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Firmengründung USA,
Corporation, Firmengründung Delaware, Firmengründung
CALIFORNIA, FLORIDA

Firmengründung USA:
Die Corporation
Kurz-Übersicht
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Steuern USA |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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Abhängig vom
Bundesstaat und Gegenstand, i.d.R. 15- 30% |
Nein: Mithin ist ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und aktive
Geschäfte erforderlich |
Ja, unterhält mit fast
allen Ländern ein DBA. |
Abhängig vom Sitz der
Betriebsstätte/Bundesstaat, i.d.R. aber Nein |
Nein. Quellensteuer
ist dennoch durch Abkommen USA-BRD bei bestimmten Konstellationen
zu vermeiden |
UK Ltd, Zypern,
Schweiz, VAE |
Einführung
Die Vorteile der Corporation in der
Übersicht:
Grundsätzliches
zur Besteuerung im Vorfeld
Da die USA nicht zur europäischen
Gemeinschaft gehören, ist die EU-Niederlassungsfreiheit nicht
anwendbar. Infolge muss zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätteneigenschaft- aus deutscher Sicht- ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in den USA
nachgewiesen werden (voll eingerichtetes Büro, mindestens ein
Mitarbeiter und aktive geschäftliche Tätigkeiten).
Wir empfehlen als Minimalanforderung
das Virtuelle Domizil beim Regus-Office,
am Besten natürlich ein voll eingerichtetes Büro. Dieses jedenfalls
dann, wenn die deutschen Steuerbehörden einen Zusammenhang zwischen
deutscher natürlicher oder jur. Person und US INC herleiten können
(z.B. Repräsentanz oder Niederlassung der INC in Deutschland,
Beteiligungsverhältnisse, Ständiger Vertreter usw.). Der (Treuhand-)
Präsident kann als Angestellter im Sinne qualifiziert werden. Fehlen
aktive geschäftliche Tätigkeiten in den USA, so können
Dienstleistungen und Produkte für US Bürger über eine US Webpräsenz
angeboten werden.
Zusätzlich muss der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" in den USA sein,sofern
Weltversteuerung in den USA. Mithin muss ein in den USA steuerlich
Ansässiger im Sinne als Präsident der Gesellschaft auftreten
(Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenbegriff "Ort der
geschäftlichen Oberleitung"). Entweder stellen wir einen Präsidenten
treuhänderisch (US Anwalt tritt nach außen als Präsident der
Gesellschaft auf) bzw. Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen
Lebensmittelpunkt in die USA. Alternativ können Sie natürlich einen
US-Bürger als Präsidenten einstellen.
Shareholder: Die Shareholder
sind die eigentlichen "Besitzer" der US INC. Hält der Präsident
(Treuhand-Präsident) keine Shares, hat er auch keine
Entscheidungsrechte. Shareholder werden in den von uns ausgesuchten US
Bundesstaaten nicht ins Handelsregister eingetragen (Ausnahmen:
Vorbörsliche oder börsliche Emission). Mithin sind die Shareholder nur
durch das Aktienbook oder die Aktien selbst zu identifizieren (erhält
Gründer). I.d.R. ist es ratsam die Shareholderanteile durch
entsprechende Gestaltungen steuerlich zu optimieren, damit sich
Zuflüsse an den deutschen Anteilseigner nicht negativ auswirken. I.d.R.
greift bei US Gesellschaften
die
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht, da die USA
kein Niedrigsteuerland im Sinne AStG ist (Ausnahme z.B. Nevada oder
Dellaware.).
Ist also z.B. eine deutsche
Kapitalgesellschaft Anteilseigner (Shareholder) an einer US INC, so
können die Dividendenausschüttungen in der deutschen
Kapitalgesellschaft, ggf unter Abzug der US Quellensteuer, steuerfrei
vereinnahmt werden. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den
Anteilseigner der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird,
sofern natürliche Person, im Halbeinkünfteverfahren.
Wegfall der US-Quellensteuer und der US-„Branch
Profits Tax“ bei bestimmten Schachtelbeteiligungen und Betriebsstätten
Am 1.
Juni 2006 unterzeichneten die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
und der Vereinigten Staaten von Amerika ein Protokoll zur Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den beiden Staaten (DBA USA/D).
Das
Protokoll bedarf noch der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden
Körperschaften.
Dieses
Protokoll wird das DBA USA/D in vielen Punkten ändern. Eine der für
deutsche Muttergesellschaften (AG, GmbH, oder für US-Steuerzwecke als
US-Kapitalgesellschaft behandelte GmbH & Co. KG) bedeutendsten
Neuerungen ist die Nullbesteuerung bei bestimmten Fällen der
Quellensteuer (Art. 10 Abs. 3 n. F.) beziehungsweise der „Branch
Profits Tax“ (Art. 10 Abs. 10 n.F.) und ihre tatbestandliche
Verknüpfung mit einzelnen Vorschriften zu den „Limitation on Benefits“
(Schranken für Abkommensvergünstigungen) des Art. 28 n. F.
Die
Regelungen zur Nullbesteuerung treten ab dem 1. Januar des Jahres in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Deutschland ist auf dem Wege, das Protokoll noch in diesem Jahr zu
ratifizieren; der entsprechende Beschluss des Bundesrats wird für den
13. Oktober 2006 erwartet. In den USA zeichnet sich ab, dass die für
die Ratifizierung notwendigen Anhörungen vor dem Kongress nicht mehr
vor den Kongresswahlen im November dieses Jahres stattfinden werden.
Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Ratifizierung in den USA
noch in diesem Jahr erfolgen kann.
Nullbesteuerung ab Januar 2007
Aller
Voraussicht nach wird daher die Nullbesteuerung bei der Quellensteuer
beziehungsweise „Branch Profits Tax“ erst ab dem 1. Januar 2007
gelten, sofern die Ratifikationsurkunden im Laufe des Jahres 2007
ausgetauscht werden. Falls die US-Quellensteuer beziehungsweise „Branch
Profits Tax“ vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften bezahlt wird,
kann eine entsprechende Steuererstattung bei der US-Finanzbehörde
beantragt werden.
Nullbesteuerung bedeutet aus der Sicht des deutschen Unternehmens,
dass
-
im Fall einer
Dividende der US-Tochterkapitalgesellschaft an die deutsche
Mutterkapitalgesellschaft die US-Quellensteuer von bisher 5 % auf
nunmehr 0 % reduziert wird (Tochtergesellschaftsfall – Art. 10 Abs.
3 n. F.), beziehungsweise
-
im Fall einer
Gewinnentnahme (im Sinne des „ausschüttungsgleichen Betrags“ nach
Art. 10 Abs. 9 Buchst. b n. F.) der deutschen Kapitalgesellschaft
aus ihrer US-Betriebsstätte die „Branch Profits Tax“ von bisher 5 %
auf nunmehr 0 % reduziert wird (Betriebsstättenfall – Art. 10 Abs.
10 n. F.).
Dabei
sind vom Tochtergesellschaftsfall auch Sachverhalte betroffen, bei
denen die US-Tochtergesellschaft nicht eine Corporation sondern eine
Limited Partnership (LP) oder Limited Liability Company (LLC) ist,
und/oder die deutsche Mutterkapitalgesellschaft anstatt in der Form
der AG oder GmbH als GbR, OHG, KG, oder GmbH & Co KG auftritt, sofern
jeweils die LP beziehungsweise LLC und/oder die GbR, OHG, KG,
beziehungsweise GmbH & Co. KG für US-steuerliche Zwecke als
intransparent (also als US-körperschaftsteuerpflichtige Person)
optiert.
Gewerbliche Tätigkeit in Deutschland als Voraussetzung
Die
Nullbesteuerung setzt aber voraus, dass sowohl im
Tochtergesellschaftsfall als auch im Betriebsstättenfall die deutsche
Gesellschaft vergünstigungsberechtigt im Sinne bestimmter
Einzelvorschriften der „Limitation-on-Benefits“-Regelungen des Art. 28
n. F. ist. Im Tochtergesellschaftsfall kommt außerdem hinzu, dass der
Anteilsbesitz an der US-Tochtergesellschaft unmittelbar mindestens 80
% und die Haltedauer der Anteile mindestens 12 Monate vor Entstehung
des Dividendenanspruchs betragen.
Die
Vergünstigungsberechtigung liegt vor, wenn die deutsche Gesellschaft
beziehungsweise ihre Gesellschafter eine von vier in diesem Beitrag
nicht näher erläuterten Voraussetzungen erfüllen, die auf den
folgenden in Art. 28 Abs. 2, 3, 4 und 7 n. F. definierten
Tatbestands-Tests beruhen:
·
„Active-Trade-or-Business“-Test und gleichzeitig
„Ownership/Base-Erosion“-Test
·
„Derivative-Benefits“-Test
·
„Publicly-Traded“-Test
·
„Competent-Authority“-Test
Mittelständische deutsche Industrie- oder Handelsunternehmen werden
häufig die beiden unter dem ersten Punkt genannten Voraussetzungen
erfüllen, also u. a. eine aktive gewerbliche Tätigkeit in Deutschland
ausüben (die unter anderem im Betriebsstättenfall „erheblich“ sein
muss).
Nicht
aktiv gewerblich tätige Holdinggesellschaften oder reine
Kapitalanlagegesellschaften qualifizieren hier nicht. Letztere kommen
aber zum Beispiel in den Genuss der Nullbesteuerung, falls u. a.
mindestens 95 % ihrer Anteile von nicht mehr als sieben Personen
gehalten werden („Derivative-Benefits“-Test).
Grundsätzliche
Beschreibung der Rechtsform US INC
Egal
ob mit Verkauf von Zugtieren oder Traktoren, Herstellung von
Schwertern oder Schuhen, Transport mit Kutschen oder Air Bus, die
Menschheit hat seit Urzeiten miteinander Geschäfte betrieben. Für den
Betrieb dieser Geschäfte sind bestimmte Gesellschaftsformen
erforderlich; und, genau wie in Europa, gibt es hierfür in den USA
verschiedene Rechtsformen. Ziel dieser Rechtsformen (ausser der Sole
Proprietorship) ist jeweils die Beschränkung der Haftpflicht, der
Haftung des Unternehmers.
1. Eine Sole Proprietorship
ist in etwa dasselbe wie eine deutsche GbR (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts) welche dem Eigentümer allerdings keinerlei
Haftschutz bietet.
2. Eine LLC (Limited
Liability Company) etwa ähnelt der populären GmbH (das von einer
amerikanischen LLC im Ausland erwirtschaftete Einkommen ist übrigens
für ausländische Gesellschafter nicht steuerfrei, wie vielfach aber
fälschlich angenommen).
3. Eine Limited Partnership
kommt einer Kommanditgesellschaft nahe.
4. Die Corporation entspricht
der Aktiengesellschaft - AG. (Für Ausländer kommt von
allen amerikanischen Unternehmensformen wegen ihrer zahllosen,
juristischen und wirtschaftlichen Vorteile nur die Corporation in
Frage.)
Natürlich stellen sich viele Fragen im
Zusammenhang mit der Gründung einer U.S. Corporation, die in unserer
kostenlos und unverbindlich erhältlichen 70-seitigen Broschüre
(erhältlich in Deutsch, Englisch oder Französisch) ausführlich
beantwortet werden. Hier beantworten wir nur die wichtigsten Fragen.
Was ist eine U.S.
Corporation und was kann, was darf sie unternehmen?
Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen
sehr, sehr guten Freund. Dieser Freund ist Ihnen derartig ergeben,
dass er nicht nur Ihre Geschäfte führt, Verpflichtungen und Schulden
übernimmt, Ihnen Kapital beschafft, Ihnen u.a. helfen kann Ihnen eine
neue Existenz aufzubauen, Sie vor Gläubigern und den Steuerbehörden
schützt, sondern -wenn es sein muss - sogar für Sie stirbt!
Sie meinen, einen derartigen Freund
gibt’s nicht? Sie werden lachen, aber eine U.S. Corporation kann
tatsächlich ein derartiger Freund sein.
Die U.S. Corporation ist nämlich eine
juristische Person und hat als solche dieselben Rechte und Privilegien
einer natürlichen Person. Als solche kann sich die Corporation an
Firmen beteiligen, Darlehen aufnehmen, sich durch Verkauf von Anteilen
(Aktien) kapitalisieren, Eigentum an Immobilien erwerben,
Investitionsgüter kaufen und diese natürlich auch wieder veräussern.
Die Corporation kann als Mutter- Schwester- oder Tochtergesellschaft,
als Holding- Consulting- oder Auffanggesellschaft auftreten, sie kann
sogar als eingetragener Verein dienen. Kurz: Sie kann weltweit
sämtliche - legale - Unternehmungen ausüben. Und das ohne die üblichen
Risiken, die normalerweise jedem Geschäftsmann, der selbstständig
tätig wird, tagtäglich drohen! (Schlimmstenfalls kann man die
Corporation bei zu grosser Verschuldung sogar sterben lassen, ohne
dass der Eigentümer für diese Schulden verantwortlich gemacht werden
kann.)
Unsere Anwälte haben in allen
U.S.-Staaten intensivst die Rechtsvorschriften studiert und
ausgewertet und die für die Belange unserer Kunden vorteilhaftesten
Staaten selektiert um nicht-amerikanischen Unternehmern und
Selbstständigen eine Plattform ihrer Aktivitäten, eine
U.S.-Corporation eben, anzubieten. Eine von uns gegründete U.S.
Corporation ist nicht zweckgebunden, da in den von uns empfohlenen
U.S. Staaten von unseren Anwälten die Corporationssatzungen behördlich
derart eingetragen werden, dass die Corporation von der Verpflichtung,
an gewisse Geschäftszwecke gebunden zu sein, befreit ist. Wenn man
also jemals seine geschäftlichen Aktivitäten verlagern will, wie wenn
man z.B. das Finanzconsulting aufgeben will, weil man Freude am
Brotbacken bekommen hat: Kein Problem mit einer U.S.-Corporation, wie
sie von uns angelegt, formuliert und amtlich dokumentiert worden ist,
es wird bei Änderung des Geschäftszwecks keine Neugründung fällig,
nicht einmal eine Satzungsänderung wäre vonnöten.
Muss bei einer U.S. Corporation das
Stammkapital eingezahlt werden?
Viele U.S. Staaten verlangen - wie
europäische Länder - den Nachweis eines gewissen Stammkapitals. Das
ist ärgerlich und nur selten im Sinne unserer Mandantschaft. Um
derartige Nachweise zu vermeiden, führen wir unsere
Corporationsgründungen nur in den U.S. Staaten ohne Stammkapitalzwang
durch! Vorteil für unsere Klienten: Sie gelangen nach Zahlung
der Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von eingezahltem
Stammkapital sofort in den Besitz ihrer Corporation!
Kann eine U.S. Corporation in Europa
tätig sein und handelsregisterlich eingetragen werden?
Die Antwort: Ein klares Ja. Zwischen
den USA und allen west-europäischen Ländern bestehen verpflichtende
Abkommen, die Aktiengesellschaften und Corporationen der betroffenen
Länder gegenseitig anzuerkennen. Wir wollen nicht den Wortlaut von
mehr als zwanzig Verträgen zitieren, denn der Wortlaut dieser Abkommen
gleicht grundsätzlich dem Wortlaut des deutsch-amerikanischen
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29.10.54 in dem
folgendes vereinbart wurde: "Gesellschaften, die gemäss den Gesetzen
und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet
errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr
rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils
anerkannt." (vgl. Bundesgesetzblatt II 1956, 487 500). Weiter
vereinbarten die USA und alle westeuropäischen Länder im Haager
Abkommen vom 5. Oktober 1961 die Anerkennung von staatlichen Urkunden.
Eine solche Urkunde, ausgestellt auf eine U.S. Corporation durch die
im Gründungsstaat hierzu ermächtigten Behörde (Secretary of State)
über die Articles of Incorporation (Satzung) oder das Certificate of
Existence oder das Certificate of Good Standing
(Handelsregisterauszüge) muss von allen Signatarstaaten anerkannt
werden (auch in Deutschland, siehe Bundesgesetzblatt 1965 II, Seite
875). Somit kann Ihre U.S.-Corporation, wenn Sie das wollen (wir
erstellen Ihnen hierfür eine notarisierte Vollmacht),
handelsgerichtlich ohne Nachweis von Stammkapital in der Bundesrepubik
eingetragen und wie eine gebietsansässige Firma behandelt werden. Eine
sehr elegante Lösung ist, eine U.S.-Corporation vermögensverwaltend
mit Hilfe eines europäischen GmbH Mantels oder AG als persönlich
haftende Gesellschafterin auftreten zu lassen. Da aber eine U.S.
Corporation ohnehin weltweite Handelsbefugnis hat, ist eine
zusätzliche Handelsregistereintragung nicht unbedingt notwendig und
auf keinen Fall zu empfehlen, wenn Sie Ihrem Fiskus nicht auffallen
wollen. Wenn es Ihr deutliches Interesse ist, mit Ihrer
U.S.-Corporation Einkommenssteuern zu sparen, dann sollten Sie
offiziell nicht als Besitzer, sondern besser als Vertreter,
Repräsentant oder Handelspartner der Corporation auftreten. So
verstärkt sich für den Betrachter - auch für das Finanzamt - der
Eindruck und die Überzeugung, dass Willensbildung und Tätigkeiten der
Corporation in den USA stattfinden und somit nicht der europäischen
Besteuerung unterliegen. Die U.S.-Corporation kann Sie etwa zu einem "Assistant
Vice President of Overseas Operations" ernennen, als der Sie aber in
den USA nicht amtlich erfasst werden. Um im Namen der Corporation
handeln zu können, erhalten Sie von uns die erforderlichen
notarisierten Generalvollmachten.
Gibt es verschiedene Arten von U.S.
Corporationen?
Unter der U.S. Gesetzgebung gibt es
folgende Corporationsstrukturen, deren Wahl von steuerlichen und
rechtlichen Erwägungen des Gründers abhängig sind:
C-Corporation (das Einkommen
wird von der Corporation versteuert),
Sub-S Corporation (das
Einkommen wird von den Aktienhaltern versteuert)
Professional Corporation (für
Angehörige der freien Berufe wie Anwälte oder Ärzte)
Close Corporation (beschränkte
Anzahl von Aktienhaltern)
Open Corporation
(unbeschränkte Anzahl von Aktienhaltern)
Public Corporation (darf
Aktien an der Börse verkaufen)
Non-Profit Corporation (darf
keine Profite machen).
Für Nicht-Amerikaner sind von
diesen Corporationsformen allerdings nur folgende erlaubt:
1. Close Corporation (ist
gleichzeitig C-Corporation). Nur für kleine Unternehmen mit wenigen
Besitzern zu empfehlen, da unter anderem die Aktien nicht
weiterverkauft werden dürfen, ohne zuerst den anderen Aktienhaltern
angeboten worden zu sein. Mit einer Close Corporation kann man sich
schlecht kapitalisieren und nie an die Börse gehen.
2. Open Corporation (ist
gleichzeitig C-Corporation). Diese Gestaltung wird von uns
empfohlen, da die Aktien ohne Beschränkung weiterverkauft werden
können (ohne Börsengenehmigung allerdings nicht an mehr als rund 35
Investoren innerhalb der USA), und die Möglichkeit für eine
Aktienstruktur für den Verkauf von Stimmrechts- und Vorzugsaktien
besteht. Des Weiteren ist der Besitz einer Open Corporation die
Voraussetzung für einen eventuellen Einstieg in den Börsenmarkt.
3. Public Corporation. Diese
Gestaltung eignet sich am besten für Kapitalisierungen mit
offizieller Börsengenehmigung, wobei eine Open Corporation von der
SEC (Securities & Exchange Commission) die Genehmigung bekommt, sich
als Public Corporation durch den öffentlichen Verkauf von Aktien
Kapital zu beschaffen. Hierbei dürfen die Aktien über die
verschiedenen Börsen wie z.B. die New York Stock Exchange, die
American Stock Exchange, den NASDAQ\OTC Markt, eine der
Regionalbörsen oder auch von der Corporation direkt (Private
Placement)an das Publikum verkauft werden. Mit der Börsengenehmigung
und der Verbindung zu Börsenmaklern zum Verkauf der Aktien können
unsere Anwälte behilflich sein. (Unsere kostenlos und unverbindlich
erhältliche, 70-seitige, deutschsprachige Broschüre befasst sich
ausführlich mit diesem Thema.)
Kann man als Nicht-Amerikaner eine
U.S. Corporation führen?
Damit nicht alles drunter und drüber
geht (manche Corporationen haben Millionen von Aktionären), müssen
gewisse Regeln beachtet werden. Eine Corporation gehört grundsätzlich
den Aktionären, also den Eigentümern der Aktienanteile (die keine
U.S.-Bürger sein müssen).
Als Aktionär gehört einem nicht nur ein
Teil der Corporation, sondern man hat auch pro Stammaktienanteil
(nicht bei Vorzugsaktien) ein Stimmrecht bei der Wahl des
Aufsichtsrats (Board of Directors). Der Aufsichtsrat besteht aus
mindestens drei Direktoren, von welchen einer der Chairman of the
Board (Generaldirektor) sein kann. Die Direktoren müssen keine
U.S.-Bürger sein.
Der Aufsichtsrat ist für die
Willensbildung der Corporation verantwortlich, indem er
Aufsichtsratsbeschlüsse (Corporate Resolutions) für die Corporation
erstellt, welche dann durch den Geschäftsvorstand ausgeführt werden.
Des Weiteren ernennt der Aufsichtsrat die Mitglieder (Officers) des
Geschäftsvorstands der Corporation. Der Geschäftsvorstand besteht aus
dem Präsidenten, dem Secretary/Treasurer (Schriftführer/Schatzmeister)
und beliebig vielen Vizepräsidenten. Die Mitglieder des
Geschäftsvorstands müssen keine amerikanischen Staatsbürger sein.
Die Aktionäre sind also quasi
vergleichbar zu den Wahlberechtigten des Volks, die die Partei und den
Kanzler (Aufsichtsrat) wählen, der dann wiederum das Kabinett
(Geschäftsvorstand) ernennt. Das Schöne ist, dass die Aktionäre
(ungleich dem Volk) bei Unzufriedenheit jederzeit den Aufsichtsrat
einberufen und einen neuen Aufsichtsrat ernennen können. Es geht also
sehr demokratisch zu. Auch hinsichtlich dieser Mechanismen haben wir
überall in den USA sorgfältig das Handelsrecht geprüft, um unseren
Kunden die Firmenführung optimal simpel und übersichtlich zu
gestalten.
Damit Sie nicht gezwungen sind, für
Ihre Corporation gleich eine Unzahl von neuen Mitarbeitern als
Funktionsträger einzustellen, gründen wir nur in jenen Staaten eine
Corporation, die erlauben, dass die Aktienhalter auch gleichzeitig die
Ämter der Direktoren, des Präsidenten, Vize-Präsidenten und Secretary/Treasurer
halten. Es kann sogar die Ein-Mann Corporation geben: Falls es sich um
einen Einzelaktienhalter handelt, ist es erlaubt, dass er als
Präsident und Generaldirektor alle sechs Ämter hält und somit totale
Kontrolle ausüben kann.
Falls Sie anonym bleiben wollen, kann
einer unserer Mitarbeiter auf Wunsch als Stroh-Präsident für Sie
auftreten (siehe nächsten Absatz).
Kann der Besitzer einer U.S.
Corporation anonym bleiben?
Ja, er kann. Die Voraussetzungen dafür
können wir schaffen, warnen aber ausdrücklich vor „Corporations-Gründern",
die wegen mangelnden Wissens die Nutzung des sogenannten ‘Pen Namen’
empfehlen. Das ist ein ganz gefährlicher Unsinn, da jener sich in
allen U.S. Staaten (auch Delaware) strafbar macht, der amtliche
Dokumente mit einem erfundenen Namen unterschreibt. Unsere Methode für
die Beibehaltung der Anonymität ist hingegen absolut legal. In den von
uns empfohlenen U.S. Staaten müssen nämlich die Besitzer (also die
Aktienhalter) einer Corporation nicht amtlich gemeldet werden. Nur die
Gründer (also wir) und der Vorstand (Direktoren, President, Vice
President und Secretary/Treasurer) werden gemeldet. Solange Sie der
einzige Aktienhalter sind, kann sogar einer unserer Mitarbeiter auf
Wunsch als Strohpräsident eingesetzt werden. Somit können Sie selbst
vollkommen anonym bleiben. Um Ihnen trotzdem Ihre Handlungsfreiheit zu
gewährleisten, bekommen Sie von uns eine unbeschränkte, notarisierte
Generalvollmacht für Ihre Corporation ausgestellt.
Welche Bedeutung haben die Aktien
einer U.S. Corporation?
Die ‘Shares of Stock’ (Aktienanteile)
einer U.S. Corporation stellen einen mathematisch genau festgelegten
Anteil an der Firma dar und werden den Investoren (oder Gründern) als
Beweis ihres Besitzanteils ausgestellt. Aktien vermitteln dem Besitzer
das ‘Voting Right’ (Stimmrecht) von einer Stimme pro Anteil bei allen
Aktionärsversammlungen. Der Besitzer dieser Aktien kann diese ferner
als Sicherheit für Darlehen hinterlegen, damit handeln oder sie als
Gegenwert für Investitionen verkaufen. Die aus Aktienverkäufen
erzielten Gewinne sind in vielen Fällen sogar steuerfrei (z.B. braucht
man in Deutschland auf die Gewinne keine Spekulationssteuern zu
zahlen, nachdem man die Aktien mindestens 6 Monate gehalten hat).
Somit sind die Aktien einer Corporation für Investoren sehr
begehrenswert. Hierauf beruht natürlich auch der Erfolg der diversen
Börsenmärkte, auf denen täglich Milliarden von Aktien von Investoren
gekauft und verkauft werden. Alle anderen Gesellschaftsformen, z.B.
eine GmbH, können mangels Aktien weder Kreditgebern noch Investoren
eine Anspruchsberechtigung, eine Sicherheit bieten, die konkret und
trotzdem simpel ist.
Die Aktien einer U.S. Corporation sind
Namensaktien, werden also namentlich auf den Eigentümer ausgestellt
(Inhaber- oder Überbringeraktien sind in den USA seit 1991 nicht mehr
erlaubt - auch nicht in Nevada). Da aber die Aktionäre von
Corporationen in den von uns empfohlenen U.S. Staaten nicht amtlich
erfasst werden, ist die Anonymität der Eigentümer absolut und völlig
legal gewährleistet. Die Corporation kann entweder Aktien ohne vorher
festgesetzten Nennwert (Non-Par Stock) oder Aktien mit vorher
festgesetztem Nennwert (Par Stock) ausstellen. Die Wahl zwischen
diesen beiden Aktienarten hängt davon ab, was man mit den Aktien
machen will. Wenn es nur darum geht, einen Anteil an einer Corporation
zu haben, ohne auszuweisen, was das Zertifikat wert ist, eignet sich
der Non-Par Stock gut. Aus diesem Grund werden z.B. von Public
Corporations (Corporationen,die Aktien an der Börse verkaufen)
normalerweise Non-Par Aktien verkauft, da diese lediglich besagen, wie
gross der Anteil an der Corporation ist, aber nicht was er einstmalig
wert war. Im Gegensatz zu Non-Par Stock haben Par-Stock-Aktien
natürlich einen grossen psychologischen Vorteil für Investoren, die
ihre Aktienanteile wie Geld zählen möchten. Bezüglich des Stimmrechts
ist es allerdings unerheblich, wieviel Geld man für seine Aktien
bezahlt hat, da der relative Anteil an den Stammaktien über das
Stimmrecht entscheidet, gleichgültig ob es Non-Par oder Par-Aktien
sind. Dies ist nicht der Fall bei ‘Preferred Stock’ (Vorzugsaktien)
worüber im nächsten Absatz die Rede ist.
Kann man seine Corporation an die
anderen Aktionäre verlieren, und wie gewährleistet man sich 100% der
Kontrolle?
Der Besitzanspruch auf die eigenen
Aktien kann einem nicht weggenommen werden, aber es ist möglich, die
Kontrolle über die Corporation zu verlieren. Wenn man beispielsweise
25% der Aktien an Investor A verkauft, 25% an Investor B und 25% an
Investor C, dann bleiben dem Gründer auch 25%. Somit haben alle
Aktionäre zwar dasselbe Stimmrecht, wenn aber zwei der Investoren ihre
Stimmrechte kombinieren, dann könnte man in einer Aktionärsabstimmung
überstimmt werden mit der möglichen Konsequenz, sämtlicher Posten in
der Corporation enthoben zu werden. Ein ähnliches Problem kann
entstehen, wenn man z.B. seinen Kindern zu Lebenszeiten die Hälfte
seiner Aktien überträgt, um die Erbschaftssteuern zu sparen. Da aber
von den übrigbleibenden Aktien der (womöglich nur ehemals) geliebten
Gemahlin 50% zustehen, mag es vorkommen, dass sich die Sprösslinge
(sprich Rabenkinder) mit der Mutter zusammentun und den Vater
legalerweise vor die Corporationstür setzen. Man muss also bei der
Verteilung der Aktien sehr vorsichtig sein, um ein derartiges Malheur
zu vermeiden. Am einfachsten und besten ist es natürlich, wenn man
konsequent mindestens 51% aller ausgestellten Aktien besitzt. Dies
mindert zwar nicht die Rechte der anderen Aktienhalter, aber bei allen
Aktienhalterversammlungen haben Sie die Stimmrechtsmehrheit, womit Sie
den Aufsichtsrat wählen und somit die Tätigkeiten der Corporation
kontrollieren können. Es ist natürlich nicht immer einfach, eine
Aktienmehrheit von 51% zu haben, und es kann sogar gefährlich werden.
Hier ist ein Beispiel: Sie gründen eine $10 Millionen Corporation, die
1.000 Anteile à $10.000 verkaufen darf, in einem U.S. Staat, der die
Einzahlung von Stammkapital nicht verlangt. Sie entschliessen sich die
Corporation zu kapitalisieren und finden vier Investoren, denen Sie je
25 Aktien à $10.000 verkaufen. Somit haben die Investoren insgesamt
100 Stimmrechte. Da Sie natürlich nicht ins Hintertreffen geraten
wollen, stellen Sie sich selbst schnell 101 Aktien aus, um nicht von
allen vier Aktienhaltern überstimmt zu werden. Das dicke Ende dieser
cleveren Überlegungen droht, falls Ihre Corporation (Gott verhüt’s)
Pleite gehen sollte. Zwar werden Aktienhalter und Geschäftsführung
einer U.S. Corporation für die Verpflichtungen der Corporation nicht
persönlich haftbar gemacht, aber wenn nachvollzogen wird, dass vier
der Investoren für ihre 100 Aktien insgesamt $1.000.000 bezahlt haben,
aber der fünfte Investor (Sie) für seine 101 Aktien immer noch
$1.010.000 schuldet, wären Sie für die Nachzahlung dieser Summe
haftbar. Ein derartiges Problem kann man durch die Ausgabe von
sogenannten Vorzugsaktien (Preferred Stock/Non-Voting Stock)
vermeiden: Vorzugsaktien sind Aktien, die dem Halter zwar einen
Besitzanteil an der Corporation geben, aber kein Stimmrecht
vermitteln. Stimmrecht haben nur die Eigentümer der Stammaktien (Voting
Stock).
Vorteile von Vorzugsaktien für den
Investor:
Dividenden werden erstrangig an die
Eigentümer der Vorzugsaktien ausgezahlt. Vorzugsaktien sind deshalb
bei Investoren sehr beliebt, zumal die meisten Investoren weder die
Lust noch die Zeit haben, bei Aktienhalterversammlungen mitzuarbeiten.
Auch ist das Risiko für den Investor gering, denn falls die
Corporation für acht Quartale hintereinander keine Dividenden gezahlt
hat, werden die Vorzugsaktien automatisch in Stimmrechtsaktien
umgewandelt. Des Weiteren haben Vorzugsaktieneigentümer einen
Vorrangsanspruch auf den Besitz der Corporation bei einer eventuellen
Corporationsauflösung.
Vorteile von Vorzugsaktien für den
Gründer:
Er kann mit dem Verkauf von
Vorzugsaktien seine Corporation kapitalisieren, aber schon mit einem
einzigen Stimmrechts-Aktienanteil vollkommene Kontrolle über die
Corporation behalten. Er darf nur die Dividendenzahlungen an seine
Investoren nicht versäumen. Erfreulicherweise kann aber der
Aufsichtsrat (den er kontrolliert) die Höhe der Dividenden festlegen.
Wenn es also darum geht die Kontrolle über die Corporation
beizubehalten, ohne genauso viel oder sogar mehr als die Investoren
einzahlen zu müssen, ist ein Zweiklassensystem von Common Stock und
Preferred Stock sorgfältig zu prüfen. Natürlich beraten wir Sie gern.
Kann man mit einer U.S. Corporation
ein NAFTA-Mitglied werden?
NAFTA (North American Free Trade
Agreement) ähnelt der Europäischen Gemeinschaft. Jede U.S. Corporation
kann Geschäfte innerhalb des NAFTA - Geltungsbereiches tätigen, da es
unter NAFTA zwischen den USA, Kanada und Mexico keine Zölle mehr gibt.
Schon kurz nach der Etablierung von NAFTA erreichten U.S.-Exporte nach
Mexiko Rekordhöhen von $50,8 Milliarden, und in 1995 flossen 29% aller
U.S.-Exporte in die NAFTA Länder. Somit geniesst eine U.S. Corporation
in diesem wichtigen Markt bedeutende Vorteile gegenüber Firmen aus
Europa oder Asien. (Wegen unserer internationalen Verbindungen ist
unsere Kanzlei ganz besonders an der Förderung von NAFTA beteiligt.
Dr. Stenbock, der Manager unserer europäischen Abteilung, wurde
deshalb kürzlich anlässlich der jährlichen NAFTA Business Seminar
Tagung in Puerto Vallarta, Mexico, mit einer Einladung als Redner
geehrt.)
Kann man mit einer U.S. Corporation
Mitglied der U.S. Industrie & Handelskammer werden?
Die Mitgliedschaft in einer
amerikanischen Industrie & Handelskammer (Chamber of Commerce) ist
nicht nur möglich und sinnvoll, sie ist eigentlich eine Notwendigkeit,
um den immer wieder aufkommenden Verdacht, dass es sich bei der
Corporation lediglich um eine Briefkastenfirma handelt, im Keim zu
ersticken. Die amerikanischen Industrie- und Handelskammern nehmen nur
ordnungsmässig geführte und unbescholtene Firmen als Mitglieder auf
und geben so Ihrer Corporation ein gewichtiges Image der Seriösität
und Legitimität. Darüber hinaus geniessen die Mitglieder der Chamber
of Commerce auch zahlreiche andere Vorteile bei ihren
Geschäftsbeziehungen mit anderen Mitgliedsfirmen (z.B. Rabatte)und
eine bevorzugte Behandlung bei unseren Behörden. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrags hängt von der Grösse der Corporation und der Anzahl
der Angestellten ab und liegt im Durchschnitt bei etwa $750 pro Jahr.
Gerne sind wir unseren Mandanten bei der Anmeldung ihrer Corporation
bei der Chamber of Commerce behilflich.
Kann ich als Europäer eine
U.S.-Steuernummer bekommen?
Da es in den USA keine Personalausweise
gibt, wird die U.S.-Steuernummer von Amerikanern von der Wiege bis zur
Bahre als Identifikation benutzt. Ohne Steuernummer ist man in den USA
ein Nobody. So kann man ohne Steuernummer weder Arbeit noch Darlehen
noch Kreditkarten bekommen. Aus diesem Grund werden U.S.-Steuernummern
normalerweise nur an U.S. Bürger oder legale Einwanderer erteilt - mit
einer Ausnahme: Unsere Kanzlei hat eine behördlich erteilte
Sonderbefugnis, von Ausländern Anträge für U.S. Steuernummern zu
überprüfen und zu akzeptieren. Hierfür muss uns lediglich der
Reisepass vorgelegt und die von uns vorbereiteten Unterlagen
unterschrieben werden. Falls Sie nicht persönlich bei uns vorsprechen
können, benötigen wir eine, von einem amerikanischen Konsulat
bestätigte, Kopie Ihres Reisepasses. Die Dienstleistung der
Steuernummererteilung bieten wir unseren Klienten kostenlos an.
Ich bin mit den U.S.Gesetzen
nicht vertraut. Wer setzt mir die notwendigen Dokumente auf und hilft
mir mit juristischem Rat?
Da eine Corporation genau wie eine
natürliche Person existiert, aber nur durch die Beschlüsse ihres von
den Aktienhaltern gewählten Aufsichtrats funktionieren kann, ist es
sehr wichtig, dass alle Rechtsvorschriften genau eingehalten werden.
Unsere Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Sie rechtlich voll unter dem
Schutz Ihrer Corporation stehen, dass alle einschlägigen
Rechtsvorschriften eingehalten werden und dass die vorgeschriebenen
Schriftsätze über die Beschlüsse der Corporation immer korrekt
aufgesetzt werden. Darüberhinaus sind unsere Anwälte
selbstverständlich gerne bereit, Ihnen auch bei anderen
Rechtsproblemen behilflich zu sein. Typischerweise interessieren sich
unsere Klienten entweder für SEC Börsengenehmigungen für Aktienverkauf
auf dem NASDAQ/OTC und anderen Börsenmärkten oder für
Angestelltenverträge, Flugzeug Treuhandverträge (Aircraft Trust) zur
legalen Beibehaltung der FAA Zulassung, Trademark-Anmeldungen oder
offizielle Namensänderungen des persönlichen Namens durch ein U.S.
Oberlandesgericht und ähnliche juristische Dienste. Hierbei werden die
Gebühren übrigens nicht nach Streitwert, sondern nach vorheriger
Vereinbarung berechnet (in der Regel $250 pro Stunde). Alle Ihre
Angelegenheiten werden von uns selbstverständlich in strengster
Vertraulichkeit behandelt.
Welchen Namen kann ich meiner
Corporation geben?
Mit wenigen Beschränkungen fast jeden
beliebigen Namen, insofern er nicht bereits vergeben ist. Auch muss
aus dem Namen hervorgehen, dass es sich um eine Corporation handelt.
Hierfür haben die Bezeichnungen Corp., Inc., Ltd., Co. dieselbe
Bedeutung. In einigen Staaten ist sogar die Bezeichnung AG oder SA
erlaubt. Allerdings sind nicht alle Namen in allen Staaten erlaubt.
Z.B. darf man in der Regel nicht Namen wie BANK, BANKING, TRUST,
BANCORP, INSURANCE, SECURITIES, ATTORNEY AT LAW, HOSPITAL oder
UNIVERSITY benutzen. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen, worüber wir
Sie gerne beraten. Sie können - müssen aber nicht, da nicht
zweckgebunden - der Corporation einen Namen aus Ihrer Berufs- oder
Geschäftssparte verleihen (oder sogar Ihren heimischen Namen
benutzen). Falls Sie z.B. die Corporation für Leasing-, Finanz- oder
Consultinggeschäfte nutzen wollen, sollten Sie vielleicht einen Namen
wählen, der die Worte ‘Leasing’ oder ‘Financial’ oder ‘Investment’
oder ‘Management’ enthält. Dieser Name kann dann z.B. mit einem
Eigennamen oder Stadtnamen verbunden werden wie z.B. ‘Northern
Leasing, Inc.’ oder ‘Dallas Investment Company’. Wir sind Ihnen bei
der Namenswahl gerne behilflich, denn es ist sicherlich auch in Ihrem
Sinne, dass die Corporation einen typisch amerikanischen Namen hat,
der auch grammatikalisch und orthographisch korrekt ist.
Welcher U.S. Staat bietet die
grössten Vorteile bei Corporationsgründungen für Ausländer?
Das ist eine wichtige Frage, denn viele
U.S. Staaten bieten im Vergleich zu Deutschland und anderen
europäischen Ländern überhaupt keine Vorteile, manche der Staaten
haben eine derartig veraltete Gesetzgebung, dass ein geschäftlicher
Neustart fast unmöglich ist. Wenn man in einem dieser Staaten ansässig
ist, hat man natürlich leider keine Wahl. Z.B. sind Ford, Chrysler und
General Motors den sehr geschäftsunfreundlichen Gesetzen im Staat
Michigan ausgeliefert, da sie dort ihre Autos bauen. Die meisten der
anderen Grossindustriestaaten wie New York oder Kalifornien sind auch
nicht besser. Auch sind nicht alle der sogenannten steuerfreien
Staaten zu empfehlen (z.B. kann man im steuerfreien Alaska als
Ausländer nicht anonym bleiben), weshalb wir auch nicht unbedingt
darauf bestehen, dass ein Staat einkommensteuerfrei sein muss, da wir
dessen Einkommensteuern legal umgehen können, indem wir Ihnen für nur
$500 im Jahr eine zusätzliche Geschäftsadresse im
einkommensteuerfreien Nevada einrichten. Auf jeden Fall haben Sie aber
als Ausländer - im Gegensatz zu den bereits hier ansässigen
Gesellschaften - den beneidenswerten Vorteil, sich von den 50 U.S.
Bundestaaten den für Ihre Zwecke günstigsten Staat für Ihre neue
Corporation aussuchen zu können. Da es aber zwischen dem
Gesellschaftsrecht und den Steuersätzen der verschiedenen U.S.-
Staaten erhebliche Unterschiede gibt (deren gesetzliche Modifikationen
von unseren Anwälten laufend und sehr kritisch überwacht werden),
empfehlen wir Corporationsgründungen nur in den U.S.-Staaten, deren
Gesetzgebung folgende unerlässliche Bedingungen erfüllt:
1. Eine Einzelperson muss die
Corporation führen dürfen. In den meisten U.S. Staaten ist
es vorgeschrieben, dass eine Corporation von drei Direktoren und
ausserdem von drei Funktionsträgern (President, Vice-President und
Secretary) geführt wird. Obwohl in der Regel die Direktoren
gleichzeitig auch President, Vice-President und Secretary sein
dürfen, müssen drei Personen tätig sein, womit natürlich einem
Einzelbesitzer nicht gedient ist. Somit ist es für uns unerlässlich,
dass der Staat es einer Einzelperson erlaubt, die Hüte der drei
Direktoren und Funktionsträger selbst zu tragen: Damit kann man
seine Corporation als alleiniger Aktienhalter auch völlig alleine
betreiben.
2. Man muss als Besitzer
einer Corporation anonym bleiben dürfen. Dies ist nicht in
allen U.S. Staaten möglich, wie z.B. in Alaska. Alaska erscheint
zwar auf Anhieb sehr günstig, da einkommensteuerfrei, aber es eignet
sich nicht für Ausländer, die anonym bleiben wollen, da dort alle
Ausländer, die über 25% der Aktienanteile einer Corporation
besitzen, staatlich erfasst werden. Dasselbe ist auch in einigen
anderen Staaten der Fall. Deshalb konzentrieren wir uns nur auf
Staaten, in denen die Aktienhalter anonym bleiben dürfen und können.
(Der sogenannte ‘Pen Name’, da illegal, kann hierfür in keinem
U.S.-Staat benutzt werden.)
3. Eine Durchgriffshaftung
auf die Aktionäre und Direktoren der Corporation muss absolut
ausgeschlossen sein. Dies ist besonders wichtig, um
jegliche persönliche Haftung auszuschliessen und es Ihnen zu
ermöglichen, nicht nur allein und anonym, sondern auch ohne jedes
persönliche Risiko Ihre Corporation führen zu können. Unsere Anwälte
fertigen in juristisch einwandfreier Form die hierzu notwendigen
Dokumente aus und lassen diese mit den staatlichen Articles of
Incorporation registrieren. Dadurch haben Sie die Garantie, völlig
risikolos Ihre Geschäfte betreiben zu können, solange Sie nicht
vorsätzlich gegen ein Gesetz verstossen.
4. Es darf keinen Zwang für
einen Nachweis von Stammkapital geben. In mehreren U.S.
Staaten muss man - genau wie in Europa - ein gewisses Stammkapital
nachweisen können. Da dies natürlich selten im Sinne unserer
Mandantschaft ist, ist es unerlässlich, dass die Einzahlung von
Stammkapital nicht gefordert wird, und dass man nach Zahlung der
Gründungsgebühren auch ohne Nachweis von eingezahltem Stammkapital
sofort in den Besitz seiner Corporation gelangt.
5. Es darf keinen Zwang zu
einer jährlichen Bilanzveröffentlichung oder formellen Buchführung
geben. Genau wie in europäischen Ländern schreiben manche
U.S.-Staaten die Veröffentlichung der Jahresbilanzen vor. Für uns
ist eine derartige Vorschrift nicht akzeptabel, weshalb wir
Corporationen nur in Staaten gründen, in denen
Jahresbilanzveröffentlichungen oder formelle Buchführungen nicht
gefordert werden. Die Ausnahme ist allerdings, dass eine Public
Corporation, also eine Corporation, die Aktien an die Öffentlichkeit
verkauft, immer bilanzpflichtig ist.
6. Der Corporation muss es
erlaubt sein, Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in der
ganzen Welt zu haben und jedwede Geschäfte zu betreiben, ohne
gezwungen zu sein, bei einem eventuellen Geschäftsspartenwechsel
eine neue Corporation gründen zu müssen. Dies ist sehr
wichtig, um vollkommene Bewegungsfreiheit zu haben. Bewaffnet mit
einer notarisierten Generalvollmacht sind Sie in der Lage, in der
ganzen Welt Niederlassungen oder Tochtergesellschaften zu gründen,
Bankkonten zu eröffnen, sich im Handelsregister eintragen zu lassen
und im Namen der Corporation Geschäfte zu tätigen, ohne
zweckgebunden zu sein.
7. Persönliche Anwesenheit im
Domizilstaat darf für eine Corporationsgründung nicht vorgeschrieben
sein. Amerika ist ein schönes Land, aber ein Besuch allein
zur Gründung oder Verwaltung der Corporation soll nicht erforderlich
sein. Alle notwendigen Einzelheiten müssen per Fax, Telefon oder
Luftpost geklärt werden können. Zu diesem Zweck haben wir sogar
gebührenfreie Nummern in allen Ländern der Welt eingerichtet, unter
denen Sie wichtige Fragen jederzeit mit uns auf Deutsch klären
können, ohne dass Sie das einen Cent kostet. Falls Sie aber trotzdem
für einen Geschäftsabschluss oder ein Gespräch unter vier Augen zu
uns kommen wollen, oder nur mal Ihren amerikanischen
Geschäftspartner "beschnuppern" wollen, freuen wir uns sehr über
Ihren Besuch. Da wir in einem Vorort von Sacramento ansässig sind,
sollten Sie Ihren Flug entweder nach Sacramento oder nach San
Francisco (zwei Autostunden von hier) planen. Bei der Reservierung
eines Hotels sind wir Ihnen gerne behilflich.
8. Das Gesellschaftsrecht des
Staates muss modern sein und den Unternehmer begünstigen, es darf
keine Umsatz-, Vermögens-, Gewerbe- oder Mehrwertsteuer geben, die
Gründungs- und Jahresgebühren müssen in vernünftiger Relation zum
Aktienkapital liegen. Diese Bedingungen verstehen sich von
selbst, denn es hat nicht viel Zweck, eine U.S.-Corporation zu
gründen, wenn das genauso viel kostet wie die Gründung einer AG in
Europa, und man nach wie vor vom Amtsschimmel behindert wird.
Was ist also der Idealstaat?
Alle 50 Staaten erfüllen zwar eine oder
mehrere Bedingungen unserer Wunschliste, aber nur die folgenden
Staaten entsprechen den Bedingungen hundertprozentig:
FLORIDA: Florida hat keine Einkommensteuern für
Arbeitnehmer, hat aber eine Einkommensteuer für Corporationen, welche
mit einer zusätzlichen Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada legal umgangen werden kann.
MONTANA: Ist mit Oregon einer der sehr wenigen
Staaten ohne Sales Tax (ähnelt der MwSt) und eignet sich besonders gut
für Unternehmen, welche vorhaben in den USA Anschaffungen zu machen
(und somit bis zu 10% sparen zu können) und auch Unternehmen mit
kleinerer Aktienkapitalbedürfnis. Montana hat zwar eine
Einkommensteuer, welche aber mit einer zusätzlichen Firmenadresse im
landes-einkommensteuerfreien Nevada legal umgangen werden kann.
NEVADA: Ist
einkommensteuerfrei!! Nur die Spielkasinos zahlen Steuern. Eine
Firmengründung in Nevada eignet sich für Firmen die keine Nennwerts-
oder Vorzugsaktien benötigen und für die eine Aktienverstückelung von
3000 Aktien ausreichend ist. Falls Nennwertsaktien (Par-Stock)
erwünscht sind, erhöhen sich die Gebühren allerdings dermassen, dass
man auf einen anderen Staat umsteigen sollte.)
OREGON: Ist mit
Montana einer der sehr wenigen Staaten ohne Sales Tax (ähnelt der MwSt)
und eignet sich besonders gut für Unternehmen, welche vorhaben in den
USA Anschaffungen zu machen (und somit bis zu 10% sparen zu können)
und auch Unternehmen mit grösserer Aktienkapitalbedürfnis. Oregon hat
zwar eine Einkommensteuer, welche aber mit einer zusätzlichen
Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien Nevada legal vermieden
werden kann.
TEXAS: Ist
landes-einkommensteuerfrei!! Texas ist preislich der Idealstaat für
Grossunternehmen.
UTAH: Ist als Mormonenstaat für seine geschäftliche
Seriosität bekannt. Utah hat zwar eine Einkommensteuer, welche aber
mit einer zusätzlichen Firmenadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada legal vermieden werden kann.
Was kostet eine Corporation in
diesen Staaten?
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, ist
die Gründung einer Aktiengesellschaft im unternehmensfeindlichen
Europa unter dem Motto 'Ein Geschäftsmann kann sich's ja leisten' sehr
teuer. In den unternehmensfreundlichen USA beruhen die Kosten für
Corporationsgründungen auf einem ganz anderen Prinzip: Damit eine
Kleincorporation nicht dieselben Gebühren zu zahlen hat wie eine
Grosscorporation wie z.B. IBM, hängen bei uns die Gründungsgebühren
für eine Corporation von der Höhe des zugelassenen Aktienkapitals ab.
Eine genaue Aufführung der Gründungsgebühren und sonstigen
steuerlichen Auflagen und Gebühren in den von uns empfohlenen U.S.
Staaten ist aus unserer kostenlos und unverbindlich erhältlichen,
70-seitigen, deutschsprachigeInformationsbroschüre zu ersehen.
Ein Wort zu anderen U.S. Staaten wie
z.B. Delaware oder Wyoming:
Leider entsprechen die anderen U.S.
Staaten nicht 100- prozentig den Voraussetzungen, unter welchen wir
Corporationsgründungen für unsere Mandantschaft empfehlen. Auch nicht
Delaware oder Wyoming. Die Staaten Delaware und Wyoming waren für
viele Jahre bei Ausländern sehr beliebt für Corporationsgründungen,
weil sie seinerzeit einige der wenigen Staaten waren, die es
erlaubten, dass eine Einzelperson die Funktionen der drei Direktoren
und der drei Funktionäre (President, Vice President, Secretary/Treasurer)
wahrnehmen durfte, man als Aktienhalter also anonym bleiben konnte.
Seit geraumer Zeit werden aber diese Vorteile auch in den von uns
empfohlenen Staaten geboten. Somit bieten Delaware oder Wyoming für
einen ausländischen Corporationsgründer keinerlei besondere Vorteile,
haben aber dafür eher einen Nachteil: Insbesondere Delaware ist
anrüchig geworden, da es wegen seiner vielen Ausländercorporationen
mit ganz niedrigen Aktienkapital (meistens nur zwischen $1.000 und
$10.000) bei Behörden, Banken und sonstigen Grossunternehmen in der
ganzen Welt den Ruf hat, der Steuerflucht und sonstigen unseriösen
Zwecken zu dienen. Auch ist Delaware nicht für grosse oder
kapitalsuchende Corporationen zu empfehlen. Falls man beispielsweise
eine $100 Millionen- Par-Stock Corporation mit hundert Millionen
Aktienanteilen in Delaware gründen will, belaufen sich die
Jahresgebühren auf astronomische $20.000. Im Vergleich dazu sind die
Jahresgebühren für eine $100 Millionen Corporation in Texas nur
$2.500. Auch gibt es in Delaware (ungleich der anderen von uns
empfohlenen Staaten) eine Vermögenssteuer auf eingezahltes Kapital.
Deshalb empfehlen wir Delaware oder
Wyoming nur in ganz seltenen Fällen, wie z.B. wenn ein Name in anderen
Staaten bereits vergeben ist. Für alle anderen Zwecke empfehlen wir
zur Zeit nur die Staaten Nevada, Montana, Oregon, Utah, Texas,
Florida, Mississippi, Illinois und Indiana. Kalifornien entspricht
grundsätzlich auch unseren Anforderungen, aber es ist teuer. Auch kann
man in Kalifornien keine Nennwertsaktien haben. Da unsere Anwälte aber
in den Bundesgerichten aller 50 Staaten praktizieren können, sind wir
trotzdem gerne bereit, Ihnen auch in einem der anderen U.S.-Staaten
eine Corporation zu gründen, solange Sie bereit sind, die damit evtl.
verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen.
Warum nicht überhaupt gleich
eine Off-Shore Corporation?
Da die sogenannten Steuerparadiese den
Steuerbehörden der ganzen Welt wohlbekannt sind und darüber hinaus
meist sowieso geheime Steuer- und Auslieferungsabkommen mit den USA
und den EU-Ländern haben, muss man äusserst vorsichtig sein (es sei an
den Prozess gegen den Vater der Tennisspielerin Graf erinnert). Zur
Zeit ist nur Dominica (eine ehemalige britische Kolonie in der
Karibik) zu empfehlen, da dieses Land weder mit den EU-Ländern (ausser
England) noch mit den USA ein Steuer- oder Auslieferungsabkommen hat,
und Corporationen, welche von Ausländern geführt werden, unter dem
International Corporations Act von 1996 in Dominica keine
Einkommensteuern oder Mehrwertsteuern zu zahlen haben und man sogar
Inhaber- oder Überbringeraktien (Bearer Shares) austellen darf, aus
denen nicht hervorgeht, wer der Besitzer ist. Da dies natürlich den
Finanzbehörden der ganzen Welt bekannt ist, wird man vom heimischen
Fiskus nur belächelt, wenn man offiziell mit einer Dominica
Corporation auftritt. Dasselbe wäre der Fall mit Corporationen in den
Bahamas, Caymans, Panama, Liechtenstein, Luxemburg usw. Es gibt nur
eine Konstellation, unter der für Ausländer eine Off-Shore Corporation
möglicherweise in Frage kommt (übrigens nicht legal für Amerikaner,
und keinesfalls als Aufforderung zur Steuerhinterziehung anzusehen),
indem man eine Corporation in den USA gründet und eine
Zweitcorporation desselben Namens in Dominica. Man tritt offiziell nur
mit der seriös klingenden U.S. Corporation auf, lässt aber einen Teil
der eingehenden Gelder in das Konto der gleichnamigen Corporation in
Dominica einfliessen. Die in Dominica eingegangenen Gelder sind unter
dem International Business Corporations Act für Ausländer steuerfrei.
Obwohl Zahlungen an Konten in Steueroasen in der Regel von
Finanzämtern nicht als steuerlich absetzbar anerkannt werden, wäre es
dennoch nicht nachvollziehbar, wohin das Geld gegangen ist, weil
nämlich eine typische Anweisung für die Überweisung von Geldern an die
Bank in Dominica (die einen amerikanischen Namen hat) über eine in den
USA ansässige Korrespondenzbank der Dominica Bank erfolgt. Es geht
also aus der Überweisungsanleitung selbst nicht hervor, dass sich die
Bank in Dominica befindet. Somit hat die U.S. Corporation sehr wenig
zu versteuerndes Einkommen, und das Einkommen der Dominica Corporation
ist steuerfrei.
Welche Dienstleistungen sind
bei einer Corporationsgründung miteinbegriffen?
Bedeutend mehr als bei allen anderen
Corporationsgründern und zwar:
- Gründung der Corporation inklusive
Abfassung der Articles of Incorporation (mit deutscher Übersetzung)
- Zahlung sämtlicher staatlichen
Gebühren und Corporationssteuern
- Eintragung im Corporations Register
- Bereitstellung einer
Geschäftsadresse im Staat der Incorporation
- Briefpapier in US-Norm (50 Blatt)
- Goldbedrucktes Corporation Kit mit
20 Aktienzertifikaten, Metallsiegel und allen Dokumenten
- Beantragung der US Employer IRS
Number (Steuernummer der Corporation)
Alle juristischen Formalitäten
inklusive: Protokoll der ersten Aufsichtsratssitzung (mit deutscher
Übersetzung), Abfassung der Statuten der Corporation, (Corporate
By-Laws) (mit deutscher Übersetzung), vorläufiger Aufsichtsrat und
juristische Abfassung eines Aufsichtsratsbeschlusses, der Sie zum
Präsidenten oder Bevollmächtigten der Corporation ernennt (mit
deutscher Übersetzung). Hiermit können Sie Niederlassungen gründen,
Bankkonten eröffnen und Geschäfte ohne jegliche persönliche
Haftpflicht im Namen der Corporation betreiben.
Plus:
1. Ansprechbarkeit auf deutsch. Sie können mit uns
jederzeit alle Ihrer Anliegen mündlich oder schriftlich auf deutsch
diskutieren, ohne auf Ihre Schulenglisch-Kenntnisse zurückgreifen zu
müssen.
2. Gebührenfreie Telefonate in die USA!!!
Über unsere gebührenfreien Nummern können Sie uns jederzeit aus
allen europäischen Ländern und aus allen Staaten der USA direkt in
Kalifornien erreichen, ohne dass Sie das einen Cent kostet. (Die
Liste unserer gebührenfreien Nummern ist in unserer kostenlos
erfragbaren, 70-seitigen, deutschsprachigen Broschüre enthalten.)
3. Offizielle U.S. Strassenadresse für Ihre Corporation mit
Postnachsendedienst (bis zu 50 Stück jährlich) Briefe oder
Rechnungen, die Sie auf Ihrem Corporationsbriefpapier schreiben,
können Sie an uns zur Weiterbeförderung schicken. Wir schicken sie
mit US Briefmarken und Poststempel weiter, um den Eindruck zu
verstärken, dass die Corporation tatsächlich in den USA ist.
4. Recherchendienst: Auf Wunsch können unsere
Anwälte über die Bonität, die Legitimität, und die
Geschäftserfahrungen von U.S. Firmen, mit welchenSie vorhaben, in
Geschäftsverbindung zu treten, für Sie Auskünfte einziehen. Dieser
Dienst kostet pro Firma $500, aber würde Ihnen im Rahmen unserer
Jahresgebühren einmal im Jahr umsonst zur Verfügung gestellt werden.
5. Zustellungsbevollmächtigter für die Corporation.
Resident agent for acceptance of service (staatlich erfordert).
6. Zahlung jährlicher Gebühren und Lizenzen wie Franchise
Tax, Business License, Report Fees, u.ä.
7. Austellung aller
erforderlichen amtlichen Jahresberichte wie Franchise tax report,
Directors Report, Form 1120-A Kurzform-Einkommensteuererklärung
(die Form 1120-A trifft zu, solange die Corporation kein
Einkommen hat). Sobald die Corporation Einkommen hat, verweisen wir
Sie an einen deutschsprachigen U.S. Steuerberater der eine volle
U.S. Einkommensteuererklärung für $500 erstellt.
8. Nutzung unserer
Konferenzräume. Falls Sie sich mit Geschäftspartnern
treffen wollen, können Sie hierfür gerne unsere Konferenzzimmer
benutzen und dabei ggfls. auch einen unserer Anwälte (gegen Spesen)
anwesend haben.
9. U.S.
Einwanderungslotterie. Obwohl natürlich nicht jeder
unbedingt in die USA einwandern will, hat der Inhaber der
sogenannten Greencard gewaltige Vorteile innerhalb der USA. Auf
Wunsch plazieren unsere Anwälte Ihren Namen jedes Jahr kostenfrei in
der U.S. Einwanderungslotterie (Diversity Immigration), in der
jährlich 55.000 Einwanderungsvisa verlost werden (über 30.000 an
Europäer, sodass die Chancen äusserst gut sind). Mehr hierüber in
unserer Broschüre.
10. Juristische Dienste und
Beratung für die Verwaltung der Corporation inklusive der Erstellung
notwendiger Aufsichtsratsbeschlüsse.
Hierbei handelt es sich u.a. um :
Notice & Minutes of Annual Shareholders & Directors Meeting
(Protokoll der jährlichen Aufsichtsratssitzung), Stockholders
Resolution Removing or Appointing President (Beschluss der
Aktienhalter, einen Präsidenten zu ernennen oder zu entfernen),
Directors Resolution to Negotiate Contract (Beschluss für das
Abschliessen von Verträgen), Directors Resolution for Sale, Purchase
and Leaseback of Real Estate and other Corporate Property (Beschluss
für Ankauf, Verkauf und Leasing von Immobilien und anderen
Wertstücken). Directors Resolution Approving Merger with
Wholly-Owned Subsidiary (Beschluss für Eingliederung einer
Tochterfirma), Directors Resolution Authorizing Loans to Officers &
Associates (Beschluss, Darlehen an Gesellschafter oder
Geschäftsteilhaber zu gewähren), und natürlich noch viel mehr. Die
Ausfertigung dieser Schriftstücke und Rechtsberatung im Rahmen der
Corporationsverwaltung ist in den jährlichen Verwaltungsgebühren
enthalten. Eine ‘first consultation’ in anderen Rechtsfragen ist
gebührenfrei.
Plus zusätzlich bestellbare Dienstleistungen:
Telefondienst & Faxdienst. Dieser Dienst ist sehr
zu empfehlen, da es seltsam aussehen mag, wenn eine grosse, seriöse
US Firma keinen Telefonanschluss hat. Sie bekommen Ihren eigenen
Telefonanschluss mit Beantwortung auf Englisch im Namen Ihrer
Corporation (unsere Telefonistinnen sprechen auch Deutsch) und mit
Eintrag im Telefonbuch (somit kann Ihre Firmennummer bei der US
Auskunft erfragt werden). Eingehende Telefon- oder Faxnachrichten
faxen wir Ihnen zu, oder sie können direkt auf Ihr heimisches
Telefon oder Fax umgeleitet werden, obwohl der Anrufer bzw.
Faxsender vermeintlich mit den USA verbunden ist.
Internet Service:
Wir richten Ihrer Corporation eine Website mit eigenem Domain Namen
im amerikanischen Internet ein. Es stehen Ihnen dann 5 Seiten für
Ihre Reklame oder sonstiges Marketing zur Verfügung. Somit würde
Ihre Corporation zusammen mit dem Telefon- und Faxdienst den Beweis
einer typischen und kompletten Anwesenheit im amerikanischen
Geschäftsleben erbringen können. Falls Sie den Internet Text
zweisprachig aufsetzen möchten, würden wir Ihnen die Hälfte Ihres
Textes kostenlos auf gutes Geschäftsenglisch übersetzen.
Zusätzliche Geschäftsadresse im landes-einkommensteuerfreien
Nevada. Unerlässlich für in einkommensteuerpflichtigen
Staaten gegründete Corporationen. Mit einem offiziellen Firmensitz
in Nevada kann die Corporation den Einkommensteuern des
Gründungsstaats legal entgehen.
Zusätzliche Geschäftsadresse mit Postnachsendedienst in New
York*, Miami, Los Angeles, Hollywood, Beverly Hills, oder anderen
Städten. Diese Adresse lassen wir je nach Wunsch als Zweit-
oder Einzeladresse auf Ihr Briefpapier drucken, egal in welchem
Staat Ihre Corporation gegründet wurde. Hierbei ist zu erwähnen,
dass es in den USA keine besonderen Vorschriften für Briefpapier
gibt. Es ist allerdings unüblich den Geschäftsführer, oder das
zuständige Amtsgericht oder die Bankverbindung aufzuführen. *(In
New York können wir Ihnen für zusätzliche $1.000 pro Jahr sogar eine
Adresse im Empire State Building oder in der Wallstreet einrichten.)
Stroh-Präsident. Jede Corporation muss einen
Präsidenten haben, der amtlich erfasst wird (ein sogenannter Pen
Name ist illegal, auch in Delaware). Falls Sie anonym bleiben
wollen, stellen wir Ihnen auf Wunsch einen US Staatsbürger (einen
unserer Mitarbeiter oder Anwälte), der offiziell -aber ohne jegliche
Vollmachten- als Präsident und Direktor Ihrer Corporation auftritt.
Selbstverständlich können Sie auch selbst Präsident sein, was Sie
natürlich nichts kosten würde. Auch müssen Sie dazu kein U.S.
Staatsbürger sein.
Bankkonto mit Scheckbuch. Hier haben Sie die Wahl
zwischen mehreren grossen U.S. Banken, oder einer Bank in Dominica
mit absolutem Bankgeheimnis. (in Dominica können Sie ein Dollar-
oder DM-Konto führen.)
Visa- oder Masterkarte (Classic oder Gold) durch eine
Dominica oder US Bank. Eine U.S. Bank würde für
Kreditkarten nur in Frage kommen wenn Sie eine U.S.-Steuernummer
besitzen (können wir Ihnen besorgen). Falls das nicht erwünscht ist,
können wir durch eine Bank in Dominica eine Visa- oder Masterkarte
(sogar Gold), auch ohne U.S.-Steuernummer, für unsere
Corporationsklienten besorgen.
Kapitalisierungs-Service. Im Rahmen unseres
Kapitalisierungs-Service sind wir in der Lage unsere Klienten mit
den Top-U.S. Banken mit internationalen Abteilungen, sowie Top-U.S.
Risikokapitalgebern aus unseren Kapitalgeberlisten in Verbindung zu
setzen. Unsere Listen, die wir nach langer und intensiver
Marktforschung in enger Zusammenarbeit mit Banken, Marktanalytikern,
und Industrieexperten zusammengestellt haben, enthalten insgesamt
über 2000 Kapitalgeber. Des Weiteren sind wir in der Lage, bei den
Verhandlungen und Vertragsabschlüssen innerhalb der USA juristische
Unterstützung zu bieten. Auch können wir eine Verbindung zu U.S.
Börsenmaklern zwecks Aktienverkaufs auf dem NASDAQ/OTC Börsenmarkt
herstellen. (Unsere kostenlos und unverbindlich erhältliche,
70-seitige, deutschsprachige Broschüre befasst sich ausführlich mit
diesem Thema.)
Das klingt zwar alles sehr gut,
aber sind Gründungsfirmen ohne U.S. Rechtsanwälte nicht bedeutend
billiger?
Die Dienste aller Firmen, die
Corporationsgründungen in den USA ohne U.S. Rechtsanwälte anbieten,
beschränken sich auf Briefkastenadressen ohne Ansprechbarkeit und ohne
jegliche Rechtshilfe, weswegen sie entsprechend billig sind. (Bei uns
sagt man: "you get what you pay for.") Mit einer derart gegründeten
Corporation ernsthafte Geschäfte zu tätigen, kann geschäftlicher
Selbstmord sein, denn leider haben diese Gründungsanbieter wenig
Kenntnis von amerikanischen Gesetzen oder Geschäftsregeln. Es kommt
deshalb oft vor, dass Ausländer, in der Annahme, ihre Corporation ohne
Rechtshilfe gründen und verwalten zu können, unbewusst -und
unnötigerweise- erhebliche Strafverfolgung riskieren.
Hierzu muss man wissen, dass in den USA
die Unkenntnis der Gesetze keine Verteidigung ist. (ignorance of the
law is not a defense). In Europa ist es sicherlich kaum anders, und
man kann es sich weder dort noch hier als seriöser Geschäftsmann
leisten, eine Aktiengesellschaft ohne juristische Hilfe zu gründen,
zumal man auch nie in der Lage sein würde, mit einer derartigen
Corporation Verbindung zu Risikokapitalgebern oder dem Börsenmarkt zu
bekommen.
Hierbei wäre insbesonders von gewissen
Schwindlerfirmen zu warnen, die anbieten mittels einer
Corporationgründung selbsttilgende Darlehen zu bekommen. So etwas gibt
es in der ganzen Welt nicht und die Sache ist ein ganz übler
Schwindel.
Es ist also schon unerlässlich, dass
eine Corporation von U.S. Rechtsanwälten aufgesetzt wird, denn da eine
Corporation (genau wie eine AG) eine juristische Person ist, muss
diese juristische Person auch juristisch korrekt aufgesetzt worden
sein, um den Schutz gegen Durchgriffshaftung geniessen zu können. Wenn
dies nämlich nicht der Fall ist, wird bei einem bei evtl. Streit oder
Strafverfahren vor Gericht ganz schnell die Corporationsschutzhose
heruntergezogen, und aufgrund juristischer Ignoranz oder
Fahrlässigkeit existiert plötzlich wieder die Durchgriffshaftung, die
man doch vermeiden wollte.
Ein ganz wesentlicher Punkt in unseren
gegenseitigen Geschäftsbeziehungen wird auch die Betreuung Ihres
Unternehmens nach erfolgreicher Gründung sein. Bei realistischer
Betrachtungsweise werden Sie feststellen, dass unsere Gebühren in
Anbetracht der professionellen Dienstleistungen, einen sehr geringen
Kostenfaktor darstellen. Hierfür brauchen Sie nur unsere aufgeführten
Normal- und Sonderdienstleistungen mit denen der anderen Anbieter zu
vergleichen. Wenn Sie also eine U.S. Corporationsgründung ernsthaft in
Erwägung ziehen, sollten Sie damit entweder einen mit der Materie
vertrauten U.S. Rechtsanwalt beauftragen, oder überhaupt die Finger
ganz davon lassen.
Wir danken Ihnen für Ihr
freundliches Interesse und würden gerne von Ihnen hören.
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