Grundlagen der
Besteuerung
Allgemeines
Im Bereich der Besteuerung der unternehmerischen Investitionen in
Spanien liegt die Körperschaftsteuer zweifellos im Mittelpunkt des
Interesses, da sie in der Regel jedes Investitionsvehikel in
Spanien, sei es eine Kapitalgesellschaft oder eine
Personengesellschaft, betreffen wird.
Die spanischen Ertragsteuern folgen der allgemeinen
Besteuerungstechnik aller Steuern. Nach der Bestimmung, wer als
Steuersubjekt die festzusetzende Steuer zu entrichten hat, wird
zunächst festgelegt, welche Tatbestände der Steuer grundsätzlich
unterliegen. Der Schwerpunkt liegt sodann in der Quantifizierung der
einzelnen Steuertatbestände und damit in der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage.
Lediglich der Einzelunternehmer unterliegt nach den bisherigen
Darstellungen der Einkommensteuer, juristische Personen und auch
Personengesellschaften dagegen der Körperschaftsteuer. Anders als im
deutschen Recht, in dem die Körperschaftsteuer bezüglich der
Einkünftedefinition und der Ermittlung des Einkommens im
wesentlichen auf das Einkommensteuerrecht verweist, definieren das
spanische Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht jeweils
selbständig, was sie als steuerbares Einkommen ansehen und wie
dieses zu ermitteln ist.
Auch nach dem ab 1.1.1999 geltenden LIRPF unterscheidet die
spanische Einkommensteuer weiterhin zwischen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit und solchen aus selbständiger Arbeit,
wobei zu letzteren die Einkünfte von gewerbetreibenden und
freiberuflich arbeitenden Personen gehören. Darüber hinaus kennt es
noch Kapitaleinkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen
sowie den Tatbestand der Vermögensgewinne, mit dem die sich beim
Verkauf von Vermögensgegenständen ergebenden Gewinne oder Verluste
erfasst werden. Die spanische Einkommensteuer verweist allerdings
seit jeher für die Ermittlung der hier hauptsächlich
interessierenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger
Tätigkeit auf das Körperschaftsteuerrecht.
Ähnliches galt im spanischen Körperschaftsteuerrecht, das bis 1995
in Kraft war. Das heutige Gesetz in der durch das Königliche
Gesetzesdekret 4/2004 eingeführten Neufassung durch Ley del Impuesto
sobre Sociedades (LIS)kennt dagegen keine Unterscheidung mehr
zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Es ist nur noch von Renta
(Einkommen) die Rede, unabhängig davon, aus welcher Quelle es stammt
oder welchen Ursprungs es ist. Die Steuerpflicht ergibt sich daher
unmittelbar aus der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ohne dass es
einer vorherigen Bestimmung der Einkunftsart bedarf. Die folgenden
Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage nach dem LIS.
Ermittlung der
Bemessungsgrundlage
Das LIS von 1995 versteht unter dem nicht näher definierten Begriff
des Einkommens das buchhalterische Ergebnis (in Deutschland würde
man wohl sagen: Jahresüberschuss nach Handelsbilanz bzw. Gewinn nach
Gewinn und Verlustrechnung) nach steuerlichen Korrekturen. Damit ist
eine Regelung geschaffen, die mit dem deutschen
Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz nach Paragraph 5 Abs. 1
EStG in etwa vergleichbar ist.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der spanischen
Körperschaftsteuer besteht damit in einem Prozess der Umsetzung des
buchhalterischen Ergebnisses in die korrekte Bemessungsgrundlage
unter Anwendung der diversen Regeln des LIS. Da dem buchhalterischen
Ergebnis als Ausgangspunkt dieses Prozesses somit eine zentrale
Rolle zukommt, ist eine genauere Betrachtung der handelsrechtlichen
Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angezeigt).
1. Handelsrechtliche Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
Spanien hat Ende der 80er Jahre sein Handels- und Gesellschaftsrecht
den maßgeblichen EG-Richtlinien angepasst. Diese Anpassung der
spanischen Gesetze an die Grundsätze der EG beeinflusste im
wesentlichen die externe Rechnungslegung. Eingeführt wurde dabei
eine allgemeine Publizitätspflicht und eine allgemeine
Prüfungspflicht durch unabhängige Prüfer. Als weitere Neuerung
entstand für spanische Konzerne die Pflicht zur Aufstellung
konsolidierter Abschlüsse.
Die maßgeblichen Vorschriften für die Buchführung und
Rechnungslegung finden sich im spanischen Handelsrecht (Código de
Comercio, im folgenden Ccom), im spanischen Aktienrecht (Ley de
Sociedades Anórtimas, im folgenden LSA) und im sog. Kontenplan (Plan
General de Contabilidad, im folgenden PGC).
Steuerliche
Bewertungsvorschriften
Die steuerlichen Bewertungsvorschriften, durch die die
handelsrechtlichen und buchhalterischen Regeln zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage korrigiert werden, bilden den eigentlichen Kern
des LIS. Sie sind in den Art. 11 bis 24 LIS und in den Art. 1 bis 52
der Durchführungsverordnung - Reglamento del Impuesto sobre
Sociedades (RIS) - enthalten. Es werden im folgenden die
wesentlichen Aspekte dieser Bestimmungen dargestellt.
1. Abschreibung für Abnutzung
Die Regeln für die AfA (amortización) sind in Art 11 LIS und in den
Art. 1 bis 5 RIS enthalten. Nach diesen Bestimmungen gelten für die
AfA folgende Kriterien:
a) Allgemeines
Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter sind:
- materielle
Anlagegüter, die einer Abnutzung unterliegen, sei es durch den
Gebrauch oder die technische Veralterung
- immaterielle
Wirtschaftsgüter, die einer Abnutzung unter liegen und
entsprechend aktiviert worden sind
Eine Abschreibung für Abnutzung ist steuerlich zulässig, wenn sie
der effektiven Entwertung des Wirtschaftsguts entspricht. Dies wird
vermutet, wenn sie die maximalen Jahressätze einhält, die in einer
als Anhang zum RIS veröffentlichten Tabelle enthalten sind. Die
Tabelle enthält minimale und maximale Sätze. Diese sind
allgemeinverbindlich. Die Abschreibung nach Tabelle kann gern. Art.
11.1 LIS linear erfolgen oder degressiv auf Basis eines konstanten
Prozentsatzes auf den Restwert. Im RIS (Art. 4) wird zusätzlich die
Methode der sogenannten "numeros digitos", eine in der Praxis eher
selten gewählte Sonderform der degressiven AfA mit variablen
Prozentsätzen, erlaubt. Alle drei Verfahren werden letzten Endes von
der Tabelle abgeleitet.
Die Abweichung von den maximalen und minimalen Sätzen der Tabelle
ist mittels eines begründeten Abschreibungsplans möglich, der den
Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden muss. Bei materiellen
Wirtschaftsgütern ist diese Möglichkeit beschränkt auf neue
Wirtschaftsgüter, die sich in Spanien befinden und bei denen
besondere Umstände eine erhöhte Abnutzung bedingen. Solche
besonderen Umstände können in Zwei- oder Mehrschichtenbetrieb, in
extremen klimatischen Einflüssen, hohen Temperaturen, Einwirkung
chemischer Elemente etc. bestehen. Für immaterielle Wirtschaftsgüter
kommt eine erhöhte Abschreibung nur in Betracht, wenn es sich um
Wirtschaftsgüter handelt, die aus in Spanien durchgeführten und
genehmigten Forschungs- und Entwicklungsplänen hervorgegangen sind.
Abschreibungen die über die Höchstsätze hinausgehen, werden
ansonsten als Gewinnbestandteil betrachtet, ebenso wie
Abschreibungen, die nach Ablauf der maximalen Abschreibungszeit
vorgenommen werden.
Abschreibungsgrundlage sind die Anschaffungskosten. Entsprechend der
deutschen Handhabung fällt darunter der Kaufpreis und alle
Nebenkosten bis zur Ingebrauchnahme und die Herstellungskosten auf
Vollkostenbasis. Die Abschreibung muss grundsätzlich für jeden
Gegenstand einzeln erfolgen. Gleichartige und zum selben Zeitpunkt
erworbene Gegenstände können allerdings zusammengefasst werden. Es
muss dann jedoch ersichtlich sein, welcher akkumulierte
Abschreibungsbetrag auf welchen bestimmten Gegenstand entfällt.
Für gebrauchte Wirtschaftsgüter können erhöhte Abschreibungen
geltend gemacht werden. Man kann entweder aufgrund des Neupreises
abschreiben oder aufgrund des eigenen Anschaffungswertes mit
verdoppelten Sätzen.
Art. 11.2 LIS erlaubt für gewisse Wirtschaftsgüter eine freie AfA.
Diese Regel betrifft Wirtschaftsgüter der „sociedades anónimas
laborales“, Aktiengesellschaften, an denen die Belegschaft
mindestens 50% der Aktien hält, und der Bergbauunternehmern, sowie
Wirtschaftsgüter, die der Forschung und Entwicklung gewidmet sind.
Für landwirtschaftliche Betriebe besteht unter bestimmten
Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit einer freien Abschreibung
ihrer Wirtschaftsgüter.
Darüber hinaus gibt es noch einige Sonderabschreibungen und
befristete Bewertungsfreiheiten, die in einigen
Wirtschaftsförderungsgesetzen enthalten sind.
b) Mietverträge mit Kaufoption
Art. 11.3 LIS bezieht sich auf Verträge, die nicht mit amtlich
zugelassenen Leasinggesellschaften geschlossen werden. Ist bei einem
derartigen Vertrag der Optionspreis geringer als der Restwert nach
einer hypothetischen Abschreibung im gleichen Zeitraum, gilt die
unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass der Mieter die Option
wahrnehmen wird. In diesem Fall kann der Mieter maximal den für das
Wirtschaftsgut nach Tabelle gültigen AfA Satz als Mietausgabe
geltend machen. Das spanische Recht nimmt also keine Zuordnung des
Wirtschaftsguts beim Mieter mit der Folge der Bilanzierung und
Abschreibung bei ihm vor, sondern begrenzt die abziehbaren
Mietaufwendungen auf' eine der AfA entsprechenden Höchstgrenze.
c) Firmenwert
Die Abschreibung des Firmenwerts ist mit einem jährlichen Maximum
von 5% zulässig wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
- der Firmenwert
wurde entgeltlich erworben
- Käufer und
Verkäufer dürfen nicht Gesellschaften eines Konzerns i.S.d. Art.
42 Ccom sein, wobei dies nicht hinderlich ist, wenn der Verkäufer
seinerseits den Firmenwert von einer konzernfremden Person
erworben hat.
Sind diese Bedingungen nicht gegeben, ist der Firmenwert nur im
Falle einer nachweisbaren irreversiblen Entwertung steuerlich
abschreibbar. Die gleichen Voraussetzungen gelten für die
Abschreibung von Marken, übertragenen Pachtverträgen und sonstigen
immateriellen Wirtschaftsgütern ohne konkrete Nutzungsdauer.
2. Wertberichtigungen
Das spanische Steuerrecht kennt die bis Ende 1998 in Deutschland
zulässige Teilwertabschreibung nicht, sondern operiert einzig mit
dem Mittel des Ausweises eines Wertberichtigungspostens auf der
Passivseite. Die Berichtigung orientiert sich dabei am Handelsrecht,
so dass eine buchhalterisch korrekte Wertberichtigung im Prinzip
auch steuerlich gültig ist. Im PGC ist ein allgemein gültiges
Wertaufholungsgebot festgelegt. Wertaufholungen über die
Anschaffungskosten hinaus sind nicht zulässig. Diese Grundregeln
erfahren in Art. 12 LIS allerdings für bestimmte Fälle
Einschränkungen.
a) Urheberrechte an Bücher-/Film- und Videoproduktionen
Hier ist eine Wertberichtigung zulässig, wenn zwei Jahre seit
Markterscheinung der entsprechenden Produktion verstrichen sind.
b) Forderungen
Eine Wertberichtigung von Forderungen kann vorgenommen werden, wenn
der wahrscheinlich zu realisierende Wert einer zweifelhaften
Forderung unter dem Bilanzansatz liegt. Die Wertberichtigung ist in
der Bilanz gesondert auszuweisen.
Die Realisierbarkeit einer Forderung wird als zweifelhaft angesehen,
wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der betreffende Kunde in
Konkurs befindet, ein Vergleich mit seinen Gläubigern vorliegt, die
Zahlungen eingestellt wurden oder aber gerichtliche Schritte
eingeleitet sind, von deren Ausgang die teilweise oder vollständige
Realisierbarkeit der Forderung abhängt. Darüber hinaus ist die
Realisierbarkeit zweifelhaft, wenn die ausstehenden Forderungen als
uneinbringlich angesehen werden. Dies wird gesetzlich vermutet, wenn
seit ihrer Fälligkeit mindestens ein Jahr vergangen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind gesondert zu bilanzieren und von den
übrigen, normalen Forderungen getrennt auszuweisen. Gleichzeitig
wird einem passiven Wertberichtigungsposten erfolgswirksam der
Betrag zugeführt, der als uneinbringlich angesehen wird.
c) Gesellschaftsanteile
Beteiligungen sind grundsätzlich wie alle Wirtschaftsgüter mit den
Anschaffungskosten anzusetzen. Dies gilt in Spanien anders als in
Deutschland auch für Beteiligungen an Personengesellschaften. Bei
nicht börsennotierten Beteiligungen kommt eine anteilige
Wertabschreibung - proportional zur gehaltenen Beteiligung - nur in
Höhe des Betrages in Betracht, um den der Nettobuchwert des
Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, am Ende des
Wirtschaftsjahres des Anteilsinhabers im Vergleich zum Beginn des
Wirtschaftsjahres abgenommen hat. Nachträgliche
Gesellschafterbeiträge führen zu einer Erhöhung der
Anschaffungskosten, Rückerstattungen von solchen Beiträgen zu einer
Minderung.
Bei börsennotierten Aktien richtet sich die Wertberichtigung nach
dem am Stichtag notierten Kurswert. Sie ist jedoch nur ein nur
einheitlich für die Gesamtheit der gehaltenen Anteile zulässig, ist
also bei variierenden Anschaffungskosten in Relation zu den
Anschaffungskosten aller Aktien zu setzen. Damit kommt grundsätzlich
auch eine Wertberichtigung aufgrund einer Gewinnausschüttung in
Betracht, wenn sie den Buchwert der Anteile unter deren
Anschaffungswert fallen lässt, d.h., wenn Rücklagen ausgeschüttet
werden, die am Tag der Anschaffung bereits vorhanden und
preisbestimmend waren. Das Körperschaftsteueranrechnungsverfahren
findet jedoch in diesen Fällen keine Anwendung.
Als eine Besonderheit des spanischen Rechtes ist zu erwähnen, dass
Art. 12.5 unter gewissen Bedingungen eine Abschreibung des
implizierten Firmenwertes bei Erwerben von Beteiligungen an
ausländischen Firmen mit einem jährlichen Satz von 5% erlaubt.
3. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen
Bei Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen kehrt sich das
Grundprinzip des LIS um, nach dem das buchhalterische Ergebnis auch
steuerlich maßgeblich ist. Abziehbar sind nur diejenigen
Rückstellungen, die in Art. 13 LIS ausdrücklich geregelt sind.
Danach sind Rückstellungen zulässig für:
- laufende
Rechtsstreite oder fällig gewordene Entschädigungen, wenn die
genaue Höhe der Inanspruchnahme nicht feststeht
-
Verwaltungskonzessionen, die an den Staat zurückgegeben werden
müssen, in Höhe des der Abschreibung entsprechenden Betrages
größeren Instandhaltungsaufwand an Schiffen und Flugzeugen, wenn
den Behörden ein entsprechender Plan zur Genehmigung unterbreitet
wird
- Rückstellungen von
Versicherungen und „Sociedades de Garantia Recíproca“
in Höhe der erwarteten Inanspruchnahme
- Garantien mit
einem aus der durchschnittlichen Inanspruchnahme der beiden
vorangegangenen Jahre zu ermittelnden Betrag
- Beiträge an
öffentlichen Pensionsfonds i.S.d. Gesetzes 8/1987 oder an
betrieblichen Pensionsfonds mit unwiderruflicher Leistungspflicht,
deren Verwaltung auf Dritte übertragen wird.
4. Fremdfinanzierungen
Art. 20 LIS regelt die direkte und indirekte Fremdfinanzierung von
spanischen Unternehmen durch ausländische juristische und natürliche
Personen. Entsprechend Paragraph 8a KStG ist hier die
Umqualifizierung von Zinsen in Entgelt für die Beteiligung am
Eigenkapital (= verdeckte Gewinnausschüttung) vorgesehen, wenn das
Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenkapital eine bestimmte Quote
übersteigt.
Im deutschen Steuerrecht greift diese Rechtsfolge bei einer in einem
Bruchteil bemessenen Vergütung, wenn das Fremdkapital zu irgend
einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr das Dreifache des anteiligen
Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt.
Nach Art. 20 LIS wirkt die Umqualifizierung generell bei Zinsen, die
einer Verschuldung entsprechen, die im Durchschnitt des
Wirtschaftsjahres das durchschnittliche Eigenkapital um das
Dreifache übersteigen, wobei das durchschnittliche Eigenkapital des
Jahres ohne Berücksichtigung des Jahresergebnisses zu ermitteln ist.
Das spanische Körperschaftsteuerrecht betrachtet damit die gesamte
durchschnittliche Gesellschafterfremdfinanzierung im Verhältnis zum
gesamten durchschnittlichen Eigenkapital des Jahres. Die
Umqualifizierung betrifft nur den Teil der Zinsen, die proportional
dem Überschuss über die 3:1 Grenze entsprechen.
Seit 1.Januar 2004 ist die Wirkung dieser Regel bezüglich von
Finanzierung aus EU-Ländern aufgehoben worden, um der
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Folge zu leisten, da
in dieser Art von Regelung der genannnte Gerichtshof eine Form der
Diskriminierung sah. Eine Lösung im Sinne der in Deutschland seit 1.
Januar 2004 gültigen Bestimmung - Erstreckung der Regel auch auf
inländische Verhältnisse um den Vorwurf der Diskriminierung zu
vermeiden - ist noch nicht in Aussicht.
Sonderregelungen der
Körperschaftssteuer
Von seiner Struktur her kann man im LIS zwei Teile deutlich
unterscheiden: den allgemeinen Teil, der sich mit den allgemein
gültigen Bestimmungen der spanischen Körperschaftsteuer befaßt, und
einen besonderen Teil, den Titel VIII des LIS, in dem die sog. „regimenes
especiales“ behandelt werden, also vom Gesetzgeber geschaffene
Sonderregelungen für bestimmte Bereiche.
Obwohl die detaillierte Erläuterung aller Sonderregelungen nicht
Gegenstand dieses Beitrages sein kann, wird hier zunächst wegen
ihrer Gesamtbedeutung ein kurzer Überblick über sämtliche
Sonderregelungen gegeben, bevor auf einige besonders hervorzuhebende
Regelungen im folgenden näher eingegangen wird.
1. Allgemeiner Überblick
Die einzelnen Sonderregelungen des LIS, die besondere Steuersubjekte
oder Geschäftsvorgänge betreffen, sind folgende:
a) Spanische und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Wie der Name schon sagt, schließen sich zu dieser verschiedene
Unternehmen zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammen. Die
europäische Regelung hierzu ist in der EU-Richtlinie 2137/1985
enthalten, die spanische ist hingegen ein internes Produkt der
spanischen Gesetzgebung Beide unterliegen der Steuertransparenz
(siehe dazu sogleich) mit gewissen Besonderheiten.
b) „Uniones Temporales de Empresas“
Dieser mit der deutschen Arbeitsgemeinschaft vergleichbare
Zusammenschluß, mit dem eine zeitlich beschränkte
Unternehmensvereinigung für einen bestimmten Zweck erfolgt, gilt
trotz der Tatsache, dass er keine eigene Rechtspersönlichkeit hat,
als Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Durch die Sonderregelung
ist auch sie der sog. Steuertransparenz mit gewissen Besonderheiten
unterworfen.
c) Gesellschaften zur Wohnungsvermietung
Unter gewissen Bedingungen können Gesellschaften, deren
hauptsächlicher Zweck die Vermietung von Wohnungen ist, besondere
steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen, die eine Reduzierung
der Steuerschuld um bis zu 97% erreichen können.
d) Risikokapitalgesellschaften - Fonds und Regionale Gesellschaften
zur Förderung der Industrie
Die im Bereich des Gesetzes 1/1999 operierenden Gesellschaften
können eine Begünstigung in Höhe von 99% der Einkünfte, die sie aus
der Übertragung der Gesellschaftsanteile jener Gesellschaften
erhalten, die in Artikel 2.1 des erwähnten Gesetzes aufgeführt
werden.
e) „Instituciones de lnversión Colectiva“
Hiermit sind bestimmte Investitionsgesellschaften (eigene
Rechtspersönlichkeit) und Fonds (Vermögensmasse ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, die durch eine dritte juristische Person
verwaltet wird) gemeint, die in etwa vergleichbar mit dem deutschen
Aktienfonds oder offenen und geschlossenen Immobilienfonds sind. Sie
unterliegen dem Gesetz 46/1984 und investieren ausschließlich in
Aktien, sonstige Finanzaktiva oder Immobilien. Die Sonderregelung
enthält die Einzelheiten zur Besteuerung der Gesellschaften und
Fonds selbst sowie zur Besteuerung der Anteilsinhaber.
f) Vermögensgesellschaften (Sociedades Patrimoniales)
Bis zum 1. Januar 2003 wurde unter dem Begriff "steuerliche
Transparenz" unter bestimmten Voraussetzungen die zivilrechtliche
Rechtsfähigkeit der juristischen Person für steuerliche Zwecke
außer Acht gelassen, so dass die entsprechende Gesellschaft zwar
besteuert wurde, ihr Einkommen jedoch den Gesellschaften
zugeschrieben wurde, die dann die von der Gesellschaft entrichtete
Steuerlast von der eigenen Steuerlast abziehen durfte. Dieses
System, das als "Steuerliche Transparenz" bezeichnet wurde, ist ab
dem Wirtschaftsjahr 2003 aufgehoben worden. An seine Stelle tritt
die Sonderregelung der sogenannten "Vermögensgesellschaften". Sie
wird weiter unten im Detail beschrieben.
g) Konzernbesteuerung (Consolidación fiscal)
In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle
Art der Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten
Besteuerung. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist dann der
gemeinsame Gewinn aller Konzernmitglieder, der sich durch die
Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der Bilanzen
der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt. Auch auf sie wird
im folgenden noch ausführlicher eingegangen.
h) Fusionen, Spaltungen, Sacheinlagen und Anteilstausch
An dieser Stelle enthält das LIS die Umsetzung der
EU-Fusionsrichtlinie. Die Prinzipien dieser Richtlinie gelten in
Spanien seit jeher nicht nur für grenzüberschreitende Vorgänge,
sondern auch für rein inländische Vorgänge.
i) Bergbauunternehmen
Für derartige Unternehmen gelten besondere, begünstigende
Abschreibungsvorschriften.
j) Erforschung und Produktion von Kraftstoffen
Auch hier gelten besondere Abschreibungsvorschriften.
k) Internationale Steuertransparenz
Hier enthält das LIS die spanischen Vorschriften über ausländische
Gesellschaften, die von in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen
kontrolliert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der
Gewinn ausländischer Gesellschaften den spanischen Anteilsinhabern
direkt zugerechnet werden.
l) Kleinunternehmen
Unternehmen von bis zu 6 Mio. Euro Umsatz gelten als
Kleinunternehmen und sind unter gewissen Bedingungen zu
Steuerbegünstigungen berechtigt wie etwa besonders günstige
Abschreibungen, Rückstellungen für Forderungen etc. Überdies beläuft
sich in diesem Fall der Steuersatz für die ersten 90.151,81 Euro der
Bemessungsgrundlage auf 30%. Ab diesem Betrag ist wieder der
generelle Steuersatz von 35% anwendbar.
m) Leasingverträge
Leasingverträge mit amtlich bei der Bank von Spanien registrierten
Leasinggesellschaften berechtigen den Leasingnehmer zu einer
Abschreibung des angeschafften Wirtschaftsguts, die dem zweifachen
Betrag der Abschreibung entspricht, wie sie sich normalerweise aus
den Tabellen ergeben würde. Er kann also nicht die tatsächlich
gezahlten Leasingraten absetzen, statt dessen jedoch eine erhöhte
AfA. Das Wirtschaftsgut wird damit letztlich wirtschaftlich ihm und
nicht dem Leasinggeber zugeordnet.
n) Gesellschaften mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
Hier regelt das LIS die Besteuerung spanischer
Holdinggesellschaften. Dividenden, die der spanischen
Holdinggesellschaft aus dem Ausland zufließen, sind steuerfrei, und
ihre Wiederausschüttung in das Ausland ist unter bestimmten
Voraussetzungen ebenfalls.
o) Teilweise von der Körperschaftsteuer freigestellte Körperschaften
Bestimmte Körperschaften sind in Spanien teilweise von der Steuer
freigestellt, wie etwa Stiftungen oder Gewerkschaften. Die
Freistellung gilt nicht, wenn diese neben ihrem Hauptzweck noch
andere unternehmerische Tätigkeiten ausüben.
p) Eigentümergemeinschaften von Wäldern
Im wesentlichen besteht die Regelung darin, dass die Verwendung des
Gewinns für Verbesserungsinvestitionen sofort als Betriebsausgabe
gilt und später die Investition trotzdem steuerlich gültig
abschreibbar ist.
q) Besondere Schifffahrtsunternehmen
Gewisse Schifffahrtsunternehmen können (geregelt im Gesetz 27/1992)
die Körperschaftssteuer durch ein vereinfachtes Verfahren
entrichten, in dem die Steuerschuld proportional zur eingesetzten
Tonnage an Schiffsraum bestimmt wird.
r) Sportgesellschaften
Hier wird die Umwandlung von sportlichen Vereinen in Gesellschaften
aus steuerlicher Sicht geregelt.
Ehemalige
Sonderregelung der Steuertransparenz - heute die besondere Form der
Besteuerung für die sogenannten Vermögensgesellschaften
Vorab gilt es festzuhalten, dass die hier zu behandelnde
Steuertransparenz nicht verwechselt werden darf mit der spanischen
Form der Durchgriffsbesteuerung. Letztere betrifft im System des LIS
alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit und die
spanische BGB-Gesellschaft. Ihre Besonderheit ist die unmittelbare
Zurechnung der Einkünfte auf die Gesellschafter ähnlich dem
Paragraphen 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG im deutschen Recht. Eine
vergleichbare Sondererscheinung stellt die sog. Steuertransparenz („transparencia
fiscal“) dar, die jedoch potentiell auf alle juristischen Personen
anwendbar ist. Sie war im LIS im VIII. Titel unter den
Sonderregelungen der Körperschaftsteuer behandelt. Das Kapitel VI
diese Titels enthielt noch bis zum 1. Januar 2003 in den Art. 75 bis
77 die Bestimmungen zur Steuertransparenz. Dieses Regime ist nun
außer Kraft seit dem genannten Datum und es gelten neue Regeln über
"Vermögensgesellschaften".
a) "Steuerlichen Transparenz" und "Vermögensgesellschaften"
Das Gesetz 46/02 hat, wie bereits erwähnt wurde, zum 1. Januar 2003
bedeutende Änderungen im spanischen Einkommenssteuerrecht,
Körperschaftsrecht und im Steuerrecht für steuerlich nicht ansässige
Personen eingeführt.
Eine der wichitigsten dieser Änderungen betrifft die Abschaffung der
"steuerlichen Transparenz", eine originell spanische Variante der
Durchgriffsbesteuerung, die im Prinzip jede Form von Gesellschaft
betreffen konnte, weil unter gewissen Umständen und Bedingungen der
spanische Gesetzgeber die abschirmende Wirkung einer Gesellschafte
mit ihrem festen Steuersatz von 35% nicht gewähren wollte. Hiervon
betroffen waren Gesellschaften zur reinen Vermögenshaltung und
Gesellschaften von Freiberuflern und Sportlern oder Künstlern.
Die ehemalige "steuerliche Transparenz" wird jedoch ersetzt durch
die neue Sonderregelung der sogenannten "Vermögensgesellschaften",
welche Anwendung findet auf die früher der steuerlichen Transparenz
unterliegenden Sociedades de Valores (Gesellschaften, die sich auf
das passive Halten von Gesellschaftsanteilen beschränken) und auf
die Sociedades de mera tenencia de bienes (Gesellschaften, die sich
auf das Halten von sonstigen, passiven Vermögenselementen
beschränken). Die beiden anderen Arten von Gesellschaften, auf die
die früheren Regelungen der steuerlichen Transparenz Anwendung
fanden - die Gesellschaften von Freiberuflern - z.B. Ärzten oder
Anwälten - und die Gesellschaften von Künstlern oder Sportlern
werden von nun an gemäß den allgemeinen Bestimmungen des spanischen
Körperschaftssteuerrechtes besteuert, also ohne "Durchgriff".
Bis zum 31. Dezember 2002 wurden die Gewinne der transparenten
Gesellschaften direkt ihren Gesellschaftern anteilig im Verhältnis
ihres Anteiles zugerechnet. Die Durchgriffsbesteuerung des
Gesellschafters, der eine natürlich Person war, erfolgte damit in
dessen persönlicher Steuererklärung und unter Anwendung des
progressiven Steuersatzes der Einkommenssteuer (Spitzensatz 48%, ab
1. Januar 2003 reduziert auf 45%).
Spätere Ausschüttungen einer transparenten Gesellschaft an
Gesellschafter, die schon per Durchgriff besteuert worden waren,
galten konsequenterweise als steuerfreie Entnahmen. Ferner bewirkte
das System, dass Gewinnverschiebungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter - etwa durch Rechnungen des Gesellschafters an die
Gesellschaft ohne Beachtung des arm's length-Prinzips - steuerlich
praktisch irrelevant waren, da die volle Steuer ohnehin den
Gesellschafter betraf.
Ab dem 1. Januar 2003 gibt es nun keine besondere Steuerregelung für
diese Art von Gesellschaften, sondern diese werden gemäß der
allgemeinen Normen der Besteuerung einer Körperschaft behandelt und
es erfolgt keine direkte Zurechnung mehr an die Gesellschafter. Für
das Problem des arm's length-Prinzips gibt es eine neue Lösung, die
weiter unten noch erörtert wird.
b) Begriff der sogenannten "Vermögensgesellschaft"
Die sog. Vermögensgesellschaft hat die gleiche Definition wie im
früheren Recht die sog. Gesellschaften mit reinem Güterbesitz (Sociedad
de mera tenencia de bienes) oder die Gesellschaften zur passiven
Haltung von Anteilen (Sociedad de valores). Demnach handelt es sich
um derartige Gesellschaften, wenn die Aktiva der Gesellschaft zu
mehr als der Hälfte aus Wertpapieren bestehen, wobei solche
Wertpapiere nicht zugerechnet werden, die mindestens 5% der
Stimmrechte vermitteln und mit der Absicht unternehmerischer
Leistung gehalten werden, wobei dafür dann auch die entsprechende
Organisationsstruktur gegeben sein muss. Weitere Voraussetzung ist,
dass mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals direkt oder
indirekt von maximal 10 Gesellschaftern oder von einer Familie
besessen wird.
Gesellschaften mit reinem Güterbesitz sind demzufolge solche, deren
Aktiva zu mehr als der Hälfte aus einer nicht wirtschaftlichen
Aktivität herrühren - wie z.B. Immobilien - und bei denen ebenfalls
mehr als 50% des Gesellschaftskapitals direkt oder indirekt maximal
10 Gesellschaftern oder einer Familie gehören. Es finden jedoch die
besonderen Bestimmungen der Vermögensgesellschaften keine Anwendung,
wenn eine juristische Person öffentlichen Rechtes mehr als 50% des
Kapitals hält, oder wenn sämtliche Gesellschafter andere
Rechtspersonen sind, die ihrerseits nicht Vermögensgesellschaften
sind.
c) Besonderheiten bei der Besteuerung von Vermögensgesellschaften
Grundsätzlich richten sich die Regelungen nach dem allgemeinen
Einkommenssteuerrecht. Die Steuerbemessungsgrundlage wird demnach in
einen allgemeinen Teil (prinzipiell auf alle Einkünfte anwendbar)
und in einen besonderen Teil (Ausnahme für langfristige
Veräußerungsgewinne) getrennt. Der allgemeine Teil der
Steuerbemessungsgrundlage wird mit 40% und der besondere Teil mit
15% besteuert. Steuerabzüge für gemeinnützige Zwecke bzw.
Investitionen in Güter von allgemeinem kulturellen Interesse sowie
die Abzüge zur Vermeidung doppelter Besteuerung sind möglich.
Man kann wohl kaum generell bestimmen, ob die neue
Vermögensgesellschaft vorteilhafter ist als eine "normale"
Gesellschaft oder nicht. Das hängt vom Einzelfall ab. Hat der
Gesellschafter z.B. einen persönlichen Steuersatz, der unter 40%
liegt, so ist die neue Gesellschaft grundsätzlich nicht vorteilhaft
für ihn.
Ist unter den Gesellschaftern der Vermögensgesellschaft eine
juristische Person, so könnte es grundsätzlich für langfristige
Veräußerungsgewinne vorteilhaft erscheinen, da ein Steuersatz von
15% auf den Gewinn Anwendung findet, der aus Veräußerungen Von
Gütern herrührt, die länger als ein Jahr gehalten wurden, ohne dass
es erforderlich ist, eine Wiederinvestition zu tätigen. Wenn man den
Fall jedoch global in Verbindung mit einer Ausschüttung an den
Gesellschafter betrachtet, ist die effektive Besteuerung immer noch
geringer, wenn die Vermögensgesellschaft eine Wiederinvestition
tätigt. Wenn jedoch keine Möglichkeit einer Wiederinvestition durch
die Vermögensgesellschaft besteht, wirkt die neue Regelung
derartiger Gesellschaften vorteilhaft.
Konzernbesteuerung
Die Konzernbesteuerung wird im neuen LIS, so wie die
Steuertransparenz, unter den Sonderregeln der Körperschaftsteuer
behandelt (Teil VII des LIS). Unter Kapitel VII, überschrieben mit „Regimen
de Consolidación Fiscal“ (= Regelung der Gesellschaftsgruppen),
finden sich in Art. 64 bis 82 die entsprechenden Bestimmungen.
a) Prinzip der Konzernbesteuerung
In Spanien kann eine Gruppe von Gesellschaften für eine spezielle
Art der Besteuerung optieren, der sogenannten konsolidierten
Besteuerung. Dabei soll durch die Ermittlung der konsolidierten
Bemessungsgrundlage die Leistungsfähigkeit des Konzerns festgestellt
und der Besteuerung unterworfen werden. Die Leistungsfähigkeit kommt
im gemeinsamen Gewinn aller Konzernmitglieder zum Ausdruck, der sich
durch die Zusammenfassung der Gewinn- und Verlustrechnungen und der
Bilanzen der Konzernmitglieder zum Konzernabschluß ergibt.
Zur Ermittlung der Bernessungsgrundlage wird der Konzern -
ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen
Konzernunternehmen - als Einheit betrachtet. Grundsätzlich sollen
nur die mit konzernfremden Rechtssubjekten getätigten Geschäfte in
den Konzernabschluß eingehen. Ziel der Konsolidierung ist somit die
Besteuerung des Gesamteinkommens der Gesellschaftsgruppe, wobei sich
der spanische Gesetzgeber für die Ergebniskonsolidierung mit
Zwischengewinneliminierung entschieden hat. Ausschlaggebendes
Kriterium bei der Konzerndefinition ist dabei die finanzielle
Beteiligung einer Gesellschaft am Kapital einer anderen.
b) Betroffene Gesellschaften
Ein Konzern im steuerrechtlichen Sinn ist der Zusammenschluss einer
dominanten AG (SA), GmbH (SL) oder KG per Aktien (SCA) und einer
oder mehrerer von ihr abhängigen Gesellschaften. Eine Gesellschaft
gilt als dominant, wenn sie direkt oder indirekt mindestens 75% des
Grundkapitals einer anderen Gesellschaft hält. Das Vorliegen der
geforderten Kapitalbeteiligung allein führt indes noch nicht zur
steuerlichen Konsolidierung, vielmehr muss die Beteiligung nicht nur
während des gesamten Zeitraumes, für den eine Besteuerung nach dem
System der konsolidierten Erklärung begehrt wird, sondern zusätzlich
bereits ein Jahr vor der erstmaligen Konsolidierung gegeben sein.
Die dominierende Gesellschaft muss folgende Bedingungen erfüllen:
- direkte oder
indirekte Mindestbeteiligung von 75% an den abhängigen
Gesellschaften
- Beteiligung
mindestens ein Jahr vor der erstmaligen Anwendung der
konsolidierten Besteuerung
- keine Abhängigkeit
von einer anderen in Spanien ansässigen Gesellschaft. Damit ist
die Abhängigkeit von einer ausländischen Konzernmutter zulässig,
ohne dass dies die Konzernbesteuerung einer Unternehmensgruppe in
Spanien verhindert.
- Die spanische
Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft kann auch als
dominierende Gesellschaft wirken, wenn die Ausländische
Gesellschaft in einem DBA - Land ansässig ist.
Bei den dominierten Gesellschaften müssen folgende Bedingungen
gegeben sein:
- keine Freistellung
von der Körperschaftsteuer
- keine Anwendung
eines unterschiedlichen Steuersatzes im Vergleich zur
dominierenden Gesellschaft
- kein anhängiges
Vergleichs- oder Konkursverfahren
- die Beteiligung
darf nicht über eine Zwischengesellschaft vermittelt werden, bei
der die Konsolidierungsbedingungen nicht erfüllt sind.
Neben diesem steuerrechtlichen Konzernbegriff findet sich in Art. 42
Ccorn die Umschreibung des handelsrechtlichen Konzernbegriffs. Wegen
der aus Art. 7 LGT angeleiteten Autonomie des Steuerrechts und den
ausdrücklichen Regelungen in den Art. 64 ff, LIS spielt der
handelsrechtliche Konzernbegriff für die Besteuerung allerdings
keine Rolle. Eine Abgrenzung erübrigt sich daher.
c) Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Konsolidiert werden die Erträge und Aufwendungen der verschiedenen
Einzelgesellschaften. Dies beinhaltet auch den Ausgleich vor
positiven und negativen Einkünften innerhalb des Konzerns. Dadurch
wird die Gruppe eine aus zivilrechtlich selbständigen Gesellschaften
bestehende steuerliche Einheit, bei der nur außerhalb dieser Einheit
stattfindende Vorgänge, d.h. Geschäftsvorfälle zwischen den
Einzelgesellschaften und dritten Personen, steuerlich relevant sind.
Nach Art. 72, 73 LIS ergibt sich die konsolidierte
Bemessungsgrundlage in einem dreistufigen Verfahren mit den Stufen
für Vereinheitlichung (homogeneización), Eliminierung (eliminaciones)
und Eingliederung (incorporaciones).
Ausgangspunkt sind die auf der Ebene der einzelnen Konzernglieder
nach allgemeinen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen
ermittelten individuellen Einkommen, wobei zweckmäßigerweise bereits
in diesem Stadium einheitliche Bewertungskriterien zur Anwendung
gelangen sollten, damit sich spätere Umbewertungen erübrigen. Vor
Durchführung der Konsolidierung sind dann zunächst die Bilanzen und
Erfolgsrechnungen anzugleichen, sofern diese nicht unter Beachtung
einheitlicher Bewertungsmethoden erstellt wurden. Diese
Bereinigungen betreffen nur das Rechnungswesen und führen bei
anderen Konzerngliedern zu keinen entsprechenden Anpassungen. Zu den
Anpassungsmaßnahmen gehören die Harmonisierung der Konten und der
Geschäftsjahre sowie die Vereinheitlichung der Bewertung.
Auf der zweiten Stufe sind die steuerlich relevanten Einnahmen und
die abzugsfähigen Ausgaben identischer oder analoger
wirtschaftlicher Bedeutung der konsolidierbaren Gesellschaften zu
aggregieren. Nach den Grundsätzen der Vollkonsolidierung sind die
Einnahmen und Ausgaben, ungeachtet der Existenz etwaiger
Minderheitsgesellschafter, in voller Höhe zu addieren.
Die konsolidierte Bemessungsgrundlage ergibt sich schließlich im
nächsten Schritt durch Eliminierung der sich in Einnahmen und
Ausgaben des Geschäftsjahres niederschlagenden innerkonzernlichen
Geschäftsbeziehungen. Die Ermittlung ist in erster Linie Aufgabe der
konsolidierten Erfolgsrechnung. Der konsolidierten Bilanz kommt im
Grundsatz nur eine ergänzende Nachweis- und Dokumentationsfunktion
zu. Aus Art. 72, 73 LIS ergeben sich folgende herauszurechnende
zwischengesellschaftliche Geschäftsvorfälle:
- Ankäufe und
Verkäufe zwischen Konzerngliedern
-
Dividendenausschüttungen zwischen Konzerngesellschaften
- Andere Erträge und
Aufwendungen, die durch Geschäftsvorfälle zwischen den
Einzelgesellschaften entstehen und nicht durch die vorangegangenen
Aufzählungspunkte erfasst werden.