Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein
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Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein gründen: Sorgfaltspflicht

 

Liechtenstein verfügt seit Beginn des Jahres 1997 über eine gesetzliche Regelung der beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften. Das per 1. Januar 1997 in Kraft getretene Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) erwies sich seither, insbesondere seit der bedeutenden und per 1.1.2001 in Kraft getretenen Gesetzesrevision, als solide Grundlage zur Sicherung eines auch hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität qualitativ hochstehenden Finanzplatzes.

Bei den mit dem SPG verfolgten Zielen - Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und (neu) Terrorismusfinanzierung - handelt es sich um liechtensteinische, gleichzeitig aber auch um Ziele der internationalen Staatengemeinschaft, welche wiederum nur durch internationale Zusammenarbeit erreicht werden können. Die seit der letzten bedeutenden Revision des SPG im Jahr 2000 resultierenden internationalen Entwicklungen im Bereich Sorgfaltspflichten waren denn auch der Hauptgrund für eine formelle Totalrevision des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtrechts. Materiell hingegen bedeutete diese Revision keinen Systemwechsel. 
 

Die formelle Totalrevision führte zum Erlass eines neuen Sorgfaltspflichtgesetzes (SPGPDF-Download  ) sowie einer neuen Sorgfaltspflichtverordnung (SPVPDF-Download  ). Beide Erlasse sind am 01.02.2005 in Kraft getreten. In den Gesetzesmaterialien (Bericht und Antrag Nr. 64/2004 der Regierung an den Landtag vom 17.08.2004PDF-Download  ; Stellungnahme Nr. 103/2004 der Regierung an den Landtag vom 26.10.2004PDF-Download  ) finden Sie erläuternde Ausführungen zu den mit der Revision verbundenen Neuerungen.
Das Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) findet auf sorgfaltspflichtige Personen und Unternehmen Anwendung, wenn und soweit solche Personen oder Unternehmen berufsmässig Finanzgeschäfte ausüben. Somit kann zwischen einem persönlichen und einem sachlichen Geltungsbereich des Sorgfaltspflichtgesetzes unterschieden werden.

Enstprechend enthält das Sorgfaltspflichtgesetz in Art. 3 SPG, welcher den persönlichen Geltungsbereich umschreibt, eine Aufzählung derjenigen Personen und Unternehmen (= Sorgfaltspflichtige), auf welche das SPG Anwendung findet. In Art. 4 SPG findet sich eine Umschreibung des sachlichen Geltungsbereiches und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeiten Finanzgeschäfte im Sinne der Sorgfaltspflichtgesetzgebung darstellen.

 

Art. 3 SPG

1) Dieses Gesetz gilt für die nachstehend aufgeführten Unternehmen und Personen (Sorgfaltspflichtige):

a) Banken und Finanzgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz, E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geldgesetz sowie liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Banken, Finanzgesellschaften und E-Geld-Instituten;

b) liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Wertpapierfirmen;

c) Investmentunternehmen mit einer Konzession nach dem Gesetz über Investmentunternehmen;

d) Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, sowie entsprechende liechtensteinische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen;

e) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft;

f) Spielbanken;

g) natürliche und juristische Personen mit einer Bewilligung nach dem Gesetz über die Treuhänder;

h) natürliche Personen mit einer Bestätigung nach Art. 180a PGR;

i) Wechselstuben;

k) Rechtsanwälte, die in die Rechtsanwaltslisten nach dem Gesetz über die Rechtsanwälte eingetragen sind, sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 67 des Gesetzes über die Rechtsanwälte;

l) natürliche und juristische Personen mit einer Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften sowie spezialgesetzliche Revisionsstellen;

m) Immobilienmakler;

n) Händler mit wertvollen Gütern und Versteigerer;

o) Versicherungsmakler mit einer Bewilligung nach dem Versicherungsvermittlungsgesetz für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck.

2) Sorgfaltspflichtige sind auch solche Unternehmen und Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen, aber berufsmässig Finanzgeschäfte ausüben.

3) Steuerbefreite Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

4) Sorgfaltspflichtige nach Abs. 1 Bst. i, m und n sowie Abs. 2 haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (Art. 23) unverzüglich schriftlich zu melden.

Art. 4 SPG

1) Dieses Gesetz findet auf die berufsmässige Ausübung von Finanzgeschäften Anwendung.

2) Als Finanzgeschäfte gelten:

a) jede Annahme oder Aufbewahrung von fremden Vermögenswerten sowie die Mithilfe bei der Annahme, Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte; oder

b) die Errichtung eines im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als Organ eines solchen. Ein im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätiger Rechtsträger ist namentlich eine juristische Person, eine Gesellschaft, eine Treuhänderschaft oder sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, die im Domizilstaat keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes führt. Abs. 3 Bst. d bleibt vorbehalten.

3) Nicht als Finanzgeschäfte gelten:

a) Vertragsbeziehungen eines Investmentunternehmens, das weder Anteilskonten führt noch selbst Anteile anbietet oder vertreibt;

b) Vertragsbeziehungen in Form eines ausschliesslichen Vermögensverwaltungsauftrages mit eingeschränkter Vollmacht für ein kundenindividuelles Bankkonto oder -depot. Als eingeschränkt gilt die Vermögensverwaltungsvollmacht insbesondere, wenn kumulativ die Möglichkeit von Direktanlagen sowie - ausser zum Einzug angemessener Verwaltungsgebühren - die Belastung und die Saldierung des Kontos oder Depots vom Vollmachtgeber ausgeschlossen sind;

c) Geschäftsbeziehungen von Rechtsanwälten und Rechtsagenten, es sei denn, der Rechtsanwalt oder Rechtsagent wirkt ausserhalb einer forensischen Tätigkeit für seinen Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mit, die Folgendes betreffen:

1. den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;

2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten des Klienten;

3. die Eröffnung oder Verwaltung von Konten, Depots oder Schrankfächern;

4. die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von juristischen Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften und sonstigen Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erforderlichen Mittel; oder

5. die Errichtung eines im Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers im Sinne von Abs. 2 Bst. b auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als Organ eines solchen. Bst. d bleibt vorbehalten; oder

d) die Errichtung einer Holdinggesellschaft auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als Organ einer solchen, jeweils soweit sie als Instrument zur Bildung eines operativen Konzerns dient.

4) Den Finanzgeschäften gleichgestellt sind:

a) Geschäfte von Händlern mit wertvollen Gütern und Versteigerern, wenn eine Bezahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mehr als 25 000 Franken beläuft, unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen offensichtlich eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; oder

b) das Gewähren von Eintritt in eine Spielbank an Besucher, unabhängig davon, ob der Besucher tatsächlich am Spielbetrieb teilnimmt oder Spielmarken kauft oder verkauft.

5) Wird in diesem Gesetz der Begriff "Geschäftsbeziehung" verwendet, so bezieht sich dieser jeweils auf ein Finanzgeschäft oder ein dem Finanzgeschäft gleichgestelltes Geschäft im Sinne dieses Artikels.

 

Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG) Externer Link
Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) Externer Link 
Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) Externer Link
Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei Finanzgeschäften (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) Externer Link

Verordnung zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (VVO) Externer Link

Verordnung über die Erhebung von Aufsichtsabgaben und Gebühren nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz Externer Link

Verordnung zum Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankenverordnung) Externer Link

Verordnung über Investmentunternehmen (IUV) Externer Link

Verordnung zum Sorgfaltspflichtgesetz (Sorgfaltspflichtverordnung, SPV) Externer Link

 

 

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