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EU Umsatzsteuerrecht, 13
Umsatzsteuergesetz, 6. MWst- Richtlinie der EU, Umsatzsteuer
EU Umsatzsteuerrecht: Einführung der
Steuerschuldnerschaft des Auftragebers,Wegfall des Abzugsverfahrens
und der Nullregelung
Bisher hatten die in Deutschland
ansässigen Auftraggeber ausländischer Dienstleister und Werklieferer
die im Inland anfallende Umsatzsteuer einzubehalten und an ihr
zuständiges Finanzamt abzuführen bzw. die Nullregelung zu vereinbaren,
wenn sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren.
Diese seit 1980 existierende besondere Besteuerungsform für im Inland
steuerbare Leistungen ausländischer Unternehmen stand immer wieder
unter Kritik der EU-Kommission und der anderen Mitgliedstaaten. Sie
wird daher ab 2002 durch die Übernahme der Steuerschuld des im Inland
ansässigen Auftraggebers ersetzt.
Ähnlich der Steuerschuld des inländischen Erwerbers für den
steuerfreien „Warenbezug“ aus anderen EU-Mitgliedstaaten handelt es
sich hier um eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die
Besteuerung der Eingangsleistung, die von der regulären Systematik der
Umsatzsteuer erheblich abweicht.
Rechtsgrundlagen
Der mit dem Steueränderungsgesetz 2001
neu in das Umsatzsteuergesetz (UstG) eingefügte § 13b hat folgenden
Wortlaut:
§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Leistungsempfänger als Steuerschuldner
(1) Für folgende steuerpflichtige
Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens
jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden
Kalendermonats:
- Werklieferungen und sonstige
Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
- Lieferungen sicherungsübereigneter
Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer
außerhalb des Insolvenzverfahrens;
- Lieferungen von Grundstücken im
Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an
den Ersteher.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Wird in den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Fällen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die
Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht
insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das
Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist. (Siehe auch unter
„Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuldnerschaft“).
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen
schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt
auch, wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich
bezogen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine
Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in
einer Personenbeförderung besteht, die der
Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterlegen hat oder die
mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist.
(4) Ein im Ausland ansässiger
Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der
Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete
einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine
Zweigniederlassung hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die
Leistung ausgeführt wird. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese
Voraussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer
nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner
Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im
Sinne des Satzes 1 ist.
(5) Bei der Berechnung der Steuer sind
die §§ 19 (sogenannte Kleinunternehmerregelung) und 24
(pauschalierende Landwirte) nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens in den Fällen, in denen ein anderer als der
Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der
andere an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach Absatz 2
ist.
Welche Verträge führen zur
Steuerschuldnerschaft?
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung
zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 b Abs. 4
Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und
Werklieferungen mit ausländischen Partnern. Ausländischer
Vertragspartner ist, wer als Unternehmer im Inland weder einen
Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine
Zweigniederlassung hat.
Hinweis: Geht bei einer
Abrechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus der Firmierung des
Rechnungsausstellers nicht zweifelsfrei hervor, ob eine Ansässigkeit
im Inland vorliegt, so ist der ausländische Unternehmer verpflichtet,
eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen deutschen
Finanzamtes vorzulegen (Formular USt 1 TS).
Hinsichtlich der Vertragsinhalte geht
es im Wesentlichen um:
Werklieferungen oder -leistungen, bei
denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk im Inland durch den
ausländischen Unternehmer übergeben wird.
Beispiele:
Errichtung einer Montagehalle auf dem
Grundstück des deutschen Auftraggebers in Deutschland durch ein
ungarisches Bauunternehmen,
- der deutsche Auftraggeber ist
Steuerschuldner.
Lieferung, Montage und Probebetrieb einer Anlage für einen deutschen
Auftraggeber durch ein belgisches Unternehmen
- der deutsche Auftraggeber ist
Steuerschuldner.
Ein französischer Unternehmer repariert eine von ihm vorher gelieferte
Messeinrichtung nun bei seinem deutschen Kunden im Inland
- der deutsche Kunde ist der
Steuerschuldner.
Hinweis:
Lieferungen ausländischer Unternehmen,
die im Wege der Versendung oder Beförderung in das Inland gelangen,
unterliegen wie bisher dem Tatbestand des innergemeinschaftlichen
Erwerbs (Warenbezüge aus der EU) bzw. der Einfuhr (Warenbezüge aus dem
Drittlandsgebiet).
alle Dienstleistungen, bei denen für
den ausländischen Unternehmer der Leistungsort nach Deutschland
verlagert wird, weil die Leistung
- im Zusammenhang mit einem in
Deutschland belegenen Grundstück steht (Vermietung, Veräußerung,
Architekten- und Projektierungsleistungen)
- § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG
- am Tätigkeitsort „Deutschland“ zu
besteuern ist (Künstler, Seminarveranstalter, Dozenten, Sportler) - §
3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG
- am Ort der Registrierung des
deutschen Auftraggebers zu besteuern ist (deutsche
Umsatzsteueridentifikationsnummer - USt-IdNr.). Hierzu gehören:
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, wenn nach deren
Abschluss die Gegenstände das Land der Bearbeitung wieder verlassen
(§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG), Leistungen ausländischer
Handelsvertreter, wenn sich diese auf Lieferungen im EU-Binnenmarkt
beziehen (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG), innergemeinschaftliche
Güterbeförderungsleistungen EU-ausländischer Spediteure (§ 3b Abs. 3
Satz 2 UStG).
Hinweis: Leistungen der
Lohnveredeler, Handelsvertreter und Güterspediteure, die sich auf
Warenbewegungen in das oder aus dem Drittlandsgebiet beziehen, sind
jeweils im Inland steuerfrei gestellt und unterliegen daher nicht der
Steuerschuldnerschaft des deutschen Auftraggebers .
- am Ansässigkeitsort des deutschen
Auftraggebers zu besteuern ist, wenn dieser Unternehmer ist (§ 3a Abs.
3 UStG). Hierzu gehören u. a. die Einräumung von Patenten,
Urheberrechten und ähnlichen Rechten, Werbeleistungen und andere
Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, Beratungsleistungen
rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Natur, die Überlassung
von Informationen und gewerblichen Verfahren, einschließlich
Software-Überlassung auf elektronischem Wege, die Personalgestellung,
die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen
Fahrzeuge, und die Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
Beispiel:
Maschinenbau GmbH X aus Deutschland
beauftragt eine in der Schweiz ansässige Werbeagentur mit der
Erstellung und Schaltung einer Anzeigenaktion in der Schweiz. Die
Abrechnung der schweizerischen Werbeagentur erfolgt ohne Ausweis von
Umsatzsteuer, die Leistung ist in Deutschland steuerbar (§ 3a Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 UStG).
Bezogen auf den Nettorechnungsbetrag ist die Maschinenbau GmbH X
alleiniger Steuerschuldner gegenüber dem deutschen Fiskus.
Wer ist Steuerschulder?
Jeder im Inland für Umsatzsteuerzwecke
registrierte Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig
davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder
nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen werden, schuldet den
Steuerbetrag bei der Inanspruchnahme der oben genannten
Eingangsleistungen gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt, also
auch Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Kommunen,
Banken und Versicherungen.
Beispiele:
Einzelhandelsunternehmer Meyer
beauftragt mit der Errichtung seines Einfamilienhauses in Kleve ein
niederländisches Bauunternehmen (NL). Die Gesamtleistung des NL
unterliegt in Deutschland der Besteuerung, Steuerschuldner ist Meyer
gegenüber seinem inländischen Finanzamt. Meyer hat die auf das
Entgelt, den Nettopreis (anfallende Steuer) mit seiner
Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren und diesen Betrag in voller
Höhe abzuführen. Ein Vorsteuerabzug scheidet wegen der Privatnutzung
aus.
Hinweis: Die
Steuerschuldnerschaft erstreckt sich auch auf Leistungsbezüge, die dem
nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers zugeordnet werden. Die
Deklarationspflichtigen sind mit der „normalen“ Umsatzsteuer-Erklärung
für das Unternehmen zu erfüllen.
Der in Berlin niedergelassene Arzt Dr.
Müller bestellt bei einem belgischen Hersteller Diagnose-Geräte, die
von dem belgischen Unternehmen komplett installiert und getestet
übergeben werden. Dr. Müller schuldet bezogen auf die in Deutschland
getätigte Werklieferung des belgischen Unternehmens die deutsche
Umsatzsteuer in Höhe von 16 % aus der Eingangsrechnung (netto) und
hat diese an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen, obwohl er
ansonsten für Zwecke seiner heilberuflichen Tätigkeit von der
Umsatzsteuer befreit ist.
Anforderungen an die
Eingangsrechnung
Die Eingangsrechnung hat gem. § 14 Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit § 14a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG)
folgende Angaben zu enthalten:
- den Namen und die Anschrift des
leistenden Unternehmers,
- den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der
Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) und
- einen Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers.
Hinweis:
Fehlt der Hinweis auf die Steuerschuld
des Rechnungsempfängers, so ist dies keine materiell-rechtliche
Voraussetzung für den Wegfall der Steuerschuldnerschaft des
Auftraggebers. Die 6. EG-Richtlinie in Art. 22 Abs. 3 b Satz 1
schreibt zwar vor, gegebenenfalls auf eine Steuerbefreiung
hinzuweisen, sieht jedoch keine Verpflichtung vor, in der Rechnung auf
die Steuerschuld des Leistungsempfängers aufmerksam zu machen.
Gleiches gilt sicherlich überwiegend für die national umgesetzten
Umsatzsteuergesetze der anderen EU-Staaten. Deshalb ist wohl damit zu
rechnen, dass ein solcher Hinweis auf die Steuerschuld des
Rechnungsempfänger in der Regel fehlen wird.
Insofern muss davon ausgegangen werden, dass alle Abrechnungen
ausländischer Unternehmen über Dienstleistungen und Werklieferungen,
die keinen Hinweis auf eine Steuerfreiheit enthalten, zur Übernahme
der Steuerschuld durch den deutschen Rechnungsempfänger führen.
Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld
Nach der gesetzlichen Fiktion liegt der
Zeitpunkt des Eintritts der Steuerschuld des Auftraggebers in der
Spanne zwischen dem Tag der Ausstellung der Rechnung durch den
ausländischen Unternehmer und dem Ende des der Ausführung der Leistung
folgenden Monats. Identisch ist der Zeitpunkt des Eintritts der
Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb definiert. In der
Regel wird die Verbuchung der Steuerschuld identisch mit dem Tag des
Rechnungseingangs sein. Zu beachten ist, dass die
Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers, außer bei Abrechnung von
Teilleistungen oder bei Anzahlungen, der Sollbesteuerung (vereinbarte
Entgelte) unterliegt.
Hinweis:
Die Steuerschuld besteht auch für
Anzahlungsrechnungen über vereinbarte Teilleistungen bzw. bei
Zahlungen vor Ausführung der Leistung. Die Steuerschuld entsteht hier
mit Rechnungseingang und Bezahlung an den ausländischen Leistenden (Istbesteuerung
– vereinnahmte Entgelte). Siehe auch § 13 b Abs. 1 Satz 3 UStG.
Ermittlung, Aufzeichnung und
Abführung der Steuerschuld
Die Bemessungsgrundlage für die
Steuerschuld des deutschen Auftraggebers ergibt sich aus dem mit dem
ausländischen Vertragspartner vereinbarten Entgelt, das in der Regel
mit dem Nettobetrag in der Eingangsrechnung identisch sein wird. Der
anzuwendende Steuersatz ist der Normalsatz in Höhe von derzeit 16
Prozent (ausgenommen Dienstleistungen, die in der Einräumung eines
Urheberrechtes bestehen). Der inländische Steuerschuldner muss die
Bemessungsgrundlage und den Steuerschuldbetrag gemäß § 22 UStG
gesondert aufzeichnen. Über das Buchwerk ist zu gewährleisten, dass in
den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowohl die Summe der
Bemessungsgrundlagen aus den Eingangsrechnungen, als auch die sich
daraus ergebende Steuerschuld gesondert deklariert werden können. Die
gegebenenfalls anfallenden Vorsteuerbeträge aus der Übernahme der
Steuerschuld für ausländische Dienstleister und Werklieferer sind
ebenfalls gesondert zu erfassen und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung
zu deklarieren.
Beispiel: Ein belgisches
Gütertransportunternehmen (BE) fährt im Auftrag und für Rechnung eines
deutschen Lieferanten (DE) die Strecke München - Antwerpen und rechnet
für den Transport der beförderten Güter 100.000 € an DE ab. Beide
Unternehmen verwenden die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNrn.)
ihrer Ansässigkeitsstaaten. Leistungsort gemäß § 3b Abs. 3 Satz 2 UStG
für die Leistung des belgischen Spediteurs ist Deutschland, weil DE
seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
Da BE in Deutschland nicht ansässig
ist, geht die Steuerschuld auf den deutschen Auftraggeber über. In der
Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Der
Nettorechnungsbetrag ist an BE durch DE zu entrichten.
Zu verbuchen sind bei DE:
| Aufwand für
Ausgangsfrachten |
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Steuerschuld
gem. § 13b UStG |
| 100.000 |
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16.000 |
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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausl.
Dienstleister und Werklieferer |
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Vorsteuer aus
Steuerschuld gem. § 13b UStG |
| |
100.000 |
|
16.000 |
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Hinweis: Selbstverständlich ist den Aufzeichnungspflichten
auch genüge getan, wenn die Angaben auf Sammelkonten mit einer
besonderen Kennung versehen werden, die die Datenbasis für die
Umsatzsteuererklärung gewährleistet.
Der neu gestaltete Vordruck der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthält -
ähnlich der Deklaration des innergemeinschaftlichen Erwerbs - für die
Steuerschuld des inländischen Auftraggebers die Verpflichtung zur
Angabe
- der Bemessungsgrundlage aus der Eingangsleistung, der darauf
entfallenden Steuerschuld und (Kennzahl 54 bzw. beim ermäßigten
Steuersatz, z. B. bei der Einräumung von Urheberrechten, die Kennzahl
55) und
- der aus der Steuerschuld entstandenen Vorsteueransprüche (gesondert
auszuweisen in Kennzahl 67).
Übergangsregelung Abzugsverfahren/Nullregelung zur
Steuerschuldnerschaft
Für den Übergang auf die neue Regelung gilt:
- Sofern Leistungen ausländischer Dienstleister vor dem 1. Januar
2002 ausgeführt worden sind, das Entgelt aber erst nach dem 31.
Dezember 2001 vereinnahmt wird, besteht insoweit bereits für die
Umsätze die Steuerschuld des Auftraggebers.
- Wurde für Teilleistungen das Entgelt bereits vor dem 1. Januar
2002 vereinnahmt und hierfür das Abzugsverfahren/die Nullregelung
angewandt, mindert sich bei der Gesamtabrechnung die vom Auftraggeber
geschuldete Steuer um diese Beträge.
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