Einkommenssteuer senken - Non-Domiciled-Status

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Nie wieder Steuern zahlen: Strategien zur Senkung der Einkommenssteuer durch Non-Domiciled-Status in England

 

Beispiele im Rahmen des Non-Domiciled Status

1.Gestaltung mit zyprischer Ltd

Im Rahmen der Steuergestaltung gründet ein Mandant eine zyprische Limited, Betriebsstätte Zypern. Der Mandant selbst ist z.B. Anteilseigner und bei der zyprischen Ltd angestellt. Er verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und wird durch uns und die englischen Kollegen Non-Domc. gestellt. Außerdem wird ein Konto in der Schweiz eröffnet. Dividendenausschüttungen fließen auf das Schweizer Konto. Folgen: Zypern stellt Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten steuerfrei,also keine Quellensteuer. Da der Mandant nicht in der Schweiz steuerpflichtig ist, hat die Schweiz kein Besteuerungsrecht. Da die Dividende auf kein englisches Konto fließt und der Mandant Non-Domc. ist, erfolgt in England keine Besteuerung.

Mithin lässt sich der Mandant ein Gehalt von der zyprischen Ltd bezahlen, also Angestellter. Dieses Gehalt fliesst ebenfalls auf das Schweizer Konto. Durch die NonDomc.Stellung ist auch dieses Gehalt Einkommenssteuerfrei. Damit ergibt sich hinsichtlich der Gesamtbesteuerung folgendes Bild:

-Ebene der Gesellschaft:

Zypern besteuert Erträge mit 10% Ertragssteuern. Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Verwaltungskosten, Treuhand-Direktor,Büro usw.. sind voll absetzbare Betriebskosten im Sinne, ebenso das Gehalt eines Angestellten. Gehen wir von z.B. 200.000 Euro Umsatz p.a.aus, kann sich folgendes Bild ergeben:

  • Umsatz: 200.000 Euro

  • Absetzbare Betriebskosten (Büro,Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor,Buchhaltung und Jahresabschluss,Gehalt usw..): -100.000 Euro

  • Steuerbarer Ertrag: 100.000 Euro

  • 10% Steuern= 10.000 Euro

  • Dividende: 90.000 Euro

-Ebene der natürlichen Person:

-Gehalt von 5.000 Euro pro Monat (Mandant ist bei der zyprischen Ltd angestellt)= 60.000 Euro im Jahr. Steuerfreie Vereinnahmung, da NonDomc.Status

-90.000 Euro Dividende: Steuerfreie Vereinnahmung, da NonDomcStatus

Dieses ist nur ein Beispiel. Hierbei wurde u.a. nicht berücksichtigt, dass die zyprische Limited weltweit Investitionen tätigen kann und das andere betriebliche Aufwendungen großzügig abgesetzt werden können, ohne die bekannte Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung. Mit steigendem Umsatz kann natürlich auch das Gehalt des Angestellten der zyprischen Limited (Mandant im NonDomc.Status) entsprechend angepasst und erhöht werden. Wenn der Angestellte in diesem Beispiel z.B. als zweiter- oder stellvertretender Direktor fungiert, ist ein Gehalt weit über 5.000 Euro/Monat auch nach zyprischen Recht angemessen. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt hat das zyprische Finanzamt ein Gehalt von 12.000 Euro ohne VGA anerkannt.  Insbesondere beim Non-Domc.Status ist das „Ausreizen der Gehaltshöhe“ ein wesentlicher Faktor, da Gehälter/Löhne voll absetzbare Betriebskosten auf Zypern sind, mithin den steuerbaren Ertrag mindern und auf der Seite des Einkommensempfängers keine Besteuerung stattfindet, da NonDomc.Status in UK. Die Betriebsstättendefinition (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung= Ort der steuerlichen Betriebsstätte, sofern keine Produktionsstätte auf Zypern oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen=Dann immer Betriebsstätte gemäss 5 DBA, unabhängig von dem „Ort der geschäftlichen Oberleitung“), bleibt vom Sachverhalt „des stellvertretenden oder zweiten Direktors“ in dieser Konstellation  unberührt. Denn:  Der Mandant (hier nun zweiter oder stell. Direktor) ist im Rahmen des Non-Domc.Status in England steuerlich Ansässig im Sinne. England kennt aber keine parallele Gesetzgebung des 12 /13 AO, 42 AO wie in Deutschland. Mithin: Wird plausibel dargestellt, dass der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ überwiegend und maßgeblich auf Zypern ist (Erster Direktor = Zypriot), wird die Betriebsstätte einzig auf Zypern zu definieren sein.

2. Der Mandant gründet eine Einzelfirma in der Schweiz oder z.B. Österreich, ist aber nicht in der Schweiz/Österreich Ansässig im Sinne und wird in England Non-Domc. gestellt. Seine Rechnungen frakt. er über die Schweizer/Österreich. Firma. In Folge fließen auch hier die Erträge nicht auf ein englisches Konto, England hat kein Besteuerungsrecht.

 

Vorab: Zielgruppendefinition

Personen die bisher in Deutschland (oder einem anderen Land) der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, ergänzend Personen mit hohem steuerpflichtigen Einkommen z.B. aus selbständiger Tätigkeit, Gesellschafter oder Aktionäre einer Kapitalgesellschaft und/oder Dividendenzuflüsse aus Beteiligungen. Mithin müssen die Mandanten in der Lage sein, die anwaltlichen Gebühren für eine solche Konstellation zu tragen, ergänzend ggf. die Gründungs-und Jahresgebühren für eine Auslandsgesellschaft oder Trust. Es müsste -zumindest nach "außen- unangreifbar darstellbar sein, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen in England ist (51% des Jahres in England anwesend, Wohnung oder Immobilie auf eigenen Namen,beruflicher und/oder privater Interessensschwerpunkt usw). Zu unserem Service gehört auf Wunsch die Wohnungssuche in England (London), Erteilung der NI- und NHS (Steuernummer /Sozialversicherungsnummer UK) sowie die Zuweisung eines englischen Steuerberaters (deutschsprachig) für die Einkommenssteuererklärung in England. Auf "deutscher Seite" übernehmen wir die "Steuerfreistellung" gegenüber dem inländischen Finanzamt. Beachten Sie hierbei, dass verschiedene Aspekte des deutschen AStG zu beachten sind, ggf. unter Rechtswidrigkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Im "Endeffekt" (Zielsetzung) soll Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Großbritannien dargestellt werden, mithin hat Großbritannien das Besteuerungsrecht, wobei sie kein englischer Staatsbürger sein dürfen. Mithin werden ausländische Einkünfte (nicht UK), die auf ein ausländisches Konto fließen (nicht UK, z.B. Schweizer Konto), legal nicht besteuert.

Sie werden alle Steuersorgen los!

Möglich wird das durch drei Besonderheiten: Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (analog DBAs vieler anderer Länder mit England), der in Großbritannien übliche Unterschied zwischen „Residence“  und „Domicile“ und die generell liberale Einstellung gegenüber allen möglichen Steuerspar- und Offshore-Konstruktionen. Entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht ist das „Domicile“. So kann ein Ausländer ohne englische Abstammung „Resident“ sein, aber in Großbritannien kein „Domicile“ haben. Dafür ist neben der Abstammung auch der Wille des Ausländers ausschlaggebend, für immer in Großbritannien zu bleiben (in der Praxis ist dies nicht nachweisbar!) Das hat zur Folge, dass Einkünfte aus britischen Quellen normal zu versteuern sind. Weiterhin hat diese Konstellation zur Folge, dass ausländische Einkünfte nur dann zu versteuern sind, wenn diese nach Großbritannien überwiesen werden (Remittance-Basis).

 

Was Ausländer steuerlich wissen müssen

Für Ausländer bedeutet das: Wenn alle Konten im Ausland (zum Beispiel in der Schweiz) geführt werden, sind nur die nach Großbritannien überwiesenen Einkommensteile steuerpflichtig. Alle anderen Vermögenswerte oder Vermögenserträge sind nicht steuerpflichtig.

Weitere Aspekte:

Nach 7 Jahren wird eine ausländische Person mit dem Status „Residence“ in Großbritannien steuerpflichtig. Dies umgeht man mit der Gründung eines Trusts, in den alle Vermögenswerte eingebracht werden. Wird in Großbritannien eine Immobilie gekauft, dann sollte diese über einen Trust gehalten werden, um Kapitalgewinnsteuer beim Verkauf und Erbschaftsteuer im Todesfall zu vermeiden.

Ausländer sollten steueroptimiert denken

Der Wegzug von Deutschland nach Großbritannien als legale Steueroptimierung ist unbedingt eine Überlegung wert. Bei guter Beratung durch unsere Steuerberatungskanzlei eine Steueroase für Personen, deren „Domicile“ außerhalb des Königreichs liegt. Der wesentliche Unterschied zwischen „Residence“ und „Domicil“ liegt darin, das „Domicil“ voraussetzt, dass ein Ausländer permanent (für immer) in Großbritannien bleiben will. Insgesamt gibt es eine Reihe von Abgrenzungskriterien, die im Wesentlichen von der britischen Rechtsprechung fortentwickelt wurden und im Einzelfall äußerst komplex sein können. Fachkundiger Rat sollte also immer eingeholt werden.

Wichtig:  Es gibt kein DBA Deutschland/Großbritannien für die Erbschaftsteuer.


Checkliste: Resident non Domiciled – was muss steuerlich beachtet werden? (Beispielhaft)

Maßnahmen vor Wohnsitznahme in GB

  • Eröffnung eines Offshore-Kontos als Kapitalkonto

  • Schließung sämtlicher Konten, auf die Zinserträge geflossen sind und Transferierung auf Kapitalkonto

  • Transfer von Geldvermögen anderer laufender Konten auf Kapitalkonto

  • Eröffnung eines Kontos für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit-ausgeübt in GB

  • Für Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit eigenes Konto eröffnen

  • Eröffnung eines Offshore-Kontos für Kapitaleinkünfte

  • Eröffnung eines Offshore-Kontos für Kapitalgewinne

  • Zinsen, die auf irgendeinem der genannten Konten anfallen, sollten direkt auf das Kapitaleinkünftekonto fließen

Maßnahmen nach Wohnsitznahme in GB

Überweisung nach GB in folgender Reihenfolge:

  • Konto (1) mit in GB steuerbaren Einkünften (Steuersatz Einkommen/Kapitalgewinn ist schnell bei 40 Prozent)

  •  Reines Kapitalkonto (2)

  •  Kapitalgewinnkonto (3)

  • Kapitaleinkünftekonto (4)

Überweisung von GB ins Ausland: in umgekehrter Reihenfolge

Steuerliche Konsequenz

Es müssen nur zusätzliche Steuern zu Konto (1) gezahlt werden, wenn aus den Konten (3) und (4) Gelder nach GB überwiesen werden. Zahlungen aus dem Konto (2) sind steuerfrei.

Planungsschritte

In GB steuerpflichtige Einkünfte vermeiden, vorrangig aus Kapitalkonto leben. Jedes Jahr aus Konto (3) und (4) wieder Kapital generieren. Im ersten Schritt sollte die Ansässigkeit in Großbritannien eingeleitet werden: Wohnung oder Immobile auf eigenen Namen, steuerliche Anmeldung, NI-Nummer, NHS (Sozialversicherung), Konto. Im Rahmen des "beruflichen Interessensschwerpunktes" kann eine englische Limited gegründet werden, wobei der Mandant/Steuerpflichtiger als Direktor oder zweiter Direktor angestellt wird. Die englischen Kollegen dokumentieren Sie mithin als Non-Domc., da Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in England gestalten wollen, aber kein englischer Staatsbürger sind. Ihre "steuerliche Ansässigkeit" greift mithin nach 6 Monaten und einem Tag in England. Bei den Planungsschritten muss zwischen der "englischen und deutschen Seite" unterschieden werden. Englische Seite: Gestaltung des Lebensmittelpunktes,Konto,NI-Nummer,NHS,steuerliche Anmeldung. Deutsche Seite: Möglichst steuerneutraler Wegzug, ggf. unter Beachtung der Aspekte des deutschen AStG und Prüfung der Rechtswidrigkeit der deutschen Wegzugsbesteuerung auf EU-Ebene. Natürlich kommt diese Gestaltung auch für Steuerpflichtige aus anderen Ländern in Betracht (z.B. Mandanten aus der Schweiz,Spanien usw..). Hinsichtlich der Steuerfreistellung im "Wegzugsland" arbeiten wir dann mit einem Steuerberater in Ihrem derzeitigen Ansässigkeitsstaat zusammen. Beachten Sie bitte, dass dieses mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.

Beispiele:

Im Rahmen der Steuergestaltung gründet ein Mandant eine zyprische Limited, Betriebsstätte Zypern. Der Mandant selbst ist z.B. Anteilseigner. Er verlagert seinen Lebensmittelpunkt nach England und wird durch uns und die englischen Kollegen Non-Domc. gestellt. Außerdem wird ein Konto in der Schweiz eröffnet. Dividendenausschüttungen fließen auf das Schweizer Konto. Folgen: Zypern stellt Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten steuerfrei,also keine Quellensteuer. Da der Mandant nicht in der Schweiz steuerpflichtig ist, hat die Schweiz kein Besteuerungsrecht. Da die Dividende auf kein englisches Konto fließt und der Mandant Non-Domc. ist, erfolgt in England keine Besteuerung.

2. Der Mandant gründet eine Einzelfirma in der Schweiz oder z.B. Österreich, ist aber nicht in der Schweiz/Österreich Ansässig im Sinne und wird in England Non-Domc. gestellt. Seine Rechnungen frakt. er über die Schweizer/Österreich. Firma. In Folge fließen auch hier die Erträge nicht auf ein englisches Konto, England hat kein Besteuerungsrecht.

Warum sollte eine englische Limited gegründet werden?

Ein Angestelltenverhältnis macht Sinn, man erlangt so einige sehr hilfreiche Dokumente,z.B. Steuerbescheinigung, Certificate of fiscal residence etc.. Dieses wird ohne ein Angestelltenverhältnis in England schwierig. Die Beste Form ist die englische Ltd mit Treuhand-Diensten, wobei der Mandant bei der Gesellschaft angestellt wird. Im Kontext des Non-Domc.Status liegt weder auf englischer noch z.B. auf deutscher Seite ein Gestaltungsmissbrauch vor. Natürlich sollte Ihr Gehalt auf englischer Seite nicht hoch sein, da dieses ja in England der Einkommenssteuer unterliegt, ggf. ist dieses so zu gestalten, dass es unterhalb des Steuerfreibetrages liegt.

 Servicepakete England (London)

Unser deutschsprachiger Kooperationspartner in London übernimmt für Sie alle notwendigen Formalitäten, begleitet Sie bei Behördengängen, Kontoeröffnung, NI-Nummer, NHS und Hilfe bei der Wohnungssuche (sofern gebucht). Sie werden vom Flughafen London abgeholt und entsprechend begleitet.

-Service Paket England ohne Hilfe bei der Wohnsitzname, inkl. NHS,NIE und Konto

-  Anreise:

  • Beratung bei der Fluglinien Auswahl (Wer ist günstig, wer ist teuer?)

  • Welches Hotel?

Bankkonto,Sozialversicherungsnummer,Krankenkasse,NI-Nummer:

  • Das englische Bankkonto: Hilfestellung bei der Eröffnung des englischen Bankkontos, Begleitung zum Banktermin, Anträge

  • Die englische Krankenversicherung, NHS: Hilfestellung zur Erlangung der Kranken-Versicherungskarte, Anträge, Begleitung beim Termin

  • Die NI Nummer: Hilfestellung zur Erlangung der NI Nummer (National Insurance Number), Anträge, Begleitung beim Termin

Gebühr: 3.200,00 Euro


-Service Paket England mit Hilfe bei der Wohnsitzname, inkl. NHS,NIE und Konto

Sie haben noch keine Wohnung in London und möchten begleitet werden, von der Wohnungssuche bis zur Zeichnung des Mietvertrages. Außerdem Beantragung der Kranken-Versicherungskarte, NI Nummer und Kontoeröffnung. Die Begleitung ist deutschsprachig, Sie werden vom Flughafen London abgeholt, i.d.R. sind zwei Termine erforderlich.

-  Anreise:

  • Beratung bei der Fluglinien Auswahl (Wer ist günstig, wer ist teuer?)

  • Welches Hotel?

- Telefonische Vorbesprechung zum Wohnsitz in London:

  • Welcher Londoner Stadtteil?

  • Preislage (Zimmer oder Wohnung)

  • Kaufen oder Mieten?

- Wohnungssuche in London:

  • Vorauswahl von 2-3 Wohnungen in London innerhalb der Preisabsprache und Ihren Vorstellungen

  • Einstellung von Bildmaterial der Wohnungen ins Internet (Passwort geschützter Bereich) oder per Fax

  • Abholung von Flughafen London City (LCY).

  • Besichtigung von zwei - drei ausgewählten Wohnungen

  • Vorvertrag, Holding deposite, admin fee, deposit, usw. .

  • Maras Formular

  • Der Mietvertrag. Assured Shorthold Tenancy Agreement: Juristische Prüfung, Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages

- Wohnungsübernahme: Check In. (Dauer ca. 2 – 3 Stunden)

- Formalitäten

  • Anmeldung von Gas, Wasser, Strom.

  • Council Tax (Gemeindesteuer): Anmeldung

- Telefon: Handy, Telefon- / Internetanmeldung.

- Kurze Einführung in das Underground Netz von London

-Bankkonto, NHS und Ni

  • Bankkonto: Hilfestellung bei der Eröffnung eines Bankkontos (Privatkonto in UK), Begleitung beim Termin
  • Die englische Krankenversicherung, NHS. Begleitung beim Termin.
  • Hilfestellung zur Erlangung der NI Nummer (National Insurance Number) .Begleitung beim Termin

Gebühr: 4.900,00 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

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