(1) Bringt eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes) einen Betrieb oder Teilbetrieb in eine
inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft ein, die die
Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom
23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) erfüllt
(EU-Kapitalgesellschaft) und beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
ist, und erhält die einbringende Kapitalgesellschaft dafür neue
Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft, so gelten für die
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Betriebsstätte
der übernehmenden Kapitalgesellschaft und der neuen Anteile bei der
einbringenden Kapitalgesellschaft § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und 6, Abs.
4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend. Satz 1 gilt auch,
wenn die einbringende Kapitalgesellschaft nur steuerpflichtig ist,
soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, oder
wenn die inländische Betriebsstätte der übernehmenden
Kapitalgesellschaft erst durch die Einbringung des Betriebs oder
Teilbetriebs entsteht.
(2) Bringt eine beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ihre inländische
Betriebsstätte im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder
Teilbetriebs in eine unbeschränkt oder beschränkt
körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so gilt für
die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens § 20 Abs. 2 Satz 1
bis 4 und 6, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 und 8 entsprechend.
(3) Bringt eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft im Rahmen der
Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs eine in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegene Betriebsstätte in eine
beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Kapitalgesellschaft ein, so
gilt für den Wertansatz der neuen Anteile § 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7
und 8 entsprechend.
(4) Werden Anteile im Sinne des § 20
Abs. 1 Satz 2 an einer EU-Kapitalgesellschaft in eine andere
EU-Kapitalgesellschaft eingebracht, so gilt für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, § 20 Abs. 2
Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung der neuen Anteile, die der
Einbringende von der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhält, § 20
Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 gilt für
den Einbringenden der Teilwert der eingebrachten Anteile als
Veräußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem
Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der
Sacheinlage ausgeschlossen ist. Der Anwendung des Satzes 1 steht nicht
entgegen, dass die übernehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden
neben neuen Anteilen eine zusätzliche Gegenleistung gewährt, wenn
diese 10 vom Hundert des Nennwerts oder eines an dessen Stelle
tretenden rechnerischen Werts der gewährten Anteile nicht
überschreitet. In den Fällen des Satzes 3 ist für die Bewertung der
Anteile, die die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält, auch § 20
Abs. 2 Satz 5 und für die Bewertung der Anteile, die der Einbringende
erhält, auch § 20 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Abs. 5
gilt entsprechend.