Insolvenzverfahren in England - EU Insolvenzverfahren - Restschuldbefreiung in der EU - Insolvenz
 

 

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  Insolvenzverfahren in england, EU Insolvenz, Restschuldbefreiung
 

Insolvenzverfahren in England: Wichtige Fragen und Antworten

Direktlinks zum Thema:

-Vorab in eigener Sache: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

  • Wir sind Steuerberater und Rechtsanwälte, mit fundierten Kenntnissen im deutschen- und englischen Insolvenzrecht
  • Unser Netzwerkpartner in England (London) hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich durch das Verfahren begleitet und ist deutschsprachig
  • Wir/unser englischer Netzwerkpartner bietet "Voll-Service" "aus einer Hand": Hilfe bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung, Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon usw.,Begleitung zum Banktermin zur Kontoeröffnung, NI- Nummer (Beantragung der englischen Steuernummer), NHS (Terminabsprache zum Interview "Erteilung der Sozialversicherungsnummer",Vorbereitung des Termins, Begleitung beim Termin), englische Krankenversicherung, Ablaufbesprechung der engl. Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht,
    Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).

Einen solchen "Voll-Service" können nach unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.

-Wieso müssen sich deutsche Gläubiger der Restschuldfreiung durch englische Gerichte unterwerfen?

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EuGH-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00

Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt:

Art. 3 (1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung - die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.


Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.

Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.

Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.

-Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe?

Nein, das ist leider nicht möglich

-Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland eine E.V. (eidesstattliche Versicherung) abgegeben habe?

Ja.

-Wann kann das Verfahren in England eingeleitet werden?

Formal rechtlich müssen Sie bereits 6 Monate und einen Tag Ihre Ansässigkeit in England haben. Allerdings zeigt die Praxis, dass das englische Insolvenzgericht wesentlich früher annimmt, sofern erkennbar ist, dass der Lebensmittelpunkt in den nächsten Jahren in England sein wird (Wohnung in England, Arbeitsvertrag in England oder Selbständigkeit,NI- Nummer und NHS, Konto in England,Schwerpunkt der persönlichen und beruflichen Interessen,"die Zelte sind in Deutschland abgebrochen")

-Was mache ich in der Zeit bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens in England?

Es gilt das Prinzip der "gerichtlichen Zuständigkeit". Keine gerichtliche Zuständigkeit gibt es nicht. Wenn Sie in Deutschland keine "Ladefähige"/"zustellbare Postadresse" mehr haben (Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt!) und nach England umziehen, ist die Zuständigkeit in England. Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt somit englisches Recht. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.

-Kann ich meine Wohnung in Deutschland behalten?

Formalrechtlich lässt sich darüber trefflich streiten, sofern diese nicht in einem ständig nutzungsbereiten Zustand ist. Die Rechtspraxis zeigt jedoch, das i.d.R. davon auszugehen ist, dass der Schuldner in Deutschland keine Wohnung mehr innehaben darf. Es darf keine "ladefähige Adresse" bestehen. Notfalls muss der "Mieter" im Mietvertrag geändert werden.

-Wie lange und oft muss ich in England anwesend sein, damit das Insolvenzverfahren nicht gefährdet wird?

Hier wird an dem "steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt" angeknüpft". Das bedeutet, mindestens 51% des Jahres in England Ansässig sein, notwendigerweise nicht an einem Stück. Das Verfahren dauert ca. 12 Monate, zzgl die besagten 6 Monate, also insgesamt mindestens 18 Monate.

-Kann die Familie in Deutschland bleiben?

Diese Fragestellung ist juristisch etwas komplex. Wenn die Ehefrau/der Ehemann für Verbindlichkeiten nicht haften (z.B. als Bürge für ein Darlehn), kann der Ehepartner in Deutschland bleiben. Allerdings gibt es ein Urteil des französischen Gerichts, wobei die Ehefrau nicht im Elsass ansässig war und die Kinder bei der Großmutter in Deutschland lebten. Das französische Gericht lehnte den Insolvenzantrag ab, da es die maßgeblichen privaten Interessensschwerpunkte nicht in Frankreich/Elsass sah. In England wird allerdings vorwiegend auf den "beruflichen Interessensschwerpunkt" abgezielt. U.u. kann es auch Probleme wegen der "ladenfähigen Adresse in Deutschland" geben, wenn die Ehefrau z.B. die alte Wohnung beibehält. Diese Thematik sollte ind. mit einem Anwalt besprochen werden.

-Muss eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden?

Ja. Zunächst müssen Sie Ihren Wohnsitz nach England verlagern,also eine Wohnung anmieten. Zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und zur ständigen Nutzung eingerichtet. Sie müssen eine NI-Nummer (Steuernummer) und NHS (Sozialversicherungsnummer) beantragen. Für die Beantragung der NHS findet ein Interview bei der zuständigen Behörde statt. Parallel muss ein Konto bei einer englischen Bank eröffnet werden und Sie müssen nachweisen, dass Sie einer Beschäftigung in England nachgehen oder Selbständig sind.

-Rückzug nach Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat

Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung bleibt "das" Insolvenzgericht zuständig, dass das Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert! Mithin können Sie sogar nach Deutschland zurück, sobald das Insolvenzverfahren in England eröffnet wurde! Sie benötigen aber in England weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter. Allerdings empfehlen wir eine solche Verfahrensweise nicht. Wir empfehlen den Beibehalt des Lebensmittelpunktes in England bis zur Restschuldbefreiung.

-Gibt es eine Null-Insolvenz?

Ja. Sie müssen aber Ihre Lebenshaltungskosten in England abdecken können. Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung erst ab einem verfügbaren Einkommen von 1.500 Pfund.

-Wieso Limited gründen?

Im Grunde genommen bestehen verschiedene Möglichkeiten: Sie gehen in England einer Beschäftigung nach (Angestelltenvertrag oder Freiberuflich bei einem englischen Unternehmen). Aus dem Einkommen ergibt sich dann ein pfändbarer Betrag für den Insolvenzverwalter. Es bleibt Ihnen also nur der nicht-pfändbare Anteil. Die Alternative wäre die Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Shareholder oder Sie stellen einen Shareholder. Mithin ist das Vermögen der Limited nicht pfändbar, sondern nur Ihr Gehalt als Angestellter der Limited. Ein weiterer Vorteil wäre, dass Ihnen die Limited als juristische Person bestimmte Aufwendungen erstattet oder Z.B. einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Auch kann die englische Limited z.B. eine Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland installieren.

-Was ist mit Deutschen Immobilien, die dem Schuldner gehören?

Bei unbeweglichen Vermögen besteht die Gefahr der Eröffnung eines Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland. Mithin kann eine in Deutschland belegende Immobilie verwertet werden. Hier bestehen verschiedene Vermeidungsstrategien, die Sie mit unseren Anwälten besprechen sollten. Es gilt folgender Grundsatz: Der Schuldner sollte im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein.

-Wie kann denn das englische Insolvenzgericht oder die deutschen Gläubiger feststellen, dass ich real meine Ansässigkeit in England habe?

Natürlich fördern wir keine illegalen Handlungen. Aber jeder weiss,dass die Grenzen in der EU "offen sind". Man muss ja nicht von England nach Deutschland fliegen. Es gibt auch "Routen" per Schiff und Auto oder man fliegt von Deutschland nach Dänemark und dann mit dem Auto nach Deutschland. "Wo kein Kläger, da kein Richter". Mehr können und wollen wir an dieser Stelle nicht ausführen. Sie müssen für den Insolvenzverwalter aber immer erreichbar sein. Schon aus diesem- und anderen Gründen- ist es mehr als ratsam, einen Bevollmächtigten (englischer Anwalt) zu benennen, der für Sie Handlungs- und Vertretungsvollmacht besitzt.

-Ich kann kein englisch, kann ich ein englisches Insolvenzverfahren dennoch realisieren?

Ja, aber natürlich nur mit unserer Hilfe. Geeignet ist für Sie dann auch das Delux-Dienstleistungspaket, siehe unten.

-Warum ist es besser, die EU-Insolvenz über England zu durchlaufen als über Frankreich?

Weil das Verfahren in England einfacher ist und billiger.

Hinzu kommt, dass sich in den letzten Jahren ein regelrechter Insolvenztourismus nach Frankreich entwickelt hat.

Das französische Insolvenzverfahren ist aufgrund Spezialgesetzen nur im Elass und Lothringen möglich, also räumlich stark begrenzt und mit erheblicher sozialer Kontrolle.

Erfahrungsgemäß sind die französischen Gerichtsvollzieher SEHR misstrauisch gegenüber Deutschen mit Schulden.

Das Verfahren in Frankreich ist also grundsätzlich möglich, der Lebensmittelpunkt muss aber hieb- und stichfest sein.

-Wie sicher ist die erfolgreiche Entschuldung mit der EU-Insolvenz in England?

Der Erfolg einer Restschuldbefreiung über das englische Insolvenzverfahren ist genauso sicher wie das deutsche und liegt damit fast bei 100%.

Voraussetzung ist natürlich, dass Sie wissen, wie das Verfahren abläuft und worauf es ankommt, denn als EU-Bürger im englischen Insolvenzverfahren gelten Sie nach wie vor als Exot.

Das heißt, Sie werden nicht einfach durch gewunken, sondern der Insolvenzrichter sieht etwas genauer hin. Insbesondere wird er die Voraussetzung: Lebensmittelpunkt in England" überprüfen.

Aber wie bereits gesagt: Wenn man weiß, worauf es ankommt, ist die Aussicht auf schnelle Restschuldbefreiung kein Problem.

-Bin ich nach der Abmeldung aus Deutschland staatenlos?

Als ersten Schritt müssen Sie sich aus Deutschland abmelden. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden.

Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.

Staatenlos werden Sie nicht, Sie bleiben Deutscher Staatsbürger mit allen bekannten Rechten.

-Kann ich während der EU-Insolvenz in England meine Krankenversicherung behalten?

Ja, Sie können Ihre private Krankenversicherung behalten und das empfehlen wir Ihnen auch.

Während Ihres Aufenthaltes in England können Sie sich allerdings auch dort versichern, zu äußerst günstigen Tarifen.

Das für Sie als angestellter Arbeitnehmer unentgeltlich soziale Krankenversicherungssystem wollen wir Ihnen aufgrund der bedenklichen Qualität allerdings nicht empfehlen.

-Wie wird das Insolvenzverfahren in England in Gang gesetzt?

Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren gegen eine Privatperson aufgrund eines Insolvenzantrages. Antragsberechtigt ist:

  • die verschuldete Person selbst
  • oder jeder Gläubiger mit einer Forderung über £750.

Bei einem Eigenantrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Dieser beinhaltet insbesondere einen umfangreichen Fragebogen zur Vermögenssituation und den privaten Verhältnissen.

-Wie hoch sind die Verfahrensgebühren des Insolvenzgerichts?

Sie müssen eine Gerichtsgebühr in Höhe von 140,00 GBP einzahlen sowie einen Betrag von 310 Pfund als Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverwalters.

Die Gerichtskosten sind bei der Gerichtskasse vor Abgabe des Insolvenzantrages einzuzahlen.

-Was geschieht, nachdem der Insolvenzantrag bei der Antragsstelle in England eingereicht worden ist?

Nachdem Sie den Insolvenzantrag abgegeben haben, kommt es zu einem Anhörungstermin mit dem Insolvenzrichter. Dieser überprüft neben den üblichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere, ob Sie Ihren Lebensmittelpunkt in der Zuständigkeit des englischen Gerichts haben. Üblicherweise dürfte das Interview in wenigen Minuten erledigt sein. Eine gründliche Vorbereitung wird dennoch dringend empfohlen.

Der zweite Anhörungstermin findet wenige Wochen später mit dem staatlichen Insolvenzverwalter statt. Der staatliche Insolvenzverwalter ist Justizbeamter gleich einem deutschen Rechtspfleger.

In diesem Anhörungstermin wird Ihr Antrag durchgegangen und gegebenenfalls ergänzt. Möglicherweise werden Sie zusätzlich zu Ihren Schulden und Vermögenswerten fragen und warum es zur Zahlungsunfähigkeit gekommen ist.

Auch für diesen Termin gilt es, gut vorbereitet zu sein. Fehlen Unterlagen oder lassen Sie Fragen unbeantwortet, riskieren Sie einen Folgetermin.

-Was geschieht mit meinem Gehalt während der Insolvenz in England?

Ab einem gewissen Einkommen müssen Sie Zahlungen an die Gläubiger leisten. Pfändungsgrenzen wie in Deutschland gibt es in England nicht. Vielmehr werden diese mit dem Insolvenzverwalter ausgehandelt und individuell festgelegt.

Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung frühestens ab 1.500 Pfund.

Werden Sie zu Zahlungen an die Gläubiger veranlasst, weil Ihr Einkommen die Grenzen übersteigt, gilt die Zahlungspflicht über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus insgesamt drei Jahre.

-Welche Forderungen sind bei der Insolvenz in England von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?

Genauso wie im deutschen Recht alle Forderungen aus unerlaubter Handlung wie zum Beispiel: Schadensersatz aufgrund Körperverletzung, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Ordnungswidrigkeiten wegen Falschparkens.

Bei Unterhaltsrückständen steht die Erteilung der Restschuldbefreiung im Ermessen des Gerichts. Es ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.


Delux Dienstleistungspaket UK Inso

Bei diesem Dienstleistungspaket vermitteln wir an den englischen Netzwerkpartner der London Consulting&Trustee Ltd, der jahrelange Erfahrung in der Realisierung des englischen Insolvenzverfahrens hat. Auf Wunsch übernimmt der englische Partner die Komplettbetreuung, vgl. Beschreibung unten. Sie erhalten im Vorwege eine ausführliche Dokumentation (pdf-Datei) zum Thema UK Inso, inkl. den "Gläubiger K.O" (Inhaltsübersicht als pdf-Datei), eine Stunde Erstberatung inklusive,sowie einen gehörigen Preisnachlass bei den Dienstleistungen (Einleitung des Insolvenzverfahrens in England,Wohnungssuche,Mietvertrag,NI-Nummer,NHS, Ltd Gründung usw..) im Vergleich zu den Konditionen unserer Kanzlei. Außerdem enthalten: Maximal 20 Minuten kostenlose Beratung per E-Mail durch einen auf das englische Insolvenzverfahren spezialisierten deutschen Anwalt unserer Kanzlei.

Wir haben dieses Dienstleistungspaket ins Leben gerufen, um einerseits unsere hohen Qualitätsansprüche gegenüber unseren Mandanten zu wahren, andererseits aber mehr in eine vermittelnde Funktion zu kommen und unseren Mandanten eine kostengünstigere Lösung anzubieten. Denn für unsere Mandanten ist es entscheidend, das sämtliche Faktoren" des englischen Insolvenzverfahrens auch wirklich umgesetzt werden und "funktionieren". Dazu bedarf es einem Partner, der sich in der Thematik profund auskennt und alle notwendigen Dienstleistungen "aus einer Hand" bieten kann. Dabei lassen wir unsere Mandanten trotz Vermittlung an den englischen Kollegen nicht "allein". Sollte es um sehr spezielle Sachverhalte gehen (z.B. rechtliche Bewertung auf deutscher Seite), werden wir den englischen Kollegen entsprechend unterstützen. Solange derartige Fragestellungen in einem vertretbaren Rahmen sind, werden keine Extragebühren berechnet. Davon abgesehen ist die Vermittlung an den englischen Kollegen "Gold wert". Der Kollege lebt in London, hat bereits viele Mandanten von uns erfolgreich durch das englische Verfahren begleitet und kann alle erforderlichen Leistungen "aus einer Hand" bieten.

Besprechungsumfang für die Erstberatung:

  • 1.        Kostenlose Vorbesprechung in Deutschland oder England ob für sie eine Auslandsinsolvenz möglich ist.

  • 2.        Aufnahme Ihrer momentanen Situation..

  • 3.        Die familiäre Situation.

  • 4.        Die Betriebswirtschaftliche Situation.

  • 5.        Die Berufliche Situation

  • 6.        Rückzug aus Deutschland.

  • 7.        Lebensmittelpunktbildung in England.

  • 8.        Das Leben in England / London.

  • 9.        Voraussetzung und Ablauf der englischen Insolvenz.

  • 10.     Wie sieht die Betreuung während des Insolvenzverfahren in England aus (Insolvenzbegleitung Deutsch-/ Englischsprachig)?

  • 11.     Das Gespräch mit dem OR.

  • 12.     Nachbetreuung.

  • 13.     Rückzug aus England.

Ablauf:

Nach Buchung des Dienstleistungspaketes und Bezahlung erhalten Sie von uns eine ausführliche Dokumentation (pdf-Datei) zum Thema UK Inso, inkl. den "Gläubiger K.O"  und die Kontaktdaten des englischen Kollegen. Wir informieren den englischen Kollegen entsprechend über Ihre Beauftragung. Sie vereinbaren dann einen Termin für die Erstbesprechung in Deutschland oder London. Diese Beratung ist durch das Dienstleistungspaket bereits bezahlt. Nachfolgend entscheiden Sie über die notwendigen Dienstleistungen (vgl. unten). Im Rahmen des Voll-Service erhalten Sie dann einen entsprechenden Vorzugspreis,vgl unten.

Gebühr: -699,00 Euro netto, Bestellungen über unseren eShop

Zusatzdienste:

1. Sie können das Dienstleistungspaket auf Wunsch mit der Erst-Mal-Weg-Adresse kombinieren:

- "Erst-Mal-Weg-Adresse in England"

Stellung einer Briefkastenadresse in England, inkl. eigener Telefonnummer (Anrufbeantworter, eingehende Nachrichten werden Ihnen per E-Mail/Sounddatei zugestellt). Postweiterleitung nach Deutschland (keine Pakete). Diese Adresse/Telefonnummer kann zur "zeitlichen Überbrückung" verwendet werden, bis zur realen Wohnsitzname in England, z.B. damit in Deutschland keine zustellbare und/oder ladefähige Adresse mehr besteht, unter Abmeldung der deutschen Adresse und Nennung einer UK Adresse.

Gebühr: 750,00 Euro für ein Jahr (nur mindestens ein Jahr buchbar). Für Postweiterleitung 1,50 Euro pro Brief. Es wird ein Guthaben von 50,00 Euro gestellt. Bestellungen über unseren eShop

2. Sie können das Dienstleistungspaket auf Wunsch mit der Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Diensten kombinieren. Die Gebühren und Dienstleistungen sehen Sie hier.. Benötigen Sie nur eine "einfache Limited-Gründung" ohne Treuhand-Dienste, so erhalten Sie diese im Rahmen dieses Dienstleistungspaketes vom englischen Netzwerkpartner zu einem Vorzugspreis von 399,00 Euro, statt unserer Regelgebühr von 998,00 Euro. Eine Limited mit Treuhanddiensten können Sie NICHT über unseren eShop buchen. Wir senden Ihnen hier einen Vertrag per E-Mail zu.

Das Leistungsspektrum des englischen Kollegen im Voll-Service:

1.        Rückzug aus Deutschland
- Besprechung und Hilfestellung zur Auflösung des deutschen Wohnsitzes.
- Auswahl von Verkehrsmitteln (z.B.: Fluglinie, Flughafen, Auto, Fähre, Euro-Tunnel).
- Erste Wohnmöglichkeiten (z.B.: Hotels) in England.

2.        Domizilierung (Relocation) in London
- Besprechung der Wohngegend und Preisgefüge.
- Abholung vom City Flughafen (LCY) in London.
- Kurze Einführung in das
Londoner Underground Netz (U-Bahn).
- Besichtigung von ein bis zwei Wohnungen in London.
- Hilfestellung zur Erledigung der Wohnungsformalitäten:

. Holding Deposit

. Vorvertrag

. Admin fee

. Deposit

. Tenancy Agreement

. Das Maras Formular besprechen und ausfüllen
- Prüfung des Mietvertrages (Assured Shorthold Tenancy Agreement).
- Wohnungsübernahme.
- Hilfestellung zur Anmeldung von:

. Gas

. Wasser

. Strom

. Gemeindesteuer

. TV-Gebühr
- Hilfestellung bei der Auswahl und Anmeldung von:

. Handy (Mobile Phone)

. Telefon

. Internet

3.        Bankkonto, Krankenversicherung, Rentenversicherungsnummer
- Hilfestellung bei der Eröffnung eines privaten engl. Bankkontos.
- Hilfestellung zur Erlangung der engl. Krankenversicherungskarte.
- Hilfestellung zur Erlangung der engl. Rentenversicherungsnummer

4.        Arbeiten in London
- Hilfestellung bei der Agentursuche.
- Hilfestellung bei der Erarbeitung von Vorstellungsunterlagen.

5.        Insolvenz
- Ablaufbesprechung der engl. Insolvenz.
- Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste.
- Begründung der Insolvenz.
- Übersetzung der Begründung der Insolvenz.
- Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages.
- Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht.
- Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht.
- Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).

6.        Rückzug aus England
- Hilfestellung bei der Rückabwicklung des engl. LMP.

Einfache Limited zum Nachweis einer Selbständigkeit (Arbeit) in England. Die Limited wird an ihrem Wohnsitz in England gegründet.

Zur Limitedgründung werden folgende Angaben und Unterlagen benötigt:

  • Firmenname der zu gründenden Limited.
  • Firmenadresse, d.h. eine gültige UK Postadresse (in der Regel aus Kostengründen ihre Wohnadresse in England).
  • Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Firmendirektors (Director).
  • Ihre Augenfarbe
  • Der Mädchenname der Mutter
  • Zuweisung der Gesellschaftsanteile.

Leistungsumfang:

- Gründung der englischen Limited mit allen Unterlagen.

Preis: 399,00 EURO für das erste Jahr.
(Zuzüglich der jeweils gültigen MwSt.)

*Dokumentation zum UK Inso:

  • Gesetzliche Grundlagen InsoVerfahren in England, EU-Recht
  • Skript zum Thema Insolvenzrecht England mit allen wesentlichen Fakten, gesetzlichen Grundlagen usw.. (ca. 40 Seiten)
  • Durchführung/Vorgehensweise auf deutscher und englischer Seite, Schritt für Schritt-Anleitung  
  • Wie gestalte ich meinen Lebensmittelpunkt in England, Fallstricke und Vermeidungsstrategien
  • Wie kann ich trotzdem von Deutschland aus arbeiten?
  • Insolvenzantrag stellen, amtliche Anträge des englischen Insolvenzgerichtes im Original (als Word und pdf-Datei)
  • Zahlung an die Gläubiger, Insolvenzverwalter, was zu beachten ist
  • Auftritt gegenüber den Gläubigern, Gläubigeranschreiben
  • Insolvenzstraftaten nach englischem Recht, was Sie nicht machen dürfen
  • Themen zur UK Inso: Was ist ein Insolvenzverfahren,Wo wird der Insolvenzantrag gestellt, die handelnden Personen im Insolvenzverfahren,Pflichten des Insolvenzschuldners, Auswirkungen, Was passiert mit Immobilieneigentum, Beschränkungen im InsoVerfahren, Zahlung an Gläubiger, Schritt im Insolvenzverfahren, Insolvenzantrag, zuständiges Gericht, die Abfolge bei Gericht, Insolvenzbegriffe in die deutsche Sprache übersetzt, was passiert mit der Rente, Pension, Lebensversicherung..
  • Kontaktadressen deutschsprachiger Anwälte für Insolvenzrecht in England, die Ihr Insolvenzverfahren einleiten und begleiten können 
  • Kontaktadressen für die Wohnungssuche in London (deutschsprachig, Miete über Fax/Internet möglich)
  • Kontaktadressen zu englischen Banken, zur Kontoeröffnung
  • Die englische Limited: Gesetzliche Grundlagen, Handels-und Steuerrecht
  • Exposee: Leben und Arbeiten im Vereinigten Königreich: Arbeitssuche, Einreise- und Meldepapiere, Gesundheitswesen, Sozialversicherung,Steuern,Arbeiten,Wohnen und Lebenshaltungskosten,Bildung,Anerkenntnung von Qualifikationen, Kultur und Tourismus, Rechtsfragen,Checkliste Auswandern
  • Kostenlose Beratung per E-Mail: Sie können Ihre Fragen per E-Mail stellen, wir antworten innerhalb von 24 Stunden (Werktags). Dazu erhalten Sie ein Kundenkennwort (Ihre Rechnungsnummer)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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