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Firmengründung
Zypern: EU-Gesellschaft,
10% Körperschaftssteuer, keine Besteuerung der
Dividendenausschüttungen und Holdinggesellschaften bleiben
steuerfrei gestellt
Kurz-Übersicht Firmengründung Zypern:
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Steuern Zypern |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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10% Ertragssteuern,
Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. 15%ige
Verteidigungssteuer nur bei (fingierter) Gewinnausschüttung an
inländischen Anteilseigner |
Ja: Mithin kein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
erforderlich und/oder aktive Geschäfte |
Ja, unterhält mit
vielen Ländern ein DBA (vgl. Auflistung unten) |
Ja. Allerdings ist § 8
AStG EU-Rechtswidrig**. Ergänzend: Dann aber qualifizierter
Geschäftsbetrieb notwendig |
Ja. Mithin
steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden möglich, sofern
Voraussetzungen der EU-MTR erfüllt. |
Bulgarien,
Portugal/Madeira, Schweiz,
VAE |
-
**Grundsatzurteil
des EuGH in der Rechtsache Cadbury Schweppes
-
Grafik: Unterschied zwischen NICHT-DBA-Sachverhalt,
DBA-Sachverhalt und Gesellschaften in der EU
-
EU Sachverhalt: Ja
-
DBA-Sachverhalt: Ja, unterhält mit folgenden Ländern ein
DBA: Ägypten, Belgien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland,
Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Kanada,
Kuwait, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Russland,
Schweden, Slowakei, Südafrika, Syrien, der Tschechischen
Republik, Ungarn, den USA, dem Vereinigten Königreich und
Weißrussland.
-
Betriebsstätte definiert sich in Deutschland auf der Grundlage
§§12/13 AO: Nein,da DBA-Sachverhalt
-
Wirkung EU
Niederlassungsfreiheit: Ja
-
Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Ja
-
Wirkung §§
23 UmwStG,Einbringung in die Europäische Union,Europa AG: Ja
-
Wirkung
Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, 8 AStG: Nein, wenn
kaufmännischer Geschäftsbetrieb
-
Ertragssteuer: 10% -Quellensteuer bei
Dividendenausschüttung ins Ausland: Nein, unabhängig vom
DBA-Sachverhalt
-
Quellensteuer bei
Dividendenausschüttung im Inland: Ja, 15% bei NP
-
Holdingprivileg (keine
Besteuerung von Holdinggesellschaften): Ja
-
Alternativen aus steuerlicher
Sicht:
Bulgarien-
Madeira-
VAE-
Firmengründung Zypern und rechtliche Rahmenbedingungen EU
Nationales
Gesellschaftsrecht kann laut EuGH-Entscheidung
umgangen werden
Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von
Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen
gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten
gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat
der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und
Agenturen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht
erforderlich, am "Hauptsitz" irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit
auszuüben,
mehr..
Einleitung steuerrechtliche Aspekte zur zyprischen Limited
DBA-Sachverhalt:
Zypern unterhält mit den
meisten Ländern ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen), so auch mit
Deutschland. Rechtsfolgen: Das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland (hier Deutschland) definiert sich nicht aus 12/13 AO
(deutsche Abgabenordnung), sondern aus § 5 OECD-Abkommen/DBA. Mithin
löst eine Repräsentanz, ein Warenlager oder ein ständiger Vertreter
im Inland (hier Deutschland) keine Betriebsstätte im Sinne aus.
VGL:
Steuerlicher
Begriff der Betriebsstätte: Deutsche AO, kontra Art. 5 OECD-MA
EU-Sachverhalt:
Da europäische Union,
greift die EU-Niederlassungsfreiheit. Rechtsfolge: Zur
Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft im
Sitzstaat- hier Zypern- braucht nicht nachgewiesen werden, dass die
Gesellschaft im Sitzstaat-hier Zypern- einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält und/oder geschäftlich
aktiv ist und/oder
Aktiv-
Geschäfte nach dem Deutschen AStG auf Zypern entfaltet.
Im "Gegenzug" muss aber
im Zweifel nachgewiesen werden, dass
keine
Scheinfirma im Sinne installiert ist. Mithin reicht kein
"Briefkasten" auf Zypern, sondern ein ordnungsgemäßer Geschäftssitz,
also zustellbare Postadresse- auch für Einschreiben- und
telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten.
Lesen Sie
hier die Prüfungskriterien deutscher Finanzämter.
Die steuerliche
Betriebsstätte analog 5 DBA
Eine Produktionsstätte, eine Stätte
zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als
6 Monate Dauer,löst immer eine steuerliche Betriebsstätte im
Inland- hier Zypern- aus. Ansonsten greift als zentrales
Betriebsstättenmerkmal "Der Ort der geschäftlichen Oberleitung"
gemäß 5 DBA. Mithin:
-Entweder verlagert der Mandant- oder
ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das
Betriebsstättenland, hier Zypern, und tritt selbst als Direktor der
Gesellschaft auf ODER
-Es wird ein auf Zypern Ansässiger im
Sinne als Direktor der Gesellschaft angestellt ODER
-Sofern keine Tagesentscheidungen zu
treffen sind: Der z.B. in Deutschland Ansässige im Sinne weisst
nach, dass er im Rahmen der notwendigen geschäftlichen
Leitungsaufgaben auf Zypern anwesend ist (ORT der geschäftlichen
Oberleitung) und tritt selbst als Direktor auf ODER
-Unsere Kooperationskanzlei auf
Zypern stellt einen Treuhand-Direktor bzw. einen angestellten
Direktor. Treuhand-Direktor: Treuhandvertrag zwischen Treugeber und
Treuhänder,Treuhand-Direktor ist nur im Außenverhältnis Direktor der
Gesellschaft. Angestellter Direktor: Angestelltenvertrag zwischen
Direktor und Gesellschaft,Abführung von Lohnsteuer und
Sozialversicherung auf Zypern.
Ebene der Gesellschafter
(Shareholder/Eigner)
I.d.R. entfaltet
§8 AStG
(Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) keine Wirkung, da
EU-Rechtswidrig.
Einschub:
Im Kern regelt das deutsche
Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Versteuerung beim
deutschen Anteilseigner stattfindet,wenn dieser beherrschenden
Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder),
die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die
Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist,
also unter der deutschen Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in
diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive
Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im
Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht
(Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein
Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit
25%tiger Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner natürliche Person
ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so
erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim
Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der
Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem
Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie
Vereinnahmung.
Es ergeben sich folgende
Möglichkeiten auf der Gesellschafterebene (Shareholder):
-Die Deutsche natürliche Person hält
die Anteile: Dividendenausschüttungen werden beim Deutschen
Anteilseigner mit 25%tiger Abgeltungssteuer besteuert
-Die Deutsche Körperschaft hält die
Anteile: Steuerfreie Vereinnahmung der zyprischen Dividenden unter
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,sofern der
Beteiligungsschwellenwert erreicht ist (2009= 15%), die Beteiligung
erkennbar auf mindestens ein Jahr ausgelegt ist und beide Gesellschaften aktiv
sind
-Die zyprische Steuerkanzlei hält die
Anteile treuhänderisch
-Unsere englische Steuerkanzlei hält
die Anteile treuhänderisch
-Es wird eine Offshore-Gesellschaft
gegründet (i.d.R mit Inhaberaktien), die als Shareholder der
zyprischen Ltd auftritt. Dieses zur Verschleierung" der wahren
Besitzverhältnisse und/oder Verhinderung der zyprischen
Verteidigungssteuer. Gleicher Effekt kann durch Gründung einer
Schweizer AG mit Inhaberaktien erreicht werden
Umgehung der
zyprischen Verteidigungssteuer:
Hält eine zypriotische
natürliche Person die Anteile,so wird mit 15% Verteidigungssteuer
besteuert. Hält eine zypriotische Körperschaft die Anteile und wird
zwei Jahre nicht ausgeschüttet, wird ebenfalls mit
Verteidigungssteuer belegt. Lösung: Eine ausländische Körperschaft
hält die Anteile.
Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie:
Gemäß
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen Körperschaften steuerfrei vereinnahmt
werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
Beispiel:
Eine deutsche GmbH hält
50% Anteile an einer zyprischen Limited. In Rechtsfolge der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie kann die deutsche GmbH 50% der Gewinne
der zyprischen Limited steuerfrei in Deutschland vereinnahmen. Eine
Besteuerung erfolgt erst, wenn der Gewinn an den Anteilseigner der
deutschen GmbH ausschüttet wird, sofern natürliche Person und dann
mit 25%tiger Abgeltungssteuer. Bei Installation einer
steuerrechtlichen Organschaft in Deutschland kann vom deutschen
Anteilseigner sogar gänzlich steuerfrei, unter
Progressionsvorbehalt, vereinnahmt werden.
§ 23 UmwStG Einbringung in
der Europäischen Union
§23
UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist:
Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale
Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die
ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen
Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen
Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische
Unternehmen möglich:
-
Gewinne im Ausland dort
anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig-
oder gar nicht- besteuert werden.
-
in den betreffenden Ländern
mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
-
Kosten in dem
Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten
ist
Mehr zum
Thema..
Hierzu gehört:
-Grenzüberschreitende
Verschmelzung,
Gründung einer
Europa AG
Vorteile der Limited auf Zypern:
-
EU-Gesellschaft, mithin
EU-Niederlassungsfreiheit und Überseering-Urteil anwendbar,
DBA-Sachverhalt, mithin keine Wirkung 12/13 AO
-
Kann außerhalb Zyperns als
unselbständige Zweigstelle/Repräsentanz auftreten, sofern keine
Betriebsstätte analog 5 DBA im Ausland ausgelöst wird
-
Kann außerhalb Zyperns
als Niederlassung (Betriebsstätte) auftreten, wobei das Recht des
Sitzstaates (Zyperns) anzuwenden ist
-
Anonyme Gründung
möglich: Sofern Sie oder ein Beauftragter Ihren Lebensmittelpunkt
nicht nach Zypern verlagern (DBA: Ort der Leitung als
Betriebsstätteneigenschaft), können wir den Direktor und Shareholder
treuhänderisch stellen
-
Nur 10% Körperschaftssteuer (auf Gewinne)
-
Auf Zypern wird nur die
Gesellschaft besteuert, Gewinnausschüttungen bleiben steuerfrei
(sofern an einen Nicht-Zyprioten)
-
Holdinggesellschaften
bleiben steuerfrei gestellt, sofern die Mitgesellschaft(en) im
Sitzstaat aktiv sind und das Besteuerungsrecht im Sitzstaat
wahrgenommen wird
-
Eröffnung eines
Geschäftskontos, inkl. Kreditkarte und Online-Banking. Anreise nach
Zypern nicht erforderlich
-
keine
Abzüge von Dividendensteuern
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die
halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern
als auch im Ausland geführt werden
-
Gründung
über eine international renommierte Steuer-und Rechtsanwaltskanzlei
Zypern
-
Sofern
keine reale Betriebs-Installation: Wir gründen keine
Briefkastenfirma, sondern "real" mit allen
"Tatsächlichkeitsmerkmalen": Persönliche Erreichbarkeit, real
Telefon/Fax, zustellbare Postadresse usw..
-
Stammkapital ca. 1.800,00 Euro, sofern Büro auf Zypern: ca.
14.000,00 Euro
-
Keine
aggressive Durchgriffshaftung wie bei einer deutschen GmbH:
Haftungsfreistellung der natürlichen Person
-
Keine Übergangsfristen
bei der Einstellung von Mitarbeitern aus den neuen
EU-Beitrittsländern, mithin interessant z.B. für
Transportdienstleister
Zypern
Holdingmodell: Keine Besteuerung!
Eine zyprische Holding
bleibt unter bestimmten Umständen steuerfrei gestellt: Die zyprische
Limited (Holding) darf nur Holdingaufgaben durchführen und die
Mitgesellschaften/Anteilseigner müssen im Sitzstaat aktive Geschäfte
tätigen, mithin muss das Besteuerungsrecht im Sitzstaat der
Gesellschaften wahrgenommen werden.
Mehr zum
Thema...
Zypern bietet
hervorragende Möglichkeiten und ist sicherlich weltweit einer der
bekanntesten Standorte, um international Geschäfte zu betreiben.
In den letzten Jahren hat sich Zypern zu einem der bedeutendsten
Geschäfts- und Finanzzentren weltweit entwickelt. Ein ständig
wachsender Sektor ist der der sogenannten Limited Companys.
Steuervorteile, relativ geringe Lebenshaltungskosten und zahlreiche
Vergünstigungen, veranlassen immer mehr Firmen zu Gründungen von
Niederlassungen auf der Mittelmeerinsel.
Das Zypern ein attraktiver Standort für die Gründung einer Limited
ist, liegt zum einen an seiner günstigen geographischen Lage im
Schnittpunkt dreier Kontinente. Die arabischen Länder mit ihren
Ölvorkommen liegen sozusagen vor der Haustür, von den wichtigen
Zentren Europas, des Mittleren Ostens und Afrikas ist Zypern weniger
als drei Flugstunden entfernt. Hinzu kommt das günstige
Mittelmeerklima mit warmen Wintern und langen trockenen Sommern.
Zum anderen spricht die ausgezeichnete Infrastruktur des Landes für
die Niederlassung einer ausländischen Firma. Europäischer
Lebensstandard, minimale Kriminalitätsrate, ein modernes
Gesundheitswesen, ein hoch entwickeltes Telekommunikationssystem, ein
Bankwesen mit Bewegungsfreiheit für ausländische Währungen,
professionelle Dienstleistungen auf hohem Niveau: all diese Faktoren
sind Anreize für ausländische Unternehmer.
Hinzu kommen die enormen Vergünstigungen finanzieller Art:
Dazu gehören:
-keine Abzüge von Dividendensteuern
-Nettogewinne werden lediglich mit 10% versteuert, keine
Besteuerung der Gewinnausschüttungen
-Teilhaberschaften werden vollständig von der Steuer befreit
-Zweigstellen zahlen ebenfalls keine Steuern, falls sie außerhalb
Zyperns geleitet werden
-Vollständiger Erlass von Kapitalgewinnsteuern, mit Ausnahme des
Verkaufs von in Zypern befindlichen Immobilien
-Ausländische Angestellte, die auf Zypern arbeiten, zahlen nur die
halbe zyprische Einkommensteuer
-Konten mit frei konvertierbarer Währung können sowohl auf Zypern als
auch im Ausland geführt werden.
Alle Formalitäten, die zur Gründung einer Limited nötig sind, können
innerhalb von 14 Tagen erledigt sein. Derzeit domizilieren mehr als
40.000 derartige Gesellschaften dort; davon haben ca. 1200 dort eigene
Büroräume.
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BEISPIELE ZUR
NUTZUNG EINER LIMITED AUF
ZYPERN
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Durch den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Firmen in
verschiedenen Ländern über Zypern erzielt man den Effekt, daß die
zu versteuernden Gewinne in Deutschland um den Betrag der von der
Zypriotischen Firma ausgestellten Rechnung reduziert werden.
Zur gleichen Zeit wird die Zypriotische Firma in Zypern mit max.
10% der zu versteuernden Gewinne versteuert.
Ist die Zypriotische Firma an internationalem Handel beteiligt,
müssen die Produkte auf dem Weg vom Lieferanten zum Verbraucher
nicht über Zypern transportiert werden. Stattdessen können die
Produkte wie bisher direkt vom Lieferanten zum Verbraucher
geliefert werden.
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BEISPIELE ZUR
NUTZUNG EINER LIMITED AUF ZYPERN
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Der Hauptgewinn wird in Zypern erzielt und somit in Zypern
versteuert.

Zahlung von Nutzungs- und / oder Lizenzgebühren an Firma in
Zypern
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Gründung
Im ersten Schritt zur
Registrierung einer Limited auf Zypern muss vom Beamten der
Registrierungsbehörde ein Firmenname genehmigt werden. Bitte geben Sie
uns daher mehrere Namen zur Auswahl, deren Genehmigung wir dann
beantragen. Eine Liste bereits genehmigter Namen und/oder bereits
registrierter Firmen erhalten Sie von uns auf Anfrage.
Bitte informieren Sie
uns über das autorisierte Aktienkapital der Firma und die Anzahl der
auszustellenden Anteile. Das empfohlene autorisierte Kapital beträgt
CYP£ 1,000, es sei denn Sie wünschen einen höheren Betrag. Die
Geschäfte der Firma sind nicht auf den Betrag des autorisiertes
Kapitals der Firma beschränkt. Der Mindestbetrag als autorisiertes
Aktienkapital zur Registrierung einer IBC beträgt CYP£ 1,000. Sollte
die Firma jedoch ein Büro in Zypern eröffnen, beträgt der
Mindestbetrag CYP£ 10,000. Wir möchten Sie darauf hinweisen, daß
dieser Betrag NICHT in Zypern geblockt werden muß.
Die große Mehrheit
aller in Zypern registrierten Firmen bevorzugt nominierte Aktionäre so
daß in den Registrierungsdokumenten nur der Name der zypriotischen
Firma als Aktionär erscheint und nicht die Person im Ausland. Dies ist
hervorragend für Steuer- und Anonymitätsfragen.
Z usätzliche
Gestaltungsmöglichkeiten
1. Gründung einer deutschen Kommanditgesellschaft
mit zyprischer Limited als Komplementär
Sie gründen eine deutsche Kommanditgesellschaft,
wobei die zyprische Limited der Komplementär (Vollhafter) ist. Die
Vorteile dieser Konstellation können sein:
- Geschäftsführung der Limited muss lediglich
Bestellung und Vertretungsvollmacht nachweisen
- kein IHK-Beitrag in Deutschland
- keine Versteuerung im Sinne einer
Mitunternehmerschaft
- Die KG wird in Deutschland als
Personengesellschaft besteuert, mithin erfolgt die überwiegende
Besteuerung auf Zypern (Komplementär)
- Sie treten mit einer deutschen Gesellschaftsform
auf, was bei konservativen Branchen von Vorteil sein kann
Diese Form eignet sich immer dann, wenn die
zyprische Limited gemäss DBA eine Betriebsstätte in Deutschland
auslöst und/oder eine "deutsche Rechtsform" als Auftritt gewünscht
wird.
2. Die zyprische Limited als Holding-Gesellschaft
Die zyprische Limited eignet sich hervorragend als
Holding-Gesellschaft ausländischer juristischer Personen, also z.B.
deutscher GmbHs. Durch geschickte Ausgestaltung kann die Steuerlast
der Untergesellschaften dominant reduziert werden, mithin die Haftung
der eigentlichen Gesellschafter. Eine zyprische Holding wird auf
Zypern nicht besteuert.
Häufig
gestellte Fragen :
Ist die zyprische Limited anerkannt wie etwa eine
deutsche GmbH?
Die zyprische Limited ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und in der gesamten EU als selbständige und
unselbständige Niederlassung/Zweigstelle beim örtlichen
Handelsregister/Gewerbeamt eintragungsfähig. Nach dem Maastricht
Vertrag, der von allen EU Mitgliedsstaaten unterschrieben wurde,
dürfen ausländische Gesellschaften in anderen Staaten der Europäischen
Union nicht benachteiligt oder schlechter gestellt werden als
inländische Firmen. Dieses untermauert zusätzlich u.a. das
Überseering-Urteil.
Warum benötige ich einen Treuhänder, wenn ich selbst im
Handelsregister eingetragen werden kann?
Das Welteinkommen der zyprischen Limited
soll auf Zypern versteuert werden (Betriebsstätte Zypern): Angenommen
im öffentlich zugänglichen Handelsregister würden Sie mit einer
deutschen Anschrift als Geschäftsführer verzeichnet sein, gehen die
Behörden in Ihrem Land automatisch davon aus, daß Sie an Ihrem Wohnort
die Entscheidungen für diese Gesellschaft treffen. Wo die Geschicke
der Firma gelenkt und entschieden werden, ist auch gleichzeitig der
steuerliche Sitz der Gesellschaft gegeben (Ausnahmen:
Produktionsstätte,Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
Bauausführung länger als 12 Monate Dauer). Führt nach Außen hin ein
Zypriot die Gesellschaft, werden die Entscheidungen der Gesellschaft
eindeutig nach Außen hin auf Zypern getroffen und somit liegt auch der
steuerliche Sitz der Gesellschaft i.d.R. auf Zypern, sofern die
Gesellschaft in Deutschland nach DBA keine Betriebsstätte auslöst.
Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern wird nur in
einem Land versteuert.
Davon unabhängig kann
auch aus anderen Gründen eine Anonymität des eigentlichen Nutznießers
gewollt sein, z.B. nach Insolvenz in Deutschland und geschäftlichen
Neuanfang, ohne das die Gläubiger auf das Vermögen der Gesellschaft
zugreifen können.
Gibt es bei zyprischen Banken auch
schon EURO Konten?
Ja, die Konten werden in Euro geführt.
Kann der Treuhänder auf die Firma oder das Firmenkonto zugreifen?
Dies ist vollkommen ausgeschlossen. Zwischen dem
Nießbraucher (Beneficial Owner) der Gesellschaft und dem Treuhänder
werden zwei beglaubigte Verträge abgeschlossen. Der Nießbraucher
erhält eine Generalvollmacht über die volle Verfügungsgewalt für die
Gesellschaft, wobei der Treuhänder auf alle Rechte verzichtet. Im
Treuhandvertrag ist geregelt, daß der Treuhänder allerdings nicht für
die Geschäfte und Tätigkeiten des Nießbrauchers haften kann.
Grundsätzliches zu diesem Thema:
Die Gesellschaft gehört nicht dem Direktor, sondern
den Shareholdern. Allein die Shareholder könnten also theoretisch
Beschlüsse fassen, dass sich z.B. die Kontovollmacht ändert. Werden
die Shares treuhänderisch gehalten und ändert der
Mehrheits-Shareholder nach einem rechtswidrigen Beschluss die
Kontovollmacht, so macht sich der Shareholder strafbar. Eine solche
rechtswidrige Handlung wird mit Geldbuße bis 100.000 Euro und/oder mit
Haftstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Selbstverständlich verliert der
Treuhänder (Steuer- und/oder Rechtsanwaltskanzlei) seine Zulassung auf
Lebenszeit. Auch aus diesem Grunde haben wir in unser 10jährigen
Praxis eine solche Handlung noch nicht erlebt.
Wer berät mich in
steuer-und haftungsrechtlichen Fragen?
Unser
Steuerberatungsgesellschaft hat eine EU-Zulassung. Außerdem sprechen
die Kollegen fließend deutsch. Dort finden Sie fachkundige Beratung
sowie die Realisierung der mod. Gewinn-und Verlustrechnung.
Die aufgeführten Maßnahmen beschreiben
nur einige Möglichkeiten der "Gestaltung". So haben wir Mandanten, die
"selbstverständlich" eine Repräsentanz Ihrer Auslandsgesellschaft in
Spanien haben, zufällig" das Lieblingsurlaubsland des Mandanten.
Mithin muss" der Mandant häufiger nach Spanien reisen, natürlich
mittels Reisekostenabrechnung zu Lasten der Auslandsgesellschaft.
Wie ist die Vorgehensweise bei einer
Gründung?
Zunächst einmal müssen Sie den Antrag
zur Gründung ausfüllen und uns zufaxen oder zusenden. Wir beauftragen
dann die Kollegen mit der Umsetzung.
Gibt es nicht Gründer, die billiger
sind als sie?
Ja, die gibt es! Nur
ist es für unsere Mandanten extrem wichtig, dass die zyprische Limited
juristisch und insbesondere steuerrechtlich, wasserdicht gegründet
wird. Alles andere macht keinen Sinn. "Billiggründer" installieren
z.B. einen Gründungs-Direktor im Rahmen eines Treuhandverhältnisses,
der nach Gründung wieder zurücktritt. Das ist natürlich dummes Zeug,
da dann der "eigentliche Nutznießer" als Direktor identifiziert wird.
Weitere "Untaten" von Billiggründern:
- Die zyprische Limited firmiert unter einer
C.O.-Adresse (Prüfungsmerkmal der Steuerbehörden!)
- Kein reales Domizil, sondern eine
Briefkastenadresse
- keine telefonische Erreichbarkeit, sondern nur
ein Anrufbeantworter
- Keine persönliche Erreichbarkeit des
Treuhand-Direktors, sondern "Gründungs-Direktor", der nach Eintrag
wieder zurücktritt
- keine deutschsprachigen Ansprechpartner
- keine Bankkonto-Eröffnung , ggf. "Hilfe bei der
Eröffnung eines Bankkontos" (auf den Punkt gebracht: Ihre zypr.
Limited wird nie ein Bankkonto erhalten!)
- Keine Steuerberatungs-Gesellschaft auf Zypern
bzw. keine Steuerberatungsgesellschaft mit EU-Zulassung und/oder
deutschsprachigen Ansprechpartnern
- Keine steuerrechtliche Beratung in Deutschland
- Keine Hilfe bei der Vertragsgestaltung
- Keine jur. wasserdichten Treuhandverträge
- keine notariell übersetzen Urkunden (Reg-Urkunde,
Apostille, Treuhandvertrag usw..)
Wenn Sie also nur
bereit sind, einige hundert Euro für eine Gründung auszugeben, lassen
Sie das Ganze lieber! Eine Auslandsgründung muss von versierten
Fachleuten und juristisch wasserdicht umgesetzt werden. Alles andere
macht einfach keinen Sinn.
Zyprische Limited gründen
Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus
Webseite:
www.cyprustrade.gov.cy
Industrie- und Handelskammer Zypern
Webseite:
www.ccci.org.cy
Zentralbank von Zypern
Webseite:
www.centralbank.gov.cy
Ministerium für Finanzen
Webseite:
www.mof.gov.cy
Statistische Dienste
Webseite:
www.mof.gov.cy/cystat
Handelsregister- und Konkursverwaltungsabteilung
Webseite:
www.mcit.gov.cy/drcor
Handelsschifffahrtsabteilung
Webseite:
www.shipping.gov.cy
Fremdenverkehrszentrale Zypern
Webseite:
www.visitcyprus.org.cy
Börse von Zypern
Webseite:
www.cse.com.cy
Links zu öffentlichen und privaten Organisationen in Zypern
Webseite:
www.moi.gov.cy
Cypria Internetportal und Suchmaschine
Webseite:
www.cypria.com
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