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Umsatzsteuerrecht national und international
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine
Steuer,
die von einem
Unternehmer anhand des
Umsatzes
bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde abzuführen ist. Sie
wird vom Endverbraucher getragen, jedoch vom Unternehmer an das
zuständige Finanzamt abgeführt und daher eine indirekte Steuer.
Besteuerbar sind dabei alle
Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt, die ein
Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt (§ 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist jeder, der nachhaltig bestrebt ist,
Einnahmen zu erzielen (nicht Gewinnerzielungsabsicht!). Entgelt ist
alles, was der Empfänger (und / oder ein Dritter) aufwenden muss, um
die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene
Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).
vgl. für Deutschland §§
1 und
2
UStG
Begriffsklärung:
Im deutschen Sprachgebrauch (ausgenommen in der
Schweiz)
wird seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems 1967 der Ausdruck
"Umsatzsteuer" gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet.
Mehrwertsteuer bedeutet, dass nur die
Wertschöpfung, also der Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet ist. In
der Schweiz wurde die Mehrwertsteuer (welche nur als solche bekannt
ist) 1995 eingeführt und löste die bisherige
WUSt ab.
[
Einfaches Beispiel einer Lieferkette
Hersteller A liefert an Händler B eine
Ware für 100 € zuzüglich 16 € USt.
- B zahlt 116 € an A.
- A zahlt 16 € an das Finanzamt.
- B verkauft die Ware an Händler C für
150 € zuzüglich 24 € USt, letztere schuldet er dem Finanzamt, er
kann aber 16 € Vorsteuer abziehen. B zahlt also nur 8 € an das
Finanzamt. Vorsteuer ist die im Preis der bezogenen Vorleistungen
enthaltene Umsatzsteuer.
- C verkauft die Ware an den Endkunden
E für 200 € zuzüglich 32 € USt. C erhält auch hier durch den
Vorsteuerabzug 24 € zurück.
- E hat nicht die Möglichkeit, die
Steuer abzuziehen und so trägt er 32 € Steuern, die von Händlern an
das Finanzamt abgeführt werden.
Die jeweils (eingenommene) Umsatzsteuer
wird mit der vorher (gezahlten) Vorsteuer in der Steuererklärung
verrechnet. Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise: Im vorstehenden
Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
- von A 16,00 € (in Rechnung gestellt
16,00 € ./. keine Vorsteuer zu zahlen
- von B 8,00 € (in Rechnung gestellt
24,00 € ./. Vorsteuer von A 16,00 €)
- von C 8,00 € (in Rechnung gestellt
32,00 € ./. Vorsteuer von B 24,00 €)
Dieses Verfahren nennt man
Allphasen-Nettosteuer.
Finanzamtliche Betrachtungsweise: Im
vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt
geflossen:
- Umsatz A an B 0,- (von A in Rechnung
gestellt 16,00 € ./. Vorsteuerabzug B 16,00 €)
- Umsatz B an C 0,- (von B in Rechnung
gestellt 24,00 € ./. Vorsteuerabzug C 24,00 €)
- Umsatz C an E 32,- (von C in
Rechnung gestellt 32,00 € ./. E kann kein Vorsteuerabzug geltend
machen)
Effektiv wird dadurch nur die letzte
Lieferung an einen privaten oder geschäftlichen Endabnehmer belastet.
Für alle davor geschalteten Unternehmer, die in der Regel
vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist sie kostenneutral.
Ein Unternehmer führt USt entsprechend
der Höhe seines Wertschöpfungsanteils am Umsatz ab, da er
seinen Kunden USt berechnet und hiervon die gezahlte Vorsteuer
abzieht. Daher auch der umgangssprachliche Ausdruck „Mehrwertsteuer“.
Damit ist der Unternehmer
Steuerschuldner ggü. der
Finanzbehörde. Wegen der Kostenneutralität wird wirtschaftlich
jedoch nur der E belastet für seine Teilnahme am Leistungsverkehr (Steuerobjekt).
Der Zweck dessen ist zu verhindern dass Güter mit jedem Schritt in
der Wertschöpfungskette immer teurer werden. Eine Besteuerung ohne
Vorsteuerabzug hätte zur Folge, dass die Unternehmer natürlich den um
den Steuerbetrag erhöhten Preis and den nächsten Abnehmer, sei es ein
Endkunde oder ein weiterer Zwischenhändler, weitergeben. Um diesen
eklatanten Preisanstieg für den Endkunden zu verhindern, wurde für
Unternehmen die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges eingeführt.
[
Systematische Einordnung
Die USt lässt sich anhand verschiedener
Kriterien wie folgt einordnen:
-
indirekte Steuer, weil sie nicht durch das Steuersubjekt an die
Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den
Steuerschuldner
-
Verkehrsteuer (nicht
Verbrauchsteuer), weil sie durch die Teilnahme am
Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird. (Ausnahme: § 21 Abs. 1
UStG ordnet in Deutschland an: Einfuhrumsatzsteuer ist
Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung) Der Wirtschaftsverkehr
im Inland wird versteuert.
-
Konsumsteuer (wirtschaftliche Betrachtung) weil sie den
Endabnehmer belastet und dieser für den Wirtschaftsverkehr das
jeweilige Gut konsumiert. Rechtlich ist diese Einordnung
unzutreffend, es ist eine Verkehrsteuer
-
Nettosteuer hinsichtlich der Erhebungsmodalitäten, weil sie bei
jedem Erhebungsakt nur den Nettoumsatz erfasst
-
Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung
- Alphasensteuer, da jeder an der
Produktion eines Gutes beteiligte Betrieb Anteile an der Steuer
trägt
[
Vor- und Nachteile
- Zeitliche Perspektive: Nicht
zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine
der schnellsten Möglichkeiten des Staates an Geld zu kommen. Es ist
zugleich vorteilhaft eine periodische Kongruenz zwischen Markt und
Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
- Administrative Effizienz: Die
USt ist eine aus Sicht des Staates (nicht der Unternehmen)
bürokratiearme Abgabe, die keiner Erhebungsverwaltung bedarf und
sich auf Aufsicht beschränken lässt. Damit kommt vom Geld des
Steuerzahlers mehr den Finanzierungszwecken zugute und ermöglicht
eine maßvolle Steuerbelastung. Die Bürokratie, die der Staat
einspart, ist dafür jedoch in den Unternehmen um so höher, da diese
alle einzeln ihre Umsatzsteuer abrechnen müssen. Insbesondere für
kleine Unternehmen ist das eine im Verhältnis starke Belastung. Laut
einem Bericht auf heise online
[1] hat die Einführung der Mehrwertsteuer in den später 1960er
Jahren zur Gründung der
DATEV
geführt.
- Selbststeuerung durch das
Steuersubjekt: Die USt ermöglicht dem effektiv steuerbelasteten
Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten
Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird
er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er
proportional schwächer belastet.
- Kein Adaptiver Steuersatz:
Der zugrundegelegte Steuersatz richtet sich nur nach dem
konsumierten Gut, nicht nach dem Abnehmer. Somit ist es über die
Mehrwertsteuer nicht möglich, einen sozialen Ausgleich zu schaffen,
wie dies etwa über die Einkommensteuer geschieht. Hinzu kommt, dass
niedrige Einkommen und Familien mit Kindern statistisch einen
höheren Anteil des Einkommens in den direkten Konsum fließen lassen
und damit über die Mehrwertsteuer überproportional belastet werden.
- Auswirkung auf den Im- und
Export: Die USt gilt nur innerhalb des
jeweiligen Landes, sie wird also nicht für Exportprodukte erhoben.
D. h. in der Praxis, dass das gesamte Exportvolumen nicht über die
Mehrwertsteuer zur Staatsfinanzierung beiträgt. Importprodukte
dagegen unterliegen der Umsatzsteuer. Je mehr sich ein Staat also
über die USt finanziert, um so mehr unterstützt er den eigenen
Export und schützt sich gleichzeitig vor Importen.
- Konsumsteuer im Vergleich
zur Faktorbesteuerung Die USt besteuert
das Konsumprodukt also das Endprodukt des Produktionsprozesses. Die
Lohnsteuer und die LNK (Lohnnebenkosten) dagegen verteuern die
Produktentstehung, also die Produktionsfaktoren. Je nach der
Schwerpunktsetzung haben die beiden Besteuerungsarten
unterschiedliche Auswirkungen auf die Produktivkräfte einer
Volkswirtschaft. Da die Arbeitskosten dadurch stark beeinflusst
werden, hängt letzten Endes auch die Arbeitslosigkeit von der Wahl
der Besteuerung und Abgabenerhebung ab.
Internationaler Vergleich
(Umsatzsteuer)
Innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer
aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich
geregelt. Eine konsolidierte (d. h. alle zwischenzeitlichen Änderungen
durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6.
Mehrwertsteuer-Richtlinie ist
hier zu finden.
Die meisten EU-Mitgliedsländer sowie
die meisten Staaten mit international verflochtenen Märkten benutzen
die USt als eine Hauptfinanzierungsquelle. Sie ist mindestens
gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und gilt als das
weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.
Wichtig ist, zu beachten, dass die USt
in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages sondern auf Basis
des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: Im Bundesland
Rio Grande do Sul (Brasilien)
beträgt der Hauptumsatzsteuersatz 17 % (2005) vom Bruttobetrag (also
inkl. USt). Nach der EU-Berechnungsmetode entspricht das einer USt von
20,48 %.
Umsatzsteuer in EU-Ländern
| Land |
Steuersatz |
| Allgemeiner Satz |
Ermäßigter Satz |
|
Zypern |
15 % |
5 % |
|
Luxemburg |
15 % |
12 %, 9 %, 6 % oder 3 % |
|
Spanien |
16 % |
7 % oder 4 % |
|
Deutschland |
16 % (ab 2007: 19 %) |
7 % oder 0 % |
|
Vereinigtes Königreich |
17,5 % |
5 % oder 0 % |
|
Estland |
18 % |
5 % |
|
Lettland |
18 % |
5 % |
|
Malta |
18 % |
5 % |
|
Litauen |
18 % |
9 % oder 5 % |
|
Slowakei |
19 % |
|
|
Tschechische Republik |
19 % |
5 % |
|
Niederlande |
19 % |
6 % |
|
Griechenland |
19 %(auf Inseln: 13 %) |
9 % oder 4,5 % (auf Inseln: 6 % oder 3 %) |
|
Frankreich |
19,6 % |
5,5 % oder 2,1 % |
|
Slowenien |
20 % |
8,5 % |
|
Italien |
20 % |
10 %, 6 % oder 4 % |
|
Österreich |
20 % |
12 % oder 10 % |
|
Ungarn |
20 % |
15 % oder 5 % |
|
Portugal |
21 % |
12 % oder 5 % |
|
Belgien |
21 % |
12 % oder 6 % |
|
Irland |
21 % |
13,5 % oder 4,4 % |
|
Polen |
22 % |
7 % oder 3 % |
|
Finnland |
22 % |
17 % oder 8 % |
|
Schweden |
25 % |
12 % oder 6 % |
|
Dänemark |
25 % |
|
Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern
[]
Deutschland
Im europäischen Vergleich hat
Deutschland niedrige Umsatzsteuersätze. Allerdings ist eine Anhebung
der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 auf 19 % beabsichtigt
(Koalitionsvertrag vom 11. Nov. 2005)
]
Erhebungsformen
Bei der Umsatzsteuer wird zwischen
einer „Ist-” und einer „Sollbesteuerung” unterschieden.
[]
Istbesteuerung
Bei der Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) ist die Grundlage für die
Erhebung das dem Unternehmer zugeflossene, also das bei ihm
tatsächlich eingegangene
Entgelt.
Im Regelfall wird auch die Vorsteuer erst nach tatsächlichem Abfluss
gegengerechnet. Dies ist allerdings nicht zwingend. Die Vorsteuer kann
schon bei Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung berücksichtigt
werden.
Die Sonderform "Ist-Versteuerung" muss
beim Finanzamt beantragt werden. Unter folgenden Voraussetzungen kann
dieser Antrag genehmigt werden:
- der Gesamtumsatz des Unternehmers im
vorangegangenen Kalenderjahr hat in den Altbundesländer bis zum Jahr
2006 nicht mehr als € 125.000,– und danach € 250.000,- bzw. in den
neuen Bundesländern nicht mehr als € 500.000,- betragen
- der Unternehmer ist von seiner
Verpflichtung zur Buchführung gem. § 148
AO befreit
- der Unternehmer ist Angehöriger
eines freien Berufes gem. § 18 Abs.1 Nr. 1
EStG
Rechtsgrundlage:
§ 20 UStG
Sollbesteuerung
Die Sollbesteuerung knüpft
dagegen an die Leistungserbringung an. Bei dieser Besteuerung wird
also die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt abgeführt, zu dem der
Rechnungsbetrag (und damit auch die Umsatzsteuer) tatsächlich noch
nicht eingegangen sein muss. Das kann bei Betrieben mit hohem
Wertschöpfungspotential und säumigen Kunden zu einem
Liquiditätsengpass führen. Allerdings kann der Unternehmer aber auch
die Vorsteuer berücksichtigen, obwohl er die Rechnung evtl. noch nicht
tatsächlich bezahlt hat.
[
Steuersätze und Ausnahmen
Das deutsche
Umsatzsteuergesetz kennt derzeit vier
Steuersätze: 5 %, 7 %, 9 % und 16 %. Seit dem 1. Januar 2004
wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht.
Nun muss u.a. auch die
Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) des leistenden
Unternehmers (= Rechnungsaussteller) auf der Rechnung angegeben
werden.
Die beiden Steuersätze von 5 % und 9 %
finden nur bei pauschalierenden Land- und Forstwirten
Anwendung, wobei auf
forstwirtschaftliche Produkte 5 % und auf
landwirtschaftliche 9 % erhoben werden. Der pauschalierende Land-
und Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz
unterwerfen (so kann er beispielsweise bei einem Verkauf eines
Mähdreschers nur 9 % ausweisen). Die Umsatzsteuer wird nicht
abgeführt, sondern der allgemeinen
Einkommensteuer unterworfen. Der pauschalierende Land- und
Forstwirt kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens fünf
Jahren der „Regelbesteuerung” unterwerfen; für ihn gelten dann
der ermäßigte sowie der normale Steuersatz. Durch diese Option haben
land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten
Gestaltungsspielraum, der häufig bei größeren
Investitionen genutzt wird. Weitere Ausnahmen zur pauschalierten
Umsatzbesteuerung für bestimmte Berufsgruppen finden sich im Anhang
der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Dem ermäßigten Steuersatz von 7 %
unterliegen u. a.
Lebensmittel, der
Personennahverkehr (Bus, Bahn und Taxifahrten unter 50 km),
Bücher
und
Zeitungen (wenn keine jugendgefährdenden Inhalte), Leitungs- oder
Quellwasser (nicht, wenn es abgefüllt verkauft wird).
Gaststättenumsätze, bei denen die Ware
an Ort und Stelle verzehrt wird, sind keine Lieferungen, sondern
gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer
Umsatzsteuer von 16 %. Aus diesem Grund wird man zum Beispiel in
Fastfood-Restaurants mit Sitzgelegenheiten gefragt, ob man das Essen
"Zum Mitnehmen" oder nicht bestellt, weil dann bei gleichem
Bruttopreis jeweils unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. Der
Nettopreis und der Steueranteil ergeben sich auch aus der Rechnung.
Die
Versicherungswirtschaft ist als Branche vollständig von der
Umsatzsteuer ausgenommen. Die Produkte und Dienstleistungen, aber auch
Geschäftsausstattungen werden ohne Umsatzsteuer veräußert.
Gleichzeitig können die Unternehmen keine Vorsteuer ziehen. Statt
dessen gibt es eine
Versicherungssteuer. Auch die Umsätze weiterer Berufsgruppen wie
z. B. Ärzte,
Krankengymnasten,
Hebammen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Darüber hinaus
gibt es noch eine Anzahl weiterer Ausnahmetatbestände. (§ 4 UStG).
Einige der Steuerbefreiungen können durch eine Option als
steuerpflichtig behandelt werden, um z. B. in den Genuss des
Vorsteuerabzuges zu kommen (§ 9 UStG).
Bei einem Umsatz im letzten Jahr von
weniger als 17.500 € (bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist
dieser Wert die Grenze für den geschätzten Jahresumsatz des aktuellen
Jahres) und einem voraussichtlichen Umsatz des aktuellen Jahres von
weniger als 50.000 € kann auch die so genannte
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zum Einsatz kommen. Dies
bedeutet: der Unternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen (z. B. auf
Rechnungen) und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Wechsel
zur Umsatzsteuer muss dem Finanzamt mitgeteilt werden und ist auf fünf
Jahre bindend.
[
Steuererklärungen
[
Allgemeines
Die Umsatzsteuer ist wie z. B. auch die
Einkommensteuer eine Jahressteuer. Bei der Umsatzsteuer besteht aber
die Besonderheit, dass die
Steuerpflichtigen je nach Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr
gezahlten Umsatzsteuer eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Die
Umsatzsteuer-Voranmeldung muss abgegeben werden:
- monatlich, wenn im vorangegangenen
Kalenderjahr mehr als € 6.136,00 Umsatzsteuer gezahlt wurden
- monatlich in den ersten beiden
Jahren nach Firmengründung
- vierteljährlich, wenn im
vorangegangenen Kalenderjahr zwischen € 512,00 und € 6.136,00
gezahlt wurden
- jährlich, wenn im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als € 512,00 gezahlt wurden.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss beim
Finanzamt eingegangen sein:
- bei monatlicher Abgabe bis zum 10.
des Folgemonats
- bei vierteljährlicher Abgabe bis zum
10. des Monats nach dem Quartalsende
Eine "Dauerfristverlängerung" von einem
Monat zur Abgabe der Voranmeldung kann auf Antrag gewährt werden.
Die in der Erklärung selbst errechnete
Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig,
bei jährlicher Abgabe einen Monat nach Eingang der UStE.
]
Dauerfristverlängerung
(Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung)
Der Steuerpflichtige kann die oben
angegebenen Abgabe- und Zahlungstermine durch einen (meist) zum
Jahresbeginn zu stellenden Antrag auf "Dauerfristverlängerung" um
jeweils einen Monat herausschieben (d. h. die Anmeldung für März ist
dann nicht zum 10. April, sondern bis zum 10. Mai abzugeben). Diesem
Antrag wird bei Verpflichtung zur monatlichen Abgabe einer
Umsatzsteuer-Voranmeldung dann entsprochen, wenn mit der Antragsabgabe
(bei Monatszahlern) 1/11 der Vorjahressteuer als Sonder-Vorauszahlung
geleistet wird. Diese Sonder-Vorauszahlung wird in der Erklärung für
den Dezember des Jahres verrechnet.
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