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Firmengründung Ausland,
Unternehmenssteuer senken: Grundsätzliche Betrachtungsweisen
Im Prinzip bestehen drei Möglichkeiten
zur Senkung der Unternehmenssteuern:
- 1. Auslagerung von
Betriebsstättenanteilen, bzw. Verlagerung der Betriebsstätte ins
Ausland
- 2. Gründung einer ausländischen
Gesellschaft als Rechnungssteller an das deutsche Unternehmen
- 3. Installation einer Holding im
Ausland
1.
Auslagerung von Betriebsstättenanteilen , bzw. Verlagerung der
Betriebsstätte ins Ausland
Die Ausgangsfrage ist, ob der Mandant
"die Koffer packt" und den Betrieb bzw. Betriebsstättenanteile real
ins Ausland verlagern will oder ob die geschäftliche Tätigkeit
weiterhin vom Heimatland aus geführt werden soll. Im zweiten Fall muss
zunächst geprüft werden, ob die geschäftliche Tätigkeit nach 5 DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) immer eine steuerliche Betriebsstätte im
Heimatland auslöst. Dieses ist bei produzierendem Gewerbe, einem
Ladengeschäft oder Immobilien der Fall.
Beispiel: Der Mandant produziert
Möbel im Heimatland. Mithin löst diese Tätigkeit immer eine
steuerliche Betriebsstätte im Heimatland aus (Sitz der
Produktionsstätte), das Besteuerungsrecht steht dem Heimatland
(Produktionsstättenland) zu.
Bei "reinen Dienstleistungen", "Im-und
Export","Warenverkauf über das Internet" oder "Vermittlungsgeschäften"
verhält sich die Sachlage jedoch anders. Derartige Tätigkeiten lösen
nach 5 DBA nicht zwingend eine steuerliche Betriebsstätte im
Heimatland aus. Hier kann eine Firmenkonstellation so installiert
werden, dass im Heimatland allenfalls eine Repräsentanz unterhalten
wird, also reine Hilfstätigkeiten nach DBA. Die Legaldefinition im DBA
ist wie folgt:
Als
Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine
feste
Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen
1.1. Konstellation
Löst die Tätigkeit des Mandanten im
Heimatland nicht zwingend eine steuerliche Betriebsstätte nach DBA
aus, so kann eine steuerliche Betriebsstätte im Ausland installiert
werden und im Heimatland (z.B. Deutschland) allenfalls nur eine
Repräsentanz:
1.1.1 Ort der geschäftlichen
Oberleitung
Gemäß der Legaldefinition der
steuerlichen Betriebsstätte nach DBA muss eine im Sitzstaat der
Gesellschaft ansässige Person als Geschäftsführung auftreten. Entweder
verlagern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt in den
Sitzstaat der Gesellschaft (z.B. England, Zypern, VAE..) oder Sie
stellen ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässigen als
Geschäftsführer an oder einer unserer Anwälte im Sitzstaat übernimmt
diese Aufgabe treuhänderisch.
Rechtliche Grundlage:
Doppelbesteuerungsabkommen,
Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte:
...2)
Der
Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
1.2. Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätte im Ausland aus Sicht der deutschen Finanzbehörden
-EU Gesellschaften
Also z.B. für
Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich
kanarische Sonderzone) usw..
Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin
DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer
Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet,
dass die EU-
Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung
findet.
Vgl. hierzu auch:
Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen),
Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553,
mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom
04.08.1998, IStR 1999.
Kontext: In jedem Fall findet
eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das
Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur
in Ausnahmefällen angenommen.
Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer
Scheingesellschaft wird geprüft:
-Ist im mutmaßlichen
Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz
installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates
gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern gelten mithin fast
einheitliche Regelungen:
- Zustellbare Postadresse, keine
C.O. Adresse, auch für Einschreiben
Achtung Billigründer: Installiert
wird häufig nur ein "Briefkasten", mithin eine C.O. Adresse, bei der
hunderte von Firmen registriert sind. Eine solche Adresse wird vom
deutschen Finanzamt nicht anerkannt!
- telefonische Erreichbarkeit zu den
normalen Geschäftszeiten, ein Anrufbeantworter ist nicht ausreichend
- postalische und telefonische
Erreichbarkeit der Geschäftsführung
Achtung Billiggründer: Installiert
wird häufig nur ein Anrufbeantworter. Ein Anrufbeantworter ist kein
ordentlicher Geschäftssitz.
Nicht erforderlich ist ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive
Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der
EU-Niederlassungsfreiheit,
mithin und/oder/ergänzend "Kommentierung von Prof. Dr. jur.Schanze
zur EU-Niederassungsfreiheit".
-Nicht-
EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen)
Also z.B. für
Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE (einschließlich Dubai
Offshore-Gesellschaft), USA
Zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätte im Sitzstaat ist es erforderlich, dass die Gesellschaft
im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist mindestens ein voll
ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter (Hinweis: Setzen Sie einen
Treuhand-Direktor im Sitzstaat der Gesellschaft ein- "Ort der
geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte-,
so kann das Treuhandverhältnis so gestaltet werden, das nach außen der
Treuhand-Geschäftsführer der Angestellte ist). Dabei ist im Zweifel
der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie
der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat. Nach
einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.B.
bei www.regus.com oder
www.eoffice.co.uk. allein kein
kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem
angemieteten Büro. Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft
ergänzend den Nachweis erbringen muss, dass die Gesellschaft im
Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet. Dieses ist bei
einer reinen Holding-Gesellschaft natürlich nicht der Fall, da eine
Holding-Gesellschaft ja gerade keine aktiven Geschäfte im Sitzstaat
entfalten darf, um das steuerliche Holdingprivileg zu erhalten.
-
Nicht-DBA-Sachverhalte
Also z.B.
Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw..
Naturgemäß sind bei
NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten. Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein,
mithin mindestens ein Mitarbeiter angestellt und aktive geschäftliche
Tätigkeiten nachgewiesen werden.
Beispiel-Konstellation nach Punkt A:
Der Mandant vertreibt Produkte via
Internet (ebay), wobei er die Produkte in China einkauft (nicht selbst
produziert) und in Deutschland verkauft. Der Mandant gründet eine
zyprische Limited inkl. Treuhand-Direktor, ordentlicher Geschäftssitz
auf Zypern (kein Büro erforderlich, da EU-Land) und Bankkonto.
Ebay-Kunden realisieren ein Vertragsverhältnis mit der zyprischen
Limited des Mandanten, erhalten die Rechnung von der zyprischen
Limited und zahlen auf das Geschäftskonto auf Zypern. Die zyprische
Limited unterhält mithin ein Vertragsverhältnis mit dem
Produktlieferanten in China. Die Lieferung der Waren erfolgt nach
Deutschland (für deutsche Kunden) in das Warenlager der zyprischen
Limited in Deutschland. Ein reines Warenlager löst nach 5 DBA keine
steuerliche Betriebsstätte aus. Im Warenlager werden die Produkte
umverpackt und an den Endkunden ausgeliefert.
Rechtsfolgen: Die einzige steuerliche
Betriebsstätte ist auf Zypern, mithin Weltbesteuerung auf Zypern mit
10% Ertragssteuern. Deutschland hat hinsichtlich der Ertragssteuern
kein Besteuerungsrecht.
Über die Gestaltungsweisen der
"Gesellschafterebene" und Repräsentant in Deutschland -bzw. außerhalb
des Betriebsstättenlandes, lesen Sie bitte im jeweiligen Exposee zu
den Firmengründungen nach bzw. auf den Internetseiten.
2. Ausländische Gesellschaft
als Rechnungssteller an die deutsche Firma
Der Mandant gründet eine
Auslandsgesellschaft mit einziger steuerlicher Betriebsstätte im
Ausland. Diese Auslandsgesellschaft stellt Rechnungen an die deutsche
Firma. Infolge reduziert sich der Gewinn in Deutschland, mithin die
Ertragssteuerlast. Bei einer solchen Konstellation ist darauf zu
achten, das die Rechnungsstellung plausibel ist und einer steuerlichen
Nachprüfung Stand hält:
- Ordentlicher Geschäftssitz im
Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Wir empfehlen selbst bei
EU-Gesellschaften einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb, ggf als Alternative über
www.regus.com
- die Rechnungsstellungen sollten eine
Vertragsgrundlage haben, die nachvollziehbar und plausibel ist
- Auf keinem Fall sollte ein Nachweis
zu erbringen sein, dass die Auslandsgesellschaft die vertragsmäßige
Leistung gar nicht erfüllt oder erfüllen kann.
Gestaltung der
Gesellschafterverhältnisse A-B
Bei der Gestaltung der
Gesellschafter-/Shareholderverhältnisse ist darauf zu achten, dass
ggf. §8
Außensteuergesetz (AStG) greift, sofern die Auslandsgesellschaft
im Sitzstaat:
-
nur
passive
Tätigkeiten nach 8/2 AStG realisiert UND
-
die Gesellschaft in einem
Niedrigsteuerland angesiedelt ist, also die regelmäßige Besteuerung
geringer ist als die deutsche Körperschaftssteuer UND
-
die deutsche natürliche oder juristische
Person beherrschenden Einfluss hat, also mehr als 50% Anteile
Einschränkend ist zu beachten:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil des
EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
können Gewinne ausländischer Gesellschaften zwischen Körperschaften
steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt
bei:
- 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31.
Dezember 2006;
- 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31.
Dezember 2008; und
- 10% vom 1. Januar 2009.
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält 50% Anteile an
einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann im
Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter Progressionsvorbehalt,
vereinnahmt werden.
Organschaftsmodell zur Optimierung
der Steuerbelastungen
Mit Hilfe des
steuerlichen Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen
Gesellschaften beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland
eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft
gegründet, die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft
hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der
Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn
direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
3.
Holdinggesellschaft als Steuermodell
Kurz-Übersicht
Die Installation einer ausländischen
Holding ist ein exzellentes Werkzeug, um Gewinne inländischer
Kapitalgesellschaften steuerfrei ins Ausland zu lenken. Dieses um so
mehr, sofern die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung findet, es sich also bei
der ausländischen Holding um eine EU-Gesellschaft handelt.
Rechtsfolgen EU-Holding: Kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (EU
Niederlassungsfreiheit) , keine Quellensteuer unter Anwendung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Dabei werden Zyprische Holding
-Gesellschaften nicht besteuert, Gleiches gilt für Schweizer
Gesellschaften mit Holding-Privileg. (Hinweis: Die Schweiz hat
sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen) und einer
spanischen S.L. unter den Bedingungen des Holdingprivilegs.
Gemäß
§8 Abs.1 Nr.8
AStG, handelt es sich bei Holdingsgesellschaften immer um
Aktiveinkünfte, mithin keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung
nach 8 AStG, bei beherrschenden Einfluss des z.B. deutschen
Anteilseigner.
Holding-Modelle, Einleitung
Der Begriff
Holding umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in
der Praxis etablierte Organisationsform der Dachgesellschaft eines
Konzerns und ist gesetzlich nicht definiert.
Die
Holding-Organisation besteht aus zwei Ebenen: Einer
Konzernzentrale oder Dachgesellschaft und mehreren rechtlich und
organisatorisch selbstständigen Tochterunternehmen, an denen
die Holding-Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung hält (vom englischen
“to hold“).
Die Organisationsform
der Holding definiert sich – anders als die
Funktionsbereichsorganisation oder die Geschäftsbereichorganisation –
weniger über die interne Aufgabenverteilung als vielmehr über die
Verteilung der Eigentumsrechte und damit über Entscheidungs- und
Weisungsbefugnisse.
Die Leistungserstellung
erfolgt in den Tochterunternehmen, den Grundeinheiten des Konzerns. Ob
diese vertikalen Teilstufen in demselben Wertschöpfungsprozess
operieren und damit eine funktionale Gliederung vorliegt oder ob sie
in unterschiedlichen Wertschöpfungsprozessen aktiv sind und damit eine
Gliederung nach Objektbereichen gegeben ist, ist irrelevant. Viele
Holding-Gesellschaften versuchen, Synergieeffekte zwischen den
Tochterunternehmen zu nutzen. Aus dieser Absicht entstehen
Zentralbereiche mit entsprechender funktionaler Anordnungsbefugnis
gegenüber den Tochterunternehmen, die nach regionalen oder
produktorientierten Gesichtspunkten geschaffen werden.
Die
Holding-Organisation ist ein Instrument zur Ausnutzung von
Steuervorteilen, zur Umgehung von Kapitalbeteiligungsgrenzen und zur
Verwirklichung von Größen- und Spezialisierungsvorteilen im Rahmen der
Kapitalanlage. Des Weiteren ermöglicht diese Organisationsform die
leichte Integration von akquirierten Unternehmen. Steuervorteile
können genutzt werden, indem die Holding-Gesellschaft ihren Firmensitz
in ein Land verlegt, in dem attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen
gegeben sind.
Die von den
Tochterunternehmen an die Holding-Gesellschaft abgeführten Gewinne
unterliegen dann einer günstigeren Steuergesetzgebung. Aus
kartellrechtlichen Gründen ist es Unternehmen häufig untersagt,
größere Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen zu halten. In
vielen Fällen ist die Überschreitung einer Mindestbeteiligung darüber
hinaus mit gesetzlichen Pflichten verbunden. Um dies zu umgehen,
werden vielfach Holding-Gesellschaften gegründet.
Grundsätzliche
Unterschiede zwischen Holdinggesellschaften EU- und NICHT-EU
Im Rahmen von EU-Gesellschaften greift
die EU-Niederlassungsfreiheit. Mithin müssen EU-Gesellschaften zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte aus deutscher Sicht, kein
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten,
es darf aber auch
keine
Scheinfirma im Sinne sein.
Vergleiche:
Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der
Auslandsgesellschaft
Mithin greift bei EU-Gesellschaften die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also steuerfreie Vereinnahmung der
Auslandsgewinne.
Bei NICHT-EU-Gesellschaften (aber
DBA-Sachverhalt) muss zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im
Sitzstaat installiert werden,
mehr zum
Thema..
Nicht-Wirkung der
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem Außensteuergesetz
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine
Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext
juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit
Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die
Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert
aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die
Ausschüttungsbesteuerung im Halbeinkünfteverfahren, sofern der
Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die
steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der
Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu:
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb
der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich
steuerfreie Vereinnahmung.
§ 8 Abs.1 AStG enthält neun Aktiv-
Einkünfte. Dabei fallen Holding-Gesellschaften unter
Aktiveinkünfte:
...........Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG
Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8
AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte.
|
Charakteristik:
Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8
Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme |
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist das
Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem eine
Sicherstellung der KSt- Vorbelastung von 25% auf Erträge
aus der Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen
Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des Grundsatzes der
unbegrenzten KSt- Freistellung von Beteiligungserträgen in- und
ausländischer Körperschaften nach 2 §8b Abs.1 KStG und des
Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40 EStG sowie eine Fortsetzung des
Grundsatzes der KSt- Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8
Abs.1 KStg. In dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von der
(Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8 AStG
eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren
Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im Sinne
von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer Kapitalgesellschaften durch
§ 14 AStG (sog. übertragende Hinzurechnung)
sichergestellt. Zum
Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte aus
Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv- oder
Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem internationalen
Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel auch weiter ist.
3.1.
Das Malta Holding Modell:
Ein
deutscher Gesellschafter hält über eine internationale Holding Anteile
an einer maltesischen "International Trading Company". Diese ITC
entrichtet für den von ihr erwirtschafteten Gewinn in Malta zunächst
35% Körperschaftssteuer. Das maltesische Steuerrecht ermöglicht es nun
der Holding, die Rückerstattung der von der ITC bezahlten
Körperschaftssteuer zu beantragen. Von den abgeführten 35% erstatten
die Steuerbehörden dann 30,83% zurück, wobei das Geld
interessanterweise an die Holding fließt. Im Endeffekt ergibt sich
eine Gesamtsteuerbelastung von nur 4,2%.
Vorteil:
EU-Niederlassungsfreiheit, mithin DBA-Sachverhalt,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Durch das Holdingmodell geringe
Steuerlast.
Nachteil:
Hohe Kosten bei der Installation und relativ hohe Jahresgebühren im
Vergleich zu anderen Gründungsformen: Ca. 20.000 Euro für Holding und
ITC im Komplettpaket.
3.2.
Zyprische
Limited als Holding-Gesellschaft
Zypern ist ein
erstklassiger Ort für die weltweiten Geschäftstätigkeiten
multinationaler Gesellschaften, insbesondere durch die Verwendung
zyprischer Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur
beinhaltet die Eigentümerstellung einer ausländischen
Tochtergesellschaft seitens einer in Zypern ansässigen
Holdinggesellschaft, die wiederum im Eigentum der Muttergesellschaft
steht. Die zyprische Holdinggesellschaft gilt aus folgenden Gründen
als ein Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:
-
Eingehende Dividenden, die von der
Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft
ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der
Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies
ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen
hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der
Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige
Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die
mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend
mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie
Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die
Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken
sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens
25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch
eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von
der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft
ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei
sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden
(oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren),
können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von
Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft
Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt
dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die
zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des
Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne
durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den
verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen
Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von
gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.
-
Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits
an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden
ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit,
unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der
europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern
befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen
die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA
zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der
eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und
Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.
-
Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften
werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten
Körperschaftssteuer in der EU.
-
Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform,
entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD
Standartregelungen an.
-
In
der Eu errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht
und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall
(1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass
eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht
hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre
Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das
bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige
Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft
in Zypern errichten kann.
-
Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen
EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen,
Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne
Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
-
Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den
Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare
Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres
Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die
Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
-
Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von
Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe
von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört,
die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften
gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen
und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn
zusammenziehen.
-
Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer
zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und
Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen.
Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am
günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen
Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.
Internatonale Steuerplanung
Multinationale Gesellschaften und internationale
Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich
steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die
zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt
ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für
Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle
Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche
Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre
modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleister und Banken,
die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den
Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind
die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken,
um in und durch Zypern zu operieren.
Vorteile Zypern:
EU-Gesellschaft, keine
Besteuerung der Holdinggesellschaften.
Die Gebühren
richten sich nach den Dienstleistungen.
3.3.
Holdinggesellschaften
Schweiz
AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen,
sofern
-
ihr statuarischer Zweck
zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen
Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
besteht
-
mindestens 2/3 der
Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz
sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten
(steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
-
alternativ zu den
Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt
werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und
Dividendenerträge aus Streubesitz sind.
Als wesentlich gelten
Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken.
Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft
mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die
Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet
werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann,
darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben.
Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche
Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen
damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die
Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die
Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung
von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht
mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene
Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes
gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.
Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus
Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.
Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem
Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro
Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton
und Gemeinde) multipliziert.
Unterwerfung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Die
Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen.
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