In Kürze:
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Zypern ist
Mitglied der europäischen Gemeinschaft,
mithin Wirkung der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern
der Beteiligungsschwellenwert mindestens 15% beträgt, die
Beteiligung erkennbar auf mindestens
ein Jahr ausgelegt ist und es sich bei den beteiligten
Unternehmen um aktive Gesellschaften im Sinne handelt, die
in der EU ansässig sind. In Rechtsfolge steuerfreie
Vereinnahmung ausländischer Dividenden, kein
Quellenbesteuerungsrecht am Sitzstaat der Basisgesellschaft,
sofern EU.
Beispiel: Eine
zyprische Limited hält mindestens 15% Anteile an einer
deutschen GmbH. Mithin fließen 15% der Dividenden der
deutschen GmbH steuerfrei in die zyprische Holding,
Deutschland hat kein Quellenbesteuerungsrecht.
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Holdingprivileg:
Holdinggesellschaften werden auf Zypern
nicht besteuert.
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Dividendenausschüttungen aus der zyprischen Holding:
Werden Dividenden an einen Nicht-Zyprioten ausgeschüttet, so
bleiben die Ausschüttungen steuerfrei, Zypern
verzichtet in jedem Fall auf das Quellenbesteuerungsrecht.
Werden die Dividenden an einen Zyprioten ausgeschüttet (sofern
natürliche Person) wird mit 15% Verteidigungssteuer
belegt. Gleiches gilt, wenn Dividenden nach zwei Jahren nicht
ausgeschüttet werden, also in der Gesellschaft verbleiben.
Gegenausnahme: Die Dividenden werden zwar nicht
ausgeschüttet aber für Zwecke der Holding oder
Basisgesellschaft investiert, dann keine Besteuerung.
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Wirkung § 8 Deutsches AStG:
keine Wirkung>
..Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und
ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Charakteristik: Einkünfte
aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1
Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme.
Zum
Verständnis: Nach dem UntStFG 2001 ist
das Reglungsziel der Hinzurechnungsbesteuerung unter anderem
eine Sicherstellung der KSt- Vorbelastung
von 25%
auf Erträge aus der Beteiligung an einer inländischen oder
ausländischen Kapitalgesellschaft und eine Fortsetzung des
Grundsatzes der unbegrenzten KSt- Freistellung von
Beteiligungserträgen in- und ausländischer Körperschaften nach 2
§8b Abs.1 KStG und des Halbeinkünfteverfahrens nach § 3 Nr.40
EStG sowie eine Fortsetzung des Grundsatzes der KSt-
Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8 Abs.1 KStg. In
dieser Konsequenz sind auch Gewinnausschüttungen von
Kapitalgesellschaften an ausländische Basisgesellschaften von
der (Hinzurechnungs-) Besteuerung freizustellen. § 8 Abs.1 Nr.8
AStG eröffnet damit aber nicht den Weg für eine Umgehung der
Hinzurechnungsbesteuerung durch das Nachschalten von weiteren
Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall wird die
Hinzurechnungsbesteuerung von etwaigen passiven Einkünften im
Sinne von § 8 Abs.1 Nr.1-7 AStG solcher weiterer
Kapitalgesellschaften durch § 14 AStG (sog.
übertragende Hinzurechnung) sichergestellt.
Zum Vergleich mit DBA- Recht: Die Qualifizierung der Einkünfte
aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften als Aktiv-
oder Passivtätigkeit im Sinne der meisten deutschen
Doppelbesteuerungsabkommen, entspricht aber, wie ausgeführt, der
Wertung von § 8b Abs.1 KStG, der im Vergleich zu dem
internationalen Schachtelprivileg nach DBA- Recht in der Regel
auch weiter ist.
Zyprische Holding im
Nur-DBA-Sachverhalt
Sind die Basisgesellschaften
nicht in der EU ansässig, aber besteht ein DBA zwischen Zypern
und den Staaten der Basisgesellschaften, so greifen hinsichtlich
der Quellenbesteuerung ,mithin und/oder Anrechnungs- oder
Freistellungsmethode die jeweiligen Regelungen im DBA. I.d.R.
bedeutet dieses: 5% Quellensteuer im Land der Basisgesellschaft.
Die Schweiz unterhält mit Zypern übrigens kein DBA, mithin in
den ersten zwei Jahren volle Quellensteuer in der Schweiz (35%).
Zyprische Holding im
Nicht-DBA-Sachverhalt
Es greift die volle
Quellenbesteuerung am Sitzstaat der Basisgesellschaft.
Zyprische Holding und
Schweiz
Die Schweiz unterhält mit Zypern
kein DBA, mithin in den ersten zwei Jahren volle Quellensteuer
in der Schweiz (35%). Danach greifen die analogen Regelungen der
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Die bis dahin gezahlten
Quellensteuern werden auf Antrag erstattet. Die
Mindestbeteiligungshöhe muss 20% betragen, beide Gesellschaften
müssen aktiv im Sinne sein und die Beteiligung muss auf
mindestens 4 Jahre erkennbar ausgelegt sein.
Die steuerlichen Vorteile der
Errichtung einer Holdinggesellschaft in Zypern
Zypern
ist ein erstklassiger Ort für die weltweiten
Geschäftstätigkeiten multinationaler Gesellschaften,
insbesondere durch die Verwendung zyprischer
Holdinggesellschaften. Diese Gesellschaftsstruktur beinhaltet
die Eigentümerstellung einer ausländischen Tochtergesellschaft
seitens einer in Zypern ansässigen Holdinggesellschaft, die
wiederum im Eigentum der Muttergesellschaft steht. Die zyprische
Holdinggesellschaft gilt aus folgenden Gründen als ein
Hauptmittel der internationalen Steuerplanung:
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Eingehende
Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische
Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im
Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner
Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern
mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die
Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der
Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine
vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA
unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen
bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu
Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in
dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen
Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus,
dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des
Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine
zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von
der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische
Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen
Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der
Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften
zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische
Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von
Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.
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Soweit die
zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der
Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht
der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische
Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals
der Tochtergesellschaft hält.
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Soweit die
zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von
Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger
anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen
Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung
von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes)
in Zypern.
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Soweit die
zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche
nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind
solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom
Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen
Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien
oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die
Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA
zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der
eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und
Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.
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Die Gewinne
aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem
Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten
Körperschaftssteuer in der EU.
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Die zyprischen
Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU
Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD
Standartregelungen an.
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In
der Eu errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das
Recht und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im
Centron-Fall (1999) hat der Europäische Gerichtshof das
Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der Gemeinschaft
errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in
der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb
ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass
jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne
jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern
errichten kann.
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Das zyprische
Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang,
so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen,
Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne
Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
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Es gibt keine
zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das
Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine
Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens
Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne
aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.
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Es gibt
Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten.
Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von
Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft
gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen
Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen
Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu
versteuernden Gewinn zusammenziehen.
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Die
Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen
Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und
Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen.
Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am
günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen
Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens
Qualitätsanforderungen.
Internatonale Steuerplanung
Multinationale
Gesellschaften und internationale Unternehmen die an
grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern,
wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische
Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt
ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl
für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine
operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland
suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische
Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen
Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für
Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen
für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die
internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern
zu operieren.