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   Firmengründung USA, Corporation, Firmengründung  Delaware, Firmengründung CALIFORNIA, FLORIDA

Firmengründung USA: Die Corporation und Steuern

Vorteil Nr. 2: Steuerminderung

Umsatzsteuer USA

Einleitung

Die USA sind kein Niedrigsteuerland für Unternehmen, jedenfalls nicht im Vergleich zu z.B. Zypern oder England. Es sei denn, der steuerbare Gewinn liegt bei maximal 50.000 USD. Steuervorteile können sich jedoch insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer ergeben (sales Taxes), zumal bei internationalen Sachverhalten. Beispiel Warenlieferung an Drittländer, z.B. Deutschland: Die INC in Oregon (einzige steuerliche Betriebsstätte in den USA) kauft Waren in Fernost ein und verkauft diese an deutsche Privatpersonen (mithin deutsche Privatpersonen haben eine Vertragsanbindung mit der US INC). Mithin stellt die US INC ohne USt in Rechnung (in Oregon gibt es keine Umsatzsteuer), statt in Deutschland 16% (ab 2007 dann 19% Umsatzsteuer). Ist der Warenwert unter 22,00 Euro/Stück erfolgt in Deutschland keine Einfuhrumsatz-Besteuerung (z.B. wenn die US INC an ein deutsches Warenlager liefert). Bei Dienstleistungen an z.B. deutsche Personen oder Firmen bleibt der Umsatz gänzlich nicht steuerbar: Die deutsche natürliche oder juristische Person beauftragt die US INC mit der Durchführung einer Dienstleistung. Mithin stellt die US INC ohne USt in Rechnung (nicht steuerbarer Umsatz). Handelt es sich beim "Empfänger der Dienstleistung" allerdings um ein deutsches Unternehmen mit USt-ID, muss das Unternehmen 16% des Betrages an das deutsche Finanzamt abführen.

Die Bundes-Körperschaftssteuer (Federal Corporate Income Tax) für aktive Corporationen beträgt nur 15% bei Nettogewinnen bis zu $50.000. Die Steuer steigt dann progressiv an bis zum Höchstsatz von 30% (Erst nach Nettogewinnen von $10 Millionen geht es auf 36%). Es gibt (in den von uns empfohlenen Staaten) keine Umsatz-, Vermögens-, Mehrwert- oder Gewerbesteuern. Es ist allerdings zu beachten, dass sich dies nur auf Steuern der U.S. Bundesregierung (Federal Taxes) bezieht und alle einzelnen Bundesstaaten außerdem noch zusätzliche Steuerbedingungen haben (Bundesstaatliche Körperschaftssteuer zwischen 5,0- 10,5 %). Aus diesem Grund ist es von Vorteil, sich gleich von vornherein einen steuerfreien Staat wie z.B. Nevada für die Corporationsgründung oder für den Sitz der Corporation auszusuchen, damit Sie sich dann nur noch mit der Federal Tax von 15% bis höchstens 30% zu befassen haben. Wenn Sie uns Ihren Gewinn p.a. mitteilen, können wir Ihnen die Ertragssteuerlast genau ausrechnen.

Grundsätzliches zur Besteuerung im Vorfeld

Da die USA nicht zur europäischen Gemeinschaft gehören, ist die EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar. Infolge muss zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft- aus deutscher Sicht- ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in den USA nachgewiesen werden (voll eingerichtetes Büro). Vergleiche auch:

Wir empfehlen Regus-Office (virtuelles Domizil), am Besten natürlich ein richtiges Büro. Dieses jedenfalls dann, wenn die deutschen Steuerbehörden einen Zusammenhang zwischen deutscher natürlicher oder jur. Person und US INC herleiten können (z.B. Repräsentanz oder Niederlassung der INC in Deutschland, deutscher ist Erkennbar Mehrheits-Shareholder, als mehr als 50% Shares).

Zusätzlich muss der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" in den USA sein,sofern Weltversteuerung in den USA. Mithin muss ein in den USA steuerlich Ansässiger im Sinne als Präsident der Gesellschaft auftreten (Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenbegriff "Ort der geschäftlichen Oberleitung"). Entweder stellen wir einen Präsidenten treuhänderisch (US Anwalt tritt nach außen als Präsident der Gesellschaft auf) bzw. Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen Lebensmittelpunkt in die USA. Alternativ können Sie natürlich einen US-Bürger als Präsidenten einstellen.

Shareholder: Die Shareholder sind die eigentlichen Besitzer" der US INC. Hält der Präsident (Treuhand-Präsident) keine Shares, hat er auch keine Entscheidungsrechte. Shareholder werden in den US Bundesstaaten wo wir die Gründung realisieren nicht ins Handelsregister eingetragen (Ausnahmen: Vorbörsliche oder börsliche Emission). Mithin sind die Shareholder nur durch das Aktienbook oder die Aktien selbst zu identifizieren (erhält Gründer). I.d.R. ist es ratsam die Shareholderanteile durch entsprechende Gestaltungen steuerlich zu optimieren, damit sich Zuflüsse an den deutschen Anteilseigner nicht negativ auswirken. I.d.R. greift bei US Gesellschaften die Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG nicht, da USA kein Niedrigsteuerland im Sinne AStG ist (Ausnahme z.B. Nevada oder Dell.). Hält also z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte Deutschland die Shares, können die US Erträge in der deutschen Limited steuerfrei vereinnahmt werden, vor Abzug der US Quellensteuer, da EU-Mutter-Tochter-Richtlinie keine Anwendung findet. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn die Erträge an den Anteilseigner der Ltd- sofern natürliche Person- weitergeleitet werden, mithin Besteuerung im Halbeinkünfteverfahren.

Hier eine Übersicht der bundesstaatlichen Körperschaftssteuern:

RANGE OF STATE CORPORATE INCOME TAX RATES
(For tax year 2003 -- as of January 1, 2003)

State

Tax Rates Tax Brackets   # of Brackets Bank Tax Rates   Federal Tax Deductible
                   
ALABAMA 6.5 ----Flat Rate----   1 6.5   *
ALASKA 1.0 - 9.4 10,000   90,000   10 1.0 - 9.4    
ARIZONA 6.968 (b) ----Flat Rate----   1 6.968    
ARKANSAS 1.0 - 6.5 3,000   100,000   6 1.0 - 6.5    
CALIFORNIA 8.84 (c) ----Flat Rate----   1 10.84 (c)    
COLORADO 4.63 ----Flat Rate----   1 4.63    
CONNECTICUT 7.5 (d) ----Flat Rate----   1 7.5 (d)    
DELAWARE 8.7 ----Flat Rate----   1 8.7-1.7 (e)    
FLORIDA 5.5 (f) ----Flat Rate----   1 5.5 (f)    
GEORGIA 6.0 ----Flat Rate----   1 6.0    
HAWAII 4.4 - 6.4 (g) 25,000   100,000   3 7.92 (g)    
IDAHO 7.6 (h) ----Flat Rate----   1 7.6 (h)    
ILLINOIS 7.3 (i) ----Flat Rate----   1 7.3 (i)    
INDIANA 8.5 ----Flat Rate----   1 8.5    
IOWA 6.0 - 12.0 25,000   250,000   4 5.0   * (k)
KANSAS 4.0 (l) ----Flat Rate----   1 2.25 (l)    
KENTUCKY 4.0 - 8.25 25,000   250,000   5 --- (a)    
LOUISIANA 4.0 - 8.0 25,000   200,000   5 --- (a)   *
MAINE 3.5 - 8.93 (m) 25,000   250,000   4 1.0    
MARYLAND 7.0 ----Flat Rate----   1 7.0    
MASSACHUSETTS 9.5 (n) ----Flat Rate----   1 10.5 (n)    
MINNESOTA 9.8 (o) ----Flat Rate----   1 9.8 (o)    
MISSISSIPPI 3.0 - 5.0 5,000   10,000   3 3.0 - 5.0    
MISSOURI 6.25 ----Flat Rate----   1 7.0   * (k)
MONTANA 6.75 (p) ----Flat Rate----   1 6.75 (p)    
NEBRASKA 5.58 - 7.81   50,000     2 --- (a)    
NEW HAMPSHIRE 8.5 (q) ----Flat Rate----   1 8.5 (q)    
NEW JERSEY 9.0 (r) ----Flat Rate----   1 9 (r)    
NEW MEXICO 4.8 - 7.6 500,000   1 million   3 4.8 - 7.6    
NEW YORK 7.5 (s) ----Flat Rate----   1 7.5 (s)    
NORTH CAROLINA 6.9 (t) ----Flat Rate----   1 6.9 (t)    
NORTH DAKOTA 3.0 - 10.5 3,000   50,000   6 7 (b)   *
OHIO 5.1 - 8.5 (u)   50,000     2 --- (u)    
OKLAHOMA 6.0 ----Flat Rate----   1 6.0    
OREGON 6.6 (b) ----Flat Rate----   1 6.6 (b)    
PENNSYLVANIA 9.99 ----Flat Rate----   1 --- (a)    
RHODE ISLAND 9.0 (b) ----Flat Rate----   1 9.0 (v)    
SOUTH CAROLINA 5.0 ----Flat Rate----   1 4.5 (w)    
SOUTH DAKOTA ---           6.0-0.25% (b)    
TENNESSEE 6.5 ----Flat Rate----   1 6.5    
UTAH 5.0 (b) ----Flat Rate----     5.0 (b)    
VERMONT 7.0 - 9.75 (b) 10,000   250,000   4 7.0 - 9.75 (b)    
VIRGINIA 6.0 ----Flat Rate----   1 6.0 (x)    
WEST VIRGINIA 9.0 ----Flat Rate----   1 9.0    
WISCONSIN 7.9 ----Flat Rate----   1 7.9    
DIST. OF COLUMBIA 9.975 (y) ----Flat Rate----     9.975 (y)    

Source: Compiled by FTA from various sources
Note: Michigan imposes a single business tax (sometimes described as a business activities tax or value added tax) of 1.9% on the sum of federal taxable income of the business, compensation paid to employees, dividends, interest, royalties paid and other items. Similarly, Texas imposes a franchise tax of 4.5% of earned surplus. Nevada, Washington, and Wyoming do not have state corporate income taxes.
(a) Rates listed include the corporate tax rate applied to financial institutions or excise taxes based on income. Some states have other taxes based upon the value of deposits or shares.
(b) Minimum tax is $50 in Arizona, $50 in North Dakota (banks), $10 in Oregon, $250 in Rhode Island, $500 per location in South Dakota (banks), $100 in Utah, $250 in Vermont.
(c) Minimum tax is $800. The tax rate on S-Corporations is 1.5% (3.5% for banks).
(d) Or 3.1 mills per dollar of capital stock and surplus (maximum tax $1 million) or $250.
(e) The marginal rate decreases over 4 brackets ranging from $20 to $650 million in taxable income. Building and loan associations are taxed at a flat 8.7%.
(f) Or 3.3% Alternative Minimum Tax. An exemption of $5,000 is allowed.
(g) Capital gains are taxed at 4%. There is also an alternative tax of 0.5% of gross annual sales.
(h) Minimum tax is $20. An additional tax of $10 is imposed on each return.
(i) Includes a 2.5% personal property replacement tax.
(k) Fifty percent of the federal income tax is deductible.
(l) Plus a surtax of 3.35% (2.125% for banks) taxable income in excess of $50,000 ($25,000).
(m) Or a 27% tax on Federal Alternative Minimum Taxable Income.
(n) Rate includes a 14% surtax, as does the following: an additional tax of $7.00 per $1,000 on taxable tangible property (or net worth allocable to state, for intangible property corporations); minimum tax of $456.
(o) Plus a 5.8% tax on any Alternative Minimum Taxable Income over the base tax.
(p) A 7% tax on taxpayers using water's edge combination. Minimum tax is $50.
(q) Plus a 0.50 percent tax on the enterprise base (total compensation, interest and dividends paid). Business profits tax imposed on both corporations and unincorporated associations.
(r) The rate reported in the table is the corporation business franchise tax rate. The minimum tax is $500. An Alternative Minimum Assessment based on Gross Receipts applies if greater than corporate franchise tax. Corporations not subject to the franchise tax are subject to a 7.25% income tax. Banking and financial corporations are subject to the franchise tax. Corporations with net income under $100,000 are taxed at 6.5%. The tax on S corporations is being phased out through 2007. The tax rate on a New Jersey S corporation that has entire net income not subject to federal corporate income tax in excess of $100,000 will remain at 1.33% for privilege periods ending on or before June 30, 2006. The rate will be 0.67% for privilege periods ending on or after July 1, 2006, but on or before June 30, 2007; and there will be no tax imposed for privilege periods ending on or after July 1, 2007. The tax on S corporation with entire net income not subject to federal corporate income tax of $100,00 or less is eliminated for privilege periods ending on or after July 1, 2007.
(s) Or 1.78 (0.1 for banks) mills per dollar of capital (up to $350,000; or 2.5% of the minimum taxable income; or a minimum of $1,500 to $100 depending on payroll size ($250 for banks); if any of these is greater than the tax computed on net income. An addition tax of 0.9 mills per dollar of subsidiary capital is imposed on corporations. Small corporations with income under $290,000 pay a 7.5% tax on all income.
(t) Financial institutions are also subject to a tax equal to $30 per one million in assets.
(u) Or 4.0 mills time the value of the taxpayer's issued and outstanding share of stock with a maximum payment of $150,000. An additional litter tax is imposed equal to 0.11% on the first $50,000 of taxable income, 0.22% on income over $50,000; or 0.14 mills on net worth.
(v) For banks, the alternative tax is $2.50 per $10,000 of capital stock ($100 minimum).
(w) Savings and Loans are taxed at a 6% rate.
(x) State and national banks subject to the state's franchise tax on net capital is exempt from the income tax.
(y) Minimum tax is $100. Includes surtax.

Eine Gesamtübersicht "Steuern USA" finden Sie hier..

Wenn also als Beispiel eine US INC mit Sitz/alleinige Betriebsstätte in Florida 49.900 USD Gewinn macht,dann zahlt diese US INC 20,5% Körperschaftssteuer.
Ist der "steuerliche Sitz der INC" zudem z.B. in Nevada, so würde die beschriebene INC nur 15% Steuern insgesamt bezahlen.
Da in den USA Betriebsausgaben sehr großzügig anzusetzen sind (alle Ausgaben, die gewöhnlich zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind) ist die reale Steuerlast natürlich noch günstiger. Selbst bei einer Gesamt-Steuerlast von 30%, wäre die reale Steuerlast geringer als bei einer deutschen Körperschaft mit 25%. Dieses eben wegen der Ansetzbarkeit von Betriebsaufgaben und der fehlenden Gewerbesteuerlast. Der Unterschied wird noch größer,wenn man die "realen Kosten" einer deutschen GmbH oder AG mit der US INC vergleicht, also reale Steuerlast, Steuerberatungskosten und Lohnkosten (sofern Sie in den USA überhaupt Personal beschäftigen).
Für Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/Ansässigkeit in die USA verlagern und eine US INC gründen möchten, ist manchmal die S-Corp. steuerlich attraktiver, da hier eine Einkommensbesteuerung/Personengesellschaft gewählt werden kann, handelsrechtlich die INC-also die -Corp.- aber einer juristische Person im Sinne bleibt. Die S-Corp darf höchstens 75 Gesellschafter/Shareholder haben,alle natürliche Personen und alle in den USA ansässig im Sinne.


Wo wird die INC versteuert? (Anwendung Doppelbesteuerungsabkommen/DBA, Betriebsstättenbegriff)

Grundsätze: Eine Gesellschaft wird am "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen" versteuert. Entscheidend ist der Begriff der "steuerrechtlichen Betriebsstätte" im Sinne. Liegt eine Betriebsstätte nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) in einem Land vor, so wird dort als Körperschaft versteuert.

Soll die weltweite Versteuerung der US INC in den USA realisiert werden, so darf die US INC in anderen Staaten, z.B. in Deutschland, keine Betriebsstätte im Sinne auslösen (Definition der Betriebsstätte nach DBA siehe unten) UND/oder/ergänzend "der Sitz der geschäftlichen Entscheidungen" muss- zumindest nach "außen" - in den USA sein (also entweder Verlagerung des Lebensmittelpunktes oder unser Treuhand-Dienst: Ein US Bürger tritt formal nach außen als Direktor der INC auf und übergibt im Innenverhältnis alle Rechte und Pflichten mittels Treuhandvertrag an den eigentlichen Nutznießer/Gründer ). Außerdem muss "weltweiter Vertragspartner" die "Mutter in den USA sein" und alle Rechnungen- zumindest nach außen"- von der "US Mutter" kommen. Die US INC kann dann z.B. in Deutschland als unselbständige Zweigstelle auftreten und die einzige Betriebsstätte wäre in den USA.
Löst die INC gemäß DBA außerhalb der USA, also z.b. in Deutschland, eine Betriebsstätte aus, so spricht man entweder von einer Niederlassung oder von einem Betriebsstättenanteil. Die Niederlassung oder der Betriebsstättenanteil wird in Deutschland mit 25% Körperschaftssteuer belegt. Da die Doppelbesteuerung verboten ist, wird diese "Nicht-US-Steuer" von der US-Steuer im Sinne abgezogen", sofern in den USA Steuerpflicht ausgelöst wird.
Natürlich kann eine US INC auch in Deutschland als alleinige Betriebstätte im steuerrechtlichen Sinn fungieren.

Eine solche INC muss kein Stammkapital analog der Aktiengesellschaft in Deutschland einzahlen. Eines gilt jedoch immer!: Da bei US Gesellschaften nicht die EU-Niederlassungsfreiheit anwendbar ist, muss nachgewiesen werden, dass die US INC in den USA tatsächlich Geschäfte tätigt. Es sollte sich also um Mandanten handeln, die auch mit US Bürgern Geschäfte machen und sei es nur, dass die INC über das Internet für US Bürger anbietet.
Auch muss die US INC nachweisbar in den USA bestehen (Tatsächlichkeitsmerkmale, als Betriebstättenmerkmal): Keine Briefkastenadresse, keine C.O.Adresse, kein Anrufbeantworter usw.., sondern ein reales Domizil mit "Erreichbarkeit". Zwingend ist auch der Eintrag der US INC in das US Telefonbuch. So kann der "eigentliche Nutznießer" z.B. in Deutschland sitzen und seine US INC "in Wahrheit" von Deutschland aus "betreiben", wobei im "Außenverhältnis" die einzige Betriebsstätte -und damit der Ort der Weltversteuerung- in den USA ist. Dieses setzt aber immer voraus, daß z.B. in Deutschland keine steuerrechtliche Betriebsstätte bzw. kein Betriebsstättenanteil ausgelöst wird. Die Auslösung eines "Betriebsstättenanteils" z.B. in Deutschland ist aber i.d.R. auch keine Katastrophe, da dieser Beriebsstättenanteil mit 25% Körperschaftssteuer belegt wird und die überwiegende Versteuerung in den USA stattfinden kann. Gemäß DBA sollte der "eigentliche Nutznießer/Gründer" einer US INC z.B. in Deutschland bei der Konstellation "unselbständige Zweigstelle" aber nicht bei der US INC/Mutter angestellt sein im Sinne, sondern als freiberuflicher Mitarbeiter einen Honorarvertrag (§ 84 HGB) mit der US INC/Mutter zeichnen, da ein Angestelltenverhältnis mit Vollmacht zur Zeichnung von Verträgen im Ausland (also außerhalb der USA), eine Betriebsstätte auslösen kann.


Betriebstätte nach DBA:

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder
Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt
, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.


"Reale" Verlagerung oder Ansiedlung eines Unternehmens in den USA bzw. Betriebsaufspaltung

Natürlich haben wir auch Mandanten, die "real" ein Unternehmen in den USA installieren möchten, bzw. "Unternehmensteile" in die USA auslagern (Betriebsaufspaltung). Bezogen auf die steuerrechtliche Betriebsstätten gelten dann die gleichen Regeln wie oben beschrieben, allerdings wird dann ein Mitarbeiter/Manager des Unternehmens tatsächlich in den USA ansässig sein im Sinne, so das unser Treuhanddienst nicht benötigt wird. Gern sind wir bei der Suche nach Geschäfträumen und Mitarbeitern in den USA behilflich. Betriebsaufspaltung meint, daß Teile des Unternehmens in die USA ausgelagert werden und andere "Gegenstände" z.B. in Deutschland verbleiben. Dieses kann handels-und steuerrechtlich auf verschiedene Weisen geschehen: Die US INC firmiert auch außerhalb der USA- also z.B. in Deutschland- als Niederlassung/Betriebsstätte oder die Gesellschaft firmiert in Deutschland z.B. als GmbH, wobei die US INC Gesellschafter der deutschen GmbH wird. Hier muss man jeden Einzelfall betrachten und eine optimale Lösung offerieren. Insbesondere bei realen Installationen oder einer Betriebsaufspaltung kommen die "Kostenunterschiede" richtig zum Tragen: Neben steuerlichen Vorteilen, dominieren vor allem die geringen Lohnstückkosten in den USA, da geringere Lohnsteuer und wesentlich niedrigere Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem ist der Urlaubsanspruch in den USA geringer, der Krankenstand niedriger und das Wort "Kündigungsschutz" ist ein Unwort. "Verbindet" man diese Vorteile mit dem großen Marktpotenzial in den USA und mit stabilen politischen Verhältnissen, zeigen sich im Gesamtkontex weitere Vorteile.


Steuerliche Aspekte der deutschen Kommanditgesellschaft mit US INC als Komplementär

In diesem Fall ist eine deutsche natürliche Person der Kommanditist und die US INC als juristische Person der Komplementär (Vollhafter) der KG. Der Kommanditist wird mit Einkommensteuer in Deutschland belegt, also gemäß seinem individuellen Einkommensteuersatz. Das Einkommen "errechnet" sich im Verhältnis zu seiner Einlage, ebenso ist die Haftung des Kommanditisten auf seine Einlage beschränkt, die mindestens 500,00 Euro sein sollte. Grundsätzlich wird der Komplementär "am Ort Seiner" besteuert- also in den USA-, es sei denn, daß der Komplementär in Deutschland einen Betriebsstättenanteil auslöst. Hier muß jeder Einzelfall besprochen werden. Unser angeschlossene Steuerkanzlei Dr. jur. Rößler/Dr. Weiland übernimmt für solche Fälle die steuerliche Beratung und Organisation.


Holdinggesellschaft

Natürlich kann die US INC auch Holding für andere US Gesellschaften oder Auslandsgesellschaften im Sinne sein. Derartige Holdingstrukturen müssen individuell angepasst werden.


Thema Erbschaftssteuer

Man kann die 37% Erbschaftssteuer vermeiden (die in den USA jetzt bei Erbmassen von $700.000 und im Jahr 2005 bei Erbmassen von einer Million anfängt, aber mit höchster Wahrscheinlichkeit von der Bush-Regierung vollkommen abgeschafft werden wird), indem man zu seinen Lebenszeiten die Aktienanteile der Corporation an seine Erben verteilt. Hierbei wäre die Erstellung von Preferred Stock (Vorzugsaktien) zu erwägen, um die unter Frage "Kann man seine Corporation an die anderen Aktionären verlieren?" - beschriebene Situation zu vermeiden. Da eine Corporation bei Todesfall des Besitzers nicht erlischt, kann sie ohne Unterbrechung weitergeführt werden.
Auch kann man sich im Namen der Corporation ein Bankschließfach einrichten, in welches im Todesfalle weder Gläubiger noch Behörden Einsicht haben würden (Hier könnte man z.B. auch seine Aktienanteile oder sonstige Wertpapiere aufbewahren).
 

 

 

 

 

 

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