|
|
|
firmengründung im
ausland,limited gründen,englische limited gründen,zyprische
limited, firmengründung Spanien, Kanaren, holding spanien

Firmengründung Spanien:
Immobilienerwerb
Unsere Dienstleistungen in der
Übersicht
-
Beratung im
Rahmen des Immobilienerwerbs in Spanien: Kaufvertrag,
Vorgehensweise, Fallen
-
Steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten: Erwerb über die Gründung einer
spanischen S.L.
-
Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Verkaufs oder Vererben,
z.B.: Gründung einer
zyprischen
Limited mit einziger Betriebsstätte auf Zypern. Die spanische
Immobilie wird an die zyprische Limited verkauft. Bei Weiterverkauf
oder Vererbung bleibt die Zypern Ltd Eigentümer der Immobile, es
werden lediglich die Anteile der zyprischen Ltd veräußert bzw.
vererbt. Beim Verkauf wird der Gewinn mithin auf Zypern mit maximal
10% besteuert. Beim Vererben fällt keine Erbschaftssteuer an, da
Zypern in diesem Fall keine Erbschaftssteuer kennt. Im spanischen
Grundbuch ist keine Änderung erforderlich.
-
Steuerliche
Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Dividendenzuflüsse an die
natürlich Person oder Zwischenholding: Gründung einer Schweizer-
oder zyprischen Zwischenholding zur steuerlichen Optimierung der
Dividendenzuflüsse, Steueroptimierung der natürlichen Person, z.B.
durch Non-Domc-Verfahren in England bzw und/oder Ausflaggen der
natürlichen Person
Wie kann ich vor
Vertragsabschluß prüfen, ob der Kaufpreis der Immobilie dem
allgemeinen Marktpreis entspricht?
Handelt es sich um eine Immobilie, die
in einer touristisch erschlossenen Gegend gelegen ist, so kann die
Lektüre der Immobilienanzeigen Ihnen einen ersten Überblick über das
Preisniveau vergleichbarer Objekte vor Ort geben. Handelt es sich bei
der Immobilie jedoch um ein weniger gewöhnliches Objekt (z.B. ein
größeres Gebäude mit einem Meerblick o.ä.), so wird es mitunter
schwierig sein, Vergleichsobjekte zu finden. Es gibt auch Faktoren,
die die Schätzung erschweren, z.B.:
- Erschließungsmöglichkeiten
- rechtliche Bedingungen
- mögliche Lasten (Hypotheken,
Erschließungsgebühren, Wegerechte, gerichtliche Verfahren etc.) auf
dem Grundstück.
Sie sollten auch nicht vergessen, dass
der eingeschaltete Makler sehr oft allein den Verkäufer vertritt. Er
wird Ihnen daher erfahrungsgemäß meist nur die Informationen geben,
die vor allem die Verkäuferseite interessieren.
Als Kaufinteressent sollten Sie sich
unabhängig durch eine Schätzagentur, einen Rechtsanwalt mit
Marktkenntnissen oder einen Architekten beraten lassen.
Wer zahlt den Makler, Käufer
oder Verkäufer? Wie hoch darf die Maklerprovision sein?
In den überwiegenden Fällen wird der
Makler zunächst vom Verkäufer beauftragt, das Objekt zu vermitteln.
Daher muss auch der Verkäufer allein die vereinbarte Provision zahlen.
In der Praxis verhält es sich so, dass der Makler die von der
Käuferseite getätigte Anzahlung zur Reservierung des Objekts bis zum
definitiven Kaufvertrag einbehält. Dies dient zur Sicherung seines
Provisionsanspruchs. Beim definitiven Verkauf erhält der Verkäufer
folglich den Restkaufpreis und ggf. einen Teil der Anzahlung nach
Abzug der Maklerprovision.
Auf keinen Fall sollten Sie dem Makler
zusätzliche Gebühren oder Kosten bezahlen, außer es sind ausnahmsweise
Sie als Käufer, der den Makler ausdrücklich beauftragt hat, für Sie
eine Immobilie zu finden. In solch einem Fall sollten Sie aus
Beweisgründen immer einen schriftlichen Auftrag erteilen und die
Provisionshöhe schriftlich fixieren. In Spanien gibt es keine
verbindliche Provisionshöchstgrenze. Allgemein liegt die
Maklercourtage zwischen 5 und maximal 10%.
Kann der Kaufvertrag
rechtswirksam auch durch Privatvertrag geschlossen werden?
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in
Spanien der Kauf einer Immobilie mittels Privatvertrag rechtlich
bindend. Bereits mit der Unterzeichnung des privaten Kaufvertrages
haben Sie sich rechtlich verbindlich gebunden! Positiv ausgedrückt:
Sie können in Spanien auch durch privaten Kaufvertrag Eigentümer von
Immobilien werden. Diese Besonderheit des spanischen Rechts birgt
naturgemäß viele Gefahren. Mit Ausnahme des vorläufigen Vertrages, der
bei der Anzahlung erstellt wird, muß aus den nachfolgend aufgeführten
Gründen vor dem Abschluß eines privatschriftlichen Kaufvertrages
eindringlich gewarnt werden.
Warum ist der Abschluss eines
privaten Kaufvertrages so gefährlich?
Obwohl Privatverträge über Rechte an
Immobilien nach spanischem Recht gültig sind (im Gegensatz zum
deutschen Recht, wo privatrechtschriftliche Kaufverträge über eine
Immobilie unwirksam wären), können private Kaufverträge nicht im
Grundbuchamt eingetragen werden. Dies führt in der Praxis zu
rechtlichen Unsicherheiten, vermeidbaren Prozessen und im Falle einer
späteren Veräußerung zu geringeren Verkaufserlösen, da jeder gut
informierte Käufer die Bedingung stellt, dass die Liegenschaft im
Grundbuch bereits auf den Verkäufer eingetragen ist.
- Die allein durch Privatvertrag
erworbene Immobilie kann sich ohne weiteres in Luft auflösen, wenn der
Verkäufer „Ihre Immobilie" an einen weiteren Interessenten veräußert
und dieser zweite Verkauf im Grundbuchamt eingetragen wird.
- Wenn die Immobilie allein durch
Privatvertrag erworben wurde, besteht auch die Gefahr, dass die
Immobilie weiter für Schulden Ihres Verkäufers haftet. Mit anderen
Worten: Gläubiger des Verkäufers können zur Absicherung ihrer
Forderungen Sicherungshypotheken etc. im Grundbuch eintragen lassen.
Diese Rechte müssen Sie sich dann als eigentlicher Eigentümer
entgegenhalten lassen.
- Wollen Sie später, nach mehreren
Monaten oder gar Jahren, die notarielle Beurkundung des
Privatvertrages nachholen, so führt dies in der Praxis nicht selten zu
größeren Problemen. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass der Verkäufer
in der Zwischenzeit den Kaufvertrag nicht mehr notariell beurkunden
lassen will bzw. verstorben ist und daher zunächst die Erben ausfindig
gemacht werden müssen. Danach müssen vorab die Erben des verstorbenen
Verkäufers im Grundbuch eingetragen werden. Sollte gar der Käufer, der
seinerzeit privatschriftlich Eigentum erworben hat, verstorben sein,
so können seine Erben nur durch ein kompliziertes Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
werden.
- Ferner kann die Gültigkeit eines
privatschriftlichen Kaufvertrages aus vielerlei Gründen im Rahmen
einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Frage gestellt werden. Die
Anfechtung eines notariellen Vertrages ist jedoch nur in wenigen
Ausnahmefällen möglich. Schon aus Beweisgründen empfehlen wir daher
die notarielle Beurkundung.
Wie kann ich mich davor
schützen, dass der Verkäufer nach Abschluss des privatschriftlichen
„Vorvertrages" die Immobilie an einen Dritten veräußert?
Häufig werden mit mehreren Käufern so genannte (s.g.)
Kaufabsichtserklärungen bzw. unpräzise, geringe rechtliche
Bindungswirkung entfaltende Vorverträge abgeschlossen. Den Zuschlag
erhält schließlich der Höchstbietende. Dies können Sie nur durch den
Abschluss eines Optionsvertrages verhindern. Dieser verpflichtet den
Verkäufer, Ihnen die Immobilie zum genannten Kaufpreis zu übertragen.
TIPP: Wünschen Sie 100% Sicherheit, so lassen Sie die Option im
Grundbuch eintragen.
Ist es empfehlenswert, einen
vorläufigen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen?
Ja, auf jeden Fall sollte ein
vorläufiger Kaufvertrag unterschrieben werden, wenn eine Anzahlung
bereits getätigt worden ist bzw. wenn diese – was vorteilhafter ist –
noch geleistet werden soll (sie beträgt im Normalfall 10% des
Endverkaufspreises). Der Privatvertrag sollte folgende Punkte
festhalten:
- klare Bestimmung des Endpreises
- Bestimmung der Anzahlung
- (eindeutige Erklärung, dass 10%
angezahlt worden sind, 90% des Kaufpreises mithin noch zur Zahlung
fällig sind)
- Angaben über vorhandene Hypotheken
(oder sonstige Lasten auf dem Grundstück)
- Festlegung einer verbindlichen Frist
zur notariellen Beurkundung (aber nur für den Fall, dass Sie
Gewissheit darüber haben, dass Sie den definitiven Kauf innerhalb der
festgesetzten Frist tätigen können)
- Festsetzung einer Entschädigungssumme
für den Fall, dass die Beurkundung nicht innerhalb der vereinbarten
Frist erfolgt.
Sollte der Verkäufer nicht fristgerecht
den Kaufvertrag notariell beurkunden lassen wollen, so hat der Käufer
laut Zivilgesetzbuch zwei Wahlmöglichkeiten:
1. Er kann auf den Vertragsabschluß
verzichten und von der Verkäuferseite den zweifachen Anzahlungsbetrag
als Entschädigung verlangen, sofern die Anzahlung im Vertrag als arras
oder señal bezeichnet wurde.
2. abwarten, als wenn nichts geschehen
wäre.
Wie funktioniert die Kaufoption
in Spanien, und worauf muss ich hier achten?
Der contrato de opción gewährt der
optionsberechtigten Partei das Recht, die Immobilie innerhalb der
vertraglich vereinbarten Frist zu dem vereinbarten Kaufpreis zu
erwerben. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Immobilie zu diesen
Bedingungen zu verkaufen. Wird die Option für einen Zeitraum von nicht
mehr als vier Jahren gewährt, kann der Optionsvertrag als solcher ins
Grundbuch eingetragen werden. Bedenken Sie aber, dass die Eintragung
einer Kaufoption keine Veräußerungssperre der Immobilie bedeutet. Die
im Grundbuch eingetragene Kaufoption gibt Ihnen das Recht, die
Immobilie von jedem Eigentümer (d.h. auch von einem nach der
Optionseintragung als neuen igentümer eingetragenen Dritten) zu den im
Optionsvertrag vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Der Eigentümer
muss Ihnen zu diesen Bedingungen verkaufen.
Fazit: Nur eine notarielle Beurkundung
gibt Ihnen 100%ige Sicherheit. Sowohl der privatschriftliche als auch
der notariell beurkundete Optionsvertrag wird mit 6 bzw. 7%
Grunderwerbsteuer des Optionswertes (nicht des zukünftigen
Kaufpreises) besteuert. Der Wert der Option muss 5% des Kaufpreises
betragen.
Fallen beim Kauf mittels
Privatvertrag auch Steuern an?
Auch beim Kaufvertrag in
privatschriftlicher Form fallen für den Kauf steuerliche Belastungen
an. Nur: Die spanische Finanzverwaltung erlangt nicht ohne weiteres
Kenntnis von der Existenz eines Privatvertrages. Daher wird in der
Praxis so gut wie nie auf den vereinbarten Kaufpreis die 6%- bzw.
7%ige Grunderwerbsteuer entrichtet. Die Verjährungsfrist für die
Steuerzahllast beginnt allerdings erst, wenn die Finanzverwaltung von
dem privatschriftlichen Vertrag Kenntnis erlangt.
Soll ich den Kaufvertrag
notariell beurkunden lassen?
1. Im Grundbuch können Sie – von
einigen wenigen Ausnahmen einmal abgesehen – als Eigentümer nur
eingetragen werden, wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet worden
ist.
2. Der notarielle Kauf und Verkauf kann
nach Entrichtung der 6%igen Grunderwerbsteuer (falls Sie von einer
Privatperson kaufen) den Rechtsübergang gegenüber Dritten durch die
Publizität des Grundbuchs eindeutig absichern.
3. Nur durch die Eintragung des
notariellen Kaufvertrages im Grundbuch ist gewährleistet, dass Ihre
Immobilie nicht mehr für Schulden des Verkäufers haftet. Solange der
Verkäufer noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, können
Gläubiger für ihre Forderungen Sicherungsrechte auf die Immobilie
eintragen lassen.
4. Der notarielle Kauf und Verkauf hat
zusammen mit der Abtretung des Eigentums auch die „symbolische"
Übergabe des Besitzes zur Folge. Diese Rechtsfolge, der die Juristen
große Bedeutung beimessen, kann sich im Falle einer Forderung (z.B.
ein Verbot) in Verbindung mit illegalen Bewohnern als sehr wichtig
erweisen.
5. Nur die Eintragung Ihrer Immobilie
im spanischen Grundbuchamt ermöglicht die Beleihung Ihrer Immobilie
(Hypotheken etc.). Auch werden Sie bei einem späteren Verkauf des
Objektes einfacher einen höheren Preis erzielen können, als wenn die
Immobilie nicht im Grundbuch eingetragen wäre.
6. Durch notarielle Beurkundung
schränken Sie die Ursachen ein, die zu Ungültigkeit des Vertrages
führen könnten. Niemand kann z.B. einwenden, dass die Unterschriften
gefälscht wurden. Auch kann das in der Urkunde enthaltene Datum weder
von Dritten noch von der Verwaltung selbst angefochten werden.
Ersetzt der Notar den
Rechtsanwalt?
Der spanische Notar ist nicht
verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Vertrages zu überprüfen und Sie
als Käufer über die Risiken aufzuklären. Er beschränkt sich darauf,
die Identität der Parteien, ihre Geschäftsfähigkeit und das Datum der
Beurkundung festzustellen. Deswegen ist es auch sehr ratsam, die
rechtlichen Verhältnisse der Immobilie vor dem Notartermin fachkundig
überprüfen zu lassen.
TIPP: Fragen Sie den Notar vor Abschluss des Kaufvertrages, ob er eine
spanische Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lässt.
Folgende Aspekte überprüft der
spanische Notar nicht:
1. ob der Verkäufer auch wirklich der
Eigentümer ist
2. ob die Immobilie frei von Lasten ist
( theoretisch ist der Notar gesetzlich hierzu verpflichtet, aber bei
vielen Notaren erscheint im Urkundentext ohne vorherige Aufklärung des
Käufers, dass dieser auf diese Auskunft verzichtet)
3. die Situation in bezug auf die
Erschließung der Immobilie (Erschließungsgebühren, zukünftige
Enteignung wegen der Bauplannormen etc.)
Welche Notargebühren fallen bei
der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages an?
In aller Regel bewegen sich die
Gebühren des Notars zwischen 0,5 - 1% des beurkundeten
Immobilienwertes. Die Mindestgebühren liegen bei ca. 25.000,- Ptas.
Auf welche Risiken sollte ich
das Grundbuch vor Vertragsunterzeichnung prüfen lassen?
Wie in Deutschland führt das
Grundbuchamt (registro de la propiedad) für alle Liegenschaften ein
Grundbuch, in dem die rechtliche Historie und alle wichtigen
Rechtsveränderungen der Immobilie festgehalten sind. Bevor Sie einen
Vertrag unterzeichnen, sollten Sie deshalb auf jeden Fall durch Ihren
Anwalt einen aktuellen Grundbuchauszug (nota simple informativa)
anfordern, aus dem sich u.a. ergibt, ob
- der Verkäufer der im Grundbuch
eingetragene Eigentümer ist
- der Eigentümer befugt ist, die
Immobilie zu veräußern oder gar – wie für den Fall der
Gütergemeinschaft als eingetragene Eigentümer – der Miteigentümer
(Ehegatte) auch unterschreiben muss
- die Neubauerklärung eingetragen ist.
Es ist keine Seltenheit, daß nur das Grundstück eingetragen ist, das
hierauf stehende Gebäude nicht. Vergewissern Sie sich, daß die
Neubauerklärung auch eingetragen werden kann. Manchmal weicht der Bau
derart von der Baugenehmigung ab, dass eine Neubauerklärung nicht
erteilt wird.
- Belastungen auf die Immobilie
eingetragen sind. Hypotheken oder Ähnliches gehören zu den Lasten, die
im Grundbuch eingetragen werden.
Was hat es mit der
„Unterverbriefung" auf sich, und welche Risiken sind damit verbunden?
In Spanien wird der tatsächlich
gezahlte Kaufpreis nur selten notariell beurkundet wird. Dies
geschieht aus folgenden Gründen:
- Die vom Käufer zu zahlende
Grunderwerbsteuer (6% bzw. auf Mallorca 7% des notariell beurkundeten
Verkaufspreises) sowie die Notargebühren und sonstigen Kosten fallen
günstiger aus.
- Der eventuell zu versteuernde
Vermögenszuwachs des Verkäufers ist formal geringer. Krasse
Unterverbriefungen werden von den spanischen Finanzbehörden
genauestens überprüft. Wird ein höherer Wert als der beurkundete
Kaufpreis festgestellt, so müssen 6% bzw. 7% Grunderwerbsteuer (ITP)
auf den Differenzbetrag nachentrichtet werden. Wenn die Wertangaben
des Notarvertrages wesentlich vom Verkehrswert abweichen, kann die
Geldstrafe, zwischen 50 und 150% des verkürzten Steuersatzes betragen.
Abschließend darf nicht übersehen
werden, dass auch für den Fall, dass die Finanzverwaltung den
geringen, verbrieften Wert nicht beanstandet, ein Vermögenszuwachs
entsteht, der spätestens dann realisiert wird, wenn die Immobilie zu
einem späteren Zeitpunkt wieder veräußert wird.
Ein weiteres Risiko besteht für den
Fall, dass es zwischen dem Verkäufer und dem Käufer später zu
Meinungsverschiedenheiten kommt und z. B. Gewährleistungsansprüche
geltend gemacht werden.
Etwaige Minderungs- oder
Schadensersatzansprüche bemessen sich nicht selten allein nach dem
notariell beurkundeten Wert.
Besteht für den Fall, dass die
Finanzbehörden den beurkundeten Kaufpreis anzweifeln die Gefahr einer
Steuerhinterziehung mit den einhergehenden strafrechtlichen Folgen?
Nicht jede Unterverbriefung hat etwas
mit s.g. Schwarzgeld zu tun. Und nicht jedes Schwarzgeldgeschäft ist
in Spanien automatisch eine strafrechtlich relevante
Steuerhinterziehung.
TIPP: Die Überprüfung der Immobilienwerte bezweckt allein die
Nachversteuerung der Grunderwerbsteuer. Das Gesetz spricht ja auch
davon, dass die Grunderwerbsteuer auf den Verkehrswert einer Immobilie
bezahlt werden muss und nicht etwa auf den verbrieften Wert in der
notariellen Urkunde. Hieraus folgt, dass die Nachversteuerung von
Grunderwerbsteuer im Rahmen einer Überprüfung des verbrieften
Kaufpreises unter keinen Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen kann. Der Steuerpflichtige muss lediglich die
Differenzsteuer zzgl. Zinsen bezahlen.
- Bei der Grunderwerbsteuer haben wir
es mit einer Steuerhinterziehung zu tun, wenn die Summe der
verkürzten Grunderwerbsteuer mehr als 15 Millionen Peseten beträgt
und vorsätzlich gehandelt wurde.
- Bei der Einkommensteuer trifft das
Gleiche zu, wenn die aufgedeckten Summen zuvor nicht versteuert
worden sind und einen Betrag von mehr als 15 Millionen Peseten per
annum ausmachen und die Strafbarkeit noch nicht verjährt ist. Bei
geringeren Beträgen beträgt das Ordnungsgeld 50 bis 150% der
hinterzogenen Summe.
- Im Rahmen der Einkommensteuer des
Verkäufers könnte ferner festgestellt werden, dass ein nicht
versteuerter Spekulationsgewinn vorliegt, der bei dem Verkäufer beim
Überschreiten der Strafbarkeitsgrenze von 15 Millionen Peseten den
Strafvorwurf begründet und bei dem Käufer den Vorwurf der Beihilfe
auslösen kann.
- IVA, die spanische Umsatzsteuer (USt.),
fällt an, wenn man eine Neubauimmobilie vom Bauträger erwirbt. Eine
Überprüfung durch die Behörden findet nicht statt und kann auch zu
keiner Erhöhung der USt. für den Fall einer Unterverbriefung führen.
Im Besitz welcher Dokumente
sollte die Verkäuferseite sein?
Zu nennen ist hier vor allem die
Original-Eigentumsurkunde, die sog. escritura. Überprüfen Sie auch,
dass diese regulär im Grundbuch eingetragen ist. Fotokopien der
escritura sollten Sie nicht akzeptieren. Für den Fall, dass der
Verkäufer nur mittels Privatvertrag gekauft hat, sollte dieser
Vertrag im Original vorgelegt werden.
Wenn es sich um ein Grundstück
handelt, das später noch geteilt werden soll, so müsste der
Verkäufer im Besitz der Teilungsgenehmigung der Gemeinde sein.
Handelt es sich um einen Erstverkauf durch den Bauherrn, so sollten
Sie die Bewohnbarkeitserklärung (cedula de habitabilidad), einen
Nachweis der bezahlten Gemeindesteuer und Quittung der IBI
(Grundsteuer) verlangen.
Überprüfen Sie, ob die Beschreibung im Grundbuch mit der des
Katasteramtes übereinstimmt.
Überprüfen Sie auch, ob die Beschreibung von Grundstücken im
Grundbuch mit der Realität vor Ort übereinstimmt, wie etwa die
Beschreibung der Grenzverläufe etc.
Ist der Verkäufer nicht in Spanien ansässig, so muß er Ihnen
bestätigen, daß er seinerzeit beim Kauf die Investitionen beim
spanischen Register für Auslandsinvestitionen (registro español de
inversiones extranjeras) mit dem dafür vorgesehenen Formular (z.Z.
MC-3A) angemeldet hat. Dieses Formular ist speziell dann von
Bedeutung, wenn Sie als Käufer ebenfalls nicht in Spanien ansässig
sind. Als Käufer müssen Sie ihrerseits die Investition (den Kauf)
bei diesem Register deklarieren.
Wann soll die
Schlüsselübergabe stattfinden?
Sobald der Kaufvertrag notariell
beurkundet worden ist, empfehlen wir, die Schlüsselübergabe zu
verlangen. Dies ist vor allem dann unerlässlich, wenn der
Kaufvertrag mittels Privatvertrag getätigt wurde, da der Verkauf
selbst in Frage gestellt werden könnte, wenn Sie die Wohnung nicht
sofort bewohnen.
Soll der Kauf/Verkauf im
Grundbuch eingetragen werden?
Die Grundbucheintragung des
notariellen Kaufvertrages sollten Sie vornehmen lassen, um
unerfreuliche Doppelverkäufe und die weitere Haftung der Immobilie
für Verbindlichkeiten wie z.B. Schulden des Verkäufers zu vermeiden.
Eine Eintragung erleichtert auch Ihren späteren Verkauf.
Voraussetzungen für die Eintragung Ihres Kaufvertrages ins
Grundbuch:
- Das zum Verkauf stehende Grundstück
ist im Grundbuch auf den Namen des Verkäufers eingetragen.
- Die notarielle Kaufurkunde liegt
vor.
- Die Grunderwerbsteuer von 6 bzw. 7%
wurde von Ihnen als Käufer bezahlt. Zur Eintragung des notariellen
Kaufvertrages müssen Sie eine Quittung der Finanzbehörde vorlegen.
Was ist zu veranlassen, wenn
der Verkäufer nicht im Grundbuchamt eingetragen ist?
Hier müssen zwei Fälle unterschieden
werden:
1. Das Grundstück ist zwar im
Grundbuch eingetragen, jedoch auf den Namen eines früheren
Eigentümers;
2. das Grundstück ist bisher noch
nicht im Grundbuch eingetragen.
Für beide Fälle existieren notarielle
und gerichtliche Verfahren, die besagte Mängel heilen. Lassen Sie
sich vor Unterzeichnung des Vertrages von einem erfahrenen,
ortsansässigen Rechtsanwalt beraten, der die Arbeitsweise der
Gerichte und des Grundbuchamtes vor Ort genau kennt.
Wollen Sie den Kaufvertrag trotzdem
abschließen, so sollten Sie eine beachtliche Preisreduzierung
verlangen. Ein Grundstück, das selbst bzw. dessen veräußernder
Eigentümer nicht im Grundbuch eingeschrieben ist, verliert aufgrund
der vorgenannten Risiken an Wert.
Zusätzlich empfehlen wir, den Vertrag
mit einer Auflösungsbedingung (cláusula resolutoria) zu versehen,
für den Fall, dass die Nichteintragung bestehen bleibt. Der
Verkäufer wäre dann vertraglich verpflichtet, den Vertrag
rückabzuwickeln, d.h. er müsste alle Zahlungen zurückerstatten.
Was ist zu veranlassen, wenn
das Grundstück zwar im Grundbuch eingetragen ist, aber mit einer
kleineren Fläche?
Diese Problematik ist häufig
anzutreffen. Viele Käufer unterlassen es, größere Grundstücke vor
Unterzeichnung des privatschriftlichen oder notariellen
Kaufvertrages vermessen zu lassen. Steht dann noch in der
notariellen Urkunde der Hinweis, das Grundstück wurde als sog.
cuerpo cierto, d.h. „gekauft wie gesehen" erworben, so sind
Minderungsansprüche gegen den Verkäufer fast immer ausgeschlossen.
Es ist daher ratsam, das Grundstück vor dem Kauf vermessen zu
lassen. Auch sollten Sie die tatsächliche Grundstücksfläche zusammen
mit einem Grundstücksplan in der escritura festhalten lassen.
Welche rechtlichen
Möglichkeiten bestehen, wenn sich der Verkäufer später weigert, den
privaten Kaufvertrag beurkunden zu lassen?
Verlangen Sie grundsätzlich, dass der
Kaufvertrag zunächst notariell beurkundet und erst danach der
Kaufpreis gezahlt wird. Verweigert der Verkäufer die notarielle
Beurkundung, so können Sie nur den Klageweg beschreiten. Vor
Einreichung der Klage kann die Immobilie im Rahmen eines dinglichen
Arrestes gesichert werden.
In der Praxis werden manchmal zur
Vermeidung der unmittelbaren steuerlichen Belastung der Transaktion
lediglich privatschriftliche Kaufverträge abgeschlossen, die zu
einem späteren Zeitpunkt notariell beurkundet werden sollen.
Nicht selten ist der Verkäufer jedoch
später nicht mehr bereit, eine notarielle Beurkundung vorzunehmen.
Auch aus diesem Grunde kann nur nachdrücklich davor gewarnt werden,
es bei einem privatschriftlichen Kaufvertrag zu belassen.
Stellen Sie daher grundsätzlich die
Bedingung, daß der Kaufvertrag erst notariell beurkundet und erst
danach der Kaufpreis gezahlt wird.
Wie kann ich sicher sein, dass
meine Wunschimmobilie frei von Lasten ist, bzw. wie kann ich
erfahren, wie hoch etwaige Lasten sind?
Sie können sich beim Grundbuchamt
über die Lastenfreiheit der Immobilie informieren. Was eingetragene
Hypotheken anbelangt, so sollten Sie zusätzlich von der
Verkäuferseite ein von der Gläubigerbank ausgestelltes Zertifikat
verlangen, das den aktuellen und noch zu zahlenden Schuldsaldo nebst
Zinsen aufführt. Dem Grundbuchauszug (copia simple informativa) sind
nachfolgende Informationen zu entnehmen:
- Hypotheken
- Vermietungen (in einigen Fällen)
- Nießbrauchrechte
- Dienstbarkeiten
- Wegerechte
- Zwangsvollstreckungen
- rechtshängige Prozesse
- Existenz von
Ausgleichsorganisationen
- Steuernachforderungen
- Verfügungsbefugnis
Gibt es Lasten, die nicht aus
dem Grundbuchauszug zu ersehen sind?
Das Küstengesetz:
Immobilien in unmittelbarer Küstennähe (bis 20, 100, 200, 500 m je
nach Fall) unterliegen gesetzlichen Einschränkungen mit limitierten
Baumöglichkeiten, die in Extremfällen gar zum Verlust der Immobilie
ohne Entschädigung führen können.
Haftung für gemeindliche
Abgaben und Steuern:
Sollte der Verkäufer in den letzten vier Jahren keine Grundsteuer (impuesto
de bienes inmuebles) bezahlt haben, so haften Sie für diese
Altschulden. Die Zahlungsrückstände werden gewöhnlich erst dann im
Grundbuch sichtbar, wenn die Gemeinde eine Pfändung im Grundbuch
erwirkt hat. Lassen Sie sich daher vom Verkäufer die Quittungen der
bezahlten Steuern und Abgaben zeigen.
nicht geleistete Umlagen:
Sollten Sie eine Eigentumswohnung kaufen wollen, so beachten Sie,
dass auch hier die Immobilie für Altschulden des Voreigentümers, wie
etwa für nicht geleistete Miteigentumskosten und Umlagen haftet.
Bauplanungsrechtliche
Vorgaben:
Der Wert eines Grundstücks hängt entscheidend von seiner
Bebaubarkeit ab. Änderungen der gemeindlichen Baupläne können einen
beträchtlichen Wertverlust zur Folge haben. Sie sollten sich bei der
Gemeindeverwaltung über den aktuellen Planungsstand hinsichtlich der
Bebaubarkeit des Grundstücks und über die Möglichkeit einer
zukünftigen Änderung informieren und einen Bescheid über die
derzeitige Qualifizierung des Landes, eine cédula de calificación
urbanística, beantragen.
Straßen, Eisenbahn:
Das Straßen- und Eisenbahnnetz beschränkt die Nutzbarkeit
angrenzender Immobilien. Besteht eine der vorgenannten Lasten, so
müssen Sie nicht zwingend von dem Kauf Abstand nehmen. Sie sollten
sich jedoch über Ausmaß und mögliche Risiken aufklären lassen und
den Kaufpreis ggf. neu verhandeln.
Welche weiteren Aspekte sollte
ich im Vorfeld meiner Kaufentscheidung berücksichtigen?
Vergewissern Sie sich, dass die
Immobilie über Licht- und Wasseranschluss verfügt. Andernfalls
müssen kostenintensive und unbequeme Systeme, wie Generatoren oder
Solarzellen, zur Lichtversorgung installiert werden, oder gar ein
Wassertank muss zur Wasserspeicherung dienen.
Falls Sie über einen Strom- und
Wasseranschluss verfügen, vergewissern Sie sich, dass dieser
Anschluss von einer öffentlichen Gesellschaft stammt und nicht etwa
von einem privaten Verteiler. Anschlusskosten für abgelegene
Immobilien können sehr hoch sein, wenn die Immobilie noch nicht ans
öffentliche Netz angeschlossen ist.
Es gibt zwei
Haupt-Finanzierungsmöglichkeiten:
1. Üblich ist die Finanzierung durch
eine Bank bzw. Sparkasse unter Einräumung einer Hypothek. Der
Kaufvertrag und die Hypothekenbestellung werden zum gleichen Termin
vor dem Notar beurkundet. Zuerst wird verkauft, und anschließend wird
das gekaufte Objekt belastet, wobei ein Teil - oder der Gesamtbetrag
des erhaltenen Kaufpreises direkt an die Verkaufsseite geht.
2. Die zweite Finanzierungsart ist der
Kauf auf Raten. Ein solcher Vertrag unterliegt üblicherweise einer
Auflösungsbedingung, die ebenfalls im Grundbuch eingetragen wird.
Falls der Käufer die Ratenzahlungen nicht erfüllt, ist der Verkäufer
berechtigt, die Auflösung des Vertrages, d.h. die Rückübertragung
seines Eigentums im Grundbuch vorzunehmen. Bereits geleistete
Anzahlungen werden vom Verkäufer als Entschädigung einbehalten! Diese
Finanzierungsvariante birgt vielerlei rechtliche Unsicherheiten in
sich. Ihr sollte daher mit großer Vorsicht begegnet werden.
Wird einem Deutschen eine
Hypothek gewährt, und wo liegt die Beleihungshöchstgrenze?
Sofern die Immobilie frei von
Hypotheken ist, gewährt eine spanische Bank oder eine deutsche Bank
mit Niederlassung in Spanien gewöhnlich ein Hypothekendarlehen, auch
wenn der Käufer in Spanien nicht resident ist. In der Regel liegt die
Beleihungshöchstgrenze bei 50 bis 60% des Immobilienwertes.
(Immobilienwert = Kaufpreis). Kreditinstitute bemessen die Beleihung
aber am Schätzwert, der erheblich vom Kaufpreis abweichen kann.
Berücksichtigen Sie daher möglichst frühzeitig eine etwaige
Finanzierungslücke.
Die Kosten der Bestellung einer
Hypothek (Bank- und Notarkosten) belaufen sich auf ungefähr 1% des
Kreditbetrages. Bei Bestellung der Hypothek müssen ferner 0,5%
Beurkundungssteuer (sog. impuesto de actos jurídicos documentados) auf
den Darlehensbetrag bezahlt werden.
Kann ich eine Hypothek
übernehmen, wenn die Immobilie bereits „überlastet" ist?
Allein die Gläubigerbank kann
entscheiden, ob der neue Käufer an Stelle des Verkäufers die Hypothek
„übernehmen" kann. Diese Zusage muss vor Kauf oder Verkauf eingeholt
werden, und zwar schriftlich. Nach Erhalt der genannten Zusage wird
der noch zu tilgende Betrag des Hypothekendarlehens vom Kaufpreis
abgezogen und der Restbetrag dem Verkäufer übergeben!
Wie tätigt man einen
Immobilienkauf auf Raten?
Der Verkäufer kann einer Ratenzahlung
zustimmen. In solch einem Fall lässt der Verkäufer üblicherweise eine
Vertragsklausel aufnehmen, um sich gegen eine Nichtzahlung der Raten
abzusichern. Die beiden am häufigsten angewandten Klauseln sind:
- Dass das Eigentum auf den Käufer erst
dann übertragen wird, wenn er die letzte Rate bezahlt hat .
- Dass die Übergabe des Eigentums auf
den Käufer zwar bereits mit Vertragsunterzeichnung erfolgt, jedoch
automatisch rückübertragen wird, sobald der Verkäufer mit einer Rate
in Verzug gerät.
Aufgrund der vielfältigen rechtlichen Unsicherheiten, die mit einer
Ratenzahlungsvereinbarung verbunden sind, raten wir von dieser
Finanzierung ab.
Wie funktioniert die Kaufoption
in Spanien, und worauf muss ich hier achten?
Der contrato de opción gewährt der
optionsberechtigten Partei (in der Regel dem Käufer) das Recht, die
Immobilie innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu dem
vereinbarten Kaufpreis zu erwerben. Der Verkäufer wiederum
verpflichtet sich, die Immobilie zu diesen Bedingungen zu verkaufen.
Falls die Option für einen Zeitraum von nicht mehr als vier Jahren
gewährt wird, kann der Optionsvertrag als solcher ins Grundbuch
eingetragen werden. Dies ist zu empfehlen, da dies zu einer
größtmöglichen Sicherheit führt. Bedenken Sie aber, dass die
Eintragung einer Kaufoption keine Veräußerungssperre der Immobilie
bedeutet, d.h. dass das Grundstück auch weiterhin auf Dritte
übertragen werden kann. Die im Grundbuch eingetragene Kaufoption gibt
Ihnen das Recht, die Immobilie, gleich von welchem Eigentümer (d.h.
auch von einem nach der Optionseintragung als neuen Eigentümer
eingetragenen Dritten) zu den im Optionsvertrag vereinbarten
Bedingungen zu erwerben. Der Eigentümer muß Ihnen zu diesen
Bedingungen verkaufen.
Für die Eintragung einer Option im
Grundbuch ist notwendig, dass Sie eine öffentliche Urkunde (notarielle
Beurkundung) über die Kaufoption erstellen. Dort muss ausdrücklich
festgehalten werden, zu welchem Preis der spätere Kauf/Verkauf
beurkundet werden soll, sofern Sie die Option ausüben wollen. Sind die
vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten worden, so kann die
Kaufoption nicht im Grundbuch eingetragen werden. Auch in solch einem
Fall verpflichtet die Option selbstverständlich die optionsgewährende
Partei. Sollte jedoch der Verkäufer, der Ihnen die Option gewährt hat,
das Grundstück an einen Dritten verkaufen, so wird dieser durch die
Option nicht verpflichtet.
Fazit: Wünschen Sie 100%ige Sicherheit,
so bestehen Sie auf der notariellen Beurkundung des Optionsvertrages.
Sowohl der privatschriftliche als auch der notariell beurkundete
Optionsvertrag werden mit 6% bis 7% Grunderwerbsteuer des
Optionswertes besteuert (nicht des zukünftigen Kaufpreises). Die
Gesetze sehen vor, dass der Wert der Option 5% des späteren
Kaufpreises betragen muss.
Bin ich als Eigentümer einer
spanischen Immobilie auch in Spanien steuerpflichtig?
Sofern Sie Ihr Feriendomizil nur für
wenige Wochen im Jahr selbst privat nutzen, sind Sie in Spanien nur
beschränkt steuerpflichtig. Sie müssen zum einen Einkommensteuer auf
einen fiktiven Selbstnutzungsvorteil und zum anderen Vermögensteuer
zahlen. Erzielen Sie Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie, die
von den spanischen Finanzbehörden überprüft werden können (z.B. anhand
Anzeigen in der Lokalpresse), so unterliegen Sie auch mit diesen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der beschränkten spanischen
Steuerpflicht, d.h. Sie werden nur mit Ihren spanischen Einkünften
besteuert.
Halten Sie sich aber mehr als 183 Tage
im Jahr in Spanien auf, und haben Sie sogar offiziell die residencia
beantragt, so werden Sie in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig, mit
der Folge, dass Sie mit Ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen in
Spanien veranlagt werden.
Die Frage der Steuerresidenz wird im
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien behandelt.
Hiernach sind Sie in Spanien steuerpflichtig, wenn Sie sich länger als
183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten. In der Praxis überprüft das
Finanzamt in Spanien aber nicht, wie viele Tage Sie tatsächlich in
Spanien oder in anderen Ländern verbringen.
Es gibt jedoch auch einen anderen
Grund, der das Finanzamt veranlasst, anzunehmen, dass Ihr fester
Wohnsitz in Spanien ist: Falls sich der größte Teil Ihrer Immobilien
und sonstiger Vermögenswerte in Spanien befindet, kann das Finanzamt
bestimmen, dass Sie in Spanien ansässig und somit auch unbeschränkt
steuerpflichtig sind. Das bevorzugte Kriterium des Finanzamtes ist in
der Praxis die von Ihnen beantragte residencia, die für in Spanien
ansässige Personen ausgestellt wird.
Obwohl viele Deutsche weiterhin in
Deutschland ansässig sind, folgen sie immer wieder dem Rat, die
residencia sei auch dann zu beantragen, wenn man nur einige wenige
Wochen im Jahr in Spanien Urlaub mache, da hierdurch das Leben in
Spanien erleichtert würde (z.B. beim Autokauf usw.). Diese Annahme ist
jedoch falsch, denn alles was Sie benötigen, um sich in Spanien frei
zu „bewegen", ist eine Steuer-Identifizierungsnummer (NIF, NIE). Diese
kann beim Finanzamt oder der Polizei problemlos beantragt werden.
Falls Sie also nicht wirklich vorhaben, in Spanien zu leben, sollten
Sie mit der Beantragung Ihrer Niederlassung in Spanien vorsichtig
sein.
Welche Steuern belasten den
Erwerb einer Immobilie?
Folgende Steuern können beim Kauf einer
Immobilie anfallen:
- die Grunderwerbsteuer (impuesto sobre
transmisiones patrimoniales). Der Steuersatz beträgt 6% (7% in
bestimmten Regionen Spaniens) vom notariell beurkundeten oder im
Privatvertrag genannten Wert. Diese Steuer muss vom Käufer bezahlt
werden. Falls die Grunderwerbsteuer nicht an das Finanzamt bezahlt
wird, verweigert der Registerbeamte die Eintragung des Kaufvertrages
und damit die Umschreibung auf Sie als neuen Eigentümer im
Grundbuchamt.
Um allzu „großzügige"Steueroptimierungen
zu vermeiden, wird die Liegenschaft mit einem Sicherheitsarrest für
einen Zeitraum von fünf Jahren belastet, wenn die Verwaltung zu dem
Ergebnis gelangt, dass der verbriefte Wert aus Steuergründen zu gering
angegeben worden ist. Der Sicherheitsarrest wird automatisch selbst
dann im Grundbuch eingetragen, wenn die Steuer auf den verbrieften
Wert bereits abgerechnet und der Kauf im Grundbuchamt eingetragen
wurde.
- die Mehrwertsteuer (IVA auf dem
Festland und Balearen, IGIC auf den Kanarischen Inseln). Diese Steuer
fällt an, wenn es sich bei dem Verkäufer um ein Unternehmen handelt.
Beim Verkauf von Häusern und Eigentumswohnungen beträgt der Steuersatz
7%. Bei anderen Objekten (z.B. Geschäftslokalen) beträgt er 16%. Auf
den Kanarischen Inseln beträgt der Steuersatz immer 4,5%. Falls der
Kauf der MwSt. unterliegt, müssen zusätzliche 0,5% Beurkundungssteuern
(ITP, impuesto de actos jurídicos documentados) bezahlt werden.
- die Gemeinde-Wertzuwachs-Steuer (impuesto
sobre el incremento del valor de los terrenos de naturaleza urbana)
oder gemeindliche Wertzuwachssteuer (plusvalía municipal). Diese
Steuer belastet den Wertzuwachs eines Grundstücks vom Erwerbsdatum bis
zu seinem späteren Verkaufsdatum. Wie der Name schon sagt, fällt diese
Steuer nur bei erschließbaren Liegenschaften an. Die Steuer muss vom
Verkäufer bezahlt werden.
Es ist jedoch in Spanien üblich, in der
notariellen Kaufurkunde oder im Privatvertrag zu vereinbaren, dass die
erwähnte Steuer auf den Käufer abgewälzt wird. Sollte der Käufer
seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen, so ist der Verkäufer
gegenüber dem Gemeindefinanzamt allein haftbar, da gesetzliche
Steuerverpflichtungen nicht durch private Vereinbarungen ersetzt
werden können. Die Höhe der Gemeindewertzuwachssteuer hängt im
wesentlichen davon ab, wie lange die Liegenschaft im Eigentum des
Verkäufers war, wie hoch der Katasterwert des Grundstückes ist und in
welcher Gemeinde sich das Grundstück befindet.
- die Einkommensteuer (bzw. Körperschaftssteuer). Bei Veräußerung
einer Liegenschaft fällt in Spanien auch Einkommensteuer an. Erzielt
der Verkäufer einen Vermögenszuwachs, so wird dieser grundsätzlich in
Spanien besteuert. Der Steuersatz beträgt für Nichtansässige 35% des
zu besteuernden Betrages.
Sind für die Steuerbelastung
Besonderheiten zu berücksichtigen, falls der Verkäufer Nichtresident
ist?
Ist der Verkäufer nicht in Spanien
ansässig, so ist die Käuferseite verpflichtet, auf jeden Fall 5% des
Kaufpreises als Anzahlung einzubehalten und diesen Betrag direkt an
das Finanzamt als Einkommensteueranzahlung der Verkäuferseite
einzuzahlen. Wenn weder Käufer noch Verkäufer der
Einkommensteuerverpflichtung nachkommen, so haftet die vom Käufer
erworbene Immobilie für diese Steuerschuld. Vergessen Sie als Käufer,
den Einbehalt vorzunehmen, so kann neben dem Haftungsbescheid des
spanischen Finanzamtes auch noch eine Geldbuße in Höhe von maximal
150% des hinterzogenen Betrages gegen Sie verhängt werden.
Tipp: Diese Steuerbelastung kann vermieden werden, wenn die
veräußernde Gesellschaft eine spanische GmbH (S.L.) ist, auch wenn die
Gesellschafter Ausländer und nicht in Spanien ansässig sind.
Gibt es devisen-rechtliche
Beschränkungen für ausländische Investitionen in Grundeigentum?
Ausländische Investitionen unterliegen
in Spanien keinen gesetzlichen Beschränkungen. Es bestehen auch keine
Beschränkungen für den Immobilienerwerb durch Ausländer. Wenn ein
Nichtansässiger ein Grundstück bzw. eine Immobilie kauft, muss er
seine Investition im Register für Auslandsinvestitionen (registro de
inversiones extranjeras) mit dem Formular MC-3A deklarieren, sofern
die Investitionssumme 3.005.060 Euro (500 Millionen Peseten)
übersteigt.
Welche Steuern belasten
Immobilieneigentum in Spanien?
Folgende Steuern sind sowohl von
Spaniern als auch von Ausländern zu zahlen:
- Einkommensteuer für natürliche
Personen (impuesto sobre la renta de las personas físicas). Besteuert
wird hier ein fiktiver Selbstnutzungsvorteil, wenn Sie persönlich als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. 2% des Immobilienwertes
werden als Einkommen zu Grunde gelegt. Von diesem „Scheineinkommen"
werden die bezahlten Gemeindesteuern in Abzug gebracht. Der Überschuss
zwischen Ihrem Scheineinkommen und den Aufwendungen wird mit einem
Satz von 25% besteuert.
Tipp: Ist die Eigentümerin der Immobilie eine juristische Person
(z.B. eine Gesellschaft), so entfällt die Einkommensteuer.
- Grundsteuer oder Katastersteuer (impuesto
sobre bienes inmuebles IBI). Die Grundsteuer ist eine von den
Gemeinden erhobene Steuer. Sie ist relativ gering und richtet sich
nach dem Katasterwert, dem „Koeffizienten" der Gemeinde und der Lage
der Immobilie.
- Vermögensteuer (impuesto sobre el
patrimonio de las personas físicas). Spanische Immobilien werden im
Gegensatz zu Deutschland mit der spanischen Vermögensteuer belastet,
sofern Sie als natürliche Person Eigentümer der Immobilie sind. Die
Vermögensteuer fällt für juristische Personen hingegen nicht an. Die
Steuerlast ist sehr gering (ca. 40.000 Ptas. für eine Liegenschaft mit
einem Wert von ca. 20.000.000 Ptas.).
|