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Steuerberatung,
Steuerberater, internationales steuerrecht, Buchhaltung Ausland,
Jahresabschluss limited Umwandlungsgesetz:
Einführung und Grundlagen der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Das noch geltende Recht folgt der
Sitztheorie. Eine deutsche Gesellschaft darf Ihren Sitz nicht ins
Ausland verlegen. Beschließen die Gesellschafter dennoch die
Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland,führt dieses zur
Liquidation der Gesellschaft. Das Gleiche muss gelten, wenn der Sitz
nur faktisch ins Ausland verlegt und in Deutschland noch nicht
einmal eine Betriebsstätte verbleibt. Verlegt eine
Kapitalgesellschaft oder eine andere Körperschaft, die Ihre
Geschäftsleitung oder Ihren Sitz in Deutschland hat, eines von
beiden ins Ausland, gilt dieses steuerrechtlich gemäß § 12 KStG als
Auflösung der Gesellschaft, die die Liquidationsbesteuerung zur
Folge hat. Vgl. Hierzu aber "MoMIG" (Gesetz zur Modernisierung des
GmbH Rechts..).
Um die nachteiligen Folgen einer reinen
Sitzverlegung zu verhindern, wurde auf EU Ebene eine
Verschmelzungsrichtlinie geschaffen. Auf Deutscher Seite angelegt in
der Novellierung des Umwandlungsgesetzes.
§ 122a
Grenzüberschreitende Verschmelzung
(1) Eine grenzüberschreitende
Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der
beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
(2) Auf die Beteiligung einer
Kapitalgesellschaft (§
3 Abs. 1 Nr. 2)
an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften
des Ersten Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des
Zweiten Teils entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem
Abschnitt nichts anderes ergibt
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 ( BGBl.
I S. 542)
m.W.v. 25.04.2007.
§ 122b
Verschmelzungsfähige Gesellschaften
(1) An einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung können als übertragende,
übernehmende oder neue Gesellschaften nur Kapitalgesellschaften im
Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der
Richtlinie 2005/56/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über
die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen
Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 310 S. 1) beteiligt sein, die nach
dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben.
(2) An einer grenzüberschreitenden
Verschmelzung können nicht beteiligt sein:
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1. |
Genossenschaften, selbst wenn sie nach
dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum unter die Definition des
Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie fallen; |
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2. |
Gesellschaften, deren Zweck es ist, die
vom Publikum bei ihnen eingelegten Gelder nach dem Grundsatz
der Risikostreuung gemeinsam anzulegen und deren Anteile auf
Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar
zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen
oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen
gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche
Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer
Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert
abweicht. |
§ 122c
Verschmelzungsplan
(1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten
Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der übrigen
beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf.
(2) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf
muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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1. |
Rechtsform, Firma und Sitz der
übertragenden und übernehmenden oder neuen Gesellschaft, |
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2. |
das Umtauschverhältnis der
Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren
Zuzahlungen, |
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3. |
die Einzelheiten hinsichtlich der
Übertragung der Gesellschaftsanteile der übernehmenden oder
neuen Gesellschaft, |
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4. |
die voraussichtlichen Auswirkungen der
Verschmelzung auf die Beschäftigung, |
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5. |
den Zeitpunkt, von dem an die
Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf
Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten,
die eine Auswirkung auf dieses Recht haben, |
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6. |
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen
der übertragenden Gesellschaften unter dem Gesichtspunkt der
Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden oder
neuen Gesellschaft vorgenommen gelten
(Verschmelzungsstichtag), |
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7. |
die Rechte, die die übernehmende oder
neue Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten
Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren
als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese
Personen vorgeschlagenen Maßnahmen, |
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8. |
etwaige besondere Vorteile, die den
Sachverständigen, die den Verschmelzungsplan prüfen, oder
den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder
Kontrollorgane der an der Verschmelzung beteiligten
Gesellschaften gewährt werden, |
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9. |
die Satzung der übernehmenden oder neuen
Gesellschaft, |
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10. |
gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren,
nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung der
Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in
der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung
hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden, |
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11. |
Angaben zur Bewertung des Aktiv- und
Passivvermögens, das auf die übernehmende oder neue
Gesellschaft übertragen wird, |
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12. |
den Stichtag der Bilanzen der an der
Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung
der Bedingungen der Verschmelzung verwendet werden. |
(3) Befinden sich alle Anteile einer übertragenden
Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft, so
entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nr. 2,
3 und 5), soweit sie die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen.
(4) Der Verschmelzungsplan muss notariell
beurkundet werden.
Verschmelzung oder Vermögensübertragung
(Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft, §§ 11-13 UmwStG
1) Bei einer Verschmelzung oder
Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft
sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht
entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller
Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die
Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des
Einkommensteuergesetzes.
(2) Auf Antrag können die übergehenden
Wirtschaftsgüter abweichend von Absatz 1 einheitlich mit dem
Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert nach
Absatz 1, angesetzt werden, soweit
- 1.
- sichergestellt ist, dass sie später bei der
übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit
Körperschaftsteuer unterliegen und
- 2.
- das Recht der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der
übertragenen Wirtschaftsgüter bei der übernehmenden Körperschaft
nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird und
- 3.
- eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder
in Gesellschaftsrechten besteht.
Anteile an der übernehmenden Körperschaft sind
mindestens mit dem Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um
Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge,
die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind,
höchstens mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Auf einen sich daraus
ergebenden Gewinn findet § 8b Abs. 2 Satz 4 und 5 des
Körperschaftsteuergesetzes Anwendung.
(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
(1) Für die Übernahme der übergegangenen
Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. Beim
Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige
Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von
§ 4 Abs. 1 mit dem Teilwert anzusetzen.
(2) Bei der Ermittlung des Gewinns der
übernehmenden Körperschaft bleibt ein Gewinn oder ein Verlust in
Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4
Satz 2) und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu
übernehmen sind, außer Ansatz. Übersteigen die tatsächlichen
Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaft, so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der
übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen; die Zuwendungen an
Unterstützungskassen rechnen zu den tatsächlichen
Anschaffungskosten. Die Hinzurechnung unterbleibt, soweit eine
Gewinnminderung, die sich durch den Ansatz der Anteile mit dem
niedrigeren Teilwert ergeben hat, nach § 50c des
Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht anerkannt worden ist.
(3) Die übernehmende Körperschaft tritt in die
steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein,
insbesondere bezüglich der Bewertung der übernommenen
Wirtschaftsgüter, der Absetzungen für Abnutzung und der den
steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Das gilt auch für einen
verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d des
Einkommensteuergesetzes unter der Voraussetzung, dass der Betrieb
oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den
Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden
fünf Jahren fortgeführt wird.
(4) § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1
gelten entsprechend. § 6 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für den Teil
des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und
Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden
Körperschaft am Kapital der übertragenden Körperschaft entspricht.
(5) Im Falle des Vermögensübergangs in den nicht
steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Bereich der übernehmenden
Körperschaft gilt das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital
abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des §
27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, als Bezug im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. § 10 gilt
entsprechend. Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht für einen
verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes.
Literaturhinweis:
Handbuch der Umstrukturierung von Unternehmen nach
UmwG,UmwStG,SEstEG: Boorberg Verlag
Societas Europaea
In der EU beziehungsweise dem
EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit
der Societas Europaea
eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch
europäische Gesellschaft oder
Europa AG
genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für
grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei
um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000
Euro.
Eine SE ist
allerdings nicht "eine für alle", das bedeutet ihre Ausgestaltung
ist nicht
für alle
Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG
weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der
Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung
tatsächlich zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der
Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im
Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um
eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf
dem Schutz
des deutschen
Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die
EG-Verordnung 2157/2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004
wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.
Es bestehen vier verschiedene
Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
- Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von
bestehenden Gesellschaften,
- Gründung einer Holding-Gesellschaft,
- Gründung einer
gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften
oder durch eine bereits bestehende SE,
- Umwandlung einer nationalen
Aktiengesellschaft.
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
- Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften
aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die
Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25.
Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des
EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
- Eine wesentliche Voraussetzung für die
Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element,
abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden
Ausführungen Art. 2 SE-VO).
- Verschmelzung: Die beteiligten
Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei
Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
- Holding-SE: Entweder sind wie bei der
Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften
in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es besteht aber
auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von
Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern
mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei
Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
- Tochter-SE: gleich wie Holding-SE
- Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde
Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine
Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben,
eine Zweigniederlassung genügt nicht.
- Tochter-SE einer bestehenden SE: kein
grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits
bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
- Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro
betragen.
- Welche Rechtsträger zur
Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der
jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch
Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften
berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen
Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden
(darunter fallen die
Kapitalgesellschaften
und
Personengesellschaften
sowie andere
juristische Personen),
die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur
Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante
sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine
bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen
Gründungsformen beteiligen.
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