Glücksspiel-Lizenz,
Sportwetten in England
Unsere Kanzlei gründet für
Mandanten
Gesellschaften auf Isle of Man, Malta und England, mit Glücksspiel-
und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für ein Online-Casino.
Außerdem sind wir über unseren Kooperationspartner BossMedia in der
Lage, die fertige Software z.B. für ein Online-Spielcasino und/oder
die gesamte Homepage im Internet zu installieren. Wir beraten bei der
Auswahl des Sitzstaates und der erforderlichen Lizenz.
Wett-Lizenz in England (Sportwetten)
Ausgangsbasis für das Modell ist die
Gründung einer englischen Limited (UK Ltd, EU-Gesellschaft) mit
Betriebsstätte in England. Als Direktor wird einer unserer englischen
Netzwerkpartner treuhänderisch eingesetzt, der über die erforderlichen
Qualifikationen und Nachweise nach englischem Recht verfügt. Im Rahmen
des Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London,
wobei der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine
Gültigkeit von 3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die
Bearbeitungsdauer beträgt 3 -4 Monate.
Kosten
Die Kosten zur Realisierung des Modells
betragen ca. 50.000,00 Euro, je nach Leistung.
Einlage-/Sicherungskapital muss nicht erbracht werden, es entstehen
keine monatlichen Gebühren.
Der Interessent/Mandant muss ein
polizeiliches Führungszeugnis beibringen.
Beratung und Gesellschaftsgründung
Zunächst wird mit dem Mandanten
beraten, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche
Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die
Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere
Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen
"realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit
Treuhand-Diensten unterscheiden:
- Gründung der Gesellschaft (z.B.
Malta,
Isle of Man,
England),
Eintrag ins örtliche Handelsregister
- Erfüllung der
Betriebsstättenmerkmale:
-Treuhand-Direktor und ggf.
Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft
steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als
Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: Ort der geschäftlichen
Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im
Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen-
als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus
steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B.
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG).
-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im
Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine
C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den
normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
(voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).
-Bankkonto inkl. Onlinebanking und
VisaCard
Ein Beispiel für die Installation einer
realen Betriebsstätte im Gründungland finden Sie bei
unserem
Basispaket UK Limited
Die wasserdichte Gestaltung einer
ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht
von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen
Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin
ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das
"anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa
Deutschland. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im
Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme
von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Wir haben dieser Thematik
eine gesonderte
Website gewidmet.
Exposee UK Limited
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