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Die Zeitschrift für Wett- und
Glücksspiel, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit des DSV -
Deutscher Sportverlag GmbH und den Herausgebern Prof. Dr.
Jörg Ennuschat, Dr. Manfred Hecker sowie Prof. Dr. Wolfgang
Schild. Ein unverzichtbares Nach- schlagewerk für alle, die
sich im Bereich des Wett- und Glücksspielrechts stets auf
dem aktuellen Stand halten wollen. Die "Zeitschrift für
Wett- und Glücksspielrecht" ist insbesondere für Juristen,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ein Kompendium, in dem
neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von
kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden.
www.zfwg.de |
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Glücksspiel-Lizenz,Wettlizenz:
EuGH Urteil vom 6.11.2003, C-243/01 –
Gambelli

1. Eine nationale Regelung, die -
strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns,
der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten,
insbesondere über Sportereignisse, via Internet enthält, stellt eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG dar, wenn
der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigung
erteilt.
2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob eine solche
Regelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten
tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die sie rechtfertigen
könnten, und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen nicht außer
Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Leitsätze verfasst von RA Dr. Clemens
Thiele, LL.M.
In der Rechtssache betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234
EG vom Tribunale Ascoli Piceno (Italien) in dem bei diesem
anhängigen Strafverfahren gegen Piergiorgio Gambelli u. a.
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der
Artikel 43 EG und 49 EG erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten
P. Jann, C. W. A. Timmermans und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter
D. A. O. Edward (Berichterstatter) und R. Schintgen, der
Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: S. Alber, Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - von Herrn
Gambelli u. a., vertreten durch D. Agnello, avvocato, - von Herrn
Garrisi, vertreten durch R. A. Jacchia, A. Terranova und I. Picciano,
avvocati, - der italienischen Regierung, vertreten durch I. M.
Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo,
avvocato dello Stato, - der belgischen Regierung, vertreten durch F.
van de Craen als Bevollmächtigten im Beistand von P. Vlaemminck,
avocat, - der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und
D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte, - der spanischen Regierung,
vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, - der
luxemburgischen Regierung, vertreten durch N. Mackel als
Bevollmächtigten, - der portugiesischen Regierung, vertreten durch
L. Fernandes und A. Barros als Bevollmächtigte, - der finnischen
Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte, - der
schwedischen Regierung, vertreten durch B. Hernqvist als
Bevollmächtigte, - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
vertreten durch A. Aresu und M. Patakia als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen
Ausführungen von Herrn Gambelli u. a., vertreten durch D. Agnello,
von Herrn Garrisi, vertreten durch R. A. Jacchia und A. Terranova,
der italienischen Regierung, vertreten durch A. Cingolo, avvocato
dello Stato, der belgischen Regierung, vertreten durch P. Vlaemminck,
der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, der
spanischen Regierung, vertreten durch L. Fraguas Gadea, der
französischen Regierung, vertreten durch P. Boussaroque als
Bevollmächtigten, der portugiesischen Regierung, vertreten durch A.
Barros, der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin, und
der Kommission, vertreten durch A. Aresu und M. Patakia, in der
Sitzung vom 22. Oktober 2002, nach Anhörung der Schlussanträge des
Generalanwalts in der Sitzung vom 13. März 2003 folgendes
Urteil
-
Das
Tribunale Ascoli Piceno hat mit Beschluss vom 30. März 2001, beim
Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2001, gemäß Artikel 234 EG
eine Frage nach der Auslegung der Artikel 43 EG und 49 EG zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
-
Diese
Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Gambelli und
137 weitere Beschuldigte (im Folgenden: die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens), denen zur Last gelegt wird, widerrechtlich
heimlich Wetten organisiert zu haben und Inhaber von Zentren zu
sein, in denen Daten über Wetten gesammelt und übermittelt werden,
wobei eine solche Tätigkeit den Tatbestand des Betruges zu Lasten
des Staates erfülle.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
-
Artikel 43
EG hat folgenden Wortlaut:
Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche
gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen,
Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige
eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die
Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen,
insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2,
nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen
Angehörigen.
-
Nach
Artikel 48 Absatz 1 EG ... stehen die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren
satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den
natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten
sind.
-
Artikel 46
Absatz 1 EG bestimmt: Dieses Kapitel und die aufgrund desselben
getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für
Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
- Artikel 49 Absatz 1 EG lautet: Die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der
Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem
anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des
Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen verboten.
Nationale Regelung
- Gemäß Artikel 88 des Regio Decreto
Nr. 773, Testo Unico delle Leggi di Pubblica Sicurezza
(Königliches Dekret Nr. 773, Testo Unico der Gesetze auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit) vom 18. Juni 1931 (GURI Nr.
146 vom 26. Juni 1931, im Folgenden: Königliches Dekret), kann
keine Genehmigung für das Sammeln von Wetten erteilt werden, es
sei denn für Wetten bei Rennen, Regatten, Ballspielen oder
ähnlichen Wettkämpfen, sofern das Sammeln der Wetten eine
notwendige Voraussetzung für einen zweckdienlichen Ablauf des
Wettkampfs darstellt.
- Nach der Legge Finanziaria Nr. 388
(Finanzgesetz Nr. 388) vom 23. Dezember 2000 (Supplemento
ordinario des GURI vom 29. Dezember 2000, im Folgenden: Gesetz Nr.
388) wird die Genehmigung zur Veranstaltung von Wetten
ausschließlich Konzessionären oder denjenigen erteilt, die durch
ein Ministerium oder eine andere Einrichtung, der das Gesetz die
Organisation oder Annahme von Wetten vorbehält, dazu ermächtigt
sind. Die Wetten können sich auf den Ausgang oder das Ergebnis von
Sportereignissen beziehen, die unter der Kontrolle des Comitato
Olimpico Nazionale Italiano (Italienisches Nationales Olympisches
Komitee, im Folgenden: das CONI) oder von diesem abhängiger
Organisationen stattfinden, oder auf das Ergebnis von
Pferderennen, die durch Vermittlung der Unione nazionale per
l'incremento delle razze equine (Nationalverband zur Verbesserung
der Pferderassen, im Folgenden: die UNIRE) organisiert werden.
- Die Artikel 4, 4a und 4b des
Gesetzes Nr. 401 vom 13. September 1989 über Interventionen auf
dem Gebiet des heimlichen Spiels und der heimlichen Wetten und zum
Schutz des ordnungsgemäßen Ablaufs sportlicher Wettkämpfe (GURI
Nr. 294 vom 18. Dezember 1989, im Folgenden: Gesetz Nr. 401/89) in
der Fassung des Gesetzes Nr. 388/00, durch dessen Artikel 37
Absatz 5 die Artikel 4a und 4b in das Gesetz Nr. 401/89 eingefügt
wurden, bestimmen:
Widerrechtliche Ausübung von Spiel- oder Wetttätigkeiten
Artikel 4
(1) Wer widerrechtlich Lotterien, Wetten oder Prognosewettbewerbe
organisiert, die gesetzlich dem Staat oder konzessionierten
Einrichtungen vorbehalten sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Derselben Strafe unterliegt,
wer Wetten oder Prognosewettbewerbe über von dem [CONI], den unter
dessen Kontrolle stehenden Einrichtungen oder der [UNIRE]
veranstaltete Sportereignisse organisiert. Wer widerrechtlich
öffentliche Wetten über andere Wettkämpfe von Personen oder Tieren
und über Geschicklichkeitsspiele organisiert, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr und einer
Geldstrafe von mindestens 1 Million ITL bestraft.
(2) Wer für die Wettbewerbe, Spiele oder Wetten, die nach den in
Absatz 1 beschriebenen Modalitäten veranstaltet werden, ohne
Mittäter eines dort festgelegten Delikts zu sein, wirbt, wird mit
Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe
zwischen 100 000 und 1 Million ITL bestraft.
(3) Wer an Wettbewerben, Spielen oder Wetten, die nach den in
Absatz 1 beschriebenen Modalitäten veranstaltet werden, teilnimmt,
ohne Mittäter eines dort festgelegten Delikts zu sein, wird mit
Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe
zwischen 100 000 und 1 Million ITL bestraft.
...
Artikel 4a
Die in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen sind auf denjenigen
anwendbar, der in Italien ohne die nach Artikel 88 des
[Königlichen Dekrets] erforderliche Konzession, Genehmigung oder
Lizenz eine Tätigkeit zur Annahme oder dem Sammeln oder jedenfalls
zur Erleichterung der Annahme oder, auf welche Art auch immer, des
Sammelns, auch über Telefon oder durch Datenübertragung, von
Wetten jeder Art betreibt, die durch wen auch immer in Italien
oder im Ausland abgeschlossen werden.
Artikel 4b
... die in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen [sind] auf
denjenigen, anwendbar, der das Sammeln oder die Registrierung von
Einsätzen für die Lotterie, Prognosewettbewerbe oder Wetten über
Telefon oder durch Datenübertragung betreibt, ohne im Besitz einer
Genehmigung zur Benutzung dieser Mittel zur Durchführung des
Sammelns oder der Registrierung zu sein.
Ausgangsverfahren und
Vorlagefrage
- Laut Vorlagebeschluss haben die
Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter beim Tribunale Fermo
(Italien) ermittelt, dass eine weit verbreitete und engmaschige
Organisation italienischer Agenturen besteht, die über das
Internet in Verbindung mit dem Buchmacher Stanley International
Betting Ltd (im Folgenden: Stanley) in Liverpool (Vereinigtes
Königreich) steht und zu der die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens gehören. Ihnen wird zur Last gelegt, in Italien
bei der Tätigkeit des Sammelns von Wetten eines ausländischen
Buchmachers, das normalerweise gesetzlich dem Staat vorbehalten
ist, mitgewirkt und dadurch gegen das Gesetz Nr. 401/89 verstoßen
zu haben.
- Diese Verhaltensweisen, die als
Verstoß gegen das dem CONI eingeräumte Monopol für Sportwetten
betrachtet und als Verstoß gegen Artikel 4 des Gesetzes Nr. 401/89
gewertet wurden, laufen nach folgendem Verfahren ab: Der Wettende
teilt dem Inhaber der italienischen Agentur mit, auf welche Spiele
er setzen möchte, und gibt den beabsichtigten Einsatz an. Diese
Agentur übermittelt dem Buchmacher über das Internet einen Antrag
auf Annahme der Wette und gibt die fraglichen nationalen
Fußballspiele und die zu tätigenden Wetteinsätze an. Der
Buchmacher übermittelt über das Internet in Echtzeit die
Bestätigung der Annahme der Wette. Die italienische Agentur
übermittelt dem Wettenden diese Bestätigung, woraufhin dieser den
der Agentur geschuldeten Betrag zahlt, der dann an den Buchmacher
auf ein speziell zu diesem Zweck im Ausland eröffnetes Konto
weitergeleitet wird.
- Bei Stanley handelt es sich um
eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts, die im Vereinigten
Königreich im Handelsregister eingetragen ist und die aufgrund
einer von der Stadt Liverpool nach dem Betting, Gaming and
Lotteries Act (Gesetz über das Wetten,Glücksspiel und Lotterien)
erteilten Lizenz die Tätigkeit eines Buchmachers betreibt. Sie ist
zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Vereinigten Königreich und im
Ausland ermächtigt. Sie organisiert und verwaltet Wetten aufgrund
einer britischen Lizenz, indem sie die Ereignisse und die Quoten
ermittelt und das wirtschaftliche Risiko übernimmt. Stanley zahlt
die entsprechenden Gewinne aus und entrichtet im Vereinigten
Königreich die verschiedenen anfallenden Steuern ebenso wie die
Steuern und Abgaben auf die Gehälter u. a. Sie ist strengen
Kontrollen der Ordnungsgemäßheit ihrer Tätigkeiten unterworfen,
die von einer privaten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie von
dem Inland Revenue und den Customs & Excise durchgeführt werden.
- Stanley bietet europaweit ein
breit gefächertes Angebot von Wetten mit feststehender Quote über
nationale, europäische oder weltweite Sportereignisse an. Die
Einzelnen haben die Möglichkeit, von zu Hause aus über
verschiedene Systeme wie das Internet, Fax oder Telefon Wetten zu
platzieren, die Stanley organisiert und verwaltet.
- Stanleys Präsenz als Unternehmen
in Italien findet ihren konkreten Niederschlag im Abschluss von
Geschäftsverträgen mit italienischen Wirtschaftsteilnehmern oder
Vermittlern über die Errichtung von Datenübertragungszentren.
Diese Zentren stellen den Benutzern elektronische Mittel zur
Verfügung, sammeln und registrieren die Wettabsichten und
übermitteln sie Stanley.
- Die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens sind bei der Camera di Commercio
(Handelskammer) als Inhaber von Unternehmen zum Betrieb eines
Datenübermittlungszentrums eingetragen und haben eine Genehmigung
vom Ministero delle Poste e delle Comunicazioni (Ministerium für
Post und Telekommunikation) zur Übertragung von Daten erhalten.
- Der Ermittlungsrichter beim
Tribunale Fermo erließ einen Beschluss über die vorläufige
Beschlagnahme; bei den Beschuldigten wurden Durchsuchungen sowohl
ihrer Person als auch ihrer Agenturen, Wohnungen und Fahrzeuge
vorgenommen. Gegen den Beschuldigten Garrisi, der
Verwaltungsratsmitglied bei Stanley ist, wurde Polizeigewahrsam
angeordnet.
- Die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens haben beim Tribunale Ascoli Piceno die
Überprüfung der Beschlüsse zur Beschlagnahme der ihnen gehörenden
Datenübermittlungszentren gestellt.
- Das Tribunale Ascoli Piceno
verweist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere
auf dessen Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-67/98
(Zenatti, Slg. 1999, I-7289). Es vertritt die Ansicht, dass die
Fragen, die sich in der ihm vorgelegten Rechtssache stellten,
nicht in vollem Umfang dem Sachverhalt entsprächen, über den der
Gerichtshof im Urteil Zenatti bereits entschieden habe. Die
kürzlich erfolgten Novellierungen des Gesetzes Nr. 401/89
erforderten eine neue Prüfung der Frage durch den Gerichtshof.
- Das Tribunale verweist in diesem
Zusammenhang auf die parlamentarischen Arbeiten zur Änderung des
Gesetzes Nr. 388/00, aus denen hervorgehe, dass die mit diesem
Gesetz in das Gesetz Nr. 401/89 eingefügten Beschränkungen
vorrangig von dem Erfordernis diktiert worden seien, die
Sport-Totoannehmer, eine Gruppe privater Unternehmer, zu schützen.
Nach Angaben des Tribunale lässt sich aus diesen Beschränkungen
keine Besorgnis im Hinblick auf die öffentliche Ordnung
herauslesen, die die Einschränkung der gemeinschafts- oder
verfassungsrechtlich garantierten Rechte rechtfertigen könnte.
- Die Zulässigkeit des Sammelns und
der Weiterleitung von Wetten über ausländische Sportereignisse,
die sich aus der ursprünglichen Formulierung des Artikels 4 des
Gesetzes Nr. 401/89 habe ableiten lassen, habe die Entstehung und
Entwicklung eines Netzes von Wirtschaftsteilnehmern herbeigeführt,
die auf dem Spiel- und Wettsektor Kapital investiert und
Infrastrukturen geschaffen hätten. Diesen Wirtschaftsteilnehmern
sei unversehens durch die mit dem Gesetz Nr. 388/00 vorgenommenen
Änderungen der Regelung, wonach die Entfaltung der Tätigkeit des
Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von
Wetten, insbesondere über sportliche Ereignisse, durch wen auch
immer und wo auch immer, mit einem - strafbewehrten - Verbot für
den Fall belegt worden sei, dass keine staatlich erteilte
Konzession oder Genehmigung vorliege, die Rechtmäßigkeit ihrer
Stellung entzogen worden.
- Das vorlegende Gericht stellt sich
die Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der
größtmöglichen Intensität des strafbewehrten Verbotes, das den
rechtmäßig errichteten Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern aus
der Gemeinschaft die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf dem
Spiel- und Wettsektor in Italien praktisch unmöglich machen könne,
und der Bedeutung des geschützten inländischen öffentlichen
Interesses, dem die gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten zum Opfer
fielen, gewahrt sei.
- Im Übrigen müsse das Gericht die
Frage nach der Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses
stellen, das zwischen einer nationalen Regelung, die die Tätigkeit
der Annahme von Sportwetten durch ausländische Unternehmen aus der
Gemeinschaft rigoros beschränke, und einer starken Ausweitung des
Spielens und Wettens bestehe, die der italienische Staat im Inland
zu dem Zweck verfolge, Einnahmen für die Staatskasse zu erzielen.
- Das vorlegende Gericht führt aus,
dass das bei ihm anhängige Verfahren zum einen Fragen des
innerstaatlichen Rechts nach der Vereinbarkeit der Neuregelungen
in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 401/89 mit der italienischen
Verfassung aufwerfe, die die private wirtschaftliche Initiative
bei Tätigkeiten schütze, die dem Staat nicht zur Erzielung von
Einkünften dienten, und zum anderen Fragen nach der
Unvereinbarkeit der Vorschrift dieses Artikels mit der
Niederlassungsfreiheit und dem grenzüberschreitenden freien
Dienstleistungsverkehr aufwerfe. Zu den damit gestellten Fragen
des innerstaatlichen Rechts hat das Tribunale die italienische
Corte Costituzionale (Verfassungsgerichtshof) angerufen.
- Vor diesem Hintergrund hat das
Tribunale Ascoli Piceno das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist eine nationale Regelung wie die italienische in den Artikeln 4
Absätze 1 ff., 4a und 4b des Gesetzes Nr. 401/89 (zuletzt geändert
durch Artikel 37 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember
2000), die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der Tätigkeit
des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von
Wetten, insbesondere über Sportereignisse, durch wen auch immer
und wo auch immer, enthält, wenn im Inland keine Voraussetzungen
für die Konzession und die Genehmigung geregelt sind, - mit den
entsprechenden Wirkungen im nationalen Recht - mit den Artikeln 43
ff. und 49 ff. EGVertrag vereinbar, die die Niederlassungsfreiheit
und die Freiheit der Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen betreffen?
Zur Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- Nach Ansicht der Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens Gambelli u. a. stellt die im Ausgangsverfahren
in Rede stehende Regelung dadurch, dass sie italienischen Bürgern
verbietet, sich mit ausländischen Firmen in Verbindung zu setzen,
um Wetten zu platzieren und die von diesen Firmen über das
Internet angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, dass
sie es den italienischen Vermittlern verbietet, die von Stanley
verwalteten Wetten anzubieten, dass sie das letztgenannte
Unternehmen hindert, sich mit Hilfe dieser Vermittler in Italien
niederzulassen und damit seine Dienstleistungen von einem anderen
Mitgliedstaat aus dort anzubieten, und dass sie im Ergebnis auf
dem Spiel- und Wettsektor ein Monopol errichtet und beibehält,
eine Beschränkung sowohl der Niederlassungsfreiheit als auch des
freien Dienstleistungsverkehrs dar. Diese Beschränkung lasse sich
nicht im Hinblick auf die den Urteilen vom 24. März 1994 in der
Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039), vom 21.
September 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Läärä u. a., Slg.
1999, I-6067) und Zenatti zu entnehmende Rechtsprechung des
Gerichtshofes rechtfertigen, denn der Gerichtshof habe keine
Gelegenheit gehabt, die mit dem Gesetz Nr. 388/00 in diese
Regelung eingefügten Änderungen zu prüfen, und er habe die
Problematik nicht unter dem Gesichtspunkt der
Niederlassungsfreiheit geprüft.
- Die Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens weisen hierzu darauf hin, dass der italienische
Staat keine kohärente Politik zur Begrenzung oder Verhinderung der
Spieltätigkeiten im Sinne der Urteile Läärä u. a., Randnr. 37, und
Zenatti, Randnr. 36, verfolge. Die Besorgnisse der italienischen
Behörden hinsichtlich des Schutzes der Wettenden vor den Gefahren
des Betrugs, der Wahrung der öffentlichen Ordnung oder der
Verminderung der Spielmöglichkeiten, um schädliche Wirkungen der
Wetten auf individueller und sozialer Ebene und den durch diese
Spielmöglichkeiten ausgelösten Anreiz zu Ausgaben zu verhindern,
seien angesichts dessen unbegründet, dass Italien das Angebot an
Spielen und Wetten ausweite und selbst die Leute zur Teilnahme an
diesen Spielen anreize, indem es die Regelung des Sammelns
vereinfache, um die Steuereinnahmen zu erhöhen. Dass die
Organisation von Wetten in Finanzgesetzen geregelt werde, lasse
die wahre wirtschaftliche Motivation der nationalen Behörden
erkennen.
- Die italienische Regelung habe
auch das Ziel, die Konzessionäre des staatlichen Monopols zu
schützen, indem für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen
Mitgliedstaaten der Zugang dadurch unmöglich gemacht werde, dass
in den Ausschreibungen Kriterien für die Eigentumsstruktur
vorgesehen seien, die nicht von einer börsennotierten
Kapitalgesellschaft, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt
werden könnten, und dass sie die Bedingung aufstellten, dass man
über Geschäftsräume verfügen und seit langem Konzessionär gewesen
sein müsse.
- Nach Ansicht der Beschuldigten des
Ausgangsverfahrens ist es kaum hinnehmbar, dass eine Gesellschaft
wie Stanley, die vollkommen rechtmäßig handele und im Vereinigten
Königreich ordnungsgemäß kontrolliert werde, nach italienischem
Recht genauso behandelt werde wie ein Wirtschaftsteilnehmer, der
sich der Organisation heimlicher Spiele widme, obwohl sämtliche
Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem Gemeinwohl durch das
britische Recht gewahrt seien und die als Zweigniederlassungen
oder Tochtergesellschaften an diese Gesellschaft vertraglich
gebundenen italienischen Vermittler in das Verzeichnis der
Dienstleistungserbringer eingetragen und beim Ministerium für Post
und Telekommunikation registriert seien, mit dem zusammen sie
tätig würden und das sie in regelmäßigen Abständen kontrolliere
und überprüfe.
- Diese Situation, die unter die
Niederlassungsfreiheit falle, verletze den Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung in den Bereichen, in denen noch keine
Rechtsangleichung stattgefunden habe. Sie verstoße auch gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, und zwar umso mehr, als eine
strafrechtliche Sanktion die Ultima Ratio sein müsse, auf die ein
Mitgliedstaat zurückgreifen könne, wenn andere Maßnahmen oder
Instrumente keinen angemessenen Schutz der zu schützenden Güter
gewährleisteten. Nach italienischem Recht werde dem auf
italienischem Hoheitsgebiet befindlichen Wettenden aber nicht nur
die Möglichkeit genommen, durch Vermittlung in Italien
niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer auf in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Buchmacher zurückzugreifen, sondern er
mache sich auch noch strafbar.
- Die italienische, die belgische,
die griechische, die spanische, die französische, die
luxemburgische, die portugiesische, die finnische und die
schwedische Regierung sowie die Kommission verweisen auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf die Urteile
Schindler, Läärä u. a. und Zenatti.
- Die italienische Regierung nimmt
Bezug auf das Urteil Zenatti, um die Vereinbarkeit des Gesetzes
Nr. 401/89 mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den
freien Dienstleistungsverkehr, aber auch über die
Niederlassungsfreiheit zu begründen. Sowohl mit dem vom
Gerichtshof in diesem Urteil geprüften Aspekt, der
verwaltungsrechtlichen Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit
des Sammelns und der Verwaltung von Wetten in Italien, als auch
mit dem Problem, das sich im Ausgangsverfahren stelle, d. h. dem
strafbewehrten Verbot dieser Tätigkeit für den Fall, dass diese
von Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt werde, die nicht dem
staatlichen Monopolsystem für Wetten angehörten, werde das gleiche
Ziel verfolgt, nämlich außerhalb der gesetzlich ausdrücklich
erlaubten Fälle eine solche Tätigkeit zu verbieten und die die
praktischen Spielmöglichkeiten zu vermindern.
- Nach Ansicht der belgischen
Regierung wird ein gemeinsamer Markt für Glücksspiele die
Verbraucher nur zu mehr Geldverschwendung verleiten und erhebliche
schädliche Wirkungen für die Gesellschaft hervorrufen. Mit dem
durch das Gesetz Nr. 401/89 eingeführten Schutzniveau und der
restriktiven Genehmigungsregelung könne die Verwirklichung der
Ziele des Gemeinwohls, nämlich die strikte Begrenzung und
Kontrolle des Angebots an Spielen und Wetten, sichergestellt
werden; sie stünden auch in angemessenem Verhältnis zu diesen
Zielen, ohne eine Diskriminierung aus Gründen der
Staatszugehörigkeit aufzuweisen.
- Die griechische Regierung vertritt
den Standpunkt, dass die Organisation von Glücksspielen und Wetten
über Sportereignisse unter der Kontrolle des Staates bleiben müsse
und in Form eines Monopols zu betreiben sei. Ihre Durchführung
durch private Einrichtungen hätte unmittelbare Auswirkungen wie
die Erschütterung der sozialen Ordnung, die Verleitung zu
Straftaten und die Ausbeutung der Wettenden und der Verbraucher im
Allgemeinen.
- Die spanische Regierung trägt vor,
dass sowohl die Übertragung spezieller oder ausschließlicher
Rechte durch ein strenges Genehmigungs- oder Konzessionssystem als
auch das Verbot, Zweigniederlassungen ausländischer Agenturen zur
Abwicklung von Wetten in anderen Mitgliedstaaten zu eröffnen, mit
der Politik der Angebotsbeschränkung vereinbar seien, wenn diese
Maßnahmen mit dem Ziel erlassen worden seien, die Gelegenheiten
zum Spiel und die Anregung der Nachfrage einzudämmen.
- Nach Ansicht der französischen
Regierung stellt der Umstand, dass im Ausgangsfall das Sammeln der
Wetten durch Datenübertragung erfolgt und die Sportereignisse, die
Gegenstand dieser Wetten sind, ausschließlich in Italien
stattfinden - was in der Rechtssache, die zum Urteil Zenatti
geführt habe, nicht der Fall gewesen sei -, die Rechtsprechung des
Gerichtshofes nicht in Frage, wonach nationale Rechtsvorschriften,
die die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Glücksspielen, Lotterien und Geldspielautomaten beschränken, mit
dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind,
sofern mit ihnen ein am Allgemeininteresse ausgerichtetes Ziel wie
die Betrugsbekämpfung oder der Schutz der Wettenden vor sich
selbst angestrebt wird. Die Mitgliedstaaten seien daher
berechtigt, die Tätigkeit von Wirtschaftsteilnehmern im Bereich
von Wetten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zu regeln,
wobei Intensität und Ausmaß der Beschränkungen dem Ermessen der
staatlichen Stellen überlassen seien. Somit hätten die
mitgliedstaatlichen Gerichte zu prüfen, ob die staatlichen Stellen
bei der Wahl der eingesetzten Mittel im Hinblick auf den Grundsatz
des freien Dienstleistungsverkehrs ein angemessenes Verhältnis
gewahrt hätten.
- Zur Niederlassungsfreiheit führt
die französische Regierung aus, dass die Beschränkungen der
Tätigkeit unabhängiger italienischer Gesellschaften, die
vertraglich an Stanley gebunden seien, nicht das Recht dieses
Buchmachers beeinträchtigten, sich in Italien frei niederzulassen.
- Nach Ansicht der luxemburgischen
Regierung stellt das italienische Recht ein Hindernis für die
Ausübung der Tätigkeit der Organisation von Wetten in Italien dar,
da es Stanley verwehrt, ihre Tätigkeit auf italienischem Gebiet
entweder unmittelbar durch die freie Erbringung
grenzüberschreitender Dienstleistungen oder mittelbar durch
Vermittlung italienischer Agenturen über das Internet auszuüben.
Es stelle auch ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit dar.
Diese Behinderungen seien jedoch gerechtfertigt, da mit ihnen am
Allgemeininteresse ausgerichtete Ziele verfolgt würden wie das
Bemühen, die Spiellust zu kanalisieren und zu kontrollieren; sie
seien auch geeignet und stünden in einem angemessenen Verhältnis
zu diesen Zielen, weil sie keine Diskriminierung im Bereich der
Staatszugehörigkeit aufwiesen, da sowohl italienische
Einrichtungen als auch diejenigen mit Sitz im Ausland der gleichen
vom Finanzminister erteilten Genehmigung bedürften, um die
Tätigkeiten der Organisation, der Annahme und des Sammelns von
Wetten im italienischen Hoheitsgebiet auszuüben.
- Die portugiesische Regierung weist
darauf hin, dass das Ausgangsverfahren von Bedeutung für die
Möglichkeit sei, in Italien wie auch in anderen Mitgliedstaaten
die Veranstaltung von Lotterien unter der Herrschaft eines
öffentlichen Monopols beizubehalten und den Staaten eine wichtige
Einnahmequelle zu sichern, die an die Stelle der Zwangserhebung
von Steuern trete und dazu diene, Sozial-, Kultur- und
Sportpolitik zu finanzieren. Was die Spieltätigkeit angehe, so
führten die Marktwirtschaft und der freie Wettbewerb zu einer mit
der sozialen Ordnung unvereinbaren Neuverteilung der im Rahmen
dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen, denn diese würden sich
tendenziell von den Ländern, in denen die gesamten Einsätze
niedrig seien, in die Länder verlagern, in denen diese Einsätze
höher und die Gewinnsummen attraktiver seien. Die Wettenden in den
kleineren Staaten finanzierten so den Sozial-, Kultur- und
Sporthaushalt der großen Mitgliedstaaten, und in den kleineren
Staaten würden die Regierungen durch den Rückgang der
Spieleinnahmen gezwungen, die öffentlichen Sozialmaßnahmen und die
anderen staatlichen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sozial-,
Kultur- und Sportpolitik auf andere Weise zu finanzieren, was in
diesen Staaten eine Erhöhung der Steuern und in den großen Staaten
deren Senkung nach sich zöge. Im Übrigen würde die Aufteilung des
Lotterie- und Lottomarktes der Staaten auf drei bis vier große
Veranstalter in der Europäischen Union strukturelle Veränderungen
der von den Staaten rechtmäßig betriebenen Vertriebsnetze für
Spiele hervorrufen, die zur massiven Zerstörung von Arbeitsplätzen
und zu auseinander klaffenden Niveaus der Arbeitslosigkeit in den
verschiedenen Mitgliedstaaten führten.
- Die finnische Regierung beruft
sich insbesondere auf das Urteil Läärä u. a., in dem er
Gerichtshof anerkannt habe, dass die Notwendigkeit und die
Verhältnismäßigkeit der von einem Mitgliedstaat erlassenen
Bestimmungen allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen
dieses Staates verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte
Schutzniveau zu beurteilen seien, so dass es Sache des vorlegenden
Gerichts sei, zu prüfen, ob sich mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer konkreten
Anwendungsmodalitäten die Ziele erreichen ließen, die die Existenz
dieser Rechtsvorschriften rechtfertigten, und ob die
Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen
stünden, wobei diese Rechtsvorschriften selbstverständlich
unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer, stammten sie nun
aus Italien oder aus einem anderen Mitgliedstaat, anzuwenden
seien.
- Nach Ansicht der schwedischen
Regierung lässt der Umstand, dass die Einführung der
Beschränkungen für den freien Dienstleistungsverkehr einem
fiskalischen Interesse dient, nicht den Schluss zu, dass sie gegen
Gemeinschaftsrecht verstoßen, solange sie verhältnismäßig sind und
keine Diskriminierung von Wirtschaftsteilnehmern mit sich bringen,
was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Mit den sich aus dem
Gesetz Nr. 388/00 ergebenden Änderungen könne verhindert werden,
dass eine Einrichtung, der die Genehmigung zum Sammeln von Wetten
in Italien versagt worden sei, die Regelung durch die Ausübung
ihrer Tätigkeit von einem anderen Mitgliedstaat aus umgehe, und
mit ihnen werde es ausländischen Einrichtungen, die in ihrem
eigenen Land Wetten organisierten, verwehrt, ihre Tätigkeit in
Italien auszuüben. So habe der Gerichtshof in den Randnummern 36
bzw. 34 der Urteile Läärä u. a. und Zenatti ausgeführt, dass
allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes
Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt habe, keinen
Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und
Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen habe.
- Nach Ansicht der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften verdeutlichen die Gesetzesänderungen
gemäß dem Gesetz Nr. 388/00 nur das, was bereits das Gesetz Nr.
401/89 inhaltlich erfasst hatte, ohne wirklich neue
Straftatbestände einzuführen. Die sozialpolitischen Gründe, die
zur Beschränkung der schädlichen Wirkung der Wetttätigkeit bei
Fußballspielen Anlass gäben und die es rechtfertigten, dass das
Recht zum Sammeln dieser Wetten nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen vorbehalten sei,
blieben sich unabhängig davon gleich, in welchem Mitgliedstaat
diese Ereignisse stattfänden. Dass im Urteil Zenatti die
Sportereignisse, auf die sich die Wetten bezogen hätten, im
Ausland stattgefunden hätten, während es im Ausgangsverfahren um
in Italien stattfindende Fußballspiele gehe, sei ohne Bedeutung.
Außerdem sei die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte
der Dienste der Informationsgesellschaft, inbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über
den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178, S. 1) nicht auf
Wetten anwendbar, so dass die künftige Entscheidung nicht anders
ausfallen sollte als die in der Rechtssache Zenatti.
- Die Kommission vertritt den
Standpunkt, dass die vorliegende Rechtssache nicht im Hinblick auf
die Niederlassungsfreiheit zu prüfen sei, da die von den
Beschuldigten des Ausgangsverfahrens betriebenen Agenturen
unabhängig seien und als Sammelzentren für Wetten sowie als
Vermittler zwischen ihren italienischen Kunden und Stanley
handelten, ohne zu dieser in einem Verhältnis der Unterordnung zu
stehen. Selbst wenn jedoch die Vorschriften über die
Niederlassungsfreiheit anwendbar sein sollten, wären die durch die
italienischen Rechtsvorschriften eingeführten Beschränkungen aus
denselben sozialpolitischen Gründen gerechtfertigt, wie sie der
Gerichtshof in den Urteilen Schindler, Läärä u. a. und Zenatti in
Bezug auf die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
anerkannt habe.
- In der Sitzung hat die Kommission
dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie gegen die Italienische
Republik ein Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf die
Liberalisierung der von der UNIRE verwalteten Pferdewetten
eingeleitet habe. Zum - liberalisierten - Lotto- Sektor hat die
Kommission auf das Urteil vom 26. April 1994 in der Rechtssache
C-272/91 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-1409) verwiesen, in dem
der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Italienische
Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen u. a. aus dem
EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die Teilnahme an einer
Ausschreibung für die Konzession für das automatisierte System des
Lottospiels Einrichtungen, Gesellschaften, Konsortien und
Zusammenschlüssen vorbehalten hat, deren Gesellschaftskapital sich
einzeln oder insgesamt mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet.
Antwort des Gerichtshofes
- Erstens ist zu prüfen, ob eine
Regelung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gesetz Nr.
401/89 eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt.
- Die Beschränkungen der freien
Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einschließlich der
Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen
oder Tochtergesellschaften sind nach Artikel 43 EG verboten.
- Soweit eine Gesellschaft wie
Stanley mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Tätigkeit des Sammelns
von Wetten durch Vermittlung einer Organisation von Agenturen mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat wie denen der Beschuldigten
des Ausgangsverfahrens nachgeht, stellen die diesen Agenturen
auferlegten Beschränkungen ihrer Tätigkeit Hindernisse für die
Niederlassungsfreiheit dar.
- Ferner hat die italienische
Regierung in ihrer Antwort auf Fragen des Gerichtshofes in der
Sitzung eingeräumt, dass die italienische Regelung über
Ausschreibungen für die Wetttätigkeit in Italien Beschränkungen
enthalte. Der Umstand, dass außer der Einrichtung, die in diesem
Bereich über das Monopol verfüge, keine andere eine Genehmigung
für diese Tätigkeit erhalten habe, erkläre sich daraus, dass die
italienischen Rechtsvorschriften so gefasst seien, dass die
Konzession nur bestimmten Personen erteilt werden könne.
- Soweit nun das Fehlen
ausländischer Wirtschaftsteilnehmer unter den Konzessionären auf
dem Sektor der Wetten über Sportereignisse in Italien darauf
zurückzuführen ist, dass die italienische Regelung für
Ausschreibungen die Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, die auf
den reglementierten Märkten der anderen Mitgliedstaaten notiert
sind, Konzessionen zu erhalten, praktisch ausschließt, stellt eine
solche Regelung auf den ersten Blick eine Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit dar, und zwar auch dann, wenn diese
Beschränkung unterschiedslos allen Kapitalgesellschaften mit Sitz
in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt ist, die
ein Interesse an diesen Konzessionen haben könnten.
- Es lässt sich daher nicht
ausschließen, dass die durch die italienische Regelung auferlegten
Bedingungen für die Beteiligung an Ausschreibungen zur Vergabe
dieser Konzessionen gleichfalls ein Hindernis für die
Niederlassungsfreiheit darstellen.
- Zweitens ist zu prüfen, ob die
genannte italienische Regelung eine Beschränkung des freien
Dienstleistungsverkehrs darstellt.
- Nach Artikel 49 EG sind die
Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der
Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers
ansässig sind, verboten. Dienstleistungen sind nach Artikel 50 EG
Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit
sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und
Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen
unterliegen.
- Der Gerichtshof hat bereits
festgestellt, dass die Einfuhr von Werbematerial und Losen in
einen Mitgliedstaat zu dem Zweck, die in diesem Staat wohnenden
Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten
Lotterie teilnehmen zu lassen, zu den Dienstleistungen gehört
(Urteil Schindler, Randnr. 37). Entsprechend gehört eine
Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten
Wetten teilnehmen zu lassen, auch dann zu den Dienstleistungen im
Sinne des Artikels 50 EG, wenn es bei den Wetten um in dem
erstgenannten Mitgliedstaat veranstaltete Sportereignisse geht.
- Der Gerichtshof hat weiter
entschieden, dass Artikel 49 EG dahin auszulegen ist, dass er
Dienstleistungen erfasst, die ein Leistungserbringer potenziellen
Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
telefonisch anbietet und die er ohne Ortswechsel von dem
Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (Urteil vom 10.
Mai 1995 in der Rechtssache C-384/93, Alpine Investments, Slg.
1995, I-1141, Randnr. 22).
- Überträgt man diese Auslegung auf
die Problemstellung im Ausgangsverfahren, so ergibt sich, dass
Artikel 49 EG Dienstleistungen erfasst, die ein Leistungserbringer
wie Stanley mit Sitz in einem Mitgliedstaat, hier dem Vereinigten
Königreich, über das Internet - und damit ohne Ortswechsel - in
einem anderen Mitgliedstaat, hier der Italienschen Republik,
ansässigen Leistungsempfängern anbietet, so dass jede Beschränkung
dieser Tätigkeiten eine Beschränkung der freien Erbringung von
Dienstleistungen durch einen solchen Leistungserbringer darstellt.
- Außerdem umfasst der freie
Dienstleistungsverkehr nicht nur die Freiheit des
Leistungserbringers, Leistungsempfängern, die in einem anderen
Mitgliedstaat als dem ansässig sind, in dessen Gebiet sich dieser
Leistungserbringer befindet, Dienstleistungen anzubieten und zu
erbringen, sondern auch die Freiheit, als Leistungsempfänger von
einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
angebotene Dienstleistungen zu empfangen oder in Anspruch zu
nehmen, ohne durch Beschränkungen beeinträchtigt zu werden (vgl.
in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 1984 in den Rechtssachen
286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16,
und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-294/97, Eurowings
Luftverkehr, Slg. 1999, I-7447, Randnrn. 33 und 34).
- Auf Fragen des Gerichtshofes in
der Sitzung hat die italienische Regierung aber bestätigt, dass
die Tätigkeit eines Einzelnen, der sich in Italien von zu Hause
aus über das Internet mit einem Buchmacher mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat in Verbindung setze und seine Kreditkarte
als Zahlungsmittel verwende, ein nach Artikel 4 des Gesetzes Nr.
401/89 sanktioniertes Delikt darstelle.
- Ein solches strafbewehrtes Verbot
der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem
organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist,
stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.
- Das Gleiche gilt für das an
Vermittler wie die Beschuldigten des Ausgangsverfahrens gerichtete
ebenfalls strafbewehrte Verbot, die Erbringung von
Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem
Leistungserbringer organisiert werden, der wie Stanley seinen Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem diese
Vermittler ihre Tätigkeit ausüben, zu erleichtern, da ein solches
Verbot eine Beschränkung des Rechts des Buchmachers auf freien
Dienstleistungsverkehr darstellt, und zwar auch dann, wenn die
Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die
Empfänger dieser Dienstleistungen.
- Es ist daher festzustellen, dass
eine nationale Regelung wie die italienische über Wetten,
insbesondere Artikel 4 des Gesetzes Nr. 401/89, eine Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
darstellt.
- Unter diesen Umständen ist zu
prüfen, ob solche Beschränkungen aufgrund der in den Artikeln 45
EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig
oder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden
Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.
- Was die insbesondere von der
griechischen und der portugiesischen Regierung zur Rechtfertigung
der Beschränkungen für Glücksspiele und Wetten vorgetragenen
Argumente angeht, so genügt der Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung, wonach Steuermindereinnahmen nicht zu den in
Artikel 46 EG genannten Gründen gehören und keinen zwingenden
Grund des Allgemeininteresses bilden, der zur Rechtfertigung einer
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des freien
Dienstleistungsverkehrs angeführt werden kann (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96, ICI,
Slg. 1998, I-4695, Randnr. 28, und vom 3. Oktober 2002 in der
Rechtssache C-136/00, Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56).
- Wie aus Randnummer 36 des Urteils
Zenatti hervorgeht, müssen die Beschränkungen jedenfalls wirklich
dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und
die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf
die Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine erfreuliche
Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen
restriktiven Politik sein.
- Jedoch hat der Gerichtshof, worauf
die Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, wie auch die
Kommission hingewiesen haben, in seinen Urteilen Schindler, Läärä
u. a. und Zenatti ausgeführt, dass die sittlichen, religiösen oder
kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell
schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die
mit Spielen und Wetten einhergehen, es rechtfertigen können, dass
die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen,
um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der
Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.
- Damit die Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
gerechtfertigt sind, müssen sie auf jeden Fall die sich aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebenden Voraussetzungen
erfüllen (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache
C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 30.
November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995,
I-4165, Randnr. 37).
- Nach dieser Rechtsprechung müssen
die genannten Beschränkungen aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein,
die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu
gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur
Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden Fall müssen
sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
- Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, darüber zu befinden, ob im Ausgangsverfahren die durch
das Gesetz Nr. 401/89 eingeführten Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs
diese Voraussetzungen erfüllen. Dabei hat es die in den
nachfolgenden Randnummern angeführten Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.
- Zunächst hat der Gerichtshof in
den Urteilen Schindler, Läärä u. a. und Zenatti zwar anerkannt,
dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe
des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die
Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger
zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können;
jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie auf
die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung
vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele
in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch
zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.
- Hierzu hat das vorlegende Gericht
unter Bezugnahme auf die Vorarbeiten zu dem Gesetz Nr. 388/00
ausgeführt, dass der italienische Staat auf nationaler Ebene eine
Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck
der Einnahmenerzielung verfolge und dabei die Konzessionäre des
CONI schütze.
- Soweit nun aber die Behörden eines
Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an
Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der
Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden
dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die
Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche
Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren
in Rede stehenden zu rechtfertigen.
- Ferner müssen die durch die
italienische Regelung auferlegten Beschränkungen im Bereich der
Ausschreibungen in dem Sinne unterschiedslos anwendbar sein, dass
sie in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für in
Italien ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen
Mitgliedstaaten gelten.
- Das vorlegende Gericht wird zu
prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Beteiligung an
Ausschreibungen für Konzessionen zur Durchführung von Wetten über
Sportereignisse so festgelegt sind, dass sie in der Praxis von den
italienischen Wirtschaftsteilnehmern leichter erfüllt werden
können als von denjenigen aus dem Ausland. Gegebenenfalls wäre
durch diese Voraussetzungen das Kriterium der Nichtdiskriminierung
nicht beachtet.
- Schließlich dürfen die durch die
italienischen Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen nicht
über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten
Zieles erforderlich ist. Insoweit wird das vorlegende Gericht zu
prüfen haben, ob die Strafe, die gegen jede Person, die von ihrem
Wohnort in Italien aus über das Internet mit einem in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher Wetten durchführt,
verhängt wird, nicht vor allem deshalb eine im Licht der
Rechtsprechung des Gerichtshofes unverhältismäßige Sanktion
darstellt (vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache
C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929,
Randnrn. 34 bis 39, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache
C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Randnrn. 89 bis 91), weil zur
Teilnahme an Wetten ermuntert wird, sofern sie im Zusammenhang mit
Spielen stattfindet, die von zugelassenen nationalen Einrichtungen
organisiert werden.
- Das vorlegende Gericht wird sich
außerdem die Frage stellen müssen, ob der Umstand, dass
Vermittlern, die die Erbringung von Dienstleistungen durch einen
Buchmacher, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen
ansässig ist, in dem diese Dienstleistungen angeboten werden,
dadurch erleichtern, dass sie in ihren Räumen den Wettenden eine
Internetverbindung zu diesem Buchmacher zur Verfügung stellen,
Beschränkungen auferlegt werden, die mit Strafandrohungen von bis
zu einem Jahr Freiheitsstrafe bewehrt sind, eine Beschränkung
darstellt, die über das zur Betrugsbekämpfung Erforderliche
hinausgeht. Dies könnte vor allem deshalb der Fall sein, weil der
Leistungserbringer im Mitgliedstaat der Niederlassung einer
Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt, die Vermittler
rechtmäßig gegründet sind und diese Vermittler vor den sich aus
dem Gesetz Nr. 388/00 ergebenden Gesetzesänderungen glaubten, zur
Übermittlung von Wetten über ausländische Sportereignisse
berechtigt zu sein.
- Was die Verhältnismäßigkeit der
italienischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die
Niederlassungsfreiheit angeht, so kann sich, auch wenn das von den
Behörden eines Mitgliedstaats verfolgte Ziel darin besteht, das
Risiko auszuschalten, dass die Konzessionäre für Spiele in
kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten verwickelt werden, der
Ausschluss der Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, die auf den
reglementierten Märkten der anderen Mitgliedstaaten notiert sind,
Konzessionen für die Verwaltung von Sportwetten zu erhalten,
obwohl es vor allem andere Mittel gibt, die Konten und Tätigkeiten
solcher Gesellschaften zu kontrollieren, als eine Maßnahme
erweisen, die über das zur Betrugsverhinderung Erforderliche
hinausgeht.
- Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, zu prüfen, ob die nationale Regelung angesichts ihrer
konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung
trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr
auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen
stehen.
- Angesichts all dieser Erwägungen
ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine nationale
Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der Entfaltung der
Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der
Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse,
enthält, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des
freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49 EG
darstellt, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession
oder Genehmigung erteilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts,
zu prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten
Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die
sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten
Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Kosten
- Die Auslagen der italienischen,
der belgischen, der griechischen, der spanischen, der
französischen, der luxemburgischen, der portugiesischen, der
finnischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission,
die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Vorlagenantwort
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunale Ascoli Piceno mit Beschluss vom 30. März
2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine nationale Regelung, die - strafbewehrte - Verbote der
Entfaltung der Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung
und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse,
enthält, stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und
des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Artikeln 43 EG und 49
EG dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat keine Konzession oder
Genehmigung erteilt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu
prüfen, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten
Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung trägt, die
sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten
Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.
Anmerkung*
I. Das Problem
In einem vor dem italienischen Tribunale Ascoli Piceno geführten
Strafverfahren gegen Piergiorgio Gambelli u.a. wegen des Vorwurfes
widerrechtlich heimlich Wetten organisiert zu haben und Inhaber von
Zentren zu sein, in denen Daten über Wetten gesammelt und
übermittelt werden, stellte sich die Frage, ob das Sammeln und
Weiterleiten von Wetten via Internet für einen englischen
Buchmacher, der in Italien keine staatliche Konzession hält, in den
Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 EG fällt
und daher gegebenenfalls die italienischen Strafvorschriften
zurückzutreten hätten?
II. Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH folgt in weiten Teilen den Schlussanträgen des
Generalanwalts Alber, der bereits "tief greifende Zweifel" an der
Zulässigkeit derartiger nationaler Vorschriften geäußert hat,
insbesondere bei vorwiegender fiskalischer Motivation solcher
Vorschriften (Rs C-243/03, Schlussanträge vom 13.3.2003, Rz 59).
Zunächst macht der EuGH (neuerlich) deutlich, dass eine Tätigkeit,
die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in
einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu
lassen, auch dann zu den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50
EG, wenn es bei den Wetten um in dem erstgenannten Mitgliedstaat
veranstaltete Sportereignisse geht. Art 49 EG erfasst gleichfalls
Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem
Mitgliedstaat (z.B. England), über das Internet - und damit ohne
Ortswechsel - in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Italien)
ansässigen Leistungsempfängern anbietet, so dass jede Beschränkung
dieser Tätigkeiten eine Beschränkung der freien Erbringung von
Dienstleistungen durch einen solchen Leistungserbringer darstellt.
Geschützt wird dabei gleichermaßen die Freiheit des
Leistungsempfängers die angebotenen Dienstleistungen zu empfangen
oder in Anspruch zu nehmen, ohne durch - zB strafrechtliche -
Beschränkungen beeinträchtigt zu werden.
Daraus folgt der erste Kernsatz des Urteils (s Rz 57), der an
Deutlichkeit wenig zu wünschen übrig lässt: "Ein strafbewehrtes
Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als
dem organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist,
stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar."
Das Gleiche gilt für ein an bloße Wettvermittler gerichtetes
starfbewehrtes Verbot.
Daran anschließend entwickelt der EuGH seine Rsp seit Schindler
(über Läärä bis Zenatti) in eine deutlichere Richtung fort. Der
Gerichtshof toleriert immer weniger bloß vorgeschobene
Rechtfertigungsgründe, sondern verlangt - ähnlich wie bei der
Judikatur zur Warenverkehrsfreiheit - eine Rechtfertigung aus
"zwingenden Gründen des Allgemeininteresses". Die Verhinderung von
Steuermindereinnahmen zählt ausdrücklich nicht dazu (Rz 61),
insbesondere dann nicht wenn die Behörden des Mitgliedstaates die
Verbraucher selbst dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien,
Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit daraus der Staatskasse
Einnahmen zufließen. In Betracht kommen (lediglich) folgende Gründe:
- Verbraucherschutz
- Betrugsvorbeugung
- Vermeidung der Spiellust
(öffentliche Sozialordnung)
Selbst diese Rechtfertigungsgründe
stehen unter dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, der
(gerichtliche) Strafen gegen Wettkunden dann bereits europarechtlich
für unanwendbar erklärt, wenn gleichzeitig (daneben) zugelassene
nationale Einrichtungen (z.B. der italienische Lotto-Toto-Block samt
seinen Werbefirmen) zur Teilnahme an eigenen Wetten ermuntert.
Bemerkenswert konkret äußert sich das europäische Höchstgericht
dazu, dass für die bloße Vermittlung von Sportwetten bei im Inland
nicht konzessionierten Veranstaltern via Internet Strafdrohungen von
bis zu einem Jahr Freiheitsentzug "über das zur Betrugsbekämpfung
Erforderliche hinausgeht" (Rz 73). Gleichfalls ist die
ausschließliche Konzessionierung an inländische Veranstalter mit
Hoheitsbeteiligung und nicht an ausländische Kapitalgesellschaften
zur Betrugsverhinderung ungeeignet bzw. unverhältnismäßig (Rz 74).
III. Kritik und Ausblick
Das vorliegende Urteil ist äußerst bemerkenswert, sowohl in Bezug
auf sein Ergebnis und erst Recht wegen seiner Begründung.
Bislang ist der EuGH in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen,
dass das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für ausländische
Spieleanbieter nicht gegen die Dienstleitungsfreiheit (Art 49 ff EG)
verstoße, da es im Ermessen des jeweiligen Mitgliedsstaates stehe,
inwieweit dieser auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und
anderen Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Spieler und zum
Schutz der Sozialordnung vorsehen will (in diesem Sinn EuGH
21.10.1999, Rs C-67/978, Zenatti, Slg 1999, I-7289; 24.3.1994,
C-275/92, Schindler, Slg 1994, I-1039; 21.9.1999, C-124/97, Slg
1999, I-6067 – Läärä; vgl. auch BGH-Urteil vom 14.3.2002, I ZR
279/99 – Sportwetten II, BGH-Report 2002, 505). Das europäische
Höchstgericht präzisiert nunmehr diese Judikatur. Es geht davon aus,
dass nationale Bestimmungen, welche die Veranstaltung von
Sportwetten beschränken, nicht nur an der Dienstleistungsfreiheit
nach den Art 49 ff EG, sondern auch an der Niederlassungsfreiheit
gemäß Art 43 ff EG zu messen sind, und kommt zu dem Ergebnis, dass
die Begrenzung dieser Freiheiten durch ein generelles Verbot der
Veranstaltung von staatlich nicht konzessionierten Glücksspielen
bzw. Sportwetten nur dann zulässig ist, wenn die betreffende Norm
tatsächlich der Verminderung der Spielsucht und nicht der Erhaltung
einer staatlichen Einnahmequelle dient. Ansonsten sei die durch ein
solches Verbot entstehende Diskriminierung ausländischer Anbieter,
nicht durch Erfordernisse des Verbraucherschutzes oder der
Sozialordnung zu rechtfertigen und somit unwirksam.
Das vorliegende Urteil stellt einen großen Schritt zur
Verwirklichung des Binnenmarktes im Bereich der
grenzüberschreitenden Sportwettenveranstaltung insbesondere über das
Internet und seine Dienste dar. Es könnte könnte mE sogar die
Unwirksamkeit der derzeit in Deutschland bestehenden rechtlichen
Regelungen des Internet- und Sportwettenveranstaltungsrechts zur
Folge haben, jedenfalls soweit davon EU-Ausländer betroffen sind. Zu
beachten ist nämlich, dass sich das nunmehr entschiedene Verfahren
vor dem EuGH explizit auch auf die strafrechtlichen
Glücksspielverbote bezieht. Damit werden das Veranstalten und die
Werbung für unerlaubtes Glücksspiel oder Lotterieveranstalten
erfasst, welche z.B. in den §§ 284 Abs 2 und 287 Abs 2 deutsches
StGB unter Strafe – bei gewerbsmäßiger Begehung mit einer
Strafverschärfung auf bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug gemäß § 284
Abs 3 dStGB - gestellt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass
ausländische Spieleanbieter aus anderen EU-Staaten ihre
Werbeaktivitäten auf dem Internetmarkt entfalten, obwohl diese
Anbieter in ihren Herkunftsstaaten über eine gültige behördliche
Erlaubnis verfügen.
Entgegen der Rechtsauffassung so mancher deutschen Instanzgerichte
(vgl. z.B. OLG Hamburg, 10.1.2002, 3 U 218/01 - Unerlaubte
Internetglücksspiele, MMR 2002, 471; OLG Köln 22.10.1999, 6 U 53/98
- Sportwetten II, GRUR 2000, 538) ist bei der Beurteilung des in §
284 dStGB normierten Tatbestandsmerkmals „ohne behördlicher
Erlaubnis“ nicht nur auf die deutsche Rechtslage abzustellen, möchte
man die europarechtliche Komponente weder geflissentlich übersehen,
noch bewußt verschweigen. Richtigerweise wäre die konkret
vorliegende Genehmigung des Diensteanbieters z.B. in Österreich oder
England zur Bewerbung und Veranstaltung von Sportwetten über das
Internet genau zu untersuchen, bevor man über dessen Strafbarkeit in
Deutschland entscheidet. Einige deutsche Gerichte haben dies bereits
getan und einen Anwendungsvorrang des Europarechts festgestellt,
m.a.W. die Strafbarkeit nach deutschem Glücksspielrecht verneint
(vgl. jüngst LG München I, , 27.10.2003, 384 Js 44646/2003, nv).
Andernfalls würde es nicht einer gewissen Arroganz entbehren, wenn
allenfalls die deutschen Wett- und Glücksspielmonopolbetriebe für
sich beanspruchten, hinreichend die Bedürfnisse im Zusammenhang mit
Glücksspiel und Sportwetten, entsprechenden Antragsstellern und der
zu schützenden Bevölkerung überprüfen zu können, dies ihren
Konkurrenten in den Nachbarstaaten, wie z.B. Österreich oder
England, aber nicht zutrauten.
IV. Zusammenfassung
Ein strafrechtliches Verbot gegen das (Mit-)Veranstalten von
Sportwetten via Internet durch nicht im Inland konzessionierte
Diensteanbieter verstößt gegen die europäische Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit, wenn lediglich fiskale Motive zum Schutz
des inländischen Glücksspielmonopols bestehen. Eine Pönalisierung
der Spieler mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr ist
unverhältnismäßig. Im Übrigen ist es Sache der nationalen Gerichte
zu entscheiden, ob eine solche Regelung angesichts ihrer konkreten
Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des
Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung der
Spiellust (d.h. der öffentlichen Sozialordnung) dienen, die sie
rechtfertigen können.
VERWALTUNGSGERICHT
KÖLN,BESCHLUSS VOM 21.09.2006, 1 K 5910/05
Das Verwaltungsgericht legt gemäß §
234 Abs. 1a EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Sind Art 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale
Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige
Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten
Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil
sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs
(Entscheidung vom 06.11.2003 – Rs C-243/01 –) in kohärenter und
systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen,
trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden
Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin
angewandt werden dürfen?
2. Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die
Annahme einer Ausnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die
Übergangszeit zu bemessen?“
Art. 234 EG
Gründe:
I. Die Klägerin ist eine im
Handelsregister beim Amtsgericht (…) eingetragene GmbH und eröffnete
am 01.06.2005 ein Geschäftslokal in (…). Dort vermittelt sie u.a.
Oddset-/Sportwetten für das in Malta ansässige und dort registrierte
Sportwettunternehmen (…), das im Besitz einer von den maltesischen
Behörden erteilten staatlichen Konzession für die Veranstaltung von
Sportwetten ist.
Mit Ordnungsverfügung vom 28.06.2005
untersagte die Beklagte der Klägerin die weitere Ausübung der
Tätigkeit der Durchführung und Vermittlung von ungenehmigten
Sportwetten in allen Formen. Dies gelte für die Annahmen bzw. Arten
der Vermittlung von Sportwetten, deren Veranstalter nicht vom
Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) zugelassen sei.
Des Weiteren drohte sie der Klägerin für den Fall der
Zuwiderhandlung die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form der
zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsräume an.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch
wies der Landrat des (…)-Kreises mit Bescheid vom 22.09.2005 zurück,
mit der Begründung, die Tätigkeit der Klägerin stelle entweder eine
Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel nach § 284 Strafgesetzbuch
(StGB) oder zumindest einen Verstoß gegen § 1 Sportwettengesetz NRW
dar, wonach Sportwetten nur durch Wettunternehmen veranstaltet
werden dürften, die zuvor vom Innenministerium NRW zugelassen worden
seien.
Die Klägerin hat am 07.10.2005 Klage
erhoben.
Sie trägt vor:
Da sie Sportwetten für das in Malta
ansässige Sportwettunternehmen (…) vermittle, verstoße die
Ordnungsverfügung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
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