene
Mindesthaltedauer von einem Jahr vor oder auch nach dem Tag der
Gewinnausschüttung.
Werden die
Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kann die gewinnempfangende
Gesellschaft nur einen Körperschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% der
auf die Dividende entfallenden Körperschaftsteuer von dem tariflichen
Körperschaftsteuerbetrag abziehen. Auch hier ist ein möglicher
Anrechnungsüberhang sieben Jahre vortrags- und ausgleichsfähig.
Internationales
Schachtelprivileg: Spanische Gesellschaften haben im Rahmen der
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bei ausländischen
Dividenden und Gewinnbeteiligungen die Wahl zwischen Anrechnungs- und
Freistellungsmethode, wobei i. d. R. das Wahlrecht zugunsten der
Freistellung ausgeübt wird, um ein Heraufschleusen auf das höhere
Steuerniveau zu vermeiden.
Freistellungsmethode: Von einer ETVE und auch von anderen
Kapitalgesellschaften vereinnahmte Dividendenausschüttungen
ausländischer Gesellschaften bleiben steuerfrei, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind.
è
Mittelbare oder unmittelbare
Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft i. H. v. 5%. Die
Erfüllung der Mindestbeteiligung kann unabhängig von der prozentualen
Höhe bei einem Anschaffungswert der ausländischen Beteiligung von
mindestens 6 Mio. Euro erfüllt werden. Diese Sonderregelung gilt
allerdings nur für die ETVE,
è
Mindesthaltedauer von einem
Jahr zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Diese kann jedoch auch
nachträglich erfüllt werden.
è
Die ausländische
Tochtergesellschaft muss während des Veranlagungsjahres, in dem die
ausgeschütteten Gewinne erzielt wurden, einer mit der spanischen
Körperschaftsteuer identischen oder analogen Steuer unterliegen. Die
Erfüllung dieser Voraussetzung wird immer dann als gegeben vermutet,
wenn die betreffende Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, der mit
Spanien ein DBA inklusive einer Klausel über den gegenseitigen
Informationstausch unterzeichnet hat. Nach dem spanischen
Körperschaftsteuergesetz ist eine Steuer dann identisch bzw. analog,
wenn sie das Einkommen der ausländischen Gesellschaft besteuert, wobei
kein Mindeststeuersatz gefordert wird.
è
Mindestens 85% der Einkünfte
der ausländischen Gesellschaft müssen aus einer aktiven Tätigkeit
stammen. Als wirtschaftlich aktive Einkünfte gelten jene Einkünfte,
die nicht in der spanischen CFC-Regelung angeführt sind. Der Kreis
möglicher aktiver Tätigkeiten ist sehr weit gefasst, da er auch
traditionell passive Einkünfte wie beispielsweise die Vereinnahmung
von Lizenzgebühren einschließt. Da für die
Beteiligungsertragsbefreiung auch eine mittelbare Beteiligung die
Mindestbeteiligungsquote erfüllen kann, gilt als aktive Tätigkeit der
ausländischen Gesellschaften unter der Voraussetzung, dass die
allgemeinen Bedingungen des Schachtelprivilegs erfüllt sind (5%ige
Beteiligung, einjährige Haltefrist, vergleichbare Steuer und aktive
Einkünfte er Untergesellschaft).
è
Zur Sicherstellung, dass die
Einkünfte im Ausland erzielt werden, fordert Atr.20 bis 1 c)a)LIS,
dass bei der Ausübung von Großhandel, Dienstleistungen, Finanz- und
Versicherungsleistungen eigene personelle und materielle Ressourcen
im Ausland bereitgestellt werden.
Werden die
Voraussetzungen erfüllt, so sind die Einkünfte aus ausländischen
Tochtergesellschaften und Betriebsstätten von der Steuer freigestellt.
Anrechnungsmethode:
Die empfangende Gesellschaft kann den niedrigeren der beiden folgenden
Anrechnungsbeträge von dem tariflichen Körperschaftsteuerbetrag
abziehen. Entweder den effektiv im Ausland gezahlten Steuerbetrag
einer mit der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer oder
den auf die Dividenden oder Gewinnbeteiligungen entfallenden
spanischen Körperschaftsteuerbetrag, wenn die Dividenden oder
Gewinnbeteiligungen in Spanien erzielt worden wären.
Voraussetzungen für
die Anrechnung ist eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am
Gesellschaftskapital der Auslandsgesellschaft von insgesamt mindestens
5%, die ununterbrochen mindestens ein Jahr lang gehalten wird. Die
Mindesthaltedauer kann auch nachträglich erfüllt werden. Ein
Anrechnungsüberhang kann in den folgenden zehn Jahren vorgetragen und
ausgeglichen werden.
c)
Besteuerung der Ausschüttung
aus der Holdinggesellschaft
Dividenden an
inländische Gesellschaften unterliegen einer Quellensteuer von 15%.
Bei Ausschüttungen an eine Muttergesellschaft wird keine Quellensteuer
erhoben, wenn sie für den Zeitraum von einem Jahr mit mindestens 5% an
der Tochtergesellschaft beteiligt war.
Für Ausschüttungen
einer spanischen (Zwischen-)Holding an eine Muttergesellschaft kommt
es aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie ebenso zu einer völligen
Quellensteuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass die
EU-Muttergesellschaft unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt ist und
dass die Beteiligung im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr besteht. Im Falle
der Gegenseitigkeit wird die Mindestbeteiligungsquote auf 10% gesenkt.
Mehr zum Thema (ausführliche Dokumentation)
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