VERWALTUNGSGERICHT KÖLN,BESCHLUSS VOM 21.09.2006, 1 K
5910/05
Das Verwaltungsgericht
legt gemäß § 234 Abs. 1a EG dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaft folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vor:
„1. Sind Art 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen,
dass nationale Regelungen für ein staatliches
Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der
in Art. 43 und 49 EGV garantierten
Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit
enthalten, weil sie nicht entsprechend der
Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom
06.11.2003 – Rs C-243/01 –) in kohärenter und
systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit
beitragen, trotz des grundsätzlichen
Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden
Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine
Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen?
2. Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen
gelten für die Annahme einer Ausnahme vom
Anwendungsvorrang und wie ist die Übergangszeit zu
bemessen?“
Art. 234 EG
Gründe:
I. Die Klägerin ist
eine im Handelsregister beim Amtsgericht (…)
eingetragene GmbH und eröffnete am 01.06.2005 ein
Geschäftslokal in (…). Dort vermittelt sie u.a.
Oddset-/Sportwetten für das in Malta ansässige und
dort registrierte Sportwettunternehmen (…), das im
Besitz einer von den maltesischen Behörden erteilten
staatlichen Konzession für die Veranstaltung von
Sportwetten ist.
Mit Ordnungsverfügung
vom 28.06.2005 untersagte die Beklagte der Klägerin
die weitere Ausübung der Tätigkeit der Durchführung
und Vermittlung von ungenehmigten Sportwetten in allen
Formen. Dies gelte für die Annahmen bzw. Arten der
Vermittlung von Sportwetten, deren Veranstalter nicht
vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW)
zugelassen sei. Des Weiteren drohte sie der Klägerin
für den Fall der Zuwiderhandlung die Anwendung des
unmittelbaren Zwangs in Form der zwangsweisen
Schließung und Versiegelung der Betriebsräume an.
Den hiergegen
gerichteten Widerspruch wies der Landrat des
(…)-Kreises mit Bescheid vom 22.09.2005 zurück, mit
der Begründung, die Tätigkeit der Klägerin stelle
entweder eine Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel
nach § 284 Strafgesetzbuch (StGB) oder zumindest einen
Verstoß gegen § 1 Sportwettengesetz NRW dar, wonach
Sportwetten nur durch Wettunternehmen veranstaltet
werden dürften, die zuvor vom Innenministerium NRW
zugelassen worden seien.
Die Klägerin hat am
07.10.2005 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Da sie Sportwetten für
das in Malta ansässige Sportwettunternehmen (…)
vermittle, verstoße die Ordnungsverfügung gegen
europäisches Gemeinschaftsrecht.
Der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaft (EuGH) habe in der
Rechtssache Gambelli (Urteil vom 06.11.2003 – Rs.
C-243/01 –) entschieden, dass sich nicht nur der im
Ausland ansässige Wettanbieter, sondern auch der im
Inland ansässige Wettvermittler auf die
Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Das staatliche
Sportwettenmonopol verstoße in seiner derzeitigen
Form, insbesondere wegen des Werbeverhaltens der
staatlichen Wettveranstalter, gegen Art. 49 EGV. Der
EuGH habe – ebenfalls in der Rechtssache Gambelli –
entschieden, dass eine Beschränkung der
gemeinschaftsrechtlich garantierten
Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches
Sportwettenmonopol nur in Betracht komme, wenn es
kohärent und systematisch zur Begrenzung der
Wetttätigkeiten beitrage und nicht die Verbraucher zu
derartigen Wetten anreize und ermuntere.
Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem
Urteil vom 28.03.2006 zwischenzeitlich entschieden,
dass das staatliche (bayerische) Wettmonopol sowohl
tatsächlich als auch nach seiner rechtlichen
Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Begrenzung
der Sportwettleidenschaft und der Wettsucht
ausgerichtet sei und das Sportwettenmonopol deshalb
für verfassungswidrig erklärt. Für das in
nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol habe es
entsprechendes entschieden. Das BVerfG habe ferner
betont, dass die Vorgaben des deutschen
Verfassungsrechts denen der Rechtsprechung des EuGH in
Sachen Gambelli entsprächen. Hieraus ergäbe sich
zwingend, dass das staatliche Sportwettenmonopol auch
gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EGV
verstoße. Aufgrund des Anwendungsvorranges der
unmittelbar geltenden Dienstleistungsfreiheit könne
nicht auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung
zugrundegelegten Strafrechtsvorschriften bzw.
Vorschriften des Sportwettenrechts zurückgegriffen
werden.
Der Anwendungsvorrang
des Gemeinschaftsrechts greife sofort und unmittelbar.
Insbesondere sei er – anders als das BVerfG begrenzt
auf die deutsche verfassungsrechtliche Problematik und
ausdrücklich ohne Berücksichtigung etwaiger
Gemeinschaftsrechtsverletzungen entschieden habe –
keiner Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 unterworfen.
Soweit das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in seinem
Beschluss vom 28.06.2006 – 4 B 961/06 – eine solche
Übergangsfrist für die Fortgeltung
gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen habe,
weil andrenfalls eine inakzeptable Regelungslücke
entstehe, sei dies rechtlich nicht haltbar. Das
Gemeinschaftsrecht kenne keine Übergangsfristen im
Rahmen des Anwendungsvorrangsgrundsatzes, dieser
bestehe vielmehr unbedingt, wie sich insbesondere aus
der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache
Simmenthal, Urteil vom 09.03.1978 – Rs. C-106/77 – (Slg.
1978, S. 629) und dem Schlussantrag des Generalanwalts
vom 17.03.2005 in der Rechtssache C-475/03 (Rz. 86,
87) ergebe. Auch habe der EuGH die in der
Gambelli-Entscheidung entwickelten Vorgaben weder
ausdrücklich noch stillschweigend mit einer solchen
Übergangsfrist verbunden. Der EuGH habe in
Einzelfällen die Wirkungen seiner Entscheidungen für
die Vergangenheit begrenzt, in dem er ihnen lediglich
(staat ex-tunc-) nur ex-nunc-Wirkung zugesprochen
habe. Eine Beschränkung für die Zukunft habe der EuGH
hingegen bislang ausgeschlossen. Im Übrigen sei auch
tatsächlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine
inakzeptable Gesetzeslücke gegeben, die die Annahme
einer Übergangsfrist rechtfertigen könnte.
II. Die (deutsche)
Rechtslage stellt sich für die Kammer bislang wie
folgt dar:
Nach § 14 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (OBG) können die Ordnungsbehörden
die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Von einer Gefahr
bzw. einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit
wäre dann auszugehen, wenn sich die Vermittlung von
Oddset-/Sportwetten für die Firma … in Malta durch die
Klägerin als täterschaftlich begangene unerlaubte
Veranstaltung von Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 1 StGB
bzw. als Beihilfe hierzu, § 27 Abs. 1 StGB, oder als
Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4
StGB darstellen würde.
Oddset-Wetten der in
Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts – der die Kammer in
ständiger Rechtsprechung folgt – als Glücksspiel
anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom
Zufall abhängt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Urteile vom 28.03.2001 – 6 C 2.01 – GewArch. 2001, S.
334 und vom 21.06.2006 – 6 C 19.06 –.
Auch verfügt weder die
Klägerin noch die Firma (…) über eine Zulassung als
Wettunternehmer nach nordrhein-westfälischem
Landesrecht. Die Erteilung einer solchen ist auch
nicht möglich, da sie nach § 1 Sportwettengesetz NRW
ausschließlich juristischen Personen des Privatrechts
vorbehalten ist, deren Anteile überwiegend
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
Ferner sind die von der
Klägerin vermittelten Oddset-Wetten nicht nur in
Malta, sondern auch in NRW veranstaltet worden, da Ort
der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 StGB
jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren
Tatbestandes verwirklicht worden ist, vgl. hierzu OVG
NRW, Beschluss vom 13.12.2002 – 4 B 1844/02 –, und die
Klägerin als Vermittlerin für die Firma (…) in ihrem
Betrieb in (…) Vorkehrungen getroffen hat, um den
Abschluss von Sportwettenverträgen zu bewirken.
Der Annahme einer
täterschaftlichen Begehung des § 284 Abs. 1 StGB durch
die Klägerin bzw. einer Beihilfe zur unerlaubten
Veranstaltung von Glücksspiel gemäß § 27 Abs. 1 StGB
könnte allerdings entgegenstehen, dass das staatliche
Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen
Ausgestaltung gegen die Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49
EG-Vertrag verstößt.
Der EuGH hat
entschieden, Urteil vom 06.11.2003 – Rd. C-243/01 – (Gambell),
Slg. 2003, S I-13031, Rn. 48 f, 59 f. 65, 72, 75,
dass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote
des Sammelns, der Annahme und der Übertragung von
Sportwetten enthalten, Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs
darstellen, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine
Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen müssen aus
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein und geeignet sein, die
Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu
gewährleisten und dürfen nicht über das zur
Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den
zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die
derartige Beschränkungen rechtfertigen könnten, gehöre
u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten
Ausgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig könnten
strafrechtliche Sanktionen sein, wenn staatlich
zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an
Sportwetten ermutigen.
Das ist vorliegend der
Fall.
Das BVerfG, vgl.
Urteile vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – NJW 2006,
1261 – und Beschluss vom 02.08.2006 – 1 BvR 2677/04 –,
hat die bayerischen Vorschriften zum staatlichen
Sportwettenmonopol und auch das nordrhein-westfälische
Sportwettengesetz – insbesondere weil sie eine
effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellen – als
unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs.
1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit gewürdigt
und bestätigt, dass die Unverhältnismäßigkeit der
Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch den
Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst. Es
hat hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass die
Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel
zu den vom EuGH zum Gemeinschaftsrecht formulierten
Vorgaben laufen bzw. die Vorgaben des
Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes
entsprechen. Damit impliziert seine
verfassungsrechtliche Würdigung zwingend die Wertung,
dass das gegenwärtige nordrhein-westfälische
Sportwettenmonopol auch gegen Art. 43 und 49
EG-Vertrag verstößt. So auch OVG NRW, Beschluss vom
28.06.2006 – 4 B 961/06.
Das BVerfG hat
allerdings das staatliche Sportwettenmonopol nicht für
nichtig erklärt, weil dem Gesetzgeber mehrere
Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den
Verfassungsverstoß zu beseitigen, und weiter
ausgeführt, dass die bisherige Rechtslage während
einer bis zum 31. Dezember 2007 andauernden
Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im Einklang
mit dem Grundgesetz neu zu regeln sei, weiterhin mit
der Maßgabe anwendbar bleibe, dass der staatliche
Sportwettenveranstalter unverzüglich ein Mindestmaß an
Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der
Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht
einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines
Monopols herzustellen habe.
Nach Auffassung des
erkennenden Gerichts wird der oben festgestellte
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hierdurch jedoch
nicht ausgeräumt, da es an einer vergleichbaren
europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im
Widerspruch zu unmittelbar geltendem
Gemeinschaftsrecht stehendes nationales Recht wegen
des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht
angewendet werden darf. Vgl. EuGH, Urteil vom
09.03.1978 – Rs. C-107/77 – (Simmenthal), Slg. 1978,
S. 629, Leitsatz 3.
Auch der Umstand, dass
die (staatliche) Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
auf Veranlassung des Innenministeriums NRW
zwischenzeitlich um eine den Vorgaben des BVerfG
entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des
staatlichen Wettmonopols bemüht ist, kann an dem
Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nichts
ändern, da rein tatsächliche Änderungen der
Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen zur
Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht
ausreichend sind, sondern es darüber hinaus auch einer
den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden
rechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols
bedarf, die bislang nicht erfolgt ist. Vgl. OVG NRW,
a.a.O..
Aus alledem folgt nach
Auffassung der Kammer, dass angesichts des unmittelbar
eingreifenden Anwendungsvorranges des
Gemeinschaftsrechts derzeit von einem Verstoß der
Klägerin gegen §§ 284, 25, 27 StGB bzw. gegen § 1
Sportwettengesetz nicht ausgegangen werden kann,
soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an im
EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter geht.
Allerdings hat das OVG
NRW in seinem bereits genannten Beschluss vom
28.06.2006 für den vorliegenden Kontext diesen
Anwendungsvorrang im Hinblick auf eine ansonsten
entstehende „inakzeptable Gesetzeslücke“ vorübergehend
ausgeschlossen, mit der Folge, dass die Vorschriften
der §§ 284 f. StGB und des Sportwettengesetzes NRW
trotz Verstoßes gegen die genannten
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nach denselben
(zeitlichen wie materiellen) Maßgaben vorübergehend
anwendbar bleiben sollen, wie es das BVerfG unter dem
Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art.
12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für das bayerische Recht
angenommen hat.
Die Entscheidung des
Rechtsstreits hängt deshalb von der Beantwortung der
im Beschlusstenor formulierten Fragen ab.
(…)
AKTUELLER BESCHLUSS
Vermittlung von
Sportwetten bis zur Beschwerdeentscheidung vorläufig
zugelassen - Zwischenentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts
Mit Beschlüssen vom 6.12.2006 - 3 W 17/06 und 3 W 18/06
- hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die
sofortige Vollziehbarkeit von zwei Polizeiverfügungen,
mit denen den jeweiligen Antragstellern die weitere
Vermittlung von Sportwetten an in anderen
Mitgliedsstaaten der EU ansässige und dort
konzessionierte Wettveranstalter untersagt wird,
vorläufig bis zur Entscheidung in den
Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hält die erstinstanzlichen
Entscheidungen, die von der offensichtlichen
Rechtmäßigkeit der betreffenden Verfügungen ausgehen,
insbesondere unter gemeinschaftsrechtlichen
Gesichtspunkten im Beschwerdeverfahren für näher
überprüfungsbedürftig. Es hat daher das Interesse der
Antragsteller, bis zur Beschwerdeentscheidung von einer
zwangsweisen Durchsetzung der getroffenen Anordnungen
verschont zu bleiben, höher bewertet als das öffentliche
Interesse an der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht,
zumal an Sportwetten Interessierte im Falle der
sofortigen Unterbindung der Betätigung der Antragsteller
auf das Wettangebot der Saarland-Sporttoto-Gesellschaft
ausweichen können.
Hier finden Sie den Beschluss des saarländischen
Oberverwaltungsgerichts.
Entscheidung zum
Sportwettenrecht
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht
I. Staatliches Sportwettenmonopol, das nicht
konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht
ausgerichtet ist, ist verfassungswidrig.
Amtlicher Leitsatz
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit
dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. I GG
nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung
von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
BVerfG, Urteil v. 28.03.2006
Tenor
-
Es ist nach Maßgabe der Gründe mit
Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
dass nach dem Gesetz über die vom Freistaat Bayern
veranstalteten Lotterien und Wetten
(Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 226) in Bayern
Sportwetten nur vom Freistaat Bayern veranstaltet und
nur derartige Wetten gewerblich vermittelt werden
dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der
Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten.
-
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter
Beachtung der sich aus den Gründen ergebenden
verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember
2007 neu zu regeln.
-
Bis zu einer Neuregelung darf das
Staatslotteriegesetz nach Maßgabe der Gründe weiter
angewandt werden.
-
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
Der Freistaat
Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Veranstalten
und Vermitteln von Sportwetten, bei denen sich der
Veranstalter gegenüber den einzelnen Wettteilnehmern für
den Fall der richtigen Voraussage des Ergebnisses eines
zukünftigen Sportereignisses zur Vervielfachung des
Wetteinsatzes mit einer festen Gewinnquote verpflichtet.
I.
Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen gibt es
einerseits nach dem Totalisatorprinzip, bei dem ein Teil
der Wetteinsätze unter den Gewinnern mit den jeweils
richtigen Ergebnissen aufgeteilt wird, wie dies etwa
beim herkömmlichen Fußballtoto der Fall ist. Davon
unterscheiden sich Wetten nach dem Buchmacherprinzip (Oddset-Wetten),
bei denen so genannte "odds" gesetzt werden, indem der
Veranstalter eine feste Gewinnquote festlegt, die er dem
Gewinner auf jeden Fall auszahlen muss, wenn ein oder
mehrere Sportereignisse ein bestimmtes Ergebnis haben.
Solche Wetten sind im Pferdesport seit längerem bekannt.
Sie werden in Deutschland nach dem als Bundesrecht
fortgeltenden und vom Bundesgesetzgeber mehrfach
geänderten Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April
1922 (RGBl I S. 335, 393) von konzessionierten
gewerblichen Buchmachern angeboten. Im Ausland gibt es
solche Wetten auch auf andere Sportarten und Ereignisse.
Auf der Grundlage eines im Jahre 1990 liberalisierten,
aber nur bis zur Wiedervereinigung geltenden
Gewerberechts wurden durch Behörden der Deutschen
Demokratischen Republik einige wenige Erlaubnisse für
das gewerbliche Anbieten von Sportwetten erteilt.
Seitdem existiert ein gewerbliches Sportwettenangebot
auch in Deutschland. Seit dem Jahre 1999 bieten die im
Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen
Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET an
und vertreiben sie über die Lotto-Annahmestellen sowie
über das Internet.
II.
1. Das Bundesrecht stellt unerlaubtes öffentliches
Glücksspiel in § 284 StGB unter Strafe. Nach dessen
Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft, wer "ohne behördliche
Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder
hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt". Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird nach § 284 Abs. 4 StGB außerdem bestraft, wer für
ein öffentliches Glücksspiel wirbt.
Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen
für Pferde, die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in
der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher
Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412, 3420)
erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine
weiteren Tatbestände, aufgrund derer eine die
Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB ausschließende
Erlaubnis erteilt werden kann.
2. Im Anschluss daran erlauben die Länder auf
landesgesetzlicher Grundlage die Veranstaltung von
Lotterien und Wetten durch den Staat oder von ihm
beherrschte Unternehmen in Privatrechtsform. In Bayern
ist dies durch das Gesetz über die vom Freistaat Bayern
veranstalteten Lotterien und Wetten
(Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (BayGVBl
S. 226) geschehen, das ausweislich seines Artikels 1 für
die Veranstaltung von Glücksspielen durch den Freistaat
Bayern gilt (Abs. 1), sofern es sich nicht um Wetten
nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, den Betrieb einer
Spielbank oder von der Süddeutschen Klassenlotterie
veranstaltete Lotterien handelt (Abs. 2).
Gemäß Art. 2 des Staatslotteriegesetzes veranstaltet
der Freistaat Bayern Glücksspiele in Form von Lotterien
und Wetten (Abs. 1) einschließlich von Zusatzspielen
(Abs. 2), deren Art, Form und Umfang vom
Staatsministerium der Finanzen bestimmt (Abs. 3) und die
von der Staatlichen Lotterieverwaltung als einer
staatlichen Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
im Geschäftsbereich dieses Ministeriums durchgeführt
werden (Abs. 4). Nach Absatz 5 kann die Staatliche
Lotterieverwaltung mit Zustimmung des Ministeriums die
Durchführung von Glücksspielen auf eine juristische
Person des Privatrechts übertragen, soweit der Freistaat
Bayern deren alleiniger Gesellschafter ist und die
juristische Person der Kontrolle des Ministeriums
unterliegt.
Die weiteren Regelungen des Staatslotteriegesetzes
betreffen neben der gewerblichen Vermittlung der vom
Freistaat Bayern veranstalteten Glücksspiele durch
Annahmestellen (Art. 3) die amtlichen Spielbedingungen
und die Aufteilung des Spielkapitals (Art. 4) sowie die
gemeinsame Veranstaltung und Durchführung von
Glücksspielen mit anderen Ländern (Art. 5).
3. Durch den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen
Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl
2004, S. 230; im Folgenden: Lotteriestaatsvertrag) haben
die Länder einen bundesweit einheitlichen Rahmen für die
Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung
von Glücksspielen mit Ausnahme von Spielbanken
geschaffen. Nach § 1 des Lotteriestaatsvertrags ist es
Ziel des Vertrags,
I. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere
ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu
verhindern,
2. übermäßige Spielanreize zu verhindern,
3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder
gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß
und nachvollziehbar durchgeführt werden und
5. sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der
Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher
oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung verwendet wird.
Zu diesem Zweck schreibt § 4 des
Lotteriestaatsvertrags vor:
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche
Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen muss mit den
Zielen des § 1 in Einklang stehen.
(2) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche
Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen darf den
Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen.
Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.
(3) Art und Umfang der Werbemaßnahmen für
Glücksspiele müssen angemessen sein und dürfen nicht in
Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen. Die Werbung
darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht darauf
abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die
Gewinnchancen hervorzurufen.
(4) Die Veranstalter, Durchführer und die
gewerblichen Spielvermittler haben Informationen über
Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten
bereitzuhalten.
Im Rahmen der Ziele des Lotteriestaatsvertrags
obliegt den Ländern gemäß § 5 die ordnungsrechtliche
Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot
sicherzustellen (Abs. 1). Diese Aufgabe können sie auf
landesgesetzlicher Grundlage selbst, durch juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder durch
privatrechtliche Gesellschaften mit maßgeblicher
öffentlicher Beteiligung wahrnehmen (Abs. 2). Dabei sind
sie, außer im Falle der Zustimmung eines anderen Landes,
auf ihr jeweiliges Landesgebiet beschränkt (Abs. 3).
§ 14 des Lotteriestaatsvertrags enthält zudem
Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung
(Abs. 2) und unterstellt die Einhaltung dieser
Verpflichtungen der Überwachung durch die zuständige
Behörde (Abs. 3).
III.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt aufgrund einer
Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz ein
Wettbüro in München, in dem sie als Buchmacherin
gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen
für Pferde abschließt und vermittelt. Im Juli 1997
meldete sie bei der Landeshauptstadt München eine
Erweiterung ihres Gewerbes auf die Vermittlung von
Sportwetten an Wettunternehmen im EU-Ausland an. Dies
lehnte die Stadt im Benehmen mit dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern mit Hinweis auf das
umfassende strafbewehrte Verbot öffentlichen
Glücksspiels gemäß § 284 StGB ab. Die Beschwerdeführerin
erhob vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt
mit dem Ziel einer Feststellung der Erlaubnisfreiheit
der Veranstaltung von Festquoten-Sportwetten mit
Ausnahme von Pferdewetten, hilfsweise der Vermittlung
von Sportwetten in das EU-Ausland. Infolge eines während
des Klageverfahrens gestellten Antrags auf
Erlaubniserteilung, der von der Beklagten abgelehnt
wurde, ergänzte sie ihren Klageantrag hilfsweise um die
Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer
Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von
Sportwetten.
2. Das Verwaltungsgericht wies den
Feststellungsantrag als unzulässig ab, gab jedoch dem
Verpflichtungsantrag insoweit statt, als es die Beklagte
zur Neubescheidung des Antrags auf Erlaubniserteilung
unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtete (SpuRt 2001,
S. 208). Im Wesentlichen stützte es sich dabei auf die
Erwägung, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin
aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden sei, da es an einer -
landesrechtlichen - Regelung des Berufs des
Sportwettunternehmers fehle. Unter den Voraussetzungen
der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin sowie der
Gefahrlosigkeit der Betätigung, die von der Beklagten
festzustellen seien, sei eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage auf die
Berufung des Vertreters des öffentlichen
Interesses unter Zurückweisung der Berufung der
Beschwerdeführerin insgesamt ab (GewArch 2001, S. 65).
Der begehrten Feststellung stehe entgegen, dass die
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit festen
Gewinnquoten in Bayern verboten seien. Zwar sehe das
bayerische Landesrecht, insbesondere das
Staatslotteriegesetz, ausdrücklich weder ein
dahingehendes Verbot noch eine Erlaubnispflicht vor. Das
Staatslotteriegesetz lasse aber erkennen, dass der
Landesgesetzgeber es bei dem entsprechenden Verbot
unerlaubten öffentlichen Glücksspiels durch § 284 Abs. 1
StGB habe belassen wollen. Diese Bestimmung verbiete die
Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen auch
dann, wenn die in ihm angesprochene behördliche
Erlaubnis für Glücksspiele, die zur Straflosigkeit
führe, weder in verwaltungsrechtlichen Vorschriften des
Bundes noch in solchen des Landes geregelt sei. § 284
Abs. 1 StGB enthalte ein repressives Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt, welches der Abwehr der mit der
Ausnutzung der Spielleidenschaft der Bevölkerung
verbundenen Gefahren diene.
Ebenso bleibe der Bescheidungsantrag ohne Erfolg. Die
einfachgesetzliche Rechtslage in Bayern bewege sich zwar
am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren.
Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin keinen aus
Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf
Erlaubniserteilung. Obwohl ein Vorrang der Belange der
öffentlichen Sicherheit vor dem privaten Interesse an
der Wahl des Berufs des Wettunternehmers nicht zwingend
sei, habe der Landesgesetzgeber das Anbieten von
Lotterien und Wetten dem Staat vorbehalten, da so ein
Schutz vor den mit der Spielleidenschaft verbundenen
Gefahren besser gewährleistet werden könne als durch die
staatliche Kontrolle privater Betriebe. Dieses auf eine
bestmögliche Gefahrenabwehr zielende restriktive
Regelungskonzept sei durch die Zwecke des § 284 Abs. 1
StGB vorgegeben und gerechtfertigt und werde auch
tatsächlich effektiv umgesetzt.
4. Die dagegen eingelegte Revision wies das
Bundesverwaltungsgericht zurück (BVerwGE 114, 92). Die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstoße nicht
gegen Bundesrecht.
Sportwetten seien Glücksspiele im Sinne des § 284
Abs. 1 StGB. Dieser sei eine Verbotsnorm für
unerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Der
Vorbehalt einer behördlichen Erlaubnis diene ebenfalls
der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels. Zweck der
Strafandrohung des § 284 StGB sei es unter anderem, eine
übermäßige Anregung der Nachfrage nach Glücksspielen zu
verhindern, durch staatliche Kontrolle einen
ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine
Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder
gewerblichen Gewinnzwecken zu verhindern. Mit dieser
Zielsetzung habe der Gesetzgeber im Rahmen einer
Strafrechtsreform eine Verschärfung des § 284 StGB
vorgenommen. Dem liege die Einschätzung zugrunde, dass
das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen
Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und
wirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust)
und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im Bereich
der Geldwäsche zu befördern, unerwünscht und schädlich
sei.
Andererseits sei dem Gesetzgeber bewusst, dass der
Spieltrieb nicht gänzlich unterbunden werden könne.
§ 284 Abs. 1 StGB biete deshalb mit der die
Strafbewehrung aufhebenden behördlichen Erlaubnis ein
Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs. Es obliege
dem für das Strafrecht zuständigen Bundesgesetzgeber, im
Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welches
Verhalten er als so gefährlich einschätze, dass er es
unter Androhung von Strafe verbiete. Sei ein Verhalten
grundsätzlich mit Strafe bedroht, liege darin die
Einschätzung begründet, dass es generell für die
geschützten Rechtsgüter gefährlich sei. Die gesetzliche
Einschätzung der Gefährlichkeit der
Glücksspielveranstaltung stehe einem Verständnis des
§ 284 Abs. 1 StGB entgegen, nach dem die Norm nur
eingreife, wenn Glücksspiele unter Verletzung
bestehender Vorschriften über die Erlaubnisbedürftigkeit
ohne Gestattung veranstaltet oder vermittelt würden. Das
Verständnis des § 284 Abs. 1 StGB als Repressivverbot
liege auch dem Spielbankenbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 - 1 BvR
539/96 - (BVerfGE 102, 197 <223 f.>) zugrunde.
Das Bundesrecht lasse für die hier in Rede stehenden
Glücksspiele eine Befreiung von dem Repressivverbot des
§ 284 Abs. 1 StGB nicht zu. Nach den irrevisiblen
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs beständen auch
keine landesrechtlichen Vorschriften über die Zulassung
der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit
fester Gewinnquote durch Private. Die als Landesrecht
fortgeltende Verordnung über die Genehmigung
öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 6. März
1937 (RGBl I S. 283; BayRS 2187-3-I) regele nicht die
hier umstrittenen Sportwetten. Auch das
Staatslotteriegesetz enthalte keine Regelung über privat
veranstaltete Sportwetten, sondern behalte die
Veranstaltung solcher Wetten der Staatlichen
Lotterieverwaltung vor.
Das danach in Bayern bestehende uneingeschränkte
Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von
Oddset-Wetten verstoße nicht gegen das Grundgesetz,
namentlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die
gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von
Oddset-Wetten unterfalle zwar dem Schutzbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verbot der Oddset-Wetten sei
jedoch gerechtfertigt. Beschränkungen des Grundrechts
der Berufswahlfreiheit durch objektive Bedingungen für
die Berufszulassung seien im Allgemeinen nur zulässig,
wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder
höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten
seien. Komme eine Berufsausübungsregelung - wie im Falle
der Beschwerdeführerin - einer objektiven
Berufszugangsregelung nahe, müsse sie mit
Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer
wögen, dass sie "den Vorrang vor der Berufsbehinderung"
verdienten (BVerfGE 77, 84 <106>). Im Beschluss vom
19. Juli 2000 (BVerfGE 102, 197) habe das
Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an das
Gewicht, das die Gründe für eine objektive
Zulassungsbeschränkung zu einem Beruf haben müssten, für
den Fall des Zugangs zum Beruf des Spielbankunternehmers
reduziert.
Der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren, die der
Bevölkerung und den Spielteilnehmern durch das
öffentliche Glücksspiel drohten, erlaube selbst dann
Berufszugangsbeschränkungen, wenn es zu ihrer
Rechtfertigung des Schutzes überragend wichtiger
Gemeinschaftsgüter bedürfe. Diese Voraussetzungen seien
erfüllt. Durch das öffentliche Glücksspiel drohten der
Bevölkerung Gefahren. Diese beträfen das Vermögen des
einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in
Fällen des Vermögensverlustes mittelbar die
Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und bei
Spielsucht die Gesundheit des Spielers. Die Bewertung
der genannten Rechtsgüter als überragend wichtige
Gemeinschaftsgüter liege der Strafgesetzgebung zugrunde,
wie die Verschärfung der §§ 284 ff. StGB durch das
Sechste Strafrechtsreformgesetz belege. Die Einschätzung
des Gesetzgebers, zur Abwehr oder doch Reduzierung der
von ihm der Teilnahme am Glücksspiel beigemessenen
Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruhe auf
seiner Bewertung dieser Gefahren.
Von derselben Bewertung sei der bayerische
Landesgesetzgeber beim Erlass des Staatslotteriegesetzes
ausgegangen. Mit diesem Gesetz habe dem Wunsche der
Bevölkerung nach Spielmöglichkeiten nachgegeben werden
sollen. Gleichzeitig aber hätten die damit verbundenen
Gefahren "Spielsucht und ihre negativen Auswirkungen wie
Zerstörung der Lebensgrundlage und
Beschaffungskriminalität, Manipulation, Betrug,
Geldwäsche und nicht ordnungsgemäße Gewinnauszahlung
durch unlautere private Glücksspielveranstalter etc."
möglichst gering gehalten werden sollen.
Die gesetzgeberische Einschätzung, dass mit der
Teilnahme an Glücksspielen der in Rede stehenden Art die
aufgezeigten Gefahren verbunden seien, sei nicht
widerlegt. Insbesondere führten die als positiv
dargestellten Erfahrungen mit Pferdewetten nicht dazu,
die gesetzgeberische Einschätzung der Gefahren durch
sonstige Sportwetten für erschüttert zu halten.
Pferdewetten bezögen sich nur auf ein enges und deshalb
leichter überschaubares Sportgeschehen und seien in
einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur
Bekämpfung des "Winkelbuchmachertums" der privaten
Veranstaltung zugänglich gemacht worden. Erfahrungen auf
diesem speziellen Sektor ließen nicht ohne weiteres
Prognosen für andere Glücksspiele mit ähnlichem Ablauf
zu. Das verbiete zugleich die Annahme einer unzulässigen
Ungleichbehandlung von Oddset-Wettunternehmen und
Buchmachern.
In Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und
Prognosespielraums habe der Landesgesetzgeber die
alleinige Veranstaltung von Oddset-Wetten durch die
Staatliche Lotterieverwaltung unter strafbewehrter
Fernhaltung privater Anbieter als zur Abwehr der von ihm
angenommenen Gefahren des Glücksspiels geeignet und
erforderlich ansehen dürfen. Namentlich im Hinblick auf
die in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der
Oddset-Wetten fehlenden Erfahrungen mit diesem
Glücksspiel und auf das große Publikumsinteresse habe
kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür bestanden,
dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei
einem strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso
gut wie die Veranstaltung in staatlicher Regie die
Gefahren des Glücksspiels beherrschbar machen könnte.
Das unterscheide die Situation von der dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102,
197) zugrunde liegenden, die durch langjährige und
positive Erfahrung mit privaten Betreibern der
Spielbanken gekennzeichnet gewesen sei. Immerhin habe
das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung
die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass bei
staatlicher Trägerschaft der Spielbanken die Kontrolle
des Spielbetriebs und die Eindämmung der
Spielleidenschaft besser gewährleistet seien als im
Falle der Zulassung privater Veranstalter, im Grundsatz
unbeanstandet gelassen.
In Übereinstimmung hiermit sei im Verfahren zum
Erlass des Staatslotteriegesetzes betont worden, dass
die Staatliche Lotterieverwaltung eine
manipulationssichere und zuverlässige Durchführung der
Glücksspiele ohne eigenes Gewinnstreben gewährleiste.
Das Fehlen eines eigenen Gewinnstrebens des
Veranstalters könne zur Eindämmung des Spieltriebs
beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe außerdem mit
Recht darauf hingewiesen, dass die Eigentümlichkeit der
Oddset-Wette einen besonderen Schutz des einzelnen
Spielers nicht nur vor den allgemeinen Gefahren des
Glücksspiels erforderlich mache, sondern auch in Bezug
auf die einzelvertragliche Abwicklung, da ein für alle
Spieler verbindlicher Spielplan nicht bestehe. Unter
diesen Umständen könne das Verbot von Oddset-Wetten den
privaten Veranstaltern oder Vermittlern aus
überwiegenden Allgemeinwohlgründen auch zugemutet
werden.
Allerdings werde der Gesetzgeber nach Ablauf einer
gewissen Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit
Oddset-Wetten, auch hinsichtlich ihrer privaten
Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden könnten und
müssten, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über
das Erfordernis der Fernhaltung privater Veranstalter
und Vermittler von derartigen Glücksspielen noch durch
sachgerechte Erwägungen, die namentlich auch die
Grundrechtsposition potenzieller privater Interessenten
einbezögen, gerechtfertigt werden könne. Zudem bedürfe
es der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber, ob
die Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher
Monopolregie wirklich geeignet sei, die mit
Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen, wovon
bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer
Ausweitung des Spielangebots keine Rede mehr sein könne.
Es werde insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein,
dass die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit
des Glücksspiels nicht in einen unauflösbaren
Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten
gerate. Gegenwärtig sei die gesetzgeberische Bewertung
aus den genannten Gründen jedoch nicht zu beanstanden.
Gemeinschaftsrecht führe zu keiner anderen
Beurteilung. Allerdings unterfalle die Vermittlung von
Oddset-Wetten in das zur Europäischen Gemeinschaft
gehörende Ausland nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs der Regelung des Art. 49
EG-Vertrag (neu) über den freien Dienstleistungsverkehr.
Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien
Dienstleistungsverkehr ständen indessen nationalen
Rechtsvorschriften über den Vorbehalt staatlicher
Veranstaltung von Wetten nicht entgegen, wenn diese
Rechtsvorschriften tatsächlich durch Ziele der
"Sozialpolitik", nämlich der Beschränkung der
schädlichen Wirkung solcher Aktivitäten, gerechtfertigt
und verhältnismäßig seien. Das sei hier der Fall.
IV.
-
Mit ihrer gegen die
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG sowie des europäischen
Gemeinschaftsrechts.
Bei Sportwetten mit festen
Gewinnquoten handele es sich entgegen der Auslegung in
den angegriffenen Entscheidungen nicht um
Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, da nicht
der Zufall, sondern die Sachkenntnis der Wettenden für
den Gewinn entscheidend sei. Sportwetten und
Glücksspiele seien auch keine unerwünschten
Betätigungen; denn der Freistaat Bayern mache
Sportwetten durch das stark beworbene Anbieten der
Sportwette ODDSET selbst zu einer allgegenwärtigen
Alltagserscheinung. Angesichts dessen seien auch die zur
Rechtfertigung des Wettmonopols angeführten Gefahren für
die Bevölkerung zweifelhaft. Hinsichtlich derer habe der
Gesetzgeber ohne hinreichende Ermittlung einer
tragfähigen Grundlage vorschnell auf seinen
Einschätzungs- und Prognosespielraum verwiesen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht übersehe, dass es aufgrund des
Rennwett- und Lotteriegesetzes durchaus langjährige
positive Erfahrungen mit gewerblichen Buchmachern für
Pferdewetten und deren staatlicher Kontrolle gebe und
das Begehren der Beschwerdeführerin im Grunde nur auf
eine Ausweitung der Buchmachertätigkeit auf andere
Sportarten gerichtet sei. Eben solche Erfahrungen lägen
auch aufgrund des seit 1990 in Deutschland tatsächlich
stattfindenden gewerblichen Sportwettenangebots durch
einige Unternehmen vor, die noch in der Deutschen
Demokratischen Republik zugelassen worden seien.
Schließlich würden auch im europäischen Ausland,
insbesondere in Österreich, gewerbliche Wettunternehmer
zugelassen. Jedenfalls sei ein großes Bedürfnis nach
Wetten in Deutschland vorhanden.
b) Auch bei Vorliegen zwingender Gründe des
Gemeinwohls stelle der Ausschluss gewerblicher
Wettunternehmer einen unverhältnismäßigen Eingriff in
die Berufsfreiheit dar. Das Verbot gewerblicher
Wettangebote sei zur Vermeidung der angeführten Gefahren
ungeeignet, da der Bevölkerung zahlreiche
Spielmöglichkeiten ausländischer Wettunternehmer im
Internet zur Verfügung stünden. Der Ausschluss
gewerblicher Wettunternehmer sei zudem weder
erforderlich noch zumutbar. Die angeführten Gefahren
resultierten nicht aus der Gewerblichkeit der
Wettveranstaltung. Das Gewinnstreben gewerblicher
Wettunternehmer werde zu Unrecht mit Manipulation und
Unzuverlässigkeit gleichgesetzt. Es gebe keine Gründe
für die Annahme, dass durch ein Wettangebot des Staates
oder einer von ihm beherrschten Gesellschaft die
angeführten Gefahren besser beherrscht werden könnten
als durch rechtliche Regulierung und behördliche
Kontrolle Privater. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit
der ausschließlichen Zulassung staatlicher Wettangebote
unter vorgeblich ordnungsrechtlichen Motiven vorrangig
fiskalische Interessen verfolgt. Aus denselben Gründen
sei auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Gewerbliche
Wettunternehmen würden sowohl gegenüber staatlichen
Veranstaltern als auch gegenüber nach dem Rennwett- und
Lotteriegesetz zugelassenen Buchmachern in
verfassungswidriger Weise ungleich behandelt.
c) Entgegen der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts sei das Wettmonopol mit dem
europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Der
Europäische Gerichtshof halte nach seiner Entscheidung
vom 21. Oktober 1999 (GewArch 2000, S. 19) ein Monopol
nur dann für gerechtfertigt, wenn die mit ihm
einhergehende Begrenzung in erster Linie wirklich dem
Ziel der Verminderung der Gelegenheit zum Spiel diene
und die Finanzierung sozialer Aktivitäten aus
Glücksspieleinnahmen nur erfreuliche Nebenfolge sei,
nicht aber der eigentliche Grund der restriktiven
Politik. Davon könne angesichts der Allgegenwärtigkeit
des staatlichen Wettangebots und des vorrangig
fiskalischen Interesses des Staates an der
Wettveranstaltung keine Rede sein.
d) Nach alldem könne das staatliche Wettmonopol
verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Zur
Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs sei es
verfassungsrechtlich geboten, § 284 Abs. 1 StGB
verfassungskonform dahingehend eng auszulegen, dass
Sportwetten mit festen Gewinnquoten nicht als Glücks-,
sondern als Geschicklichkeitsspiele anzusehen und deren
Veranstaltung und Vermittlung somit nicht verboten seien
.
2. Auf entsprechende Aufforderung des
Bundesverfassungsgerichts hat die Beschwerdeführerin
ergänzend zu den Auswirkungen des Lotteriestaatsvertrags
Stellung genommen und an ihrer bisherigen Auffassung
festgehalten. Der Lotteriestaatsvertrag habe die
verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 284 Abs. 1
StGB, insbesondere aber gegen dessen Auslegung in den
angegriffenen Entscheidungen, nicht beseitigt; denn
ebenso wie das Staatslotteriegesetz enthalte er kein
eigenständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung
von Wetten, die er überdies nicht einmal ausdrücklich
erwähne. Auch nach der Regelungslage aufgrund des
Lotteriestaatsvertrags werde der Beschwerdeführerin in
verfassungswidriger Weise die Erteilung einer Erlaubnis
vorenthalten und das bisherige System ohne die vom
Bundesverwaltungsgericht geforderte kritische
Überprüfung weiterhin festgeschrieben.
V.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung,
die Bayerische Staatsregierung, die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen, die Thüringer Landesregierung, die
Landeshauptstadt München, der Deutsche Buchmacherverband
Essen, die Interessengemeinschaft Freier Europäischer
Buchmacher, der Verband Europäischer Wettunternehmer,
der Deutsche Sportbund sowie der Fachverband
Glücksspielsucht Stellung genommen.
I. Das Bundesministerium der Justiz hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Hinsichtlich
§ 284 Abs. 1 StGB müsse zwischen dem grundsätzlichen
Verbot und der Strafsanktion unterschieden werden. Ein
Eingriff in die Berufsfreiheit liege zunächst darin,
dass § 284 Abs. 1 StGB die Veranstaltung und -
jedenfalls als Teilnahmehandlung - auch die Vermittlung
von Glücksspielen grundsätzlich verbiete, sofern dies
ohne vorherige behördliche Erlaubnis geschehe. Das
Verbot stelle insoweit nur einen ausfüllungsbedürftigen
Rahmen dar; denn § 284 StGB regele selbst nicht die
Erlaubniserteilung. Eine Regelung darüber könne sich
mangels einer Kompetenz des Bundes in der Sache, die
sich auch nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergebe, nur
nach Landesrecht bestimmen. Das Verbot in § 284 Abs. 1
StGB stelle sich daher als materiell
landesrechtsakzessorisch dar und könne als solches die
Berufsfreiheit nicht verletzen.
Art und Umfang des Eingriffs ließen sich erst im
Zusammenwirken mit dem Landesrecht ermitteln, in dem der
eigentliche Grundrechtseingriff zu sehen sei. Die Kritik
an der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots
treffe daher allein die Länder. § 284 StGB bedürfe
demgegenüber nur hinsichtlich der durch ihn getroffenen
Grundsatzentscheidung der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung, die eine Berufszulassungsschranke
darstelle, wenn - wie es im Freistaat Bayern der Fall
sei - keine Erlaubnis an gewerbliche Wettunternehmen
erteilt werden könne.
Das grundsätzliche Verbot durch § 284 Abs. 1 StGB sei
- ungeachtet weiterer legitimer Zwecke - zur Abwehr
schwerer Gefahren für das überragend wichtige
Gemeinschaftsgut des Gesundheitsschutzes zwingend
geboten. Es gehe um den Schutz der Bevölkerung vor den
schädlichen Folgen unkontrollierter und übermäßiger
Glücksspielangebote. Der Aktionsplan der
Drogenbeauftragten der Bundesregierung lasse immer mehr
Probleme mit pathologischem Glücksspielverhalten
erkennen und fordere, die Gefährdungspotenziale des
Glücksspiels bei den Anbietern und in der Öffentlichkeit
deutlicher zu machen. Insoweit sei die durch das Verbot
bewirkte Reduzierung des Angebots geeignet, die dem
unerlaubten Glücksspiel innewohnenden Gefahren zu
vermindern. Ein milderes Mittel als das grundsätzliche
Verbot könne der Bund schon mangels Kompetenz nicht
regeln. Die Angemessenheit des Verbots ergebe sich aus
dem Umstand, dass ein Selbstschutz der Spieler nicht in
ausreichendem Maße gewährleistet sei. Gerade Sportwetten
hätten unter anderem wegen der emotionalen Beteiligung
und der auf Sportwissen gestützten illusionären
Kontrollüberzeugung ein besonderes Suchtpotenzial. Sie
seien daher keinesfalls, auch nicht angesichts des
bestehenden staatlichen Sportwettenangebots, vom
Anwendungsbereich des § 284 StGB auszunehmen. Die
Rechtfertigung des Verbots trage auch den Eingriff in
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch Anordnung von
Kriminalstrafe.
Schließlich verletze die Annahme der Vereinbarkeit
mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht das
Willkürverbot, da es sich um eine vertretbare Auslegung
der europarechtlichen Anforderungen an ein Monopol
handele. Insbesondere aber lägen § 284 StGB keine
fiskalischen Interessen zugrunde.
2. Die Bayerische Staatsregierung hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet und die Rüge einer
Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts für
unzulässig.
-
Die angegriffenen
Entscheidungen seien verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die
Einordnung der Sportwette mit festen Gewinnquoten als
Glücksspiel stelle eine allein von den Fachgerichten
vorzunehmende einfachrechtliche Beurteilung dar. Mit
ihrer Sicht der Rechtslage bewegten sich die
angegriffenen Entscheidungen innerhalb des Spielraums,
der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zuzubilligen
sei.
Das uneingeschränkte Verbot gewerblicher
Veranstaltung und Vermittlung von Wetten rechtfertige
sich allein durch das legitime Ziel der Verhinderung
gewerblicher Gewinne aus einer Ausnutzung des
Spieltriebs. Insoweit stellten die Veranstaltung und
Vermittlung von Wetten eine durch atypische
Besonderheiten gekennzeichnete Tätigkeit dar, die mit
spezifischen Gefahren verbunden und deshalb unerwünscht
sei. Der Gesetzgeber habe daher im Rahmen einer
Beschränkung der Berufsfreiheit einen besonders breiten
Regelungs- und Gestaltungsspielraum.
Mit Blick auf den generellen Ausschluss privater
Gewinne aus dem Glücksspiel stelle eine - beschränkte -
Zulassung gewerblicher Angebote von vornherein kein
milderes Mittel dar; denn es gelte eine auf
Gewinnsteigerung zielende Wettbewerbssituation zwischen
verschiedenen Anbietern mit all ihren negativen Folgen
für die Anreizung des Spielverhaltens und den damit
verbundenen Gefahrsteigerungen zu vermeiden. Der
Teilnehmer an Glücksspielen treffe keine ökonomisch
rationale Entscheidung, sondern suche im Rahmen einer
mit Suchtgefahren behafteten Betätigung eine
Schicksalsentscheidung. Anders als in anderen Bereichen
versage daher die Marktlogik einer Optimierung durch
Wettbewerb. Eine wettbewerbsfreie Monopolstruktur sei
vor allem bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten zum
Ausschluss eines gefährlichen Quotenwettbewerbs und zur
Gewährleistung eines risikoarmen und sicheren
Wettgeschehens notwendig.
Demgegenüber bewirke ein sich selbst regulierender
Wettbewerbsmarkt durch Insolvenzen und Versuche, diese
durch betrügerische Gestaltungen abzuwenden, im Bereich
des Glücksspiels zusätzliche spezifische Risiken.
Zwischen staatlichen und gewerblichen Veranstaltern
bestehe hinsichtlich der Gewinnorientierung ein
elementarer Unterschied. Sofern die Beschwerdeführerin
demgegenüber von einer Unverhältnismäßigkeit des Verbots
ausgehe, basiere das auf einer unzulässigen Modifikation
des zentralen Ziels der Monopolisierung. Trotz des
Umstandes, dass auch ein staatliches Angebot den nicht
zu unterdrückenden Spieltrieb bediene, lasse sich das
erforderliche Maß an Kontrolle im Rahmen eines
staatlichen Wettangebots besser erreichen. Gewinnanreize
würden von vornherein gedämpft, und die Aufsichtsbehörde
könne über Weisungen unmittelbar auf den Spielbetrieb
durchgreifen. Demgegenüber sei die Kontrolle Privater
mit Reibungsverlusten und zeitaufwendigen rechtlichen
Auseinandersetzungen verbunden.
Wegen des vorrangigen Ziels der Verhinderung
gewerblicher Gewinne komme es auch nicht auf die
Rechtfertigung durch die Finanzierung im
Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten an. Unbeschadet
dessen habe man mit der Einführung der Sportwette ODDSET
im Jahre 1999 ordnungsrechtlich auf eine faktische
Nachfrage reagiert, die durch illegale oder auf
zweifelhafter Erlaubnisgrundlage aus der Deutschen
Demokratischen Republik beruhende Sportwettenangebote
bereits über mehrere Jahre angeheizt worden sei. Das
Kanalisieren dieser Nachfrage in kontrollierte
Betätigungsmöglichkeiten könne angesichts der faktischen
Konkurrenz illegaler Anbieter notwendigerweise nur
mittels Werbung erfolgen, die der ordnungsrechtlichen
Zielsetzung daher nicht wider-, sondern gerade
entspreche. Ebenso bedürfe es eines ausgebauten Netzes
von Annahmestellen für den Kunden, um Interessierten
kontrollierte und seriöse Wetten anbieten zu können und
ein Ausweichen auf illegale Angebote zu verhindern. Auch
eine Präsenz im Internet sei daher unumgänglich.
Schließlich sei zu beachten, dass etwaige Mängel beim
staatlichen Wettangebot zunächst ein Vollzugsproblem
darstellten, das im Wege der Aufsicht abzustellen sei,
und ein Durchwirken auf die Verfassungsmäßigkeit der
gesetzlichen Grundlage nur bei strukturellen Mängeln in
Betracht komme, die vorliegend aber nicht erkennbar
seien. Insoweit müsse der Praxis staatlicher
Wettveranstaltung auch zugestanden werden, sich anhand
fortschreitender Erkenntnisse weiter zu differenzieren
und zu optimieren.
-
Durch den
Lotteriestaatsvertrag werde die inhaltlich schon
bisher im Freistaat Bayern
geltende Rechtslage aufgrund erneuter Einschätzungen
und Prognosen bestätigt und für alle Länder als
sachgerecht anerkannt. Gerade die auf der
Monopolstruktur basierende koordinierte
Glücksspielveranstaltung in allen Bundesländern helfe,
unerwünschte Expansionseffekte und die damit
einhergehende Steigerung von Suchtgefahren zu
verhindern. Der Zusammenhang von gesteigertem
Suchtpotenzial und gewerblicher Angebotsvielfalt werde
durch den im Mai 2005 an das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
vorgelegten Abschlussbericht der Untersuchung von Hayer/Meyer
zum Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten
belegt.
c) Das Verbot gewerblicher Wettangebote verstoße auch
nach der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli
(Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a.,
Slg. 2003, I-13076), die zur Rechtfertigung eine
systematische und kohärente Begrenzung des Glücksspiels
verlange, nicht gegen Grundfreiheiten des europäischen
Gemeinschaftsrechts. Insbesondere stehe der
Vereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht
nicht eine aus ordnungsrechtlichen Gründen breit
angelegte Werbung entgegen. Denn diese sei vor dem
Hintergrund eines ohne Monopolisierung sich aufheizenden
Marktes zu bewerten, nicht aber vor dem der bloßen
Einnahmeerzielung durch den Staat.
3. Auch nach Ansicht der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Die Argumentation der Beschwerdeführerin
greife nicht durch. Insbesondere der bestehende Bedarf
und eine weitgehende Akzeptanz von Sportwetten könnten
deren rechtsethische Bewertung und die
gesellschaftspolitische Richtungsentscheidung nicht in
Frage stellen und stünden gesetzlichen Regelungen, die
ein dosiertes und kontrolliertes Spielangebot
ermöglichten, nicht entgegen. Durch die von der
Beschwerdeführerin geforderte verfassungskonforme
Auslegung würde diese klare Grundsatzentscheidung in ihr
Gegenteil verkehrt.
Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen
Regelungslage werde auch nicht durch das faktische
Handeln der öffentlichen Glücksspielveranstalter
erschüttert. Ein gewisses Maß an Angebot und Werbung
entspreche gerade der ordnungsrechtlichen Zielsetzung
einer Kanalisierung des Spieltriebs, mit der zugleich
ein Abfließen der Zahlungsströme in illegale Bereiche
verhindert und Gewinne aus Glücksspielen für das
Gemeinwesen nutzbar gemacht würden. Wegen der ungleich
höheren Attraktivität von Wetten auf überregionale
Spitzensportereignisse scheide ein verfassungsrechtlich
relevanter Vergleich mit dem überschaubaren und örtlich
fest abgrenzbaren Pferdewettwesen von vornherein aus.
4. Auch die Thüringer Landesregierung hält die
Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Sie
schließt sich der Stellungnahme der Bayerischen
Staatsregierung im Wesentlichen an.
5. Nach Auffassung der Landeshauptstadt München
verstößt die Nichtzulassung Privater zur Durchführung
von Glücksspielen in Form von Sportwetten weder gegen
Verfassungs- noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
a) Die Beschränkung rechtfertige sich aus der
Verhinderung einer unbegrenzten Ausweitung des
Glücksspiels in Deutschland. Sportwetten wiesen ebenso
wie Casino-Spiele ein gesteigertes Suchtpotenzial auf.
Gerade ihr Wissenselement suggeriere die Annahme einer
Steuerbarkeit der Gewinnmöglichkeiten und reize die
Spielleidenschaft zusätzlich an. Durch einen
Wettbewerbsmarkt mit sich gegenseitig überbietenden
Wettunternehmen, die ohne besonderes unternehmerisches
Risiko an einer rein wirtschaftlichen Ausbeutung der
Spielleidenschaft orientiert seien, würden die Gefahren
des Wettens weiter verstärkt. Denn gewerbliche
Veranstalter müssten es zur Gewinnmaximierung gerade
darauf anlegen, dass der Kunde die durchlässige Grenze
zwischen verantwortungsvollem und zwanghaftem Spiel
überschreite. Auch die Grenze zwischen regulärer und
aggressiver Werbung könne gegenüber gewerblichen
Veranstaltern kaum rechtsverbindlich festgelegt und
effektiv kontrolliert werden. Dies spreche für ein
Monopolsystem, gegenüber dem auch eine von vornherein
auf eine bestimmte Anzahl von Anbietern begrenzte
Zulassung Privater kein milderes Mittel darstelle, da
dies angesichts der großen Anzahl von Interessenten
keinesfalls angemessener, sondern seinerseits rechtlich
äußerst problematisch wäre.
b) Der Lotteriestaatsvertrag halte weiterhin an der
Monopolstruktur fest. Neu sei lediglich die Regelung
über gewerbliche Spielvermittler, deren Spielaufträge
die öffentlichen Veranstalter nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs gezwungenermaßen anzunehmen
hätten. Insoweit werde der bisher ungeordnete Bereich
der gewerblichen Spielvermittlung durch verschiedene
ordnungsrechtliche Anforderungen in geordnete Bahnen
gelenkt. Eine Ausweitung des Glücksspielangebots oder
eine Lockerung der Voraussetzungen zur Durchführung von
Glücksspielen sei damit aber nicht bezweckt. Weiterhin
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