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Deutsche
Wegzugsbesteuerung und Rechtswidrigkeit in der EU
Grundlegende Problematik
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen
weisen das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne dem Wohnsitzstaat
zu. Damit besteht ohne besondere Regelungen die Gefahr, dass ein
Steuerpflichtiger vor Realisierung seiner stillen Reserven (das heißt:
vor Verkauf des im Wert gestiegenen Wirtschaftsguts) seinen Wohnsitz
in ein anderes Land verlagert.
- Beispiel: Ein deutscher
Steuerpflichtiger erwirbt im Jahr 1990 einen 50%-Anteil an einer
deutschen GmbH für 1 Mio. Euro. Am 1. Januar 2005 sei dieser Anteil
11 Mio. Euro wert, da er aber noch nicht verkauft hat, wurde die
Wertsteigerung in Höhe von 10 Mio. Euro noch nicht besteuert, es
wurden stille Reserven gelegt. Würde er diesen Anteil jetzt
verkaufen, müsste er den Veräußerungsgewinn versteuern (vgl.
Abgeltungssteuer).
- Verlagert er jedoch vor Verkauf
seinen Wohnsitz (besser: Seinen gewöhnlichen Aufenthalt unter
Einbezug des deutschen AStG) in ein anderes Land, so würde - ohne
besondere Regelung - diese Wertsteigerung zumindest in Deutschland
nicht mehr steuerlich erfasst. Zwar würde es grundsätzlich schon zu
einer beschränkten Steuerpflicht durch den Verkaufsvorgang kommen
(s. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) EStG), aber regelmäßig wird das
Besteuerungsrecht Deutschlands durch ein Doppelbesteuerungsabkommen
ausgeschlossen.
Wirkungsweise der Wegzugsbesteuerung
Das Ziel der Regelungen zur
Wegzugsbesteuerung besteht darin, eine derartige Gestaltung zu
verhindern und sicherzustellen, dass die im Inland gelegten stillen
Reserven auch im Inland steuerlich erfasst werden. Dazu werden in der
Regel bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Land die stillen
Reserven erfasst und besteuert. Es wird also ein fiktiver
Veräußerungsvorgang angenommen. In vielen Staaten finden sich dabei
recht ähnliche Regelungen.
Deutschland: § 6 AStG
Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist in
§ 6 des Außensteuergesetzes geregelt. Sofern eine natürliche Person,
die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten
Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt,
werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich
dem Veranlagungszeitraum 2006 inländische Anteile)
Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den
vergangenen fünf Jahren irgendwann zu mindestens 1% beteiligt war bzw.
ist (s. § 17 EStG) besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch
Anteile hält. Da kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat, gilt
als Veräußerungspreis der gemeine Wert (in etwa der Marktwert) der
Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels.
Die Steuer kann auf Antrag unter
bestimmten Voraussetzungen in fünf Jahresraten bezahlt werden. Ein
kompletter Wegfall der Steuerpflicht nach § 6 Abs. 3 AStG tritt ein,
wenn der Wegzug nur vorübergehend war und der Steuerpflichtige
innerhalb von fünf, maximal zehn Jahren ohne Verkauf der Anteile
wieder nach Deutschland zurückzieht. Voraussetzung dafür ist, dass der
Steuerpflichtige die vorübergehende Abwesenheit vor dem Wegzug bei
seinem zuletzt zuständigen Finanzamt angezeigt hat.
Soweit der Steuerpflichtige in ein
anderes EU-/ oder EWR-Land zieht, wird die festgesetzte Steuer nach §
6 Abs. 5 AStG von Amts wegen gestundet. In diesen Fällen hat sich der
Steuerpflichtige regelmäßig bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt
zu melden (§ 6 Abs. 7 AStG).
Frankreich: Art.167 bis CGI
Die französischen Regelungen zur
Wegzugsbesteuerung wurden vom EuGH als EG-rechtswidrig eingestuft
(siehe unten).
Die französischen Regelungen zur
Wegzugsbesteuerung waren der deutschen Regelung recht ähnlich. Sofern
ein französischer Steuerpflichtiger (Wohnsitz mindestens sechs der
letzten zehn Jahre in Frankreich) seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt,
sah Art. 167bis CGI eine Besteuerung bestimmter stiller Reserven bei
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vor. Im Gegensatz zur deutschen
Regelung galt die französische Wegzugsbesteuerung erst bei
Beteiligungsquoten von mindestens 25%, bestimmte nahe stehende
Personen (Ehegatten und nahe Verwandte) werden dabei
zusammengerechnet.
Allerdings sah die französische
Regelung unter bestimmten Bedingungen eine Stundung der Steuer vor,
bis die stillen Reserven tatsächlich realisiert werden (d.h. bis
tatsächlich der Anteil verkauft wird). Sofern sich die Beteiligung
fünf Jahre nach dem Wegzug noch im Besitz des weggezogenen
Steuerpflichtigen befindet, also noch kein Verkauf stattgefunden hat,
wurde die Steuer sogar erlassen. Tendenziell waren die französischen
Regelungen also noch milder als die deutschen Vorschriften.
Österreich: § 31 EStG
In Österreich wurde eine
Wegzugsbesteuerung 1992 eingeführt. Diese Regelung sah ebenfalls eine
Besteuerung des Wertzuwachses von wesentlichen Beteiligungen
(mindestens 1%) an Kapitalgesellschaften vor, wenn eine natürliche
Person ins Ausland gezogen ist. Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber
hat Österreich seine Regelung in Reaktion auf das EuGH-Urteil zur
französischen Wegzugsbesteuerung allerdings bereits 2004 angepasst.
Bei einem Wegzug in einen anderen
EU- oder
EWR-Staat wird auf Antrag die Steuer bis zur endgültigen
Realisierung gestundet. Im Zeitpunkt des Wegzugs werden nur die bis
dahin gelegten stillen Reserven erfasst, eine Steuer fällt aber erst
beim tatsächlichen Verkauf der Beteiligung an.
Schweiz
In der Schweiz ist die
Wezugsbesteuerung gänzlich unbekannt - weder Kantone noch Bund haben
jemals daran gedacht, dies in ihren Steuergesetzen aufzunehmen. Die
Schweiz erhofft sich durch die ablehnenden Entscheide des EuGH, dass
auch im Bezug mit der Schweiz aufgrund der Kapitalfreiheit eine
Wegzugsbesteuerung nicht zulässig ist.
Das
EuGH-Urteil "Lasteyrie du Saillant"
Mit Urteil vom 11. März 2004 (Lasteyrie
du Saillant) hat der EuGH entschieden, dass die französischen
Regeln zur Wegzugsbesteuerung gemeinschaftsrechtswidrig sind. Da die
deutschen Regeln den französischen sehr ähnlich sind, geht man davon
aus, dass auch die deutschen Regeln mit EU-Recht unvereinbar sind. Die
EU-Kommission hat deshalb auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Deutschland eingeleitet und Deutschland förmlich aufgefordert, seine
Wegzugsbesteuerung aufzuheben oder gemeinschaftsrechtskonform
auszugestalten.
Die deutsche Finanzverwaltung hat aus
diesem Grunde § 6 AStG durch das am 7. Dezember 2006 verabschiedete
"Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (SEStEG)" geändert und bei Wegzug innerhalb der EU bzw.
des EWR eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer, bis zur
tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung oder einer Wohnsitzverlegung
in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR eingeführt.
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