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Insolvenzverfahren in
england, EU Insolvenz, Restschuldbefreiung

Insolvenzverfahren
in England: Wichtige Fragen und Antworten
Direktlinks zum Thema:
-Vorab in eigener
Sache: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in
Anspruch nehmen?
- Wir sind Steuerberater und
Rechtsanwälte, mit fundierten Kenntnissen im deutschen- und
englischen Insolvenzrecht
- Unser Netzwerkpartner in England
(London) hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich durch
das Verfahren begleitet und ist deutschsprachig
- Wir/unser englischer
Netzwerkpartner bietet "Voll-Service" "aus einer Hand": Hilfe
bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener
Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung,
Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages,
Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon usw.,Begleitung zum
Banktermin zur Kontoeröffnung, NI- Nummer (Beantragung der
englischen Steuernummer), NHS (Terminabsprache zum Interview
"Erteilung der Sozialversicherungsnummer",Vorbereitung des Termins,
Begleitung beim Termin), englische Krankenversicherung,
Ablaufbesprechung der engl. Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht,
Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht,
Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).
Einen solchen "Voll-Service" können nach unserer Recherche nur sehr
wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.
-Wieso müssen sich
deutsche Gläubiger der Restschuldfreiung durch englische Gerichte
unterwerfen?
Nach englischem
Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12
Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten,
auch für "Deutsche", bildet die EuGH-Rechtsprechung und das
BGH-Urteil vom 18.
9. 2001,
mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des
BGH-Beschlusses lautet:
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger
ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur
Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen
InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich
entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im
Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden
Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ
langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18.
9. 2001 - IX ZB 51 / 00
Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO)
Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt:
Art. 3 (1) Für die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig,
in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen
Interessen hat.
Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an
körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen
Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als
auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit
wechselnder Zusammensetzung - die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden,
wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach
Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen
übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat
der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines
Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen
Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten
bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung
nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat
kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines
Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten
nicht in Frage gestellt werden.
Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines
Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen
Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von
einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne
weitere Förmlichkeiten anerkannt.
Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder
der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten
Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.
-Kann ich das
englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland
bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe?
Nein, das ist leider nicht möglich
-Kann ich das
englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland eine
E.V. (eidesstattliche Versicherung) abgegeben habe?
Ja.
-Wann kann das
Verfahren in England eingeleitet werden?
Formal rechtlich müssen Sie bereits 6
Monate und einen Tag Ihre Ansässigkeit in England haben. Allerdings
zeigt die Praxis, dass das englische Insolvenzgericht wesentlich
früher annimmt, sofern erkennbar ist, dass der Lebensmittelpunkt in
den nächsten Jahren in England sein wird (Wohnung in England,
Arbeitsvertrag in England oder Selbständigkeit,NI- Nummer und NHS,
Konto in England,Schwerpunkt der persönlichen und beruflichen
Interessen,"die Zelte sind in Deutschland abgebrochen")
-Was mache ich in
der Zeit bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens in England?
Es gilt das Prinzip der
"gerichtlichen Zuständigkeit". Keine gerichtliche Zuständigkeit gibt
es nicht. Wenn Sie in Deutschland keine "Ladefähige"/"zustellbare
Postadresse" mehr haben (Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt!)
und nach England umziehen, ist die Zuständigkeit in England. Nach
allgemeiner Rechtsauffassung gilt somit englisches Recht. Gehen Sie
hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie
dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der neuen
Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden
zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss
Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse
angeben können.
-Kann ich meine
Wohnung in Deutschland behalten?
Formalrechtlich lässt sich darüber
trefflich streiten, sofern diese nicht in einem ständig
nutzungsbereiten Zustand ist. Die Rechtspraxis zeigt jedoch, das i.d.R.
davon auszugehen ist, dass der Schuldner in Deutschland keine Wohnung
mehr innehaben darf. Es darf keine "ladefähige Adresse" bestehen.
Notfalls muss der "Mieter" im Mietvertrag geändert werden.
-Wie lange und oft
muss ich in England anwesend sein, damit das Insolvenzverfahren nicht
gefährdet wird?
Hier wird an dem "steuerrechtlichen
Lebensmittelpunkt" angeknüpft". Das bedeutet, mindestens 51% des
Jahres in England Ansässig sein, notwendigerweise nicht an einem
Stück. Das Verfahren dauert ca. 12 Monate, zzgl die besagten 6 Monate,
also insgesamt mindestens 18 Monate.
-Kann die Familie
in Deutschland bleiben?
Diese Fragestellung ist juristisch
etwas komplex. Wenn die Ehefrau/der Ehemann für Verbindlichkeiten
nicht haften (z.B. als Bürge für ein Darlehn), kann der Ehepartner in
Deutschland bleiben. Allerdings gibt es ein Urteil des französischen
Gerichts, wobei die Ehefrau nicht im Elsass ansässig war und die
Kinder bei der Großmutter in Deutschland lebten. Das französische
Gericht lehnte den Insolvenzantrag ab, da es die maßgeblichen privaten
Interessensschwerpunkte nicht in Frankreich/Elsass sah. In England
wird allerdings vorwiegend auf den "beruflichen
Interessensschwerpunkt" abgezielt. U.u. kann es auch Probleme wegen
der "ladenfähigen Adresse in Deutschland" geben, wenn die Ehefrau z.B.
die alte Wohnung beibehält. Diese Thematik sollte ind. mit einem
Anwalt besprochen werden.
-Muss eine
bestimmte Reihenfolge eingehalten werden?
Ja. Zunächst müssen Sie Ihren
Wohnsitz nach England verlagern,also eine Wohnung anmieten. Zur
Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und zur ständigen
Nutzung eingerichtet. Sie müssen eine NI-Nummer (Steuernummer) und NHS
(Sozialversicherungsnummer) beantragen. Für die Beantragung der NHS
findet ein Interview bei der zuständigen Behörde statt. Parallel muss
ein Konto bei einer englischen Bank eröffnet werden und Sie müssen
nachweisen, dass Sie einer Beschäftigung in England nachgehen oder
Selbständig sind.
-Rückzug nach
Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das Verfahren
eröffnet hat
Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung
bleibt "das" Insolvenzgericht zuständig, dass das Insolvenzverfahren
eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert!
Mithin können Sie sogar nach Deutschland zurück, sobald das
Insolvenzverfahren in England eröffnet wurde! Sie benötigen aber in
England weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für den
Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher
Vertreter. Allerdings empfehlen wir eine solche Verfahrensweise nicht.
Wir empfehlen den Beibehalt des Lebensmittelpunktes in England bis zur
Restschuldbefreiung.
-Gibt es eine
Null-Insolvenz?
Ja. Sie müssen aber Ihre
Lebenshaltungskosten in England abdecken können. Aufgrund der hohen
Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung erst ab
einem verfügbaren Einkommen von 1.500 Pfund.
-Wieso Limited
gründen?
Im Grunde genommen bestehen
verschiedene Möglichkeiten: Sie gehen in England einer Beschäftigung
nach (Angestelltenvertrag oder Freiberuflich bei einem englischen
Unternehmen). Aus dem Einkommen ergibt sich dann ein pfändbarer Betrag
für den Insolvenzverwalter. Es bleibt Ihnen also nur der
nicht-pfändbare Anteil. Die Alternative wäre die Gründung einer
englischen Limited mit Treuhand-Shareholder oder Sie stellen einen
Shareholder. Mithin ist das Vermögen der Limited nicht pfändbar,
sondern nur Ihr Gehalt als Angestellter der Limited. Ein weiterer
Vorteil wäre, dass Ihnen die Limited als juristische Person bestimmte
Aufwendungen erstattet oder Z.B. einen Firmenwagen zur Verfügung
stellt. Auch kann die englische Limited z.B. eine Repräsentanz oder
Niederlassung in Deutschland installieren.
-Was ist mit
Deutschen Immobilien, die dem Schuldner gehören?
Bei unbeweglichen Vermögen besteht
die Gefahr der Eröffnung eines Sekundär- Insolvenzverfahrens in
Deutschland. Mithin kann eine in Deutschland belegende Immobilie
verwertet werden. Hier bestehen verschiedene Vermeidungsstrategien,
die Sie mit unseren Anwälten besprechen sollten. Es gilt
folgender Grundsatz:
Der Schuldner sollte im Rahmen des
englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein.
-Wie kann denn das
englische Insolvenzgericht oder die deutschen Gläubiger feststellen,
dass ich real meine Ansässigkeit in England habe?
Natürlich fördern wir keine illegalen
Handlungen. Aber jeder weiss,dass die Grenzen in der EU "offen sind".
Man muss ja nicht von England nach Deutschland fliegen. Es gibt auch
"Routen" per Schiff und Auto oder man fliegt von Deutschland nach
Dänemark und dann mit dem Auto nach Deutschland. "Wo kein Kläger, da
kein Richter". Mehr können und wollen wir an dieser Stelle nicht
ausführen. Sie müssen für den Insolvenzverwalter aber immer erreichbar
sein. Schon aus diesem- und anderen Gründen- ist es mehr als ratsam,
einen Bevollmächtigten (englischer Anwalt) zu benennen, der für Sie
Handlungs- und Vertretungsvollmacht besitzt.
-Ich kann kein
englisch, kann ich ein englisches Insolvenzverfahren dennoch
realisieren?
Ja, aber natürlich nur mit unserer
Hilfe. Geeignet ist für Sie dann auch das Delux-Dienstleistungspaket,
siehe unten.
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-Warum ist es besser, die EU-Insolvenz über England zu
durchlaufen als über Frankreich?
Weil das Verfahren in England
einfacher ist und billiger.
Hinzu kommt, dass sich in den
letzten Jahren ein regelrechter Insolvenztourismus nach
Frankreich entwickelt hat.
Das französische
Insolvenzverfahren ist aufgrund Spezialgesetzen nur im Elass
und Lothringen möglich, also räumlich stark begrenzt und mit
erheblicher sozialer Kontrolle.
Erfahrungsgemäß sind die
französischen Gerichtsvollzieher SEHR misstrauisch gegenüber
Deutschen mit Schulden.
Das Verfahren in Frankreich
ist also grundsätzlich möglich, der Lebensmittelpunkt muss
aber hieb- und stichfest sein. |
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-Wie sicher ist die
erfolgreiche Entschuldung mit der EU-Insolvenz in England?
Der Erfolg einer Restschuldbefreiung
über das englische Insolvenzverfahren ist genauso sicher wie das
deutsche und liegt damit fast bei 100%.
Voraussetzung ist natürlich, dass Sie
wissen, wie das Verfahren abläuft und worauf es ankommt, denn als
EU-Bürger im englischen Insolvenzverfahren gelten Sie nach wie vor als
Exot.
Das heißt, Sie werden nicht einfach
durch gewunken, sondern der Insolvenzrichter sieht etwas genauer hin.
Insbesondere wird er die Voraussetzung: Lebensmittelpunkt in England"
überprüfen.
Aber wie bereits gesagt: Wenn man
weiß, worauf es ankommt, ist die Aussicht auf schnelle
Restschuldbefreiung kein Problem.
-Bin ich nach der
Abmeldung aus Deutschland staatenlos?
Als ersten Schritt müssen Sie sich
aus Deutschland abmelden. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt
und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden.
Wenn man Sie nach der neuen Adresse
fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst
einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf
jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben
können.
Staatenlos werden Sie nicht, Sie
bleiben Deutscher Staatsbürger mit allen bekannten Rechten.
-Kann ich während der
EU-Insolvenz in England meine Krankenversicherung behalten?
Ja, Sie können Ihre private
Krankenversicherung behalten und das empfehlen wir Ihnen auch.
Während Ihres Aufenthaltes in England
können Sie sich allerdings auch dort versichern, zu äußerst günstigen
Tarifen.
Das für Sie als angestellter
Arbeitnehmer unentgeltlich soziale Krankenversicherungssystem wollen
wir Ihnen aufgrund der bedenklichen Qualität allerdings nicht
empfehlen.
-Wie wird das
Insolvenzverfahren in England in Gang gesetzt?
Das Gericht eröffnet das
Insolvenzverfahren gegen eine Privatperson aufgrund eines
Insolvenzantrages. Antragsberechtigt ist:
Bei einem Eigenantrag sind die
gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Dieser
beinhaltet insbesondere einen umfangreichen Fragebogen zur
Vermögenssituation und den privaten Verhältnissen.
-Wie hoch sind die
Verfahrensgebühren des Insolvenzgerichts?
Sie müssen eine Gerichtsgebühr in
Höhe von 140,00 GBP einzahlen sowie einen Betrag von 310 Pfund als
Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverwalters.
Die Gerichtskosten sind bei der
Gerichtskasse vor Abgabe des Insolvenzantrages einzuzahlen.
-Was geschieht, nachdem
der Insolvenzantrag bei der Antragsstelle in England eingereicht
worden ist?
Nachdem Sie den Insolvenzantrag
abgegeben haben, kommt es zu einem Anhörungstermin mit dem
Insolvenzrichter. Dieser überprüft neben den üblichen Voraussetzungen
zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere, ob Sie Ihren
Lebensmittelpunkt in der Zuständigkeit des englischen Gerichts haben.
Üblicherweise dürfte das Interview in wenigen Minuten erledigt sein.
Eine gründliche Vorbereitung wird dennoch dringend empfohlen.
Der zweite Anhörungstermin findet
wenige Wochen später mit dem staatlichen Insolvenzverwalter statt. Der
staatliche Insolvenzverwalter ist Justizbeamter gleich einem deutschen
Rechtspfleger.
In diesem Anhörungstermin wird Ihr
Antrag durchgegangen und gegebenenfalls ergänzt. Möglicherweise werden
Sie zusätzlich zu Ihren Schulden und Vermögenswerten fragen und warum
es zur Zahlungsunfähigkeit gekommen ist.
Auch für diesen Termin gilt es, gut
vorbereitet zu sein. Fehlen Unterlagen oder lassen Sie Fragen
unbeantwortet, riskieren Sie einen Folgetermin.
-Was geschieht mit
meinem Gehalt während der Insolvenz in England?
Ab einem gewissen Einkommen müssen
Sie Zahlungen an die Gläubiger leisten. Pfändungsgrenzen wie in
Deutschland gibt es in England nicht. Vielmehr werden diese mit dem
Insolvenzverwalter ausgehandelt und individuell festgelegt.
Aufgrund der hohen
Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung frühestens
ab 1.500 Pfund.
Werden Sie zu Zahlungen an die
Gläubiger veranlasst, weil Ihr Einkommen die Grenzen übersteigt, gilt
die Zahlungspflicht über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus
insgesamt drei Jahre.
-Welche Forderungen sind
bei der Insolvenz in England von der Restschuldbefreiung
ausgeschlossen?
Genauso wie im deutschen Recht alle
Forderungen aus unerlaubter Handlung wie zum Beispiel: Schadensersatz
aufgrund Körperverletzung, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung,
Ordnungswidrigkeiten wegen Falschparkens.
Bei Unterhaltsrückständen steht die
Erteilung der Restschuldbefreiung im Ermessen des Gerichts. Es ist
eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.
Delux Dienstleistungspaket UK
Inso
Bei diesem Dienstleistungspaket
vermitteln wir an den englischen Netzwerkpartner der London
Consulting&Trustee Ltd, der jahrelange Erfahrung in der Realisierung
des englischen Insolvenzverfahrens hat. Auf Wunsch übernimmt der
englische Partner die Komplettbetreuung, vgl. Beschreibung unten. Sie erhalten im Vorwege eine ausführliche Dokumentation (pdf-Datei)
zum Thema UK Inso, inkl. den "Gläubiger K.O" (Inhaltsübersicht
als pdf-Datei),
eine Stunde Erstberatung inklusive,sowie einen gehörigen Preisnachlass bei
den Dienstleistungen (Einleitung des Insolvenzverfahrens in
England,Wohnungssuche,Mietvertrag,NI-Nummer,NHS, Ltd Gründung usw..)
im Vergleich zu den Konditionen unserer Kanzlei. Außerdem
enthalten: Maximal 20 Minuten kostenlose Beratung per E-Mail durch
einen auf das englische Insolvenzverfahren spezialisierten deutschen
Anwalt unserer Kanzlei.
Wir haben dieses Dienstleistungspaket
ins Leben gerufen, um einerseits unsere hohen Qualitätsansprüche
gegenüber unseren Mandanten zu wahren, andererseits aber mehr in eine
vermittelnde Funktion zu kommen und unseren Mandanten eine
kostengünstigere Lösung anzubieten. Denn für unsere Mandanten ist es
entscheidend, das sämtliche Faktoren" des englischen
Insolvenzverfahrens auch wirklich umgesetzt werden und
"funktionieren". Dazu bedarf es einem Partner, der sich in der
Thematik profund auskennt und alle notwendigen Dienstleistungen "aus
einer Hand" bieten kann. Dabei lassen wir unsere Mandanten trotz
Vermittlung an den englischen Kollegen nicht "allein". Sollte es um
sehr spezielle Sachverhalte gehen (z.B. rechtliche Bewertung auf
deutscher Seite), werden wir den englischen Kollegen entsprechend
unterstützen. Solange derartige Fragestellungen in einem vertretbaren
Rahmen sind, werden keine Extragebühren berechnet. Davon abgesehen ist
die Vermittlung an den englischen Kollegen "Gold wert". Der Kollege
lebt in London, hat bereits viele Mandanten von uns erfolgreich durch
das englische Verfahren begleitet und kann alle erforderlichen
Leistungen "aus einer Hand" bieten.
Besprechungsumfang für die Erstberatung:
-
1.
Kostenlose Vorbesprechung in Deutschland oder England ob für sie
eine Auslandsinsolvenz möglich ist.
-
2.
Aufnahme Ihrer momentanen Situation..
-
3.
Die familiäre Situation.
-
4.
Die Betriebswirtschaftliche Situation.
-
5.
Die Berufliche Situation
-
6.
Rückzug aus Deutschland.
-
7.
Lebensmittelpunktbildung in England.
-
8.
Das Leben in England /
London.
-
9.
Voraussetzung und Ablauf der englischen Insolvenz.
-
10.
Wie sieht die Betreuung während des Insolvenzverfahren in England
aus (Insolvenzbegleitung Deutsch-/ Englischsprachig)?
-
11.
Das Gespräch mit dem OR.
-
12.
Nachbetreuung.
-
13.
Rückzug aus England.
Ablauf:
Nach Buchung des
Dienstleistungspaketes und Bezahlung erhalten Sie von uns eine
ausführliche Dokumentation (pdf-Datei) zum Thema UK Inso, inkl. den
"Gläubiger K.O" und die Kontaktdaten des englischen Kollegen.
Wir informieren den englischen Kollegen entsprechend über Ihre
Beauftragung. Sie vereinbaren dann einen Termin für die
Erstbesprechung in Deutschland oder London. Diese Beratung ist durch
das Dienstleistungspaket bereits bezahlt. Nachfolgend entscheiden Sie
über die notwendigen Dienstleistungen (vgl. unten). Im Rahmen des
Voll-Service erhalten Sie dann einen entsprechenden Vorzugspreis,vgl
unten.
Gebühr: -699,00
Euro netto,
Bestellungen über unseren eShop
Zusatzdienste:
1. Sie können
das Dienstleistungspaket auf Wunsch mit der Erst-Mal-Weg-Adresse
kombinieren:
-
"Erst-Mal-Weg-Adresse in England"
Stellung einer Briefkastenadresse in
England, inkl. eigener Telefonnummer (Anrufbeantworter, eingehende
Nachrichten werden Ihnen per E-Mail/Sounddatei zugestellt).
Postweiterleitung nach Deutschland (keine Pakete). Diese
Adresse/Telefonnummer kann zur "zeitlichen Überbrückung" verwendet
werden, bis zur realen Wohnsitzname in England, z.B. damit in
Deutschland keine zustellbare und/oder ladefähige Adresse mehr
besteht, unter Abmeldung der deutschen Adresse und Nennung einer UK
Adresse.
Gebühr: 750,00 Euro für ein Jahr
(nur mindestens ein Jahr buchbar). Für Postweiterleitung 1,50 Euro pro
Brief. Es wird ein Guthaben von 50,00 Euro gestellt.
Bestellungen über unseren eShop
2. Sie können das
Dienstleistungspaket auf Wunsch mit der Gründung einer englischen
Limited mit Treuhand-Diensten kombinieren.
Die Gebühren und Dienstleistungen
sehen Sie hier.. Benötigen Sie nur eine "einfache Limited-Gründung"
ohne Treuhand-Dienste, so erhalten Sie diese im Rahmen dieses
Dienstleistungspaketes vom englischen Netzwerkpartner zu einem
Vorzugspreis von 399,00 Euro, statt unserer Regelgebühr von
998,00 Euro. Eine Limited mit Treuhanddiensten können Sie NICHT über
unseren eShop buchen. Wir senden Ihnen hier einen Vertrag per E-Mail
zu.
Das
Leistungsspektrum des englischen Kollegen im Voll-Service:
1.
Rückzug aus Deutschland
- Besprechung und Hilfestellung zur Auflösung des deutschen
Wohnsitzes.
- Auswahl von Verkehrsmitteln (z.B.: Fluglinie, Flughafen, Auto,
Fähre, Euro-Tunnel).
- Erste Wohnmöglichkeiten (z.B.: Hotels) in England.
2.
Domizilierung (Relocation) in
London
- Besprechung der Wohngegend und Preisgefüge.
- Abholung vom City Flughafen (LCY) in London.
- Kurze Einführung in das
Londoner
Underground Netz (U-Bahn).
- Besichtigung von ein bis zwei Wohnungen in London.
- Hilfestellung zur Erledigung der Wohnungsformalitäten:
. Holding Deposit
. Vorvertrag
. Admin fee
. Deposit
. Tenancy Agreement
. Das
Maras Formular besprechen und ausfüllen
- Prüfung des Mietvertrages (Assured Shorthold Tenancy Agreement).
- Wohnungsübernahme.
- Hilfestellung zur Anmeldung von:
. Gas
. Wasser
. Strom
. Gemeindesteuer
. TV-Gebühr
- Hilfestellung bei der Auswahl und Anmeldung von:
. Handy (Mobile Phone)
. Telefon
.
Internet
3.
Bankkonto, Krankenversicherung, Rentenversicherungsnummer
- Hilfestellung bei der Eröffnung eines privaten engl. Bankkontos.
- Hilfestellung zur Erlangung der engl. Krankenversicherungskarte.
- Hilfestellung zur Erlangung der engl. Rentenversicherungsnummer
4.
Arbeiten in
London
- Hilfestellung bei der Agentursuche.
- Hilfestellung bei der Erarbeitung von Vorstellungsunterlagen.
5.
Insolvenz
- Ablaufbesprechung der engl. Insolvenz.
- Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste.
- Begründung der Insolvenz.
- Übersetzung der Begründung der Insolvenz.
- Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages.
- Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht.
- Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht.
- Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).
6.
Rückzug aus England
- Hilfestellung bei der Rückabwicklung des engl. LMP.
Einfache Limited zum Nachweis einer Selbständigkeit (Arbeit) in
England. Die Limited wird an ihrem Wohnsitz in England gegründet.
Zur Limitedgründung werden folgende Angaben und
Unterlagen benötigt:
-
Firmenname der zu
gründenden Limited.
-
Firmenadresse,
d.h. eine gültige UK Postadresse (in der Regel aus Kostengründen
ihre Wohnadresse in England).
-
Name, Adresse,
Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Firmendirektors
(Director).
-
Ihre Augenfarbe
-
Der Mädchenname
der Mutter
-
Zuweisung der
Gesellschaftsanteile.
Leistungsumfang:
- Gründung der englischen Limited mit allen Unterlagen.
Preis: 399,00 EURO
für das
erste Jahr.
(Zuzüglich der jeweils gültigen MwSt.)
*Dokumentation zum UK Inso:
- Gesetzliche Grundlagen
InsoVerfahren in England, EU-Recht
- Skript zum Thema
Insolvenzrecht England mit allen wesentlichen Fakten, gesetzlichen
Grundlagen usw.. (ca. 40 Seiten)
- Durchführung/Vorgehensweise
auf deutscher und englischer Seite, Schritt für Schritt-Anleitung
- Wie gestalte ich meinen
Lebensmittelpunkt in England, Fallstricke und
Vermeidungsstrategien
- Wie kann ich trotzdem von
Deutschland aus arbeiten?
- Insolvenzantrag stellen,
amtliche Anträge des englischen Insolvenzgerichtes im Original (als
Word und pdf-Datei)
- Zahlung an die Gläubiger,
Insolvenzverwalter, was zu beachten ist
- Auftritt gegenüber den Gläubigern,
Gläubigeranschreiben
- Insolvenzstraftaten nach
englischem Recht, was Sie nicht machen dürfen
- Themen zur UK Inso: Was ist
ein Insolvenzverfahren,Wo wird der Insolvenzantrag gestellt, die
handelnden Personen im Insolvenzverfahren,Pflichten des
Insolvenzschuldners, Auswirkungen, Was passiert mit
Immobilieneigentum, Beschränkungen im InsoVerfahren, Zahlung an
Gläubiger, Schritt im Insolvenzverfahren, Insolvenzantrag,
zuständiges Gericht, die Abfolge bei Gericht, Insolvenzbegriffe in
die deutsche Sprache übersetzt, was passiert mit der Rente, Pension,
Lebensversicherung..
- Kontaktadressen
deutschsprachiger Anwälte für Insolvenzrecht in England, die Ihr
Insolvenzverfahren einleiten und begleiten können
- Kontaktadressen für die
Wohnungssuche in London (deutschsprachig, Miete über Fax/Internet
möglich)
- Kontaktadressen zu englischen
Banken, zur Kontoeröffnung
- Die englische Limited:
Gesetzliche Grundlagen, Handels-und Steuerrecht
- Exposee: Leben und Arbeiten
im Vereinigten Königreich: Arbeitssuche, Einreise- und Meldepapiere,
Gesundheitswesen, Sozialversicherung,Steuern,Arbeiten,Wohnen und
Lebenshaltungskosten,Bildung,Anerkenntnung von Qualifikationen,
Kultur und Tourismus, Rechtsfragen,Checkliste Auswandern
- Kostenlose Beratung per E-Mail:
Sie können Ihre Fragen per E-Mail stellen, wir antworten innerhalb
von 24 Stunden (Werktags). Dazu erhalten Sie ein
Kundenkennwort (Ihre Rechnungsnummer)
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