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Glücksspiel-Lizenz,Wettlizenz:
Aktuelle
Urteile und Beschlüsse

VERWALTUNGSGERICHT
KÖLN,BESCHLUSS VOM 21.09.2006, 1 K 5910/05
Das Verwaltungsgericht legt gemäß §
234 Abs. 1a EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Sind Art 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale
Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige
Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten
Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil
sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs
(Entscheidung vom 06.11.2003 – Rs C-243/01 –) in kohärenter und
systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen,
trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden
Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin
angewandt werden dürfen?
2. Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die
Annahme einer Ausnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die
Übergangszeit zu bemessen?“
Art. 234 EG
Gründe:
I. Die Klägerin ist eine im
Handelsregister beim Amtsgericht (…) eingetragene GmbH und eröffnete
am 01.06.2005 ein Geschäftslokal in (…). Dort vermittelt sie u.a.
Oddset-/Sportwetten für das in Malta ansässige und dort registrierte
Sportwettunternehmen (…), das im Besitz einer von den maltesischen
Behörden erteilten staatlichen Konzession für die Veranstaltung von
Sportwetten ist.
Mit Ordnungsverfügung vom 28.06.2005
untersagte die Beklagte der Klägerin die weitere Ausübung der
Tätigkeit der Durchführung und Vermittlung von ungenehmigten
Sportwetten in allen Formen. Dies gelte für die Annahmen bzw. Arten
der Vermittlung von Sportwetten, deren Veranstalter nicht vom
Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) zugelassen sei.
Des Weiteren drohte sie der Klägerin für den Fall der
Zuwiderhandlung die Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form der
zwangsweisen Schließung und Versiegelung der Betriebsräume an.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch
wies der Landrat des (…)-Kreises mit Bescheid vom 22.09.2005 zurück,
mit der Begründung, die Tätigkeit der Klägerin stelle entweder eine
Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel nach § 284 Strafgesetzbuch
(StGB) oder zumindest einen Verstoß gegen § 1 Sportwettengesetz NRW
dar, wonach Sportwetten nur durch Wettunternehmen veranstaltet
werden dürften, die zuvor vom Innenministerium NRW zugelassen worden
seien.
Die Klägerin hat am 07.10.2005 Klage
erhoben.
Sie trägt vor:
Da sie Sportwetten für das in Malta
ansässige Sportwettunternehmen (…) vermittle, verstoße die
Ordnungsverfügung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaft (EuGH) habe in der Rechtssache Gambelli (Urteil vom
06.11.2003 – Rs. C-243/01 –) entschieden, dass sich nicht nur der im
Ausland ansässige Wettanbieter, sondern auch der im Inland
ansässige Wettvermittler auf die Dienstleistungsfreiheit berufen
könne. Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße in seiner
derzeitigen Form, insbesondere wegen des Werbeverhaltens der
staatlichen Wettveranstalter, gegen Art. 49 EGV. Der EuGH habe –
ebenfalls in der Rechtssache Gambelli – entschieden, dass eine
Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich garantierten
Dienstleistungsfreiheit durch ein staatliches Sportwettenmonopol nur
in Betracht komme, wenn es kohärent und systematisch zur Begrenzung
der Wetttätigkeiten beitrage und nicht die Verbraucher zu derartigen
Wetten anreize und ermuntere.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
habe in seinem Urteil vom 28.03.2006 zwischenzeitlich entschieden,
dass das staatliche (bayerische) Wettmonopol sowohl tatsächlich als
auch nach seiner rechtlichen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel
der Begrenzung der Sportwettleidenschaft und der Wettsucht
ausgerichtet sei und das Sportwettenmonopol deshalb für
verfassungswidrig erklärt. Für das in nordrhein-westfälische
Sportwettenmonopol habe es entsprechendes entschieden. Das BVerfG
habe ferner betont, dass die Vorgaben des deutschen
Verfassungsrechts denen der Rechtsprechung des EuGH in Sachen
Gambelli entsprächen. Hieraus ergäbe sich zwingend, dass das
staatliche Sportwettenmonopol auch gegen die Dienstleistungsfreiheit
nach Art. 49 EGV verstoße. Aufgrund des Anwendungsvorranges der
unmittelbar geltenden Dienstleistungsfreiheit könne nicht auf die
in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrundegelegten
Strafrechtsvorschriften bzw. Vorschriften des Sportwettenrechts
zurückgegriffen werden.
Der Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts greife sofort und unmittelbar. Insbesondere sei
er – anders als das BVerfG begrenzt auf die deutsche
verfassungsrechtliche Problematik und ausdrücklich ohne
Berücksichtigung etwaiger Gemeinschaftsrechtsverletzungen
entschieden habe – keiner Übergangsfrist bis zum 31.12.2007
unterworfen. Soweit das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in seinem
Beschluss vom 28.06.2006 – 4 B 961/06 – eine solche Übergangsfrist
für die Fortgeltung gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen
habe, weil andrenfalls eine inakzeptable Regelungslücke entstehe,
sei dies rechtlich nicht haltbar. Das Gemeinschaftsrecht kenne keine
Übergangsfristen im Rahmen des Anwendungsvorrangsgrundsatzes, dieser
bestehe vielmehr unbedingt, wie sich insbesondere aus der
Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Simmenthal, Urteil vom
09.03.1978 – Rs. C-106/77 – (Slg. 1978, S. 629) und dem
Schlussantrag des Generalanwalts vom 17.03.2005 in der Rechtssache
C-475/03 (Rz. 86, 87) ergebe. Auch habe der EuGH die in der
Gambelli-Entscheidung entwickelten Vorgaben weder ausdrücklich noch
stillschweigend mit einer solchen Übergangsfrist verbunden. Der EuGH
habe in Einzelfällen die Wirkungen seiner Entscheidungen für die
Vergangenheit begrenzt, in dem er ihnen lediglich (staat ex-tunc-)
nur ex-nunc-Wirkung zugesprochen habe. Eine Beschränkung für die
Zukunft habe der EuGH hingegen bislang ausgeschlossen. Im Übrigen
sei auch tatsächlich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine
inakzeptable Gesetzeslücke gegeben, die die Annahme einer
Übergangsfrist rechtfertigen könnte.
II. Die (deutsche) Rechtslage stellt
sich für die Kammer bislang wie folgt dar:
Nach § 14 Abs. 1 des
Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG)
können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um
eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Von einer Gefahr bzw. einem
Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit wäre dann auszugehen, wenn
sich die Vermittlung von Oddset-/Sportwetten für die Firma … in
Malta durch die Klägerin als täterschaftlich begangene unerlaubte
Veranstaltung von Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 1 StGB bzw. als
Beihilfe hierzu, § 27 Abs. 1 StGB, oder als Werbung für unerlaubtes
Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellen würde.
Oddset-Wetten der in Rede stehenden
Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der
die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt – als Glücksspiel
anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28.03.2001 – 6 C
2.01 – GewArch. 2001, S. 334 und vom 21.06.2006 – 6 C 19.06 –.
Auch verfügt weder die Klägerin noch
die Firma (…) über eine Zulassung als Wettunternehmer nach
nordrhein-westfälischem Landesrecht. Die Erteilung einer solchen ist
auch nicht möglich, da sie nach § 1 Sportwettengesetz NRW
ausschließlich juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten
ist, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gehören.
Ferner sind die von der Klägerin
vermittelten Oddset-Wetten nicht nur in Malta, sondern auch in NRW
veranstaltet worden, da Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von
§ 9 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren
Tatbestandes verwirklicht worden ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss
vom 13.12.2002 – 4 B 1844/02 –, und die Klägerin als Vermittlerin
für die Firma (…) in ihrem Betrieb in (…) Vorkehrungen getroffen
hat, um den Abschluss von Sportwettenverträgen zu bewirken.
Der Annahme einer täterschaftlichen
Begehung des § 284 Abs. 1 StGB durch die Klägerin bzw. einer
Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel gemäß § 27
Abs. 1 StGB könnte allerdings entgegenstehen, dass das staatliche
Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung gegen die
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49
EG-Vertrag verstößt.
Der EuGH hat entschieden, Urteil vom
06.11.2003 – Rd. C-243/01 – (Gambell), Slg. 2003, S I-13031, Rn. 48
f, 59 f. 65, 72, 75, dass nationale Regelungen, die strafbewehrte
Verbote des Sammelns, der Annahme und der Übertragung von
Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und
des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der betreffende
Mitgliedstaat keine Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen müssen
aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein
und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten
Zieles zu gewährleisten und dürfen nicht über das zur Zielerreichung
erforderliche Maß hinausgehen. Zu den zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen rechtfertigen
könnten, gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten
Ausgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche
Sanktionen sein, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen
zur Teilnahme an Sportwetten ermutigen.
Das ist vorliegend der Fall.
Das BVerfG, vgl. Urteile vom
28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – NJW 2006, 1261 – und Beschluss vom
02.08.2006 – 1 BvR 2677/04 –, hat die bayerischen Vorschriften zum
staatlichen Sportwettenmonopol und auch das nordrhein-westfälische
Sportwettengesetz – insbesondere weil sie eine effektive
Suchtbekämpfung nicht sicherstellen – als unverhältnismäßigen
Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte
Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt, dass die
Unverhältnismäßigkeit der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols
auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst. Es hat
hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Anforderungen des
deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH zum
Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen bzw. die Vorgaben
des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen. Damit
impliziert seine verfassungsrechtliche Würdigung zwingend die
Wertung, dass das gegenwärtige nordrhein-westfälische
Sportwettenmonopol auch gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. So
auch OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006 – 4 B 961/06.
Das BVerfG hat allerdings das
staatliche Sportwettenmonopol nicht für nichtig erklärt, weil dem
Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den
Verfassungsverstoß zu beseitigen, und weiter ausgeführt, dass die
bisherige Rechtslage während einer bis zum 31. Dezember 2007
andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im Einklang
mit dem Grundgesetz neu zu regeln sei, weiterhin mit der Maßgabe
anwendbar bleibe, dass der staatliche Sportwettenveranstalter
unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der
Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht
einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols
herzustellen habe.
Nach Auffassung des erkennenden
Gerichts wird der oben festgestellte Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht hierdurch jedoch nicht ausgeräumt, da es an einer
vergleichbaren europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im
Widerspruch zu unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht stehendes
nationales Recht wegen des Anwendungsvorrangs des
Gemeinschaftsrechts nicht angewendet werden darf. Vgl. EuGH, Urteil
vom 09.03.1978 – Rs. C-107/77 – (Simmenthal), Slg. 1978, S. 629,
Leitsatz 3.
Auch der Umstand, dass die
(staatliche) Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG auf Veranlassung
des Innenministeriums NRW zwischenzeitlich um eine den Vorgaben des
BVerfG entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen
Wettmonopols bemüht ist, kann an dem Verstoß gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht nichts ändern, da rein tatsächliche Änderungen
der Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen zur
Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht ausreichend sind,
sondern es darüber hinaus auch einer den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung des staatlichen
Wettmonopols bedarf, die bislang nicht erfolgt ist. Vgl. OVG NRW,
a.a.O..
Aus alledem folgt nach Auffassung der
Kammer, dass angesichts des unmittelbar eingreifenden
Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts derzeit von einem
Verstoß der Klägerin gegen §§ 284, 25, 27 StGB bzw. gegen § 1
Sportwettengesetz nicht ausgegangen werden kann, soweit es um die
Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte
Wettveranstalter geht.
Allerdings hat das OVG NRW in seinem
bereits genannten Beschluss vom 28.06.2006 für den vorliegenden
Kontext diesen Anwendungsvorrang im Hinblick auf eine ansonsten
entstehende „inakzeptable Gesetzeslücke“ vorübergehend
ausgeschlossen, mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 f.
StGB und des Sportwettengesetzes NRW trotz Verstoßes gegen die
genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nach denselben
(zeitlichen wie materiellen) Maßgaben vorübergehend anwendbar
bleiben sollen, wie es das BVerfG unter dem Gesichtspunkt des
Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für
das bayerische Recht angenommen hat.
Die Entscheidung des Rechtsstreits
hängt deshalb von der Beantwortung der im Beschlusstenor
formulierten Fragen ab.
(…)
AKTUELLER BESCHLUSS
Vermittlung von Sportwetten bis zur
Beschwerdeentscheidung vorläufig zugelassen - Zwischenentscheidung des
Oberverwaltungsgerichts
Mit Beschlüssen vom 6.12.2006 - 3 W 17/06 und 3 W 18/06 - hat das
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die sofortige Vollziehbarkeit
von zwei Polizeiverfügungen, mit denen den jeweiligen Antragstellern
die weitere Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedsstaaten
der EU ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter untersagt
wird, vorläufig bis zur Entscheidung in den Beschwerdeverfahren
ausgesetzt.
Das Oberverwaltungsgericht hält die erstinstanzlichen Entscheidungen,
die von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der betreffenden
Verfügungen ausgehen, insbesondere unter gemeinschaftsrechtlichen
Gesichtspunkten im Beschwerdeverfahren für näher
überprüfungsbedürftig. Es hat daher das Interesse der Antragsteller,
bis zur Beschwerdeentscheidung von einer zwangsweisen Durchsetzung der
getroffenen Anordnungen verschont zu bleiben, höher bewertet als das
öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Wett- und Spielsucht,
zumal an Sportwetten Interessierte im Falle der sofortigen
Unterbindung der Betätigung der Antragsteller auf das Wettangebot der
Saarland-Sporttoto-Gesellschaft ausweichen können.
Hier
finden Sie den Beschluss des saarländischen Oberverwaltungsgerichts.
Entscheidung zum Sportwettenrecht
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht
I. Staatliches Sportwettenmonopol, das nicht konsequent am Ziel
der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet ist, ist verfassungswidrig.
Amtlicher Leitsatz
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht
der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. I GG nur vereinbar, wenn es
konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
BVerfG, Urteil v. 28.03.2006
Tenor
-
Es ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, dass nach dem Gesetz über die vom
Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten
(Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 226) in Bayern Sportwetten nur vom Freistaat
Bayern veranstaltet und nur derartige Wetten gewerblich vermittelt
werden dürfen, ohne das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung
der Suchtgefahren auszurichten.
-
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der sich aus den Gründen
ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007
neu zu regeln.
-
Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz
nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.
-
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Freistaat Bayern hat der
Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Veranstalten und Vermitteln
von Sportwetten, bei denen sich der Veranstalter gegenüber den
einzelnen Wettteilnehmern für den Fall der richtigen Voraussage des
Ergebnisses eines zukünftigen Sportereignisses zur Vervielfachung des
Wetteinsatzes mit einer festen Gewinnquote verpflichtet.
I.
Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen gibt es einerseits nach
dem Totalisatorprinzip, bei dem ein Teil der Wetteinsätze unter den
Gewinnern mit den jeweils richtigen Ergebnissen aufgeteilt wird, wie
dies etwa beim herkömmlichen Fußballtoto der Fall ist. Davon
unterscheiden sich Wetten nach dem Buchmacherprinzip (Oddset-Wetten),
bei denen so genannte "odds" gesetzt werden, indem der Veranstalter
eine feste Gewinnquote festlegt, die er dem Gewinner auf jeden Fall
auszahlen muss, wenn ein oder mehrere Sportereignisse ein bestimmtes
Ergebnis haben. Solche Wetten sind im Pferdesport seit längerem
bekannt. Sie werden in Deutschland nach dem als Bundesrecht
fortgeltenden und vom Bundesgesetzgeber mehrfach geänderten Rennwett-
und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl I S. 335, 393) von
konzessionierten gewerblichen Buchmachern angeboten. Im Ausland gibt
es solche Wetten auch auf andere Sportarten und Ereignisse. Auf der
Grundlage eines im Jahre 1990 liberalisierten, aber nur bis zur
Wiedervereinigung geltenden Gewerberechts wurden durch Behörden der
Deutschen Demokratischen Republik einige wenige Erlaubnisse für das
gewerbliche Anbieten von Sportwetten erteilt. Seitdem existiert ein
gewerbliches Sportwettenangebot auch in Deutschland. Seit dem Jahre
1999 bieten die im Deutschen Lotto- und Totoblock
zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette
ODDSET an und vertreiben sie über die Lotto-Annahmestellen sowie über
das Internet.
II.
1. Das Bundesrecht stellt unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in
§ 284 StGB unter Strafe. Nach dessen Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer "ohne behördliche
Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die
Einrichtungen hierzu bereitstellt". Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe wird nach § 284 Abs. 4 StGB außerdem
bestraft, wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt.
Außer für Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde,
die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in der Fassung des Dritten
Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger
gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl I S. 3412,
3420) erlaubt werden können, kennt das Bundesrecht keine weiteren
Tatbestände, aufgrund derer eine die Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1
StGB ausschließende Erlaubnis erteilt werden kann.
2. Im Anschluss daran erlauben die Länder auf landesgesetzlicher
Grundlage die Veranstaltung von Lotterien und Wetten durch den Staat
oder von ihm beherrschte Unternehmen in Privatrechtsform. In Bayern
ist dies durch das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten
Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (BayGVBl
S. 226) geschehen, das ausweislich seines Artikels 1 für die
Veranstaltung von Glücksspielen durch den Freistaat Bayern gilt
(Abs. 1), sofern es sich nicht um Wetten nach dem Rennwett- und
Lotteriegesetz, den Betrieb einer Spielbank oder von der Süddeutschen
Klassenlotterie veranstaltete Lotterien handelt (Abs. 2).
Gemäß Art. 2 des Staatslotteriegesetzes veranstaltet der Freistaat
Bayern Glücksspiele in Form von Lotterien und Wetten (Abs. 1)
einschließlich von Zusatzspielen (Abs. 2), deren Art, Form und Umfang
vom Staatsministerium der Finanzen bestimmt (Abs. 3) und die von der
Staatlichen Lotterieverwaltung als einer staatlichen Einrichtung ohne
eigene Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich dieses Ministeriums
durchgeführt werden (Abs. 4). Nach Absatz 5 kann die Staatliche
Lotterieverwaltung mit Zustimmung des Ministeriums die Durchführung
von Glücksspielen auf eine juristische Person des Privatrechts
übertragen, soweit der Freistaat Bayern deren alleiniger
Gesellschafter ist und die juristische Person der Kontrolle des
Ministeriums unterliegt.
Die weiteren Regelungen des Staatslotteriegesetzes betreffen neben
der gewerblichen Vermittlung der vom Freistaat Bayern veranstalteten
Glücksspiele durch Annahmestellen (Art. 3) die amtlichen
Spielbedingungen und die Aufteilung des Spielkapitals (Art. 4) sowie
die gemeinsame Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen mit
anderen Ländern (Art. 5).
3. Durch den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum
Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl 2004, S. 230; im Folgenden:
Lotteriestaatsvertrag) haben die Länder einen bundesweit einheitlichen
Rahmen für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung
von Glücksspielen mit Ausnahme von Spielbanken geschaffen. Nach § 1
des Lotteriestaatsvertrags ist es Ziel des Vertrags,
I. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und
überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht
erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
2. übermäßige Spielanreize zu verhindern,
3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen
Gewinnzwecken auszuschließen,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und
nachvollziehbar durchgeführt werden und
5. sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus
Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.
Zu diesem Zweck schreibt § 4 des Lotteriestaatsvertrags vor:
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von
öffentlichen Glücksspielen muss mit den Zielen des § 1 in Einklang
stehen.
(2) Die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von
öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes
nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig.
(3) Art und Umfang der Werbemaßnahmen für Glücksspiele müssen
angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1
stehen. Die Werbung darf nicht irreführend sein, insbesondere nicht
darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen
hervorzurufen.
(4) Die Veranstalter, Durchführer und die gewerblichen
Spielvermittler haben Informationen über Spielsucht, Prävention und
Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten.
Im Rahmen der Ziele des Lotteriestaatsvertrags obliegt den Ländern
gemäß § 5 die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes
Glücksspielangebot sicherzustellen (Abs. 1). Diese Aufgabe können sie
auf landesgesetzlicher Grundlage selbst, durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften mit
maßgeblicher öffentlicher Beteiligung wahrnehmen (Abs. 2). Dabei sind
sie, außer im Falle der Zustimmung eines anderen Landes, auf ihr
jeweiliges Landesgebiet beschränkt (Abs. 3). § 14 des
Lotteriestaatsvertrags enthält zudem Anforderungen an die gewerbliche
Spielvermittlung (Abs. 2) und unterstellt die Einhaltung dieser
Verpflichtungen der Überwachung durch die zuständige Behörde (Abs. 3).
III.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt aufgrund einer Erlaubnis nach
dem Rennwett- und Lotteriegesetz ein Wettbüro in München, in dem sie
als Buchmacherin gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen
Leistungsprüfungen für Pferde abschließt und vermittelt. Im Juli 1997
meldete sie bei der Landeshauptstadt München eine Erweiterung ihres
Gewerbes auf die Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen im
EU-Ausland an. Dies lehnte die Stadt im Benehmen mit dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern mit Hinweis auf das umfassende
strafbewehrte Verbot öffentlichen Glücksspiels gemäß § 284 StGB ab.
Die Beschwerdeführerin erhob vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen
die Stadt mit dem Ziel einer Feststellung der Erlaubnisfreiheit der
Veranstaltung von Festquoten-Sportwetten mit Ausnahme von
Pferdewetten, hilfsweise der Vermittlung von Sportwetten in das
EU-Ausland. Infolge eines während des Klageverfahrens gestellten
Antrags auf Erlaubniserteilung, der von der Beklagten abgelehnt wurde,
ergänzte sie ihren Klageantrag hilfsweise um die Verpflichtung der
Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder
Vermittlung von Sportwetten.
2. Das Verwaltungsgericht wies den Feststellungsantrag als
unzulässig ab, gab jedoch dem Verpflichtungsantrag insoweit statt, als
es die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags auf Erlaubniserteilung
unter Beachtung seiner Rechtsauffassung verpflichtete (SpuRt 2001,
S. 208). Im Wesentlichen stützte es sich dabei auf die Erwägung, dass
über den Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 12 Abs. 1 GG
nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, da es an einer -
landesrechtlichen - Regelung des Berufs des Sportwettunternehmers
fehle. Unter den Voraussetzungen der Zuverlässigkeit der
Beschwerdeführerin sowie der Gefahrlosigkeit der Betätigung, die von
der Beklagten festzustellen seien, sei eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage auf die Berufung des
Vertreters des öffentlichen
Interesses unter Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin
insgesamt ab (GewArch 2001, S. 65).
Der begehrten Feststellung stehe entgegen, dass die Veranstaltung
und Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten in Bayern
verboten seien. Zwar sehe das bayerische Landesrecht, insbesondere das
Staatslotteriegesetz, ausdrücklich weder ein dahingehendes Verbot noch
eine Erlaubnispflicht vor. Das Staatslotteriegesetz lasse aber
erkennen, dass der Landesgesetzgeber es bei dem entsprechenden Verbot
unerlaubten öffentlichen Glücksspiels durch § 284 Abs. 1 StGB habe
belassen wollen. Diese Bestimmung verbiete die Veranstaltung und
Vermittlung von Glücksspielen auch dann, wenn die in ihm angesprochene
behördliche Erlaubnis für Glücksspiele, die zur Straflosigkeit führe,
weder in verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Bundes noch in
solchen des Landes geregelt sei. § 284 Abs. 1 StGB enthalte ein
repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches der Abwehr der mit
der Ausnutzung der Spielleidenschaft der Bevölkerung verbundenen
Gefahren diene.
Ebenso bleibe der Bescheidungsantrag ohne Erfolg. Die
einfachgesetzliche Rechtslage in Bayern bewege sich zwar am Rande des
verfassungsrechtlich Hinnehmbaren. Gleichwohl habe die
Beschwerdeführerin keinen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf
Erlaubniserteilung. Obwohl ein Vorrang der Belange der öffentlichen
Sicherheit vor dem privaten Interesse an der Wahl des Berufs des
Wettunternehmers nicht zwingend sei, habe der Landesgesetzgeber das
Anbieten von Lotterien und Wetten dem Staat vorbehalten, da so ein
Schutz vor den mit der Spielleidenschaft verbundenen Gefahren besser
gewährleistet werden könne als durch die staatliche Kontrolle privater
Betriebe. Dieses auf eine bestmögliche Gefahrenabwehr zielende
restriktive Regelungskonzept sei durch die Zwecke des § 284 Abs. 1
StGB vorgegeben und gerechtfertigt und werde auch tatsächlich effektiv
umgesetzt.
4. Die dagegen eingelegte Revision wies das
Bundesverwaltungsgericht zurück (BVerwGE 114, 92). Die Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs verstoße nicht gegen Bundesrecht.
Sportwetten seien Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB.
Dieser sei eine Verbotsnorm für unerwünschtes, weil sozial schädliches
Verhalten. Der Vorbehalt einer behördlichen Erlaubnis diene ebenfalls
der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels. Zweck der Strafandrohung des
§ 284 StGB sei es unter anderem, eine übermäßige Anregung der
Nachfrage nach Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle
einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und eine Ausnutzung
des natürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen
Gewinnzwecken zu verhindern. Mit dieser Zielsetzung habe der
Gesetzgeber im Rahmen einer Strafrechtsreform eine Verschärfung des
§ 284 StGB vorgenommen. Dem liege die Einschätzung zugrunde, dass das
Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner möglichen Auswirkungen auf die
psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situation der Spieler
(Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität namentlich im
Bereich der Geldwäsche zu befördern, unerwünscht und schädlich sei.
Andererseits sei dem Gesetzgeber bewusst, dass der Spieltrieb nicht
gänzlich unterbunden werden könne. § 284 Abs. 1 StGB biete deshalb mit
der die Strafbewehrung aufhebenden behördlichen Erlaubnis ein
Instrument zur Kanalisierung des Spieltriebs. Es obliege dem für das
Strafrecht zuständigen Bundesgesetzgeber, im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welches Verhalten er als so
gefährlich einschätze, dass er es unter Androhung von Strafe verbiete.
Sei ein Verhalten grundsätzlich mit Strafe bedroht, liege darin die
Einschätzung begründet, dass es generell für die geschützten
Rechtsgüter gefährlich sei. Die gesetzliche Einschätzung der
Gefährlichkeit der Glücksspielveranstaltung stehe einem Verständnis
des § 284 Abs. 1 StGB entgegen, nach dem die Norm nur eingreife, wenn
Glücksspiele unter Verletzung bestehender Vorschriften über die
Erlaubnisbedürftigkeit ohne Gestattung veranstaltet oder vermittelt
würden. Das Verständnis des § 284 Abs. 1 StGB als Repressivverbot
liege auch dem Spielbankenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - (BVerfGE 102, 197 <223 f.>) zugrunde.
Das Bundesrecht lasse für die hier in Rede stehenden Glücksspiele
eine Befreiung von dem Repressivverbot des § 284 Abs. 1 StGB nicht zu.
Nach den irrevisiblen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs
beständen auch keine landesrechtlichen Vorschriften über die Zulassung
der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten mit fester
Gewinnquote durch Private. Die als Landesrecht fortgeltende Verordnung
über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom
6. März 1937 (RGBl I S. 283; BayRS 2187-3-I) regele nicht die hier
umstrittenen Sportwetten. Auch das Staatslotteriegesetz enthalte keine
Regelung über privat veranstaltete Sportwetten, sondern behalte die
Veranstaltung solcher Wetten der Staatlichen Lotterieverwaltung vor.
Das danach in Bayern bestehende uneingeschränkte Verbot der
privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten verstoße
nicht gegen das Grundgesetz, namentlich nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Wetten
unterfalle zwar dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Das Verbot
der Oddset-Wetten sei jedoch gerechtfertigt. Beschränkungen des
Grundrechts der Berufswahlfreiheit durch objektive Bedingungen für die
Berufszulassung seien im Allgemeinen nur zulässig, wenn sie zur Abwehr
nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein
überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten seien. Komme
eine Berufsausübungsregelung - wie im Falle der Beschwerdeführerin -
einer objektiven Berufszugangsregelung nahe, müsse sie mit
Allgemeininteressen gerechtfertigt werden, die so schwer wögen, dass
sie "den Vorrang vor der Berufsbehinderung" verdienten (BVerfGE 77, 84
<106>). Im Beschluss vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102, 197) habe das
Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an das Gewicht, das die
Gründe für eine objektive Zulassungsbeschränkung zu einem Beruf haben
müssten, für den Fall des Zugangs zum Beruf des Spielbankunternehmers
reduziert.
Der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung und
den Spielteilnehmern durch das öffentliche Glücksspiel drohten,
erlaube selbst dann Berufszugangsbeschränkungen, wenn es zu ihrer
Rechtfertigung des Schutzes überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter
bedürfe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Durch das öffentliche
Glücksspiel drohten der Bevölkerung Gefahren. Diese beträfen das
Vermögen des einzelnen Spielers und seiner Angehörigen sowie in Fällen
des Vermögensverlustes mittelbar die Leistungsfähigkeit der
öffentlichen Haushalte und bei Spielsucht die Gesundheit des Spielers.
Die Bewertung der genannten Rechtsgüter als überragend wichtige
Gemeinschaftsgüter liege der Strafgesetzgebung zugrunde, wie die
Verschärfung der §§ 284 ff. StGB durch das Sechste
Strafrechtsreformgesetz belege. Die Einschätzung des Gesetzgebers, zur
Abwehr oder doch Reduzierung der von ihm der Teilnahme am Glücksspiel
beigemessenen Gefahren ein Repressivverbot zu erlassen, beruhe auf
seiner Bewertung dieser Gefahren.
Von derselben Bewertung sei der bayerische Landesgesetzgeber beim
Erlass des Staatslotteriegesetzes ausgegangen. Mit diesem Gesetz habe
dem Wunsche der Bevölkerung nach Spielmöglichkeiten nachgegeben werden
sollen. Gleichzeitig aber hätten die damit verbundenen Gefahren
"Spielsucht und ihre negativen Auswirkungen wie Zerstörung der
Lebensgrundlage und Beschaffungskriminalität, Manipulation, Betrug,
Geldwäsche und nicht ordnungsgemäße Gewinnauszahlung durch unlautere
private Glücksspielveranstalter etc." möglichst gering gehalten werden
sollen.
Die gesetzgeberische Einschätzung, dass mit der Teilnahme an
Glücksspielen der in Rede stehenden Art die aufgezeigten Gefahren
verbunden seien, sei nicht widerlegt. Insbesondere führten die als
positiv dargestellten Erfahrungen mit Pferdewetten nicht dazu, die
gesetzgeberische Einschätzung der Gefahren durch sonstige Sportwetten
für erschüttert zu halten. Pferdewetten bezögen sich nur auf ein enges
und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen und seien in einer
besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des "Winkelbuchmachertums"
der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden. Erfahrungen auf
diesem speziellen Sektor ließen nicht ohne weiteres Prognosen für
andere Glücksspiele mit ähnlichem Ablauf zu. Das verbiete zugleich die
Annahme einer unzulässigen Ungleichbehandlung von
Oddset-Wettunternehmen und Buchmachern.
In Anbetracht des ihm zustehenden Beurteilungs- und
Prognosespielraums habe der Landesgesetzgeber die alleinige
Veranstaltung von Oddset-Wetten durch die Staatliche
Lotterieverwaltung unter strafbewehrter Fernhaltung privater Anbieter
als zur Abwehr der von ihm angenommenen Gefahren des Glücksspiels
geeignet und erforderlich ansehen dürfen. Namentlich im Hinblick auf
die in Deutschland angesichts der Neuartigkeit der Oddset-Wetten
fehlenden Erfahrungen mit diesem Glücksspiel und auf das große
Publikumsinteresse habe kein hinreichend gesicherter Anhalt dafür
bestanden, dass eine private Veranstaltung oder Vermittlung bei einem
strengen Konzessions- und Kontrollsystem ebenso gut wie die
Veranstaltung in staatlicher Regie die Gefahren des Glücksspiels
beherrschbar machen könnte. Das unterscheide die Situation von der dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2000 (BVerfGE 102,
197) zugrunde liegenden, die durch langjährige und positive Erfahrung
mit privaten Betreibern der Spielbanken gekennzeichnet gewesen sei.
Immerhin habe das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung
die Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass bei staatlicher
Trägerschaft der Spielbanken die Kontrolle des Spielbetriebs und die
Eindämmung der Spielleidenschaft besser gewährleistet seien als im
Falle der Zulassung privater Veranstalter, im Grundsatz unbeanstandet
gelassen.
In Übereinstimmung hiermit sei im Verfahren zum Erlass des
Staatslotteriegesetzes betont worden, dass die Staatliche
Lotterieverwaltung eine manipulationssichere und zuverlässige
Durchführung der Glücksspiele ohne eigenes Gewinnstreben gewährleiste.
Das Fehlen eines eigenen Gewinnstrebens des Veranstalters könne zur
Eindämmung des Spieltriebs beitragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe
außerdem mit Recht darauf hingewiesen, dass die Eigentümlichkeit der
Oddset-Wette einen besonderen Schutz des einzelnen Spielers nicht nur
vor den allgemeinen Gefahren des Glücksspiels erforderlich mache,
sondern auch in Bezug auf die einzelvertragliche Abwicklung, da ein
für alle Spieler verbindlicher Spielplan nicht bestehe. Unter diesen
Umständen könne das Verbot von Oddset-Wetten den privaten
Veranstaltern oder Vermittlern aus überwiegenden Allgemeinwohlgründen
auch zugemutet werden.
Allerdings werde der Gesetzgeber nach Ablauf einer gewissen
Zeitspanne, in der weitere Erfahrungen mit Oddset-Wetten, auch
hinsichtlich ihrer privaten Veranstaltung im Ausland, gewonnen werden
könnten und müssten, zu überprüfen haben, ob seine Einschätzung über
das Erfordernis der Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler
von derartigen Glücksspielen noch durch sachgerechte Erwägungen, die
namentlich auch die Grundrechtsposition potenzieller privater
Interessenten einbezögen, gerechtfertigt werden könne. Zudem bedürfe
es der kritischen Überprüfung durch den Gesetzgeber, ob die
Veranstaltung von Sportwetten in staatlicher Monopolregie wirklich
geeignet sei, die mit Glücksspielen verbundenen Gefahren einzudämmen,
wovon bei mit aggressiver Werbung einhergehender extremer Ausweitung
des Spielangebots keine Rede mehr sein könne. Es werde insbesondere
darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die in § 284 StGB vorausgesetzte
Unerwünschtheit des Glücksspiels nicht in einen unauflösbaren
Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten gerate. Gegenwärtig
sei die gesetzgeberische Bewertung aus den genannten Gründen jedoch
nicht zu beanstanden.
Gemeinschaftsrecht führe zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings
unterfalle die Vermittlung von Oddset-Wetten in das zur Europäischen
Gemeinschaft gehörende Ausland nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs der Regelung des Art. 49 EG-Vertrag (neu)
über den freien Dienstleistungsverkehr. Die Bestimmungen des
EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr ständen indessen
nationalen Rechtsvorschriften über den Vorbehalt staatlicher
Veranstaltung von Wetten nicht entgegen, wenn diese Rechtsvorschriften
tatsächlich durch Ziele der "Sozialpolitik", nämlich der Beschränkung
der schädlichen Wirkung solcher Aktivitäten, gerechtfertigt und
verhältnismäßig seien. Das sei hier der Fall.
IV.
-
Mit ihrer gegen die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12
Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie des europäischen
Gemeinschaftsrechts.
Bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten
handele es sich entgegen der Auslegung in
den angegriffenen Entscheidungen nicht um Glücksspiele im Sinne von
§ 284 Abs. 1 StGB, da nicht der Zufall, sondern die Sachkenntnis der
Wettenden für den Gewinn entscheidend sei. Sportwetten und
Glücksspiele seien auch keine unerwünschten Betätigungen; denn der
Freistaat Bayern mache Sportwetten durch das stark beworbene Anbieten
der Sportwette ODDSET selbst zu einer allgegenwärtigen
Alltagserscheinung. Angesichts dessen seien auch die zur
Rechtfertigung des Wettmonopols angeführten Gefahren für die
Bevölkerung zweifelhaft. Hinsichtlich derer habe der Gesetzgeber ohne
hinreichende Ermittlung einer tragfähigen Grundlage vorschnell auf
seinen Einschätzungs- und Prognosespielraum verwiesen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht übersehe, dass es aufgrund des Rennwett- und
Lotteriegesetzes durchaus langjährige positive Erfahrungen mit
gewerblichen Buchmachern für Pferdewetten und deren staatlicher
Kontrolle gebe und das Begehren der Beschwerdeführerin im Grunde nur
auf eine Ausweitung der Buchmachertätigkeit auf andere Sportarten
gerichtet sei. Eben solche Erfahrungen lägen auch aufgrund des seit
1990 in Deutschland tatsächlich stattfindenden gewerblichen
Sportwettenangebots durch einige Unternehmen vor, die noch in der
Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden seien. Schließlich
würden auch im europäischen Ausland, insbesondere in Österreich,
gewerbliche Wettunternehmer zugelassen. Jedenfalls sei ein großes
Bedürfnis nach Wetten in Deutschland vorhanden.
b) Auch bei Vorliegen zwingender Gründe des Gemeinwohls stelle der
Ausschluss gewerblicher Wettunternehmer einen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Das Verbot gewerblicher
Wettangebote sei zur Vermeidung der angeführten Gefahren ungeeignet,
da der Bevölkerung zahlreiche Spielmöglichkeiten ausländischer
Wettunternehmer im Internet zur Verfügung stünden. Der Ausschluss
gewerblicher Wettunternehmer sei zudem weder erforderlich noch
zumutbar. Die angeführten Gefahren resultierten nicht aus der
Gewerblichkeit der Wettveranstaltung. Das Gewinnstreben gewerblicher
Wettunternehmer werde zu Unrecht mit Manipulation und
Unzuverlässigkeit gleichgesetzt. Es gebe keine Gründe für die Annahme,
dass durch ein Wettangebot des Staates oder einer von ihm beherrschten
Gesellschaft die angeführten Gefahren besser beherrscht werden könnten
als durch rechtliche Regulierung und behördliche Kontrolle Privater.
Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der ausschließlichen Zulassung
staatlicher Wettangebote unter vorgeblich ordnungsrechtlichen Motiven
vorrangig fiskalische Interessen verfolgt. Aus denselben Gründen sei
auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Gewerbliche Wettunternehmen würden
sowohl gegenüber staatlichen Veranstaltern als auch gegenüber nach dem
Rennwett- und Lotteriegesetz zugelassenen Buchmachern in
verfassungswidriger Weise ungleich behandelt.
c) Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei das
Wettmonopol mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Der
Europäische Gerichtshof halte nach seiner Entscheidung vom 21. Oktober
1999 (GewArch 2000, S. 19) ein Monopol nur dann für gerechtfertigt,
wenn die mit ihm einhergehende Begrenzung in erster Linie wirklich dem
Ziel der Verminderung der Gelegenheit zum Spiel diene und die
Finanzierung sozialer Aktivitäten aus Glücksspieleinnahmen nur
erfreuliche Nebenfolge sei, nicht aber der eigentliche Grund der
restriktiven Politik. Davon könne angesichts der Allgegenwärtigkeit
des staatlichen Wettangebots und des vorrangig fiskalischen Interesses
des Staates an der Wettveranstaltung keine Rede sein.
d) Nach alldem könne das staatliche Wettmonopol
verfassungsrechtlich keinen Bestand haben. Zur Vermeidung eines
unverhältnismäßigen Eingriffs sei es verfassungsrechtlich geboten,
§ 284 Abs. 1 StGB verfassungskonform dahingehend eng auszulegen, dass
Sportwetten mit festen Gewinnquoten nicht als Glücks-, sondern als
Geschicklichkeitsspiele anzusehen und deren Veranstaltung und
Vermittlung somit nicht verboten seien .
2. Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts hat
die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Auswirkungen des
Lotteriestaatsvertrags Stellung genommen und an ihrer bisherigen
Auffassung festgehalten. Der Lotteriestaatsvertrag habe die
verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 284 Abs. 1 StGB,
insbesondere aber gegen dessen Auslegung in den angegriffenen
Entscheidungen, nicht beseitigt; denn ebenso wie das
Staatslotteriegesetz enthalte er kein eigenständiges Verbot der
Veranstaltung und Vermittlung von Wetten, die er überdies nicht einmal
ausdrücklich erwähne. Auch nach der Regelungslage aufgrund des
Lotteriestaatsvertrags werde der Beschwerdeführerin in
verfassungswidriger Weise die Erteilung einer Erlaubnis vorenthalten
und das bisherige System ohne die vom Bundesverwaltungsgericht
geforderte kritische Überprüfung weiterhin festgeschrieben.
V.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz
namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die Thüringer Landesregierung,
die Landeshauptstadt München, der Deutsche Buchmacherverband Essen,
die Interessengemeinschaft Freier Europäischer Buchmacher, der Verband
Europäischer Wettunternehmer, der Deutsche Sportbund sowie der
Fachverband Glücksspielsucht Stellung genommen.
I. Das Bundesministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet. Hinsichtlich § 284 Abs. 1 StGB müsse zwischen dem
grundsätzlichen Verbot und der Strafsanktion unterschieden werden. Ein
Eingriff in die Berufsfreiheit liege zunächst darin, dass § 284 Abs. 1
StGB die Veranstaltung und - jedenfalls als Teilnahmehandlung - auch
die Vermittlung von Glücksspielen grundsätzlich verbiete, sofern dies
ohne vorherige behördliche Erlaubnis geschehe. Das Verbot stelle
insoweit nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen dar; denn § 284 StGB
regele selbst nicht die Erlaubniserteilung. Eine Regelung darüber
könne sich mangels einer Kompetenz des Bundes in der Sache, die sich
auch nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergebe, nur nach Landesrecht
bestimmen. Das Verbot in § 284 Abs. 1 StGB stelle sich daher als
materiell landesrechtsakzessorisch dar und könne als solches die
Berufsfreiheit nicht verletzen.
Art und Umfang des Eingriffs ließen sich erst im Zusammenwirken mit
dem Landesrecht ermitteln, in dem der eigentliche Grundrechtseingriff
zu sehen sei. Die Kritik an der Ausgestaltung des staatlichen
Sportwettenangebots treffe daher allein die Länder. § 284 StGB bedürfe
demgegenüber nur hinsichtlich der durch ihn getroffenen
Grundsatzentscheidung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die
eine Berufszulassungsschranke darstelle, wenn - wie es im Freistaat
Bayern der Fall sei - keine Erlaubnis an gewerbliche Wettunternehmen
erteilt werden könne.
Das grundsätzliche Verbot durch § 284 Abs. 1 StGB sei - ungeachtet
weiterer legitimer Zwecke - zur Abwehr schwerer Gefahren für das
überragend wichtige Gemeinschaftsgut des Gesundheitsschutzes zwingend
geboten. Es gehe um den Schutz der Bevölkerung vor den schädlichen
Folgen unkontrollierter und übermäßiger Glücksspielangebote. Der
Aktionsplan der Drogenbeauftragten der Bundesregierung lasse immer
mehr Probleme mit pathologischem Glücksspielverhalten erkennen und
fordere, die Gefährdungspotenziale des Glücksspiels bei den Anbietern
und in der Öffentlichkeit deutlicher zu machen. Insoweit sei die durch
das Verbot bewirkte Reduzierung des Angebots geeignet, die dem
unerlaubten Glücksspiel innewohnenden Gefahren zu vermindern. Ein
milderes Mittel als das grundsätzliche Verbot könne der Bund schon
mangels Kompetenz nicht regeln. Die Angemessenheit des Verbots ergebe
sich aus dem Umstand, dass ein Selbstschutz der Spieler nicht in
ausreichendem Maße gewährleistet sei. Gerade Sportwetten hätten unter
anderem wegen der emotionalen Beteiligung und der auf Sportwissen
gestützten illusionären Kontrollüberzeugung ein besonderes
Suchtpotenzial. Sie seien daher keinesfalls, auch nicht angesichts des
bestehenden staatlichen Sportwettenangebots, vom Anwendungsbereich des
§ 284 StGB auszunehmen. Die Rechtfertigung des Verbots trage auch den
Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch Anordnung von
Kriminalstrafe.
Schließlich verletze die Annahme der Vereinbarkeit mit europäischem
Gemeinschaftsrecht nicht das Willkürverbot, da es sich um eine
vertretbare Auslegung der europarechtlichen Anforderungen an ein
Monopol handele. Insbesondere aber lägen § 284 StGB keine fiskalischen
Interessen zugrunde.
2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet und die Rüge einer Verletzung europäischen
Gemeinschaftsrechts für unzulässig.
-
Die angegriffenen Entscheidungen seien
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Einordnung der Sportwette mit festen Gewinnquoten als Glücksspiel
stelle eine allein von den Fachgerichten vorzunehmende
einfachrechtliche Beurteilung dar. Mit ihrer Sicht der Rechtslage
bewegten sich die angegriffenen Entscheidungen innerhalb des
Spielraums, der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zuzubilligen
sei.
Das uneingeschränkte Verbot gewerblicher Veranstaltung und
Vermittlung von Wetten rechtfertige sich allein durch das legitime
Ziel der Verhinderung gewerblicher Gewinne aus einer Ausnutzung des
Spieltriebs. Insoweit stellten die Veranstaltung und Vermittlung von
Wetten eine durch atypische Besonderheiten gekennzeichnete Tätigkeit
dar, die mit spezifischen Gefahren verbunden und deshalb unerwünscht
sei. Der Gesetzgeber habe daher im Rahmen einer Beschränkung der
Berufsfreiheit einen besonders breiten Regelungs- und
Gestaltungsspielraum.
Mit Blick auf den generellen Ausschluss privater Gewinne aus dem
Glücksspiel stelle eine - beschränkte - Zulassung gewerblicher
Angebote von vornherein kein milderes Mittel dar; denn es gelte eine
auf Gewinnsteigerung zielende Wettbewerbssituation zwischen
verschiedenen Anbietern mit all ihren negativen Folgen für die
Anreizung des Spielverhaltens und den damit verbundenen
Gefahrsteigerungen zu vermeiden. Der Teilnehmer an Glücksspielen
treffe keine ökonomisch rationale Entscheidung, sondern suche im
Rahmen einer mit Suchtgefahren behafteten Betätigung eine
Schicksalsentscheidung. Anders als in anderen Bereichen versage daher
die Marktlogik einer Optimierung durch Wettbewerb. Eine
wettbewerbsfreie Monopolstruktur sei vor allem bei Sportwetten mit
festen Gewinnquoten zum Ausschluss eines gefährlichen
Quotenwettbewerbs und zur Gewährleistung eines risikoarmen und
sicheren Wettgeschehens notwendig.
Demgegenüber bewirke ein sich selbst regulierender Wettbewerbsmarkt
durch Insolvenzen und Versuche, diese durch betrügerische Gestaltungen
abzuwenden, im Bereich des Glücksspiels zusätzliche spezifische
Risiken. Zwischen staatlichen und gewerblichen Veranstaltern bestehe
hinsichtlich der Gewinnorientierung ein elementarer Unterschied.
Sofern die Beschwerdeführerin demgegenüber von einer
Unverhältnismäßigkeit des Verbots ausgehe, basiere das auf einer
unzulässigen Modifikation des zentralen Ziels der Monopolisierung.
Trotz des Umstandes, dass auch ein staatliches Angebot den nicht zu
unterdrückenden Spieltrieb bediene, lasse sich das erforderliche Maß
an Kontrolle im Rahmen eines staatlichen Wettangebots besser
erreichen. Gewinnanreize würden von vornherein gedämpft, und die
Aufsichtsbehörde könne über Weisungen unmittelbar auf den Spielbetrieb
durchgreifen. Demgegenüber sei die Kontrolle Privater mit
Reibungsverlusten und zeitaufwendigen rechtlichen Auseinandersetzungen
verbunden.
Wegen des vorrangigen Ziels der Verhinderung gewerblicher Gewinne
komme es auch nicht auf die Rechtfertigung durch die Finanzierung im
Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten an. Unbeschadet dessen habe
man mit der Einführung der Sportwette ODDSET im Jahre 1999
ordnungsrechtlich auf eine faktische Nachfrage reagiert, die durch
illegale oder auf zweifelhafter Erlaubnisgrundlage aus der Deutschen
Demokratischen Republik beruhende Sportwettenangebote bereits über
mehrere Jahre angeheizt worden sei. Das Kanalisieren dieser Nachfrage
in kontrollierte Betätigungsmöglichkeiten könne angesichts der
faktischen Konkurrenz illegaler Anbieter notwendigerweise nur mittels
Werbung erfolgen, die der ordnungsrechtlichen Zielsetzung daher nicht
wider-, sondern gerade entspreche. Ebenso bedürfe es eines ausgebauten
Netzes von Annahmestellen für den Kunden, um Interessierten
kontrollierte und seriöse Wetten anbieten zu können und ein Ausweichen
auf illegale Angebote zu verhindern. Auch eine Präsenz im Internet sei
daher unumgänglich.
Schließlich sei zu beachten, dass etwaige Mängel beim staatlichen
Wettangebot zunächst ein Vollzugsproblem darstellten, das im Wege der
Aufsicht abzustellen sei, und ein Durchwirken auf die
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage nur bei strukturellen
Mängeln in Betracht komme, die vorliegend aber nicht erkennbar seien.
Insoweit müsse der Praxis staatlicher Wettveranstaltung auch
zugestanden werden, sich anhand fortschreitender Erkenntnisse weiter
zu differenzieren und zu optimieren.
-
Durch den Lotteriestaatsvertrag werde
die inhaltlich schon bisher im Freistaat Bayern
geltende Rechtslage aufgrund erneuter Einschätzungen und Prognosen
bestätigt und für alle Länder als sachgerecht anerkannt. Gerade die
auf der Monopolstruktur basierende koordinierte
Glücksspielveranstaltung in allen Bundesländern helfe, unerwünschte
Expansionseffekte und die damit einhergehende Steigerung von
Suchtgefahren zu verhindern. Der Zusammenhang von gesteigertem
Suchtpotenzial und gewerblicher Angebotsvielfalt werde durch den im
Mai 2005 an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegten Abschlussbericht der
Untersuchung von Hayer/Meyer zum Gefährdungspotenzial von Lotterien
und Sportwetten belegt.
c) Das Verbot gewerblicher Wettangebote verstoße auch nach der
zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
in der Rechtssache Gambelli (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -
Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076), die zur Rechtfertigung eine
systematische und kohärente Begrenzung des Glücksspiels verlange,
nicht gegen Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts.
Insbesondere stehe der Vereinbarkeit des Monopols mit dem
Gemeinschaftsrecht nicht eine aus ordnungsrechtlichen Gründen breit
angelegte Werbung entgegen. Denn diese sei vor dem Hintergrund eines
ohne Monopolisierung sich aufheizenden Marktes zu bewerten, nicht aber
vor dem der bloßen Einnahmeerzielung durch den Staat.
3. Auch nach Ansicht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist
die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin greife nicht durch. Insbesondere der bestehende
Bedarf und eine weitgehende Akzeptanz von Sportwetten könnten deren
rechtsethische Bewertung und die gesellschaftspolitische
Richtungsentscheidung nicht in Frage stellen und stünden gesetzlichen
Regelungen, die ein dosiertes und kontrolliertes Spielangebot
ermöglichten, nicht entgegen. Durch die von der Beschwerdeführerin
geforderte verfassungskonforme Auslegung würde diese klare
Grundsatzentscheidung in ihr Gegenteil verkehrt.
Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungslage werde auch
nicht durch das faktische Handeln der öffentlichen
Glücksspielveranstalter erschüttert. Ein gewisses Maß an Angebot und
Werbung entspreche gerade der ordnungsrechtlichen Zielsetzung einer
Kanalisierung des Spieltriebs, mit der zugleich ein Abfließen der
Zahlungsströme in illegale Bereiche verhindert und Gewinne aus
Glücksspielen für das Gemeinwesen nutzbar gemacht würden. Wegen der
ungleich höheren Attraktivität von Wetten auf überregionale
Spitzensportereignisse scheide ein verfassungsrechtlich relevanter
Vergleich mit dem überschaubaren und örtlich fest abgrenzbaren
Pferdewettwesen von vornherein aus.
4. Auch die Thüringer Landesregierung hält die
Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Sie schließt sich
der Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung im Wesentlichen an.
5. Nach Auffassung der Landeshauptstadt München verstößt die
Nichtzulassung Privater zur Durchführung von Glücksspielen in Form von
Sportwetten weder gegen Verfassungs- noch gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht.
a) Die Beschränkung rechtfertige sich aus der Verhinderung einer
unbegrenzten Ausweitung des Glücksspiels in Deutschland. Sportwetten
wiesen ebenso wie Casino-Spiele ein gesteigertes Suchtpotenzial auf.
Gerade ihr Wissenselement suggeriere die Annahme einer Steuerbarkeit
der Gewinnmöglichkeiten und reize die Spielleidenschaft zusätzlich an.
Durch einen Wettbewerbsmarkt mit sich gegenseitig überbietenden
Wettunternehmen, die ohne besonderes unternehmerisches Risiko an einer
rein wirtschaftlichen Ausbeutung der Spielleidenschaft orientiert
seien, würden die Gefahren des Wettens weiter verstärkt. Denn
gewerbliche Veranstalter müssten es zur Gewinnmaximierung gerade
darauf anlegen, dass der Kunde die durchlässige Grenze zwischen
verantwortungsvollem und zwanghaftem Spiel überschreite. Auch die
Grenze zwischen regulärer und aggressiver Werbung könne gegenüber
gewerblichen Veranstaltern kaum rechtsverbindlich festgelegt und
effektiv kontrolliert werden. Dies spreche für ein Monopolsystem,
gegenüber dem auch eine von vornherein auf eine bestimmte Anzahl von
Anbietern begrenzte Zulassung Privater kein milderes Mittel darstelle,
da dies angesichts der großen Anzahl von Interessenten keinesfalls
angemessener, sondern seinerseits rechtlich äußerst problematisch
wäre.
b) Der Lotteriestaatsvertrag halte weiterhin an der Monopolstruktur
fest. Neu sei lediglich die Regelung über gewerbliche Spielvermittler,
deren Spielaufträge die öffentlichen Veranstalter nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gezwungenermaßen anzunehmen
hätten. Insoweit werde der bisher ungeordnete Bereich der gewerblichen
Spielvermittlung durch verschiedene ordnungsrechtliche Anforderungen
in geordnete Bahnen gelenkt. Eine Ausweitung des Glücksspielangebots
oder eine Lockerung der Voraussetzungen zur Durchführung von
Glücksspielen sei damit aber nicht bezweckt. Weiterhin umfasse das
Verbot der Veranstaltung gewerblicher Sportwetten auch deren
Vermittlung. Erlaubt sei lediglich die Vermittlung der vom jeweiligen
Land veranstalteten Wetten.
6. Der Deutsche Buchmacherverband Essen hält den Ausschluss
gewerblicher Sportwettenveranstaltung für verfassungswidrig. Das
existierende Monopol sei jedenfalls unangemessen, da die angeblich mit
ihm verbundenen Vorteile keinesfalls gesichert seien. Es sei vielmehr
auf einen Widerspruch zwischen der Bewertung privater Gewinne als
unmoralisch einerseits und dem Umstand öffentlicher Gewinnabschöpfung
und Gewinnerzielung beim gewerblichen Vertrieb innerhalb des
Monopolsystems andererseits hinzuweisen. Ebenso stehe die angebliche
Notwendigkeit einer Monopolisierung damit in Widerspruch, dass auch
beim staatlichen Glücksspiel eine inhaltliche Regulierung fehle und
der Gesetzgeber es beim bloßen Faktum der Monopolisierung belasse. Die
fehlende Distanz zwischen Aufsicht und staatlichem Anbieter verhindere
eine effektive Kontrolle im Bereich staatlicher Angebote. Dies zeige
auch der Widerspruch zwischen der reklamierten Eindämmungspolitik und
der Geschäftspraxis. Ferner bleibe außer Betracht, dass die
Gefahrquelle bei Wetten nicht primär beim Veranstalter liege, der aus
wirtschaftlichem Eigeninteresse an einer Erhaltung seines Betriebes
interessiert sei, sondern in der Manipulation des Wettereignisses
durch Dritte, denen staatliche wie gewerbliche Veranstalter
gleichermaßen ausgesetzt seien. Schließlich stelle das Kalkulieren der
Gewinnquoten durchaus eine mit den typischen Risiken behaftete
unternehmerische Tätigkeit dar.
Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts gehe zu Unrecht von
einem in § 284 Abs. 1 StGB geregelten Verbot der Veranstaltung und
Vermittlung von Wetten aus; denn ein solches lasse sich weder
historisch noch rechtssystematisch oder teleologisch begründen. Die
Annahme, § 284 StGB regele ein Repressivverbot, interpretiere diesen
von einer Strafnorm in eine ordnungsrechtliche Norm um. Ein solches
Verständnis finde sich bei keinem anderen verwaltungsakzessorischen
Straftatbestand. Eine vorrangig ordnungsrechtliche Interpretation des
§ 284 StGB sei einerseits nicht von der Regelungskompetenz des Bundes
für das Strafrecht umfasst. Andererseits sei der bundesstrafrechtliche
Erlaubnisvorbehalt wegen des Fehlens bundesrechtlicher
Zulassungsregelungen verfassungsrechtlich bedenklich. Im Wege
verfassungskonformer Auslegung sei § 284 StGB daher entweder so
auszulegen, dass die Veranstaltung von Glücksspielen nur unter Strafe
stehe, wenn eine nach anderen Rechtsvorschriften überhaupt
erforderliche Erlaubnis nicht vorliege, oder dass § 284 StGB selbst
die Rechtsgrundlage für eine Erlaubniserteilung darstelle.
7. Auch nach Ansicht der Interessengemeinschaft Freier Europäischer
Buchmacher ist die bestehende Regelungslage verfassungswidrig. Neben
einer verfassungskonformen Auslegung des § 284 StGB hält sie eine
Erweiterung der Geschäftstätigkeit bereits zugelassener Buchmacher
nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz für eine geeignete Möglichkeit,
jedenfalls während einer Übergangszeit einen verfassungsgemäßen
Zustand herzustellen, ohne auf ein strenges und bewährtes
Kontrollsystem verzichten zu müssen.
8. Der Verband Europäischer Wettunternehmer hält den Ausschluss
gewerblicher Wettunternehmer ebenfalls für verfassungswidrig. Auch der
Lotteriestaatsvertrag diene lediglich der Sicherung von
Staatseinnahmen.
9. Der Deutsche Sportbund hält eine Monopolisierung des
Glücksspiels zur Kanalisierung des Spieltriebs und zur Vermeidung
glücksspielimmanenter Gefahren für erforderlich. Insbesondere wird auf
die damit einhergehende finanzielle Förderung von Gemeinwohlbelangen
wie denen des Sports, der Wohlfahrt und der Kultur hingewiesen. Für
den Sport sei diese Unterstützung unverzichtbar. Dabei werde die
relative Staatsferne dieser Förderung der Autonomie des Sports
besonders gerecht und der Staat seinerseits finanziell entlastet. Auch
im Fall einer Liberalisierung des Glücksspiels müsse die bisherige
Partizipation des Sports an Glücksspielerträgen sichergestellt werden.
10. Der Fachverband Glücksspielsucht lehnt jede Ausweitung des
Glücksspielmarktes ab. Mit einem erweiterten Glücksspielangebot sei
nach eindeutigen Erkenntnissen der epidemiologischen Forschung
untrennbar eine Ausweitung von Spielsucht und problematischem
Spielverhalten verbunden. Dies gelte unabhängig davon, ob Glücksspiele
in öffentlicher oder in gewerblicher Regie veranstaltet würden. Zur
besseren Beherrschung der mit dem Glücksspiel verbundenen
Suchtgefahren seien eine Stärkung des Spielerschutzes sowie der Aufbau
einer unabhängigen, kompetenten und mit effektiven Instrumenten
ausgestatteten Aufsichtsbehörde geboten. Wünschenswert sei zudem der
Aufbau eines einheitlichen Glücksspielrechts, welches anders als
bisher auch verstärkte inhaltliche Anforderungen an
Glücksspielangebote vorsehe. Einzubeziehen sei dabei gerade auch die
Sportwette, die nach langjährigen Erfahrungen in Ländern mit größerem
Sportwettenangebot sowie aufgrund erster Erkenntnisse seit der
Einführung der Sportwette in Deutschland ein Suchtpotenzial aufweise.
Obwohl es insgesamt noch an repräsentativen epidemiologischen Studien
fehle, seien gerade unter Jugendlichen eine Hinwendung zu Wetten mit
festen Gewinnquoten auffällig und eine Ausprägung problematischen
Spielverhaltens bereits im Alter zwischen 13 und 19 Jahren erkennbar.
Eine Vermarktung von Glücksspiel wie ein normales Wirtschaftsgut sei
daher als problematisch anzusehen.
VI.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die
Beschwerdeführerin, das Bundesministerium der Justiz namens der
Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, zugleich für die im
Termin vertretenen anderen Länder, die Landeshauptstadt München, der
Deutsche Buchmacherverband Essen, die Interessengemeinschaft Freier
Europäischer Buchmacher, der Verband Europäischer Wettunternehmer, die
European State Lotteries and Toto Association, der Deutsche Sportbund,
die Deutsche Fußball Liga, die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen
sowie der Fachverband Glücksspielsucht.
Dabei hat über die genannten Aspekte hinaus vor allem die European
State Lotteries and Toto Association darauf hingewiesen, dass im
europäischen Vergleich ungeachtet der zum Teil bestehenden nationalen
Besonderheiten hinsichtlich der Sportwette eine grundsätzlich
restriktive Haltung der Staaten gegenüber Glücksspielen vorherrsche.
In fast allen europäischen Ländern sei die Veranstaltung von
Glücksspielen monopolartig organisiert.
Die Deutsche Fußball Liga hat auf die spezifische finanzielle
Betroffenheit des Sports im Zusammenhang mit der gegenwärtigen
Regelung des staatlichen Wettmonopols hingewiesen.
Nach Auskunft der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen ist die
Begrenzung des Glücksspiels Teil des nationalen Plans zur
Suchtbekämpfung. Insbesondere bei Jugendlichen könne die Ausprägung
von Suchtverhalten ein zunehmendes Problem darstellen.
Glücksspielsucht sei zum Beispiel unter Jugendlichen in Kanada
inzwischen ein größeres Problem als Alkohol und Nikotin.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Unzulässig ist allerdings die Rüge der Verletzung europäischen
Gemeinschaftsrechts. Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehören
nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, gegen
deren Verletzung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG
mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (vgl. BVerfGE 110,
141 <154 f.>). Ein möglicher Verstoß gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht ist auch nicht mit der Begründung rügefähig,
angesichts des Anwendungsvorranges des europäischen
Gemeinschaftsrechts könnte es gegebenenfalls schon an einem
anwendbaren, den Gesetzesvorbehalt eines Grundrechts ausfüllenden
Gesetz und damit an einer Beschränkung der grundrechtlichen
Gewährleistung fehlen. Denn für die insoweit maßgebliche Frage der
Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den
Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ist das
Bundesverfassungsgericht nicht zuständig (vgl. BVerfGE 31, 145
<174 f.>; 82, 159 <191>).
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.
I.
I. Das bayerische Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 ist mit
Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, indem es vor dem Hintergrund des § 284
StGB das Veranstalten von Sportwetten dem Freistaat Bayern und deren
Durchführung der Staatlichen Lotterieverwaltung oder einer
juristischen Person des Privatrechts, deren alleiniger Gesellschafter
der Freistaat Bayern ist, vorbehält, ohne zugleich hinreichende
gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der
Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur
Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung von
Wettsucht und problematischem Spielverhalten. Die Beschränkung der
Vermittlung von Sportwetten ist aus diesem Grund ebenfalls nicht mit
Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren.
I. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das
Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt neben der freien Berufsausübung auch
das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf
Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist
und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient
(vgl. BVerfGE 105, 252 <265> m.w.N.). Sowohl das Veranstalten als auch
das Vermitteln von Sportwetten erfüllen diese Merkmale und stehen
somit als berufliche Tätigkeiten unter dem Schutz des Grundrechts der
Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG.
b)Der Qualifizierung als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG steht
nicht entgegen, dass diese Tätigkeiten nach der in den angegriffenen
Entscheidungen vertretenen Auffassung einfachgesetzlich verboten sind
und das Anbieten von Wetten in Bayern dem Staat vorbehalten ist.
aa) Einer die Merkmale des Berufsbegriffs grundsätzlich erfüllenden
Tätigkeit ist der Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht
schon dann versagt, wenn das einfache Recht die gewerbliche Ausübung
dieser Tätigkeit verbietet. Vielmehr kommt eine Begrenzung des
Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen
Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst (vgl.
BVerfGE 7, 377 <397>), allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in
Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil
sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin
nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben
können.
Dies ist bei der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch
private Wettunternehmen und der Vermittlung von Wetten, die nicht vom
Freistaat Bayern veranstaltet werden, nicht der Fall, auch wenn zur
Begründung der ausschließlichen Zulassung eines staatlich
verantworteten Wettangebots angeführt wird, dass die Ausnutzung der
natürlichen Spiel- und Wettleidenschaft der Bevölkerung zu privaten
und gewerblichen Gewinnzwecken sozial unerwünscht sei.
Die Rechtsordnung kennt das Angebot von Sportwetten als erlaubte
Betätigung. Das Rennwett- und Lotteriegesetz lässt eine Sonderform des
Sportwettens zu und gestaltet den Beruf des Buchmachers für den
Abschluss oder das Vermitteln von Wetten bei öffentlichen
Leistungsprüfungen für Pferde als privates Gewerbe aus. Zudem sind in
der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1990 von einzelnen
Gewerbebehörden Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von
Sportwetten durch private Wettunternehmen erteilt worden; das
Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl
I S. 138) sah in § 3 in Verbindung mit der dazu ergangenen
Durchführungsverordnung vom 8. März 1990 (GBl I S. 140) die
Möglichkeit der Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für "Glücksspiele
gegen Geld" vor. Schließlich ist das Anbieten von Sportwetten als
wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts anerkannt
(vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a.,
Slg. 2003, I-13076, Rn. 52 ff.).
bb) Ebenso wenig handelt es sich beim Veranstalten und Vermitteln
von Sportwetten um Tätigkeiten, die von vornherein nur der
öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten sind.
Ungeachtet der Frage, ob auf diese Weise überhaupt Art. 12 Abs. 1
GG als Prüfungsmaßstab ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 41,
205 <218>), folgt allein aus der Monopolisierung der Veranstaltung und
Durchführung von Lotterien und Wetten nach Art. 2 Abs. 1, 4 und 5 des
Staatslotteriegesetzes in Bayern noch nicht, dass die betreffenden
Tätigkeiten als solche keiner beruflichen Ausübung durch Private
zugänglich sind. Für das Gegenteil spricht wiederum das Rennwett- und
Lotteriegesetz. Dieses unterwirft Pferdewetten privater Rennvereine
und gewerblich tätiger Buchmacher einer gesetzlichen Regelung, ohne
diese mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu betrauen.
Dem Schutz des Veranstaltens und Vermittelns von Sportwetten durch
Art. 12 Abs. 1 GG steht auch nicht der zwischen den Ländern
geschlossene und am 1. Juli 2004 in Kraft getretene
Lotteriestaatsvertrag entgegen, der in § 5 Abs. 1 die Sicherstellung
eines ausreichenden Glücksspielangebots als ordnungsrechtliche Aufgabe
der Länder beschreibt. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine
gegenseitige Verpflichtung der Länder, die Veranstaltung und
Durchführung von Glücksspielen in dem Sinne zu monopolisieren, dass
Glücksspiele nur durch die Länder selbst, durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften
veranstaltet und durchgeführt werden dürfen, an denen juristische
Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich
beteiligt sind. Der damit einhergehende Ausschluss gewerblicher
Sportwettenveranstaltung durch private Wettunternehmen ist ein vor dem
Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigendes Mittel zur
Erreichung der in § 1 des Lotteriestaatsvertrags definierten Ziele,
nicht aber Ausdruck eines hoheitlichen Charakters der betreffenden
Tätigkeiten.
Hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten kann ohnehin nicht von
einer Aufgabe ausgegangen werden, die staatlicher Wahrnehmung
vorbehalten ist, weil die vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten
über gewerblich tätige Annahmestellen vertrieben werden, deren
exklusiver Status lediglich aus einer Vereinbarung mit der Staatlichen
Lotterieverwaltung folgt, nicht aber aus der Übertragung hoheitlicher
Tätigkeit.
2. Der verfassungsrechtlichen Prüfung sind die maßgebenden Normen
mit dem Inhalt zugrunde zu legen, den die Fachgerichte ihnen durch
Auslegung entnommen haben. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die
Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch die
Verwaltungsgerichte nicht in vollem Umfang, sondern nur auf die
Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 106, 28
<45>; stRspr). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt dabei
jedoch insbesondere die Frage, ob die angewandten Rechtsvorschriften
mit dem ihnen durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen
zugrunde gelegten Inhalt mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob
die Beachtung des Grundgesetzes gegebenenfalls eine
verfassungskonforme Auslegung gebietet (vgl. BVerfGE 32, 319 <325 f.>;
75, 302 <313>).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts sind die Veranstaltung und Vermittlung von
Wetten gemäß § 284 StGB grundsätzlich verboten, aber ausnahmsweise
einer Erlaubnis zugänglich. Vor diesem Hintergrund behält das
Staatslotteriegesetz die Veranstaltung von Wetten in Bayern dem Staat
vor, ohne die Möglichkeit zur Erteilung einer Erlaubnis für
gewerbliche Wettangebote durch private Wettunternehmen vorzusehen.
Über die Veranstaltung und Dur |