|
|
|
Firmengründung USA,
Corporation, Firmengründung Delaware, Firmengründung
CALIFORNIA, FLORIDA

Firmengründung USA:
Die Corporation und
Steuern
Vorteil
Nr. 2: Steuerminderung
Umsatzsteuer USA
Einleitung
Die USA sind kein
Niedrigsteuerland für Unternehmen, jedenfalls nicht im Vergleich zu
z.B. Zypern
oder England.
Es sei denn, der steuerbare Gewinn liegt bei maximal 50.000 USD.
Steuervorteile können sich jedoch insbesondere im Rahmen der
Umsatzsteuer ergeben (sales Taxes), zumal bei internationalen
Sachverhalten. Beispiel Warenlieferung an Drittländer, z.B.
Deutschland: Die INC in Oregon (einzige steuerliche Betriebsstätte
in den USA) kauft Waren in Fernost ein und verkauft diese an deutsche
Privatpersonen (mithin deutsche Privatpersonen haben eine
Vertragsanbindung mit der US INC). Mithin stellt die US INC ohne USt
in Rechnung (in Oregon gibt es keine Umsatzsteuer), statt in
Deutschland 16% (ab 2007 dann 19% Umsatzsteuer). Ist der Warenwert
unter 22,00 Euro/Stück erfolgt in Deutschland keine
Einfuhrumsatz-Besteuerung (z.B. wenn die US INC an ein deutsches
Warenlager liefert). Bei Dienstleistungen an z.B. deutsche Personen
oder Firmen bleibt der Umsatz gänzlich nicht steuerbar: Die deutsche
natürliche oder juristische Person beauftragt die US INC mit der
Durchführung einer Dienstleistung. Mithin stellt die US INC ohne USt
in Rechnung (nicht steuerbarer Umsatz). Handelt es sich beim
"Empfänger der Dienstleistung" allerdings um ein deutsches Unternehmen
mit USt-ID, muss das Unternehmen 16% des Betrages an das deutsche
Finanzamt abführen.
Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal
Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt nur 15% bei
Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an
bis zum Höchstsatz von 30% (Erst nach Nettogewinnen von $10 Millionen
geht es auf 36%). Es gibt (in den von uns empfohlenen Staaten)
keine Umsatz-, Vermögens-, Mehrwert- oder Gewerbesteuern. Es ist
allerdings zu beachten, dass sich dies nur auf Steuern der U.S.
Bundesregierung (Federal Taxes) bezieht und alle einzelnen
Bundesstaaten außerdem noch zusätzliche Steuerbedingungen
haben (Bundesstaatliche Körperschaftssteuer zwischen 5,0- 10,5 %).
Aus diesem Grund ist es von Vorteil, sich gleich von vornherein einen
steuerfreien Staat wie z.B. Nevada für die Corporationsgründung
oder für den Sitz der Corporation auszusuchen, damit Sie sich dann nur
noch mit der Federal Tax von 15% bis höchstens 30% zu befassen haben.
Wenn Sie uns Ihren Gewinn p.a. mitteilen, können wir Ihnen die
Ertragssteuerlast genau ausrechnen.
Grundsätzliches zur Besteuerung im
Vorfeld
Da die USA nicht zur europäischen
Gemeinschaft gehören, ist die EU-Niederlassungsfreiheit nicht
anwendbar. Infolge muss zur Anerkenntnis der steuerlichen
Betriebsstätteneigenschaft- aus deutscher Sicht- ein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in den USA
nachgewiesen werden (voll eingerichtetes Büro). Vergleiche auch:
Wir empfehlen
Regus-Office (virtuelles Domizil),
am Besten natürlich ein richtiges Büro. Dieses jedenfalls dann, wenn
die deutschen Steuerbehörden einen Zusammenhang zwischen deutscher
natürlicher oder jur. Person und US INC herleiten können (z.B.
Repräsentanz oder Niederlassung der INC in Deutschland, deutscher ist
Erkennbar Mehrheits-Shareholder, als mehr als 50% Shares).
Zusätzlich muss der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" in den USA sein,sofern
Weltversteuerung in den USA. Mithin muss ein in den USA steuerlich
Ansässiger im Sinne als Präsident der Gesellschaft auftreten
(Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenbegriff "Ort der
geschäftlichen Oberleitung"). Entweder stellen wir einen Präsidenten
treuhänderisch (US Anwalt tritt nach außen als Präsident der
Gesellschaft auf) bzw. Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen
Lebensmittelpunkt in die USA. Alternativ können Sie natürlich einen
US-Bürger als Präsidenten einstellen.
Shareholder: Die Shareholder
sind die eigentlichen Besitzer" der US INC. Hält der Präsident
(Treuhand-Präsident) keine Shares, hat er auch keine
Entscheidungsrechte. Shareholder werden in den US Bundesstaaten wo wir
die Gründung realisieren nicht ins Handelsregister eingetragen
(Ausnahmen: Vorbörsliche oder börsliche Emission). Mithin sind die
Shareholder nur durch das Aktienbook oder die Aktien selbst zu
identifizieren (erhält Gründer). I.d.R. ist es ratsam die
Shareholderanteile durch entsprechende Gestaltungen steuerlich zu
optimieren, damit sich Zuflüsse an den deutschen Anteilseigner nicht
negativ auswirken. I.d.R. greift bei US Gesellschaften
die
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht, da USA kein
Niedrigsteuerland im Sinne AStG ist (Ausnahme z.B. Nevada oder Dell.).
Hält also z.B. eine
englische Limited
mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland die Shares, können die
US Erträge in der deutschen Limited steuerfrei vereinnahmt werden, vor
Abzug der US Quellensteuer, da EU-Mutter-Tochter-Richtlinie keine
Anwendung findet. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn die Erträge
an den Anteilseigner der Ltd- sofern natürliche Person- weitergeleitet
werden, mithin Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren.
Hier eine Übersicht der
bundesstaatlichen Körperschaftssteuern:
RANGE OF STATE
CORPORATE INCOME TAX RATES
(For tax year 2003 -- as of January 1, 2003)
|
State |
Tax Rates |
Tax Brackets |
|
# of Brackets |
Bank Tax
Rates |
|
Federal Tax
Deductible |
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ALABAMA |
6.5 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.5 |
|
* |
| ALASKA |
1.0 - 9.4 |
10,000 |
|
90,000 |
|
10 |
1.0 - 9.4 |
|
|
|
ARIZONA |
6.968 (b) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.968 |
|
|
|
ARKANSAS |
1.0 - 6.5 |
3,000 |
|
100,000 |
|
6 |
1.0 - 6.5 |
|
|
|
CALIFORNIA |
8.84 (c) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
10.84 (c) |
|
|
|
COLORADO |
4.63 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
4.63 |
|
|
|
CONNECTICUT |
7.5 (d) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
7.5 (d) |
|
|
|
DELAWARE |
8.7 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
8.7-1.7 (e) |
|
|
|
FLORIDA |
5.5 (f) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
5.5 (f) |
|
|
|
GEORGIA |
6.0 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.0 |
|
|
| HAWAII |
4.4 - 6.4 (g) |
25,000 |
|
100,000 |
|
3 |
7.92 (g) |
|
|
| IDAHO |
7.6 (h) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
7.6 (h) |
|
|
|
ILLINOIS |
7.3 (i) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
7.3 (i) |
|
|
|
INDIANA |
8.5 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
8.5 |
|
|
| IOWA |
6.0 - 12.0 |
25,000 |
|
250,000 |
|
4 |
5.0 |
|
* (k) |
| KANSAS |
4.0 (l) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
2.25 (l) |
|
|
|
KENTUCKY |
4.0 - 8.25 |
25,000 |
|
250,000 |
|
5 |
--- (a) |
|
|
|
LOUISIANA |
4.0 - 8.0 |
25,000 |
|
200,000 |
|
5 |
--- (a) |
|
* |
| MAINE |
3.5 - 8.93 (m) |
25,000 |
|
250,000 |
|
4 |
1.0 |
|
|
|
MARYLAND |
7.0 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
7.0 |
|
|
|
MASSACHUSETTS |
9.5 (n) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
10.5 (n) |
|
|
|
MINNESOTA |
9.8 (o) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
9.8 (o) |
|
|
|
MISSISSIPPI |
3.0 - 5.0 |
5,000 |
|
10,000 |
|
3 |
3.0 - 5.0 |
|
|
|
MISSOURI |
6.25 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
7.0 |
|
* (k) |
|
MONTANA |
6.75 (p) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.75 (p) |
|
|
|
NEBRASKA |
5.58 - 7.81 |
|
50,000 |
|
|
2 |
--- (a) |
|
|
| NEW
HAMPSHIRE |
8.5 (q) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
8.5 (q) |
|
|
| NEW
JERSEY |
9.0 (r) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
9 (r) |
|
|
| NEW
MEXICO |
4.8 - 7.6 |
500,000 |
|
1 million |
|
3 |
4.8 - 7.6 |
|
|
| NEW
YORK |
7.5 (s) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
7.5 (s) |
|
|
| NORTH
CAROLINA |
6.9 (t) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.9 (t) |
|
|
| NORTH
DAKOTA |
3.0 - 10.5 |
3,000 |
|
50,000 |
|
6 |
7 (b) |
|
* |
| OHIO |
5.1 - 8.5 (u) |
|
50,000 |
|
|
2 |
--- (u) |
|
|
|
OKLAHOMA |
6.0 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.0 |
|
|
| OREGON |
6.6 (b) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.6 (b) |
|
|
|
PENNSYLVANIA |
9.99 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
--- (a) |
|
|
| RHODE
ISLAND |
9.0 (b) |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
9.0 (v) |
|
|
| SOUTH
CAROLINA |
5.0 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
4.5 (w) |
|
|
| SOUTH
DAKOTA |
--- |
|
|
|
|
|
6.0-0.25% (b) |
|
|
|
TENNESSEE |
6.5 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.5 |
|
|
| UTAH |
5.0 (b) |
----Flat
Rate---- |
|
|
5.0 (b) |
|
|
|
VERMONT |
7.0 - 9.75 (b) |
10,000 |
|
250,000 |
|
4 |
7.0 - 9.75 (b) |
|
|
|
VIRGINIA |
6.0 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
6.0 (x) |
|
|
| WEST
VIRGINIA |
9.0 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
9.0 |
|
|
|
WISCONSIN |
7.9 |
----Flat
Rate---- |
|
1 |
7.9 |
|
|
| DIST.
OF COLUMBIA |
9.975 (y) |
----Flat
Rate---- |
|
|
9.975 (y) |
|
|
Source: Compiled by FTA from various sources
Note: Michigan imposes a single business tax (sometimes described
as a business activities tax or value added tax) of 1.9% on the
sum of federal taxable income of the business, compensation paid
to employees, dividends, interest, royalties paid and other items.
Similarly, Texas imposes a franchise tax of 4.5% of earned surplus.
Nevada, Washington, and Wyoming do not have state corporate income
taxes.
(a) Rates listed include the corporate tax rate applied to
financial institutions or excise taxes based on income. Some
states have other taxes based upon the value of deposits or shares.
(b) Minimum tax is $50 in Arizona, $50 in North Dakota (banks),
$10 in Oregon, $250 in Rhode Island, $500 per location in South
Dakota (banks), $100 in Utah, $250 in Vermont.
(c) Minimum tax is $800. The tax rate on S-Corporations is 1.5%
(3.5% for banks).
(d) Or 3.1 mills per dollar of capital stock and surplus (maximum
tax $1 million) or $250.
(e) The marginal rate decreases over 4 brackets ranging from $20
to $650 million in taxable income. Building and loan associations
are taxed at a flat 8.7%.
(f) Or 3.3% Alternative Minimum Tax. An exemption of $5,000 is
allowed.
(g) Capital gains are taxed at 4%. There is also an alternative
tax of 0.5% of gross annual sales.
(h) Minimum tax is $20. An additional tax of $10 is imposed on
each return.
(i) Includes a 2.5% personal property replacement tax.
(k) Fifty percent of the federal income tax is deductible.
(l) Plus a surtax of 3.35% (2.125% for banks) taxable income in
excess of $50,000 ($25,000).
(m) Or a 27% tax on Federal Alternative Minimum Taxable Income.
(n) Rate includes a 14% surtax, as does the following: an
additional tax of $7.00 per $1,000 on taxable tangible property (or
net worth allocable to state, for intangible property corporations);
minimum tax of $456.
(o) Plus a 5.8% tax on any Alternative Minimum Taxable Income over
the base tax.
(p) A 7% tax on taxpayers using water's edge combination. Minimum
tax is $50.
(q) Plus a 0.50 percent tax on the enterprise base (total
compensation, interest and dividends paid). Business profits tax
imposed on both corporations and unincorporated associations.
(r) The rate reported in the table is the corporation business
franchise tax rate. The minimum tax is $500. An Alternative
Minimum Assessment based on Gross Receipts applies if greater than
corporate franchise tax. Corporations not subject to the franchise
tax are subject to a 7.25% income tax. Banking and financial
corporations are subject to the franchise tax. Corporations with
net income under $100,000 are taxed at 6.5%. The tax on S
corporations is being phased out through 2007. The tax rate on a
New Jersey S corporation that has entire net income not subject to
federal corporate income tax in excess of $100,000 will remain at
1.33% for privilege periods ending on or before June 30, 2006. The
rate will be 0.67% for privilege periods ending on or after July
1, 2006, but on or before June 30, 2007; and there will be no tax
imposed for privilege periods ending on or after July 1, 2007. The
tax on S corporation with entire net income not subject to federal
corporate income tax of $100,00 or less is eliminated for
privilege periods ending on or after July 1, 2007.
(s) Or 1.78 (0.1 for banks) mills per dollar of capital (up to
$350,000; or 2.5% of the minimum taxable income; or a minimum of
$1,500 to $100 depending on payroll size ($250 for banks); if any
of these is greater than the tax computed on net income. An
addition tax of 0.9 mills per dollar of subsidiary capital is
imposed on corporations. Small corporations with income under
$290,000 pay a 7.5% tax on all income.
(t) Financial institutions are also subject to a tax equal to $30
per one million in assets.
(u) Or 4.0 mills time the value of the taxpayer's issued and
outstanding share of stock with a maximum payment of $150,000. An
additional litter tax is imposed equal to 0.11% on the first
$50,000 of taxable income, 0.22% on income over $50,000; or 0.14
mills on net worth.
(v) For banks, the alternative tax is $2.50 per $10,000 of capital
stock ($100 minimum).
(w) Savings and Loans are taxed at a 6% rate.
(x) State and national banks subject to the state's franchise tax
on net capital is exempt from the income tax.
(y) Minimum tax is $100. Includes surtax.
Eine Gesamtübersicht "Steuern
USA" finden Sie hier.. |
Wenn also als Beispiel eine US INC mit
Sitz/alleinige Betriebsstätte in Florida 49.900 USD Gewinn
macht,dann zahlt diese US INC 20,5% Körperschaftssteuer.
Ist der "steuerliche Sitz der INC" zudem z.B. in Nevada, so würde die
beschriebene INC nur 15% Steuern insgesamt bezahlen.
Da in den USA Betriebsausgaben sehr großzügig anzusetzen sind (alle
Ausgaben, die gewöhnlich zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig
sind) ist die reale Steuerlast natürlich noch günstiger. Selbst
bei einer Gesamt-Steuerlast von 30%, wäre die reale Steuerlast
geringer als bei einer deutschen Körperschaft mit 25%. Dieses eben
wegen der Ansetzbarkeit von Betriebsaufgaben und der fehlenden
Gewerbesteuerlast. Der Unterschied wird noch größer,wenn man die
"realen Kosten" einer deutschen GmbH oder AG mit der US INC
vergleicht, also reale Steuerlast, Steuerberatungskosten und
Lohnkosten (sofern Sie in den USA überhaupt Personal beschäftigen).
Für Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/Ansässigkeit in die USA
verlagern und eine US INC gründen möchten, ist manchmal die
S-Corp. steuerlich attraktiver, da hier eine
Einkommensbesteuerung/Personengesellschaft gewählt werden kann,
handelsrechtlich die INC-also die -Corp.- aber einer juristische
Person im Sinne bleibt. Die S-Corp darf höchstens 75
Gesellschafter/Shareholder haben,alle natürliche Personen und alle in
den USA ansässig im Sinne.
Wo wird die INC
versteuert? (Anwendung Doppelbesteuerungsabkommen/DBA,
Betriebsstättenbegriff)
Grundsätze: Eine
Gesellschaft wird am "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen"
versteuert. Entscheidend ist der Begriff der "steuerrechtlichen
Betriebsstätte" im Sinne. Liegt eine Betriebsstätte nach DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen) in einem Land vor, so wird dort als
Körperschaft versteuert.
Soll die weltweite Versteuerung der
US INC in den USA realisiert werden, so darf die US INC in
anderen Staaten, z.B. in Deutschland, keine Betriebsstätte im Sinne
auslösen (Definition der Betriebsstätte nach DBA siehe unten)
UND/oder/ergänzend "der Sitz der geschäftlichen Entscheidungen"
muss- zumindest nach "außen" - in den USA sein (also
entweder Verlagerung des Lebensmittelpunktes oder unser
Treuhand-Dienst: Ein US Bürger tritt formal nach außen als
Direktor der INC auf und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und
Pflichten mittels Treuhandvertrag an den eigentlichen
Nutznießer/Gründer ). Außerdem muss "weltweiter Vertragspartner"
die "Mutter in den USA sein" und alle Rechnungen- zumindest
nach außen"- von der "US Mutter" kommen. Die US INC kann dann z.B. in
Deutschland als unselbständige Zweigstelle auftreten und die
einzige Betriebsstätte wäre in den USA.
Löst die INC gemäß DBA außerhalb der USA, also z.b. in
Deutschland, eine Betriebsstätte aus, so spricht man entweder
von einer Niederlassung oder von einem Betriebsstättenanteil.
Die Niederlassung oder der Betriebsstättenanteil wird in Deutschland
mit 25% Körperschaftssteuer belegt. Da die Doppelbesteuerung verboten
ist, wird diese "Nicht-US-Steuer" von der US-Steuer im Sinne
abgezogen", sofern in den USA Steuerpflicht ausgelöst wird.
Natürlich kann eine US INC auch in Deutschland als alleinige
Betriebstätte im steuerrechtlichen Sinn fungieren.
Eine solche INC muss kein Stammkapital
analog der Aktiengesellschaft in Deutschland einzahlen. Eines gilt
jedoch immer!: Da bei US Gesellschaften nicht die
EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar ist, muss nachgewiesen werden,
dass die US INC in den USA tatsächlich Geschäfte tätigt. Es
sollte sich also um Mandanten handeln, die auch mit US Bürgern
Geschäfte machen und sei es nur, dass die INC über das Internet für US
Bürger anbietet.
Auch muss die US INC nachweisbar in den USA bestehen
(Tatsächlichkeitsmerkmale, als Betriebstättenmerkmal): Keine
Briefkastenadresse, keine C.O.Adresse, kein Anrufbeantworter usw..,
sondern ein reales Domizil mit "Erreichbarkeit". Zwingend ist auch der
Eintrag der US INC in das US Telefonbuch. So kann der "eigentliche
Nutznießer" z.B. in Deutschland sitzen und seine US INC "in Wahrheit"
von Deutschland aus "betreiben", wobei im "Außenverhältnis" die
einzige Betriebsstätte -und damit der Ort der Weltversteuerung- in den
USA ist. Dieses setzt aber immer voraus, daß z.B. in Deutschland keine
steuerrechtliche Betriebsstätte bzw. kein Betriebsstättenanteil
ausgelöst wird. Die Auslösung eines "Betriebsstättenanteils" z.B. in
Deutschland ist aber i.d.R. auch keine Katastrophe, da dieser
Beriebsstättenanteil mit 25% Körperschaftssteuer belegt wird und die
überwiegende Versteuerung in den USA stattfinden kann. Gemäß DBA
sollte der "eigentliche Nutznießer/Gründer" einer US INC z.B. in
Deutschland bei der Konstellation "unselbständige Zweigstelle" aber
nicht bei der US INC/Mutter angestellt sein im Sinne, sondern als
freiberuflicher Mitarbeiter einen Honorarvertrag (§ 84 HGB) mit
der US INC/Mutter zeichnen, da ein Angestelltenverhältnis mit
Vollmacht zur Zeichnung von Verträgen im Ausland (also außerhalb der
USA), eine Betriebsstätte auslösen kann.
Betriebstätte nach DBA:
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz
oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung
von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,
im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
"Reale" Verlagerung
oder Ansiedlung eines Unternehmens in den USA bzw. Betriebsaufspaltung
Natürlich haben wir auch Mandanten, die
"real" ein Unternehmen in den USA installieren möchten, bzw.
"Unternehmensteile" in die USA auslagern (Betriebsaufspaltung).
Bezogen auf die steuerrechtliche Betriebsstätten gelten dann die
gleichen Regeln wie oben beschrieben, allerdings wird dann ein
Mitarbeiter/Manager des Unternehmens tatsächlich in den USA ansässig
sein im Sinne, so das unser Treuhanddienst nicht benötigt wird. Gern
sind wir bei der Suche nach Geschäfträumen und Mitarbeitern in den USA
behilflich. Betriebsaufspaltung meint, daß Teile des
Unternehmens in die USA ausgelagert werden und andere "Gegenstände"
z.B. in Deutschland verbleiben. Dieses kann handels-und
steuerrechtlich auf verschiedene Weisen geschehen: Die US INC firmiert
auch außerhalb der USA- also z.B. in Deutschland- als
Niederlassung/Betriebsstätte oder die Gesellschaft firmiert in
Deutschland z.B. als GmbH, wobei die US INC Gesellschafter der
deutschen GmbH wird. Hier muss man jeden Einzelfall betrachten und
eine optimale Lösung offerieren. Insbesondere bei realen
Installationen oder einer Betriebsaufspaltung kommen die
"Kostenunterschiede" richtig zum Tragen: Neben steuerlichen Vorteilen,
dominieren vor allem die geringen Lohnstückkosten in den USA,
da geringere Lohnsteuer und wesentlich niedrigere
Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem ist der Urlaubsanspruch in den
USA geringer, der Krankenstand niedriger und das Wort
"Kündigungsschutz" ist ein Unwort. "Verbindet" man diese Vorteile
mit dem großen Marktpotenzial in den USA und mit stabilen politischen
Verhältnissen, zeigen sich im Gesamtkontex weitere Vorteile.
Steuerliche Aspekte
der deutschen Kommanditgesellschaft mit US INC als Komplementär
In diesem Fall ist eine deutsche
natürliche Person der Kommanditist und die US INC als juristische
Person der Komplementär (Vollhafter) der KG. Der Kommanditist wird mit
Einkommensteuer in Deutschland belegt, also gemäß seinem individuellen
Einkommensteuersatz. Das Einkommen "errechnet" sich im Verhältnis zu
seiner Einlage, ebenso ist die Haftung des Kommanditisten auf seine
Einlage beschränkt, die mindestens 500,00 Euro sein sollte.
Grundsätzlich wird der Komplementär "am Ort Seiner" besteuert- also in
den USA-, es sei denn, daß der Komplementär in Deutschland einen
Betriebsstättenanteil auslöst. Hier muß jeder Einzelfall besprochen
werden. Unser angeschlossene Steuerkanzlei Dr. jur. Rößler/Dr. Weiland
übernimmt für solche Fälle die steuerliche Beratung und Organisation.
Holdinggesellschaft
Natürlich kann die US INC auch Holding
für andere US Gesellschaften oder Auslandsgesellschaften im Sinne
sein. Derartige Holdingstrukturen müssen individuell angepasst werden.
Thema
Erbschaftssteuer
Man kann die 37% Erbschaftssteuer
vermeiden (die in den USA jetzt bei Erbmassen von $700.000 und im Jahr
2005 bei Erbmassen von einer Million anfängt, aber mit höchster
Wahrscheinlichkeit von der Bush-Regierung vollkommen abgeschafft
werden wird), indem man zu seinen Lebenszeiten die Aktienanteile der
Corporation an seine Erben verteilt. Hierbei wäre die Erstellung von
Preferred Stock (Vorzugsaktien) zu erwägen, um die unter Frage "Kann
man seine Corporation an die anderen Aktionären verlieren?" -
beschriebene Situation zu vermeiden. Da eine Corporation bei Todesfall
des Besitzers nicht erlischt, kann sie ohne Unterbrechung
weitergeführt werden.
Auch kann man sich im Namen der Corporation ein Bankschließfach
einrichten, in welches im Todesfalle weder Gläubiger noch Behörden
Einsicht haben würden (Hier könnte man z.B. auch seine Aktienanteile
oder sonstige Wertpapiere aufbewahren).
|