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Umsatzsteuerrecht: Umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen
Internationales und
europäisches Umsatzsteuerrecht ist sehr komplex. Handelt es sich bei
Ihnen um komplexe Sachverhalte (z.B. die englische Limited kauft Waren
in China ein und liefert an ein deutsches Unternehmen oder
Privatperson), so können unsere Steuerberater für internationales
Steuerrecht eine Expertise erstellen. Wir berechnen für eine solche
Expertise einmalig 200,00 Euro+ MWst. Damit haben Sie
Rechtssicherheit, auch gegenüber dem deutschen Finanzamt!
Grundsätzliche
Betrachtungsweisen
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Wettbewerbsvorteile
ergeben sich i.d.R. und zentral immer dann, wenn eine
EU-Auslandsgesellschaft an eine deutsche Privatperson liefert (Waren
oder Dienstleistungen). In diesem Fall ist die Leistung steuerbar im
Betriebsstättenland. Beispiel:
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Eine englische Limited
liefert ab 2007 einen PC an eine deutsche Privatperson. Die
englische Limited weisst mit 17,5% Umsatzsteuer aus.
Wettbewerbsvorteil gegenüber einem deutschen Unternehmen mithin
1,5%.
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Eine spanische S.L. mit
Betriebsstätte kanarische Sonderzone liefert an eine deutsche
Privatperson. Die spanische S.L. weisst mit 5% Umsatzsteuer aus.
Derzeitiger Wettbewerbsvorteil: 11%, ab 2007: 14%
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Eine zyprische Limited
mit Betriebsstätte Zypern liefert an eine deutsche Privatperson. Die
zyprische Limited weisst mit 15% Umsatzsteuer aus.
Wettbewerbsvorteil derzeit: 1%, ab 2007: 4%
Es können sich mithin
indirekte Steuervorteile (Wettbewerbsvorteile) ergeben, wenn die
Auslandsgesellschaft an deutsche Unternehmen liefert bzw.
Dienstleistungen ausführt. In einem solchen Fall wird beim
ausländischen Unternehmen (z.B. englische Limited) ohne Umsatzsteuer
ausgewiesen. Allerdings muss der deutsche Empfänger dieser Lieferung
oder Dienstleistung die Umsatzsteuer (16%) an das deutsche Finanzamt
abführen:
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Checkliste für umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferungen
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Lieferung von Deutschland in einen
anderen EU-Mitgliedstaat
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Lieferungen von Deutschland in andere
EU-Mitgliedstaaten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der
Umsatzsteuer befreit. Damit dem Lieferanten diese
Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, sollte er v.a. folgende Punkte
beachten:
1. Prüfen, ob die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar ist
2. Prüfen, ob Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen
3. Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten
4. Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
5. Ausländische Währung umrechnen
6. Erklärungs- und Meldepflichten beachten
7. Vorsteuerabzug geltend machen
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1. Prüfen, ob die Lieferung in
Deutschland umsatzsteuerbar ist
Falls nein: prüfen, ob die Lieferung im Bestimmungsland
umsatzsteuerbar und ggf. umsatzsteuerpflichtig ist.
Falls ja, d.h., die Lieferung ist in Deutschland
umsatzsteuerbar, folgende Punkte beachten:
2. Prüfen, ob Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen
Damit eine Lieferung von Deutschland in einen anderen
EU-Mitgliedstaat im Inland (Deutschland) von der Umsatzsteuer
befreit ist, müssen die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt
sein (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6 a Umsatzsteuergesetz - UStG):
1. Die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat
gelangt.
2. Der Kunde ist ein Unternehmer (die Unternehmereigenschaft des
Kunden wird durch dessen ausländische
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - USt-IdNr. - dokumentiert).
3. Der Kunde hat die gelieferte Ware für sein Unternehmen erworben
(bestellt ein Unternehmer mit einer ausländischen USt-IdNr., so
signalisiert er, dass er die Ware für sein Unternehmen erwerben
will; dies gilt auch für Handelsware).
4. Der Erwerb der Ware unterliegt beim Kunden in einem anderen
EU-Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d.h., der
Kunde ist verpflichtet, in einem anderen EU-Mitgliedstaat die
Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung wird durch
die ausländische USt-IdNr. des Kunden dokumentiert).
Nur wenn alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind und
der Lieferant das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen kann
(vgl. 3.), liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, die in
Deutschland umsatzsteuerfrei ist (in diesem Fall muß der Lieferant
die folgenden Punkte 3 bis 7 beachten). Der Lieferant stellt eine
Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Dies gilt auch in den Fällen, in
denen die gelieferte Ware nicht direkt in einen anderen
EU-Mitgliedstaat gelangt, sondern vor dem Transport dorthin durch
einen oder mehrere Beauftragte des Kunden bearbeitet oder
verarbeitet worden ist.
Erbringt der Lieferant in Verbindung mit der umsatzsteuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung handelsübliche Nebenleistungen
(z.B. Verpackung, Transport und/oder Versicherung der Ware), so
sind diese Nebenleistungen ebenfalls umsatzsteuerfrei. In diesem
Fall gilt der Grundsatz „Nebenleistungen teilen
umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung“ (vgl.
Abschnitt 29 Abs. 3 Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR).
Hinweis: In folgenden Fällen muss der Lieferant
Sonderregelungen beachten:
auch Lieferungen an juristische
Personen, die nicht Unternehmer sind, aber eine ausländische
USt-IdNr. haben (solche juristischen Personen können z. B. Vereine
oder staatliche Institutionen wie Gemeinden oder öffentliche
Bibliotheken in einem anderen EU-Mitgliedstaat sein), sind
umsatzsteuerfrei, wenn die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat
gelangt (in diesem Fall muß der Lieferant ebenfalls die folgenden
Punkte 3 bis 7 beachten);
bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
an Privatpersonen (Kunden ohne USt-IdNr.);
bei einer Werklieferung in einem
anderen EU-Mitgliedstaat. Eine Werklieferung (Montagelieferung,
Anlagenerrichtung oder Bauausführung) liegt z.B. vor, wenn ein
deutscher Unternehmer eine Maschine oder Produktionsanlage
liefert, die er erstmals beim Kunden in einem anderen
EU-Mitgliedstaat montiert bzw. montieren lässt. Eine Werklieferung
liegt auch vor, wenn der Unternehmer eine einzelne Maschine
liefert, die er in einem anderen EU-Mitgliedstaat fundamentiert
oder funktionsfähig macht, indem er sie in einen Satz bereits
vorhandener Maschinen einfügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge
auf diese Maschinen abstimmt. Um eine Werklieferung handelt es
sich auch, wenn ein Unternehmer ein Gebäude erstellt und die dabei
benötigten Baumaterialien zumindest zum Teil selbst beschafft.
Solche Werklieferungen unterliegen den umsatzsteuerlichen
Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem die Montage bzw.
Bauarbeiten ausgeführt werden (Informationen hierüber können bei
der jeweiligen deutschen
Auslandshandelskammer eingeholt werden).
3. Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten
3.1 Belegmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege eindeutig und leicht
nachprüfbar nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in
einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist (§ 17 a
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV).
3.1.1 Versendungsfall
Im Versendungsfall transportiert ein vom Lieferanten oder vom
Kunden beauftragter selbstständiger Dritter (z.B. Spediteur,
Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post
oder Bahn) die Ware von Deutschland aus in einen anderen
EU-Mitgliedstaat. In diesem Fall soll der Lieferant den
belegmäßigen Nachweis hierüber wie folgt führen (§ 17 a Abs. 4 i.V.
m. § 10 Abs. 1 UStDV):
1. Durch das Doppel der Rechnung und
2.1 durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch
Eisenbahnfrachtbrief, Luftfrachtbrief,
Posteinlieferungsbescheinigung, das zur Auftragserteilung an einen
Kurierdienst gefertigte Dokument oder durch Konnossement,
Ladeschein, Rollfuhrschein sowie deren Doppelstücke, wenn sich aus
ihnen die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt, oder, wenn
ein solcher Versendungsbeleg nicht vorliegt,
2.2 durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere
durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs („weiße
Spediteursbescheinigung").
3.1.2 Beförderungsfall
Im Beförderungsfall transportiert der Lieferant oder der Kunde die
gelieferte Ware mit eigenem Fahrzeug von Deutschland aus in einen
anderen EU-Mitgliedstaat. In diesem Fall soll der Lieferant den
belegmäßigen Nachweis hierüber wie folgt führen (§ 17 a Abs. 2
UStDV):
1. Durch das Doppel der Rechnung,
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der
Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Kunden oder seines
unselbstständigen Beauftragten (hierzu sollte der Kunde bzw. sein
unselbstständiger Beauftragter den Empfang der Ware im anderen
EU-Mitgliedstaat auf den Übergabedokumenten mittels Unterschrift
bestätigen oder - wenn er bzw. sein Beauftragter, z.B. des
LKW-Fahrers des Kunden, die Ware in Deutschland selbst abholt -
die Empfangsbestätigung auf dem Lieferschein vornehmen).
Der folgende vierte Nachweis ist nur in den Fällen erforderlich,
in denen der Kunde die Ware mit eigenem Fahrzeug in Deutschland
abholt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert. In
diesen Fällen soll der Lieferant den Nachweis zusätzlich führen
4. durch eine schriftliche Versicherung des Kunden oder dessen
unselbstständigen Beauftragten,(z.B. des LKW-Fahrers des Kunden)
die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu befördern.
3.1.3 Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle
In den Fällen, in denen die gelieferte Ware vor dem Transport in
einen anderen EU-Mitgliedstaat von einem oder mehreren
Beauftragten des Kunden bearbeitet oder verarbeitet worden ist,
soll der Lieferant der Ware dies durch Belege eindeutig und leicht
nachprüfbar nachweisen (vgl. § 17 b UStDV i.V.m. §§ 17 a und 11
UStDV sowie Abschnitt 134 UStR).
3.2 Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen
Außerdem muss der Lieferant die Voraussetzungen für die
Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung
buchmäßig nachweisen (u.a. durch Aufzeichnung der ausländischen
USt-IdNr. des Kunden und durch Aufzeichnung des Gewerbezweigs oder
Berufs des Kunden; § 17c UStDV). Für einen Kunden sollte der
Lieferant eine qualifizierte Bestätigung über die Gültigkeit von
dessen USt-IdNr. beim Bundesamt für Finanzen einholen. Die
einzelnen Voraussetzungen müssen für jede innergemeinschaftliche
Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu
ersehen sein (vgl. § 17 c UStDV).
4. Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten
Die Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen
Angaben muss die Rechnung folgende zusätzliche Angaben enthalten
(§ 14 a UStG):
- Die deutsche USt-IdNr. des Lieferanten (Rechnungsaussteller),
- die ausländische USt-IdNr. des Kunden (Rechnungsempfänger),
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z.B.
"innergemeinschaftliche Lieferung").
5. Ausländische Währung umrechnen
Rechnet der Lieferant in einer ausländischen Währung ab, so muss
er für umsatzsteuerliche Zwecke den Rechnungsbetrag in Euro
umrechnen. Umrechnungen können entweder nach den amtlichen
Briefkursen, die das Bundesfinanzministerium als
Durchschnittskurse monatlich bekannt gibt, erfolgen oder - mit
Genehmigung des Finanzamtes - nach den Tageskursen, die durch
Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen sind (§ 16 Abs. 6 UStG
i.V.m. Abschnitt 222 UStR).
6. Erklärungs- und Meldepflichten beachten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen, d.h., den
Gesamtbetrag der Entgelte für seine umsatzsteuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferungen jeweils in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuererklärung gesondert
angeben (§18 b UStG). Des weiteren muss er diese Entgelte -
separat für jeden Kunden - vierteljährlich in der
Zusammenfassenden Meldung (ZM) dem Bundesamt für Finanzen,
Außenstelle Saarlouis, melden (§ 18 a UStG). Überschreiten seine
Lieferungen in andere EU-Staaten 200.000 Euro im Kalenderjahr,
muss er diese im Rahmen der Intrahandelsstatistik dem
Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen (Intrastat-Vordruck
N-Versendung).
7. Vorsteuerabzug geltend machen
Der Lieferant darf die deutschen Umsatzsteuerbeträge, die ihm im
Zusammenhang mit einer steuerfreien innergemeinschaftlichen
Lieferung berechnet werden (z.B. die Umsatzsteuer, die ihm der
Vorlieferant der umsatzsteuerfrei in einen anderen
EU-Mitgliedstaat weitergelieferten Ware berechnet, die
Umsatzsteuer für Transportkosten u.ä.), als Vorsteuer abziehen.
Die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
schließt nämlich den Vorsteuerabzug nicht aus (§ 15 Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe a UStG).
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