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firmengründung im
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Firmengründung
Zypern: EU-Gesellschaft,
10% Körperschaftssteuer, keine Besteuerung der
Dividendenausschüttungen und Holdinggesellschaften bleiben
steuerfrei gestellt
Kurz-Übersicht
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Steuern Zypern |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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10% Ertragssteuern,
Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. 15%ige
Verteidigungssteuer nur bei (fingierter) Gewinnausschüttung an
inländischen Anteilseigner |
Ja: Mithin kein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und/oder aktive Geschäfte |
Ja, unterhält mit
fast allen Ländern ein DBA. |
Ja: Mithin sollte
ein deutscher Anteilseigner max. 50% Anteile halten, bei
passiven Tätigkeiten. Hinweis** |
Ja: Mithin
steuerfreie Vereinnahmung der zyprischen Gewinne in einer
deutschen Kapitalgesellschaft möglich |
VAE |
Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat
der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und
Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht
erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit
auszuüben,
mehr..
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO
(deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin
löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter
im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im
Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die
Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich
aktiv ist und/oder
Aktiv-
Geschäfte nach dem deutschem AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber
im Zweifel nachgewiesen werden, dass
keine
Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein
"Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz,
also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und
telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.
Lesen Sie
hier die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.
DBA-Sachverhalt "Ort
der geschäftlichen Oberleitung":
Zu Anerkenntnis der
steuerlichen Betriebsstätte auf Zypern muss i.d.R. der "Ort der
geschäftlichen Oberleitung" -zumindest nach außen- auf Zypern
sein. Mithin muss ein auf Zypern Ansässiger im Sinne als Direktor
auftreten: Entweder Sie- oder ein Beauftragter- verlagern den
Lebensmittelpunkt nach Zypern bzw. Sie stellen einen Zyprioten als
Direktor ein oder die zyprische Kanzlei stellt einen Anwalt
treuhänderisch als Direktor. Alternative: Ein zyprischer Anwalt
tritt treuhänderisch als Direktor auf UND Sie-oder ein Beauftragter-
als zweiter Direktor, wobei nur Beide Gemeinsam zeichnungsberechtigt
sind. Der zweite Direktor braucht seinen Lebensmittelpunkt dabei
nicht nach Zypern verlagern, er muss nur in regelmäßigen Abständen
nach Zypern reisen. Wir bieten auch die Möglichkeit des
"angestellten Direktors" auf Zypern, inkl. Arbeitsvertrag, Abführung
von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Von diesen Regelungen kann
abgewichen werden, wenn auf Zypern eine Produktionsstätte
installiert wird,
ein Bergwerk, ein
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
oder eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet. Dann gemäß 5 DBA immer Betriebsstätte auf Zypern.
Ebene der
Gesellschafter:
Auf der
Gesellschafterebene gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.
Für Deutsche im Sinne ist die entscheidende Frage, ob die
Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG greift oder nicht:
EuGH rügt die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Grundsatzurteil
des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes:
Der europäische
Gerichtshof hat der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung eine Absage
erteilt. Deutschland muss in Rechtsfolge diese Besteuerungspraxis
ändern.
Kommen wir zu dem
Schluss, dass 8 AStG Wirkung entfaltet, sollte der deutsche
Anteilseigner maximal 50% der Anteile halten (keinen beherrschenden
Einfluss im Sinne). Entfaltet 8 AStG keine Wirkung, kann der
deutsche Anteilseigner beherrschenden Einfluss haben, also bis zu
100%. Vom Grundsatz her führt das deutsche AStG wie folgt aus:
Im
Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass
eine Versteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit
Einkommenssteuer und nicht im Halbeinkünfteverfahren, sofern
natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die
Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die
Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive
Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im
Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht
(Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein
Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung im
Halbeinkünfteverfahren, sofern der Anteilseigner natürliche Person
ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so
erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim
Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der
Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie
Vereinnahmung.
Vom Kontext her ergeben
sich auf der Gesellschafterebene folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
-
Die Zyprische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1- 100%)
-
Unsere englische
Steuerkanzlei hält die Anteile treuhänderisch (1-100%)
-
Eine deutsche
natürliche Person hält die Anteile (1-100%)
-
Eine deutsche
juristische Person hält die Anteile
(1-100%)
-
Eine zu gründende
Offshore-Gesellschaft hält die Anteile (1-100%)
Die jeweils beste
Gestaltung sollten wir persönlich besprechen.
Umgehung der
zyprischen Verteidigungssteuer bei Nicht-Ausschüttung innerhalb von
zwei Jahren:
Hält ein Zypriot
(natürliche oder juristische Person) Anteile an einer zyprischen
Kapitalgesellschaft und erfolgt keine Gewinnausschüttung innerhalb
von zwei Jahren, fingiert das zyprische Finanzamt eine Ausschüttung
besteuert mit 15% Verteidigungssteuer. Lösungen: Z.B. 50% der
Anteile werden von unserer englischen Gesellschaft treuhänderisch
gehalten und nicht von der zyprischen Steuer-und
Rechtsanwaltskanzlei. Rechtsfolgen: Keine Anwendung der fiktiven
Ausschüttungsbesteuerung, da ein Nicht-Zypriot Anteilseigner ist.
Erfolgt eine Gewinnausschüttung an die UK Ltd wird in Folge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie steuerfrei vereinnahmt.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Gewinne ausländischer
Gesellschaften zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt
werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann
im Halbeinkünfteverfahren. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
Vorteile der Limited auf Zypern:
-
EU-Gesellschaft, mithin
EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar,
DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO
-
Kann außerhalb Zyperns
als unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, also keine
Besteuerung außerhalb Zyperns, sofern die Gesellschaft keine
Betriebsstätte im Ausland auslöst
-
Kann außerhalb Zyperns
als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des
Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist
-
Anonyme Gründung
möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt
nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als
Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder
treuhänderisch stellen
-
Nur 10%!!
Körperschaftssteuer (auf Gewinne)
-
Auf Zypern wird nur die
Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei
-
Holdinggesellschaften
bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im
Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat
wahrgenommen wird
-
Eröffnung eines
Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking
-
keine
Abzüge von Dividendensteuern
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die
halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern
als auch im Ausland geführt werden
-
Gründung
über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei
Zypern
-
Sofern
keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine
Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen
"Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real
Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..
-
Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca.
14.000,00 Euro
-
Keine
aggressive Durchgriffshaftung wie bei einer deutschen GmbH:
Haftungsfreistellung der natürlichen Person
-
Keine Übergangsfristen
bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen
EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für
Transportdienstleister
Zypern
Holdingmodell: Keine Besteuerung!
Eine zyprische Holding
bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische
Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die
Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte
tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der
Gesellschaften wahrgenommen werden.
Mehr zum
Thema...
Zypern bietet
hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der
bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten
Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig
wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys.
Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche
Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von
Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.
Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited
ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im
Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren
Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen
Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger
als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige
Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.
Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für
die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer
Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes
Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein
Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen,
professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren
sind Anreize für ausländische Unternehmer.
Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:
Dazu gehören:
-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine
Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb
Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlaß von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die
halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden.
Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können
innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als
40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene
Büroräume.
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BEISPIELE ZUR
NUTZUNG EINER LIMITED AUF
ZYPERN
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Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in
verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die
zu versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der
Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.
Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max.
10% der zu versteuernden Gewinne versteuert.
Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt,
müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher
nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die
Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher
geliefert werden.
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BEISPIELE ZUR
NUTZUNG EINER LIMITED AUF ZYPERN
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Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern
versteuert.

Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in
Zypern
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Gründung
Im ersten Schritt zur
Registrierung einer Limited auf Zypern muss vom Beamten der
Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie
uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann
beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits
registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.
Bitte informieren Sie
uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und die Anzahl der
auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte Kapital beträgt
CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren Betrag. Die
Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des autorisiertes
Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als autorisiertes
Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£ 1,000. Sollte
die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der
Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß
dieser Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß.
Die große Mehrheit
aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte Aktionäre so
daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der zypriotischen
Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im Ausland. Dies ist
hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.
Zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten
1. Gründung einer deutschen Kommanditgesellschaft
mit zyprischer Limited als Komplementär
Sie gründen eine deutsche Kommanditgesellschaft,
wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter) ist. Die
Vorteile dieser Konstellation können sein:
- Geschäftsführung der Limited muss lediglich
Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen
- kein IHK-Beitrag in Deutschland
- keine Versteuerung im Sinne einer
Mitunternehmerschaft
- Die KG wird in Deutschland als
Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende
Besteuerung auf Zypern (Komplementär)
- Sie treten mit einer deutschen Gesellschaftsform
auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil sein kann
Diese Form eignet sich immer dann, wenn die
zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in Deutschland
auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt gewünscht
wird.
2. Die zyprische Limited als Holding-Gesellschaft
Die zyprische Limited eignet sich hervorragend als
Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer Personen, also z.B.
deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann die Steuerlast
der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin die Haftung
der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird auf
Zypern nicht besteuert.
Häufig
gestellte Fragen :
Ist die zyprische Limited anerkannt wie etwa eine
deutsche GmbH?
Die zyprische Limited ist eine zyp.
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und
unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen
Handelsregister/Gewerbeamt eintragungsfähig. Nach dem Maastricht
Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde,
dürfen ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen
Union nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als
inländische Firmen. Dieses untermauert zusätzlich u.a. das
Überseering-Urteil.
Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im
Handelsregister eingetragen werden kann?
Das Welteinkommen der zyprischen Limited
soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen
im öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer
deutschen Anschrift als Geschäftsführer verzeichnet sein, gehen die
Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem Wohnort
die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die Geschicke
der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch gleichzeitig der
steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben. Führt nach Außen hin ein
Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der Gesellschaft
eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit liegt auch der
steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern, sofern die
Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte auslöst.
Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird nur in
einem Land versteuert.
Davon unabhängig kann
auch aus anderen Gründen eine Anonymität des eigentlichen Nutznießers
gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in Deutschland und geschäftlichen
Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft
zugreifen können.
Gibt es bei zyprischen Banken auch
schon EURO Konten?
Ja, die Konten werden in Euro geführt.
Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?
Dies ist vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem
Nießbraucher (Beneficial Owner) der Gesellschaft und dem Treuhänder
werden zwei beglaubigte Verträge abgeschlossen. Der Nießbraucher
erhält eine Generalvollmacht über die volle Verfügungsgewalt für die
Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf alle Rechte verzichtet. Im
Treuhandvertrag ist geregelt, daß der Treuhänder allerdings nicht für
die Geschäfte und Tätigkeiten des Nießbrauchers haften kann.
Grundsätzliches zu diesem Thema:
Die Gesellschaft gehört nicht dem Direktor, sondern
den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also theoretisch
Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert. Werden
die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der
Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die
Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche
rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit
Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der
Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) sein Zulassung auf
Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen
Praxis eine solche Handlung noch nicht erlebt.
Zusätzliche Sicherheiten:
Sofern die Mehrheitsanteile treuhänderisch gehalten
werden, können Mandanten ein zusätzliches Firmenkonto in der Schweiz
installieren. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der Schweiz,
können die Treuhandverhältnisse offenbart werden, so das der Mandant
einziger Nutznießer ist. Der Mandant tätigt dann online Überweisungen
auf das Schweizer Konto.
Es besteht auch die Möglichkeit, ein Privatkonto in
der Schweiz zu installieren und Geld von der Gesellschaft online auf
das Schweizer Privatkonto zu überweisen. Das wäre allerdings eine
verdeckte Gewinnausschüttung im Land der Basisgesellschaft. Die
Annahme einer VGA kann allerdings beim Finanzamt der Basisgesellschaft
durch ein entsprechendes Agreement oder Rückführungsstatut verhindert
werden.
Steuerrechtliche Fragen
Wann wird das Welteinkommen der
zyprischen
Limited auf Zypern
versteuert?
Die meisten unserer Mandanten wünschen die
Weltversteuerung der zyprischen Limited auf Zypern, zu den dort
günstigen Steuersätzen (10%). Dazu sind mehrere Voraussetzungen
erforderlich: Der "Gegenstand" der zyprischen Limited darf in
Deutschland nach DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) keine Betriebsstätte
auslösen:
Auszug DBA:
Als Betriebstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich
zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder
verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder
Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die
ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu
erteilen,
wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im
Sinne
des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene
Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im
Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den
Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat,
weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen
anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen
ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in
einem
Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer
Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre
Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Dann müssen die weltweiten Kunden der zyprischen
Limited (also auch die deutschen Kunden), vertragsmäßig an die
zypr. Limited mit Sitz auf Zypern angebunden werden. Mithin muss
der "Sitz der geschäftlichen Entscheidungen der zypr. Limited-
zumindest nach "außen"- auf Zypern sein: Entweder stellen wir einen
Treuhand-Direktor oder Sie- oder ein Beauftragter- verlagert seinen
Lebensmittelpunkt.
All das nützt natürlich nichts, wenn die
zyprische Limited nur eine "Briefkastenfirma" ist, weshalb wir an
dieser Stelle noch einmal ausdrücklich vor dilettantischen
Billig-Gründungen warnen! WIR installieren eine zyprische Limited
immer mit den Merkmalen einer ordentlichen Geschäftsadresse.
Versteuerung in
Deutschland
Wenn die zyprische Limited in Deutschland
nach DBA oder anderen Faktoren eine Betriebsstätte auslöst, werden
zunächst alle in Deutschland generierten Gewinne in Deutschland
versteuert. Dieses mit 25% Körperschaftssteuer + Gewerbesteuer nach
Hebesatz und natürlich nicht mit der hohen Einkommenssteuer einer
Einzelfirma oder BGB-Gesellschaft. Natürlich kann selbst dann eine
zyprische Limited erheblichen Sinn machen, da das Stammkapital
einer deutschen GmbH entfällt sowie die aggressive Durchgriffshaftung,
da das Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Außerdem kann dennoch
eine anonyme Gründung erfolgen. Mithin gibt es intelligente
Gestaltungsmöglichkeiten, um die Steuerlast in Deutschland zu senken,
z.B. in dem die Oberbetriebsstätte Zypern der Betriebsstätte
Deutschland Rechnungen stellt.
-Organschaftsmodell
zur steuerfreien Vereinnahmung der Limited-Gewinne in Deutschland:
Mit Hilfe des steuerlichen
Organschaftsmodells können Gewinne aus ausländischen Gesellschaften
beim deutschen Anteilseigner fast steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden. Dazu wird in Deutschland
eine Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) und eine Körperschaft
gegründet (z.B. eine englische Limited mit steuerlicher Betriebsstätte
Deutschland), die als steuerliche Organschaft auftreten, mithin
Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag. Die deutsche Körperschaft
hält mithin Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Wegen der
Organschaft wird der in Deutschland steuerfreie Betriebsstättengewinn
direkt den beteiligten natürlichen Personen zugewiesen
(Steuerfreistellung unter Progessionsvorbehalt).
Die Gebühren richten sich nach dem
Installationsaufwand der Organschaft in Deutschland. Wir rechnen mit
Anwaltsgebühren zu 150,00 Euro/Std ab, bei 20- 40 Stunden Aufwand.
Über dieses Modell muss ein separater Vertrag gezeichnet werden.
Wer berät mich in
steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?
Unser
Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen
die Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung
sowie die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.
Geschäftlicher
Neuanfang nach Insolvenz
Durch Gründung einer zypr. Limited (mit allen
Tatsächlichkeitsmerkmalen) können Sie geschäftlich neu durchstarten,
selbst wenn Sie in Deutschland einmal geschäftlich Pech gehabt haben:
Ihre Gläubiger kommen nicht an das Vermögen der Gesellschaft als
eigenständige juristische Person heran, lediglich an
Ausschüttungsgewinne/Dividenden oder Honorar/Gehalt, welches nach
Deutschland an Sie gezahlt wird. Allein diese Einkünfte sind pfändbar
bis zur pfändungsfreien Grenze und natürlich Einkommenssteuerpflichtig
in Deutschland.
Wie bekomme ich denn
das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus?
Zunächst einmal müsste die Frage
gestellt werden, in wieweit Zuflüsse an die natürliche Person
außerhalb des Betriebsstättenlandes vermeidbar und/oder überhaupt
sinnvoll sind. Denn die Auslandsgesellschaft- als juristische Person-
kann natürlich weltweit Investitionen tätigen und/oder Vermögen
erwirken, also z.B. ein Haus am Bodensee kaufen. Mithin und/oder
ergänzend kann die Repräsentanz der Auslandsgesellschaft (ergänzend
und/oder/mithin der freie Handelsvertreter der Auslandsgesellschaft)
z.B. in Österreich oder Deutschland (sofern vorhanden), Aufwendungen
gegenüber der ausländischen Betriebsstätte geltend machen, also z.B.
Bürokosten, Telekommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen usw.. Denn
schließlich wird Geld nicht "verbrannt" sondern "verwendet". Soll
trotzdem ein Zufluss ins Ausland (z.B. nach Deutschland) gestaltet
werden, so helfen nachfolgende Strategien:
- Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte
der Auslandsgesellschaft z.B. in Deutschland abheben, ist dieses
ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse",
also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. In den meisten
Ländern kennt man analog dem deutschen Steuerrecht die "verdeckte
Gewinnausschüttung". Eine verdeckte Gewinnausschüttung würde
vorliegen, wenn -vereinfacht ausgedrückt- das gebuchte Geld nicht in
der Kasse ist und auch keine Rechnungen (absetzbare Aufwendungen)
entgegenstehen. Allerdings wird eine VGA in Deutschland mit ca. 54%
besteuert, in anderen EU-Ländern zwischen 20- 28%.
- Annahme: Sie benötigen in
Deutschland (Repräsentanz) eine PC-Anlage. Mithin bestellt Ihre
Auslandsgesellschaft die PC-Anlage z.B. bei DELL auf Zypern,
Bezahlung mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft,
Lieferadresse Deutschland oder über Zwischenlager.
- Das Geldwäschegesetz greift
ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem
Betriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an
das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand
eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst
Steuerhinterziehung)
- Sie können ein Darlehn von
der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher
Dritter")
- Sie könnten eine
englische
Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der
Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus
der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in
Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft
in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.B.
Zypern) und werden nur passive Einkünfte erwirkt, so darf die
"deutsche Limited" nur maximal 50% der Anteile halten, sonst Wirkung
der
Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die
operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.B. Zypern,
England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im
Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8- 15%). Ausnahme:
Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
"unterworfen".
- Ergänzend könnten Sie ein
Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss
an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt.
- Zum Zeitpunkt der gewollten
Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein
Niedrigsteuerland (bitte deutsches AStG beachten), z.B. in die
Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln
die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als
Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als
natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im
Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit
wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute
Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA
zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland").
- Sie erlangen den
Non-Domiciled-Status in England (oder Zypern).
Mithin erfolgt die Gewinnausschüttung
z.B. auf ein Schweizer Konto und bleibt steuerfrei
- Sind Sie als natürliche Person
(in Deutschland ansässig) offiziell Anteilseigner an einer
Auslandsgesellschaft, so erfolgt die Besteuerung der
Gewinnausschüttungen in Deutschland im Halbeinkünfteverfahren,
sofern keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben
nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die
"selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in
Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten.
Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich
mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.
Wie ist die Vorgehensweise bei einer
Gründung?
Zunächst einmal müssen Sie den Antrag
zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen
dann die Kollegen mit der Umsetzung.
Gibt es nicht Gründer, die billiger
sind als sie?
Ja, die gibt es! Nur
ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zypr. Limited
juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet
wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren
z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses,
der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug,
da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird.
Weitere "Untaten" von Billiggründern:
- Die zyprische Limited firmiert unter einer
C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!)
- Kein reales Domizil, sondern eine
Briefkastenadresse
- keine telefonische Erreichbarkeit, sondern nur
ein Anrufbeantworter
- Keine persönliche Erreichbarkeit des
Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag
wieder zurücktritt
- keine deutschsprachigen Ansprechpartner
- keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der
Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr.
Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!)
- Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf Zypern
bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung und/oder
deutschsprachigen Ansprechpartnern
- Keine steuerrechtliche Beratung in Deutschland
- Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung
- Keine jur. wasserdichten Treuhandverträge
- keine notariell übersetzen Urkunden (Reg-Urkunde,
Apostille, Treuhandvertrag usw..)
Wenn Sie also nur
bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen
Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten
Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere
macht einfach keinen Sinn.
Zyprische Limited gründen
Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus
Webseite:
www.cyprustrade.gov.cy
Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite:
www.ccci.org.cy
Zentralbank von Zypern
Webseite:
www.centralbank.gov.cy
Ministerium für Finanzen
Webseite:
www.mof.gov.cy
Statistische Dienste
Webseite:
www.mof.gov.cy/cystat
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite:
www.mcit.gov.cy/drcor
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite:
www.shipping.gov.cy
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite:
www.visitcyprus.org.cy
Börse von Zypern
Webseite:
www.cse.com.cy
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite:
www.moi.gov.cy
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite:
www.cypria.com
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