Glücksspiel Lizenz - Wettlizenz- Sportwetten: Isle of Man
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Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV - Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.

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Glücksspiel Lizenz- Wettlizenz auf der Isle of Man: Staatliche Zulassung

In Kooperation mit unserer Anwalts- und Steuerkanzlei auf Isle of Man beantragen wir die staatliche Zulassung der Isle of Man-Limited als Wettbüro/Spielcasino, i.d.R. im Rahmen eines Internetangebotes (online gambling license). Die Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:

Gebühren "Isle of Man Offshore-Gesellschaft":

Komplett-Paket Isle of Man:

  • Gründung, Registereintrag,Apostille

  • Domizilierung Isle of Man (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)

  • Treuhänder-Komplett-Service (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)

  • Director, Shareholder Treuhand (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)

  • Pauschalsteuer für das erste Geschäftsjahr

  • Gebühren Filing Fee (für das erste Geschäftsjahr bezahlt)

  • Business Bankkonto

Gesamt: 11.455,00 Euro. Jahresgebühren ab dem zweiten Geschäftsjahr: 3.600,00 Euro

Zulassungsverfahren/ Lizenz (Behörden Isle of Man), behördliche Gebühren und Verwaltung: 

  • Lizenz-Beschaffung/ staatliche Zulassung: 19.000,00 ePfund
  • Laufende Gebühren für Verwaltung/Erhaltung der Lizenz/gesetzliche Auflagen-Erfüllung: 39.000,00 ePfund im ersten Jahr, nachfolgend 36.000,00 ePfund/Jahr

Gesetzliche Abgaben:

  • Bis 10 Mio ePfund Umsatz: 2,5% vom Jahresumsatz
  • 10- 40 Mio ePfund Umsatz: 0,5% vom Jahresumsatz
  • Mehr als 40 Mio ePfund Umsatz: 0,1 % vom Jahresumsatz

Betriebsstätte auf Isle of Man

Zur Lizenzvergabe muss gewährleistet sein, dass die Isle of Man-Limited eine Betriebsstätte im Sitzstaat, also Isle of Man, unterhält. Der Betriebsstättenbegriff ist mithin aus steuerrechtlicher Sicht relevant (Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Aus diesem Grunde installieren wir einen auf Isle of Man steuerrechtlich Ansässigen im Sinne als Direktor der Gesellschaft, mithin einen ordnungsgemäßen Geschäftssitz auf der Isle of Man. Die Alternative wäre, dass der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nach Isle of Man verlagert. Erwirtschaftet die Isle of Man-Limited nun überwiegend Erträge im Ausland, so wird die Gesellschaft pauschal mit 450ePfund im Jahr besteuert, bei inländischen Erträgen mit ca. 10%. Die steuerliche Betrachtung im Rahmen von gemischten Gesellschaften ist möglich.

Ergänzend ist die Installation einer realen Betriebsstätte auf Isle of Man (Ort der geschäftlichen Oberleitung auf Isle of Man, ordnungsgemäßer Geschäftssitz, Bankkonto, Gesellschafter auf Isle of Man Ansässig oder andere ausländische Kapitalgesellschaft) notwendig, um die Anwendung des ausländischen Rechts (Isle of Man) hinreichend zu dokumentieren.

Grundsätzliche Überlegungen aus gesellschafts- und steuerrechtlicher Betrachtung

Bei einer Isle of Man-Limited handelt es sich um eine Offshore-Gesellschaft, da nur DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) mit England und Niedrigsteuergebiet. Diese Tatsache könnte bei Offenlegung der Beteiligungen- zumindest aus deutscher Sicht- zur Formulierung des Gestaltungsmissbrauchs führen. Selbst bei notwendigen Treuhandverhältnissen (Betriebsstätte Isle of Man) besteht die Gefahr der Offenlegung, sofern Geld aus der Isle of Man auf ein deutsches Konto fliest. Mithin würden Zuflüsse auf ein deutsches Konto nicht im Halbeinkünfteverfahren, sondern mit Einkommenssteuer belegt, sofern natürliche Person.

Es bestehen verschiedene Strategien, den Hinweis auf Gestaltungsmissbrauch zu verhindern:

-Gründung einer englischen Limited (EU-Gesellschaft, Niederlassungsfreiheit usw..), die dann Gesellschafter der Isle of Man Limited wird. Rechtsfolge: Gewinne der Isle of Man-Limited fliessen in die englische Limited, mithin Abfluss durch Rechnungsstellung. Die englische Limited kann dann z.B. als Repräsentanz in Deutschland auftreten oder es ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen von verbundenen Unternehmen, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder Organschaftsmodell. Nachteil: Höhere Besteuerung, da Erträge in der englischen Limited realisiert werden. Da es sich um Gewinnzuflüsse im Rahmen eines bestehenden DBAs und verbundenen Unternehmen handelt (Isle of Man und England), erfolgt auf der Seite der englischen Limited zwar keine reguläre Gewinnbesteuerung, jedoch wird der Zufluss aus Gewinnbeteiligung zwischen 25- 30% bei der englischen Limited steuerbar. Bei z.B. 350.000 Euro Gewinnzufluss an die englische Limited ergibt sich eine geschätzte Ertragssteuerlast von 7%, im maximalen Fall von 19%. Stellt die englische Limited eine Rechnung an die Isle of Man-Limited, wird der Zufluss als regulärer Gewinn in England besteuert.

-Zwischenschaltung einer Schweizer Kapitalgesellschaft: In der Schweiz bestehen aufgrund des schweizer Steuerrechts mehr Möglichkeiten, Beteiligungsverhältnisse an Gesellschaften mit Nicht-DBA-Status offen zu legen, ohne das Gestaltungsmissbrauch formuliert wird.

Darstellung eines Internangebotes

Im Rahmen eines Internetangebotes, muss die Dienstleistung auf einem Server auf der Isle of Man gehostet werden. Mithin bestehen die Vertragsanbindungen zwischen weltweiten Kunden und der Isle of Man-Limited, Betriebsstätte Isle of Man. Kundeneinnahmen werden auf das Bankkonto der Isle of Man-Limited auf Isle of Man überwiesen.

Isle of Man: Allgemeines

  • Fläche: 572 qm
  • Sprachen: Englisch, Manx
  • Währung: Pfund Sterling (eigene Geldzeichen)
  • Einwohner: 76.000
  • Hauptstadt: Douglas
  • Inflation: 3 Prozent
  • Arbeitslosigkeit: 1,6 Prozent

Das Kleinod in der Irischen See zwischen Irland und Großbritannien steht unter der Schirmheerrschaft der britischen Krone. In Fragen der Außenpolitik und Verteidigung verlassen sich die Insolaner auf das knapp 100 Kilometer entfernte britische Festland. Tourismus und Landwirtschaft waren bis vor einigen Jahren die Haupteinnahmequelle der Insulaner. Heute dagegen erwirtschaften über 45.000 vornehmlich britische Gesellschaften mit ihren Offshore-Aktivitäten bereits 50 Prozent des Bruttosozialprodukts. Die Regierung setzt daher verstärkt auf den Ausbau der Insel zum Finanzzentrum.

Mitte 2003 haben sich dort rund 70 Banken und Finanzgesellschaften sowie fast 200 Versicherungen niedergelassen. Die Bankeinlagen stiegen in den vergangenen zehn Jahren um über 400 Prozent auf rund 40 Milliarden EUR. Aber auch das Schifffahrtsregister in Douglas kann sich sehen lassen. Steuerfreiheit, niedrige Kosten und eine einmalige Anmeldegebühr lockten ausländische Reeder an. Über 200 Schiffe mit einer Tonnage von 5,2 Millionen Tonnen tragen inzwischen die Manx-Flagge.

Steuerliche Vergünstigungen, die Mitgliedschaft in Sterling-Währungsgebiet und gute Verbindungen nach Großbritannien sind Motor dieser Entwicklung. Die Insel gehört der EU-Freihandelszone an und ist mit Ausnahme der Außenpolitik von allen Aspekten der Römischen Verträge ausgenommen; sie hat das Recht, Steuern selbst festzulegen und einzuteilen.

  • Devisenkontrollen: Keine
  • Fiskalische Auslieferungsabkommen: Keine
  • Politische Risiken: Keine
  • Rechtssystem: Entspricht dem britischen Common Law, Gesellschafts- und Steuerrecht werden durch die Company Acts von 1931 und 1974 geregelt.
  • Patentschutz: Entspricht den britischen Gesetzen
  • Wohnsitzannahme: Für EU-Angehörige problemlos. Man muss etwa 50.000 Pfund bares Einkommen nachweisen. Gewünschtes Steueraufkommen sind 10.000 Pfund pro Jahr. Jeder Ausländer, der auf der Insel eine Immobilie kauft, muss zusätzlich 50 Prozent des Kaufpreises auf zehn Jahre in unbeleihbaren Regierungsanleihen anlegen.
  • Steuern: Für Ansässige bestehen keine Vermögen- Erbschaft-, Schenkung- oder Veräußerungsgewinnsteuern. Falls auf Vermögenswerte von Ansässigen außerhalb der Insel Quellensteuern erhoben werden, können diese auf die Insel-Steuern angerechnet werden. Die Einkommensteuer für ansässige natürliche und juristische Personen beträgt 15 bis 20 Prozent des Nettogewinns. Non Resident Companies zahlen eine Pauschalsteuer von 450 ePfund auf ihre Gewinne. Die Körperschaftsteuer für Handelsgesellschaften wurde von 18 auf zehn Prozent reduziert.

Verluste können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen oder innerhalb einer Gruppe weitergereicht werden, und abnutzbares bewegliches Anlagevermögen kann sofort abgeschrieben werden. Seit 1984 gilt ein Gesetz über befreite Gesellschaften. Damit gibt man Unternehmen, die bisher nur Offshore-Geschäfte tätigen, zusätzliche Anreize, von der Insel aus Handel zu treiben oder zu investieren. Die Isle of Man erhebt keine Steuern auf Vermögen, Kapital, Kapitalgewinne, Schenkungen oder Erbschaften. Eine Stempelsteuer ist ebenfalls unbekannt. Die Mehrwertsteuer liegt bei stattlichen 17,5 Prozent.

  • Doppelbesteuerungsabkommen: Nur für natürliche Personen aus Großbritannien
  • Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem Niveau Großbritanniens
  • Kommunikation: Gut
  • Verkehrsverbindungen: Auto: über Liverpool. Im Sommer gibt es weitere Verbindungen zu anderen Häfen auf der britischen Insel. Flug: über London direkt zum Insel-Flughafen Ronaldsway
  • Gesellschaften: Empfehlenswert ist die Gründung einer pauschal besteuerten Non Resident Limited Company.

In den letzten Jahren hat sich die Insel zu einem der führenden Captiva-Zentren weltweit entwickelt. Hochinteressant für Versicherungen, von denen sich – gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von jährlich 2.000 Pfund und bei völliger Steuerfreiheit – mittlerweile weit über 100 Gesellschaften dort niedergelassen haben.

Mit weiteren steuerlichen Vergünstigungen versucht die Regierung, bestehende nicht ansässige Unternehmen, die bislang nur Offshore-Geschäfte tätigen, fest auf die Insel zu holen.

Alles in allem ist die Gründung der pauschal besteuerten Non Resident Limited Company empfehlenswert.

Eine Besonderheit sind Trusts auf der Isle of Man. Sie können von Nichtansässigen zur Nutznießung Nichtansässiger gegründet werden. Wird das Einkommen des Trusts dann außerhalb der Insel erwirtschaftet, entsteht auf der Isle of Man keine Steuerpflicht. Die Isle of Man war das erste Offshore-Zentrum, dem – nach dem britischen Finanzdienstgesetz – ein Sonderstatus eingeräumt wurde. So können auf der Insel genehmigte Investmentgesellschaften und Anteile an Kapitalanlagegesellschaften in Großbritannien verkauft werden. Die jährlichen Gebühreneinkommen der Trust-Verwalter sind steuerfrei.

Die Isle of Man bietet eine reizvolle Alternative zu den teuren Kanalinseln.

 

 

 

 

 

 

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