Einlage-
Stammkapital für die Versicherung
Das maximal auf der Isle of Man aufzubringende
Stammkapital beläuft sich auf 500.000,- GBP. Hiervon sind nur so
genannte "Linked long-term" und "long-term (other than linked) Risiken
umfasst. Das minimal aufzubringende Stammkapital beträgt 50.000,- GBP
und betrifft die Absicherung von Risiken verbundener Unternehmen bzw.
Unternehmen eines ähnlichen Geschäftszweiges. Bei der Absicherung von
allgemeinen/fremden Risiken ist ein Stammkapital von 150.000 GBP
erforderlich.
Hierzu wird jeweils noch ein von den Behörden zu
bestimmender Sicherheitszuschlag hinzugerechnet. Dieser errechnet sich
aus dem bei der Registrierung abzugebenden Business Plan (i.d.R 3-5%
vom ersten Jahresumsatz).
Das Stammkapital zuzüglich dieses
Sicherheitszuschlags, ist in bar aufzubringen und auf einem Konto
einer auf der Isle of Man registrierten Bank zu hinterlegen.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft während
ihrer aktiven Tätigkeit verpflichtet, zuzüglich zu dem Mindestkapital
eine zusätzliche Liquiditätsreserve in Höhe von 15 % des Netto-
Prämien Aufkommens zu hinterlegen.
Ablauf
Zunächst muss eine "Machbarkeitsstudie"
in Auftrag gegeben werden. Erforderlich ist dabei ein
Busines-Plan mit Beschreiung der Tätigkeiten, Plan G&V usw..Die
Kosten für die Machbarkeitsstudie betragen ca. 6.000,00 Euro.
Natürlich können Sie den Business-Plan zunächst in deutscher Sprache
vorlegen, wir- bzw. ein beauftragter Übersetzungsdienst- übersetzen
dann in die englische Sprache. Die weiteren Schritte wären dann:
Gründung der Isle of Man-Gesellschaft mit steuerlicher
Betriebsstätte Isle of Man, Lizenzantrag und Genehmigung.
Betriebsstätte auf Isle of Man
Zur Lizenzvergabe und dem reibungslosen
Betrieb muss gewährleistet sein, dass die Isle of Man-Limited eine
Betriebsstätte, auch und/oder insbesondere eine steuerliche
Betriebsstätte, im Sitzstaat, also Isle of Man, unterhält, mithin
und/oder ergänzend das einzig das Recht der Isle of Man anwendbar ist.
Der Betriebsstättenbegriff ist mithin
aus steuerrechtlicher Sicht relevant (Ort der geschäftlichen
Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, gemäß DBA). Aus diesem Grunde
installieren wir einen auf Isle of Man steuerrechtlich Ansässigen im
Sinne als Direktor der Gesellschaft, mithin einen ordnungsgemäßen
Geschäftssitz auf der Isle of Man. Die Alternative wäre, dass der
Mandant, bzw ein Beauftragter, seinen Lebensmittelpunkt nach Isle of
Man verlagert und selbst als Direktor auftritt.
Ergänzend ist die Installation einer
realen Betriebsstätte auf Isle of Man (Ort der geschäftlichen
Oberleitung auf Isle of Man, ordnungsgemäßer Geschäftssitz, Bankkonto,
Gesellschafter auf Isle of Man Ansässig oder andere ausländische
Kapitalgesellschaft) notwendig, um die Anwendung des ausländischen
Rechts (Isle of Man) hinreichend zu dokumentieren. Wir empfehlen die
Installation eines in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetriebes auf Isle of Man, also voll eingerichtetes Büro und
mindestens ein Mitarbeiter.
Grundsätzliche Überlegungen aus
gesellschafts- und steuerrechtlicher Betrachtung
Bei einer Isle of Man-Limited handelt
es sich- zumindest aus deutscher Sicht- um eine Offshore-Gesellschaft,
da nur DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit England und
Niedrigsteuergebiet im Sinne des deutschen AStG. Diese Tatsache könnte
bei Offenlegung der tatsächlichen Beteiligungen und/oder
geschäftsführenden Einfluss eines Deutschen- zumindest aus deutscher
Sicht- zur Formulierung des Gestaltungsmissbrauchs führen und/oder
Festlegung der steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland, unter
Anwendung AO (steuerlicher Betriebsstättenbegriff nach §§ 12- 13
Abgabenordnung, da kein DBA und/oder ergänzend EU-Recht nicht
anwendbar). Um diese Rechtsfolge zu verhindern, sollte besonderes
Augenmerk auf den in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb auf Isle of Man gelegt werden und der Eindeutigkeit,
dass ein auf Isle of Man Ansässiger Direktor der Gesellschaft ist.
Mithin und/oder ergänzend sollte vermieden werden, dass ein deutscher
im Sinne" offiziell beherrschenden Einfluss hat, also mehr als 50% der
Anteile.
Weitere Strategien:
-Gründung einer
englischen
Limited (EU-Gesellschaft, Niederlassungsfreiheit usw..), die dann
Gesellschafter der Isle of Man Limited wird. Rechtsfolge: Gewinne der
Isle of Man-Limited fliessen in die englische Limited, mithin Abfluss
durch Rechnungsstellung. Die englische Limited kann dann z.B. als
Repräsentanz in Deutschland auftreten oder es ergeben sich
Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von verbundenen Unternehmen,
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder
Organschaftsmodell. Nachteil: Höhere Besteuerung, da Erträge in
der englischen Limited realisiert werden. Da es sich um Gewinnzuflüsse
im Rahmen eines bestehenden DBAs und verbundenen Unternehmen handelt
(Isle of Man und England), erfolgt auf der Seite der englischen
Limited zwar keine reguläre Gewinnbesteuerung, jedoch wird der Zufluss
aus Gewinnbeteiligung zwischen 25- 30% bei der englischen Limited
steuerbar. Bei z.B. 350.000 Euro Gewinnzufluss an die englische
Limited ergibt sich eine geschätzte Ertragssteuerlast von 7%, im
maximalen Fall von 19%. Stellt die englische Limited eine Rechnung an
die Isle of Man-Limited, wird der Zufluss
als
regulärer Gewinn in England besteuert.
-Zwischenschaltung einer
Schweizer
Kapitalgesellschaft: In der Schweiz bestehen aufgrund des
schweizer Steuerrechts mehr Möglichkeiten, Beteiligungsverhältnisse an
Gesellschaften mit Nicht-DBA-Status offen zu legen, ohne das
Gestaltungsmissbrauch formuliert wird.
Verbundene Unternehmen: Etwas anders
gestaltet sich die Sachlage, sofern der Tatbestand von verbundenen
Unternehmen auftritt, wobei die Isle of Man-Limited keine fremden
Risiken absichert. In einem solchen Fall könnte auch eine deutsche
Kapitalgesellschaft eine Isle of Man-Limited gründen. Allerdings wird
es bei einer solchen Konstellation extrem wichtig, dass auf der Isle
of Man keine Scheinfirma im Sinn installiert wird, sondern ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, also ein voll
eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter.
Isle of Man Gesellschaft
Im ersten Schritt muss eine Isle of
Man-Gesellschaft gegründet werden, als Basis für die Beantragung einer
Versicherungslizenz. Unter Berücksichtigung der internationalen
Steuergesetzgebung (u.a. Nicht-DBA Sachverhalte) und den gesetzlichen
Rahmenbedingungen Isle of Man, muss die Gesellschaft auf Isle of Man
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb auf der
Insel unterhalten, also mindestens ein voll ausgestattetes Büro vor
Ort. Wir können diese Voraussetzungen entsprechend schaffen. Mithin
müssen die steuerlichen Betriebsstättenmerkmale erfüllt sein, also ein
auf Isle of Man steuerrechtlich Ansässiger im Sinne muss als Direktor
der Gesellschaft auftreten. Entweder stellen Sie einen Direktor oder
ein Anwalt unserer Kanzlei tritt treuhänderisch als Direktor der
Gesellschaft auf.
Gebühren "Isle of Man
Offshore-Gesellschaft"
Komplett-Paket Isle of Man:
-
Gründung, Registereintrag,Apostille
-
Domizilierung Isle of Man (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)
-
Treuhänder-Komplett-Service (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)
-
Director, Shareholder Treuhand (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)
-
Pauschalsteuer für das erste Geschäftsjahr
-
Gebühren Filing Fee (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)
-
Business Bankkonto
Gesamt:
10.455,00 Euro. Jahresgebühren ab dem zweiten Geschäftsjahr:
3.600,00 Euro