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Firmengründung im Ausland: Steuerliche Grundlagen und die besten
Steuermodelle in der Kurzübersicht
1. Grundsätzliches
1.1.
Gesellschaftsgründung ohne Verlagerung des Lebensmittelpunktes, aber
Besteuerung im Sitzstaat/Niedrigsteuerland
Die Legaldefinition der
steuerlichen Betriebsstätte knüpft an den gewöhnlichen Aufenthalt des
Steuerpflichtigen an, bzw. und/oder an dem "Ort der geschäftlichen
Oberleitung" (5 DBA). Verlagert der Steuerpflichtige seinen
Lebensmittelpunkt also nicht in das Niedrigsteuerland, muss ein im
Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne als Geschäftsführung
tätig werden: Entweder stellen Sie einen Ansässigen als
Geschäftsführer an oder unsere Anwaltskanzlei im Sitzstaat stellt
einen Treuhand-Direktor*. Die Weltversteuerung findet dann im
Sitzstaat der Gesellschaft statt, sofern:
- In Deutschland
keine Betriebsstätte
nach DBA oder
unter Wirkung 12/13 AO ausgelöst wird, sofern 12/13 AO anhängig,
also insbesondere bei NICHT-DBA-Sachverhalten
- Bei
EU-Gesellschaften: Keine Scheinfirma im Sinne, ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist aber im Sitzstaat nicht
erforderlich, ebenso wenig sind aktive Einkünfte erforderlich
- Bei
DBA-Sachverhalten: Es ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich
- Bei
Nicht-DBA-Sachverhalten: Es ist ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzstaat erforderlich und aktive
Einkünfte
*Geschäftliche
Oberleitung ergänzend: Der Mandant kann als zweiter Direktor
eingetragen werden, wobei nur beide gemeinsam (Treuhand-Direktor und
Mandant) Zeichnungsvollmacht besitzen. Dabei braucht der Mandant
seinen Lebensmittelpunkt nicht in den Sitzstaat der Gesellschaft
verlagern. Er muss allerdings glaubhaft machen, dass er im Rahmen von
"geschäftlichen Entscheidungen" regelmäßig im Sitzstaat anwesend ist.
Und/oder/ergänzend: Das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zielt auf
"den Ort der geschäftlichen Oberleitung" ab. Mithin kann die
Rechtsauffassung vertreten werden, dass sich die geschäftliche
Oberleitung auch dann im Sitzstaat der Gesellschaft befindet, wenn der
"in Deutschland Ansässige" seinen Lebensmittelpunkt nicht verlagert,
als Direktor der Gesellschaft auftritt und im Rahmen von
geschäftlichen Entscheidungen im Sitzstaat verweilt und diese
wahrnimmt. Dieses funktioniert allerdings nur, wenn keine
"Tagesentscheidungen" zu tätigen sind.
Eine Übersicht zur
Thematik erhalten Sie hier:
Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt, DBA-Sachverhalt
und Gesellschaften in der EU
Dabei ist insgesamt zu
beachten, dass bestimmte "Geschäftsgegenstände" gemäß DBA immer eine
steuerliche Betriebsstätte in Deutschland auslösen. Dieses sind das
produzierende Gewerbe, ein Ladengeschäft oder Immobilien (Belegenheitsstaatsprinzip).
1.1.1 Wirkung des
deutschen AStG bei DBA-Sachverhalten/ Nicht-DBA-Sachverhalten (Bei
EU-Sachverhalten ist die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
rechtswidrig*)
Im
Kern regelt das
deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AstG, dass eine Besteuerung
der ausländischen Dividenden beim deutschen Anteilseigner stattfindet,
wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft
ausübt (Mehrheitseigner, also über 50% Anteile), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist
(unter 25% Ertragssteuer).
*Ergänzend>
Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung bei EU
Sachverhalten: Das Bundesfinanzministerium ändert auf Grundlage
„Cadbury Schweppes“
(C-196/04)" das deutsche Außensteuerrecht in
Bezug auf die Hinzurechnungsbesteuerung bei EU Sachverhalten. Bei
beherrschenden Einfluss soll im Sitzstaat der Gesellschaft allerdings
der Nachweis erbracht werden, dass ein in kaufmännischer Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist. Aus unserer Sicht
stellt diese Anforderung Widerrum einen Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit dar.
1.2
Gesellschaftsgründung mit Verlagerung des Lebensmittelpunktes
Verlagert
der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der
Gesellschaft und/oder seinen gesamten Betrieb im Sinne, ist die
Gestaltung naturgemäß einfacher. Allerdings lauern auch hier Fallen im
Rahmen des Außensteuergesetzes und/oder deutschen Steuergesetzgebung,
so dass es bei einer Einstellung des Betriebes in Deutschland zu
erheblichen Belastungen des Steuerpflichtigen kommen kann. Hier müssen
entsprechende Strategien in einem persönlichen Gespräch besprochen
werden.
2.
Verbundene Unternehmen
Verbundene
Unternehmen meint, dass eine deutsche Gesellschaft erhalten bleibt und
einen Rechtsbezug, z.B. Anteilseigner, zu einem Auslandsunternehmen
hat. Einschlägig sind hier zu beachten:
-
Quellenbesteuerungsrecht bei nur DBA_Sachverhalten (Bei Abfluss von
Dividenden hat der Sitzstaat ein Quellenbesteuerungsrecht. Entfällt
bei EU-Sachverhalten, die Schweiz hat sich der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Bei DBA-Sachverhalten
zwischen 5-15%)
-
GGF.
Wirkung des deutschen AStG bei beherrschenden Einfluss
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
2.1.
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
- 20% vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Dezember 2006;
- 15% vom 1. Januar
2007bis zum 31. Dezember 2008; und
- 10% vom 1. Januar
2009.
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer steuerrechtlichen
Organschaft in Deutschland kann vom deutschen Anteilseigner sogar
gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
3.
Holdinggesellschaften
Die Installation
einer
ausländischen Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne
inländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken.
Dieses um so mehr, sofern die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Anwendung findet, es sich also bei der ausländischen Holding und den
beteiligten Unternehmen um eine EU-Gesellschaft handelt.
Rechtsfolgen
EU-Holding: Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb erforderlich (EU Niederlassungsfreiheit), keine
Quellensteuer unter Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern
die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind
(Mindestbeteiligungshöhe- und Zeit).
Dabei werden
Zyprische Holding -Gesellschaften
nicht besteuert, gleiches gilt für
Schweizer Gesellschaften
mit Holding-Privileg (Hinweis:
Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und einer
spanischen S.L.
unter den Bedingungen des Holdingprivilegs.
Gemäß
§8 Abs.1 Nr.8 AStG,
handelt es sich bei Holdingsgesellschaften immer um Aktiveinkünfte,
mithin keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, bei
beherrschenden Einfluss des z.B. deutschen Anteilseigner.
Gesellschaftsformen- Sitzstaat
EU-Gesellschaften
1.
Zypern:
10% Ertragssteuer, unabhängig vom Gewinn. Gewinnausschüttungen werden
nicht besteuert, sofern ausländischer
Anteilseigner.Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen
Vergleich sehr niedrige Steuern.
Nachteil: Entfernung, Gründungs- und Verwaltungskosten sind relativ
hoch
Gebühren für Komplettpaket* ca.: 10.000 Euro
2.
England:
0-19% im Mittelstandssatz (bis 350.000 ePfund Gewinn), danach
progressiv steigend bis 30%. Die Steuerlast kann durch Vorschalten
einer Isle
of Man Limited maßgeblich reduziert werden, mithin bleiben die
Gewinnausschüttungen quasi steuerfrei (450 ePfund Pauschalsteuern auf
Isle of Man). Möglich ist eine solche Konstellation, weil England mit
Isle of Man ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält, also
DBA-Sachverhalt. Die Isle of Man kann der englischen Limited vor
Gewinnermittlung Rechnungen stellen, so dass ein Kapitalabfluss vor
Körperschaftssteuer realisiert wird. Auf diese Weise kann maximal 30%
in die Isle of Man abfließen.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: NEIN*
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
*Nach
neuster Verfügung des Bundesfinanzministeriums ist England kein
Niedrigsteuerland mehr, da grundsätzlich keine Besteuerung unter 25%.
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen
Vergleich geringe Steuern.
Gebühren für Komplettpaket* UK Ltd: ca. 5.500,00 Euro, Isle of Man:
ca. 10.000 Euro
3.
Neue EU-Ost-Länder, z.B.
Slowakei: In der Slowakei 19% Ertragssteuern, unabhängig vom
Gewinn, Gewinnausschüttungen werden nicht besteuert.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt, im europäischen
Vergleich geringe Steuern.
4.
Portugal/Madeira
- EU-Gesellschaft, mithin
EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie usw..
anwendbar
- Beim Typ I: Komplette
Steuerfreiheit, Typ II: 2-4% Körperschaftssteuer
Mehr zum Thema:
http://www.london-consulting.org/madeira.htm
Holding-Modelle
Die besten
Holdingmodelle sind:
-
Zypern
(Holdingprivileg, keine Besteuerung)
-
Schweiz
(Holdingprivileg, keine Besteuerung)
- Spanien
(Holdingprivileg, keine Besteuerung für bestimmte Gestaltungen)
Der Begriff
Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in
der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines
Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.
Die
Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer
Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und
organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen
die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen
“to hold“).
Die Organisationsform
der Holding definiert sich – anders als die
Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation –
weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die
Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und
Weisungsbefugnisse.
Die Leistungserstellung
erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob
diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess
operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie
in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine
Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele
Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den
Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen
Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis
gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder
produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.
Die
Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von
Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur
Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der
Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die
leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile
können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz
in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen
gegeben sind.
Die von den
Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne
unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus
kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt,
größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In
vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber
hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen,
werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.
Sondertatbestände EU
Die
Kanarische Sonderzone
ist ein besonderes Steuersystem mit reduzierten Steuersätzen, das
innerhalb des Wirtschafts- und Steuersystems der Kanaren (REF) mit dem
Ziel geschaffen wurde, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt
des Archipels zu fördern und die Produktionsstrukturen zu erweitern.
Gesellschaften, die
sich in der ZEC ansiedeln, genießen steuerliche Vorteile wie
-
1% -
5% Körperschaftssteuer,
-
keine Besteuerung von
Kapitalübertragungen,
-
Befreiung von der
kanarischen Mehrwertsteuer (IGIC) und
-
Vergünstigungen bei
Gemeindesteuern.
Da sich die ZEC-Firmen
in Spanien befinden, gelten für sie die spanischen
Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Mutter-Tochter-Richtlinie der
Europäischen Union.
Die Kanarische Sonderzone ist im Januar 2000 von der Europäischen
Union genehmigt worden. Im Anschluss an die Genehmigung hat die
spanische Staatsregierung diese in Form der notwendigen gesetzlichen
Änderungen im Wirtschafts- und Steuersystem der Kanaren umgesetzt. Die
Vorteile der Kanarischen Sonderzone können zunächst bis zum 31.
Dezember 2008 in Anspruch genommen werden, eine Verlängerung ist
vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich. Die
Einschreibung ins Offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC)
kann bis zum 31. Dezember 2006 erfolgen.
-
Niedrigsteuergebiet nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Ja
-
Bankgeheimnis: Mittel
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Ausnutzung der
EU-Mutter-Tochter-Richlinie
Beispiel: Die deutsche
GmbH hält Anteile an der zyprischen Limited. Die Gewinne der
zyprischen Limited können nun steuerfrei in der deutschen GmbH
vereinnahmt werden. Eine Besteuerung erfolgt erst bei Ausschüttung an
die Anteilseigner der deutschen GmbH, sofern natürliche Personen im
Halbeinkünfteverfahren. Realisiert die zyprische Limited
Aktivgeschäfte im Rahmen des Aktivkataloges 8 AStG, so kann die
deutsche GmbH beherrschenden Einfluss haben (also mehr als 50%
Anteile).
Organschaftsmodell (Fast steuerfreie Vereinnahmung beim deutschen
Anteilseigner)
Mit Hilfe des
steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen
Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland
eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft
gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft
hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der
Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn
direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Nicht-EU, aber DBA-Sachverhalte
Aus
deutscher Sicht ist zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im
Sitzstaat erforderlich und i.d.R. Aktiveinkünfte
1.
Schweiz:
Steuerlast richtet sich nach Kanton, da sich die Gesamtsteuerlast
aus Bundessteuer (8,5%) und Kantonssteuer berechnet. Ein
Ertragssteuersatz von 15% ist realisierbar. Besonderheit: Geleistete
Steuern sind Betriebsausgaben im Sinne, was die reale Steuerlast ab
dem zweiten Jahr entsprechend reduziert.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja, jedenfalls in den Kantonen Zug,
Obwalden usw..
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Nein. Aber Besonderheit: Die Schweiz
hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen
-
Bankgeheimnis: Sehr Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Geringe Steuerlast, Nahe am Geld, Bankgeheimnis.
1.1.
Sonderfall Zweigniederlassung einer EU-Auslandsgesellschaft: Wird
wie eine Schweizer Körperschaft behandelt, ohne die Verpflichtung zur
Einzahlung von 20.000 CHF Stammkapital, ein in kaufm. Weise
eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht erforderlich. Steuerlast im
Domizilprivileg nur 8,5%.
2.
Dubai:
NULL-Steuern, außer bei Ölgesellschaften, Chemie und Banken.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteile:
Keine Steuern. Bei geschickter Ausgestaltung können "weiße Einkünfte"
(steuerfrei in Deutschland) nach Deutschland fließen.
Nachteil:
Sehr hohes Stammkapital im Vergleich zu anderen Rechtsformen, hohe
Gründungs- und ggf. Lizenzgebühren, außer in Freihandelszonen müssen
mindestens 51% der Gesellschaftsanteile von einheimischen gehalten
werden, Treuhandlösung möglich.
3.
USA:
Steuerlast richtet sich nach dem Bundesstaat und dem "Gegenstand".
Eine Steuerlast von 15% ist realisierbar.
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Je nach Bundesstaat, i.d.R. Nein
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Ja
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Mittel
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Vorteil: Die
INC ist die Reinform der Aktiengesellschaft, somit gute Rechtsform zur
Kapitalisierung, keine Verpflichtung zur Einzahlung von Stammkapital,
gegenüber der deutschen AG geringe Kosten, Ein-Mann-Gründung möglich
NICHT-DBA-Sachverhalte
Offshore-Gesellschaften eignen sich i.d.R. nur zur Vorschaltung
bei Gesellschaften mit DBA-Sachverhalten. Hiervon kann abgewichen
werden, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Geschäftsbetrieb installiert ist, Aktiveinkünfte generiert werden und
das Auslösen einer Betriebsstätte gemäß §12/13 AO ausgeschlossen
werden kann. Da kein DBA-Sachverhalt könnte es zu einer
Doppelbesteuerung kommen, ggf. Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
-
Liechtenstein AG, GmbH, Trust, Anstalt: Geringe Steuern,
Bankgeheimnis, Treuhandverhältnisse sind gesetzlich geschützt.
-
Isle of Man (außer aus englischer Sicht): 450ePfund p.a.
Pauschalsteuern für ausländische Gewinne.
-
Dubai-Offshore-Gesellschaft: NULL-Steuern
-
BVI, Cayman: NULL-Steuern
-
Niedrigsteuerland nach AStG: Ja
-
EU-Niederlassungsfreiheit: Nein
-
DBA-Sachverhalt: Nein
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar: Nein
-
Bankgeheimnis: Hoch
-
Treuhandverhältnisse erlaubt: Ja
Bei der
Installation von Offshore-Gesellschaften sollte der Mandant auch auf
die politische und wirtschaftliche Stabilität des Landes achten.
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