Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz Malta,England und Isle of Man
 
   
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  Glücksspiel-Lizenz, Sportwetten in England

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man, Malta und England, mit Glücksspiel- und/oder Wettlizenz, ergänzend Lizenzen für ein Online-Casino. Außerdem sind wir über unseren Kooperationspartner BossMedia in der Lage, die fertige Software z.B. für ein Online-Spielcasino und/oder die gesamte Homepage im Internet zu installieren. Wir beraten bei der Auswahl des Sitzstaates und der erforderlichen Lizenz.

 

Wett-Lizenz in England (Sportwetten)

Ausgangsbasis für das Modell ist die Gründung einer englischen Limited (UK Ltd, EU-Gesellschaft) mit Betriebsstätte in England. Als Direktor wird einer unserer englischen Netzwerkpartner treuhänderisch eingesetzt, der über die erforderlichen Qualifikationen und Nachweise nach englischem Recht verfügt. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London, wobei der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3 -4 Monate.

Kosten

Die Kosten zur Realisierung des Modells betragen ca. 50.000,00 Euro, je nach Leistung. Einlage-/Sicherungskapital muss nicht erbracht werden, es entstehen keine monatlichen Gebühren.

Der Interessent/Mandant muss ein polizeiliches Führungszeugnis beibringen.

Beratung und Gesellschaftsgründung

Zunächst wird mit dem Mandanten beraten, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist. Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen "realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland" und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden:

  • Gründung der Gesellschaft (z.B. Malta, Isle of Man, England), Eintrag ins örtliche Handelsregister
  • Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale:

-Treuhand-Direktor und ggf. Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG).

-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein "Briefkasten" oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).

-Bankkonto inkl. Onlinebanking und VisaCard

Ein Beispiel für die Installation einer realen Betriebsstätte im Gründungland finden Sie bei unserem Basispaket UK Limited

Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das "anwendbares Recht" das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa Deutschland. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern. Wir haben dieser Thematik eine gesonderte Website gewidmet.

Exposee UK Limited