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Steuerspar-Effekte in Zahlen
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Auf dieser Seite erfahren Sie, wie viel
Steuern Sie bei einer Auslandsfirmengründung sparen können. Die reale
Ersparnis errechnet sich aus "Steuerspar-Effekt minus Gründungs-und
Verwaltungskosten" im ersten Jahr, ab dem zweiten Jahr
"Steuerspar-Effekt minus Jahresgebühren". Bedenken Sie, dass die reale
Steuerersparnis noch höher ausfällt, da Betriebsausgaben/Aufwendungen
bei Auslandsgesellschaften wesentlich großzügiger anzurechnen sind.
Bei deutschen Kapitalgesellschaft wird schnell der Tatbestand der
verdeckten Gewinnausschüttung formuliert, während bei
Auslandsgesellschaften z.B. die Gehälter der Mitarbeiter, die Marke
des Leasingfahrzeuges, Geschäftsessen- und reisen, Arbeitskleidung,
Bürokosten usw.. wesentlich großzügiger absetzbar sind.
Sie können die Spareffekte auch
eigenständig errechnen, je nach individueller Fallgestaltung:
Besteuerung der deutschen
Kapitalgesellschaft: ca. 39%
Spareffekt im ersten Jahr:
Differenz zwischen
Besteuerung der deutschen Kapitalgesellschaft und der
Auslandsgesellschaft minus Gründungs-und Verwaltungsgebühren im ersten
Jahr
Beispiel: Differenz
beträgt 50.000,00 Euro. Sie gründen eine englische Limited (5.500,00
Euro)= 44.500,00 Euro Spareffekt
Ab dem zweiten Jahr:
Differenz zwischen
Besteuerung der deutschen Kapitalgesellschaft und der
Auslandsgesellschaft minus Jahresgebühren
Beispiel: Differenz
beträgt 50.000,00 Euro. Sie gründen eine englische Limited (2.500 Euro
Jahreskosten)= 47.500,00 Euro Spareffekt pro Jahr
Einkommenssteuerrechtliche Betrachtungsweisen
Neben der
Ertragssteuerseite besteht noch die Einkommenssteuerrechtliche
Betrachtungsweise. Während bei deutschen Kapitalgesellschaften, mithin
deutscher Gesellschafter, keinerlei Spielräume bestehen (Progressive
Besteuerung nach deutschem Einkommenssteuerrecht, demnächst +
Reichensteuer, Besteuerung der Gewinnausschüttungen im
Halbeinkünfteverfahren), bestehen im Rahmen von Auslandsgesellschaften
hinreichende Gestaltungsspielräume:
Gewinne werden nicht
ausgeschüttet, mithin Investitionen getätigt
-
Der Nutznießer verlagert
zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung seinen steuerrechtlichen
Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, tritt offiziell als
Gesellschafter auf und lässt ausschütten
-
Organschaftsmodell (vgl
unten)
-
RemV in England
(Unterschied zwischen Domizil. und Rec.): Es wird nur der
Einkommenssteueranteil der Besteuerung unterzogen, der auf das
englische Konto fließt, mithin "3 Konten-Verfahren".
-
Bei Repräsentanz in
Deutschland: Der deutsche Repräsentant erhält nur ein minimales
Honorar von der Auslandsgesellschaft, welches der deutschen
Besteuerung unterliegt.
-Englische Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte England: Ertragssteuerbelastung im
Verhältnis zur deutschen Kapitalgesellschaft
Deutsche Kapitalgesellschaft: 25%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, also ca. 39%
insgesamt. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner,
natürliche Person, im Halbeinkünfteverfahren. Gesamtbelastung ca. 55%.
Englische Limited: 0-19% im
Mittelstandssatz bis 350.000 ePfund Gewinn.
Ausgangslage: 100.000,00 Euro Gewinn.
- Deutsche Kapitalgesellschaft: ca.
39.000,00 Euro Steuern
- Englische Limited: ca. 15.000,00
Euro Steuern
- Steuerspareffekt: 24.000,00 Euro
pro Jahr, also 240.000,00 Euro in 10 Jahren
- Zyprische Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte Zypern:
Deutsche Kapitalgesellschaft: 25%
Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz, also ca. 39%
insgesamt. Gewinnausschüttungen an den deutschen Anteilseigner,
natürliche Person, im Halbeinkünfteverfahren. Gesamtbelastung ca. 55%.
Zyprische Limited: 10% Ertragssteuern
Ausgangslage: 100.000,00 Euro Gewinn.
- Deutsche Kapitalgesellschaft: ca.
39.000,00 Euro Steuern
- Zyprische Limited: ca. 10.000,00
Euro Steuern
- Steuerspareffekt: 29.000,00 Euro
pro Jahr, also 290.000,00 Euro in 10 Jahren
Allgemeines zum Organschaftsmodell
Mit
Hilfe des steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus
ausländischen Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast
steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird
in Deutschland eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine
Körperschaft gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten,
mithin Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche
Körperschaft hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft.
Wegen der Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie
Betriebsstättengewinn direkt den beteiligten natürlichen Personen
zugewiesen (Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Organschaftsmodell Zusammenfassung
-
Besteuerung
reduziert sich auf ausländische Körperschaftssteuer
-
Änderung der
Mutter-Tochter-Richtlinie bewirkt Quellensteuerreduktion auf 0%
-
Nur eine
KSt-Erklärung im Ausland, statt mehrerer ESt-Erklärungen
-
Abschottung von
beschränkter Erbschafts-bzw. Schenkungssteuer
Installiert wird eine englische Limited mit steuerlicher
Betriebsstätte in England. Als Direktor tritt ein englischer Anwalt
treuhänderisch auf (Ort der der geschäftlichen Oberleitung als Ort der
steuerlichen Betriebsstätte nach DBA). In Deutschland wird eine
steuerliche Organschaft aus Kapitalgesellschaft (z.B. zweite Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland oder GmbH) und
BGB-Gesellschaft installiert, also Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag der BGB-Gesellschaft zur deutschen
Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalgesellschaft wird
Anteilseigner an der englischen Limited.
Rechtsfolgen: Da England kein Niedrigsteuerland im Sinne 7-14 AStG
ist,greift die Hinzurechnungsbesteuerung auch dann nicht, wenn die
englische Limited nur passive Einkünfte erwirkt. Infolge werden die
Gewinne zunächst in England besteuert. Die Gewinne nach
Ertragsbesteuerung in England fliessen dann unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei in die deutsche
Kapitalgesellschaft und werden an die BGB-Gesellschafter steuerfrei
unter Progressionsvorbehalt weitergereicht.
Vergleich bei 100.000 Euro Gewinn
1. Deutsche Besteuerung GmbH: 39% Ertrags- und Gewerbesteuern = 39.000
Euro Steuern
Verbleibend: 61.000 Euro nach Steuern
Ausschüttung an Gesellschafter, natürliche Person, bei Annahme 42%
Spitzensteuersatz, Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren: 12.810 Euro
Steuern
Gesamt steuerliche Belastung: 51.810,00 Euro
2. Englische Limited und Organschaftsmodell
Ertragssteuern bei 100.000 Euro Gewinn: Ca. 16%, also 16.000,00
Euro
Verbleibend: 84.000 Euro
Ausschüttung an deutsche Kapitalgesellschaft: Keine Besteuerung
Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter
der Annahme, dass diese andere Einkünfte im Spitzensteuersatz
erzielen: keine Besteuerung
Gesamt steuerliche Belastung: 16.000,00 Euro
Steuerersparnis: 35.810,00 Euro pro Jahr, also 358.100,00 Euro in 10
Jahren
Zu B:
Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter
der Annahme , dass diese andere Einkünfte mit ca. 25% Steuersatz
erzielen:
+
ca. 8.000 Euro Einkommenssteuerlastung
Gesamte steuerliche Belastung: ca. 24.000,00 Euro
Steuerersparnis: 27.810,00 Euro pro Jahr, also 278.100,00 Euro in 10
Jahren
Ausgangslage: 100.000,00 Euro Gewinn.
- Deutsche Kapitalgesellschaft: ca.
39.000,00 Euro Steuern
- Englische Limited: ca. 15.000,00
Euro Steuern
- Steuerspareffekt: 24.000,00 Euro
pro Jahr, also 240.000,00 Euro in 10 Jahren
Installiert wird eine zyprische Limited mit steuerlicher
Betriebsstätte auf Zypern. Als Direktor tritt ein zyprischer Anwalt
treuhänderisch auf (Ort der der geschäftlichen Oberleitung als Ort der
steuerlichen Betriebsstätte nach DBA). In Deutschland wird eine
steuerliche Organschaft aus Kapitalgesellschaft (z.B. zweite Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland oder GmbH) und
BGB-Gesellschaft installiert, also Gewinnabführungs- und
Beherrschungsvertrag der BGB-Gesellschaft zur deutschen
Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalgesellschaft wird 49%iger
Anteilseigner an der zyprischen Limited (bis 100% möglich, sofern die
zyprische Limited aktive Einkünfte erwirkt).
Rechtsfolgen: Da Zypern ein Niedrigsteuerland im Sinne 7-14 AStG ist,
greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach Außensteuergesetz. Gehen wir
also von passiven Einkünften auf Zypern aus, sollte die deutsche
Kapitalgesellschaft nur 49% halten. Wie beim Beispiel A fliessen nun
49% der zyprischen Gewinne unter Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in die deutsche Kapitalgesellschaft und
werden steuerfrei- unter Progressionsvorbehalt- an den deutschen
Anteilseigner der BGB-Gesellschaft weitergeleitet. 51% der Anteile der
zyprischen Gesellschaft können treuhänderisch über eine zyprische
Steuerkanzlei gehalten werden oder eine Offshore-Gesellschaft. Die
zyprische Limited kann mit den 51% Investitionen weltweit tätigen oder
der Nutznießer verlagert zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung seinen
Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland oder es wird eine zweite
Kapitalgesellschaft außerhalb Deutschlands gegründet (Land ohne
Wirkung AStG).
1. Deutsche Besteuerung GmbH: 39% Ertrags- und Gewerbesteuern = 39.000
Euro Steuern
Verbleibend: 61.000 Euro nach Steuern
Ausschüttung an Gesellschafter, natürliche Person, bei 42%
Spitzensteuersatz: 25.620 Euro Steuern
Gesamt steuerliche Belastung: 64.620,00 Euro
2. Zyprische Limited und Organschaftsmodell
10%
Ertragssteuern bei der zyprischen Limited= 10.000,00 Euro
Verbleibend: 90.000,00 Euro
45.000 Euro werden steuerfrei an die deutsche Kapitalgesellschaft
ausgeschüttet: Keine Besteuerung.
Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter
der Annahme, dass diese andere Einkünfte im Spitzensteuersatz
erzielen: keine Besteuerung
Gesamt steuerliche Belastung: 10.000,00 Euro
Steuervorteil zur deutschen GmbH: 54.620 Euro pro Jahr = 546.200,00
Euro in 10 Jahren
Zu B:
Ausschüttung an deutsche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, unter
der Annahme , dass diese andere Einkünfte mit ca. 25% Steuersatz
erzielen:
+
ca. 8.000 Euro Einkommenssteuerlastung
Gesamte steuerliche Belastung: 18.000,00 Euro
Steuervorteil zur deutschen GmbH: 46.620 Euro pro Jahr= 466.200,00
Euro in 10 Jahren
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