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Glücksspiel Lizenz
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Lizenz,Online gambling license, Wett- und Glücksspiel Lizenz
Wettlizenz - Sportwettenlizenz
in Österreich

Wetten fallen in
Österreich nicht in den Bereich des Glücksspiels. Hierzu ein
Auszug des BFM Österreich:
Ist zum Betrieb eines Sportwettbüros
eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erforderlich?
Nein, weil die klassische
Sportwette nicht als Glücksspiel gilt. Der Ausgang eines einzelnen
sportlichen Wettbewerbes kann von zahlreichen Faktoren abhängen,
über die man Kenntnis erlangen kann (Wetter, Tagesverfassung,
Bodenverhältnisse, Gesundheitszustand etc.). Die Vorhersage des
Ergebnisses wird daher eher von der Geschicklichkeit als vom Zufall
bestimmt. Zum Betrieb eines derartigen Unternehmens bedarf es daher
keiner Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Sehr wohl
maßgeblich sind aber gewerbe- und gebührenrechtliche Bestimmungen.
Die Annahme von Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen
Bewilligung. Eine Bewilligung für die Vermittlung und/oder
den Abschluß von Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Bewerbe
darf die Behörde nicht erteilen, weil sie dafür unzuständig
ist. Solche Bewilligungen fallen ausschließlich in die Zuständigkeit
des Bundesministers für Finanzen (sh. Ausführungen zu
Gewerbeschein).
Andererseits sind Wetten über
nichtsportliche Inhalte - etwa über den Ausgang einer politischen
Wahl - nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall keine zulässigen
Wetten, weil deren Ausgang (überwiegend) vom Zufall bestimmt wird.
Unten im Text erhalten
Sie weitere Ausführungen zum österreichischen Glückspielrecht.
In Zusammenarbeit mit
unseren Netzwerkpartnern in Österreich erwirken wir für
internationale, auch deutsche-, Mandanten eine Wettlizenz in
Österreich für Wettgeschäfte und/oder Internetangebote. Dabei bieten
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Kapitalgesellschaft in Österreich, auf Wunsch Treuhand-Dienste oder
"der angestellte Geschäftsführer in Österreich" (Ort der
geschäftlichen Oberleitung), Wettlizenz/Zulassung für Wettangebote.
Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Hier finden Sie Antwort auf folgende
Fragen:
Berechtigt ein Gewerbeschein zum
Veranstalten von Glücksspielen ?
Poker - Was ist erlaubt und was
nicht ?
Vermittlung und Abschluss von
"Wetten" auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe - Eingriff in das
Glücksspielmonopol ?
Online-Glücksspiele im Internet,
ausländische Glücksspiele - Was ist zu beachten ?
Sind "Poker", "Two Aces" und
"Beobachtungsroulette" konzessionspflichtige Glücksspiele ?
Wer darf in Österreich Glücksspiele
durchführen ?
Wodurch unterscheiden sich
Gewinnspiele (Preisausschreiben) von Glücksspielen ?
Sind Gewinnspiele in TV und Radio
über Mehrwert-Telefonnummer zulässig ?
Warum soll die Teilnahme an
Kettenbriefen vermieden werden ?
Ist zum Betrieb eines Sportwettbüros
eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erforderlich ?
Darf im Zuge einer Veranstaltung ein
Glücksspiel durchgeführt werden ?
Kann ein Verein zur Förderung von
humanitären Zielen Glücksspiele durchführen ?
Darf ein Unternehmer seine
Produkte/Leistungen durch ein Glücksspiel bewerben, wenn er den
Ertrag caritativen Zwecken widmet ?
Gewonnen! Sind Gewinne aus
Glücksspielen zu versteuern ?
Spielabhängigkeit ?
Berechtigt ein Gewerbeschein zum
Veranstalten von Glücksspielen ?
Nein! Eine gewerberechtliche
Anmeldung des freien Gewerbes „Halten von Spielen“ oder eine
Berechtigung für das konzessionierte Gewerbe „Gastgewerbe“ -
letztere berechtigt iS § 111 Abs. 4 Z 2 GewO auch zu „Halten von
Spielen“ - berechtigt nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen.
Zum Wortlaut einer Gewerbeanmeldung/-berechtigung
hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4.9.2002, Zl. 2002/04/0115
entschieden, dass eine Anmeldung gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 -
sohin auch für freie Gewerbe - u.a. die genaue Bezeichnung des
Gewerbes zu enthalten hat. Diesem Erfordernis wird (nur) dann
entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der
beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel
über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt.
Um also sicherzustellen, ob in
Aussicht genommene Spiele überhaupt in den Anwendungsbereich der GewO
fallen, hat die Gewerbebehörde zu prüfen, um welche Spiele es
sich handelt. Dabei sind die genaue Bezeichnung des Spieles sowie
genaue Spielregeln einzufordern und an österreichischen Judikaten
und allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen
festzustellen, ob das Spiel unter die Ausnahmen aus dem
Glücksspielmonopol fällt oder nicht. Je nach dem Prüfungsergebnis
hat danach eine Prüfung an landesgesetzlichen und gewerberechtlichen
Regelungen zu erfolgen. Ein bloßes Vorlegen eines Gutachtens durch
den Anmelder/Bewilligungswerber, das etwa österreichischen Judikaten
zu Glücksspielen widerspricht, genügt nicht für eine solche
rechtliche Prüfung. Weiters hat die Behörde Meldeauflagen für den
Fall zu erteilen, dass andere oder zusätzliche Spiele iS „Halten von
Spielen“ angeboten werden und diese im Anlaßfall ebenfalls zu
prüfen. Bei Vorliegen von Glücksspielen (zb Poker) ist die Anmeldung
zurückzuweisen, die Berechtigung zu versagen bzw. eine bereits
erteilte Berechtigung zu entziehen.
Poker ist Glücksspiel! Gemäß § 4 Abs.
1 GSpG fällt das Recht zur Durchführung sowohl von unternehmerisch
durchgeführtem Poker als auch von nicht-unternehmerisch
durchgeführtem Poker mit Bankhalter oder um höhere Einsätze als in §
4 Abs. 1 GSpG dem Bund zu. Diese Glücksspiele sind daher durch
andere Behörden als den Bundesminister für Finanzen nicht
bewilligungsfähig!
Poker - Was ist erlaubt und was nicht
?
Das Anbieten von Glücksspielen wie
z.B. international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (zB Texas
Hold´ Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß § 4 Abs. 1 GSpG
nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn
diese nicht in Form einer „Ausspielung“ angeboten
werden und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der
Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.
Eine
„Ausspielung“ liegt nach § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor,
wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
1. ein
veranstaltender/organisierender/anbietender Unternehmer und
2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn
(unbeachtlich, ob vom Unternehmer, von anderen Spielteilnehmern oder
von dritter Seite) und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über
Gewinn/Verlust.
Näher zu prüfen
bleibt dabei insbesondere der "Unternehmer".
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG muss von einem weiten
Unternehmerbegriff ausgegangen werden, um das Glücksspiel wegen der
Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit
Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und
aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu
lenken. Unternehmer ist demnach, wer nachhaltig (dh mit
Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen handelt, auch wenn
die Absicht einer Gewinnerzielung fehlt.
Einnahmen
werden erzielt, wenn Spielteilnehmer direkt oder indirekt (zB
über Mitgliedsbeiträge) Spieleinsätze, Kartengeld (Anteile am
Gewinnpot), Preisaufschläge auf Speisen und Getränke, Miete für
Spieleinrichtungen oder andere Vermögensleistungen erbringen, um an
einem Glücksspiel teilzunehmen. Einnahmen werden auch durch Werbe-,
Förder- oder Sponsorgelder erzielt. Dafür nützt der
Spielteilnehmer etwa die Lokalität, Spieleinrichtungen oder die
Leitung des Spieles durch Spielleiter (Dealer).
Für die Auslegung
des § 2 GSpG ist aber auch die Strafnorm des § 168 StGB zu beachten.
Danach ist zu bestrafen, wer ein Spiel, bei dem Gewinn und
Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das
ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung
eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus
dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden, es sei denn, daß bloß zu
gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe
Beträge gespielt wird.
Eine "Ausspielung"
würde daher auch bei Fehlen einer Einnahmenerzielungsabsicht des
Unternehmers dann vorliegen, wenn nicht bloß zu gemeinnützigen
Zwecken oder zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
Glücksspiele dürfen
jedenfalls nur um geringe Beträge gespielt werden.
Dies ist nur der Fall, wenn die in der Judikatur genannte
"Geringfügigkeit" vom Spieleinsatz pro Spiel nicht überschritten
wird. Ein Hinweis auf Geringfügigkeit findet sich auch im GSpG, wenn
etwa Glücksspiele aus dem Anwendungsbereich ausgenommen werden, bei
denen die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag
oder den Gegenwert von 0,50 Euro [pro Spiel] und der Gewinn 20 Euro
[pro Spiel] nicht übersteigt. Für Poker in Turnierform geht das
BMF davon aus, dass ein insgesamtes Startgeld von 10 Euro (buy-in
inkl. zusätzlicher rebuys/add ons odgl.) pro Teilnehmer noch
geringfügig ist.
Glücksspiele werden
um geringe Beträge und bloß zu gemeinnützigen Zwecken
gespielt, wenn alle Einnahmen für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke (iS §§ 34 ff BAO) verwendet werden. Dies ist
dann der Fall, wenn entweder der Veranstalter selbst eine
gemeinnützige Einrichtung ist und die erzielten Einnahmen für seine
gemeinnützige Tätigkeit verwendet oder der Veranstalter selbst zwar
keine gemeinnützige Einrichtung ist, aber alle Einnahmen
gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind. Werden dabei
Preisgelder (Gewinne) in Aussicht gestellt, so müssen auch diese zur
Gänze gemeinnützigen Zwecken zufließen. Der Spielteilnehmer darf
aber nicht über die Widmung des Preisgeldes verfügen dürfen, also
keine Entscheidung darüber treffen dürfen, welcher gemeinnützigen
Einrichtung die Preisgelder zufließen. Werden keine Preisgelder in
Aussicht gestellt, liegt auch keine „Ausspielung“ vor.
Nicht bloß zu
gemeinnützigen Zwecken gespieltes Poker, darf nur in
nicht-unternehmerischer Form veranstaltet werden (nicht in Form
einer Ausspielung). Das bedeutet, dass nur Startgeld (buy-in inkl.
zusätzlicher rebuys/add ons odgl.) vom Turnierteilnehmer verlangt
wird, dieses einen geringen Betrag nicht überschreitet und die
Gesamtsumme aller Startgelder als Preisgeld ausgespielt wird.
Sonstige direkte oder indirekte vermögensrechtliche Leistungen durch
Turnierteilnehmer oder durch Dritte (zB Mitgliedsbeiträge der
Turnierteilnehmer, Werbe-, Förder- oder Sponsorgelder) sind
unzulässig. Es darf "nur zum Zeitvertreib" gespielt werden (was
eine Limitierung der Turnierteilnehmerzahl, der Turnierfrequenz und
der ausgelobten Preisgelder bedingt). Diese Bedingungen sollten in
eine etwaige landesrechtliche Veranstaltungsbewilligung aufgenommen
werden.
Glücksspiele werden
um geringe Beträge und „bloß zum Zeitvertreib“
gespielt, wenn das organisatorische Ausmaß, die Zahl der
Spielteilnehmer und die Frequenz solcherart veranstalteter
Glücksspiele beschränkt sind. Das Merkmal "bloß zum
Zeitvertreib" steht auch einer hohen Aufaddierung von geringen
Startgeldern vieler Spielteilnehmer zu einem hohen Preisgeld
entgegen, da dadurch nicht mehr bloß zum Zeitvertreib, sondern
(zumindest auch) zur Einnahmenerzielung gespielt würde. Glücksspiele
werden nicht zum Zeitvertreib gespielt, wenn um hohe Gewinnsummen
oder oftmals (in kurzen Intervallen), mehrtägig oder gar dauernd
oder von zahlreichen Spielteilnehmern gespielt wird.
Im Sinne § 168 StGB wird illegales
Glücksspiel gefördert durch Überlassung von
Lokalitäten oder Spieleinrichtungen, durch Beistellung von
Spielleitern oder durch Bewerbung u.a. auf Plakaten, in Medien oder
auf Internetseiten.
Nur in diesem engen rechtlichen
Umfeld kommt eine landesrechtliche Bewilligung für Poker in
Betracht. Darüber hinausgehendes unternehmerisch durchgeführtes
Poker fällt unter das Glücksspielmonopol des Bundes und ist durch
andere Behörden als den Bundesminister für Finanzen nicht
bewilligungsfähig. Aus Gründen des Spielerschutzes müssen gegen
solche Veranstalter aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden
und erfolgen Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen an die für
die Strafverfolgung zuständigen Verfahrensbehörden.
Vermittlung und Abschluss von "Wetten"
auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe - Eingriff in das
Glücksspielmonopol ?
Ja! Der Abschluss von Wetten
auf virtuelle Bewerbe (z.B. Pferde- oder Hunderennen),
deren Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder auf
aufgezeichnete Bewerbe - bei beiden Wettarten handelt es sich
nicht um Wetten aus Anlaß einer sportlichen Veranstaltung und ist
es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter,
Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung
zu bringen - ist unzulässig, weil sie die in der klassischen
Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten
des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im
Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen
Bewilligung nicht mehr erfaßt. Eine solche Bewilligung ist zu
entziehen. Der UVS Niederösterreich hat die
Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in einem Erkenntnis vom
28.11.2006 bestätigt.
Soweit bei diesen Wetten ein
Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die
Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es
sich jedenfalls um "Elektronische Lotterien" gemäß § 12a
Glücksspielgesetz und dürfen diese nur mit Bewilligung des
Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.
Die Vermittlung
solcher "Wetten" ist nach § 56 GSpG verboten und stellt eine
Verwaltungsstraftat dar. Da durch eine Vermittlung das Angebot
eines illegalen Glücksspiels zumindest gefördert wenn nicht
überhaupt erst möglich wird, handelt es sich dabei auch um einen
Straftatbestand nach § 168 StGB.
Online-Glücksspiele im Internet,
ausländische Glücksspiele - Was ist zu beachten?
Grundsätzlich gilt: was sonst nicht
erlaubt ist, das ist auch im Internet verboten. Glücksspiele - z.B.
Poker, Roulette/Beobachtungsroulette, Two Aces, Black Jack, u.a. -
dürfen weder real noch online im Internet ohne Konzession nach dem
Glücksspielgesetz entgeltlich angeboten werden. Eine etwa in einem
anderen EU/EWR-Mitgliedstaat erteilte Konzession berechtigt nicht
zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich!
Soweit bei Glücksspielen im
Internet ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und
die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt - was für
gewöhnlich immer der Fall ist -, handelt es sich jedenfalls
um "elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz und
dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen
durchgeführt werden.
Das Bewerben sowie das Anbieten von
ausländischen oder sonst illegalen Glücksspielen in Österreich, wie
auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen vom Inland aus ist
- auch auf elektronischem Weg - nicht zulässig! Besondere Vorsicht
gegenüber nicht näher bekannten Anbietern sollte schon deshalb
herrschen, weil gegen allfällige Vorenthaltung von Gewinnen oder im
Betrugsfall rechtliche Schritte kaum möglich oder gar erfolgreich
sein werden (Offenlegung der eigenen strafbaren Handlung). Die
staatlich kontrollierten österreichischen Glücksspiele haben
hingegen einen Sicherheitsvorsprung! Auch auf dem Daten-Highway.
Sind "Poker", "Two Aces" und
"Beobachtungsroulette" konzessionspflichtige Glücksspiele?
Ja! Mehrere
höchstgerichtliche/letztinstanzliche Entscheidungen haben bereits
die langjährige Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen
bestätigt. Auch sämtliche international gebräuchliche
Poker-Spielvarianten sind daher Glücksspiele (§ 1 Abs.1 GSpG):
VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud", "Texas
Hold´Em", "5 Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels"
(Beobachtungsroulette)
UVS Tirol 2003/11/093-3 vom 17.9.2003
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Two Aces" sowie des
"Beobachtungsroulette" (Eurolet)
LG Feldkirch Bl 84/01 vom 13.3.2002
bestätigt in einem rechtskräftigen Urteil nach § 168 StGB die
Glücksspieleigenschaften vom "Five Card Draw" und des "Optischen
Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Wien-06/6/5595/1999/21 vom
3.8.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud Poker",
"Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" sowie des "Optischen
Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
UVS Vorarlberg-1-0466/99/K3 vom
18.5.2000
bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Texas Hold´Em", "5 Card
Draw", "Omaha High" und dem Black Jack-ähnlichen "Two Aces"
Somit ist deren legale
Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und
nur in konzessionierten Spielbanken zulässig. Jede
andere Durchführung ist illegal!
Wer darf in Österreich Glücksspiele
durchführen?
Im Allgemeinen ist die Durchführung
dem Bund (Bundesminister für Finanzen) vorbehalten. Dieser kann das
Recht zur Durchführung von sogenannten "Ausspielungen" an andere
übertragen. Bei einer Ausspielung handelt es sich um ein
entgeltliches Glücksspiel. Es stehen einander "Einsatz" und "Gewinn"
in Vermögenswerten gegenüber. Als "Einsatz" kommt nicht nur Bargeld
in Frage, auch die entgeltliche Teilnahme
über Mehrwerttelefonnummer, Mehrwert-SMS, verpflichteter Warenkauf,
Zuschläge zum Warenpreis etc. Der "Gewinn" also die
vermögensrechtliche Gegenleistung muss dabei lediglich in Aussicht
gestellt sein. Sie kann vom Veranstalter erbracht werden, aber auch
von anderen Mitspielern stammen.
Zur Erlangung einer Konzession müssen
zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Solange eine Konzession
besteht, kann kein anderer Konzessionswerber eine solche
Berechtigung erlangen. Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen,
die alle derzeit zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht
durchführen.
Bestimmte Formen des sogenannten
"kleinen" Glücksspiels (um geringe Einsätze) sind vom Monopol
ausgenommen (§ 4 Abs. 1 GSpG). Für deren Durchführung benötigt man
daher keine Bewilligung nach einem Bundesgesetz. Diese Spiele können
durch Landesgesetze näher geregelt oder gänzlich verboten sein. Hat
das jeweilige Bundesland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
gemacht, können diese vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Spiele
frei durchgeführt werden.
Um unter die Ausnahmebestimmung zu
fallen, müssen Spiele folgende Anforderung erfüllen:
- Es handelt sich bei dem Spiel um
kein Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes oder
- handelt es sich doch um ein
Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes, so darf es nicht als
"Ausspielung" durchgeführt werden. Eine „Ausspielung“ liegt nach §
2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen
zusammentreffen:
1. ein veranstaltender/organisierender/anbietender Unternehmer und
2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn
(unbeachtlich, ob vom Unternehmer, von anderen Spielteilnehmern
oder von dritter Seite) und
4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung
über Gewinn/Verlust.
Keine Ausspielung liegt
beispielsweise dann vor, wenn ohne Unternehmer im privaten Rahmen
(bspw. Wohnzimmer) ohne Bankhalter (dh die Spieler spielen
gegeneinander) gespielt wird. Von einem Unternehmer dürfen nur
Spiele angeboten werden, die eben keine Glücksspiele, sondern
Geschicklichkeitsspiele sind. Typische Geschicklichkeitsspiele sind
Tarock, Bridge, Schnapsen oder Schach.
Nach Ansicht des Bundesministeriums
für Finanzen führt die Mehrzahl der in Österreich betriebenen Card-
oder Internetcasinos illegal Glücksspiele durch - eben
Poker-Varianten, Two Aces oder Beobachtungsroulette -, weshalb
seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Vielzahl von
Anzeigen bei den zuständigen Strafbehörden eingebracht wurden und
die entsprechenden Verfahren derzeit anhängig sind.
Auch in den Ausnahmebereich fallen
etwa das Kirtagsglücksrad, mit dem Sachpreise ausgespielt werden,
oder auch jene zahlreichen Geldspielautomaten, die nur Einzelspiele
mit geringem Einsatz/Gewinn zulassen dürfen, sowie einige andere
(traditionelle) Glücksspielarten. Weitere Informationen dazu
erteilen die Ämter der zuständigen Landesregierungen.
Wenn z.B. die Durchführung eines
nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Spieles oder eines
davon ausgenommenen Glücksspieles im Land Wien vorgesehen ist,
erteilen Informationen:
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Magistratsabt. 4/Ref.7
Dresdner Str. 75
1200 Wien
Tel. 4000-86201, 86202
(Link am Seitenende) |
Entrichtung von Vergnügungssteuer
für Spielapparate |
|
Magistratsabt. 7
|
Wiener Veranstaltungsgesetz, Legistik;
Spielapparatebeirat |
|
Magistratsabt. 36
Dresdner Str. 75
1200 Wien
Tel. 4000-36336
(Link am Seitenende) |
Veranstalterkonzessionen zum Betrieb von
Spiellokalen und von Spielapparaten;
Behördliche Angelegenheiten des Wettwesens |
Magistratsabt. 62
Lerchenfelder Str. 4
1080 Wien
Tel. 4000-89421 |
Anmeldung von Tombolas, Glückshäfen,
Juxausspielungen |
Neben den staatlich
konzessionierten großen Glücksspielen und den Monopolausnahmen
bestehen weitere Möglichkeiten für Spielveranstalter:
- Eine kleine Ausspielung
(Tombola, Glückshafen, Juxausspielung) z.B. im Rahmen einer
Ballveranstaltung ist gänzlich bewilligungsfrei, hat aber
dennoch unter Beachtung bestimmter Regeln abzulaufen.
- Größer angelegte derartige
Ausspielungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts
der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde.
- Die Berechtigung für eine
bundesweite humanitäre Lotterie mit einem mehrmonatigen Verkauf
erteilt das Bundesministerium für Finanzen.
Wodurch unterscheiden sich
Gewinnspiele (Preisausschreiben) von Glücksspielen?
Preisausschreiben oder Gewinnspiele
sind als Glücksspiele (zufallsbestimmte Gewinnentscheidung) dann
erlaubt, wenn der Veranstalter keine Einnahmen aus dem Gewinnspiel
erzielt. Zur Wahrung der Gewinnchance genügt etwa ein Einsendung der
richtigen Antwort oder einer bloßen Teilnahmekarte, wodurch der
Spielteilnehmer keinen vermögensrechtlichen Spieleinsatz entrichtet
sondern das Entgelt für die Leistung des Postdienstes. Aus den
(richtigen) Einsendungen wird der Gewinn gezogen, somit entscheidet
der Zufall. Wird jedoch vom Veranstalter der Kauf einer Ware
vorausgesetzt oder für die Ware ein höherer Preis verlangt als
gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine
Telefon-Mehrwertnummer, ist somit die Spielteilnahme beim
Veranstalter nicht mehr kostenlos, so fällt das Recht zur
Durchführung dem Bund zu. Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht
eine Verwaltungsübertretung, bei Erzielung eines
Vermögensvorteils auch eine Straftat nach § 168 Strafgesetzbuch.
Werden alle (richtigen) Einsendungen
mit einem Gewinn bedacht (keine Ziehung!), so handelt es sich in der
Regel um ein Geschicklichkeits-/Wissensspiel, nicht um ein
Glücksspiel.
Die von Spielteilnehmern erzielten
Gewinne sind nach den Bestimmungen des Gebühren- bzw.
des Erbschaft/Schenkungssteuergesetzes steuerpflichtig.
Sind Gewinnspiele über
Mehrwert-Telefonnummer/-SMS zulässig?
Nein! In der Regel handelt es sich um
"entgeltliche Glücksspiele", die einen Eingriff in das
Glücksspielmonopol des Bundes darstellen. Die Entgeltlichkeit steht
außer Zweifel, weil der Veranstalter einen Teil der Telefongebühr
lukriert. Auch der bei "Glücksspielen" über Gewinn oder Verlust
(vorwiegend) entscheidende Zufall ist hier spielentscheidend, weil
die Entscheidung hauptsächlich davon bestimmt wird, ob der
Spielteilnehmer sich in jener "richtigen" von
vielen Telefonleitungen befindet, die zum Moderator durchgeschalten
wird. Auf diese Entscheidung hat der Spielteilnehmer keinerlei
Einfluß.
Warum soll die Teilnahme an
Pyramidenspielen und Kettenbriefen vermieden werden?
Kettenbriefe gelten nicht als
Glücksspiele, weil der "Erfolg" derartiger Vertriebssysteme nicht
vom Zufall abhängt sondern auf dem Talent des einzelnen Teilnehmers
aufbaut, möglichst viele weitere Interessenten von einer Teilnahme
zu überzeugen. Zumeist zahlt der neue Teilnehmer hohe Beträge zu
Gunsten der vor ihm Gestarteten ein, in der Hoffnung, dass seine
"Kinder" und "Enkel" ebenso erfolgreich handeln. Sehr rasch wird
dieser gleichbleibende Erfolg unmöglich und das einbezahlte Geld
verloren. Die Aufnahme von Kettenbriefen und Pyramidenspielen als
Tatbestand in das Strafgesetzbuch (§ 168a StGB) hilft, einen
volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.
Ist zum Betrieb eines Sportwettbüros
eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erforderlich?
Nein, weil die klassische Sportwette
nicht als Glücksspiel gilt. Der Ausgang eines einzelnen sportlichen
Wettbewerbes kann von zahlreichen Faktoren abhängen, über die man
Kenntnis erlangen kann (Wetter, Tagesverfassung, Bodenverhältnisse,
Gesundheitszustand etc.). Die Vorhersage des Ergebnisses wird daher
eher von der Geschicklichkeit als vom Zufall bestimmt. Zum Betrieb
eines derartigen Unternehmens bedarf es daher keiner Bewilligung des
Bundesministeriums für Finanzen. Sehr wohl maßgeblich sind aber
gewerbe- und gebührenrechtliche Bestimmungen. Die Annahme von
Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen Bewilligung. Eine Bewilligung für
die Vermittlung und/oder den Abschluß von Wetten auf virtuelle oder
aufgezeichnete Bewerbe darf die Behörde nicht erteilen,
weil sie dafür unzuständig ist. Solche Bewilligungen fallen
ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen
(sh. Ausführungen zu Gewerbeschein).
Andererseits sind Wetten über
nichtsportliche Inhalte - etwa über den Ausgang einer politischen
Wahl - nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall keine zulässigen
Wetten, weil deren Ausgang (überwiegend) vom Zufall bestimmt wird.
Darf im Zuge einer Veranstaltung
(Ball, Feuerwehrfest, Fußballmatch etc.) ein Glücksspiel durchgeführt
werden?
Ja! Die Veranstaltung eines
Glücksspieles ist unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmter
Art zulässig. Der Ertrag darf weder Erwerbszwecken noch persönlichen
Interessen des Veranstalters dienen. Für die Treffer ist eine
Verwaltungsgebühr zu entrichten. Welche Detailbestimmungen für
solche Ausspielungen gelten, beauskunftet die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft).
Kann ein Verein zur Förderung von
humanitären Zielen Glücksspiele durchführen?
Zur Förderung mildtätiger,
kirchlicher oder gemeinnütziger Einzelzwecke im Inland ist die
Durchführung eines bundesweiten Glücksspieles pro Jahr zulässig.
Dieses Spiel wird als "Sonstige Nummernlotterie" bezeichnet. Der
Veranstalter muss jedoch eine juristische Person mit Sitz im Inland
sein und weitere Bewilligungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllen.
Für die Treffer ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Den Erfolg
der Veranstaltung und die zweckentsprechende Verwendung des Gewinnes
hat ein öffentlicher Notar zu prüfen. Informationen zum
Bewilligungsverfahren erteilt das Bundesministerium für Finanzen.
Darf ein Unternehmer seine
Produkte/Leistungen durch ein Glücksspiel bewerben, wenn er den Ertrag
caritativen Zwecken widmet?
Nein! Die Veranstaltung eines
Glücksspieles ist zwar nach dem Strafgesetzbuch dann straffrei, wenn
bloß zu gemeinnützigen/caritativen Zwecken gespielt wird, die
einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes kennen allerdings
keine Ausnahmen zu Gunsten der Gemeinnützigkeit. Hier unterscheiden
sich Straf- und Verwaltungsrecht. Eine derartige Veranstaltung ist
daher nicht zulässig. Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht also
eine Verwaltungsübertretung.
Gewonnen! Sind Gewinne aus
Glücksspielen zu versteuern?
Herzlichen Glückwunsch zum Gewinn!
Für gewöhnlich handelt es sich bei einem Gewinn um einen
"Nettogewinn", das heißt, dass die aus dem Gebührengesetz fällige
Gewinstgebühr bzw. Schenkungssteuer schon vom Veranstalter abgeführt
wurde. Vergewissern Sie sich dazu am besten beim Veranstalter.
Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer, weil sie nicht
als Einkünfte gelten.
Spielabhängigkeit?
Österreich hat in seinem
Glücksspielgesetz Bestimmungen aufgenommen, die dazu beitragen
sollen, einen wirtschaftlichen Schaden durch Spielsucht möglichst zu
vermeiden.
Der Besuch von Spielbanken ist
nur volljährigen Personen nach Vorlage eines amtlichen
Lichtbildausweises gestattet. Bei inländischen Spielteilnehmern ist
weiters die Häufigkeit der Spielbankbesuche sowie die
Spielintensität maßgeblich für ein Wirksamwerden von Maßnahmen, die
einer drohenden Spielabhängigkeit vorbeugen sollen.
Die Teilnahme am legalen
Internet-Spielangebot wird von möglichst wirksamen Jugend- und
Spielerschutzmaßnahmen begleitet. Die Anmeldedaten des
Spielteilnehmers werden besonders sorgfältig geprüft. Dies soll
sicherstellen, dass nur volljährige Personen am Spiel teilnehmen
können. Spielzeit- und Einzahlungsgrenzen sowie Sperrmöglichkeiten
sorgen für ein möglichst verantwortungsbewußtes Spielen. Hinweise
auf kostenlose PC-Filter-Software für Eltern und auf eine
Feststellung individueller Suchtgefährdung sollen das Bewußtsein des
Spielteilnehmers auch für die eigene Verantwortung aktivieren.
Sollten dennoch einmal Rat und Hilfe
gebraucht werden, so kontaktieren Sie die Gästebetreuung der Casinos
Austria AG (Tel. +43/1/534 40-205), die Beratungsstelle für
Glücksspielabhängige und Angehörige in Wien (Tel. +43/1/-544 13 57)
oder eine der Beratungsstellen in den Bundesländern. Auskünfte dazu
erteilen ebenfalls die Casinos Austria AG sowie die Internetseite
der Österreichischen Lotterien GmbH. "www.win2day.at" unter den
Informationen zum "Spielerschutz".
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