Firmengründung Zypern: Doppelbesteuerungsabkommen
Index
Zypern
Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen
Anwendung grundsätzlich ab 1. Januar 1970
| Fundstellen: |
Bundesgesetzblatt 1977 Teil II S.
488
Bundessteuerblatt 1977 Teil I S. 340 |
Textversion:
vom 9. Mai 1974
(BGBl. 1977 II S. 489).
[1]
Die
Bundesrepublik Deutschland und die Republik Zypern, IN DEM
WUNSCH, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen, haben folgendes vereinbart:
Artikel
1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen
gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden
Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel
2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses
Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines
der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften erhoben werden
(2) Als Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des
Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der
Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur
Zeit bestehende Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
insbesondere
a)
in der
Bundesrepublik Deutschland:
die
Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer,
die
Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur
Körperschaftsteuer,
die
Vermögensteuer und
die
Gewerbesteuer
(im folgenden
als "deutsche Steuer" bezeichnet);
b)
in
Zypern:
die
Einkommensteuer
(im folgenden
als "zyprische Steuer" bezeichnet).
(4) Dieses
Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art,
die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren
Stelle erhoben werden.
(5) Die
Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des
Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht
nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche
Gewerbesteuer.
Artikel
3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne
dieses Abkommens wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a)
bedeutet
der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen
Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der
Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als
Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland
in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer
Naturschätze ausüben darf;
b)
bedeutet
der Ausdruck "Zypern" im geographischen Sinne verwendet, das
Hoheitsgebiet von Zypern sowie das an die Hoheitsgewässer
Zyperns angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete
Gebiet, in dem Zypern in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des
Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
c)
bedeuten
die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat"
je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder
Zypern;
d)
umfaßt
der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und
alle anderen Personenvereinigungen, die für die Besteuerung wie
Rechtsträger behandelt werden;
e)
bedeutet
der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder
Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
f)
bedeuten
die Ausdrücke "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" und
"eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person" je nach dem
Zusammenhang eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige
Person oder eine in Zypern ansässige Person;
g)
bedeuten
die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und
"Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in
dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
h)
bedeutet
der Ausdruck "Staatsangehöriger"
aa)
in bezug
auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
errichtet worden sind;
bb)
in bezug
auf Zypern alle zyprischen Staatsangehörigen und alle
juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in Zypern geltenden Recht
errichtet worden sind;
i)
bedeutet
der Ausdruck "zuständige Behörde" auf seiten der Bundesrepublik
Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten
Zyperns den Finanzminister.
(2) Bei
Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn
der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses
Vertragstaates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand
dieses Abkommens sind.
Artikel
4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem
Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt folgendes:
a)
Die
Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über
eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
b)
Kann
nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
c)
Hat die
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten
oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d)
Besitzt
die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder
keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach
Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet.
Artikel
5 Betriebstätte
(1) Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des
Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der
Ausdruck "Betriebstätte"
umfaßt
insbesondere
-
a)
einen
Ort der Leitung,
-
-
b)
eine
Zweigniederlassung,
-
-
c)
eine
Geschäftsstelle,
-
-
d)
eine
Fabrikationsstätte,
-
-
e)
eine
Werkstätte,
-
f)
ein
Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen,
-
g)
eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate
überschreitet.
(3) Als
Betriebstätten gelten nicht:
a)
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt
werden;
b)
Bestände
von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c)
Bestände
von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d)
eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e)
eine
feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder
ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Ist eine
Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des
Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten
Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein
Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein
dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft
eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist
oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden
Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Artikel
6 Unbewegliches Vermögen
(1) Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Der
Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht
des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck
umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das
lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschrift des Privatrechts
über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder
feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen
Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1
gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der
Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung
unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze
1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(2) Übt ein
Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind
in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der
Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese
Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es
in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des
Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden
Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der
angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das
Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund
des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei
Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,
es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu
verfahren.
(7) Gehören zu
den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch
die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikel
8 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
(1) Gewinne aus
dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1
gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das
Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr
betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem
anderen internationalen Betriebszusammenschluß.
(3) Ungeachtet
der vorstehenden Bestimmungen können Gewinne aus dem Betrieb von
Seeschiffen im internationalen Verkehr, die eine in Zypern
ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft bezieht, deren
Kapital zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar in
Zypern nicht ansässigen Personen gehört, in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden, wenn die Gesellschaft oder
Personengesellschaft nicht nachweist, daß die auf diese
Einkünfte entfallende zyprische Steuer der Höhe nach der
zyprischen Steuer entspricht, die auf diese Einkünfte entfallen
wäre, wenn die zyprische Steuer ohne Berücksichtigung von
Bestimmungen ermittelt würde, die mit den Bestimmungen des
Merchant Shipping (Taxing Provisions) Law in der im Zeitpunkt
der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung
übereinstimmen oder ihnen entsprechen.
(4) Befindet
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines
Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt
er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des
Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in
dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt,
ansässig ist.
Artikel
9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a)
ein
Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an
der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
b)
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen
Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer
kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen
vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese
Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
Artikel
10 Dividenden
(1) Dividenden,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in
dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese
Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht
übersteigen:
a)
10 vom
Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger
eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist,
der unmittelbar mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die
Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören;
b)
15 vom
Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen
Fällen.
(3) Ungeachtet
des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in
Zypern ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder
zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird
oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom
Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 27 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, solange der
Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne
niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der
Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr
beträgt.
(4) Ungeachtet
des Absatzes 2 gilt folgendes: Solange Zypern neben der Steuer
vom Gewinn oder Einkommen einer Gesellschaft keine Steuer von
Dividenden erhebt, sind die Dividenden, die eine in Zypern
ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige Person zahlt, in Zypern von allen Steuern befreit, die
neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft
gegebenenfalls von den Dividenden erhoben werden.
(5) Der in
diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet
Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen
Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie
aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die
nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen
Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller
Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine von
Investmentvermögen.
(6) Die Absätze
1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,
eine Betriebstätte hat und die Rechte auf Grund derer die
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bezieht
eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder
Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere
Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an
nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch
nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz
oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder
Einkünften bestehen.
Artikel
11 Zinsen
(1) Zinsen, die
aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, können in dem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese
Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf
aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht
übersteigen.
(3) Ungeachtet
des Absatzes 2 gilt folgendes:
a)
Zinsen,
die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die
zyprische Regierung oder die Zentralbank von Zypern gezahlt
werden, sind von der deutschen Steuer befreit.
b)
Zinsen,
die aus Zypern stammen und an die deutsche Regierung, die
Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
(Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der
zyprischen Steuer befreit.
Die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten bestimmen im gegenseitigen
Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die
dieser Absatz Anwendung findet.
(4) Der in
diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte
aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn
sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer
Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder
Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des
Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
(5) Absätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die
Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
anzuwenden.
(6) Zinsen
gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der
Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer
Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person
ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen
und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als
aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen
zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden
Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel
12 Lizenzgebühren
(1)
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer
in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden,
können nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet
des Absatzes 1 können Lizenzgebühren die für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung kinematographischer Filme
einschließlich Filme und Bandaufnahmen für das Fernsehen
bezogen werden, in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber
5 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht
übersteigen.
(3) Der in
diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder
Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
(4) Die Absätze
1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen
Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine
Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Bestehen
zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen
und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden
Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Falle kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel
13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus
der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikel 6
Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus
der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines
Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu
einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien
Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich
derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen)
oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in
dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus
der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen
Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel
besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus
der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragstaat
ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus
der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten
Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel
14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art
bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem
anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so
können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
(2) Der
Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische,
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel
15 Unselbständige Arbeit
(1)
Vorbehaltlich der Artikel 16, Artikel 18 und Artikel 19 können
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen
in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet
des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen
Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a)
der
Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als
183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,
b)
die
Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c)
die
Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen
Staat hat.
(3) Ungeachtet
der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen
für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel
16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats-
oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine
in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft
bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in
dem anderen Staat besteuert werden.
Artikel
17 Künstler und Sportler
Ungeachtet der
Artikel 14 und Artikel 14 können Einkünfte, die berufsmäßige
Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Artikel
18 Öffentliche Kassen
(1)
Vorbehaltlich des Artikel 19 können Vergütungen, die von einem
Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem
Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die
unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem
Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht
Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die
Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit
einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit
eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15,
Artikel 16 und Artikel 17 Anwendung.
(3) Absatz 1
gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines
Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragstaates, eines seiner
Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die
ausschließlich von diesem Staat, diesen Ländern oder
Gebietskörperschaften bereitgestellt werden, an einen Experten
oder freiwilligen Helfer gezahlt werden, der an den anderen
Staat mit dessen Zustimmung abgestellt worden ist.
Artikel
19 Ruhegehälter
Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt
werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
20 Lehrer, Studenten und andere in der Ausbildung stehende
Personen
(1)
Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem
Vertragstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig
war und der sich für höchstens zwei Jahre zwecks
fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks
Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule,
Schule oder anderen Lehranstalt in den anderen Vertragstaat
begibt, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat
nicht besteuert, vorausgesetzt, daß er die Vergütungen von
außerhalb dieses anderen Staates bezieht.
(2) War eine
natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar
bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie
sich in dem anderen Staat lediglich als Student einer
Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen
Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling (in der
Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre oder
Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tage ihrer
ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem
Aufenthalt von der Steuer dieses anderen Staates befreit:
a)
hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre
Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und
b)
während
der Dauer von insgesamt höchstens vier Jahren hinsichtlich aller
Vergütungen bis zu 6000 DM oder deren Gegenwert in zyprischer
Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie in dem anderen
Vertragstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre
Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.
(3) War eine
natürliche Person in einem Vertragstaat ansässig, unmittelbar
bevor sie sich in den anderen Vertragstaat begibt, und hält sie
sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung
oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses,
Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen,
pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im
Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der
Regierung eines Vertragstaates durchgeführt wird, vorübergehend
auf, so ist sie vom Tage ihrer ersten Ankunft in dem anderen
Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt von der Steuer
dieses anderen Staates befreit hinsichtlich:
a)
dieses
Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums
b)
aller
für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung
bestimmten Überweisungen aus dem Ausland,
Artikel
21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den
vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte
einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel
22 Vermögen
(1)
Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 kann in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches
Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines
Unternehmens darstellt oder das einer der Ausübung eines freien
Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe
und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge
dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet. Können jedoch die Einkünfte, die eine in Zypern
ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Betrieb
von Seeschiffen im internationalen Verkehr bezieht, in der
Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 8 Absatz 3 besteuert
werden, so können diese Schiffe und das dem Betrieb der Schiffe
dienende bewegliche Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland
besteuert werden.
(4) Alle
anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen
Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel
23 Befreiung von der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer
in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die
Steuer wie folgt festgesetzt:
a)
Soweit
nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus
Zypern sowie die in Zypern gelegenen Vermögenswerte ausgenommen,
die nach diesem Abkommen in Zypern besteuert werden können. Bei
der Festsetzung ihres Steuersatzes für die nicht so
ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt die
Bundesrepublik Deutschland jedoch die so ausgenommenen Einkünfte
und Vermögenswerte. Auf Dividenden sind die vorstehenden
Bestimmungen nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in
Zypern ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu
mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft
gehört. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden
ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls
solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der
Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b)
Auf die
von den nachstehenden Einkünften aus Zypern zu erhebende
deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich
der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts
über die Anrechnung ausländischer Steuern die zyprische Steuer
angerechnet, die nach zyprischem Recht und in Übereinstimmung
mit diesem Einkommen gezahlt worden ist für:
aa)
Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb)
Zinsen,
die unter Artikel 11 Absatz 2 fallen;
cc)
Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 2 fallen;
dd)
Gewinne,
die unter Artikel 13 Absatz 3 fallen;
ee)
Vergütungen, die unter Artikel 16 fallen;
ff)
Einkünfte, die unter Artikel 17 fallen.
Der
anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der
Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf
diese Einkünfte entfällt.
c)
Für die
Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung gilt folgendes:
aa)
Sind zur
Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Zypern Dividenden
von jeder Steuer, die neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen
der Gesellschaft erhoben wird, in Zypern befreit oder werden sie
in Zypern zu einem Satz besteuert, der unter 15 vom Hundert des
Bruttobetrages der Dividenden liegt, so wird so verfahren, als
habe die zyprische Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden betragen;
bb)
ist der
Satz der zyprischen Steuer auf Zinsen, die unter Artikel 11
Absatz 2 fallen, auf Grund von Sondermaßnahmen zur Förderung der
wirtschaftlichen Entwicklung in Zypern auf weniger als 10 vom
Hundert des Bruttobetrages der Zinsen ermäßigt worden, so wird
so verfahren, als habe die zyprische Steuer 10 vom Hundert des
Bruttobetrages der Zinsen betragen.
(2) Bei einer
in Zypern ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt:
a)
Auf die
zyprische Steuer, die von den aus der Bundesrepublik Deutschland
stammenden Einkünften und den in der Bundesrepublik Deutschland
gelegenen Vermögenswerten erhoben wird, wird unter Beachtung der
Vorschriften des zyprischen Steuerrechts über die Anrechnung
ausländischer Steuern die deutsche Steuer angerechnet, die nach
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag
darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
zyprischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder
Vermögenswerte entfällt.
b)
Handelt
es sich bei diesen Einkünften um Dividenden, die eine in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in
Zypern ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar mindestens
25 vom Hundert des Kapitals der deutschen Gesellschaft gehören,
so wird bei der Anrechnung (neben der deutschen Steuer auf
Dividenden) die deutsche Körperschaftsteuer berücksichtigt, die
von der die Dividenden zahlenden Gesellschaft auf ihren Gewinn
zu entrichten ist.
Artikel
24 Gleichbehandlung
(1) Die
Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen
Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen
des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Die
Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem
anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben.
Die Bestimmung
ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat,
den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund
des Personenstandes oder der Familienlasten oder sonstiger
persönlicher Umstände zu gewähren, die er den in seinem Gebiet
ansässigen Personen gewährt.
(3) Die
Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder
teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen
gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem
erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche
Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(4) In diesem
Artikel bedeutet der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art
und Bezeichnung.
Artikel
25 Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in
einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die
Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für
sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die
diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der
nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
(2) Hält diese
zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie
selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen
Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder
Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie
eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht
behandelt sind, vermieden werden kann.
(4) Die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten können für die Zwecke
der Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander
verkehren.
Artikel
26 Austausch von Informationen
(1) Die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen
austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich
sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten
und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung
der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der
Entscheidung über Rechtsbehelfe oder strafrechtlicher Verfolgung
in bezug auf diese Steuern befaßt sind.
(2) Absatz 1
ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der
Vertragstaaten:
a)
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder
der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates
abweichen;
b)
Angaben
zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft werden können;
c)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung
widerspräche.
Artikel
27 Diplomatische und konsularische Vorrechte
(1) Dieses
Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen
Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Vereinbarungen.
(2) Soweit
Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
internationaler Vereinbarungen zustehenden Vorrechte im
Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das
Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei
Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein
Vertragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat
unterhält, sowie die ihnen nahestehenden Personen als im
Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des
Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen
herangezogen werden.
Artikel
28 Land Berlin
Dieses Abkommen
gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Zypern
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt [2] .
Artikel
29 Inkrafttreten
(1) Dieses
Abkommen bedarf der Ratifikation ; die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses
Abkommen tritt am Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden [3] :
a)
in der
Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder
nach dem 1. Januar 1970 beginnenden Veranlagungszeiträume
erhoben werden;
b)
in
Zypern auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar
1970 entstandenen Einkünfte erhoben werden;
c)
in
beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember
1969 gezahlt werden.
Artikel
30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen
bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der
Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden
Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des
Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen
Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in
diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a)
in der
Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die
Veranlagungszeiträume erhoben werden, die auf den
Veranlagungszeitraum folgen, in dem die Kündigung ausgesprochen
wird;
b)
in
Zypern auf die Steuern, die für die Einkünfte erhoben werden,
die am oder nach dem 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden
Jahres entstehen;
c)
in
beiden Vertragstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember
des Kündigungsjahres gezahlt werden.
ZU URKUND
DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Abkommens unterschrieben.
GESCHEHEN zu
Nikosia am 9. Mai 1974 in sechs Urschriften je zwei in
deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
________________
[1] Ratifiziert
durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1977 II S. 488),
inkraftgetreten am 12. Oktober 1977 (BGBl. 1977 II S. 1204)
[2]
Gegenstandslos
[3]
Inkraftgetreten am 12. Oktober 1977 (BGBl. 1977 II S. 1204)