Berlin/Brüssel
Nach Auffassung
der Kommission ist die einschlägige deutsche Regelung (§ 6
Außensteuergesetz) nicht mit der in den Artikeln 18, 39 und 43
EG-Vertrag verankerten Freizügigkeit der Personen vereinbar,
d.h. dem Recht der Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat
ihren Wohnsitz zu nehmen, dort zu arbeiten oder sich dort
niederzulassen. Die Kommission trägt dabei der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs und namentlich dessen Urteil vom
11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02 (de Lasteyrie du
Saillant) Rechnung. Die förmliche Aufforderung ergeht im Wege
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des
Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag.
Erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der mit Gründen
versehenen Stellungnahme keine zufriedenstellende Reaktion
vonseiten Deutschlands, kann die Kommission den Europäischen
Gerichtshof anrufen.
Gemäß § 6 des
deutschen Außensteuergesetzes wird bei natürlichen Personen,
die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und die in den
vorangegangenen fünf Jahren eine mittelbare oder unmittelbare
Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft in Höhe von
mindestens einem Prozent gehalten haben, bei Aufgabe ihres
Wohnsitzes in Deutschland der nicht realisierte Wertzuwachs
aus der Beteiligung der deutschen Einkommensteuer unterworfen.
Dagegen wird bei in Deutschland Ansässigen nur der realisierte
Wertzuwachs besteuert. Nach Auffassung der Kommission ist eine
solche Wegzugsbesteuerung nicht mit der in den Artikeln 18, 39
und 43 EG-Vertrag verankerten Freizügigkeit der Personen
vereinbar, da sie die Verlagerung des Wohnsitzes in einen
anderen Mitgliedstaat steuerlich belastet, was beim Umzug
eines Steuerpflichtigen innerhalb Deutschlands nicht der Fall
ist. Eine solch offensichtliche Behinderung der Freizügigkeit
der Personen im Binnenmarkt ist nach Ansicht der Kommission in
keiner Weise gerechtfertigt. Die Kommission erkennt das Recht
Deutschlands zur Besteuerung des Wertzuwachses durchaus an.
Die Verletzung des Gemeinschaftsrechts liegt also nicht in der
Besteuerung des Wertzuwachses an sich, sondern darin, dass die
Besteuerung des nicht realisierten Wertzuwachses
ausschließlich dann erfolgt, wenn ein Steuerpflichtiger seinen
Wohnsitz ins Ausland verlegt. Der Gerichtshof hat in seinem
Urteil vom 11. März 2004 in der Rechtssache C-9/02 (de
Lasteyrie du Saillant) festgestellt, dass der in Artikel 43
verankerte Grundsatz der Niederlassungsfreiheit dahin
auszulegen sei, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zur
Vorbeugung gegen Steuerumgehung eine Regelung einzuführen,
wonach latente Wertsteigerungen besteuert werden, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen steuerlichen Wohnsitz ins Ausland
verlegt. Die Kommission überprüft derzeit auch die
Wegzugsbesteuerungsregelungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre
Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag.