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Art. 4 SPG
1) Dieses Gesetz findet auf die
berufsmässige Ausübung von Finanzgeschäften Anwendung.
2) Als Finanzgeschäfte gelten:
a) jede Annahme oder Aufbewahrung
von fremden Vermögenswerten sowie die Mithilfe bei der Annahme,
Anlage oder Übertragung solcher Vermögenswerte; oder
b) die Errichtung eines im
Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers auf fremde
Rechnung oder die Tätigkeit als Organ eines solchen. Ein im
Domizilstaat nicht kaufmännisch tätiger Rechtsträger ist
namentlich eine juristische Person, eine Gesellschaft, eine
Treuhänderschaft oder sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit
unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, die im
Domizilstaat keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder
eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes führt.
Abs. 3 Bst. d bleibt vorbehalten.
3) Nicht als Finanzgeschäfte
gelten:
a) Vertragsbeziehungen eines
Investmentunternehmens, das weder Anteilskonten führt noch selbst
Anteile anbietet oder vertreibt;
b) Vertragsbeziehungen in Form
eines ausschliesslichen Vermögensverwaltungsauftrages mit
eingeschränkter Vollmacht für ein kundenindividuelles Bankkonto
oder -depot. Als eingeschränkt gilt die
Vermögensverwaltungsvollmacht insbesondere, wenn kumulativ die
Möglichkeit von Direktanlagen sowie - ausser zum Einzug
angemessener Verwaltungsgebühren - die Belastung und die
Saldierung des Kontos oder Depots vom Vollmachtgeber
ausgeschlossen sind;
c) Geschäftsbeziehungen von
Rechtsanwälten und Rechtsagenten, es sei denn, der Rechtsanwalt
oder Rechtsagent wirkt ausserhalb einer forensischen Tätigkeit für
seinen Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder
Immobilientransaktionen mit, die Folgendes betreffen:
1. den Kauf und Verkauf von
Immobilien oder Unternehmen;
2. die Verwaltung von Geld,
Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten des Klienten;
3. die Eröffnung oder Verwaltung
von Konten, Depots oder Schrankfächern;
4. die Beschaffung der zur
Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von juristischen
Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften und sonstigen
Gemeinschaften oder Vermögenseinheiten erforderlichen Mittel; oder
5. die Errichtung eines im
Domizilstaat nicht kaufmännisch tätigen Rechtsträgers im Sinne von
Abs. 2 Bst. b auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als Organ
eines solchen. Bst. d bleibt vorbehalten; oder
d) die Errichtung einer
Holdinggesellschaft auf fremde Rechnung oder die Tätigkeit als
Organ einer solchen, jeweils soweit sie als Instrument zur Bildung
eines operativen Konzerns dient.
4) Den Finanzgeschäften
gleichgestellt sind:
a) Geschäfte von Händlern mit
wertvollen Gütern und Versteigerern, wenn eine Bezahlung in bar
erfolgt und sich der Betrag auf mehr als 25 000 Franken beläuft,
unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder
in mehreren Vorgängen, zwischen denen offensichtlich eine
Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; oder
b) das Gewähren von Eintritt in
eine Spielbank an Besucher, unabhängig davon, ob der Besucher
tatsächlich am Spielbetrieb teilnimmt oder Spielmarken kauft oder
verkauft.
5) Wird in diesem Gesetz der
Begriff "Geschäftsbeziehung" verwendet, so bezieht sich dieser
jeweils auf ein Finanzgeschäft oder ein dem Finanzgeschäft
gleichgestelltes Geschäft im Sinne dieses Artikels. |