Einkommenssteuer senken - Non-Domiciled-Status

Internationale Steuergestaltung- Wohnsitzname im Ausland
Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte

 

 
Startseite
English language starting side
Kontakt
Über uns
Beratungshonorare LCT
Linkpartner
Geld verdienen
Aktuelle Themen

Download Seite

Steuerrecht:

Einführung Steuerrecht

Doppelbesteuerungsabkommen
Betriebsstättenbegriff nach DBA
EU-Mutter-Tochter RL
Fusionsrichtlinie EU
EU-Niederlassungsfreiheit
EuGH-Entscheidungen
Organschaftsmodell
Außensteuerrecht
Intern. Umsatzsteuerrecht
Übersicht Rechtsformen
Holdingmodelle
Top Steuermodelle
Steuergestaltung
Steuerspar-Effekte,Zahlen
Residenz -Domizil- Verfahren in England oder Zypern
Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung
Natürliche Person
Erbschaftssteuer

EU-Gesellschaften
England:
UK Limited allgemein
Ltd Betriebsstätte UK
Ltd Betriebsstätte nicht UK
Ltd nach Insolvenz

ZYPERN:
Zypern Limited
Zypern Holding
Transportlizenz Zypern

IRLAND:
Irland

GIBRALTAR:
Gibraltar
Schiffs-Registrierung Gibraltar

MALTA:
Malta, Holdingmodell
Malta, Glückspiellizenz

SPANIEN:
Spanien, S.L.
Kanarische Sonderzone
Spanien Holding
Spanien Immobilien

PORTUGAL:
Portugal/Madeira

HOLLAND:
Holland- Niederlande

Auswandern

Gemeinschaftsmarke

Verlagerung von Produktionsstätten
Slowakei
Tschechien

Deutsche GmbH
Deutsche GmbH
Vorrats GmbH

DBA-Sachverhalte:
Dubai
Schweiz
USA

NICHT-DBA-Sachverhalte:
Offshore
Liechtenstein
Isle of Man
BVI
Belize
Panama
China

Insolvenz Lösungen

Trust
Versicherung gründen
Bank gründen
Finanzdienstleister
Wettlizenz- Glückspiel
Schweizer Konto
Konto ohne Schufa
Fördermittel/VC
Vorbörsliche Emission
Kredit ohne Schufa
Scheidung: Ratgeber
Bonitätsprüfung Unternehmen
Buchhaltung für internationale Sachverhalte
Die richtIGE Rechtsform für ebay seller&co

Werbung und Marketing
Lösungen Adult-Webmaster

Verändern Sie die Welt - mit einer Patenschaft

JOBS Bei uns
Angebote unserer Partner
Banner für London Consulting

AGBs der London Consulting
Impressum
Linkpop
Sitemap
Sitemap limited
Sitemap Limited 2
Zypern

Linkpartner
Linkphp
  firmengründung im ausland,limited gründen,englische limited gründen,zyprische limited,dubai firmengründung,firmengründung schweiz,offshore gesellschaft gründen,insolvenz,konkurs

Deutsche Wegzugsbesteuerung und Rechtswidrigkeit in der EU

Grundlegende Problematik

Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne dem Wohnsitzstaat zu. Damit besteht ohne besondere Regelungen die Gefahr, dass ein Steuerpflichtiger vor Realisierung seiner stillen Reserven (das heißt: vor Verkauf des im Wert gestiegenen Wirtschaftsguts) seinen Wohnsitz in ein anderes Land verlagert.

Beispiel: Ein deutscher Steuerpflichtiger erwirbt im Jahr 1990 einen 50%-Anteil an einer deutschen GmbH für 1 Mio. Euro. Am 1. Januar 2005 sei dieser Anteil 11 Mio. Euro wert, da er aber noch nicht verkauft hat, wurde die Wertsteigerung in Höhe von 10 Mio. Euro noch nicht besteuert, es wurden stille Reserven gelegt. Würde er diesen Anteil jetzt verkaufen, müsste er den Veräußerungsgewinn versteuern (vgl. Abgeltungssteuer).
Verlagert er jedoch vor Verkauf seinen Wohnsitz (besser: Seinen gewöhnlichen Aufenthalt unter Einbezug des deutschen AStG) in ein anderes Land, so würde - ohne besondere Regelung - diese Wertsteigerung zumindest in Deutschland nicht mehr steuerlich erfasst. Zwar würde es grundsätzlich schon zu einer beschränkten Steuerpflicht durch den Verkaufsvorgang kommen (s. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) EStG), aber regelmäßig wird das Besteuerungsrecht Deutschlands durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.

Wirkungsweise der Wegzugsbesteuerung

Das Ziel der Regelungen zur Wegzugsbesteuerung besteht darin, eine derartige Gestaltung zu verhindern und sicherzustellen, dass die im Inland gelegten stillen Reserven auch im Inland steuerlich erfasst werden. Dazu werden in der Regel bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Land die stillen Reserven erfasst und besteuert. Es wird also ein fiktiver Veräußerungsvorgang angenommen. In vielen Staaten finden sich dabei recht ähnliche Regelungen.

Deutschland: § 6 AStG

Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist in § 6 des Außensteuergesetzes geregelt. Sofern eine natürliche Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2006 inländische Anteile) Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen fünf Jahren irgendwann zu mindestens 1% beteiligt war bzw. ist (s. § 17 EStG) besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält. Da kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat, gilt als Veräußerungspreis der gemeine Wert (in etwa der Marktwert) der Anteile zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels.

Die Steuer kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen in fünf Jahresraten bezahlt werden. Ein kompletter Wegfall der Steuerpflicht nach § 6 Abs. 3 AStG tritt ein, wenn der Wegzug nur vorübergehend war und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf, maximal zehn Jahren ohne Verkauf der Anteile wieder nach Deutschland zurückzieht. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die vorübergehende Abwesenheit vor dem Wegzug bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt angezeigt hat.

Soweit der Steuerpflichtige in ein anderes EU-/ oder EWR-Land zieht, wird die festgesetzte Steuer nach § 6 Abs. 5 AStG von Amts wegen gestundet. In diesen Fällen hat sich der Steuerpflichtige regelmäßig bei seinem zuletzt zuständigen Finanzamt zu melden (§ 6 Abs. 7 AStG).

Frankreich: Art.167 bis CGI

Die französischen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung wurden vom EuGH als EG-rechtswidrig eingestuft (siehe unten).

Die französischen Regelungen zur Wegzugsbesteuerung waren der deutschen Regelung recht ähnlich. Sofern ein französischer Steuerpflichtiger (Wohnsitz mindestens sechs der letzten zehn Jahre in Frankreich) seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, sah Art. 167bis CGI eine Besteuerung bestimmter stiller Reserven bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vor. Im Gegensatz zur deutschen Regelung galt die französische Wegzugsbesteuerung erst bei Beteiligungsquoten von mindestens 25%, bestimmte nahe stehende Personen (Ehegatten und nahe Verwandte) werden dabei zusammengerechnet.

Allerdings sah die französische Regelung unter bestimmten Bedingungen eine Stundung der Steuer vor, bis die stillen Reserven tatsächlich realisiert werden (d.h. bis tatsächlich der Anteil verkauft wird). Sofern sich die Beteiligung fünf Jahre nach dem Wegzug noch im Besitz des weggezogenen Steuerpflichtigen befindet, also noch kein Verkauf stattgefunden hat, wurde die Steuer sogar erlassen. Tendenziell waren die französischen Regelungen also noch milder als die deutschen Vorschriften.

Österreich: § 31 EStG

In Österreich wurde eine Wegzugsbesteuerung 1992 eingeführt. Diese Regelung sah ebenfalls eine Besteuerung des Wertzuwachses von wesentlichen Beteiligungen (mindestens 1%) an Kapitalgesellschaften vor, wenn eine natürliche Person ins Ausland gezogen ist. Im Gegensatz zum deutschen Gesetzgeber hat Österreich seine Regelung in Reaktion auf das EuGH-Urteil zur französischen Wegzugsbesteuerung allerdings bereits 2004 angepasst. Bei einem Wegzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat wird auf Antrag die Steuer bis zur endgültigen Realisierung gestundet. Im Zeitpunkt des Wegzugs werden nur die bis dahin gelegten stillen Reserven erfasst, eine Steuer fällt aber erst beim tatsächlichen Verkauf der Beteiligung an.

Schweiz

In der Schweiz ist die Wezugsbesteuerung gänzlich unbekannt - weder Kantone noch Bund haben jemals daran gedacht, dies in ihren Steuergesetzen aufzunehmen. Die Schweiz erhofft sich durch die ablehnenden Entscheide des EuGH, dass auch im Bezug mit der Schweiz aufgrund der Kapitalfreiheit eine Wegzugsbesteuerung nicht zulässig ist.

Das EuGH-Urteil "Lasteyrie du Saillant"

Mit Urteil vom 11. März 2004 (Lasteyrie du Saillant) hat der EuGH entschieden, dass die französischen Regeln zur Wegzugsbesteuerung gemeinschaftsrechtswidrig sind. Da die deutschen Regeln den französischen sehr ähnlich sind, geht man davon aus, dass auch die deutschen Regeln mit EU-Recht unvereinbar sind. Die EU-Kommission hat deshalb auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und Deutschland förmlich aufgefordert, seine Wegzugsbesteuerung aufzuheben oder gemeinschaftsrechtskonform auszugestalten.

Die deutsche Finanzverwaltung hat aus diesem Grunde § 6 AStG durch das am 7. Dezember 2006 verabschiedete "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" geändert und bei Wegzug innerhalb der EU bzw. des EWR eine zinslose Stundung der anfallenden Steuer, bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung oder einer Wohnsitzverlegung in ein Land außerhalb der EU bzw. des EWR eingeführt.

 

 

 

 

 

http://www.etc-lowtax.net/    

http://www.firma-ausland.de http://www.london-consulting.org/ http://www.international-vc.org
http://www.international-ukbusiness.com http://www.schuldenade.com
http://www.international-vc.de http://www.first-international.org
http://www.gfunden.de http://www.steuermanager.org  
http://www.123schuldenfrei.de http://www.international-ukbusiness.com/english/index.html http://www.dubai-start.de http://www.london-consulting.net  http://www.ins-cash.com http://www.charisma-friends.de http://www.london-consulting.org/konto/index.html - Schuldnerberatung

Deutsche Immobilie verkaufen oder Vererben: Vermeidung der deutschen Besteuerung - Immobilien Mallorca-