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Sie sind hier: Bank
gründen, Schwedische Creditunion, Lösungen im Rahmen §
32 KWG, Versicherungslizenz, Versicherung gründen, Panama Bank

Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen: Gesetz
vom 25. November 2005
über die Vermögensverwaltung
(Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2005 |
Nr. 278 |
ausgegeben am 30. Dezember
2005 |
Gesetz
vom 25. November 2005
über die Vermögensverwaltung
(Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)
Dem nachstehenden vom Landtag
gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Dieses Gesetz regelt die
Voraussetzungen für die gewerbsmässige Erbringung und Vermittlung
der Vermögensverwaltung und bezweckt den Schutz der Kunden sowie
die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen
Finanzplatz.
2) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur
Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates
(EWR-Rechtssammlung: Anhang IX - 30ca.01).
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen
Unternehmen, die gewerbsmässig Vermögensverwaltung für Dritte
erbringen oder vermitteln (Vermögensverwaltungsgesellschaften).
Sie sind zugleich Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie
2004/39/EG.
2) Dieses Gesetz findet keine
Anwendung auf:
a) Banken und Finanzgesellschaften
im Sinne des Bankengesetzes;
b) Versicherungsunternehmen im Sinne
des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
c) Vorsorgeeinrichtungen im Sinne
des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge;
d) Personen, die Dienstleistungen
nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich im Rahmen eines Organmandates
für juristische Personen, Treuhänderschaften, sonstige
Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erbringen;
e) Personen, die ausschliesslich
Unternehmensbeteiligungen halten, die keine Finanzinstrumente
nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g darstellen;
f) Personen, die Dienstleistungen
nach Art. 3 Abs. 1 ausschliesslich für ihr Mutterunternehmen,
ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres
Mutterunternehmens erbringen;
g) Personen, deren Dienstleistung
oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene Rechnung besteht,
sofern sie keine Marketmaker sind oder in organisierter und
systematischer Weise häufig für eigene Rechnung ausserhalb eines
geregelten Marktes oder eines Multilateralen Handelssystems (MTF)
Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System
anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;
h) Personen, deren Dienstleistungen
ausschliesslich in der Verwaltung von Systemen der
Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
i) Personen, die als einzige
Dienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen der
Arbeitnehmerbeteiligung als auch Dienstleistungen
ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre
Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer
Mutterunternehmen erbringen;
k) die Mitglieder des Europäischen
Systems der Zentralbanken und andere nationale Stellen mit
ähnlichen Aufgaben sowie andere staatliche Stellen, die für die
staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt
sind;
l) Investmentunternehmen im Sinne
des Gesetzes über Investmentunternehmen und Pensionsfonds,
unabhängig davon, ob sie im EWR koordiniert sind, sowie die
Verwahrer und Verwalter solcher Einrichtungen;
m) Personen, die im Rahmen einer
anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen
Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung
nicht besonders vergütet wird; und
n) die Liechtensteinische Post
Aktiengesellschaft im Sinne des Postgesetzes.
3) Die durch dieses Gesetz verliehenen
Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als
Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der
staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des
Europäischen Systems der Zentralbanken in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben gemäss dem Vertrag und dem Statut des Europäischen
Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
getätigt werden.
Art. 3
Geschäftsbereich
1) Vermögensverwaltung nach Art. 2
Abs. 1 umfasst folgende Dienstleistungen:
a) Portfolioverwaltung;
b) Anlageberatung;
c) Annahme und Übermittlung von
Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand
haben; und
d) Wertpapier- und Finanzanalyse
oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit
Finanzinstrumenten betreffen, die direkt der Kundenbetreuung
dienen.
2) Die gewerbsmässige Erbringung und
Vermittlung von Dienstleistungen nach Abs. 1 für Dritte darf
ausschliesslich von Vermögensverwaltungsgesellschaften erbracht
werden. Vorbehalten bleibt Art. 2 Abs. 2.
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften
dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte Dritter entgegennehmen
oder halten.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) vertraglich gebundener
Vermittler: eine natürliche oder juristische Person, die unter
unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen
Vermögensverwaltungsgesellschaft, für die sie tätig ist,
Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 für Kunden oder potenzielle
Kunden erbringt und/oder Kunden oder potenzielle Kunden
bezüglich dieser Dienstleistungen oder Finanzinstrumente berät;
b) Kunde: jede natürliche oder
juristische Person, für die eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft Dienstleistungen nach Art. 3
Abs. 1 erbringt;
c) professioneller Kunde: ein Kunde,
der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand
verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die
damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um
als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde
die Kriterien nach dem Anhang erfüllen;
d) Kleinanleger: jeder Kunde, der
kein professioneller Kunde ist;
e) Anlageberatung: die Abgabe
persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen
Aufforderung oder auf Initiative der
Vermögensverwaltungsgesellschaft, die sich auf ein Geschäft oder
mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
f) Portfolioverwaltung: die
Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem
Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern
diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
g) Finanzinstrumente: die im
Folgenden genannten Instrumente:
1. übertragbare Wertpapiere;
2. Geldmarktinstrumente;
3. Anteile an
Investmentunternehmen (Anteile an Organismen für gemeinsame
Anlagen; OGA);
4. Optionen, Terminkontrakte
(Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug
auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder Zinserträge oder
andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder
Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet
werden können;
5. Optionen, Terminkontrakte
(Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug
auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch
einer der Parteien (anders als wegen eines vertraglich
festgelegten Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können;
6. Optionen, Terminkontrakte
(Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug
auf Waren, die effektiv geliefert werden können,
vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder
über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt;
7. Optionen, Terminkontrakte
(Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen
Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert
werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und
nicht kommerziellen Zwecken dienen, welche die Merkmale
anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter
anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abwicklung über
anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige
Margin-Einschusspflicht besteht;
8. derivative Instrumente für den
Transfer von Kreditrisiken;
9. finanzielle Differenzgeschäfte;
oder
10. Optionen, Terminkontrakte
(Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward
Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug
auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen,
Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken,
die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der
Parteien (anders als wegen eines vertraglich festgelegten
Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle
anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte,
Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im
vorliegenden Bst. g genannt sind und die die Merkmale anderer
derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem
berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder
einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abwicklung über
anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine regelmässige
Margin-Einschusspflicht besteht;
h) übertragbare Wertpapiere: die
Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt
werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
1. Aktien oder andere Wertpapiere,
die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften,
Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten
gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
2. Schuldverschreibungen oder
andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von
Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
oder
3. alle sonstigen Wertpapiere, die
zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu
einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren
Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder
anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
i) Geldmarktinstrumente: die
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von
Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate,
Commercial Papers, Geldmarkt-Buchforderungen der Schweizer
Eidgenossenschaft, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
k) Mitgliedstaat: ein Staat, der
Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist;
l) Herkunftsmitgliedstaat:
1. wenn die
Vermögensverwaltungsgesellschaft eine ausländische natürliche
Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich ihre
Hauptverwaltung befindet;
2. wenn die
Vermögensverwaltungsgesellschaft eine juristische Person ist,
der Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat; oder
3. wenn die
Vermögensverwaltungsgesellschaft gemäss dem für sie
massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat, der
Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet;
m) Aufnahmemitgliedstaat: ein
Mitgliedstaat,
1. der nicht der
Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat
oder Dienstleistungen erbringt und/oder Tätigkeiten ausübt;
oder
2. in dem ein geregelter Markt
geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat
niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang
zum Handel über sein System zu erleichtern;
n) zuständige Behörde: diejenige
einzelstaatliche Behörde, die auf Grund von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über
Vermögensverwaltungsgesellschaften ausübt;
o) Zweigniederlassung: eine
Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen
rechtlich unselbständigen Teil einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen
nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, für die der
Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde;
alle Geschäftsstellen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit
Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein
und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige
Zweigniederlassung;
p) qualifizierte Beteiligung: das
direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals
einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder der Stimmrechte oder
die Möglichkeit der Ausübung eines massgeblichen Einflusses auf
die Geschäftsführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, an
der eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der
Stimmrechte ist Art. 4 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
q) Mutterunternehmen: ein
Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des
Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) sowie jedes Unternehmen,
das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen
ausübt;
r) Tochterunternehmen: ein
Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des
Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf
das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als
Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze
dieser Unternehmen steht, betrachtet;
s) enge Verbindung: eine Verbindung,
bei der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen
verbunden sind durch:
1. Beteiligung, d.h. das direkte
Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20
% der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen; oder
2. Kontrolle, d.h. die Verbindung
zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen
oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen
oder juristischen Person oder einem Unternehmen; jedes
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze
dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei
oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gilt auch
eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und
derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft
verbunden sind;
t) geregelter Markt: ein von einem
Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales
System, das:
1. die Interessen einer Vielzahl
Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb
des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in
einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die
zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die
gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel
zugelassen wurden, sowie
2. eine Zulassung erhalten hat
sowie ordnungsgemäss und nach den Bestimmungen des Titels III
der Richtlinie 2004/39/EG funktioniert;
u) multilaterales Handelssystem (MTF):
ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber
betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer
Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten
innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in
einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäss den
Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2004/39/EG führt;
v) gewerbsmässig: das selbständige
und regelmässige Ausüben einer Tätigkeit in der Absicht, einen
Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen,
gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
2) Im Übrigen finden die
Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG ergänzend
Anwendung.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des
weiblichen und männlichen Geschlechts.
Art. 5
Bewilligungspflicht
Vermögensverwaltungsgesellschaften
bedürfen vorbehaltlich Art. 23 und Art. 34 vor Aufnahme ihrer
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FMA.
Art. 6
Bewilligungsvoraussetzungen und
-verfahren
1) Die Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft wird auf Antrag erteilt, wenn:
a) die Gesellschaft in der
Rechtsform einer Verbandsperson, Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaft errichtet wird;
b) der Sitz und die Hauptverwaltung
der Gesellschaft sich in Liechtenstein befinden;
c) die Gesellschaft in personeller
und räumlicher Hinsicht über eine angemessene inländische
Betriebsstätte verfügt und eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben
geeignete Organisation aufweist;
d) die Geschäftsführung aus
mindestens zwei Personen besteht, die handlungsfähig und
vertrauenswürdig sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss
tatsächlich und leitend in der Gesellschaft tätig sein und die
Voraussetzungen nach Art. 7 erfüllen. Die Geschäftsführung kann
aus nur einem Geschäftsführer bestehen, wenn nachgewiesen wird,
dass die solide und umsichtige Führung der
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie deren Fortbestand bei
Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers durch eine
geeignete Stellvertretungs- bzw. Nachfolgeregelung
ununterbrochen gesichert ist;
e) ein tragfähiger Geschäftsplan
samt organisatorischem Aufbau der
Vermögensverwaltungsgesellschaft vorliegt. Dieser hat
insbesondere Angaben betreffend die Organisation, das Marketing
und die Umsetzung am Markt sowie die Finanzplanung und die
Finanzierung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
f) eine externe Revisionsstelle nach
Art. 43 bestellt ist;
g) eine Darstellung der
Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft vorliegt. Die
Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten,
müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und
umsichtigen Führung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu
stellenden Ansprüchen genügen. Bestehen zwischen der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder
juristischen Personen enge Verbindungen, so darf die FMA nicht
durch die enge Verbindung an der ordnungsgemässen Wahrnehmung
ihrer Überwachungsfunktionen behindert werden;
h) die mit der Verwaltung und
Geschäftsführung betrauten Personen jederzeit in fachlicher und
persönlicher Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten;
i) der Nachweis über eine
angemessene Eigenmittelunterlegung nach Art. 8 erbracht wird;
k) ein Eigenkapital von mindestens
100 000 Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder
US-Dollar voll und bar einbezahlt ist; und
l) die Gesellschaft über keine
weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Gesetz über die
Treuhänder, über die Rechtsanwälte, über die Patentanwälte oder
über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügt.
2) Der Antrag und die einzureichenden
Unterlagen sind im Original beizubringen. Die Unterlagen dürfen
nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann bei fremdsprachigen
Anträgen eine beglaubigte Übersetzung einfordern.
3) Über den Antrag auf Erteilung einer
Bewilligung wird spätestens sechs Monate ab Eingang der
vollständig eingereichten Unterlagen entschieden.
4) Die FMA hat die bewilligten
Vermögensverwaltungsgesellschaften in ein Verzeichnis aufzunehmen.
Dieses Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und wird monatlich
aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 7
Geschäftsführung
1) Geschäftsführung im Sinne dieses
Gesetzes ist die tatsächliche Leitung durch eine natürliche Person
(Geschäftsführer). Ein Geschäftsführer im Sinne des Art. 6 Abs. 1
Bst. d muss:
a) das liechtensteinische
Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines Mitgliedstaates
oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher
Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders
berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA
Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen
entgegenstehen;
b) unter Berücksichtigung seiner
weiteren Verpflichtungen, der Organisation der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und seines Wohnorts gesamthaft
in der Lage sein, seine Aufgaben in der
Vermögensverwaltungsgesellschaft einwandfrei zu erfüllen;
c) auf Grund seiner Ausbildung und
seiner bisherigen Laufbahn fachlich für die vorgesehene Aufgabe
ausreichend qualifiziert sein; die einschlägige praktische
Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
d) tatsächlich und leitend in der
Gesellschaft tätig sein;
e) mit den für die Geschäftsführung
notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Hierzu zählen
namentlich ein im Öffentlichkeitsregister eingetragenes
Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
f) entweder Gesellschafter oder
Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein; und
g) sich mit einem den Erfordernissen
der Gesellschaft entsprechenden Arbeitspensum tatsächlich am
inländischen Sitz betätigen.
2) Ein und dieselbe Person kann
höchstens Geschäftsführer von zwei
Vermögensverwaltungsgesellschaften sein.
3) Der Nachweis über die tatsächliche
Leitung ist mit geeigneten Mitteln zu erbringen.
4) Der Geschäftsführer ist für die
fachlich einwandfreie Erbringung der Dienstleistungen und für die
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, einschliesslich der
Meldepflichten, verantwortlich.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 8
Eigene Mittel
1) Eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft muss dauernd Eigenmittel
aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer fixen Betriebskosten
der letzten Jahresrechnung entsprechen. Für
Vermögensverwaltungsgesellschaften, bei denen noch keine
Jahresrechnung vorliegt, sind die im Geschäftsplan veranschlagten
fixen Betriebskosten heranzuziehen. Ungeachtet dieses
Eigenmittelerfordernisses hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft
das bei Bewilligungserteilung geforderte Eigenkapital als
Mindestkapital dauernd zu halten.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind
von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten
Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu
erfüllen.
3) Das dauernde Vorliegen des
Mindestkapitals sowie der erforderlichen Eigenmittelunterlegung
hat die Revisionsstelle jährlich zu prüfen.
4) Die Regierung regelt das Nähere,
insbesondere die Berechnung der eigenen Mittel sowie der fixen
Betriebskosten, mit Verordnung.
Art. 9
Inhalt und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung berechtigt die
Vermögensverwaltungsgesellschaft zur gewerbsmässigen Erbringung
und Vermittlung der Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1.
2) Die Bewilligung kann mit Auflagen
verbunden werden.
Art. 10
Bewilligungs- und meldepflichtige
Änderungen
1) Einer vorgängigen Bewilligung durch
die FMA bedürfen:
a) jede beabsichtigte personelle
Änderung in der Geschäftsführung sowie der beabsichtigte Wechsel
der Revisionsstelle; und
b) jede beabsichtigte Änderung der
Statuten und des Geschäftsreglements, die den Geschäftskreis,
das Eigenkapital oder die Organisation betreffen, sowie jeder
beabsichtigte Erwerb und jede beabsichtigte Aufgabe einer
qualifizierten Beteiligung.
2) Einer vorgängigen Meldung an die
FMA bedarf jede beabsichtigte personelle Änderung des
Verwaltungsrates.
3) Der FMA sind alle Informationen zur
Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach
Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern,
dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Eintragungen ins Öffentlichkeitsregister sind in Fällen nach Abs.
1 erst nach Bewilligung durch die FMA, in Fällen nach Abs. 2 erst
nach Meldung an die FMA zulässig.
4) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
III. Rechte und Pflichten
Art. 11
Bezeichnungsschutz, Firma
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit
als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen, dürfen in
der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der
Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine
Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft haben.
2) Die Firma bedarf der Genehmigung
der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht.
Art. 12
Delegation von Tätigkeiten
1) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaft kann eine oder mehrere ihrer
Tätigkeiten zum Zweck einer effizienten Geschäftsführung oder zur
Erbringung ihrer Dienstleistungen an Dritte delegieren.
2) Die Delegation von Haupttätigkeiten
bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
der Delegierte die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
3) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an
Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die
notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und
Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind Personendaten und
andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein
aufzubewahren. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation
nicht verletzt werden.
4) Die Bewilligung zur Delegation kann
entzogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt
sind.
5) Die Regierung regelt insbesondere
Umfang und Voraussetzungen der Delegation mit Verordnung.
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
kann in eine Fondsleitung im Sinne des Gesetzes über
Investmentunternehmen umgewandelt werden, wenn sie die
Erfordernisse des Gesetzes über Investmentunternehmen erfüllt. Mit
der Umwandlung erlischt die Bewilligung als
Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 14
Wohlverhaltensregeln und
Standesrichtlinien
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
und deren Angestellte haben ihre Dienstleistungen gewissenhaft,
redlich, ehrlich und professionell im bestmöglichen Interesse
ihrer Kunden, insbesondere nach Massgabe der Art. 15 bis 19, zu
erbringen sowie durch ihr Verhalten die Ehre und das Ansehen des
Berufsstandes zu wahren.
2) Die FMA erlässt nähere Ausführungen
zu den Wohlverhaltensregeln in einer Richtlinie. Diese dient als
Interpretationshilfe und kann zur Auslegung von Rechten und
Pflichten herangezogen werden.
3) Die FMA kann Standesrichtlinien für
verbindlich erklären.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit
Verordnung.
Art. 15
Kundenprofil
1) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaft erstellt ein Kundenprofil, um die
für den betreffenden Kunden oder potenziellen Kunden geeignet
erscheinenden Dienstleistungen und Finanzinstrumente erbringen
bzw. empfehlen zu können.
2) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaft holt von ihren Kunden die für die
Erstellung des Kundenprofils erforderlichen Angaben über deren
Finanzlage, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen im
Anlagebereich ein.
3) Lehnt der Kunde oder potenzielle
Kunde es ab, die in Abs. 2 genannten Angaben zu machen oder macht
er unzureichende Angaben, so weist ihn die
Vermögensverwaltungsgesellschaft darauf hin, dass eine solche
Entscheidung es ihr nicht ermöglicht, zu beurteilen, ob die in
Betracht gezogene Dienstleistung oder das in Betracht gezogene
Produkt für ihn geeignet ist.
4) Die Ablehnung bzw. das Vorliegen
unzureichender Angaben nach Abs. 3 ist von der
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Kundenprofil zu dokumentieren
und vom Kunden schriftlich zu bestätigen.
Art. 16
Aufklärungspflicht
1) Kunden und potenzielle Kunden sind
in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu
stellen über:
a) die
Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihre Dienstleistungen;
b) vorgeschlagene Anlagestrategien
und Finanzinstrumente; diese haben auch geeignete Leitlinien und
Warnhinweise zu den mit der Anlage in diese Finanzinstrumente
sowie mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken zu
umfassen; und
c) die Kosten.
2) Die Informationen nach Abs. 1
sollen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden nach
vernünftigem Ermessen die genaue Art und die Risiken der
Dienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der
ihnen angeboten wird, verstehen können und somit auf informierter
Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die Informationen
nach Abs. 1 Bst. a und c können in standardisierter Form zur
Verfügung gestellt werden.
3) Gelangt die
Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Grund der nach Art. 15
erhaltenen Informationen zur Auffassung, dass das Produkt oder die
Dienstleistung für den Kunden oder den potenziellen Kunden nicht
geeignet ist, so weist sie diesen darauf hin.
Art. 17
Informationen und Werbung
1) Alle Informationen, einschliesslich
Marketing-Mitteilungen, welche die
Vermögensverwaltungsgesellschaft an Kunden oder potenzielle Kunden
richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend
sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar
sein.
2) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaft darf weder veranlassen noch
dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihr selbst
verboten ist.
Art. 18
Pflicht zum Abschluss schriftlicher
Vereinbarungen
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft
hat mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung über die
jeweiligen Rechte und Pflichten und die sonstigen Bedingungen
abzuschliessen, insbesondere über:
a) die Art der zu tätigenden
Anlagen;
b) den Umfang der
Vermögensverwaltungsermächtigung; und
c) die Entschädigung der
Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 19
Auskunfts- und Informationspflicht
Die Vermögensverwaltungsgesellschaft
ist verpflichtet, den Kunden zumindest einmal jährlich umfassend,
samt Vorlage eines Vermögens- und Erfolgsausweises, über die
Entwicklung der Anlagen und Kosten zu informieren und ihm auf
Verlangen Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen zu
erteilen.
Art. 20
Vermeidung von Interessenkonflikten
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
haben alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um mögliche
Interessenkonflikte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft
selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsführung, ihrer vertraglich
gebundenen Vermittler und Angestellten - und ihren Kunden oder
zwischen ihren Kunden zu identifizieren, die bei der Erbringung
ihrer Dienstleistungen entstehen können.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften
haben wirksame organisatorische und verwaltungsmässige
Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, durch welche verhindert
wird, dass Interessenkonflikte die Kundeninteressen negativ
beeinflussen.
3) Reichen die organisatorischen oder
verwaltungsmässigen Vorkehrungen der
Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht aus, um nach vernünftigem
Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung
von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die
Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden deutlich die
allgemeine Art und/oder die Quellen der Interessenkonflikte offen,
bevor sie tätig wird.
4) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
Art. 21
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe der
Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Angestellte sowie
sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur
Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der
Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich
gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich
unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die
gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht
gegenüber Aufsichtsorganen sowie Strafgerichten.
Art. 22
Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflicht
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
haben Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten zu führen, die
ausreichen, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
sowie der Verpflichtungen gegenüber Kunden überprüfen zu können.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften
haben der FMA mindestens fünf Jahre lang die einschlägigen
Unterlagen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen
(z.B. Belege, Auszüge), zur Verfügung zu halten.
3) Die Unterlagen nach Abs. 2 können
als Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden,
wenn die Aufzeichnungen mit den Unterlagen übereinstimmen und
jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Bestimmungen des Art.
1059 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und der dazu
erlassenen Verordnung finden sinngemäss Anwendung.
4) Weitergehende Bestimmungen über die
Pflicht zur Aufbewahrung in diesem oder anderen Gesetzen bleiben
vorbehalten.
Art. 23
Heranziehung von vertraglich
gebundenen Vermittlern
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
dürfen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres
Dienstleistungsgeschäfts, die Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen
sowie für Beratungen in Bezug auf die von ihnen angebotenen
Finanzinstrumente und Dienstleistungen heranziehen, sofern diese
im Register nach Abs. 5 oder in einem entsprechenden öffentlichen
Register eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind.
2) Eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet uneingeschränkt für jedes
Handeln oder Unterlassen ihres vertraglich gebundenen Vermittlers,
wenn er in ihrem Namen tätig ist.
3) Vertraglich gebundene Vermittler
dürfen unter Einhaltung der Aufzeichnungspflicht nach Art. 22 Abs.
1 Finanzinstrumente und/oder Gelder von Kunden der
Vermögensverwaltungsgesellschaft verwalten, für die und unter
deren uneingeschränkter Verantwortung sie tätig sind. Diese
Erlaubnis erstreckt sich auf Tätigkeiten in Liechtenstein und -
bei grenzüberschreitenden Geschäften - auf Tätigkeiten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der vertraglich gebundenen
Vermittlern die Verwaltung von Kundengeldern gestattet.
4) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
a) die Tätigkeiten ihrer vertraglich
gebundenen Vermittler zu überwachen, um zu gewährleisten, dass
sie die Bestimmungen dieses Gesetzes ständig einhalten;
b) sicherzustellen, dass ein
vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher
Eigenschaft er handelt und welche
Vermögensverwaltungsgesellschaft er vertritt, wenn er mit Kunden
oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit
diesen Geschäfte abschliesst;
c) durch geeignete Massnahmen
sicherzustellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieses
Gesetzes fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen
Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten
haben, die der vertraglich gebundene Vermittler nach Massgabe
dieses Gesetzes in ihrem Namen ausübt.
5) Die FMA führt ein öffentliches
Register der vertraglich gebundenen Vermittler. In das Register
wird eingetragen, wer:
a) seinen Sitz oder Wohnsitz in
Liechtenstein oder in einem anderen Mitgliedstaat hat, sofern im
letzteren Fall im Herkunftsmitgliedstaat keine Registrierung
vertraglich gebundener Vermittler vorgesehen ist und der
vertraglich gebundene Vermittler von einer inländischen
Vermögensverwaltungsgesellschaft herangezogen wird;
b) einen guten Leumund besitzt und
vertrauenswürdig ist; und
c) über angemessene kaufmännische
und berufliche Kenntnisse verfügt, um alle einschlägigen
Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in
angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden
weitergeben zu können.
6) Der Eintrag im Register wird von
der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die
Voraussetzungen für die Eintragung nach Abs. 5 nicht mehr erfüllt.
7) Das Register ist öffentlich
zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels
Abrufverfahren eingesehen werden.
8) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
Art. 24
Professioneller Kunde
Für professionelle Kunden kann die
Regierung in Bezug auf den Anlegerschutz mit Verordnung
Erleichterungen festlegen.
Art. 25
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
können bei der Erbringung der Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1
Bst. c gegenüber einer geeigneten Gegenpartei von den Bestimmungen
der Art. 15 bis 19 absehen. Wünscht die geeignete Gegenpartei
nicht als solche behandelt zu werden, so kann sie generell oder
für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als Kleinanleger
beantragen.
2) Geeignete Gegenparteien sind
Rechtspersönlichkeiten nach Kapitel I. Ziff. 1 Bst. a bis f sowie
Ziff. 3 des Anhangs.
3) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
C. Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 26
Rechnungslegung
Vermögensverwaltungsgesellschaften,
die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben
die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2.
(mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20.
Titels des PGR einzuhalten.
Art. 27
Verpflichtung zur externen Revision
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen
unabhängige Revisionsstelle nach Art. 43 prüfen zu lassen.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften
haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Unterlagen der
Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege,
Vermögensverwaltungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die
Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung, zu
gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der
Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 28
Periodische Berichte
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen
Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften
sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu
statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
3) Die Regierung regelt insbesondere
Periodizität und Inhalt der Berichte mit Verordnung.
IV. Widerruf, Erlöschen und Entzug von
Bewilligungen
Art. 29
Widerruf
1) Die Bewilligung wird von der FMA
widerrufen, wenn:
a) der Bewilligungsinhaber sie durch
falsche Angaben erschlichen oder auf sonstige rechtswidrige
Weise erhalten hat; oder
b) bei der Bewilligungserteilung
wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
2) Der Widerruf einer Bewilligung wird
auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen
Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 30
Erlöschen
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
a) die Geschäftstätigkeit nicht
innert Jahresfrist aufgenommen wird;
b) die Geschäftstätigkeit während
mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
c) schriftlich darauf verzichtet
wird;
d) der Konkurs rechtskräftig
eröffnet wird;
e) die Firma im
Öffentlichkeitsregister gelöscht wird; oder
f) die
Vermögensverwaltungsgesellschaft in eine Fondsleitung
umgewandelt wird.
2) In begründeten Fällen kann die FMA
auf Antrag die Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b verlängern.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung
wird auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen
Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 31
Entzug
1) Die Bewilligung wird von der FMA
entzogen, wenn:
a) die Voraussetzungen für deren
Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b) die gesetzlichen Pflichten in
schwerwiegender Weise verletzt werden; oder
c) den Aufforderungen der FMA zur
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht Folge
geleistet wird.
2) Der Entzug einer Bewilligung wird
auf Kosten des Bewilligungsinhabers in den amtlichen
Publikationsorganen veröffentlicht.
Art. 32
Zwangsauflösung
1) Eine Gesellschaft, die ohne
Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, kann
von der FMA aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes
erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung
und Fristsetzung erfolgen.
2) Die FMA trifft die für die
Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden
Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die
notwendigen Weisungen.
V. Verhältnis zum Europäischen
Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten
A. Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 33
Auslandstätigkeit inländischer
Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem
Gesetz erteilt wurde, dürfen ihre Tätigkeit in einem anderen
Mitgliedstaat entweder im Rahmen der Errichtung einer
Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern eine Dienstleistung nach
Art. 3 Abs. 1 Bst. a, b oder c tatsächlich erbracht wird.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen
nach Art. 30g und 30h des Bankengesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 34
Inlandstätigkeit ausländischer
Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen die
Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 im Inland entweder im Rahmen
der Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ohne Bewilligung
nach diesem Gesetz erbringen, sofern sie dazu in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind.
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen
nach Art. 30i, 30k und 30l des Bankengesetzes sinngemäss
Anwendung.
Art. 35
Berichterstattung und Auskunftspflicht
bei Zweigniederlassungen
1) Ausländische
Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in
Liechtenstein haben der FMA für statistische Zwecke in
regelmässigen Abständen über die Tätigkeit dieser
Zweigniederlassungen Bericht zu erstatten.
2) Die FMA kann in Ausübung der ihr
mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von den
Zweigniederlassungen der Vermögensverwaltungsgesellschaften die
Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der
für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.
3) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
Art. 36
Auslandstätigkeit inländischer
Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften
mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem
Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im
Drittstaat aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende
Bewilligung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner
Bewilligungspflicht unterliegen.
2) Im Übrigen richtet sich die
Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 nach den im
betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. 37
Inlandstätigkeit ausländischer
Vermögensverwaltungsgesellschaften
Vermögensverwaltungsgesellschaften
bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittstaat
bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs.
1, sofern sie in Liechtenstein aktiv Kunden akquirieren, einer
Bewilligung nach Art. 5.
VI. Aufsicht
Art. 38
Organe
Mit der Durchführung dieses Gesetzes
werden betraut:
a) die FMA;
b) die Revisionsstellen; und
c) das Landgericht.
Art. 39
Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses
Gesetzes betrauten Organe sowie allfällig durch diese beigezogene
weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen
Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt
werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis
unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden.
Vorbehalten bleiben strafrechtliche Bestimmungen sowie besondere
gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft durch Gerichtsbeschluss das
Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so
können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte
beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren
weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren
erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Fälle, die unter
das Strafrecht fallen, dürfen die FMA, alle anderen
Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und
juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss
diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer
Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information
übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser
Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere
Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information
übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche
die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.
5) Die Bestimmungen dieses Artikels
schliessen den Austausch und die Übermittlung vertraulicher
Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines
anderen Mitgliedstaates empfangen wurden, durch die FMA im
Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nicht aus.
Art. 40
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren
richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. Finanzmarktaufsicht (FMA)
Art. 41
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug
dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die
Einhaltung der Wohlverhaltensregeln und der für verbindlich
erklärten Standesrichtlinien. Sie trifft die für den Vollzug
notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:
a) direkt;
b) in Zusammenarbeit mit anderen
Aufsichtsorganen; oder
c) durch Antrag bei der
Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
a) die Erteilung, der Widerruf und
der Entzug von Bewilligungen;
b) die Überprüfung der Revisions-
und Jahresberichte;
c) die Ernennung von Sachwaltern und
die Entscheidung über deren Vergütung;
d) die Führung eines Verzeichnisses
der bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften und eines
Registers der vertraglich gebundenen Vermittler;
e) die Ahndung von
Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3.
3) Die FMA kann insbesondere:
a) von den
Vermögensverwaltungsgesellschaften und ihren Revisionsstellen
sowie deren Angestellten alle für den Vollzug dieses Gesetzes
erforderlichen Auskünfte und Abklärungen verlangen;
b) ausserordentliche Revisionen
anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände
durchführen;
c) Entscheidungen und Verfügungen
erlassen; sie kann diese nach vorheriger Androhung
veröffentlichen, wenn sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft
diesen widersetzt;
d) bereits existierende
Informationen und Aufzeichnungen von Telefongesprächen
anfordern;
e) die Einstellung einer Praxis, die
gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen oder die
Wohlverhaltensregeln oder die für verbindlich erklärten
Standesrichtlinien verstösst, verlangen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen
dieses Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so
ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und
zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass
ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit
ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen
Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um
unterstellte Personen handelte.
6) Die FMA kann im Einzelfall durch
Kundmachung in den amtlichen Publikationsorganen die
Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes
Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3
Abs. 1 zu erbringen. Die FMA kann diese Mitteilung ebenfalls durch
Abrufverfahren einsehbar machen.
7) Die FMA informiert die Regierung
über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die
liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der
Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3
Abs. 1 in einem Drittstaat haben. Die Regierung muss diese Meldung
der EFTA-Überwachungsbehörde weiterleiten.
8) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
Art. 42
Datenbearbeitung
1) Die FMA kann alle Daten,
einschliesslich Persönlichkeitsprofile und besonders
schützenswerte Personendaten über administrative oder
strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von mit der Verwaltung
und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
betrauten Personen, bearbeiten, welche notwendig sind, um den
Aufgaben nach diesem Gesetz nachzukommen.
2) Die bearbeiteten Personendaten
werden nach Auflösung und Löschung der
Vermögensverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen des
Archivgesetzes archiviert.
Art. 43
Grundsatz
1) Als Revisionsstelle von
Vermögensverwaltungsgesellschaften können eingesetzt werden:
a) Wirtschaftsprüfer oder
Revisionsgesellschaften nach dem Gesetz über die
Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften;
b) Revisionsgesellschaften nach dem
Bankengesetz; oder
c) Revisionsgesellschaften nach dem
Gesetz über Investmentunternehmen.
2) Die Revisionsstellen sind
verpflichtet, die verantwortlichen Revisoren der FMA vor
Revisionsbeginn zu melden.
3) Die Revisionsstelle hat ihre
Geschäftsführung und die Organisation dermassen auszugestalten,
dass sie in der Lage ist, die Revisionsaufträge dauernd und
sachgemäss auszuführen.
4) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
Art. 44
Aufgaben
1) Die Revisionsstelle prüft, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der
Vermögensverwaltungsgesellschaften diesem Gesetz, den dazu
erlassenen Verordnungen, den Wohlverhaltensregeln, den für
verbindlich erklärten Standesrichtlinien und allfälligen
Statuten entspricht;
b) die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind; und
c) der Geschäftsbericht den
gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
2) Der Revisionsbericht ist spätestens
sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gleichzeitig an den
Verwaltungsrat bzw. die Komplementäre der
Vermögensverwaltungsgesellschaft und an die FMA zu übermitteln.
3) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
Art. 45
Beanstandungen
1) Stellt die Revisionsstelle
Verletzungen von gesetzlichen Vorschriften oder sonstige
Missstände fest, setzt sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft
eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmässigen
Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, erstattet die
Revisionsstelle Meldung an die FMA.
2) Die Revisionsstelle hat die FMA
sofort zu benachrichtigen, wenn:
a) eine Fristansetzung zwecklos
erscheint;
b) sie eine mit der Verwaltung einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft betraute Person einer
strafbaren Handlung verdächtigt; oder
c) andere schwere Missstände
bestehen, welche dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufen,
insbesondere:
1. bei Vorliegen eines erheblichen
Verstosses gegen die Bewilligungsvoraussetzungen oder die für
die Ausübung der Tätigkeit von
Vermögensverwaltungsgesellschaften geltenden Regelungen;
2. wenn der Fortbestand der
Vermögensverwaltungsgesellschaft in Frage gestellt ist; oder
3. bei Vorliegen eines
Sachverhalts, der dazu führt, dass im Revisionsbericht
empfohlen wird, die Jahresrechnung nur mit Einschränkungen zu
genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen.
3) Die Revisionsstelle ist ferner zur
Meldung jedes Sachverhalts nach Abs. 2 verpflichtet, von dem sie
in Ausübung ihrer Tätigkeit in Bezug auf ein Unternehmen Kenntnis
erlangt, das in enger Verbindung zu einer von ihr zu prüfenden
Vermögensverwaltungsgesellschaft steht.
4) Revisionsstellen, die der FMA nach
Treu und Glauben Sachverhalte nach Abs. 2 und 3 zur Kenntnis
bringen, verstossen dadurch nicht gegen eine etwaige vertragliche
oder gesetzliche Beschränkung der Informationsweitergabe. Die
Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keinerlei Haftung
für die Revisionsstelle nach sich.
5) Beanstandungen müssen jedenfalls in
den nach diesem Gesetz zu erstellenden Revisionsbericht
aufgenommen werden.
Art. 46
Kosten der Revision
1) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der
ordentlichen sowie der ausserordentlichen Revision. Die Kosten der
Revision richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer
Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die
Revision ist untersagt.
Art. 47
Strafbehörde
Das Landgericht ist Strafbehörde bei
Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 und 2.
E. Ernennung eines Sachwalters
Art. 48
Grundsatz
1) Die FMA ernennt einen Sachwalter
für:
a) handlungsunfähige
Vermögensverwaltungsgesellschaften;
b)
Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Bewilligung widerrufen
oder entzogen wurde.
2) Die FMA bringt den Sachwalter beim
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zur Eintragung.
3) Die
Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Kunden die Ernennung
eines Sachwalters mitzuteilen.
4) Der Sachwalter beantragt bei der
FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zu einer
Nachfolgeregelung oder die Auflösung.
5) Die FMA entscheidet über die
Vergütung an den Sachwalter.
F. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit anderen
inländischen Behörden
Art. 49
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer
Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für
die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Grundbuch- und
Öffentlichkeitsregisteramt hat der FMA alle Änderungen von
Einträgen im Öffentlichkeitsregister, die eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat
der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des
Öffentlichkeitsregisters zu gewähren.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen
Behörden von Mitgliedstaaten
Art. 50
Grundsatz
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer
Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
nach Massgabe dieses Gesetzes eng zusammen.
Art. 51
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur
Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen,
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die
Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG verstossen oder verstossen
haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so
genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein
Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder
verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen
dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die
benachrichtigende Behörde über die ergriffenen Massnahmen und das
Verfahren.
Art. 52
Überwachung, Überprüfung vor Ort und
Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines
Mitgliedstaates kann die FMA um Zusammenarbeit bei einer
Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung
ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine
Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen
ihrer Befugnisse tätig, indem sie:
a) die Überprüfungen oder
Ermittlungen selbst vornimmt;
b) der ersuchenden Behörde die
Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
c) Revisionsstellen oder
Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder
Ermittlung gestattet.
3) Die FMA kann die zuständige Behörde
eines Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung,
einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
Art. 53
Informationsaustausch
1) Die FMA übermittelt einer
ersuchenden zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates alle
Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben
nach der Richtlinie 2004/39/EG benötigt.
2) Die FMA hat bei der Übermittlung
von Informationen anzugeben,
a) welche der übermittelten
Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das
Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen
Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie
b) für welche Zwecke die
übermittelten Informationen verwendet werden dürfen.
3) Die FMA kann die zuständigen
Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller
Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an
die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane weiterleiten. Ausser in
gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit
ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben,
und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung
gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische
Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA
unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt
hat.
4) Die in Art. 38 genannten
Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche
oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen
erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für
folgende Zwecke verwenden:
a) zur Prüfung, ob die
Bewilligungsvoraussetzungen für
Vermögensverwaltungsgesellschaften erfüllt sind;
b) zur Überwachung der Ausübung der
Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis,
insbesondere hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen
Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmässigen und
buchhalterischen Organisation und der internen
Kontrollmechanismen;
c) zur Überwachung des reibungslosen
Funktionierens der Handelsplätze;
d) zur Verhängung von Sanktionen;
e) im Rahmen von
Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der
FMA nach Art. 60; oder
f) im Rahmen aussergerichtlicher
Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 61.
5) Dieser Artikel sowie die Art. 39,
57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA den
Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der
Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden
sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der
Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig
stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA
die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
6) Die Regierung kann das Nähere mit
Verordnung regeln.
Art. 54
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf
Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer
Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 52 oder auf
Austausch von Informationen nach Art. 53 nur ablehnen, wenn:
a) die Ermittlung, die Überprüfung
vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Information die
Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
b) auf Grund derselben Handlungen
und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem
inländischen Gericht anhängig ist; oder
c) in Liechtenstein gegen die
betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein
rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die
FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert
sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 55
Konsultation zwischen den Behörden vor
Bewilligungserteilung
1) Die FMA konsultiert vor der
Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen
betroffenen Mitgliedstaates, wenn die
Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Tochterunternehmen einer
Wertpapierfirma oder einer Bank ist, die in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist;
b) Tochterunternehmen des
Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder einer Bank ist,
die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen
Personen kontrolliert wird, die zugleich eine in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder Bank
kontrollieren.
2) Die FMA konsultiert vor der
Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die
Überwachung von Banken oder Versicherungsunternehmen zuständigen
Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:
a) Tochterunternehmen einer/eines im
EWR zugelassenen Bank oder Versicherungsunternehmens ist;
b) Tochterunternehmen des
Mutterunternehmens einer/eines im EWR zugelassenen Bank oder
Versicherungsunternehmens ist; oder
c) von natürlichen oder juristischen
Personen kontrolliert wird, die zugleich eine/ein in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassene Bank oder zugelassenes
Versicherungsunternehmen kontrollieren.
3) Die FMA konsultiert die in Abs. 1
und 2 genannten Behörden insbesondere hinsichtlich der Überprüfung
der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder der Verwaltung sowie des
Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines
anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten.
4) Wird die FMA von den in Abs. 1 und
2 genannten Behörden konsultiert, übermittelt sie alle
Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder
Mitglieder sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen,
welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen
zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der
laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die
Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
Art. 56
Sicherungsmassnahmen
1) Hat die FMA klare und nachweisliche
Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des
freien Dienstleistungsverkehrs tätige
Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dass eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in
Liechtenstein gegen die Verpflichtungen gemäss der Richtlinie
2004/39/EG verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde
des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die
Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.
2) Verhält sich die
Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder
weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art
und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem
ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich
ist, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle geeigneten
Massnahmen, um den Schutz der Kunden und das ordnungsgemässe
Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Zu diesen Massnahmen
gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden
Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein
zu untersagen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen
Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
3) Stellt die FMA fest, dass eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Zweigniederlassung in
Liechtenstein die Gesetzesvorschriften, Wohlverhaltensregeln oder
Standesrichtlinien nicht beachtet, so fordert sie die betreffende
Vermögensverwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige
Situation zu beenden.
4) Kommt die
Vermögensverwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, so
trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende
Vermögensverwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation
beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden
des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.
5) Verletzt die
Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der FMA getroffenen
Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann
die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um
weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit
erforderlich, kann sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft auch
neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die
EFTA-Überwachungsbehörde wird von diesen Massnahmen unverzüglich
in Kenntnis gesetzt.
6) Jede Massnahme gemäss diesem
Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer
Vermögensverwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu
begründen und der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft
mitzuteilen.
3. Zusammenarbeit mit zuständigen
Behörden von Drittstaaten
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