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Zypern Firmengründung,
Firmengründung auf Zypern, Unternehmen auf Zypern gründen,
Unternehmenssteuern senken, IBC gründen
Firmengründung
Zypern: EU-Gesellschaft, nur 10% Ertragssteuern,
Holdinggesellschaften bleiben steuerfrei gestellt!
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Steuern Zypern |
EU-Niederlassungsfreiheit |
DBA-Sachverhalt |
Niedrigsteuerland nach 8 AStG |
EU-Mutter-Tochter-RL |
Mögliche Alternativen |
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10% Ertragssteuern,
Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. 15%ige
Verteidigungssteuer nur bei (fingierter) Gewinnausschüttung an
inländischen Anteilseigner |
Ja: Mithin kein in
kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
und/oder aktive Geschäfte |
Ja, unterhält mit fast
allen Ländern ein DBA. |
Ja: Mithin sollte ein
deutscher Anteilseigner max. 50% Anteile halten, bei passiven
Tätigkeiten. Hinweis** |
Ja: Mithin steuerfreie
Vereinnahmung der zyprischen Gewinne in einer deutschen
Kapitalgesellschaft möglich |
VAE |
Die Private Company kann von natürlichen Personen oder von
juristischen Personen gegründet werden. Bei Gründung durch
juristischen Personen, die nicht der EU angehören, sind der
Zentralbank von Zypern die Namen der Gesellschafter offen zu legen.
Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Einmanngründungen
einer Private Company sind möglich. Vorausgesetzt werden immer ein
Gründungsvertrag und die Satzung. Eine Private Company darf maximal 50
Gesellschafter haben. Ausgenommen von dieser Regelung sind aktuelle
und ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens.
Prinzipiell gibt es keine rechtlichen Mindesteinlagen. Die
Zentralbank empfiehlt aber Einlagen von mindestens 5 000 Zypriotischen
Pfund (ca. 8 750 EUR). Diese sollten in 1 000 Aktien mit einem
Mindestnennwert von 1 C£ aufgeteilt werden. Anstelle von Geldeinlagen
sind auch Sacheinlagen möglich. Vor der Eintragung in das
Handelsregister sind zumindest 1 000 C£ zu leisten.
Die Aktien müssen registriert werden. Dazu sind einige Informationen
über die Aktionäre abzugeben, z. B. Name, Wohn- und Geschäftsadresse,
Nationalität, Informationen über bisherige und aktuelle
Geschäftstätigkeit, Status in der zu gründenden Gesellschaft, Anteil
am Kapital etc.
Organisation
Wichtig für zypriotisches Recht ist die Ernennung der Geschäftsführer
bzw. des Vorstandes (Directors). In der Satzung ist die Art und Weise
der Ernennung zu regeln sowie deren Aufgaben. Letztendlich liegt aber
die Ernennungs- und Entlastungsgewalt des Vorstandes bei den
Aktionären. Es ist möglich, die ersten Vorstandsmitglieder bereits in
der Satzung zu ernennen.
Die Übertragung von Aktien ist in der Private Company beschränkt. Die
Geschäftsanteile dürfen nicht öffentlich angeboten werden und es ist
möglich, die Übertragung einzuschränken.
Die rechtlichen Regelungen der Private Company gelten prinzipiell auch
für die Public Company. Unterschiede bestehen darin, dass in einer
Public Company
-
eine
unbegrenzte Anzahl von Aktionären möglich ist,
-
sie
mindestens sieben Aktionäre benötigt,
-
ihre
Aktien öffentlich zum Kauf anbieten kann und
-
Einschränkungen bei der Übertragung von Aktien nicht möglich sind.
Gemäß einer
Verordnung des Firmenregisters von Zypern beträgt die
Mindesteinlage bei Public Companys 15 000 C£. Sacheinlagen sind auch
bei der Public Company möglich, müssen aber nach speziellen Regeln
bewertet werden.
Diese Gesellschaftsformen ähneln der deutschen OHG (General
Partnership) und der KG (Limited Partnership). Wie bei diesen haften
bei der General Partnership die Gesellschafter auch mit ihrem
Privatvermögen für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Bei der
Limited Partnership gibt es Gesellschafter (General Partners), die
voll haften, und Gesellschafter (Limited Partners), die nur bis zur
Höhe ihrer Einlagen haften. Die Anzahl der Gesellschafter ist bei den
Partnerships auf maximal 20 begrenzt. Ein Gesellschaftsvertrag kann
die Beziehungen der Gesellschafter untereinander ordnen. Die
Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Dazu sind die
Personalien der Gesellschafter, der Gesellschaftszweck und die Dauer
der Partnership anzugeben.
Sehr modern ist das zypriotische Umgründungsrecht, das am 01.01.2003
in Kraft getreten ist und das für internationale Unternehmen eine
Reihe von Vorteilen bietet. Das neue zypriotische Umgründungsrecht
folgt wortwörtlich der Fusionsrichtlinie (Merger Directive), jedoch
ermöglicht es, anders als die Fusionsrichtlinie, grenzüberschreitende
Umgründungen sowohl mit Mitglied- als auch Nichtmitgliedstaaten der EU
sowie rein nationale Umgründungen, alles ohne negative steuerliche
Konsequenzen auf der Ebene der Gesellschaft oder des Gesellschafters.
Die steuerlichen Buchwerte sind fortzuführen, die Verluste gehen über.
Die Umgründungstypen, die abgedeckt werden, sind die Fusionen,
Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von
Anteilen – alles der Terminologie der Fusionsrichtlinie folgend. Nach
der neuen Rechtslage sind Umgründungen des Weiteren von der
Mehrwertsteuer, der Steuer aus der Veräußerung von
Liegenschaftsanteilen, den Stempelgebühren und der Grunderwerbsteuer
befreit.
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